DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 18-IV-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Wohnungsgenossenschaft T. eg L., vertreten durch die Vorstände H. und L., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwaltskanzlei Bert Brümmendorf, Lampestraße 2, Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Klaus Schurig, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl am 18. Oktober 2012 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 21. Februar 2012 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Juli 2011 (02 S 104/11), mit dem ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zurückgewiesen wurde, sowie gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 18. Januar Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 kündigte die Beschwerdeführerin den Mietvertrag zwischen ihr und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens außerordentlich fristlos. Rein vorsorglich kündigte sie auch fristgemäß. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflicht grob verletzt, da sich die Wohnung in einem völlig verwahrlosten Zustand befinde. Darin stapelten sich diverse Sachen, u.a. Koffer, Decken, Zeitschriften und Kartonagen. Der sichtbare Teil des Fußbodens sei sehr stark verschmutzt. Es sei mit einer Zerstörung der Bausubstanz sowie einer Gefährdung der Gesundheit des Beklagten und der übrigen Hausbewohner zu rechnen. Da eine Übergabe der Mieträume nicht erfolgte, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 Klage zum Amtsgericht Leipzig auf Herausgabe der Wohnung. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 kündigte die Beschwerdeführerin den Mietvertrag erneut außerordentlich fristlos, da der Beklagte die Mietsache in vertragswidriger Art und Weise als Lager gebrauche. Die Wohnung sei zu Wohnzwecken überlassen; die Hausordnung bestimme, dass in der Wohnung keine Abfälle aufbewahrt werden dürften. Der Beklagte lagere in der Wohnung zur Verwertung vorgesehenes Altpapier und Flaschen in erheblichen Mengen sowie eine Vielzahl weiterer Gegenstände, die nur noch als Müll bezeichnet werden könnten. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 kündigte die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis erneut außerordentlich fristlos. Der Beklagte sei am 10. Januar 2011 in einem Strafverfahren verurteilt worden, da er eine Mitmieterin tätlich angegriffen und verletzt habe. Eine erneute fristlose außerordentliche Kündigung erklärte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011, da unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände die Vertragsgrundlage zerrüttet sei. Dies beruhe auf dem vom Beklagten eingeräumten Verhalten Sammlung von Altglas und Papier in der Wohnung, der Verwahrlosung der Wohnung, dem Entnehmen von Gegenständen aus den Müllbehältern des Anwesens sowie der strafrechtlichen Verurteilung. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 kündigte die Beschwerdeführerin wiederum außerordentlich fristlos. Der Beklagte habe an sechs Tagen im Januar verschiedene Materialien aus den Abfallcontainern des Anwesens entnommen. Die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin des Grundstücks bis zur Abholung dieser Container Besitzerin der dort eingeworfenen Materialien, weshalb der Beklagte durch sein Verhalten ihre Rechte verletzt habe. Mit Urteil vom 14. Februar 2011 wies das Amtsgericht die Klage der Beschwerdeführerin ab. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Ein solcher bestehe insbesondere nicht darin, dass in der Wohnung Müll gelagert werde. Es sei vielmehr erforderlich, dass von diesem Müll konkrete Gefahren oder Beeinträchtigungen der Mitmieter ausgin-

3 3 gen. Dies sei nicht vorgetragen. Auch die Verurteilung des Beklagten wegen Körperverletzung an einer Nachbarin berechtige nicht zur außerordentlichen Kündigung. Insoweit fehle es an einer genauen Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhalts. Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Lagerung von Müll in der Wohnung begründe eine vertragswidrige Umnutzung. Mit Schreiben vom 5. April 2011 kündigte sie das Mietverhältnis erneut außerordentlich fristlos und erklärte zugleich die ordentliche Kündigung. Der Beklagte habe an zwölf Tagen im Februar und März 2011 aus den Abfallbehältern Abfälle entnommen, obwohl er wegen eines gleichartigen Verhaltens bereits während des laufenden Rechtsstreits gerügt worden sei. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 kündigte die Beschwerdeführerin den Mietvertrag wiederum außerordentlich fristlos und zugleich ordentlich. Das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten sei zerrüttet. Dieser habe im April und Mai 2011 mehrfach die Abfallcontainer des Anwesens durchsucht und Gegenstände entnommen. Mit Endurteil vom 12. Juli 2011 wies das Landgericht Leipzig die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Die Revision ließ es nicht zu. Zur Begründung führte es u.a. aus, nach dem Erlass des amtsgerichtlichen Urteils habe die Beschwerdeführerin am 5. April und 10. Juni 2011 erneut die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Die außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen, auch die, welche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden seien, hätten das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Dies gelte für die insgesamt sieben außerordentlichen Kündigungen. Hintergrund sämtlicher Kündigungen sei die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte in erheblichem Umfang in der Wohnung Altglas und Altpapier lagere bzw. umsetze, welches er zuvor aus Containern entfernt habe. Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach diese Tätigkeit keinen Verstoß gegen den Mietvertrag darstelle, treffe zu. Die Mieträumlichkeiten würden durch die Lagerung von Altpapier weder erheblich gefährdet, noch werde eine konkrete Belästigung der Mitmieter des Hauses vorgetragen. Solange die Mieträume durch das Gebaren keinen Schaden nähmen und solange nicht Mitmieter durch Ungeziefer oder Gerüche in der Nutzung ihrer Wohnung konkret beeinträchtigt würden, habe die Beschwerdeführerin das Verhalten des Beklagten als Ausübung seines Persönlichkeitsrechts zu akzeptieren. Auch eine Umdeutung der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen in ordentliche Kündigungen führe zu keiner anderen Entscheidung. Das Sammeln und Lagern von Altglas und Altpapier begründe bereits keine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung des Beklagten. Die Auseinandersetzung des Beklagten mit einer Mitmieterin im Haus könne eine Kündigung ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Konflikt zweier Mietparteien außerhalb des Hauses stelle keine schuldhafte Verletzung des Mietvertrages dar. Am 5. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Das Landgericht habe nicht sämtliche Kündigungen berücksichtigt. Dies gelte sowohl für die Kündigung vom 20. Juli 2010, die wegen einer Vermüllung der Wohnung erfolgt sei, als auch für die Kündigung vom 25. Januar 2011 wegen der Zerrüttung der Vertrauensgrundlage unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vorliegenden Umstände. Auch zu den weiteren Kündigungen wegen der vertragswidrigen Umnutzung der Wohnung und der Besitzverletzung durch die Entnahme von Gegenständen aus den Abfallcontainern des Anwesens verhalte sich das landgerichtliche Urteil nicht.

4 4 Mit Beschluss vom 18. Januar 2012 wies das Landgericht die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zurück. Nach den gesetzlichen Vorgaben des 313 ZPO müsse das Urteil insbesondere wegen der fehlenden Anfechtbarkeit nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruhe, enthalten. Aus der Entscheidung des Gerichts sei klar zu entnehmen, dass die in den einzelnen Kündigungen angegebenen Gründe nicht zu tragen vermögen. Das Gericht sei nicht gehalten, auf jeden einzelnen geltend gemachten Kündigungsgrund einzugehen, wenn diesem ersichtlich jede Substanz fehle (Zerrüttung der Vertrauensgrundlage). Dies gelte in gleicher Weise für den nicht nachvollziehbaren Vortrag einer vertragswidrigen Umnutzung der Wohnung. Gerade die Gesamtschau des Verhaltens des Beklagten habe wie das Urteil in seinen Gründen deutlich ausweise eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermocht, ohne dass dies explizit nochmals zu erwähnen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Das Landgericht habe nicht sämtliche von ihr geltend gemachten Kündigungsgründe zur Kenntnis genommen. Dadurch, dass sich das Landgericht umfassend mit der Frage beschäftigt habe, ob eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigungen in ordentliche Kündigungen in Betracht komme, werde deutlich, dass es die Kündigungen vom 5. April und 10. Juni 2011 nicht berücksichtigt habe. Denn darin sei jeweils auch ausdrücklich die ordentliche Kündigung erklärt worden. Auf folgende Kündigungsgründe sei das Landgericht nicht eingegangen: Vermüllung, Entnahme von Gegenständen aus Abfallbehältern, Umnutzung der Wohnung durch Lagerung und Zerrüttung der Vertrauensgrundlage. Die Tatsache, dass das Landgericht das Vorbringen zu den Kündigungen vom 9. Februar, 5. April und 10. Juni 2011 nicht berücksichtigt habe, werde nicht dadurch widerlegt, dass es sich im Beschluss über die Gehörsrüge auf die Verweisung auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils berufen habe. Denn die genannten Kündigungen seien in dem amtsgerichtlichen Urteil nicht erwähnt. Der Umstand, dass das Landgericht diese nicht zur Kenntnis genommen habe, werde durch die Erklärungen belegt, es das Landgericht sei nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen geltend gemachten Kündigungsgrund einzugehen, wenn ersichtlich diesem jede Substanz fehlt ( Zerrüttung der Vertrauensgrundlage ) ; dies gelte in gleicher Weise für den nicht nachvollziehbaren Vortrag einer vertragswidrigen Umnutzung der streitgegenständlichen Wohnung. Das Landgericht hätte den Vortrag nur dann nicht zur Kenntnis nehmen müssen, wenn er nicht hinreichend substantiiert oder präkludiert gewesen wäre. Hiervon sei das Landgericht jedoch nicht ausgegangen. Im Übrigen seien seine Ausführungen hierzu widersprüchlich. Erst mache es geltend, es sei zu einem Eingehen auf den Vortrag zur Zerrüttung der Vertrauensgrundlage nicht gehalten gewesen, um dann auszuführen, gerade eine Gesamtschau des Verhaltens des Beklagten habe eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermocht. Diese Gesamtschau habe allein im Rahmen der Prüfung der Zerrüttung der Vertrauensgrundlage Relevanz. Wenn das Landgericht mit seinem Hinweis, der Vortrag zur vertragswidrigen Umnutzung sei nicht nachvollziehbar, zum Ausdruck habe bringen wollen, es fehle insoweit an einem schlüssigen bzw. substantiierten Tatsachenvortrag, so habe es die an das prozessuale Vorbringen zu stellenden Anforderungen überspannt. Unabhängig davon habe das Landgericht sie auch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es ihren Vortrag als unzureichend ansehe.

5 5 Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. II. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Daran gemessen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass das Landgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. a) Art. 78 Abs. 2 SächsVerf soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 Vf. 76-IV-09 [HS]/Vf. 77-IV-09 [e.a.]; st. Rspr.). Materiell verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht, Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und soweit entscheidungserheblich zu berücksichtigen. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es aber nicht, das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Im Übrigen kann auch dann, wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht das Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, a.a.o.). So deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 Vf. 19-IV-11; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2006 Vf. 32-IV-06; st. Rspr.). b) Die Beschwerdeführerin legt keine besonderen Umstände dar, die darauf hindeuten, dass das Landgericht nicht alle von ihr ausgesprochenen Kündigungen und deren Begründungen zur Kenntnis genommen oder erwogen haben könnte.

6 6 Hierfür spricht insbesondere nicht, dass das Landgericht im Urteil nicht ausdrücklich die behauptete Vermüllung, die Umnutzung der Wohnung als Lager, die behauptete Entnahme von Gegenständen gerade aus den Abfallbehältern des Grundstücks und den Wegfall der Vertrauensgrundlage angesprochen hat. Denn das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung explizit ausgeführt, dass die insgesamt sieben auf die genannten Gründe gestützten Kündigungen zwischen dem 20. Juli 2010 und dem 10. Juni 2011 das Mietverhältnis nicht beendet haben. Die Beschwerdeführerin lässt außer Acht, dass das Landgericht in der Lagerung von Gegenständen in erheblichem Umfang in der Wohnung ausdrücklich gerade keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten mithin auch keine vertragswidrige Umnutzung gesehen hat. Darüber hinaus ist der angegriffenen Entscheidung zu entnehmen, dass die rechtliche Einordnung der gelagerten Sachen als Müll bzw. Abfall für das Gericht nicht entscheidungserheblich war. Entscheidend war allein, ob die Räumlichkeiten durch die Lagerung der Gegenstände erheblich gefährdet oder hierdurch Mitmieter belästigt werden. Beides hat das Landgericht verneint. Im Übrigen ist das Gericht jedenfalls in dem über die Anhörungsrüge entscheidenden Beschluss auch ausdrücklich auf die Zerrüttung der Vertrauensgrundlage wegen der Besitzverletzung durch die Entnahme von Gegenständen aus den Abfallbehältern eingegangen und hat erklärt, dass eine Kündigung auch bei einer Gesamtschau des Verhaltens des Beklagten nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, inwieweit diese Ausführungen eine möglicherweise unzureichende Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag im Urteil geheilt haben könnten. Eine Heilung von Gehörsverstößen in derselben Instanz ist möglich, wenn das Gericht in der Lage ist, das Vorbringen etwa in einem Anhörungsrügeverfahren noch zu berücksichtigen. Der Schutzzweck des Grundrechts gebietet es nicht, die Fortführung des fachgerichtlichen Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und daher augenfällig ist, dass eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung ausgeschlossen ist und die Entscheidung daher nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 Vf. 133-IV-09). Soweit sich das Gericht nicht für verpflichtet gehalten hat, auf jeden einzelnen Kündigungsgrund einzugehen, hat es wie der Verweis auf 313 ZPO verdeutlicht nicht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin, sondern zur schriftlichen Begründung des Urteils angesprochen. Wie die Ausführungen im Urteil belegen, ist das Gericht auch nicht von einer Nichterfüllung der Darlegungslast der Beschwerdeführerin ausgegangen, sondern hat in dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verhalten des Beklagten eben keine eine Kündigung rechtfertigende Verletzung vertraglicher Pflichten gesehen. Im Ergebnis wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass das Gericht ihren Kündigungen den Erfolg versagt hat. Dies ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Richtigkeit der Rechtsanwendung.

7 7 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Schurig gez. Trute gez. Versteyl

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