Gesuch um materielle Hilfe, Verfügung
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- Irmela Steinmann
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1 DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Kantonaler Sozialdienst 26. Oktober 2016 BEISPIEL FÜR EINE SOZIALHILFEVERFÜGUNG Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Sitzung vom.. Geschäftsnr./Fallnr. Name, Geburtsdatum, Adresse Gesuch um materielle Hilfe, Verfügung Personalien Name, Vorname: Heimatort/Staat: Zivilstand: Kinder: Wohnsitz: Seit: Früherer Wohnsitz: Materielle Hilfe ab: 1. Sachverhalt Kurze Zusammenfassung des entscheidrelevanten Sachverhalts (Fakten inklusive Verfahrensgeschichte). Beispielsweise (es bedarf lediglich Ausführungen zu denjenigen Punkte, welche für die Anspruchsbegründung relevant sind): Wohnsituation familiäre Situation (Zivilstand, Kinder, Besuchsrecht, Alimente, Kinderzulagen etc.) berufliche Situation (Ausbildung, Arbeitgeber, Pensum, Einkommen, letztes bekanntes Einkommen, Arbeitslosenkasse (ALK), Arbeitsintegrationsprogramm, Abtretungen) Medizinische Situation, Invalidenrente (IV), Suva, Krankentaggeld (Diagnose, Abklärungen IV, Abtretungen) Version 1.1
2 Zusätzliche finanzielle Situation (Vermögen, Liegenschaften, Auto, Autoabzug, Lebensversicherung) Rechtliches Gehör weitere entscheidrelevante Tatsachen 2. Erwägungen Die Erwägungen enthalten die eigentliche Begründung, welche die wesentlichen Entscheidungsgründe und die angewendeten Rechtsnormen beinhalten muss. Die Begründung muss schlüssig sein und die zentralen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde leiten lässt und worauf sie ihren Entscheid stützt. Es muss ersichtlich sein, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht und welche Rechtsnormen zur Anwendungen gelangen (Subsumtion). Die Tragweite der Entscheidung muss für den Adressaten nachvollziehbar und beurteilbar sein, um ihm eine Beschwerde in voller Kenntnis der Umstände zu ermöglichen. Die Begründung dient der Transparenz und der Akzeptanz der Entscheidung. Ausführungen zu den gesetzlichen Grundlagen (Zuständigkeit, Berechnungsgrundlagen etc.) Budgetberechnung gemäss den SKOS-Richtlinien Begründung, weshalb die materielle Hilfe nicht im vollen Umfang gewährt wird Begründung allfälliger Auflagen/Weisungen in der Verfügung, insbesondere deren Verhältnismässigkeit Ausführungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der unterstützten Person) Begründung eines allfälligen Entzugs der aufschiebenden Wirkung Textbausteine: Änderungen aufgrund der Übernahme der SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2017 Es handelt sich lediglich um Textbausteine, bei welchen sich aufgrund der Übernahme der SKOS- Richtlinien Änderungen ergeben. Die weiteren Punkte (Auflagen und Weisungen, Benützung Motorfahrzeug etc.) sind wie gehabt zu verfügen. Es können eine oder mehrere Varianten gewählt werden, nicht Zutreffendes ist zu löschen. Die Subsumtion (gelb markiert) dient lediglich als beispielhafte Orientierung und ist auf den konkreten Fall vorzunehmen. Textbaustein Grundbedarf Allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, einen solchen zu führen, steht der Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu. Der Grundbedarf deckt pauschal die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung inklusive Kehrichtgebühren, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Bildung und Unterhaltung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges. Der Grundbedarf bemisst sich nach 10 Abs. 1 SPV: Für den Betrag des Grundbedarfs gelten die Ansätze der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtli- Version von 9
3 nien für Sozialhilfe vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen: Haushaltsgrösse Grundbedarf Pauschale pro Monat in Fr. Pauschale pro Person und Monat in Fr. 1 Person Personen 1' Personen 1' Personen 2' Personen 2' pro weitere Person Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltsgrösse und beträgt monatlich bei einem Haushalt mit. Person Fr... Subsumtion: Herr X ist daher ein Grundbedarf von Fr.. auszurichten. Textbaustein Grundbedarf Personen in Zweck-Wohngemeinschaft Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft, wird die Unterstützung für den Grundbedarf gemäss 10 SPV i.v.m. SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.4 unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 Prozent reduziert. Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.b. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit Person Fr... Subsumtion: Die Abklärungen der Gemeinde Z haben ergeben, dass Herr X und Herr Y die Haushaltsfunktionen getrennt ausüben. Entsprechend lebt Herr X in einer Zweck-Wohngemeinschaft. Ihm sind daher CHF als Grundbedarf auszurichten. Textbaustein Einleitung Grundbedarf junge Erwachsene (18 25 Jahre) Als junge Erwachsene gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird Version von 9
4 gemäss 10 SPV i.v.m. SKOS-Richtlinien Kapitel B.4 erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Ist ein vom Familienhaushalt abgelöstes Wohnen gerechtfertigt, haben junge Erwachsene eine günstige Wohngelegenheit in einer Zweck- Wohngemeinschaft zu suchen. Das Führen eines eigenen Haushaltes wird nur in Ausnahmefällen finanziert. + Textbaustein von unten Textbaustein Grundbedarf junge Erwachsene in Wohn- und Lebensgemeinschaften Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, werden gemäss 10 SPV i.v.m. SKOS-Richtlinien Kapitel B.4 nach den Prinzipien für Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt. Sie erhalten den auf sie anteilsmässig anfallenden Grundbedarf. Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit Person CHF. ( 10 SPV). Subsumtion: Herr X wohnt mit seinen Eltern zusammen. Entsprechend sind ihm CHF. als Grundbedarf auszurichten. Textbaustein Grundbedarf junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften Junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung leben, werden nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt umgerechnet auf die Einzelperson unterstützt. Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.b. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Subsumtion: Die Abklärungen der Gemeinde Z haben ergeben, dass Herr X zwar mit Herr Y und Frau W zusammenwohnt, die Haushaltsfunktionen jedoch getrennt ausgeübt werden. Entsprechend lebt Herr X in einer Zweck-Wohngemeinschaft. Ihm sind daher CHF. als Grundbedarf auszurichten. Textbaustein Grundbedarf junge Erwachsene mit eigenem Haushalt Das Führen eines eigenen Haushaltes kann nur in begründeten Ausnahmefällen finanziert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person bereits einen eigenen Haushalt geführt, diesen mit Erwerbseinkommen finanziert hat und die künftige Unterstützungsbedürftigkeit nicht voraussehbar war. Das Führen eines eigenen Haushalts soll auch akzeptiert werden, wenn Version von 9
5 medizinische Gründe vorliegen, wenn es durch Fachpersonen indiziert ist, bei einem Haushalt mit Kindern oder mangels Angeboten an günstigen alternativen Wohnmöglichkeiten. Liegen keine anerkannten Gründe für die Führung eines eigenen Haushalts vor, erfolgt die Unterstützungsberechnung nach einer angemessenen Übergangsfrist wie bei jungen Erwachsenen in Zweck-Wohngemeinschaften. Junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung leben, werden nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt umgerechnet auf die Einzelperson unterstützt. Wenn aus zwingenden Gründen ausnahmsweise die Führung eines eigenen Haushaltes anerkannt wird, erhalten junge Erwachsene den normalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss 10 SPV i.v.m. SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.2. unter der Voraussetzung, dass sie an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder eigene Kinder betreuen. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 20 Prozent reduziert. Subsumtion: Herr X lebt in einem eigenen Haushalt. Die Führung eines eigenen Haushalts ist jedoch nicht zwingend angezeigt. Herrn X sind daher als Grundbedarf CHF. auszurichten. Textbaustein Einleitung Wohnungskosten junge Erwachsene (18 25 Jahre) Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird gemäss 10 SPV i.v.m. SKOS-Richtlinien Kapitel B.4 erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Ist ein vom Familienhaushalt abgelöstes Wohnen gerechtfertigt, haben junge Erwachsene eine günstige Wohngelegenheit in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen. Das Führen eines eigenen Haushaltes wird nur in Ausnahmefällen finanziert. Ist eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zumutbar oder nicht möglich und lebt die betroffene Person in einem eigenen Haushalt, ohne dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, kann sie aufgefordert werden, ein Zimmer in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen. Dies zumindest dann, wenn die Wohnkosten im eigenen Haushalt höher sind, als diejenigen in einer Zweck- Wohngemeinschaft. Das Vorgehen ist dabei dasselbe wie bei überhöhten Wohnkosten von anderen Sozialhilfebeziehenden. + Textbaustein von unten Textbaustein Wohnungskosten junge Erwachsene in Wohn- und Lebensgemeinschaften Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen. Der maximale Mietzins in der Gemeinde Z beträgt gemäss Miet- Version von 9
6 zinsrichtlinien für einen Personenhaushalt zurzeit Fr... (inkl./exkl. Nebenkosten). Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden gemäss 10 SPV i.v.m. SKOS-Richtlinien Kapitel B.4 grundsätzlich keine Wohnungskosten angerechnet. Ausnahmsweise können Wohnungskosten berücksichtigt werden, wenn das Kind bereits vor Bedürftigkeit bei seinen Eltern gewohnt hat und sich nachweislich auch an den Wohnungs- (und Haushalts-)kosten beteiligt hat oder wenn die Eltern bspw. Ergänzungsleistungen beziehen oder zur Finanzierung der Wohnung zwingend auf den Anteil des Kindes angewiesen sind. Subsumtion: Die Eltern von Herrn X beziehen Ergänzungsleistungen, sodass Herrn X CHF für die Wohnungskosten zu gewähren sind. Textbaustein Wohnungskosten junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften: Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen. Der maximale Mietzins in der Gemeinde Z beträgt gemäss Mietzinsrichtlinien für einen Personenhaushalt zurzeit Fr. (inkl./exkl. Nebenkosten). Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung, beträgt die Unterstützung an die Wohnungskosten in der Regel die auf sie anteilsmässig anfallenden Wohnungskosten. Subsumtion: Die Wohnungskosten von Herrn X betragen Fr... Die Wohnungskosten liegen innerhalb der Mietzinsrichtlinien. Herrn X sind daher Fr. für die Wohnungskosten auszurichten. Textbaustein Wohnungskosten junge Erwachsene mit eigenem Haushalt: Ist eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zumutbar oder nicht möglich und lebt die unterstützte Person in einem eigenen Haushalt, ohne dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, kann sie gemäss 10 SPV i.v.m. SKOS-Richtlinien Kapitel B.4 aufgefordert werden, ein Zimmer in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen. Subsumtion: Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, dass Herr X einen eigenen Haushalt führen müsste. Entsprechend wird Herr X verpflichtet, ein Zimmer in einer Zweck- Wohngemeinschaft zu suchen, welches den Mietzinsrichtlinien entspricht. Textbaustein situationsbedingte Leistungen Im Rahmen der materiellen Hilfe können situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Bei der Gewährung von weiteren notwendigen Aufwendungen kommt der Sozialhilfebehörde ein Ermessensspielraum zu. Dabei sind sowohl der Individualisierungsgrundsatz wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Situationsbedingte Leistungen berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Es wird zwischen grundversorgenden situationsbedingten Leistungen und fördernden situationsbedingten Version von 9
7 Leistungen unterschieden. Die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen sind zu gewähren, sobald der Bedarf eingetreten ist. Fördernde situationsbedingte Leistungen werden gewährt, um das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung zu unterstützten. Bei den fördernden situationsbedingten Leistungen gibt es einen grösseren Ermessensspielraum. Herr X beantragt die Übernahme von. Subsumtion: Dem Antrag kann nicht vollumfänglich entsprochen (Begründung) werden. Herrn X sind Fr. an die Kosten für zu gewähren. Bei unterstützten Personen, welche in einem eigenen Haushalt leben, sind die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, da zumindest ein minimaler Versicherungsschutz zu gewährleisten ist und Notlagen vorgebeugt werden müssen. Subsumtion: Die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung wird in der Höhe von Fr. als situationsbedingte Leistungen übernommen. Textbaustein Entschädigung für Haushaltsführung ( 13 SPV) Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in einem nicht stabilen Konkubinat oder in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft leben und sind diese in der Lage den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, zu führen, wird ihnen gemäss 13 SPV ein Betrag als Haushaltsentschädigung ungeachtet einer effektiven Auszahlung als eigene Mittel angerechnet. Die Berechnung des Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person und der erwarteten Arbeitsleistung. Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Für die Bestimmung der finanziellen Verhältnisse der nicht unterstützten Person werden die Einnahmen den Auslagen gegenübergestellt. Da die nicht unterstützte Person ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten weiterhin nachkommen können muss, ist für sie ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. Dabei sind neben den für sie anfallenden Kosten der materiellen Grundsicherung auch ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen, Unterhaltsverpflichtungen, die laufenden Steuern, Versicherungsprämien, effektiv geleistete Abzahlungen (Schuldentilgung) etc. zu berücksichtigen. Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS-Budget) wird bis maximal Fr angerechnet (SKOS-Richtlinien Kapitel F.5.2). Subsumtion: Herr X wohnt mit Frau W in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft. Das erweiterte Budget von Frau W zeigt einen Überschuss von Fr. Z. Entsprechend sind Herrn X Fr. Z/2 als Entschädigung für die Haushaltsführung einzurechnen. Version von 9
8 Textbaustein Einkommensfreibetrag ( 20a SPV) Unterstützten Personen, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen erzielen und über 16 Jahre alt sind, wird ein Freibetrag pro Monat gewährt. Durch den Einkommensfreibetrag soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden Erwerbstätigkeit von unterstützten Personen geschaffen werden. Ein bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens wird nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget berechnet. Voraussetzung für die Gewährung eines Einkommensfreibetrags ist eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr pro Monat. Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags. Herr X ist beim Kantonalen Sozialdienst. % als Sachbearbeiter tätig. Subsumtion: Herr X geht zu % einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Entsprechend wird ihm Fr.. pro Monat vom Erwerbseinkommen nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget berechnet (Einkommensfreibetrag). Textbaustein Integrationszulage ( 20b SPV) Unterstützte Personen, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen, haben Anspruch auf eine Integrationszulage. Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis namentlich das Absolvieren einer Ausbildung oder eines Praktikums, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die Integrationszulage beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr pro Monat und wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Herr X besucht ein Beschäftigungsprogramm beim ( %). Subsumtion: Herr X bemüht sich besonders um seine berufliche Integration und besucht ein Beschäftigungsprogramm bei. ( %). Entsprechend wird ihm eine Integrationszulage gewährt. Textbaustein Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und der Einkommensfreibeträge beträgt Fr pro Unterstützungseinheit. Sind Auszubildende Teil der Unterstützungseinheit, beträgt die Obergrenze Fr pro Unterstützungseinheit. Textbaustein beruflicher Einstieg nach Geburt Gemeinsam mit der unterstützten Person ist immer mit dem Kindswohl im Blick die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten abzuwägen. Der berufliche (Wieder-)einstieg nach einer Geburt ist unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh Version von 9
9 wie möglich zu planen. Erwartet wird eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Subsumtion: Das Kind von Frau X hat das erste Lebensjahr bereits vollendet. Unsere Abklärungen haben ergeben, dass die Kinderbetreuung durch die Grossmutter sichergestellt ist. Frau X wird verpflichtet am Beschäftigungsprogramm. aktiv mit einem Pensum von. % teilzunehmen und dieses lückenlos zu besuchen. 3. Dispositiv Das Dispositiv enthält die behördliche Anordnung, regelt das Rechtsverhältnis, bestimmt die Rechte und Pflichten des Adressaten ohne jegliche Begründung. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert nicht erstreckbarer Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde geführt werden. Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Es gibt keine Rechtsstillstandsfristen. Die Adresse lautet: Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau. 2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Departement entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen ein anderer Entscheid verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Protokollauszug an: Version von 9
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