DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 110-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Klaus Schurig und Hans-Heinrich Trute am 21. April 2016 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 6. September 2015 per und am 7. September 2015 in Schriftform mit Anlagen bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichtes vom 17. Juli 2015 (7 V 798/15) sowie dessen auf Anhörungsrüge ergangenen Folgebeschluss vom 5. August 2015 (7 V 1120/15). Das Hauptzollamt D. betrieb gegen den selbstständig beruflich tätigen Beschwerdeführer die Vollstreckung rückständiger Krankenkassenbeiträge. Nach einer fruchtlosen Kontenpfändung kündigte das Hauptzollamt an, beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zu beantragen, anschließend die Wohnung des Beschwerdeführers zu durchsuchen und gegebenenfalls aufzufindende verwertbare Gegenstände zu pfänden. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 bei dem Finanzgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, um die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Zur Begründung verwies er u.a. auf bisher vergebliche Bemühungen, mit der zuständigen Krankenkasse eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Die angedrohte Wohnungsdurchsuchung sei darüber hinaus unbillig, eine erfolgreiche Pfändung sei mangels vorhandener Wertgegenstände nicht zu erwarten. Auch würde die Durchsuchung zu nicht mehr rückgängig zu machenden Schäden für seine zukünftige Erwerbstätigkeit führen. Er biete Dienstleistungen im Bereich von Computersicherheit und Kryptographie an. Dabei habe er internationale Kunden, die darauf vertrauten, dass keine Dritten Zugang zu seiner Infrastruktur hätten. Teilweise werde auch darauf vertraut, dass ihm für die Bearbeitung eines Projektes überlassene Spezialcomputer nicht in die Hände von Dritten fielen. Dieses Vertrauen werde unwiederbringlich zerstört, wenn sich ein Mitarbeiter des Hauptzollamtes Zugang zu seiner Wohnung verschaffen würde. Nachdem das Finanzgericht dem Beschwerdeführer die Antragserwiderung des Hauptzollamtes übermittelt hatte, ergänzte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 sein Vorbringen und wies unter anderem darauf hin, dass er die Barzahlungsmöglichkeit des Hauptzollamtes genutzt habe, um dort zwei erste Raten auf die Krankenkassenbeiträge einzuzahlen. Da er sich um ein kleines Baby kümmern müsse, sei es ihm aber nicht zumutbar, nicht erfolgversprechende Außentermine mit Sachbearbeitern des Hauptzollamtes oder der Krankenkasse wahrzunehmen. Das Hauptzollamt habe außerdem seit der Geburt seines Kindes einen erhöhten Vollstreckungsdruck ausgeübt. Mit Beschluss vom 17. Juli 2015 lehnte das Finanzgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei zwar zulässig. Das Gericht könne aber einen Anordnungsanspruch nicht feststellen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall die Vollstreckung vorübergehend unbillig sei. Anhaltspunkte für drohende unangemessene und unvermeidbare Nachteile seien nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das bloße nicht belegte Vorbringen, es befän-

3 3 den sich keine werthaltigen bzw. pfändbaren Gegenstände in der Wohnung, rechtfertige nicht die Annahme der Unbilligkeit. Gleiches gelte für den unsubstantiierten und ebenfalls nicht belegten Einwand des Beschwerdeführers, die Durchsuchung sei unzulässig aus Gründen des Datenschutzes bzw. zum Schutz seiner Geschäftsverbindungen. Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, im Falle eines Durchsuchungsantrages vertiefte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens vorzubringen. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem wiederholten Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden könnte, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten werde und nach der Höhe der von diesem angebotenen Raten mit einer kurzfristigen Tilgung der Rückstände gerechnet werden könnte. Diese Voraussetzungen seien hier nach Aktenlage nicht erfüllt. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere habe der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, durch die in Rede stehenden Vollstreckungsmaßnahmen in seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz bedroht zu sein. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 Gehörsrüge. Das Finanzgericht habe entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt. Soweit aus Sicht des Gerichtes zusätzliche Erklärungen oder Ergänzungen notwendig waren, sei es gemäß 76 Abs. 2 FGO die Obliegenheit des Vorsitzenden, auf den Schutz des rechtlichen Gehörs hinzuwirken. Der Beschluss sei auch überraschend ergangen. Das Gericht habe außerdem unberücksichtigt gelassen, dass er tatsächlich Ratenzahlungen erbracht habe. Mit Beschluss vom 5. August 2015 (7 V 1120/15) wies das Finanzgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Der Rügevortrag des Beschwerdeführers sei unsubstantiiert, er beschränke sich im Kern auf den Vorwurf der fehlerhaften Sachentscheidung. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die genannten Entscheidungen des Finanzgerichtes in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt. Das Finanzgericht habe gemäß 76 FGO die Pflicht gehabt, auf etwaige Darlegungsmängel der Antragsbegründung hinzuweisen. Außerdem habe das Finanzgericht seinen Vortrag zu den tatsächlich erfolgten Ratenzahlungen inhaltlich unberücksichtigt gelassen und sein Vorbringen zur Unbilligkeit der Vollstreckung und dem hieraus folgenden unangemessenen Nachteil für ihn übergangen. Daneben läge auch ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vor. Es sei zu befürchten, dass die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen dazu führen, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben könne. Daher sei auch Art. 22 Abs. 3 SächsVerf verletzt, weil seine bisherige selbständige berufliche Tätigkeit auch dem Zweck diene, sich besser um sein kleines Kind zu kümmern. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt.

4 4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Finanzgerichtes vom 5. August 2015 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde schon das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche Selbstkorrektur fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.a.]; Beschluss vom 26. März 2015 Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Gehörsverletzung hin überprüfen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.a.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni BvR 746/07; Beschluss vom 4. September 2008, BVerfGK 14, 238 [243]). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Ausgangsbeschluss des Finanzgerichtes vom 17. Juli 2015 richtet, genügt sie nicht den Begründungsanforderungen der 27 Abs. 1, 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 Vf. 18-IV-10). b) Die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf lässt sich dem Beschwerdevorbringen nach diesen Maßstäben nicht entnehmen. aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und soweit entscheidungserheblich zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben

5 5 (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 Vf. 123-IV-09; Beschluss vom 27. September 2007 Vf. 105-IV-07; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist jedoch verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 Vf. 9-IV-10; Beschluss vom 21. Juni 2012 Vf. 154-IV-11; Beschluss vom 29. Oktober 2015 Vf. 17-IV-15). bb) Derartige besondere Umstände sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Das Finanzgericht hat den Kern der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers aufgegriffen, wenn es auch hierzu eine einfachrechtlich abweichende Position eingenommen bzw. den Tatsachenvortrag als zu unsubstantiiert bewertet hat. Dies gilt sowohl für die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten nachteiligen Folgen einer Durchsuchung hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit und dem Fehlen von Wertgegenständen als auch für die von ihm vorgetragenen Ratenzahlungen. Das Finanzgericht hat diese Punkte berücksichtigt, sie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich angesprochen, im Ergebnis aber anders bewertet als der Beschwerdeführer. Es ist dabei bezüglich der Ratenzahlungen auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Finanzgericht ausweislich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Entscheidungsgründe nicht auf fehlende Ratenzahlungen abgestellt, sondern auf ein fehlendes konkretes, den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers entsprechendes Ratenzahlungsangebot, auf dessen Grundlage mit einer kurzfristigen Tilgung der Rückstände gerechnet werden könne. Warum das Finanzgericht dabei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist der Beschwerdebegründung auch nicht zu entnehmen, wieso im konkreten Fall der unterbliebene Hinweis des Gerichtes nach 76 Abs. 2 FGO auf Darstellungsmängel der Antragsschrift eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf begründen könnte. Denn da die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann Erfolg haben kann, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf beruht, muss der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden können, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs erhebliches vorgetragen hätte (vgl. SächsVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 Vf. 33-IV-15; Beschluss vom 15. November 2013 Vf. 77-IV-13 [HS]/ Vf. 78-IV-13 [e.a]). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, sie er-

6 6 schöpft sich vielmehr in der Wiederholung des bereits erstinstanzlich gebrachten Vortrages. c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf durch die Entscheidung des Finanzgerichtes rügt, erschöpft sich sein Vortrag im Kern in der bloßen Behauptung der Grundrechtsverletzung. Erforderlich wäre aber eine substantiierte Darlegung, wodurch die angefochtene Entscheidung die Bedeutung der Berufsfreiheit verkannt oder ihre Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet haben sollte (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 Vf. 85-IV-05; Beschluss vom 27. März 2008 Vf. 111-IV-07; st. Rspr.). Daran fehlt es in der Verfassungsbeschwerde. Entsprechendes gilt für die durch den Beschwerdeführer ebenfalls pauschal behauptete Verletzung seines Grundrechtes aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf. d) Soweit der Beschwerdeführer möglicherweise auch in dem angedrohten Durchsuchungsbeschluss selbst eine Verletzung seiner Berufsfreiheit sieht, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung der Sachentscheidungsvoraussetzung des 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG. Der Beschwerdeführer trägt schon nicht vor, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, zunächst gegenüber dem für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses zuständigen Amtsgericht ( 287 Abs. 4 S. 3 AO) seine Einwände vorzutragen und aus Gründen der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls den dort statthaften einfachrechtlichen Rechtsbehelf mit der Möglichkeit der Vollziehungsaussetzung einzulegen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Schurig gez. Trute

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