Satzung des Fördervereins für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v.

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1 - 1 - Satzung des Fördervereins für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. 1 Name und Zweck 1. Der Verein führt den Namen Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. 2. Der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3. Zweck des Fördervereins für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen mit internationalen und einheimischen Künstlern hauptsächlich in und um der Region Oder Spree. Hierzu entfaltet der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur e.v. auch eigene Aktivitäten, die der Erreichung des hiesigen Satzungszweckes zu dienen geeignet sind. In diesem Sinne versteht sich der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. als Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die das freie und unabhängiges künstlerisches und kulturelles Schaffen in und um der Region Oder Spree, sowie im Besonderen den Erhalt der Parkbühne Fürstenwalde als Stätte der Kunst, Kultur und Bildung unterstützen. Ziel ist es, einem großen Publikum den Besuch, hochwertiger Kulturveranstaltungen verschiedenster Bereiche, wie klassische Musik, Theater, Literatur, Tanz, Unterhaltungsmusik, bildende Kunst und Weiteres in diesem Sinne, innerhalb der Region kostengünstig zu ermöglichen. 2 Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. hat seinen Sitz in Fürstenwalde Spree. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Kalenderjahr endet am 31. Dezember Gemeinnützigkeit 1. Der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. ist selbständig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v..

2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 5. Der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. darf die Tätigkeit seiner Vorstandsmitglieder unabhängig von dem gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Auslagenersatz ( 27,640 BGB) vergüten. Diese Tätigkeitsvergütung darf nicht unangemessen sein und orientiert sich ihrer Höhe nach am jeweiligen Aufwand von Arbeitszeit und -intensität unter Berücksichtigung des jeweiligen tatsächlichen und finanziellen Projektvolumens und an der Leistungsfähigkeit des Vereins. 6. Der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Fördervereins für Musik, Kunst und Kultur e.v. Fürstenwalde kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. 2. Der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der die Satzung des Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. anerkennt und bereit ist, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und aktiv im Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. mitzuarbeiten. 3. Der Wunsch, als ordentliches Mitglied dem Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. beizutreten, ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch schriftliche Bestätigung oder schriftliche Ablehnung. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. 4. Bei fördernden Mitgliedern genügt die einseitige schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. 5. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. 6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. 7. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Persönlichkeiten durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, c) durch den Ausschluss aus dem Verein, d) durch Auflösung des Vereins.

3 Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig. 9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des FKK LOS e.v. auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen. 5 Mitgliedsbeitrag 1. Ordentliche Mitglieder entrichten den jährlichen Beitrag, welcher auf der Jahreshauptversammlung des Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. beschlossen wird. Schüler/innen und Studierende bezahlen die Hälfte des oben genannten Beitrages. 2. Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie leisten stattdessen entsprechend der o.g. Selbstverpflichtung eine angemessene jährliche Spende. 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; es steht ihnen frei, Spenden zu leisten. Die Organe sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 6 Organe 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes und deren Entlastung, b) Wahl des Vorstandes sowie eventuell anfallende Nachwahlen, c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages d) Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes e) Ernennung von Ehrenmitgliedern f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung g) Beschlüsse zur Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss, durch den Vorstand. 3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. 4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

4 Es haben nur anwesende, ordentliche Mitglieder Stimmrecht. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. 7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Fördervereins für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. 3. Der Vorstand vertritt den Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. gem. & 26 Abs. 2 S.1 BGB. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss, gemeinschaftlich. 4. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 5. Vorstandssitzungen werden unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer abgezeichnet. 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. 7. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben und/oder einen Geschäftsführer einstellen. 8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist angemessen zu vergüten. 9. Der Vorstand wird bevollmächtigt etwaige vom Finanzamt oder Gericht geforderte Satzungsänderungen zu beschließen und anzumelden.

5 - 5-9 Auflösung; Vermögensfall 1. Der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. ist aufgelöst, wenn die Auflösung gem. 8 Ziff. 6 dieser Satzung beschlossen worden ist. 2. Bei Auflösung des Fördervereins für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Fürstenwalde, die es unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecke gemäß 1 dieser Satzung zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des Verbleibenden Vermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen. 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Fördervereins für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v.. Der Förderverein für Musik, Kunst und Kultur Fürstenwalde e.v. wurde am gegründet. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung durch die Versammlung am bestätigt.

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