Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis
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- Lorenz Sommer
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1 Freistaat Bayern Zwischenprüfung 2017 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Lösungshinweis
2 2 Art. = BayBeamtVG Nr = Nrn. der BayVV-Versorgung Rundung nach Art. 5 Abs. 5 BayBeamtVG = EStG 1. Anspruch auf Ruhegehalt Aufgabe A W. hat als Beamter einen Anspruch auf Ruhegehalt (Art. 5 Abs. 1 BayBG) ab (Art. 11 Abs. 2 S. 1), da er eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet hat (Art. 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Das Ruhegehalt berechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Art.11 Abs. 3). 1.1 Ruhegehaltfähige Bezüge (Art. 12 Abs. 1) Obwohl er zuletzt teilzeitbeschäftigt war, werden bei W. die zuletzt zustehenden vollen Bezüge angesetzt, Art. 12 Abs. 1 Satz 2. Die 2-Jahresfrist (Art. 12 Abs. 4) ist zu prüfen, W. befand sich nicht in einem Eingangsamt (Art. 23 Satz 1 Nr. 4 BayBesG) sondern in dem Beförderungsamt A 15 (Nr ). Die Beförderung war am somit ist die 2-Jahresfrist eindeutig erfüllt (Nr ). Grundgehalt nach BesGr. A 15 (lt. SV),Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - Stufe 11 (lt. BAH 4) - Höhe (Art. 32, Anlage 3 BayBesG) 6.090,15 Keine Strukturzulage da BesGr. A 15 (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Art. 33 S. 2 BayBesG) Familienzuschlag (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4, Art. 69 Abs. 1; Art. 35 Abs. 1 BayBesG) - Stufe 1 zur Hälfte (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBesG) Der Ehegatte von W. A. ist Beamtin somit Konkurrenz (Art. 36 Abs. 4 und Abs. 6 BayBesG). - Höhe nach Anlage 5 BayBesG 64, , Ruhegehaltfähige Dienstzeit - Berechnungsweise gem. Nr Einrechnung der Kann-Vordienstzeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (Nr , 9.1.2, , ) Jahre Tage 1965 Volksschulabschluss Nicht anrechenbar, allg. Schulausbildung Art. 20 Abs Lehre zum Industriekaufmann, Art. 20 Abs. 1 Nr vorgeschriebene praktische Ausbildung, Nr , BAH 3 - erfolgreich abgeschlossen, Nr im Rahmen der Mindestzeit: 3 Jahre, Nr ,BAH 3 - anrechenbar max. tatsächl. Zeit von 2 J. 335 T., Nr Berufsaufbauschule, nicht anrechenbar, da nicht vorgeschrieben (vgl. BAH 3), ist allg. Schulausbildung Art. 20 Abs
3 Bayern-Kolleg, nicht anrechenbar, da nicht vorgeschrieben (vgl. BAH 3), ist allg. Schulausbildung (Abitur) Art. 20 Abs Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 ) Ableistung des Grundwehrdienstes ) ) Berufsmäßiger Wehrdienst, Art. 16 Abs. 1 ) Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, Nr ) Studium, Art. 20 Abs. 1 Nr vorgeschriebene Ausbildung, Nr , erfolgreich abgeschlossen, Nr Semesterbeginn, Nr anrechenbar i. R. der Mindestzeit, Nr , BAH 3 - tatsächliche Zeit 4 J. 233 T. - Mindestzeit 8 Semester + ½ Jahr Prüfungszeit, Nr Höchstens 3 Jahre, Art. 20 Abs. 1 HS Beamtenverhältnis auf Widerruf, ) Art. 14 Abs. 1 S. 1, Nr ) ) Lehrer auf AV, Art. 18 S. 1 Nr. 1 ) im öffentlichen Dienst, VV ) - privatrechtliches Arbeitsverhältnis, VV ) - hauptberuflich, Art. 24 Abs. 3, VV ) - zeitlicher Zusammenhang, VV ) - Beamten obliegende Tätigkeit, VV ) - funktioneller Zusammenhang, VV ) - hat zur Ernennung geführt ) Öffentlicher Schuldienst, Art. 19 Nr. 1 b, Nr ) hauptberuflich, Nr ,anrechenbar ) Allerdings vorrangig nach Art. 18 anrechenbar ) ) Beamtenverhältnis, Vollzeit ) Art. 14 Abs. 1 S. 1, Nr ) Beamtenverhältnis, Teilzeit Art. 14 Abs. 1 S. 1, Nr , Art. 24 Abs. 1 1 Jahr x 22 Std. / 24 Std. = , Beamtenverhältnis, Vollzeit Art. 14 Abs. 1 S. 1,VV BV, Altersteilzeit, Art. 14 Abs. 1 S. 1, VV , Art. 24 Abs Art. 91 BayBG, anrechenbar zu 60 v. H. 5 Jahre x 60/100 = 1825 Tage x 60/100 = 1095 Tage = Ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt 38 J1554,58T. 42 J. 94,58T. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 42,26 Jahre
4 4 Ruhegehaltssatz( Art. 26 Abs. 1 S. 1-4) x 1,79375 = 75,80 v. H max. 71,75 v. H. Ruhegehalt: 71,75 v. H. von 6.154,69 = 4.415,99 Versorgungsaufschlag (Art. 26 Abs. 4, Nr , Art. 62 S. 2 BayBG) Altersgrenze (Art. 62 S. 1 BayBG) 65 Jahre und 5 Monate, mit Ablauf des bis = 109 Tage = 0,30 Jahre x 3,6 v. H../. VAS 1,08 v. H. aus 4.415,99 47,69 = erhöhtes Ruhgehalt 4.463,68 2. FZ-UB (Art. 69 Abs. 1, Abs. 2 S. 1) W. hat Anspruch auf Kindergeld für die Tochter C.( 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,S. 2, 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 S. 1 Nr. 2 Bst a EStG), die in Berufsausbildung ist und Tochter G. ( 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,S. 2, 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG), die unter 18 Jahre ist. Auch A. hat Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter G. (Begr. siehe. bei W.) nicht aber für C., da diese ihre Stieftochter ist und nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).Die leibliche Mutter von C. ist verstorben, somit kein anderer Anspruchsberechtigter vorhanden. W. ist zum Kindergeldberechtigten für G. bestimmt worden. Somit steht der FZ-UB Stufe 1 2 für C. (Art. 36 Abs. 2 BayBesG) und Stufe 2 3 für G. (Art. 36 Abs. 2, V S. 1, VI BayBesG) in Höhe von insgesamt 220,76 neben dem RG zu. Zu zahlender monatlicher VB 4.684,44 3. Teilmonatsberechnung im Februar (Art. 5 Abs. 1 S. 2) Ruhegehalt 4.463,68 x 11/28 = 1753,59 FZ-UB 220,76 x 11/28 = 86,73 Zu zahlender VB im Februar 1840,32 4. Der Anspruch des W. auf Versorgungsbezüge endet mit dem Tod am Die Zahlung der Versorgungsbezüge wird mit Ablauf des eingestellt. 5. Sterbegeld Nach dem Tod des Ruhestandsbeamten W. ist gem. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 ein Sterbegeld zu zahlen. Anspruch haben - der überlebende Ehegatte A., Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr und - die Abkömmlinge C. und G., Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr Die Höhe des Sterbegeldes beläuft sich nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 auf das Zweifache der laufenden Bezüge(Nr ): 4.684,44 x 2 = 9.368,88 Die Zahlung erfolgt in einer Summe an A., da sie in der Rangfolge den Abkömmlingen C. und G. vorgeht (VV ).
5 5 6. Laufende Hinterbliebenenversorgung Der Anspruch auf laufende Hinterbliebenenversorgungsbezüge beginnt nach Art. 43 Satz 1 mit dem Ablauf des Sterbemonats April Die Zahlungen setzen somit ab ein. Anspruch haben - A. auf Witwengeld (Art. 34 Nr. 3, Art. 35 Abs. 1); Ausschlussgründe nach Art. 35 Abs. 2 sind nicht gegeben - C. auf Waisengeld (Art. 34 Nr. 3, Art. 39 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), - G. auf Waisengeld (Art. 34 Nr. 3, Art. 39 Abs. 1) Höhe: - Witwengeld für A.: 60 v. H. (Art. 36 Abs. 1 Satz 1; Art. 105 Abs. 1) - Waisengeld für C.: 20 v. H. (Art. 40 Abs. 1 Satz 1= Vollwaise) - Waisengeld für G.: 12 v. H. (Art. 40 Abs. 1 Satz 1) des Ruhegehaltes mit der FZ-Stufe 1, die Konkurrenz endet mit dem Tod. Grundgehalt A 15/ ,15 Familienzuschlag Stufe 1 129, ,23 x 71,75 v. H. = 4.462,30 - Versorgungsabschlag 1,08 v. H. = 48,19 = erhöhtes Ruhegehalt 4.510,49 Witwengeld für A.: 60 v. H. aus 4.510,49 = 2.706,29 Waisengeld für C.: 20 v. H. aus 4.510,49 = 902,10 Waisengeld für G.: 12 v. H. aus 4.510,49 = 541,26 FZ-UB, Art. 69 Abs. 1, Abs. 2 S. 2-4 Wenn W. noch leben würde, hätte er Anspruch auf KiG für C. und G. (siehe vorher) und somit Anspruch auf FZ-UB der Stufe 1-3 (Art. 36 Abs. 2 BayBesG) in Höhe von 220,76. A. hat ebenfalls Anspruch auf KiG für G.,aber nicht für C. hat (siehe vorher), somit ist der FZ- UB Stufe 1 3 zur Hälfte neben dem Witwengeld zu gewähren (Art. 69 Abs. 2 S. 2, S.4) und die andere Hälfte neben dem Vollwaisengeld von C. (Art. 69 Abs. 2 S. 3, S. 4). Versorgung von Witwe A.: Versorgung von Waise G.: Witwengeld 2.706,29 Halbwaisengeld 541,26 + FZ-UB 1-3 zur Hälfte 110,38 = 2.816,67 Versorgung von Waise C.: Vollwaisengeld 902,10 + FZ-UB 1-3 zur Hälfte 110,38 = 1.012,48 Ruhensberechnung nach Art. 83 Abs. 1 Der Versorgungsbezug der A. ist jedoch wegen des Bezugs eines Erwerbseinkommens (Besoldung als Regierungsinspektorin) -> Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. Art. 83 Abs. 4 Satz 1, Nr ) gemäß Art. 83 Abs. 1 Satz 1, Nr zu regeln.
6 6 Höchstgrenze gemäß Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Grundgehalt (BesGr. A 15/Stufe 11), Nr ,15 Familienzuschlag der Stufe 1 129, ,23 zuzüglich die Hälfte FZ-Stufe 1-3 (Art. 83 Abs. 2 Satz 2, Nr ) 110, ,61 Anzurechnendes Einkommen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 83 Abs. 4 Satz 1, Nr ) 3.502,74 abzüglich Werbungskosten, Nr , BAH x 1/12 = 83, ,41 Ruhensregelung: Versorgungsbezug (WiG+ FZ-UB) 2.816,67 => 2.816,67 + anzurechnendes Erwerbseinkommen 3.419,41 = Gesamteinkommen 6.236,08 Abzüglich Höchstgrenze 6.329,61 = Ruhensbetrag 0,00 => 0,00 = geregelter /zu zahlender Versorgungsbezug an A. ab ,67 Aufgabe B Art. = Art. des BayBesG, Anl. = Anlagen zum BayBesG, Nr. = Nr. der BayVwVBes, = des BeamtStG Besoldung des M. im Januar 2017: M. hat Anspruch auf Besoldung in Form von Grund- und Nebenbezügen (Art. 5 I BayBG, Art. 4 I S. 1), die sich wie folgt berechnen (Art. 2 I). M. ist laut Sachverhalt mit 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Die Besoldung des M. ist grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen auf 30/40 (Art. 6, Nr. 6, BAH 2). Die Rundung erfolgt nach Art. 4 V. Grundgehalt (GG - Art. 2 I, II Nr.1) BesGr. A 8 (Art. 20 I, 22 I, Anl. 1, Beförderungsamt Art. 25) Stufe 6 Da die Leistung des M. die Mindestvoraussetzung erfüllt (vgl. BAH 3, Art 30 III, Nr. 30.3), steigt sein Grundgehalt in regelmäßigen Zeitabständen. Stufe 1 mit Diensteintritt am (lt. BAH 3, Art. 30 I S. 1,2). Ausgehend von diesem Zeitpunkt erfolgen die Stufensteigerungen (Art. 30 I S. 6; II S. 1,2). M. befindet sich seit in Stufe 6. somit Stufe 6 im Januar 2017 Höhe: Art. 32, Anl. 3 Strukturzulage (StrZ Art. 2 I, II Nr. 2) M. erhält in A8 keine Strukturzulage gem. Art. 33 S. 1. Höhe: (Anl. 4) 2.754,00 0,00
7 7 Polizeizulage (Art. 2 I, II Nr. 3) M. erhält im Vollzugdienst eine Polizeizulage gem. Art. 34 II S. 1 Nr. 2 Dienstzeit laut SV seit > 2 Jahre Höhe: (Art. 34 III S. 2, Anl. 4) 145,42 Familienzuschlag (FZ - Art. 2 I, II Nr.4) Bemessung: Art. 35 I S.2 nach BesGr. A8 (Begründung s. GG) und Stufe Höhe Art. 35 I S. 1, Anl. 5 M. hat Anspruch auf Stufe 1: Art. 36 I S.1 Nr. 2, da er laut SV verwitwet ist. Stufe 1-2 für L. Anspruch auf Kindergeld für L. hat nur M. als leiblicher Vater, die Mutter ist verstorben ( 62 I Nr. 1, 63 I S.1 Nr. 1 i.v.m. 32 I Nr. 1 EStG, BAH 5). J. hat als Lebensabschnittsgefährtin für dieses Kind keinen Anspruch auf KiG. Anspruch auf den Kinderanteil im FZ hat damit nur M. (Art 36 II). Es liegt somit keine Konkurrenz nach Art. 36 V S.1, VI S. 1 vor. Stufe 2-3 für E. Anspruch auf Kindergeld für E. hat nur J. als leibliche Mutter ( 62 I Nr. 1, 63 I S.1 Nr. 1 i.v.m. 32 I Nr. 1 EStG, BAH 5). M. hat für dieses Kind keinen Anspruch auf Kindergeld und damit auch keinen Anspruch auf den Kinderanteil FZ (Art. 36 II). Teilzeitberechnung (Begr. siehe oben): GG 2.754,00 x 30/40 = 2.065,50 Polizeizulage 145,42 x 30/40 = 109,07 FZ 233,32 x 30/40 = 174, ,56 Summe Grund- und Nebenbezüge von M. im Januar ,94 110,38 0,00 233, ,56 Besoldung des M. im Februar 2017: Die Ernennung des M. stellt eine Beförderung dar ( 8 I Nr. 3, Art. 2 II LlbG). Sie wird am mit der Aushändigung wirksam (Art. 18 III BayBG, 8 IV BeamtStG). Eine rückwirkende Einweisung in die Planstelle erfolgt laut Sachverhalt nicht (Art. 20 V). M. hat daher erst ab Anspruch auf höhere Besoldung (Art. 4 I S. 2). Für Februar 2017 ist somit eine Teilmonatsberechnung nach Art. 4 II vorzunehmen, Rundungen erfolgen nach Art. 4 V. Grundbezüge (Art. 2 II) vom bis : Grundgehalt (GG) unverändert A 8 Stufe ,00 Polizeizulage unverändert 145,42 Familienzuschlag (FZ) Bemessung, Höhe unverändert Stufe 1 unverändert Stufe 1-2 (L) unverändert Stufe 2-3 (E) unverändert 122,94 110,38 0,00 233,32 Grundbezüge (Art. 2 II) vom bis : Grundgehalt (GG) nach BesGr. A9 Art. 20 I, 22 I, Anl. 1, Beförderungsamt Art.25 Stufe 6 unverändert
8 8 Höhe: Art. 32, Anl. 3 Strukturzulage (StrZ Art. 2 I, II Nr. 2) M. erhält in A9 eine Strukturzulage gem. Art. 33 S. 1. Höhe: (Anl. 4) 2.899,63 87,31 Polizeizulage unverändert 145,42 Familienzuschlag (FZ) Bemessung nach BesGr. A9 (Begr. siehe GG) Stufe 1 Änderung des Betrages Stufe 1-2 (L) unverändert Stufe 2-3 (E) unverändert 129,08 110,38 0,00 239,46 Teilzeitberechnung und Teilmonatsberechnung (Begr. siehe vorher): bis GG 2.754,00 x 30/40 = 2.065,50 x 13/28 = 958,98 Polizeiz. 145,42 x 30/40 = 109,07 x 13/28 = 50,64 FZ 233,32 x 30/40 = 174,99 x 13/28 = 81, , , bis GG 2.899,63 x 30/40 = 2.174,72 x 15/28 = 1.165,03 StrZ 87,31 x 30/40 = 65,48 x 15/28 = 35,08 Polizeiz. 145,42 x 30/40 = 109,07 x 15/28 = 58,43 FZ 239,46 x 30/40 = 179,60 x 15/28 = 96, , ,75 Summe Grund- und Nebenbezüge von M. im Februar ,62 **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
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