DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 67-IV-06 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts G. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Klaus Budewig, die Richter Siegfried Reich, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, die Richterin Hannelore Leuthold sowie die Richter Rainer Lips, Hans v. Mangoldt und Martin Oldiges am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 19. Juli 2006 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2006 (Az.: 1 Ta 92/06). 1. Die Fa. S.-Klinik L. GmbH leitete am 10. März 2005 bei dem Arbeitsgericht Leipzig (Az.: 4 BV 67/05) ein betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren gegen den Betriebsrat der Klinik ein und begehrte die Feststellung hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von drei Arbeitnehmerinnen. Mit Schriftsatz vom 22. März 2005 zeigte die Kanzlei Rechtsanwälte G. an, dass sie den beteiligten Betriebsrat vertrete. Nachdem die Arbeitgeberin ihre Anträge zurückgenommen hatte, stellte das Arbeitsgericht Leipzig das Verfahren ein und setzte nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 23. Februar 2006 den Streitwert auf Euro fest. Hierauf ging bei dem Arbeitsgericht Leipzig der Schriftsatz der Rechtsanwälte G. vom 22. März 2006 ein, mit welchem der unterzeichnende Rechtsanwalt erklärte, dass Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Februar 2006 erhoben wird, um eine Festsetzung des Streitwerts auf Euro zu erreichen. Das Arbeitsgericht Leipzig half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 1. Juni 2006 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten die Beschwerde als unbegründet zurück und setzte gleichzeitig den Gegenstandswert des Verfahrens in Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Leipzig auf Euro fest. Dabei ging das Sächsische Landesarbeitsgericht in Auslegung der Beschwerdebegründung davon aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte im eigenen Namen und nicht namens des Betriebsrats Beschwerde mit der Folge eingelegt habe, dass ihr als Beteiligte zu 4. die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien. Zur Begründung führte das Sächsische Landesarbeitsgericht unter anderem aus, der Streit über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei grundsätzlich eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, sodass sich die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit nach 23 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. Abs. 2 Satz 1 RVG richte. Unter Berücksichtigung der maßgebenden Bewertungskriterien sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für ein Zustimmungsersetzungsverfahren grundsätzlich ein Wert von Euro anzusetzen. Dies bedeute für die erste Arbeitnehmerin eine Festsetzung auf Euro; gewichtige Umstände, die nach Lage des Falls eine Erhöhung oder Reduzierung des Streitwerts begründeten, seien nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Für die Zustimmungsersetzungsverfahren hinsichtlich der beiden weiteren Arbeitnehmerinnen sei ein Streitwert von jeweils Euro anzunehmen; bei einer Vielzahl von personellen Einzelmaßnahmen müsse berücksichtigt werden, dass die Maßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhten. Die angekündigten Hilfsanträge der Arbeitgeberin erhöhten den Gegenstandswert

3 3 nicht, weil aufgrund der Antragsrücknahme keine Entscheidung hierüber ergangen sei. Die auf die Beschwerde vorgenommene Reduzierung des Gegenstandswerts sei zulässig, weil das Verbot der reformatio in peius nicht gelte; es finde vielmehr der Rechtsgedanke des 63 Abs. 3 GKG Anwendung. Die Beteiligte zu 4. habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, denn nur das Verfahren über den Antrag nach 33 Abs. 9 Satz 1 RVG sei gerichtsgebührenfrei. Gegen den der Kanzlei Rechtsanwälte G. am 19. Juni 2006 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer seitens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 3. Juli 2006 die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und beantragte, das Verfahren fortzuführen. Nach Anhörung der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin verwarf das Sächsische Landesarbeitsgericht die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 4. mit Beschluss vom 19. Juli 2006 als unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspreche. Die Beteiligte zu 4. habe nicht dargelegt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Dieser Beschluss wurde der Kanzlei Rechtsanwälte G. am 25. Juli 2006 zugestellt; hierauf hat der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine weitere Erklärung abgegeben. 2. Der Beschwerdeführer, der vorträgt, Inhaber der Kanzlei Rechtsanwälte G. zu sein, rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. a) Der Gleichheitssatz aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sei verletzt, weil die vom Sächsischen Landesarbeitsgericht auferlegte Beteiligtenstellung sowie die hieraus resultierende Kostentragungspflicht de facto nur Anwälte belaste, die Betriebsräte oder andere vermögensunfähige Gremien wie Personalräte oder Wahlvorstände vertreten. Streitwertbeschwerden von Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberseite kämen in der Praxis kaum vor. Der Arbeitgeberanwalt befinde sich prinzipiell in der komfortablen Situation, Beschwerdeverfahren allenfalls zur Minimierung des Gegenstandswerts zu Lasten der Betriebsrats-Anwaltskosten herbeizuführen. Der Anwalt auf Arbeitgeberseite werde daher nicht mit den Kosten eines Beschwerdeverfahrens belastet. Im Gegensatz hierzu sei der den Betriebsrat vertretende Rechtsanwalt strukturell unterlegen. Aufgrund der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats könnten die Kostenforderungen nicht direkt gegen diesen gerichtet werden; die Kosten habe vielmehr der Arbeitgeber gemäß 40 BetrVG zu erstatten. Dabei sei der Betriebsratsanwalt meist auf ein Kostenfreistellungsverfahren angewiesen, weil der Arbeitgeber nicht zahle. Dies führe auch dazu, dass der Rechtsanwalt von faktischen Zwängen bewogen werde, zur Sicherung seiner Einkünfte eher auf die Vertretung legitimer Interessen von Betriebsräten, Personalräten und Wahlvorständen zu verzichten. Die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgericht gefährde daher die Existenz und Durchsetzungsfähigkeit von Arbeitnehmervertretungen und führe zu einer Differenzierung von Rechtsvertretung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, die der Gleichbehandlungspflicht widerspreche. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer gegenüber jedem sonstigen Rechtsschutz suchenden Bürger in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. Im arbeitsgerichtlichen

4 4 Beschlussverfahren würden gemäß 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben. Auch gemäß 33 Abs. 9 RVG sei das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung gebührenfrei. Das Sächsische Landesarbeitsgericht verkenne den Annexcharakter des Streitwertverfahrens zum vorangegangenen Beschlussverfahren. Dementsprechend behandelten andere Landesarbeitsgerichte das Beschwerdeverfahren in der Streitwertfestsetzung als gebührenfrei, was auch vom Wortlaut des 33 Abs. 9 RVG gedeckt sei. b) Der Beschwerdeführer werde durch die Kostentragungslast in der Ausübung seines freien Berufes als Rechtsanwalt nach Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verletzt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer neben seiner Funktion als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats selbst zum Beteiligten zu 4. gemacht worden sei, nur um ihm anschließend die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dabei werde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer das Mandat nur im Interesse des Betriebsrats zur Wahrung von dessen Rechten übernommen habe. Werde der Rechtsanwalt mit Kosten belastet, die das ohnehin schon geringe oder nicht bezahlte Honorar zusätzlich schmälerten, sei die Berufsausübungsfreiheit in unzumutbarem Maße verletzt. Zum anderen belaste den Beschwerdeführer die systembedingte, weitreichende Vorleistungspflicht unverhältnismäßig und könne nicht durch im Allgemeinwohl liegende Gründe gerechtfertigt werden. Insbesondere hätte eine verfassungskonforme Auslegung der Kostenvorschriften durch das Sächsische Landesarbeitsgericht die mit berufsregelnder Tendenz herbeigeführten Eingriffe in die Berufsfreiheit vermieden. Die Kostenbelastung beeinträchtige die Berufsausübung derart, dass es sich oft nicht mehr lohnen werde, einem Betriebsrat rechtsanwaltlichen Beistand zu gewähren. c) Darüber hinaus verletze die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Sächsische Landesarbeitsgericht nehme zum einen eine eigene Beteiligtenstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bzw. eine eigene Streitwertbeschwerde derselben an, ohne nur einem dieser Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Zum anderen habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es, ohne ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, den Gegenstandswert gegenüber der erstinstanzlichen Festsetzung um Euro reduziert habe. 3. Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. II. 1. Soweit der Vortrag des Beschwerdeführers dahin zu verstehen wäre, dass er sich gegen den Regelungsgehalt und das System betriebsverfassungs- und kostenrechtlicher Vorschriften wendet, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen nicht eröffnet. Für eine Kontrolle von Gesetzen des Bundes steht dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1

5 5 SächsVerfGHG die Gerichtsbarkeit nicht zu (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. März 2004 Vf. 2-IV-04). 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichheitsgrundrechts (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) rügt. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanziiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2006 Vf. 70-IV-06, st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfach-rechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 Vf. 52-IV-06, st. Rspr.). a) Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Gleichheitsgrundrechts (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) nicht erkennen. aa) Soweit der Beschwerdeführer die Auslegung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, die Kanzlei Rechtsanwälte G. sei Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, dahin angreift, sie führe zu einer ungerechtfertigten Differenzierung zwischen Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite, fehlt es bereits an der substanziierten Darstellung einer relevanten rechtlichen Ungleichbehandlung. Ebenso wie Rechtsanwälte, die Betriebsräte oder andere vermögensunfähige betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliche Gremien vertreten, können arbeitgeberseitig bevollmächtigte Rechtsanwälte im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf der Grundlage des 33 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 RVG erheben. Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass das Sächsische Landesarbeitsgericht den Gehalt des Gleichheitsgrundrechts in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkannt hat. bb) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist auch insoweit nicht nachvollziehbar dargetan, als der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass sich das Sächsische Landesarbeitsgericht entgegen der von einzelnen anderen Gerichten vertretenen

6 6 Auffassung nicht durch 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gehindert sieht, im Beschwerdeverfahren einen Kostenausspruch zu treffen. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf begründet keinen Anspruch darauf, dass alle Gerichte einheitliche Rechtsauffassungen vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni BvR 1392/02). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts kommt nur im Falle willkürlicher Entscheidungen in Betracht, d.h. wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist, die gerichtliche Entscheidung mithin bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 Vf. 45- IV-06, st. Rspr.). Eine entsprechende Verletzung des Willkürverbots hat der Beschwerdeführer indes nicht hinreichend dargetan. Er beschränkt sich darauf, der Rechtsauffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts zur Beteiligtenstellung der Verfahrenbevollmächtigten und zur Kostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens seine Rechtsauffassung entgegenzustellen, ohne aufzuzeigen, dass der angegriffene Beschluss mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unter keinem Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Im Übrigen genügen auch die Angriffe gegen die angenommene Unanwendbarkeit des Verschlechterungsverbots den Anforderungen an eine zulässige Willkürrüge nicht. b) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb infolge der Auslegung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, die Kanzlei Rechtsanwälte G. sei Verfahrensbeteiligte des Beschwerdeverfahrens und könne auch unter Geltung des 33 Abs. 9 Satz 1 RVG mit den Kosten der erfolglosen Beschwerde belastet werden, sein Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berührt sein könnte. Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist die Bewertung des Streitwerts eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahrens; diese Entscheidung verhält sich mithin allein zu der Frage, ob die arbeitsgerichtliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren rechtskonform erfolgte. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, er dürfe bei der Vertretung von Fremdinteressen nicht selbst mit Verfahrenskosten belastet werden, lässt eine mögliche Verletzung des gerügten Grundrechts nicht erkennen. Bereits aus 33 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 RVG folgt, dass den Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren eine eigenständige Beschwerdebefugnis zusteht; darüber hinaus ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis der vertretenen Partei, insbesondere im Falle einer im Beschwerdeverfahren angestrebten Heraufsetzung des Gegenstandswerts, zu einer Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen gehalten ist (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 23. Juni Ta 196/06; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juli Ta 111/05; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, 17. Auflage, 33 RVG Rn. 14). 3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht in zulässiger

7 7 Weise ausgeschöpft ( 27 Abs. 2 SächsVerfGHG). Voraussetzung dafür wäre die Zulässigkeit seiner Anhörungsrüge gewesen (vgl. BVerfGE 96, 345 [371 f.]). Die Anhörungsrüge wurde indes durch Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dieser Beschluss genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen ein Hinweis zu erteilen war. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Budewig gez. Reich gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. Leuthold gez. Lips gez. v. Mangoldt gez. Oldiges

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