DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 25-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau E., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Förster, Greifswalder Straße 4, Berlin, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Michael Gockel, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Klaus Schurig, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl am 14. Juli 2016 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 4. April 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29. Februar 2016 (15 Qs 6/16). Gegenüber der Beschwerdeführerin ordnete das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 11. Juni 2013 (57 XVII 97/13) die sofort wirksame Betreuung für die Aufgabenkreise: Aufenthaltsbestimmung zwecks Heilbehandlung und Gesundheitssorge an; seit dem 5. Oktober 2015 erstreckt sich die Betreuung zusätzlich auf die Aufgabenkreise: Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden. Mit Strafbefehl vom 3. September 2015 (216 Cs 308 Js 41025/15) verurteilte das Amtsgericht Dresden die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10 EUR. Zunächst versuchte das Amtsgericht, diesen Strafbefehl an die aus dem Ermittlungsverfahren bekannte Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen. Nachdem diese Zustellung fehlschlug, erfolgte die weitere Zustellung an die aufgrund einer Auskunft des Bezirksamtes F. von B. mitgeteilte Adresse (D.-straße, bei S., Seitenflügel 1. Etage), wobei die Zustellung nach der Dokumentation in der Zustellurkunde am 16. Oktober 2015 durch Einwurf in den zur Wohnung der Beschwerdeführerin gehörenden Briefkasten erfolgte. Am 23. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Verteidiger gegen den Strafbefehl Einspruch und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerdeführerin sei angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des Strafbefehls einschließlich der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen und ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Des Weiteren erhob die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl Anhörungsrüge, weil sie im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört und ihr der Strafbefehl nicht zugestellt worden seien. Nach Durchführung eines Hausermittlungsersuchens am 28. Dezember 2015 erfolgte eine Abmeldung von Amts wegen, weil die Beschwerdeführerin unter der bisher gemeldeten Adresse D.-straße, B. nicht bekannt sei. In der D.-straße habe die Beschwerdeführerin keine Wohnung bezogen, so dass eine Ladung sie nicht erreichen konnte. Das Amtsgericht Leipzig habe in dem Verfahren 200 Ls 701 Js 15646/13 beschlossen, ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit einzuholen. Soweit das Amtsgericht Leipzig von einer dauerhaften Schuldunfähigkeit ausgehe, könne die Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ignoriert werden. Vielmehr müsse die Wirksamkeit der Zustellung von Amts wegen geprüft werden. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf ein psychiatrisches Gutachten vom 20. März 2015, welches gegenüber dem Amtsgericht Dresden wie folgt in Auszügen zitiert wurde: Aufgrund der beschriebenen Symptomatik, Psychopathologie und anamnestischen Daten kann die Betroffene die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Wohnungsangelegenheiten sowie finanzielle Angelegenheiten und Entgegennahme und Öffnen von Post nicht mehr eigenständig besorgen. Die Verlängerung der bestehenden Betreuung und Erweite-

3 3 rung der benannten Aufgabenkreise wird für einen Zeitraum für wenigstens 5 Jahre für erforderlich gehalten, da eine Chronifizierung des Krankheitsbildes zu erwarten ist. Die Aufgabenkreise der Betreuung sollten auf die benannten Betreuungsbereiche erweitert werden. Aus welchen Gründen die geforderte Erweiterung der Betreuungsbereiche nicht erfolgte, könne nicht nachvollzogen werden. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 (216 Cs 308 Js 41025/15) verwarf das Amtsgericht Dresden den Einspruch als unzulässig und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet. Die Beschwerdeführerin habe den Einspruch nicht fristgerecht eingelegt. Die Zustellung des Strafbefehls unter der Anschrift D.-straße bei S. in B. erfolgte durch Einwurf in den zugehörigen Briefkasten. An der Wirksamkeit der Zustellung bestünden keine Zweifel, auch nicht unter Beachtung der Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge und zur Vertretung vor Behörden. Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin den Inhalt und die Reichweite des Strafbefehls nicht erkennen konnte, gebe es nicht. Insbesondere sei kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden. Den Antrag auf Wiedereinsetzung lehnte das Amtsgericht mit dem Hinweis ab, die Beschwerdeführerin trage weder vor, sie habe sich nicht unter der Adresse aufgehalten, noch lege sie dar, wo sie sich aufgehalten habe. Das Empfangsbekenntnis unterzeichnete der Verteidiger der Beschwerdeführerin erst am 14. März Die am 16. Februar 2016 erhobene sofortige Beschwerde lehnte das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 29. Februar 2016 (15 Qs 6/16) als unbegründet ab. Das Amtsgericht sei zu Recht von einer wirksamen Zustellung ausgegangen. Zwar erstrecke sich die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde nicht auf das tatsächliche Innehaben einer Wohnung, aufgrund der Beurkundung der Ersatzzustellung könne aber im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Zustellungsempfänger dort wohne, soweit diese Indizwirkung nicht durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werde. Eine schlichte Behauptung, unter der Zustelladresse nicht zu wohnen, genüge nicht. Weil die Beschwerdeführerin sich bei den Behörden unter der Zustellanschrift angemeldet habe, hätte sie zumindest darlegen müssen, wann sie ausgezogen sei und wohin sie sich begeben habe. Hieran fehle es. Die Beschwerdeführerin habe noch nicht einmal angegeben, wo sie gewohnt haben will. Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit lägen zum Zeitpunkt der Zustellung nicht vor. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand belegten, seien nicht mitgeteilt. Hierzu hätte die Beschwerdeführerin angeben müssen, wann und wie sie vom Strafbefehl Kenntnis erhalten und wo sie sich aufgehalten habe. Die erhobene Anhörungsrüge verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 21. April Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, den kompletten Beschluss vom 16. Februar 2016 erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 17 SächsVerf), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), des Rechts auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 38 SächsVerf) und des Anspruchs auf ein

4 4 faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf). Außerdem beantragt sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Art. 17 und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf seien verletzt, indem die Gerichte die fehlende wirksame Zustellung nicht beachtet hätten. Die Gerichte müssten die wirksame Zustellung von Amts wegen prüfen. Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit sei nicht von der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes abhängig. Den Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe unter der Zustellanschrift nie gewohnt, hätten die Gerichte nicht zur Kenntnis genommen. Auch wenn das psychiatrische Gutachten nur in Auszügen zitiert werde, wären die Gerichte verpflichtet gewesen, nachzufragen, soweit das Zitat nicht ausreichend sei. Weil die erstinstanzliche Entscheidung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genüge nicht, wenn das zuzustellende Schriftstück objektiv in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt sei, er müsse vielmehr hiervon auch Kenntnis erlangen. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin aufgrund der identischen Anschreiben des Amtsgerichts nicht damit rechnen konnte, zwei verschiedene Schriftstücke zu erhalten. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. II. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29. Februar 2016 entspricht nicht den Begründungsanforderungen der 27 Abs. 1, 28 SächsVerfGHG. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 Vf. 137-IV-15; st. Rspr.). 2. Die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 17 SächsVerf durch den Beschluss des Landgerichts lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. a) Nach Art. 17 Abs. 1 SächsVerf kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. b) Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts ist allein die Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 3. September 2015, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Allein durch diesen Strafbefehl wird die Freiheit der Beschwerdeführerin nicht beschränkt. Die Vollstre-

5 5 ckung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte dagegen erst auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde (hier der Staatsanwaltschaft Dresden), welche aber nicht zum Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gemacht wurde. 3. Ebenso hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Durchführung eines gerechten Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) oder ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die behauptete unwirksame Zustellung des Strafbefehls nicht hinreichend dargetan. a) Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten. Diesem muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 Vf. 62-IV-05). Insbesondere wird mit einem gerechten Verfahren die Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen gemeint (Baumann-Hasske in: Baumann- Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 78, Rn. 15). b) Die Beschwerdeführerin hat nicht nach diesen Grundsätzen aufgezeigt, dass das Landgericht in Verkennung der in der Sächsischen Verfassung niedergelegten Grundrechte angenommen habe, die Zustellung des Strafbefehls sei wirksam. aa) Unter Beachtung der dem Landgericht bekannten Tatsachen zur Bestellung eines Betreuers für die Zeit ab dem 5. Oktober 2015 für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung zwecks Heilbehandlung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden ist die Annahme des Landgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, es lägen zum Zeitpunkt der Zustellung keine Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit vor. Nach der herrschenden fachrechtlichen Rechtsprechung kann bei erwachsenen Angeklagten in der Regel nur bei schweren geistigen, psychischen oder körperlichen Mängeln Verhandlungsunfähigkeit angenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995, NStZ-RR, 1996, 38; Beschluss vom 24. Februar 1995, NStZ, 1995, 391). Allein die Bestellung einer Betreuung für bestimmte Aufgabenkreise führt nicht zur Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit, die auch eine unwirksame Zustellung des Strafbefehls nach sich ziehen würde (LG Zweibrücken, Beschluss vom 29. April 2011 Qs 31/11, Qs 32/11 juris Rn. 4). In dem Verfahren vor dem Amts- und Landgericht wies die Beschwerdeführerin nur auf die Bestellung einer Betreuung hin. Selbst das psychiatrische Gutachten vom 20. März 2015 wurde nur hinsichtlich der Anregung der Erstreckung der Betreuung auf weitere Aufgabenkreise zitiert ohne konkret zu erwähnen, an welchen Krankheiten die Beschwerdeführerin leide. Es wird nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen das Landgericht verfassungsrechtlich verpflichtet war, hinsichtlich des Gutachtens bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, da das Betreuungsgericht erkennbar den Anregungen des Gutachtens nicht folgte.

6 6 bb) Ebenso ist die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe durch ihren Vortrag, sie habe nicht unter der Zustelladresse gewohnt, die Indizwirkung der Zustellungsurkunde nicht entkräftet, verfassungsrechtlich nicht zu bemängeln (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991, NJW 1992, 224, 225 f.). Nach der herrschenden fachrechtlichen Rechtsprechung kann die Zustellung eines Schriftstücks aufgrund der Indizwirkung der Zustellurkunde als nachgewiesen angenommen werden, soweit der Zustellungsadressat keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür vorträgt, er habe unter der Zustelladresse tatsächlich nicht gewohnt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2005, NJW 2004, 2386, 2387; Urteil vom 16. Juni 2011 III ZR 342/09 juris). Aus welchen Gründen allein durch die Angabe, die Beschwerdeführerin habe nie unter der Zustelladresse gewohnt, obwohl sie dort sogar behördlich gemeldet war, die Indizwirkung der Zustellungsurkunde widerlegt werden sollte, wird nicht dargetan. 4. Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch den Erlass des Beschlusses des Landgerichts Dresden vom 29. Februar 2016 (15 Qs 6/16) trotz der behaupteten fehlenden Zustellung des Beschlusses des Amtsgericht vom 16. Februar 2016 (216 Cs 308 Js 41025/15) wird ebenfalls nicht aufgezeigt. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme bzw. Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Die Beteiligten müssen zudem Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 Vf. 50-IV-15; st. Rspr.). Dies wäre der Fall, wenn der Beschluss hinsichtlich der Beschwerde schon erginge, ehe der angegriffene Beschluss vollständig zugestellt ist. b) Gemessen hieran lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere nicht mit der herrschenden fachrechtlichen Rechtsprechung auseinander, wonach auch bei Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses von der Wirksamkeit der Zustellung auszugehen ist, soweit das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger zuging (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai B 10/06 juris; BFH, Beschluss vom 27. November 2007 V B 178/07 juris). Aus welchen Gründen diese fachrechtliche Rechtsprechung verfassungsrechtlich zu beanstanden sei und für die wirksame Zustellung allein die Kenntnis des Empfängers maßgeblich sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan.

7 7 5. Aus den genannten Gründen wird auch die Möglichkeit einer Verletzung des effektiven Rechtschutzes (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht aufgezeigt. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von 114 ff. ZPO abzulehnen, da die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). V. gez. Munz gez. Berlit gez. Degenhart gez. Gockel gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Schurig gez. Trute gez. Versteyl

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