DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 71-IV-10 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) der Frau T., 2) des Herrn S., Verfahrensbevollmächtigter zu 1) und 2): Rechtsanwalt S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips und Hans-Heinrich Trute am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer am 28. Juli 2010 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Döbeln vom 5. Juli 2010 (1 UR II 0691/10), mit dem die gegen die Versagung von Beratungshilfe gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin zu 1) zurückgewiesen wurde, sowie gegen die steuerliche Bevorzugung von Schuldnerberatungsstellen Am 14. Mai 2010 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) beim Amtsgericht Beratungshilfe in Sachen Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans gem. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 wies das Amtsgericht durch die zuständige Rechtspflegerin den Antrag zurück. Beratungshilfe zur Vorbereitung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens könne nur im Ausnahmefall gewährt werden, da mit der Schuldnerberatung eine anderweitige geeignete und zumutbare Hilfsmöglichkeit vorhanden sei. Längere Wartezeiten seien vertretbar. Mit der gegen diesen Beschluss am 28. Juni 2010 eingelegten Erinnerung machte die Beschwerdeführerin zu 1) geltend, der Verweis auf die Schuldnerberatung verstoße gegen die Rechtswahrnehmungsgleichheit und gegen das Grundrecht ihres Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 2) auf Freiheit der Berufsausübung. Das Amtsgericht habe nicht erwogen, ob ein Bemittelter in der Situation der Beschwerdeführerin zu 1) anwaltlichen Rat hinzugezogen hätte. Zwar dürfe der Rechtsuchende zunächst auf andere zumutbare Möglichkeiten der fachkundigen Hilfe verwiesen werden, es müsse jedoch gewährleistet sein, dass ihm dieser Rechtsrat zu annehmbaren Bedingungen zugänglich sei. Die Inanspruchnahme dessen müsse unter vernünftiger Berücksichtigung des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands geboten erscheinen. Ein vernünftig abwägender Bemittelter würde sich vorliegend bereits deshalb an den Rechtsanwalt des Vertrauens wenden, da dessen Kanzlei vor Ort sei, die Beratung weder mit Arbeitsausfall noch Fahrtkosten verbunden sei und sein Anliegen zeitnah bearbeitet werde. Darüber hinaus sei nach dem Wortlaut und dem Zweck des Beratungshilfegesetzes davon auszugehen, dass einem Rechtsuchenden nur bei tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Sachverhalten Beratungshilfe unter Verweis auf eine zumutbare andere Hilfsmöglichkeit verweigert werden dürfe. Insolvenzverfahren seien rechtlich kompliziert. Der Rechtsuchende werde durch den Verweis auf die Schuldnerberatung in seinem Wahlrecht zwischen verschiedenen Alternativen beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass sich ein Rechtsuchender im Widerspruchsverfahren nicht auf eine Beratung durch die Widerspruchsbehörde verweisen lassen müsse. Schuldnerberatungsstellen seien weder fachlich besser geeignet noch für den Staatshaushalt günstiger als die Bewilligung von Beratungshilfe. Die Schuldnerberatungsstellen erhielten pro Fall eine Pauschale aus dem Staatshaushalt. Die Verlagerung der Tätigkeit im Schuldenbereinigungsverfahren auf die Schuldnerberatungsstellen führe zu einer Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten. Der Erinnerung half die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 2. Juli 2010 nicht ab und legte den Vorgang dem zuständigen Richter zur Entscheidung vor. Dieser wies die Erinnerung mit dem

3 3 angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs folge nicht, dass es unzulässig sei, den Schuldner zunächst an die Schuldnerberatung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr die Möglichkeit der Schuldnerberatung tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe, weil die für sie zuständige Beratungsstelle überlastet sei. Im Übrigen sei auch unter Berücksichtigung der auflaufenden Zinsverbindlichkeiten eine gewisse Verzögerung durch die Belastung der Beratungsstellen hinzunehmen, denn der Schuldner habe keinen Anspruch auf Bearbeitung seines Falles in einem bestimmten Zeitraum. Eine Überschuldung trete schließlich nicht plötzlich und unerwartet ein, sondern sei das Ergebnis eines längeren, abzusehenden Prozesses. Schuldnerberatungsstellen seien zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs besonders qualifiziert. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Gericht sei nicht auf die Ungleichbehandlung mittelloser und bemittelter Ratsuchender sowie von Anwälten und Schuldnerberatungsstellen eingegangen. Mit Beschluss vom 14. Juli gab der Richter der Gehörsrüge mit der Begründung keine Folge, eine Benachteiligung des Unbemittelten gegenüber dem Bemittelten durch den Verweis auf Schuldnerberatungsstellen liege nicht vor. Die Gewährung von Beratungshilfe diene im Übrigen nicht der Alimentierung von Rechtsanwälten, sondern allein dem Zweck, unbemittelten Rechtsuchenden trotz fehlender finanzieller Mittel sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt eine Verletzung ihrer Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 18 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Der Beschwerdeführer zu 2) sieht ebenfalls seine Rechtswahrnehmungsgleichheit sowie seine Berufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) verletzt. Zur Begründung wiederholen sie die mit der Erinnerung und der Gehörsrüge angebrachten Argumente und führen ergänzend aus, die rechtsanwaltliche Beratung nehme nur wenige Tage in Anspruch; bei der Schuldnerberatungsstelle werde das Anliegen hingegen erst nach Wochen oder Monaten bearbeitet. Im Wohnort der Beschwerdeführerin zu 1) gebe es keine Schuldnerberatungsstelle. Das Aufsuchen einer solchen in einem Nachbarort bereite ihr als nicht mobile Altersrentnerin aus gesundheitlichen Gründen Mühe. Der Beschwerdeführer zu 2) sei bereits früher für sie anwaltlich tätig gewesen und könne sie nicht nur in der Schuldenfrage, sondern auch zu den damit zusammenhängenden Problemen beraten. Diese weiteren rechtlichen Probleme könne ein zum Schuldnerberater qualifizierter Laie nicht übersehen. Ein Anwalt hafte anders als die Schuldnerberatungsstelle auch für seine Tätigkeit. Für den Beschwerdeführer zu 2), der sich zudem im Insolvenzrecht qualifiziert habe, führe der Verweis auf die Schuldnerberatung dazu, dass er nahezu keine Mandate auf dem Gebiet der Verbraucherinsolvenz erhalte. Dies schränke ihn in seiner freien Berufsausübung ein. Hierfür sei ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Die Ablehnung der Beratungshilfe verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die Beratungshilfe für sich genommen bereits Ausfluss von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf sei. Sie soll den unbemittelten Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

4 4 Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat zum Verfahren Stellung genommen. Hierauf haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 erwidert. Es sei zu bedenken, ob Schuldnerberatungsstellen die weder mit Körperschaftssteuer noch mit Umsatz- oder Gewerbesteuer belastet seien aus steuerrechtlicher Sicht unzulässig staatlich subventioniert und die Rechtsanwälte wettbewerbswidrig behindert würden. Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH sei zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. II. 1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die steuerliche Bevorzugung von Schuldnerberatungsstellen im Körperschaftssteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz wenden und insoweit eine Vorlage an den EuGH begehren, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen für eine Kontrolle von Gesetzen des Bundes nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, 27 Abs. 1 Sächs- VerfGHG die Gerichtsbarkeit nicht zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 Vf. 155-IV-08; st. Rspr.). 2. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Döbeln gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. a) Dem Beschwerdeführer zu 2) fehlt bereits die Beschwerdebefugnis. Er ist als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zu 1) nicht selbst Adressat der angefochtenen Entscheidung. Die Zurückweisung des Beratungshilfeantrages hat zwar zur Folge, dass er keinen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse erwirbt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine mittelbare, reflexartige Folge für die von Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 2) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, NJW 2006, 1504). Soweit er eine Art. 18 Abs. 1 Sächs- Verf verletzende Verlagerung der Tätigkeit im Schuldenbereinigungsverfahren vom Anwalt zu den Schuldnerberatungsstellen beklagt, verkennt er, dass dies nicht Folge der Ablehnung der Beratungshilfe ist. Dies ist vielmehr bereits darin angelegt, dass die gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegende Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung auch durch anerkannte geeignete Stellen etwa Einrichtungen der Verbraucherzentralen erfolgen kann und diese Stellen über Fallpauschalen gemäß 1 SächsInsOAG- VO finanziert werden, was ihnen eine kostengünstige oder gar kostenfreie Beratung ermöglicht. b) Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin zu 1) genügt nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen.

5 5 aa) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2009 Vf. 58- IV-09; st. Rspr). Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, a.a.o., st. Rspr.). bb) Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin zu 1) ist nicht dargetan. (1) Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit verstoßen könnte. (a) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 Vf. 105-IV-09; st. Rspr.). Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Rechtsstaatsprinzip sind in ihrer Geltung auf das gerichtliche Verfahren beschränkt. Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit gerichteten Verfassungsgrundsätze gewährleisten daher auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit hat der Gesetzgeber mit dem Beratungshilfegesetz grundsätzlich Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009, NJW 2009, 3417 [3417 f.]). Dessen Auslegung und Anwendung sowie die Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt den zuständigen Fachgerichten. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts zu kontrollieren; er kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, BVerfGE 81, 347 [357 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 Vf. 36-IV-09). Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig erschwert wird (BVerfG NJW 2009, 3417 [3417 f.]; BVerfGE 81, 347 [357 f.]). Ein Unbemittelter ist jedoch nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere

6 6 prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (vgl. BVerfG NJW 2009, 3417 [3417 f.]). Der Verweis auf die Selbsthilfe oder auf die Beratung durch Dritte stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter in vergleichbarer Angelegenheit die Einschaltung eines Rechtsanwaltes vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. August BvR 615/09 juris Rn. 11). (b) Gemessen hieran hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht dargetan, dass die Beratung durch die Schuldnerberatungsstelle unzumutbar sein könnte und daher auch ein bemittelter, die Kosten vernünftig abwägender Rechtsuchender anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen würde. Soweit sie auf die mit der Erstellung des Plans gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zusammenhängenden rechtlichen Schwierigkeiten, den Bearbeitungsstau der Schuldnerberatungsstellen und die mit dem Besuch dieser verbundenen Fahrtkosten verweist, hat sie weder gegenüber dem Amtsgericht noch in der Verfassungsbeschwerde die Fahrkosten konkret beziffert noch dargetan, welche konkreten rechtlichen Probleme in ihrem Fall mit der Aufstellung des Schuldenbereinigungsplans verbunden sind oder welche Bearbeitungszeit ihr die Schuldnerberatungsstelle in Aussicht gestellt hat. Sie hat auch nicht dargetan, weshalb ein bemittelter Rechtsuchender, der den Fahrkosten die Kosten einer anwaltlichen Beratung gegenüberstellt, eine anwaltliche Beratung erwägen würde. Der Verweis auf ihren Arbeitsausfall erschließt sich unter Berücksichtigung ihres weiteren Vortrages, sie sei Rentnerin, nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Inanspruchnahme der Schuldnerberatungsstelle sei im Vergleich zur Bewilligung von Beratungshilfe für den Staatshaushalt nicht günstiger, und sich auf ihr Recht beruft, auch im Insolvenzverfahren einen Rechtsanwalt als Vertreter zu wählen, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass nach der abschließenden Regelung in 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG Beratungshilfe nur dann gewährt wird, wenn nicht andere zumutbare Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und es dabei nicht darauf ankommt, dass diese andere Möglichkeit kostengünstiger für den Staatshaushalt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2006, NJW-RR 2007, 347, [348]). Die vorliegende Fallkonstellation ist schließlich auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem von der Beschwerdeführerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009 (NJW 2009, 3417) zugrunde lag. Insbesondere sind mögliche Interessenkonflikte der Schuldnerberatungsstellen, die eine Beratung durch diese unzumutbar machen könnten, weder ersichtlich noch geltend gemacht. (2) Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) ist ebenfalls nicht aufgezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beratungshilfe einen Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht, verkennt sie, dass Art. 78 Abs. 2 SächsVerf als Prozessgrundrecht sicherstellen soll, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des

7 7 Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 Vf. 105-IV-07; st. Rspr.), wohingegen die Beratungshilfe Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich sichern soll. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Lips gez. Trute

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