DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 43-IV-17 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Anne Katrin Weißbach und Tina Löcher, Leipziger Straße 99, Dresden, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Klaus Schurig, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl am 27. April 2017 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 14. März 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 12. Dezember 2016 (41 HK O 240/15) in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Januar 2017 sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Februar 2017 (8 W 94/17). Im Ausgangsverfahren forderte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. KG aa (künftig: Kläger) vom Beschwerdeführer die Rückzahlung von Honoraren, welche dieser für anwaltliche Dienstleistungen aus einem Beratungsvertrag mit der F. KG aa erhalten hatte. Diesen Anspruch stützte der Kläger auf 114 AktG, 134 InsO und trug hierzu vor, dass der Beratungsvertrag mit der Sozietät des Beschwerdeführers, der gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates der F. KG aa war, weder genehmigt noch genehmigungsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er meinte, die nach dem Beratungsvertrag geschuldeten anwaltlichen Dienstleistungen beträfen nicht die originären Aufgaben eines Aufsichtsrates und seien daher nach 114 AktG genehmigungsfähig. Hierbei nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 der Vertragsurkunde vom Juli 2007, die wie folgt lauteten: Die Rechtsanwälte beraten die Gesellschaft in folgenden Fragen, die nicht zum Aufgabenbereich des Aufsichtsrats gemäß 111 AktG gehören, bzw. werden wie folgt für die Gesellschaft tätig: 1. Die Fertigung und Überarbeitung der Anleihbedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungsemission sowie der Bedingungen der Genussrechtsemission. 2. Beratung der Gesellschaft sowie Tätigkeit bei erbrechtlichen und familienrechtlichen Problemen der Abwicklung von Schuldverschreibungen und Genussrechten. 3. Fertigung und kontinuierliche Pflege eines Musterarbeitsvertrages für kaufmännische Angestellte in einer befristeten und unbefristeten Variante Für die Beratungsgegenstände unter Ziffer 1-3 verbleibt es bei der bisherigen Pauschale. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 wies das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers zurück, weil seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Beschwerdeführer habe zum einen nicht substantiiert behauptet, dass der Aufsichtsrat dem geänderten Beratungsvertrag vom Juli 2007 zugestimmt habe. Zum andern umfasse dieser nicht eindeutig ausschließlich Beratungsbereiche, die nicht unternehmerische Führungsfunktionen und Führungsentscheidungen beträfen, so dass er wegen eines Verstoßes

3 3 gegen 113 AktG unwirksam wäre. Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den Anleihebedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungsemission sowie mit den Bedingungen der Genussrechtsemission gehörten gemäß 90 Abs. 1 AktG zum Aufgabenbereich des Aufsichtsrates, soweit sie Maßnahmen der Geschäftspolitik und Unternehmensplanung sowie der Rentabilität der Gesellschaft berührten. Ebenso könnten die nach dem Beratungsvertrag zu erbringenden Leistungen teilweise zur Organtätigkeit gehören, soweit hierdurch grundsätzliche Fragen der Personalplanung betroffen seien. Eine Teilwirksamkeit des Vertrages komme nicht in Betracht, weil es auch für einen derart eingeschränkten Beratungsvertrag und die hierauf entfallende Vergütung an einer Zustimmung des Aufsichtsrates fehle. Der hiergegen erhobenen Beschwerde half das Landgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2017 nicht ab. Mit Beschluss vom 10. Februar 2017, dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 zugegangen, wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Der Kläger könne die Rückzahlung der geleisteten Honorare nach 114 Abs. 2 Satz 1 AktG verlangen, weil der Beratungsvertrag wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit nichtig sei. Auch wenn die Ergänzungsvereinbarung vom Juli 2007 im Vergleich zu der ursprünglichen Vertragsfassung einen höheren Spezifizierungsgrad aufweise, erfasse sie teilweise Gegenstände, die dem originären Aufgabenbereich des Aufsichtsrates zuzuordnen seien. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht hinreichend dargelegt, welchen Inhalt der Beratungsvertrag unter Berücksichtigung der behaupteten mündlichen Erläuterungen des Vertragstextes gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern erhalten habe. Der Bereich Fertigung und Überarbeitung der Anleihebedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungsemissionen sowie der Bedingungen der Genussrechtsemission betreffe Maßnahmen der Geschäftspolitik und Unternehmensplanung und gehöre damit zu dem originären Aufgabenbereich eines Aufsichtsrates, insbesondere weil die Herausgabe der Schuldverschreibungen und Genussrechte ein wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit der F. KG aa gewesen sei. Der Wortlaut der Vereinbarung stehe auch der Annahme entgegen, dass es sich bei dieser Tätigkeit um die Überprüfung unwesentlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehandelt habe. Entsprechendes gelte für die kontinuierliche Pflege eines Musterarbeitsvertrages, wobei das Oberlandesgericht hierbei auf die Begründung des Landgerichts Bezug nahm. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 18 Abs. 1, Art. 36 SächsVerf) sowie seines Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf). Das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu Unrecht verneint, indem es die Anforderungen für die Präzisierung der Beratungsgegenstände überspannt habe. Die von dem Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung entspreche weder der höchstrichterlichen Auffassung noch werde sie vom Willen des Gesetzgebers getragen. In dem Beschluss des Oberlandesgerichts werde verkannt, dass der Aufsichtsrat den Vorstand nicht laufend beraten müsse; zudem werde unzulässiger Weise von den Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat auf die Beratungspflichten des Aufsichtsrates geschlossen. Durch die Ausdehnung des Verbots des 114 AktG auf Bereiche, die zulässiger Weise Gegenstand eines Beratungsvertrages sein könnten, seien kaum noch genehmigungsfähige Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmit-

4 4 gliedern möglich. Deshalb werde der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit verfassungswidrig tangiert. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen ( 27 Abs. 1, 28 SächsVerfGHG). II. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 Vf. 114-IV-14; st. Rspr.). Stützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen, weil nur dann die angegriffene Entscheidung auf der behaupteten Grundrechtsverletzung beruhen kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai Vf. 40-IV-16; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1998, NVwZ 1999, 638 [639]; Beschluss vom 4. April 1998, NJW 1998, 3484; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 92 Rn. 18). b) Hiervon ausgehend legt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit nicht dar. aa) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 Vf. 119-IV-08/Vf. 132-IV-08; st. Rspr.). Die Rechtsverfolgung eines unbemittelten Prozessbeteiligten soll im Vergleich zu einem bemittelten Beteiligten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Danach ist es zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Der Entscheidungsspielraum, der den Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, ist jedoch überschritten, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch der

5 5 Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 Vf. 142-IV-15; st. Rspr.). bb) Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass hiergegen mit den angegriffenen Entscheidungen verstoßen sein könnte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beratungsvertrag sei wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit nichtig, weil der Bereich Fertigung und Überarbeitung der Anleihebedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungsemissionen sowie der Bedingungen der Genussrechtsemission Maßnahmen der Geschäftspolitik und Unternehmensplanung betreffe und damit zu dem originären Aufgabenbereich eines Aufsichtsrates gehöre, verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Vielmehr entspricht es der herrschenden fachgerichtlichen Auffassung, wonach anknüpfend an die Regelung des 90 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds auch die Maßnahmen der Geschäftspolitik und Unternehmensplanung gehören (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September U 14/05 juris Rn. 16; Habersack in: Aktiengesetz, Münchener Kommentar, 4. Aufl., 114 Rn. 23; Drygala in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., 114 Rn. 10). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht bei der Auslegung der Ziffer 1 des geänderten Beratungsvertrages hätte davon ausgehen müssen, der Beratungsgegenstand betreffe ausschließlich einen Bereich, der außerhalb der organschaftlichen Pflicht eines Aufsichtsratsmitglieds liege, obwohl nicht aufgezeigt wird, welchen konkreten Text der geänderte Beratungsvertrag durch die Erläuterungen gegenüber den anderen Aufsichtsratsmitgliedern gefunden habe. Die Auslegung der Ziffer 1 des geänderten Beratungsvertrages durch das Oberlandesgericht beruht auf der herrschenden fachgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in den Beratungsverträgen die speziellen Beratungsgegenstände und das dafür zu entrichtende Entgelt so konkret bezeichnet werden muss, dass sich der Aufsichtsrat ein eigenständiges Urteil über die Art und den Umfang der Leistung sowie über die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Juli U 4388/07 juris Rn. 5; Heussen, NJW 2001, 708 ff.) Dass die Ziffer 1 ausschließlich nur die Abfassung und Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten sollte, ergibt sich weder aus dem Text des geänderten Beratungsvertrages noch aus den im Verfahren vorgetragenen mündlichen Erläuterungen gegenüber den anderen Aufsichtsratsmitgliedern. cc) Da es sich bei der Annahme des Oberlandesgerichts, der in Ziffer 1 des geänderten Beratungsvertrages geregelte Beratungsgegenstand sei nach 114 AktG nicht genehmigungsfähig, um eine selbstständige tragende Erwägung handelt, kann es dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, auch die Ziffer 3 des geänderten Beratungsvertrages betreffe zumindest teilweise den Aufgabenbereich eines Aufsichtsratsmitglieds.

6 6 2. Ebenso hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit nicht dargetan. Er zeigt insbesondere nicht auf, aus welchen Gründen er keine Konkretisierung der speziellen Beratungsgegenstände vornehmen konnte, sodass der Beratungsvertrag genehmigungsfähig gewesen wäre. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Schurig gez. Trute gez. Versteyl

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