Zusammenfassung zum Neuen Dienstrecht
|
|
- Artur Fürst
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bayerischer Philologenverband Verband der Lehrer an Gymnasien und Beruflichen Oberschulen Zusammenfassung zum Neuen Dienstrecht Stand: September 2010 Diese Zusammenfassung zum Neuen Dienstrecht wurde nach bestem Wissen erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt eine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung dar. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten. 1 Hintergründe zum Neuen Dienstrecht 1 2 Eckpunkte des Neuen Dienstrechts Laufbahnrecht Besoldungsrecht Statusrecht Versorgungsrecht 14 3 Überleitungs- und Übergangsvorschriften 14 1 Hintergründe zum Neuen Dienstrecht Durch die Föderalismusreform I, die 2006 in Kraft getreten ist, hat sich die Gesetzgebungszuständigkeit im Beamtenrecht grundlegend geändert. Es kam hierbei zu einer Verschiebung vom Bund zu den Bundesländern. Der Bund verfügt nur noch für seine Bundesbeamten (z. B. Bundespolizei, Bundesverwaltung etc.) über die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis. Das Statusrecht für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern unterliegt nun, mit Ausnahme der wichtigen Bereiche Laufbahn, Besoldung und Versorgung, der konkurrierenden Gesetzgebung. 1 Im Bereich der konkurrierenden 1 Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.
2 2 Gesetzgebung haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis, solange der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch macht. 2 Im Bereich des Statusrechts hat der Bund durch den Erlass des Beamtenstatusgesetzes von seinem Recht Gebrauch gemacht. Es umfasst allerdings nicht die Regelungen zum Laufbahnrecht, zur Besoldung und zur Versorgung. Diese Bereiche unterliegen nach der Föderalismusreform ausschließlich der Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer. So lange ein Bundesland hiervon noch keinen Gebrauch macht, gelten in diesen Bereichen die bestehenden Bundesgesetze weiter. Der Freistaat Bayern hat mit dem Erlass des neuen Bayerischen Beamtengesetztes im Jahr 2008 zum ersten Mal von seinen Kompetenzen Gebrauch gemacht. Eine umfassende Neuregelung in den Bereichen Laufbahn, Besoldung und Versorgung wird erst durch das Neue Dienstrecht vorgenommen, welches am in Kraft treten wird. Hierbei hat der Freistaat Bayern eine Vorreiterrolle eingenommen. Kein anderes Bundesland hat seine Möglichkeiten bei der Umsetzung der Föderalismusreform I so schnell ausgeschöpft wie der Freistaat Bayern. Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht beinhaltet auf über 600 Seiten Änderungen zum Bayerischen Beamtengesetz, zum Bayerischen Disziplinargesetz, zum Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen, zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz, zum Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, zum Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung, zur Bayerischen Haushaltsordnung, zum Bayerischen Reisekostengesetz, zum Bayerischen Umzugskostengesetz, zum Rechnungshofgesetz, zum Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung, zum Bayerischen Abgeordnetengesetz und zum Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung. Darüber hinaus wurden ein Bayerisches Besoldungsgesetz, ein Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz sowie ein Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahn der bayerischen Beamten und Beamtinnen erlassen. Durch dieses umfassende Gesetzeswerk werden die Einkommens-, Arbeits- und Versorgungsbedingungen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes neu geregelt. 3 Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht basiert auf dem Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 26. Januar 2010, in den diverse Änderungen hauptsächlich der Ausschüsse für Fragen des öffentlichen Dienstes und des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen eingearbeitet wurden. Der so überarbeitete Gesetzesentwurf wurde in der 52. Plenarsitzung des Bayerischen Landtages mit den Stimmen der CSU, der FDP, der FW und von Frau Pauli verabschiedet und wird am 1. Januar 2011 in Kraft treten. 2 Art. 72 Abs. 1 GG. 3 MdL Ingrid Heckner in der 52. Plenarsitzung des Bayerischen Landtages.
3 3 2 Eckpunkte des Neuen Dienstrechts 2.1 Laufbahnrecht Reduzierung der Anzahl der Fachlaufbahnen Die bestehende große und unüberschaubare Anzahl von verschiedenen Fachlaufbahnen (circa 300) werden auf die folgenden sechs Fachlaufbahnen reduziert: Verwaltung und Finanzen, Bildung und Wissenschaft, Justiz, Polizei und Verfassungsschutz, Gesundheit sowie Naturwissenschaft und Technik. Dabei werden Gymnasiallehrkräfte und Lehrkräfte an den Beruflichen Oberschulen der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft zugeordnet. 4 Die Reduzierung der Fachlaufbahnen hat keine praktische Relevanz für Philologen. Leistungslaufbahn Mit der Intention den Leistungsgedanken im öffentlichen Dienst zu stärken, werden die bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes abgeschafft und in eine durchgehende Leistungslaufbahn überführt. 5 Die neue Leistungslaufbahn ermöglicht, zumindest in der Theorie, beim Vorliegen der entsprechenden Eignung und Leistung, einen durchgehenden Aufstieg vom Hauptamtsgehilfen (Besoldungsgruppe A 3) bis zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16). Allerdings ist die Leistungslaufbahn bei weitem nicht so revolutionär wie sie auf den ersten Blick erscheint: Das Laufbahngruppenprinzip, also die Unterteilung der Laufbahnen in verschiedene, von der Vorbildung abhängige Laufbahngruppen, findet sich auch in der Leistungslaufbahn wieder. Anstelle des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten nun vier Qualifikationsebenen. Dabei ist die Vorbildung ausschlaggebend für die Qualifikationsebene, in die der Beamte einsteigt. 6 Qualifikationsebene erste Qualifikationsebene Vorbildung erfolgreicher Hauptschulabschluss zweite Qualifikationsebene qualifizierender Hauptschulabschluss / mittlerer Schulabschluss / erfolgreicher Hauptschulabschluss in Verbindung mit Berufsausbildung möglich 4 Anlage 3 zu Art. 70 Abs. 6 Satz 1 LlbG. 5 Art. 5 Abs. 1 LlbG. 6 Art. 7 Abs. 1 LlbG.
4 4 Qualifikationsebene dritte Qualifikationsebene Vorbildung Fachhochschulreife / andere Hochschulreife vierte Qualifikationsebene Erste Staatsprüfung / Erste Juristische Prüfung / Diplom (Uni) / Magister / Master Der Aufstieg in die nächsthöhere Qualifikationsebene erfolgt dabei im Rahmen der modularen Qualifizierung. 7 Die Eignung zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung wird im Rahmen der periodischen Beurteilung festgestellt. 8 Für den Abschluss dieser Qualifikation ist keine Prüfung mehr zwingend vorgeschrieben. 9 Allerdings sollen die Maßnahmen der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermitteln, mit einer Prüfung abgeschlossen werden. 10 Dies sieht auch die geplante Umsetzung zur modularen Qualifizierung nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vor. Für andere Maßnahmen der modularen Qualifikation sind andere Erfolgsnachweise vorgesehen. Gymnasiallehrkräfte werden im Neuen Dienstrecht der vierten und damit der höchsten Qualifikationsebene zugeordnet. Für Beamtinnen und Beamten des bisherigen höheren Dienstes (bzw. nach dem Neuen Dienstrecht der vierten Qualifikationsebene) und damit auch für die meisten Philologen bietet die Leistungslaufbahn keine neuen Aufstiegschancen. Eine Öffnung der Leistungslaufbahn zu den Ämtern in der Besoldungsgruppe B oder zumindest das Ausbringen von einer neuen Besoldungsgruppe A 17 hat im Neuen Dienstrecht nicht stattgefunden. Zusammenfassend kann man feststellen, dass die neue Leistungslaufbahn das wesentliche Element des Laubahngruppenprinzips übernimmt 11 und nur in dem Bereich der Höhergruppierung bzw. des Aufstiegs in die nächsthöhere Qualifikationsebene echte Neuerungen bringt. Probezeit Nach dem Neuen Dienstrecht beträgt die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe einheitlich für alle Qualifikationsebenen zwei Jahre. 12 Die bisherige Differenzierung der Probezeitlänge nach den verschieden Laufbahngruppen entfällt. 13 Allerdings gilt diese 7 Art. 20 Abs. 1 LlbG. 8 Art. 20 Abs. 4 LlbG. 9 Art. 20 Abs. 2 Satz 5 LlbG. 10 Art. 20 Abs. 2 Satz 6 LlbG. 11 Pechstein M.: Die verfassungsrechtliche Stellung des höheren Dienstes vor dem Hintergrund der angekündigten Reform des Laufbahnrechts in Bayern. in ZBR 1-2 / Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG.
5 5 neue Probezeit nur für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Bei diesen Beamtinnen und Beamten kann die Probezeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden gezeigten Leistungen, auf bis zu ein Jahr verkürzt werden. 14 Bei Nichtbewährung kann die Probezeit auch nach dem Neuen Dienstrecht auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. 15 Dienstliche Beurteilung Zu den dienstlichen Beurteilung gehören im Neuen Dienstrecht die Einschätzung während der Probezeit, die Probezeitbeurteilung, die periodische Beurteilung und die Zwischenbeurteilung. 16 Neu hinzugekommen ist die Einschätzung während der Probezeit. 17 Die Einschätzung während der Probezeit wird nach der Hälfte der Probezeit vorgenommen. 18 Wenn an einem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, so sind diese sowie ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe in der Einschätzung während der Probezeit herauszustellen. 19 Kommt eine Verkürzung der Probezeit in Betracht, so muss dazu ebenfalls in der Beurteilung während der Probezeit Stellung genommen werden. 20 Bei der periodischen Beurteilung ist es bei dem Kreis der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu weitreichenden Änderungen gekommen. Nach momentan geltendem Recht werden Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht periodisch beurteilt. 21 Darüber hinaus werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses weitere Personengruppen von der periodischen Beurteilung auszunehmen. 22 Das Kultusministerium hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Lehrkräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag sowie Schulleiterinnen und Schulleiter generell von der periodischen Beurteilung ausgenommen. 23 Nach dem Neuen Dienstrecht müssen auch diese Beamtinnen und 13 37, 40, 44 und 49 LbV. 14 Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG. 15 Art. 12 Abs. 4 LlbG. 16 Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG. 17 Art. 55 Abs.1 LlbG. 18 Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG 19 Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG. 20 Art. 55 Abs. 1 Satz 3 LlbG Abs. 3 Satz 1 Nr 2 LbV Abs. 3 Satz 1 Nr 3 LbV. 23 Nr c) und d) Richtlinie für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 11. April 2005 Nr. II.5-5 P
6 6 Beamten periodisch beurteilt werden. 24 Dies bedeutet, dass alle Beamtinnen und Beamten unabhängig von ihrem Alter bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage oder höher periodisch beurteilt werden müssen. Eine Ausnahme aufgrund einer Verordnung ist nicht möglich. Die inhaltliche Ausgestaltung der unterschiedlichen dienstlichen Beurteilungen (Einschätzung während der Probezeit, Probezeitbeurteilung sowie periodische Beurteilung) kann durch die einzelnen Staatsministerien, also auch durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, erfolgen. 25 Das bayerische Kultusministerium hat bisher noch keine neuen Beurteilungsrichtlinien erlassen. Beförderungsämter Es werden neue funktionslose Beförderungsämter für Grund- und Hauptschullehrkräfte (A 12 Z A 13) sowie für Realschullehrkräfte (A 13 Z) ausgebracht. Darüber hinaus werden im Schulleitungsbereich der Grund- und Hauptschule Rektoren von A 13 nach A 13 Z bzw. von A 12 Z nach A 13 Z übergeleitet. Ferner werden diverse Funktionszulagen für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen abgeschafft und in neue Beförderungsämter überführt. Dies trifft allerdings nicht auf die Funktionszulagen für Lehrkräfte an Gymnasien zu. Einführung der neuen Amtsbezeichnung Studienrat im...schuldienst Die Amtsbezeichnung Studienrat, die bisher ausschließlich verbeamteten Lehrkräften an Gymnasien und Beruflichen Schulen vorbehalten war, 26 wird im Neuen Dienstrecht auch für das Eingangsamt und das neue Beförderungsamt des Förderschul- und Realschuldienstes (Studienrat im Förderschul- bzw. Realschuldienst) und für das zweite neue Beförderungsamt des Grund- und Hauptschuldienstes (Studienrat im Grund- bzw. Hauptschuldienst) eingeführt Besoldungsrecht Neue Gehaltsstruktur - gleiche Beträge Die Besoldungsbestandteile bestehen nach dem Neuen Dienstrecht aus den Grund- und Nebenbezügen. 28 Dabei orientieren sich die Grundbezüge am statusrechtlichen Amt des 24 Art. 56 Abs. 3 LlbG. 25 Art. 55 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG. 26 Besoldungsgruppe A 13 Anlage I BBesG. 27 Besoldungsgruppe A 13 Anlage 1 BayBesG. 28 Art. 2 Abs. 1 BayBesG.
7 7 Beamten oder der Beamtin und die Nebenbezüge primär nach dem Amt im konkretfunktionellen Sinn. 29 Die Grundbezüge umfassen das Grundgehalt, die Strukturzulage, die Amtszulage und die Zulage für besondere Berufsgruppen, den Familienzuschlag und die Auslandsbesoldung. 30 Das Grundgehalt der Besoldungsordnung A wird, wie bisher auch, in Stufen und Besoldungsgruppen unterteilt. 31 Die Besonderheiten der neuen Besoldungstabelle werden im Abschnitt beginnend mit der Seite 9 näher erläutert. Auf die Neuregelung beim Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe wird im Abschnitt beginnend mit der Seite 11 näher eingegangen. Anstelle der bisherigen allgemeinen Stellenzulage 32 tritt die Strukturzulage. 33 Dabei kommt es zu keiner Erweiterung des berechtigten Personenkreises. Die neue Strukturzulage steht, genauso wie die momentane Stellenzulage, weder Fachlehrern und Fachlehrerinnen ab der Besoldungsgruppe A 10, Lehrern und Lehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 12 noch Studienräten und Studienrätinnen im Förderschul-, Grundschul-, Hauptschuloder Realschuldienst zu. 34 Dies bedeutet, dass auch nach dem Neuen Dienstrecht Gymnasiallehrkräfte und Lehrkräfte an Beruflichen Schulen die einzigen Lehrer sind, die eine Strukturzulage erhalten. Die neue Strukturzulage 35 umfasst den gleichen Betrag wie die bisherige Amtszulage (76, 47 ). 36 Amtszulagen haben bei der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft nur für Beförderungsämter (funktionslos sowie funktionsgebunden) der Grund-, Haupt-, Real-, Fachund Förderschullehrkräften und im Bereich der tertiären Bildung (z. B. Fachhochschulen, Akademie der Künste etc.) eine Relevanz. Die Zulage für besondere Berufsgruppen spielt nur für Lehrkräfte, die in Anstalten des Justiz- oder Maßregelvollzugs eingesetzt werden, eine Rolle. 37 Beim Familienzuschlag werden nach dem Neuen Dienstrecht eingetragene Lebens- 29 Nr. 2 Satz 3 und 4 BayVwVBes Entwurf vom Art. 2 Abs. 2 BayBesG. 31 Art. 30 Abs. 1 Satz und Anlage 3 BayBesG. 32 Vorbemerkung I Nr. 27 c des BBesG. 33 Art. 33 BayBesG. Nr. 33 BayVwVBes Entwurf vom Art. 33 Satz 2 BayBesG. 35 Anlage 4 BayBesG. 36 Anlage 7 zu Art. 4 BayBVAnpG. 37 Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 BayBesG.
8 8 partnerschaften der Ehe gleich gestellt. (Dies gilt auch im Fall einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder für Hinterbliebene einer Lebenspartnerschaft.) 38 Darüber hinaus wird der anteilige Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr gekürzt, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. 39 Die Beträge des verschiedene Stufen werden durch das Neue Dienstrecht nicht verändert. 40 Die Auslandsbesoldung richtet sich in Zukunft nach den maßgeblichen Vorschriften des BBesG. 41 Die Bestandteile der Nebenbezüge sind Zulagen, Zuschläge, Vergütungen, Leistungsbezüge, Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen sowie vermögenswirksame Leistungen. 42 Stellenzulagen werden, wie auch nach bisherigem Recht, für herausgehobene Funktionen, die bei der Ämterbewertung unberücksichtigt bleiben, vergeben. 43 Für Lehrkräfte kommen die Lehrerfunktions- oder die Ministerialzulage in Frage. Die Lehrerfunktionszulagen (z. B.: Studienräte als Seminarlehrer an Gymnasien oder Studiendirektoren als ständige stellvertretende Seminarvorstände) für Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Oberschulen werden voraussichtlich vollständig ins Neue Dienstrecht übernommen. 44 Dagegen werden viele Lehrerfunktionszulagen von Lehrkräften an Grund-, Hauptund Realschulen in neue Beförderungsämter überführt. 45 Die Nettobesoldung bei Altersteilzeit, bestehend aus den Teilzeitbezügen und dem Zuschlag bei Altersteilzeit, betragen nach dem Neuen Dienstrecht nur 80% (anstelle den bisherigen 83 %) der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt. 46 Die Höhe des Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit bleibt gleich. 47 Das Budget für Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit wird im Neuen Dienstrecht auf 0,1 % der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherren 38 Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und Abs. 4 Satz 3. BayBesG. 39 Art. 36 Abs. 4 Satz 2 BayBesG. 40 Anlage 9 BayBVAnpG 2009/2010 und Anlage 5 BayBesG. 41 Art. 36 BayBesG. 42 Art. 2 Abs. 3 BayBesG. 43 Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayBesG. 44 Anlage BayStZulV und Entwurf BayZulV vom 4. Mai Begründung Zu 21 des Entwurfs BayZulV. 46 Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBesG Abs. 2 DBZV i. V. m. 72a Abs. 1 BBesG und Art. 59 Abs. 1 BayBesG i. V. m. Art. 7 BayBesG.
9 9 veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben beschränkt. 48 Davon abgesehen hat es keine Änderungen dieses Zuschlages im Neuen Dienstrecht gegeben. 49 Das Neue Dienstrecht sieht ebenfalls eine Leistungsprämie für herausragende besondere Einzelleistungen vor. 50 Diese kann, im Gegensatz zum bisherigen Recht 51, auch an Beamtinnen und Beamten der B-Besoldungsordnung gezahlt werden. 52 Darüber hinaus sieht das Neue Dienstrecht die Möglichkeit vor, eine Leistungsprämie auch an eine Gruppe von Beamten zu bezahlen, wenn diese die herausragende Leistung in Teamarbeit erbracht haben. 53 Erhalt der jährlichen Sonderzahlung in voller Höhe Die bisherige Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte wird in voller Höhe ins Neue Dienstrecht übernommen. 54 Anwärterbezüge Der Anwärtergrundbetrag für Referendare beträgt auch im Neuen Dienstrecht unverändert 1157, Allerdings wird eine Unterrichtsvergütung schon über die zehnte Unterrichtsstunde hinaus gewährt und nicht wie bisher erst über die elfte Unterrichtsstunde hinaus. 56 Abschaffung des Besoldungsdienstalters und Neue Grundgehaltstabelle Das bisherige Besoldungsdienstalter wird abgeschafft. Die Stufeneinordnung beim Dienstantritt erfolgt nach dem Neuen Dienstrecht grundsätzlich in die erste mit einem Wert belegte Stufe der Grundgehaltstabelle (Anfangsstufe). 57 Das Alter spielt dabei keine Rolle. Allerdings werden Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres bei der Stufenfestlegung berücksichtigt Art. 60 Abs. 3 BayBesG. 49 Art. 60 BayBesG und 72 BBesG. 50 Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG Satz 1 BayLPZV. 52 Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG. 53 Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBesG. 54 Für Aktive: Art BayBesG und Art. 3-8 BaySZG. Für Pensionisten: Art BayBeamtVG und Art. 4 Abs 2 Nr. 4 BaySZG. 55 Anlage 10 BayBVAnpG 2009/2010 und Anlage 9 BayBesG. 56 Art. 79 Satz 2 BayBesG. 57 Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. 58 Art. 31 Abs 1 BayBesG.
10 10 Auf Antrag können auch förderliche hauptberufliche Tätigkeiten bei der Stufenfestlegung einbezogen werden. 59 Nach dem aktuellen Entwurf der Neufassung der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten gilt ein pauschales Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen für folgende förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten: 60 Beschäftigungsdauer ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit drittes bis einschließlich achtes Jahr einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit neuntes und zehntes Jahr einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit ab dem elften Jahr einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungsdauer pauschales Einvernehmen kein Einvernehmen voller Umfang der Beschäftigungsdauer hälftiger Umfang der Beschäftigungsdauer kein Einvernehmen Wenn kein pauschales Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen vorliegt, dann muss das Einvernehmen von der obersten Dienstbehörde beim Staatsministerium der Finanzen eingeholt werden. Es ist momentan noch nicht absehbar, ob die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten in der jetzigen Fassung erlassen werden und wenn ja, wie restriktiv die Anrechnung der hauptberuflichen förderlichen Beschäftigungszeiten, für die kein pauschales Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen vorliegt, gehandhabt werden wird. Die Grundgehaltstabelle wird auch wegen der Abschaffung des Besoldungsdienstalters modifiziert. Die Zahl der Besoldungsstufen wird von 12 auf 11 reduziert und die Besoldungsgruppe A 2 wird abgeschafft. Die ersten mit einem Wert belegten Stufen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 7 und A 12 sowie die ersten beiden Werte der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 werden gestrichen. Darüber hinaus wurden für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 weitere Stufen eingeführt, d. h. Beamtinnen und Beamte dieser 59 Art. 31 Abs. 2 BayBesG. 60 Nr d) BayVwVBes. Entwurf vom
11 11 Besoldungsgruppen können höhere Endgrundgehälter als bisher erreichen. Die Besoldungsgruppe A 13 und damit auch Gymnasiallehrkräfte nach abgeschlossenem Referendariat beginnen in der Regel, also wenn keine hauptberuflichen förderlichen Beschäftigungszeiten angerechnet werden können, unabhängig von ihrem Lebensalter mit der Stufe 4 der neuen Besoldungstabelle. Dies bedeutet, dass Philologen, die vor dem 1. des Monats, in dem sie ihr 29. Lebensjahr vollendet haben, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, in eine betragsmäßig höhere Besoldungsstufe als bisher eingeordnet werden. die nach dem 1. des Monats, in dem sie ihr 29. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 1. des Monats, in dem sie ihr 32. Lebensjahr vollendet haben, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, in die betragsmäßig gleiche Besoldungsstufe wie bisher eingeordnet werden. die nach dem 1. des Monats, in dem sie ihr 32. Lebensjahr vollendet haben, über keine förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit verfügen und in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, in eine betragsmäßig geringere Besoldungsstufe als bisher eingeordnet werden. Stufenstopp - Stufenaufstieg - Leistungsstufe Die neue Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A besteht aus 11 Stufen. 61 Die Zeitabstände bis zum Erreichen der nächsten Stufe betragen bis zur vierten Stufe zwei Jahre, bis zur achten Stufe drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre. 62 Ein Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe kann nach dem Neuen Dienstrecht nur erfolgen, wenn die gezeigten Leistungen die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllen. 63 Die Leistung wird mithilfe einer Leistungsfeststellung, welche in der Regel mit der periodischen Beurteilung verbunden werden soll, ermittelt. 64 Eine solche Leistungsfeststellung gilt dann für den gesamten Zeitraum bis zur nächsten periodischen Beurteilung. 65 Ein Leistungsabfall in diesem Zeitraum führt also nicht zu einem Stufenstopp. 61 Anlage 3 BayBesG. 62 Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayBesG. 63 Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. 64 Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG. 65 Nr Satz 4 BayVwVBes Entwurf vom
12 12 Entsprechen die gezeigten Leistungen nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen, dann verzögert sich der Stufenaufstieg solange, bis die Leistungen den notwendigen Anforderungen entsprechen. 66 Im Fall eines solchen Stufenstopps müssen die Leistungen in einem Zeitabstand von einem Jahr so lange überprüft werden, bis die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind. 67 Die Verlängerung der Stufenlaufzeit beträgt deswegen mindestens ein Jahr. 68 Ein Stufenstopp kann nur erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig auf die Leistungsmängel hingewiesen worden ist. 69 Bei dauerhaft herausragender Leistung kann eine Leistungsstufe gewährt werden. 70 Dabei ist die Leistungsstufe eine Vorwegzahlung der nächsthöheren Stufe des Grundgehalts. Dabei wird die Leistungsstufe bis zum regulären Erreichen der nächsten Grundgehaltsstufe gezahlt. 71 Die Leistungsstufe steht auch Beamtinnen und Beamten auf Probe 72 sowie in Teilzeit und Altersteilzeit 73 offen. Eine zeitliche Befristung der Leistungsstufe ist nicht zulässig. Darüber hinaus kann die Leistungsstufe auch rückwirkend gewährt werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, beträgt die Höhe der Leistungsstufe die Differenz zwischen ihrer Endstufe und der vorhergehenden Stufe der Grundgehaltstabelle. 74 Diese spezielle Form der Leistungsstufe kann bis zu vier Jahren gezahlt werden. 75 Die Leistungsstufe fällt auch bei einer Beförderung, Beurlaubung oder Freistellung nicht weg 76. Eine Versetzung zu einem anderen bayerischen Dienstherren führt allerdings in der Regel zu einem Wegfall der Leistungsstufe. 77 Die genaue Ausgestaltung der Vergabe von Leistungsstufen im Allgemeinen und für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus und Unterricht im Besonderen steht bis dato noch aus. Darüber hinaus ist noch nicht klar, ob für den Beurteilungszeitraum schon Leistungsstufen vergeben werden. 66 Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG. 67 Art. 62 Abs. 5 Satz 1 LlbG. 68 Art. 30 Abs. 3 Satz 4 BayBesG. 69 Art. 62 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 70 Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG. 71 Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. 72 Nr. 66 Satz 1 BayVwVBes Entwurf vom Nr Satz 1 BayVwVBes Entwurf vom Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBesG. 75 Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBesG. 76 Nr Satz 1 BayVwVBes Entwurf vom Nr Satz 6 BayVwVBes Entwurf vom
13 13 Eingangsämter Die bestehende unterschiedliche besoldungsrechtliche Eingruppierung der Eingangsämter von Gymnasiallehrkräften auf der einen Seite und Grund- und Hauptschullehrkräften auf der anderen Seite findet sich auch im Neuen Dienstrecht wieder. 78 Verjährung von Besoldungsansprüchen Die Frist der Verjährung der Besoldungsansprüche beträgt wie bisher auch unverändert 3 Jahre. 79 Allerdings wird der Verjährungsbeginn im Neuen Dienstrecht sowohl für Ansprüche des Dienstherren als auch für Ansprüche der Beamten kenntnisunabhängig ausgestaltet Statusrecht Antragsaltersgrenze Die Antragsaltersgrenzen von 64 Jahren für Beamte und von 60 Jahren für schwerbehinderte Beamte bleiben auch im Neuen Dienstrecht bestehen. 81 Fortführung der Altersteilzeit Die Altersteilzeit wird auch im Neuen Dienstrecht weiter fortgeführt werden. 82 Erhöhung der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht. 83 Außerdem wird die lehrerspezifische Ruhestandsregelung für Lehrkräfte geändert: Die Neuregelung sieht vor, dass Lehrerinnen und Lehrer zum Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand treten, in dem sie die entsprechende Altersgrenze erreichen. 84 Das neue Ruhestandseintrittsalter gilt nicht für Lehrkräfte, die vor dem 2. August 1947 geboren worden sind. 85 Für diese Beamtinnen und Beamte gilt nach wie vor die momentane Regelung. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. August 1947 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten Übergangsregelungen. Die neue Altersgrenze von 78 Art. 23 Satz 1 Nr. 4 BayBesG. 79 Art. 13 BayBesG Satz Art. 13 Satz 2 BayBesG. 81 Art. 64 BayBG. 82 Art. 91 BayBG wird durch das Neue Dienstrecht nur redaktionell geändert. 83 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes Nr. 19 b und Nr Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes Nr. 19 b. 85 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes Nr. 45 Abs. 1 Satz 1.
14 14 67 Jahren gilt für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind. 2.4 Versorgungsrecht Wegfall der Quotelung und der möglichen Unterschreitung der Mindestversorgung bei Teilzeit und Beurlaubung im Versorgungsrecht Nach dem Neuen Dienstrecht beträgt die Mindestversorgung auch bei langen Teilzeiten und Beurlaubungen 35% der ruhegehaltfähigen Bezüge (oder 66,5% der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, wenn dies für den Betroffenen günstiger ist). 86 Abschlagsfreier Ruhestand nach 45 Dienstjahren und bei Vollendung des 64. Lebensjahres Beamte, die das 64. Lebensjahr vollendet haben und 45 Dienstjahre (im Fall von Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung: 40 Dienstjahre) abgeleistet haben, können ohne Versorgungsabschläge auf Antrag in den Ruhestand treten. 87 Versorgungsaufschlag für Lehrkräfte Lehrkräfte, die zum Ende des Schulhalbjahres nach dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten einen Versorgungsaufschlag von 0,3% pro Monat Überleitungs- und Übergangsvorschriften Einordnung in die Neue Besoldungstabelle Die Einordnung in die neue Besoldungstabelle erfolgt in die Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die betragsmäßig mindestens dem am zustehenden Grundgehalt entspricht. 89 Der Bestandsschutz wird bei der Überführung gewahrt, d. h. durch die Überleitung in die neue Grundgehaltstabelle wird niemand finanziell schlechter gestellt. Die bereits in einer Stufe verbrachte Zeit wird angerechnet Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG. 87 Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBeamtVG. 88 Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG. 89 Art. 106 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. 90 Art. 106 Abs. 2 Satz 2.
15 15 Stufenaufstieg bis zur ersten Leistungsfeststellung Bis zum Vorliegen der ersten Leistungsfeststellung gelten die Mindestanforderungen für den Stufenaufstieg als erfüllt. 91 Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass der Stufenaufstieg bis zum Vorliegen der ersten Leistungsfeststellung wie bisher erfolgt (Allerdings nach den neuen Zeitabständen der Besoldungstabelle). Probezeit Für Beamtinnen und Beamte, die sich bereits vor dem 01. Januar 2011 im Beamtenverhältnis auf Probe befunden haben, gelten auch nach Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts weiterhin die von der Laufbahngruppe abhängigen bisherigen Probezeiten. 92 Das bedeutet für Lehrkräfte, die vor dem 1. Januar 2011 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, dass die Probezeit unverändert drei Jahre dauert. Dagmar Bär Florian Baudach Bayerischer Philologenverband Implerstr. 25 a München Tel Fax Art 106 Abs. 2 Satz 3 BayBesG. 92 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG.
Das Neue Dienstrecht in Bayern Ein Überblick
Rechtsanwalt Jörg Naumann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bohl & Collegen Rechtsanwälte Das Neue Dienstrecht in Bayern Ein Überblick Warum neues Dienstrecht? Grundgesetzänderung mit weitreichenden Folgen
MehrAbbildungsverzeichnis... XIII. A. Einführung... 1
VII Abbildungsverzeichnis... XIII A. Einführung... 1 I. Die Föderalismusreform... 1 II. Gang des Gesetzgebungsverfahrens... 1 III. Evaluation des Neuen Dienstrechts... 2 IV. Das Leistungsprinzip... 4 B.
MehrÜberblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01.
Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. April 2009
MehrSynopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.
1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen
MehrKWMBl S K
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
MehrSynopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.
1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen
MehrQualifikationsebene 4. QE 3. QE 2. QE 1. QE. Höherer Dienst. Geh. Dienst. Mittlerer Dienst. Einf. Dienst. Folie 3
Das Neue Dienstrecht in Bayern Folie 1 Leistungslaufbahnrecht Folie 2 1. Leistungslaufbahn Bayerisches Staatsministerium ALT Höherer Dienst Geh. Dienst Mittlerer Dienst NEU Qualifikationsebene 4. QE 3.
MehrInformationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)
Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen e.v. (GLB) Lothringer Straße 3 5, 63450 Hanau Tel.: (06181) 25 22 78 Fax: (06181) 25 22 87 email: glb.hessen@t-online.de Informationen
MehrDas Neue Dienstrecht in Bayern
Das Neue Dienstrecht in Bayern ein Überblick Zeitplan 1. September 2006: Föderalismusreform 14. Juli 2010: Verabschiedung des Gesetzes zum neuen Dienstrecht im bayerischen Landtag 1. Januar 2011: Inkrafttreten
MehrReformen im Beamtenrecht II
Rechtslage nach der Föderalismusreform im Jahre 2009 I. Einleitung II. Dienstrechtsneuordnungsgesetz III. Dienstrecht der Landesbeamten I. Einleitung Beamtenstatusgesetz verkündet im Juni 2008 regelt alles,
MehrDer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007
602 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 8. Oktober 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/3592 12. 07. 2016 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz
MehrUK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P b.
2030.2.3-UK Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bekanntmachung des
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 6 6 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Vom 23.
MehrHessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1)
HBVAnpG 2011/2012 1421 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1) vom 6.10.2011 (GVBl. S. 530) 1 Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 (1) Zum 1. Oktober 2011
MehrDas neue Dienstrecht in Bayern
Landesrecht Freistaat Bayern Das neue Dienstrecht in Bayern Bayerisches Beamtenrecht Bearbeitet von Dr. Alexander Voitl, Dr. Michael Luber 2. Auflage 2015. Buch. XIV, 156 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68381
MehrAmtliche Abkürzung: LBesGBW Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LBesGBW Gliederungs-Nr.:
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei
MehrNiedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 21.11.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Berichterstatter: Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD) (Es ist
MehrDienstrechtreform in Hessen steht kurz bevor Überleitung erfolgt zum 1. März 2014 für Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen
dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An die unmittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände mittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände Bezirks- und Kreisverbände Landesvorstand
MehrSachstand, Laufbahnsystem und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: März 2011)
, Laufbahnsystem und n in Bund und Ländern Bund Beibehaltung der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) ( 17 Abs. 2-5 BBG) Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) ist im Bundesgesetzblatt
MehrVerordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht
Verordnung zur Überleitung der Besoldung VO Überleitung der Besoldung 472 Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht vom 25. Februar 2014 KABl. S. 178 Aufgrund von Artikel
Mehr15. Wahlperiode Drucksache 15/9566
Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/9566 12.12.2007 Beschluss des Bayerischen Landtags (3) Soweit in anderen Rechtsnormen auf Vorschriften und Anlagen Bezug genommen wird, die durch Art.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2933 18. Wahlperiode 24.04.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein für
MehrQualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Besoldungsrecht und Kindergeldrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2017 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Besoldungsrecht
MehrModulare Qualifizierung
Modulare Qualifizierung - Ein Element der Leistungslaufbahn - Neues Dienstrecht in Bayern Folge der Föderalismusreform u.a. Novellierung Bayer. Beamtengesetz und Laufbahnverordnung zum 01.04.2009 Kernpunkte
MehrEckpunkte für das Neue Dienstrecht in Bayern
Eckpunkte für das Neue Dienstrecht in Bayern Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes leisten täglich einen unverzichtbaren Beitrag zum Funktionieren von Staat und Gesellschaft. Eine moderne und effiziente
MehrStand: Februar 2019 Seite 1 von 5
Allgemeine Informationen zur Versetzung in den Ruhestand und zur Berechnung des Ruhegehaltes Der Ruhestandsbeginn Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand trifft nicht Performa Nord als Versorgungsfestsetzungsstelle,
MehrZwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2016 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Lösungshinweis
MehrPersonal- und Organisationsausschuss. Sitzungsdatum öffentlich
Nürnberg TOP: I. Anmeldung Personal- und Organisationsausschuss Sitzungsdatum 07.12.2010 öffentlich Betreff: Dienstrechtsreform 2011 Anlagen: Bisherige Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Bericht POA
MehrZwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Zwischenprüfung 2016 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Lösungshinweis 2 Art. = BayBeamtVG
MehrHessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1)
HBVAnpG 2013 1422 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1) vom 20.11.2013 (GVBl. S. 578) 1 Anpassung der Besoldung (1) Zum 1. Januar 2013 werden die am 31. Dezember
MehrQualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Besoldungsrecht und Kindergeldrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2015 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Besoldungsrecht
MehrBayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
B 1612 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 629 Nr. 20 München, den 31. Oktober 2013 Datum Inhalt Seite 18.10.2013 3.10.2013 7.10.2013 Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV)
MehrMitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport
Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport MBlSchul Nr. 11 12. September 2007 I N H A L T Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften... 113 Wartefrist für eine Versorgung
MehrDIENSTRECHTSMODERNISIERUNGSGESETZ (DRModG)
DIENSTRECHTSMODERNISIERUNGSGESETZ (DRModG) PERSONALRÄTESSCHULUNG WEILBURG 1. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) Grundlagenmaterial: Rüdiger Bröhling,
MehrStand: Februar 2019 Seite 1 von 5
Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (siehe hierzu 35 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz).
MehrKurzfassung zu der Anhebung der Altersgrenzen
Kurzfassung zu der Anhebung der Altersgrenzen Grundlagen Durch das 9. Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgte eine Neustrukturierung der Altersgrenzen. Das Gesetz ist am 25.06.2015
MehrQualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Beamtenrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2016 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht
MehrBegründung. A. Allgemeiner Teil
Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S.2034) ist an die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse
MehrI. Änderungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes
I. Änderungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes Anlage 1 1. Zu 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten... 1 2. Zu 42 Familienzuschlag... 2 3. Zu 51 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen
MehrAllMBl S A. Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
MehrBeschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/135 Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Hannover, den 08.05.2013 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.
MehrÄnderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz
Berlin, im Juli 2012 Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Am 22. März 2012 ist das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
197 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 20. Jahrgang Potsdam, den 14. Juli 2009 Nummer 10 Datum Inhalt Seite 7.7.2009 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 12.12.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen Der Landtag
MehrInhalt: 1. Aufstieg nach Leistung und Erfahrung im Grundgehalt. 2. Grundgehaltstabellen ab 1. Juli 2009 mit acht Erfahrungsstufen
Modul 2: Besoldungsrecht Inhalt: 1. Aufstieg nach Leistung und Erfahrung im Grundgehalt 2. Grundgehaltstabellen ab 1. Juli 2009 mit acht Erfahrungsstufen 3. Überleitung in die neuen Gehaltstabellen zum
MehrGesetz über die Deutsche Bundesbank, 15. Februar 2007 Personalstatut
Mitteilung Nr. 1001/ 2007 Recht und Währung Gesetz über die Vorstand Deutsche Bundesbank, 15. Februar 2007 Personalstatut Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Personalstatut der Deutschen
MehrLaufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)
Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.
MehrVom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen
Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche () Vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen Lfd. Nr. Datum Fundstelle
MehrGesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern. Einbringungsrede von Herrn Staatsminister Georg Fahrenschon. am 04. Februar vor dem Bayerischen Landtag
Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern Einbringungsrede von Herrn Staatsminister Georg Fahrenschon am 04. Februar 2010 vor dem Bayerischen Landtag - 2 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen
MehrPressemitteilung
Pressemitteilung java.lang.nullpointerexception GESETZENTWURF der CDU- Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für
MehrA) Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) - Art. 1 des Gesetzes -
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium Postfach 7127 24171 Kiel Anschreiben lt. Verteiler Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen: VI 141/VI 148 Meine Nachricht vom: Helmut
MehrInternetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum -
Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Besoldung BEARBEITUNG D 2.1 DATUM 13.08.2010 Inhalt 1. Was versteht man unter Besoldung? 2. In welchem Abstand
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 (zu Nr. 2) Beurteilende Dienststelle... PA-Nr.:... Beurteilungsjahr... Dienstliche Beurteilung Periodische Beurteilung Beurteilungsbeitrag Zwischenbeurteilung Beurteilung aus besonderem Anlass
MehrInformationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes
I1E -08b01 Wiesbaden, den 6. März 2009 Informationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes Am 1. April 2009 tritt das Gesetz zur Regelung des Statusrechts
Mehr* Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung*
* Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung * Wichtige Mitteilung* Sehr geehrte Damen und Herren, das Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
MehrBeiblatt Familienzuschlag für Besoldungsberechtigte
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-01 Stand: 07/2016 Beiblatt Familienzuschlag für Besoldungsberechtigte Ergänzende Hinweise zum Merkblatt Familienzuschlag
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 323 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 52 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG
MehrNeues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen zum 1. August 2011
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, im Juli 2011 Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen m 1. August 2011 Ab dem 1. August 2011 gelten
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 (zu Nrn. 2, 4 und 5) Beurteilende Dienststelle... PA-Nr.:... Beurteilungsjahr... Dienstliche Beurteilung Periodische Beurteilung Beurteilungsbeitrag Aktualisierte Periodische Beurteilung Zwischenbeurteilung
MehrAuszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.
Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.
MehrVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)
Mehrarbeitsvergütungssverordnung MVergV 788 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) zuletzt geändert
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 546 2013 Verkündet am 15. Oktober 2013 Nr. 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Oktober 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der
MehrVertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten
Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten Anlage: Zusammenfassung aus der 2. Versammlung der schwerbehinderten Beschäftigten vom 10.05.2016 Vortrag von Frau Gerlinde Woppmann: Ruhestandsregelung
MehrThüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018
Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
MehrAllgemeine Informationen zur Berechnung
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Informationen zur Berechnung des Ruhegehaltes Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode zu Drs 6/9487 DRUCKSACHE 6/9722 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zu Drs 6 / 9487 Thema: Gesetz 2017 zur Anpassung der Besoldung und
MehrNeues Besoldungsrecht Die Änderungen zum 1. Juli 2009
Berlin, im Juni 2009 Neues Besoldungsrecht Die Änderungen m 1. Juli 2009 Ab 1. Juli 2009 gelten neue Besoldungstabellen. Sie sind durch das Gesetz r Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
MehrPersonal- und Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.11
Telefon 0 98 Telefax 0-596 Herr Schuffenhauer Personal- und Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P. Dienstrechtsreform in Bayern Antrag Nr. 08-4/A 079 von Herrn StR. Christian Amlong,
MehrGewährung eines Zuschlags in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit ( 10 BremBesG):
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2017 - Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) (in Kraft getreten am 1. Januar
MehrGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
Anhang 1 zu Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2017/2018 Anlage IV 1. Besoldungsordnung
MehrGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
Anhang 6 zu Art. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2017/2018 Anlage IV 1. Besoldungsordnung
MehrAnlage 1: Abdruck des Wortlauts des bisher nicht veröffentlichten Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.
Anlage 1: Abdruck des Wortlauts des bisher nicht veröffentlichten Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2013: Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz
MehrBezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem
MehrGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Hessen. Das Neue Besoldungsgesetz in Hessen die Überleitung
Das Neue Besoldungsgesetz in Hessen die Überleitung Rechtliche Rahmenbedingungen Föderalismusreform 2006 Erstes DRModG 2011: Pension mit 67 Zweites DRModG vom 28.5.2013: Neufassung des Hessischen Beamtengesetzes
MehrZwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2015 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Lösungshinweis
Mehr17. Wahlperiode Drucksache 17/7604
17. Wahlperiode 16.07.2015 Drucksache 17/7604 Beschluss des Bayerischen Landtags Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung beraten und beschlossen: Gesetzentwurf der Staatsregierung Drs.
MehrHerzlich Willkommen dbb-akademie Thomasberg. Bericht aus dem Bereich Dienst- und Versorgungsrecht
Herzlich Willkommen Info Nr. 13/2007 Musterverfahren gegen Neureglungen zu Arbeitszimmer und Entfernungspauschale (vgl. dbb Info Nr. 90/2006) Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, im Rahmen der dbb Musterverfahren
MehrVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)
Mehrarbeitsvergütungssverordnung MVergV 788 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) zuletzt geändert
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.
MehrVom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen
Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz 5.120-Archiv Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz)
MehrInhalt. Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis Grundlagen...
10 Inhalt Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis... 15 1 Grundlagen... 17 1.1 Geschichte des Beamtenrechts... 17 1.2 Der öffentliche Dienst
MehrZwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht
Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Wiederholung der Zwischenprüfung 2014 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht
MehrEntwicklungen im Beamtenrecht seit der "Föderalismusreform"
Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Entwicklungen im Beamtenrecht seit der "Föderalismusreform" Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen
MehrZwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Zwischenprüfung 2017 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Lösungshinweis 2 Art. = BayBeamtVG
MehrNr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September Erfurt, den 22. September 2011 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 011 35 verwaltung vom 7. Mai 009 (GVBl. S. 46) erhält folgende Fassung: ". die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung
MehrUniversität zu Köln. Der Rektor Der Kanzler. Information für alle. Beamtinnen und Beamten. der Hochschule. Köln,
Universität zu Köln Universität zu Köln Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln Information für alle Beamtinnen und Beamten der Hochschule Der Rektor Der Kanzler Abteilung 41 Personalhaushalt und Personalangelegenheiten
MehrNr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April
Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April 2017 199 1732/2017 Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
MehrÜber die wichtigsten Änderungen informieren wir Sie mit diesem Rundschreiben.
Rundschreiben an die Mitglieder Städte- und Gemeinden Kreise kreisfreie Städte LWL LWK SERVICEZEITEN Mo Do 08.30 12.30 Uhr 14.00 15.30 Uhr Fr 08.30 12.30 Uhr AUSKUNFT Ihr zuständiger Sachbearbeiter DATUM
MehrDas Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel
Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe
MehrDas Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Überblick
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Überblick Die Dienstrechtreform ist ein wichtiger Baustein des Regierungsprogramms Zukunftsorientierte Verwaltung durch Innovationen und liefert einen entscheidenden
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Grune\Mehrarbeit\Info Änderungen-01-2008.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
MehrGESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1386 13.05.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem
Mehr