DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 36-IV-13 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Z., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Friedrich, Meißner Ring 4a, Freiberg, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth und Hans-Heinrich Trute am 17. Juli 2014 beschlossen:

2 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Mit ihrer am 23. Mai 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (23 UF 1054/12) vom 4. April Das Oberlandesgericht nahm in einer Unterhaltsstreitigkeit unter Berücksichtigung fiktiver Erwerbseinkünfte eine monatliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2012 in Höhe von rund 271 EUR und ab 1. Januar 2013 in Höhe von 221 EUR an und verurteilte die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 4. April 2013 zur Zahlung eines entsprechenden Barunterhalts an ihre beiden minderjährigen Kinder. Die Rechtsbeschwerde gegen den der Beschwerdeführerin am 24. April 2013 zugestellten Beschluss wurde nicht zugelassen. Die Beschwerdeführerin, die über eine abgeschlossene 3-jährige Berufsausbildung als Kauffrau im Einzelhandel verfügt, erzielte Einkünfte in unterschiedlicher Höhe aus einer Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiterin Kasse/Verkauf mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einer Vergütung nach der Tarifgruppe K 2 des Tarifvertrages für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen. Sie leistete regelmäßig Überstunden, um eine Vollzeittätigkeit hatte sie sich bei ihrer Arbeitgeberin erfolglos bemüht. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, sich um eine vollschichtige Tätigkeit im Einzelhandel zu bemühen, nicht nachgekommen sei. Mit einer Vollzeittätigkeit könne sie jedenfalls EUR brutto monatlich verdienen, so dass ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund EUR als fiktives Einkommen zugrunde zu legen sei. Ausweislich einer Internetrecherche ( könne eine Verkäuferin in Brandenburg eine tarifliche Vergütung zwischen bis EUR bzw. zwischen EUR und EUR erreichen, eine ungelernte Verkäuferin im Fleischerhandwerk in Sachsen-Anhalt könne ein Bruttoeinkommen zwischen 956 EUR und EUR und eine ungelernte Verkäuferin im Bäckereihandwerk Berlin-Ost ein Bruttoeinkommen von rund EUR erreichen. Die Beschwerdeführerin könne jedenfalls ein Einkommen erzielen, das ein gelernter kaufmännischer Angestellter mit einer zweijährigen kaufmännischen Berufsausbildung für einfache Tätigkeiten bzw. die Tätigkeit einer Kassiererin in Bran-

3 3 denburg erzielen könne, der aktuelle Stundenlohn der Beschwerdeführerin betrage ca. 13,16 EUR. Die Bescheinigung des Jobcenters F., wonach die ortsübliche Einkommensspanne bei vergleichbaren Arbeitsplätzen und Vollbeschäftigung als Kauffrau im Einzelhandel zwischen EUR und EUR brutto monatlich bzw. zwischen 6 EUR und 8 EUR brutto pro Stunde liege, stehe dem nicht entgegen. Der per Fax am 23. Mai 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift war eine Kopie des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2013 nicht beigefügt, diese ging erst mit dem Original der Beschwerdeschrift am 28. Mai 2013 beim Verfassungsgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 15 sowie Art. 22 Abs. 1 und 3 SächsVerf. Die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte eines Unterhaltsverpflichteten setze voraus, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte objektiv erreichbar seien. In diesem Zusammenhang begegne die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts, welches auf Informationen der Internetseite zurückgegriffen habe, größten Bedenken. Bei den dort angegebenen Vergütungen handele es sich um tarifliche Grundvergütungen aus den Tarifverträgen der DGB-Gewerkschaften, nicht aber um existente Stellenangebote. Das Oberlandesgericht unterstelle der Beschwerdeführerin fiktive Einkünfte, die sie in den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Berlin erzielen könne, eine Tätigkeit in den genannten Bundesländern könne von ihr jedoch nicht erwartet werden, da die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit ihren minderjährigen Kindern erheblich erschwert bzw. ggf. sogar vereitelt werde. Soweit in den genannten Bundesländern ein unbereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.286,11 EUR tatsächlich erzielbar wäre, wäre dies mit hohen berufsbedingten Aufwendungen verbunden, die mit einer Pauschale in Höhe von 5 % nicht angemessen berücksichtigt wären. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. II. 1. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil die Beschwerdeführerin eine Kopie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden erst nach Ablauf der Frist gemäß 29 Abs. 1 S. 1 SächsVerfGHG vorgelegt hat. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen der 27 Abs. 1, 28 SächsVerfGHG nicht entspricht.

4 4 a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Rügt der Beschwerdeführer einen Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden materiellen und formellen Rechts, hat er auszuführen, dass und wodurch die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz überhaupt nicht gesehen, der Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet worden sein soll (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 Vf. 99-IV-04; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. aa) Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, welche die Beschwerdeführerin sinngemäß mit dem Vorbringen gerügt hat, das Oberlandesgericht habe seiner Entscheidung objektiv nicht erzielbare fiktive Einkünfte zugrunde gelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. (1) Für die Annahme einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 Vf. 91-VI-04, st. Rspr.). Hinzukommen muss, dass die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird der Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 Vf. 66-IV-09; Beschluss vom 17. Oktober 2013 Vf. 1-IV-13; st. Rspr.). (2) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein möglicher Verstoß gegen das Willkürverbot nicht ausreichend dargelegt, Anhaltspunkte für eine derart schwerwiegende Fehlanwendung einfachen Rechts hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß 1603 Abs. 1 BGB nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben

5 5 könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/1, juris). Soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe sich nicht ausreichend um eine ihr grundsätzlich mögliche und zumutbare, ihrer Ausbildung entsprechende vollschichtige Erwerbstätigkeit als Kauffrau im Einzelhandel bemüht, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Annahme unzutreffend sein soll. Gründe in der Person der Beschwerdeführerin sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht aufgezeigt, dass sie bei Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft objektiv nicht in der Lage wäre, ein Einkommen in der zur Leistung des titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe zu erzielen. Sie wird derzeit nach dem für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen geltenden Tarifvertrag vergütet. Dass Vollzeitstellen mit einer tariflichen Vergütung am regionalen Arbeitsmarkt generell nicht verfügbar sind, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Im Hinblick auf die Höhe des erreichbaren Einkommens erscheint es nicht unvertretbar, auf einen Betrag abzustellen, der sich an der Höhe der tariflichen Vergütung orientiert. Soweit das Oberlandesgericht zur Verdeutlichung der für eine Vollzeittätigkeit als möglich angenommenen Vergütungshöhe lediglich beispielhaft auch im Bundesland Brandenburg geltende tarifliche Vergütungen sowie Vergütungen in Berlin-Ost und Sachsen-Anhalt herangezogen hat, ist auch wenn die Begründung insoweit aus einfachrechtlicher Sicht klarer hätte gefasst werden können bereits nicht erkennbar, dass es tragend auf eine etwaige Verpflichtung der Beschwerdeführerin, eine Beschäftigung auch in diesen Bundesländern aufzunehmen, abgestellt hat. Erst recht ist nicht dargetan, dass es seiner Entscheidung eine solche Verpflichtung zugrunde gelegt hat, ohne bei der Bereinigung des Einkommens entsprechend höhere Ausgaben zu berücksichtigen. bb) Die Beschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 15 SächsVerf nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlicher Weise missachtet haben könnte. Dass das Oberlandesgericht bei der Annahme, die Beschwerdeführerin sei zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht zu einer vollschichtigen Berufstätigkeit verpflichtet und in der Lage, mit dieser Tätigkeit eine Vergütung in entsprechender Höhe zu erzielen, konkrete Umstände des Einzelfalls etwa im Hinblick auf Ausbildung, Alter oder Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie Lage am Arbeitsmarkt nicht ausreichend berücksichtigt hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11, juris), ist aus den unter aa) genannten Gründen weder vorgetragen noch ersichtlich.

6 6 cc) Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin die mögliche Verletzung von Art. 22 SächsVerf dar. Ist nach ihrem Vortrag schon nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht eine Erwerbsverpflichtung der Beschwerdeführerin auch in anderen Bundesländern angenommen haben könnte, scheidet insoweit die Verletzung ihres Elternrechts jedenfalls aus. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Trute

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