DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 93-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau K. 2. des Herrn K. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans- Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 23. Januar 2003 beschlossen: 1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 und Art. 36 SächsVerf (Rechtsstaatsprinzip) rügen, wird die Verfassungsbeschwerde verworfen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

2 2 G r ü n d e: I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer am 14. Dezember 2001 bei dem Verfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. November 2001 (16 S 4038/01), durch das ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 24. April 2001 (11 C 10417/98) zurückgewiesen wurde. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Eigentümerin einer von den Beschwerdeführern vormals bewohnten Wohnung ist, verlangte mit Mieterhöhungserklärung vom 24. November 1997 wegen vorgenommener Modernisierungen einen Modernisierungszuschlag in Höhe von 301,17 DM ab 1. Januar Die Beschwerdeführer entrichteten von Januar bis einschließlich Juni 1998 die erhöhte Miete. Am 18. August 1998 erhoben sie Klage vor dem Amtsgericht Leipzig mit dem Antrag festzustellen, dass sie keinen erhöhten Mietzins schulden. Mit Urteil vom 24. April 2001 stellte das Amtsgericht fest, dass der Beklagten der erhöhte Mietzins lediglich Zug um Zug gegen Behebung einzelner näher bezeichneter Mängel an der Mietwohnung zusteht und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch die sechsmonatige vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Mietbetrages das Recht verwirkt hätten, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung zu berufen. Mit dem angegriffenen, den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 14. November 2001 zugestellten Urteil wies das Landgericht Leipzig die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Die Kammer lasse dahin stehen, ob die einseitige Mieterhöhungserklärung der Beklagten gemäß 541 b BGB in Verbindung mit 3, 17 MHG (jeweils in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung BGB a.f. bzw. MHG a.f.) zur Erhöhung der Miete geführt habe. Jedenfalls sei zwischen den Parteien eine konkludente Mieterhöhungsvereinbarung nach 10 MHG a.f. getroffen worden. In dem Schreiben vom 24. November 1997 sei das Angebot zu sehen. Die vorbehaltlose Mietzinszahlung über sechs Monate stelle sich als konkludente Annahme des Angebots dar. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass der Beklagten aufgrund eines anwaltlichen Schreibens vom 20. Februar 1998 bekannt gewesen sei, dass sich eine Vielzahl von Mietern im betroffenen Wohngebiet gegen die Mieterhöhung zur Wehr setzen wolle. Zahle ein Mieter unter diesen Umständen vorbehaltlos und bestelle sich auch die massiv auftretende Rechtsanwaltskanzlei nicht für ihn, dürfe der Vermieter davon ausgehen, dass sich dieser Mieter nicht gegen die Mieterhöhung wehren wolle. Das Gericht sei nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden gemäß 541 Abs. 1 ZPO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ZPO a.f.) verpflichtet. Bei der Auslegung des Erklärungswertes der Mieterhöhungserklärung handele es sich nicht um eine Rechtsfrage im Sinne dieser Vorschrift, sondern um eine Tatfrage. Auch weiche das Gericht nicht von der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe in dessen Rechtsentscheid vom 26. März ReMiet 1/86 (ZMR 1986, 239 ff.) ab. Dieser Rechtsentscheid beziehe sich auf mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnraum, auf den das Wohnungsbindungsgesetz

3 3 Anwendung finde. Für den vorliegenden Fall sei dagegen das Mieterhöhungsgesetz maßgebend. Schließlich sei auch nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, vielmehr handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf (Recht auf den gesetzlichen Richter) sowie einen auf Art. 3 Abs. 3 und Art. 36 SächsVerf gestützten Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot wegen fehlerhafter Anwendung und Heranziehung geltenden Rechts. Das Gericht sei zur Einholung eines Rechtsentscheids gemäß 541 Abs. 1 ZPO a.f. verpflichtet gewesen. Die Ansicht des Landgerichts Leipzig, eine Mieterhöhungserklärung gemäß 3 MHG a.f. könne in ein Angebot zum Abschluss eines Mietzinsänderungsvertrages umgedeutet werden, weiche von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ab. Jedenfalls wäre ein Rechtsentscheid wegen grundsätzlicher Bedeutung einzuholen gewesen, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur durchaus kontrovers diskutiert werde. Das Unterbleiben der Vorlage sei willkürlich gewesen. Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. II. 1. Soweit die Beschwerdeführer einen auf Art. 3 Abs. 3 und Art. 36 SächsVerf gestützten Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot wegen fehlerhafter Anwendung und Heranziehung geltenden Rechts rügen, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig. Insoweit genügt sie nicht dem Begründungserfordernis des 28 SächsVerfGHG. In der Beschwerdeschrift sind ausdrücklich nur Ausführungen zu Art. 78 SächsVerf enthalten. Bei wohlwollender Betrachtungsweise könnte die in diesem Rahmen vertretene Ansicht, die Wertung des Mieterhöhungsverlangens als Vertragsangebot sei rechtlich nicht haltbar, allenfalls als Rüge einer Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verstanden werden. Zum einen bewegt sich der Vortrag insoweit aber lediglich auf der Ebene einfachen Rechts, ohne dass aufgezeigt würde, mit welchen konkreten verfassungsrechtlichen Anforderung die gerichtliche Entscheidung kollidieren soll. Zum anderen ist für die Annahme von Willkür angesichts des von der Verfassungsbeschwerde selbst dargestellten kontroversen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur kein Raum. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist nicht darin zu sehen, dass das Landgericht Leipzig von der Einholung eines Rechtsentscheids gemäß 541 Abs. 1 ZPO a.f. abgesehen hat. a) Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Auffassung vertreten hat, es weiche nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März ReMiet 1/86 (ZMR 1986, 239 f.) ab. Dies hat der Verfassungsge-

4 4 richtshof bereits entschieden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Juni 2000 Vf. 57-IV-99 und Beschluss vom 18. Dezember 2000 Vf. 30-IV-00). Beiden Entscheidungen lagen mit der hiesigen Beschwerdeschrift weitestgehend wortgleiche ebenfalls von den Verfahrensbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens eingelegte Verfassungsbeschwerden zugrunde. In dem zuletzt genannten Beschluss ist hierzu sowie zum verfassungsrechtlich anzulegenden Maßstab ausgeführt: Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 1 Satz 1 Sächs- Verf reicht nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 [284]). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine Verfassungsverletzung. Anderenfalls würde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben werden (vgl. BVerfGE 82, 286 [299]). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (SächsVerfGH Beschluss vom 14. Mai 1998, Vf. 32-IV-97). Das gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 79, 292 [301]). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 78 Abs. 1 SächsVerf grundlegend verkennt. Bei Anwendung dieser Grundsätze hält das angegriffene Urteil den Angriffen der Verfassungsbeschwerde Stand. Das Landgericht konnte seine Ansicht, es weiche nicht von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichtes Karlsruhe ab, darauf stützen, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe die Frage, ob ein einseitiges Mieterhöhungsverlangen als Angebot zur einvernehmlichen Mieterhöhung umgedeutet werden kann, zu 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz - WOBindG -, das Landgericht aber zu 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe - MHG - zu entscheiden hatte. [ ] Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Auslegung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Beschwerdeführer [ ] dem Modernisierungszuschlag [ ] nicht widersprochen und in der Folgezeit [ ] bezahlt haben. Die Annahme des Landgerichtes, im Hinblick auf diese Besonderheiten setze es sich mit dem angegriffenen Urteil nicht in Widerspruch zu dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichtes Karlsruhe, ist deshalb nicht willkürlich. Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall in vollem Umfang übertragbar. b) Verfassungsrechtlich ist auch der Standpunkt des Landgerichts nicht zu beanstanden, es habe keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Es hat eine Besonderheit des von ihm zu entscheidenden Falles neben der sechsmonatigen Zahlung des erhöhten Mietzinses insbesondere darin gesehen, dass die Zahlung der Beschwerdeführer erfolgt sei, obwohl bekannt gewesen sei, dass sich eine Vielzahl von Mietern im betroffenen Wohngebiet gegen die Mieterhöhung zur Wehr setzen wolle. Es kann deshalb nicht als willkürlich angesehen werden, dass das Landgericht der aufgrund des konkreten Einzelfalles entschiedenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung beimaß und sich auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zur Einholung eines Rechtsentscheides veranlasst sah. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG.

5 5 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 S. 1 SächsVerfGHG). gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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