Tenor. Entscheidungsgründe. VerfGH München, Entscheidung v Vf. 134-VI/10

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1 VerfGH München, Entscheidung v Vf. 134-VI/10 Titel: Teils unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung zur Vergütung einer ehrenamtlichen Betreuerin Normenketten: FGG 29a FamFG BGB 29 a FGG 44 FamFG 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB Leitsätze: 1. Unzulässigkeit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil im Ausgangsverfahren vom Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach 29 a FGG bzw. 44 FamFG kein Gebrauch gemacht wurde. (amtlicher Leitsatz) 2. Überprüfung eines zivilgerichtlichen Beschlusses zur Vergütung einer ehrenamtlichen Betreuerin am Maßstab des Willkürverbots. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsätze: 1. Unzulässigkeit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil im Ausgangsverfahren vom Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach 29 a FGG bzw. 44 FamFG kein Gebrauch gemacht wurde. 2. Überprüfung eines zivilgerichtlichen Beschlusses zur Vergütung einer ehrenamtlichen Betreuerin am Maßstab des Willkürverbots. Schlagworte: Gehörsrüge, Unzulässigkeit, Vergütung, ehrenamtlicher Betreuer, Willkürverbot, Verfassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Vergütung ehrenamtlicher Betreuerin Fundstellen: FamRZ 2012, 663 LSK 2012, Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 auferlegt. Entscheidungsgründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17. September 2010 Az. 13 T 9207/10, 13 T 10327/10, 13 T 10328/10, 13 T 10329/10, 13 T 10330/10, 13 T 10331/10, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 1. April 2010 Az. 712 XVII 6918/08 zurückgewiesen wurde. Durch diesen Beschluss hatte das Amtsgericht Anträge der Beschwerdeführerin auf Vergütung ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin ihrer Mutter zurückgewiesen und nur Aufwendungsersatz zugesprochen.

2 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. April 2009 für ihre damals 85jährige Mutter zur ehrenamtlichen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Aufgabenkreis, Wohnungsangelegenheiten und Organisation der ambulanten Versorgung bestellt. Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde für diese Aufgabenkreise (mit Ausnahme der Postangelegenheiten) als weiterer Betreuer bestellt. Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde ein Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Betreuer bestellt. 2. Für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht sechs Vergütungsfestsetzungsanträge, mit denen sie für ihre Tätigkeit als Betreuerin eine Vergütung von insgesamt 6.974,80 sowie Auslagenersatz von insgesamt 2.383,81 geltend machte. Die ehrenamtliche Betreuung sei - wie man den beigefügten Zeitaufstellungen entnehmen könne - sehr zeitaufwendig. Daher stehe ihr auch als ehrenamtlicher Betreuerin eine Vergütung zu. Angesichts ihrer beruflichen Qualifikation halte sie einen Stundensatz von 12 für angemessen. Mit Beschluss vom 1. April 2010 setzte das Amtsgericht für den genannten Zeitraum einen Aufwendungsersatz von insgesamt 687,82 fest und wies die Anträge im Übrigen zurück. Das Gericht könne bei besonders schwierigen und umfangreichen ehrenamtlich geführten Betreuungen eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten bewilligen ( 1836 Abs. 2 BGB i. V. m i Abs. 1 Satz 1 BGB). Hier seien jedoch eine besondere Schwierigkeit und ein besonderer Umfang der Betreuung über das hinaus, was ein Familienangehöriger in vergleichbaren Fällen leiste, nicht zu erkennen. 3. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Zurückweisung ihrer Vergütungsanträge Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht habe verkannt, dass sie in ihren Abrechnungen nur Zeiten aufgeführt habe, die unmittelbar mit der Betreuung zusammenhingen. Zeiten für zusätzliche persönliche Fürsorge habe sie nicht in Rechnung gestellt. Offenbar werde sie dafür bestraft, dass sie die Tochter der Betreuten sei. Nach der Rechtsprechung komme es darauf an, ob die Betreuung vom Umfang oder der Schwierigkeit her eine Vergütung rechtfertige. Der Zeitaufwand für die Betreuung der demenzkranken Mutter sei erheblich. Zudem habe sie an Fortbildungsmaßnahmen für den Umgang mit Demenzkranken teilgenommen. Eine unentgeltliche Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben könne ihr auch deshalb nicht zugemutet werden, weil ihr Bruder als weiterer Betreuer keinerlei Tätigkeiten entfaltet habe. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. September 2010 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Ein Anspruch auf eine über den festgesetzten Aufwendungsersatz hinausgehende Vergütung aus 1836 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass weder eine besonders schwierige noch umfangreiche Betreuung vorliege, werde geteilt. Dass der Kontakt mit der Betreuten wegen deren fortgeschrittener Demenz schwierig sei, stelle keine vergütungsbegründende Tatsache dar. Insoweit handle es sich um Tätigkeiten, die im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung durch einen nahen Angehörigen üblicherweise erbracht würden und daher nicht besonders zu vergüten seien. Dass der Bruder die Beschwerdeführerin nicht unterstütze, rechtfertige ebenfalls keinen Vergütungsanspruch. Auch die Zusammenschau der vorgebrachten Umstände rechtfertige die begehrte Vergütung nicht. Der formlos übermittelte Beschluss des Landgerichts ging der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 25. oder 26. September 2010 (Sonntag) zu. II. 1. Mit Schriftsatz vom 24. November 2010 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. September Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem Briefumschlag ist die Verfassungsbeschwerde am 29. November 2010 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, die Verfassungsbeschwerde sei am Abend des 25. November 2010 von Rechtsanwalt F. S. in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden (P-straße...) eingeworfen worden.

3 In der Verfassungsbeschwerde werden Art. 85, 90, 91, 118, 118 a, 102, 103, 97 BV sowie das Willkürverbot als beeinträchtigte Rechte aufgezählt. Das Landgericht habe sich in keiner Weise mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe das Gericht die unzutreffende Auffassung vertreten, es gehe nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, und deshalb die Rechtsbeschwerde bzw. die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Auch hierdurch sei die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe von dem nach 44 FamFG bzw. 29 a FGG statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge keinen Gebrauch gemacht und deshalb den Rechtsweg nicht erschöpft. Dieses Versäumnis führe dazu, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt als unzulässig anzusehen sei. Aber selbst wenn die Versäumung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge eine Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nur hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung zur Folge habe, sei die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig. Aus der Verfassungsbeschwerde ergebe sich nicht, inwieweit der angegriffene Beschluss des Landgerichts gegen Art. 85, 90, 118, 118 a, 102, 103, 97 BV oder das Willkürverbot verstoßen solle. III. Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest teilweise unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Art. 91 Abs. 1 BV), hat sie entgegen Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft. Gegen den Beschluss des Landgerichts war die Anhörungsrüge nach 29 a FGG (betreffend zwei vor dem 1. September 2009, dem Inkrafttreten der FGG-Reform, gestellte Anträge, für die nach Art. 111 FGG-RG weiterhin das vor dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar ist) bzw. nach 44 FamFG (betreffend vier nach dem 1. September 2009 gestellte Anträge) statthaft. Durch diesen Rechtsbehelf wird eine Möglichkeit zur Überprüfung innerhalb der Fachgerichtsbarkeit eröffnet, die zur Behebung der gerügten Gehörsverletzung führen kann und deshalb vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft werden muss. Die Nichteinlegung der Anhörungsrüge hat jedenfalls die Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV zur Folge (vgl. VerfGH vom = VerfGH 58, 289/291 f.). 2. Ob die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge darüber hinaus wegen des Grundsatzes der Subsidiarität insgesamt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt (vgl. BVerfG vom = NJW 2005, 3059; VerfGH Sachsen vom Az. Vf. 122-IV-07; Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228), hat der Verfassungsgerichtshof bisher offen gelassen und muss auch hier nicht entschieden werden. Denn auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind weitgehend unzulässig oder jedenfalls offensichtlich unbegründet. a) Hinsichtlich der als verletzt gerügten Art. 85 BV (richterliche Unabhängigkeit), Art. 90 BV (Öffentlichkeit der Verhandlungen), Art. 118 a BV (Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen), Art. 102 BV (Freiheitsrecht), Art. 103 BV (Eigentum und Erbrecht) und Art. 97 BV (Staatshaftung) lässt sich der Verfassungsbeschwerde auch nicht ansatzweise entnehmen, inwieweit durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts eine Verletzung dieser Normen erfolgt sein soll. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen darstellt, inwiefern eine von ihm angegriffene Entscheidung seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt (VerfGH vom = VerfGH 43, 86/89 m. w. N.; VerfGH vom ). Eine solche genügend substantiierte Grundrechtsrüge liegt bezüglich der genannten Normen nicht vor. Im Übrigen verbürgen Art. 85, 90 und 97 BV keine subjektiven Rechte, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. zu Art. 85 BV VerfGH vom = VerfGH 54, 104/106; zu Art. 90 BV VerfGH vom = VerfGH 5, 30/38 ff.; zu Art. 97 BV VerfGH vom m. w. N.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 1 zu Art. 85, RdNr. 1 zu Art. 90, RdNr. 1 a zu Art. 97).

4 b) Was die Rüge der Verletzung des Willkürverbots anbelangt (Art. 118 Abs. 1 BV), so erscheint auch insoweit zweifelhaft, ob die Darlegungen den Anforderungen an eine substantiierte Grundrechtsrüge genügen (vgl. VerfGH vom = VerfGH 50, 215/218). Das kann aber offenbleiben, weil die Verfassungsbeschwerde, wenn man sie insoweit als zulässig ansehen wollte, jedenfalls unbegründet ist (nachfolgend unter IV.). Aus dem gleichen Grund kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Zwei-Monats-Frist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) eingelegt wurde oder, falls nicht, ob der Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (Art. 17 Abs. 2 VfGHG). IV. Die Verfassungsbeschwerde - ihre Zulässigkeit hinsichtlich der Willkürrüge unterstellt - ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte ein solcher Verstoß nur dann festgestellt werden, wenn die angegriffene Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte also unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. VerfGH vom = VerfGH 53, 187/193; VerfGH vom = VerfGH 56, 22/25). 2. Nach diesem Maßstab ist die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Gesetz geht in 1836 Abs. 1 Satz 1 i. V. m i Abs. 1 Satz 1 BGB vom Leitbild der unentgeltlichen Tätigkeit des Betreuers aus und behandelt die entgeltliche berufsmäßige Führung der Betreuung als Ausnahme ( 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach 1836 Abs. 2 i. V. m i Abs. 1 Satz 1 BGB kann das Gericht gleichwohl, wenn der Betreuer die Betreuung nicht berufsmäßig führt und der Betreute nicht mittellos ist, dem Betreuer eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. Bewilligung und Bemessung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das nach Billigkeit entscheidet (BayObLG vom = FamRZ 2004, 1138/1139). Maßgeblich für die Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung von Umfang (d. h. im Wesentlichen der für die Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderliche und tatsächlich erbrachte Zeitaufwand, vgl. BayObLG, a. a. O.) und Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte (d. h. insbesondere deren Bedeutung sowie die an ihre sachgerechte Erledigung objektiv zu stellenden Anforderungen und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, vgl. BayObLG, a. a. O., S. 1140; OLG Karlsruhe vom = FamRZ 2007, 1270). Dabei kann eine Vergütung auch schon dann bewilligt werden, wenn nur eines von beiden Kriterien (Umfang oder Schwierigkeit) das Maß des generell Zumutbaren so übersteigt, dass von dem Betreuer billigerweise nicht mehr erwartet werden kann, die Betreuung unentgeltlich zu leisten (vgl. Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, RdNrn. 8 f. zu 1836 BGB; Bienwald in Staudinger, BGB, 2004, RdNr. 112 zu 1836 BGB). Verwandtschaft oder persönliche Bindungen des Betreuers zum Betreuten schließen eine Vergütung nicht von vornherein aus, erhöhen aber regelmäßig die Schwelle der Zumutbarkeit (Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, RdNr. 35 zu 1836 BGB). b) Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht einen anderen als den vorstehend dargestellten Maßstab, wie er in der Rechtsprechung der Fachgerichte und den einschlägigen Kommentaren anerkannt ist, angewandt hat. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tätigkeiten weder als besonders schwierig noch als umfangreich ansieht. Dass es dabei die Tätigkeiten der Vermögenssorge, die dem Berufsbetreuer obliegen, nicht der Beschwerdeführerin zurechnet, und zu diesen dem Berufsbetreuer obliegenden Pflichten auch die Prüfung der Abrechnungen des Pflegedienstes zählt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Was die Würdigung des Umfangs

5 und der Schwierigkeit der übrigen Tätigkeiten durch das Landgericht sowie dessen Wertung anbelangt, diese Arbeiten würden im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung durch einen nahen Angehörigen üblicherweise erbracht, so handelt es sich um tatrichterliche Einschätzungen, die Willkür nicht erkennen lassen. Dass die Beschwerdeführerin insoweit eine andere Einschätzung vornimmt und anderer Meinung ist, macht den Beschluss des Landgerichts nicht fehlerhaft, geschweige denn willkürlich. c) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt auch nicht darin, dass das Landgericht die weitere Beschwerde (soweit das Verfahren noch dem alten Verfahrensrecht unterlag) bzw. die Rechtsbeschwerde (nach neuem Recht) nicht zugelassen hat. Die Zulassung hängt von der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ab ( 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG, 70 Abs. 2 FamFG). Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, beruht auf einer Fehlinterpretation der angegriffenen Entscheidung. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, das Landgericht habe angenommen, eine Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers komme von vornherein nur bei Vermögensverwaltung, nicht aber bei anderer Tätigkeit in Betracht. Eine solche Regel stellt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung indes nicht auf. Vielmehr hat es lediglich eine am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung getroffen. Wenn das Landgericht einer solchen Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung beimisst, dann ist das nicht willkürlich, sondern im Gegenteil offensichtlich zutreffend. Auch ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin über die Frage der Bewilligung einer Vergütung für andere Tätigkeiten als Vermögensverwaltung schon entschieden worden. Dass sich Umfang und Schwierigkeit (in früheren Fassungen des 1836 BGB: Umfang und Bedeutung) der Geschäfte nicht zwingend auf eine Vermögensverwaltung beziehen oder von ihr herrühren müssen, hat bereits das Reichsgericht entschieden (RG vom = RGZ 147, 317) und ist heute allgemein anerkannt (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2011, RdNr. 23 zu 1836 BGB; Bienwald, a. a. O.; Dickescheid in BGB-RGRK, 12. Aufl. 1999, RdNr. 6 zu 1836; Zimmermann in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2000, RdNr. 33 zu 1836; Diederichsen, a. a. O.; Fritsche in AnwK-BGB, 2004, RdNr. 5 zu 1836). Davon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen, denn ansonsten hätte es sich mit einem Hinweis auf die fehlende Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin begnügen können und keine weiteren Erwägungen anstellen müssen. 3. Die Entscheidung des Landgerichts beruht ausschließlich auf Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann. Infolgedessen könnte lediglich dann, wenn die Rüge einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV Erfolg hätte, daneben noch geprüft werden, ob auch gegen andere materielle Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstoßen wurde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom = VerfGH 50, 219/224). Das ist nicht der Fall. V. Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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