Der Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss

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1 Vf. 30-IV-00 Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau P.. 2. des Herrn P. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Martin Burkert, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 14. Dezember 2000 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2 2 Gründe: I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer am 20. April 2000 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 23. März 2000 (12 S 9640/99), durch das ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 27. Oktober 1999 (11 C 1596/99) zurückgewiesen wurde. Sie rügen die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Eigentümerin einer von den Beschwerdeführern bewohnten Wohnung ist, verlangte mit Mieterhöhungserklärung vom 29. Juni 1998 von den Beschwerdeführern wegen im Jahre 1998 durchgeführter Modernisierungen einen Modernisierungszuschlag in Höhe von 172,08 DM ab 1. August Dadurch ergab sich eine neue Gesamtmiete von 888,19 DM. Die Beschwerdeführer bestätigten mit Schreiben vom 2. Juli 1998 den Empfang dieser Mieterhöhungserklärung. Auf der Rückseite dieses Schreibens rügten sie, dass an den Heizkörpern der Heizkostenverteiler fehle, die Wasseruhr zwar eingebaut, aber nicht abgelesen worden sei. Die Betriebskostenvorauszahlung kürzten sie bei den Heizkosten und dem Warmwasser um 20 % und errechneten zum 1. September 1998 die Gesamtmiete nach Modernisierung mit 839,65 DM. Für die Zeit der Durchführung der Modernisierungsarbeiten minderten sie die Miete um 20 %. Unter Berücksichtigung einer Minderung von insgesamt 357,31 DM errechneten sie für August 1998 eine Gesamtmiete von 481,34 DM. Abzüglich dieser Minderungsbeträge entrichteten die Beschwerdeführer ab August 1998 die erhöhte Miete. Am 5. Februar 1999 erhoben die Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Leipzig Klage mit dem Antrag festzustellen, dass sie aus der Mieterhöhungserklärung vom 29. Juni 1998 keinen erhöhten Mietzins schulden. Das Amtsgericht Leipzig wies mit Urteil vom 27. Oktober 1999 die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Beschwerdeführer durch die über sechs monatige vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Mietbetrages das Recht verwirkt hätten, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Modernisierungserklärung zu berufen. Dagegen erhoben die Be-

3 3 schwerdeführer Berufung. Zur Begründung führten sie u.a. aus: Die Mieterhöhungserklärung sei unwirksam. Das Recht, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Modernisierungserhöhungserklärung zu berufen, sei nicht verwirkt. Die Mieterhöhungserklärung sei ein einseitiger Gestaltungsakt des Vermieters, nicht ein Angebot zur Abänderung des Mietzinses. In der Zahlung des Modernisierungszuschlages sei daher keine Zustimmung zu sehen. Ihre Bevollmächtigten hätten im Übrigen mit Schreiben vom 6. August 1998 der Erhöhung des Mietzinses widersprochen. Diesem Schreiben sei eine Mandantenliste, in der auch sie enthalten gewesen seien, beigefügt gewesen. Die Liste sei, wofür Beweis angeboten wurde, per Fax übermittelt worden. Das Landgericht Leipzig wies mit Urteil vom 23. März 2000 die Berufung zurück. Zwischen den Parteien sei eine konkludente Mieterhöhungsvereinbarung getroffen worden. In dem Schreiben vom 29. Juni 1999 sei das Angebot auf Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung zu sehen. Dieses Angebot hätten die Kläger durch die vorbehaltlose Mietzinszahlung angenommen. Dem stehe der Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 26. März 1986 (ZMR 1986, 239 f.) nicht entgegen. Dieser Rechtsentscheid beziehe sich auf mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnraum, auf den das Wohnungsbindungsgesetz Anwendung finde. Für den vorliegenden Fall sei dagegen das Mieterhöhungsgesetz maßgebend. Dem Schreiben vom 6. August 1998 könne nicht entnommen werden, dass die Zahlung des erhöhten Mietzinses unter Vorbehalt erfolge. Die bloße Anzeige, dass die Ankündigung bzw. Mieterhöhung formell unwirksam sei, genüge für die Annahme eines solchen Vorbehaltes nicht. Von den Klägern sei auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass die Beklagte die Liste über die Mietverhältnisse, auf die sich das Schreiben vom 6. August 1998 beziehe, erhalten habe. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Landgericht Leipzig, das bei der rechtlichen Würdigung der Mieterhöhungserklärung von dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 26. März 1986 (ZMR 1986, 239 f.) abgewichen sei, sei gemäß 541 Abs. 1 ZPO zur Einholung eines Rechtsentscheides verpflichtet gewesen. Die Frage, ob eine Mieterhöhungserklärung in ein Angebot auf Abschluss eines Mietzinsänderungsvertrages umgedeutet werden könne, werde in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt. Die Einholung eines

4 4 Rechtsentscheides sei deshalb zur Entwicklung verbindlicher Auslegungsregeln für häufig wiederkehrende, typische Vertragsbestimmungen erforderlich gewesen. Dies habe das Landgericht willkürlich außer Acht gelassen. Dadurch seien sie in ihrem Verfassungsrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Darüber hinaus habe das Landgericht wesentlichen Sachvortrag und Beweisangebote zum Zugang der dem Schreiben vom 6. August 1998 beigefügten Liste unberücksichtigt gelassen. Der Staatsminister der Justiz hat Stellung genommen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Verfahrensrechts des Bundes durch das Landgericht Leipzig auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, NJW 1998, 1226; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 1998, Vf. 1-IV-95). Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf sind mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nach Maßgabe und Umfang inhaltsgleich. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. a) Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf reicht nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 [284]). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine Verfassungsverletzung. Anderenfalls würde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben werden (vgl. BVerfGE 82, 286 [299]). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst über-

5 5 schritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (SächsVerfGH Beschluss vom 14. Mai 1998, Vf. 32-IV-97). Das gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 79, 292 [301]). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 78 Abs. 1 SächsVerf grundlegend verkennt. Bei Anwendung dieser Grundsätze hält das angegriffene Urteil den Angriffen der Verfassungsbeschwerde Stand. Das Landgericht konnte seine Ansicht, es weiche nicht von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichtes Karlsruhe ab, darauf stützen, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe die Frage, ob ein einseitiges Mieterhöhungsverlangen als Angebot zur einvernehmlichen Mieterhöhung umgedeutet werden kann, zu 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz - WOBindG -, das Landgericht aber zu 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe - MHG - zu entscheiden hatte. Es hat sich eingehend mit dem Schriftwechsel zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens, insbesondere mit dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 2. Juli 1998, auseinandergesetzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Auslegung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. Juli 1998 dem Modernisierungszuschlag von 172,08 DM nicht widersprochen und in der Folgezeit - abzüglich eines Minderungsbetrages - bezahlt haben. Die Annahme des Landgerichtes, im Hinblick auf diese Besonderheiten setze es sich mit dem angegriffenen Urteil nicht in Widerspruch zu dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichtes Karlsruhe, ist deshalb nicht willkürlich. Verfassungsrechtlich war auch der Standpunkt des Landgerichtes nicht zu beanstanden, es habe keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Für die Beurteilung, ob eine Mieterhöhungsvereinbarung zustande gekommen ist, war für das Landgericht neben der mehrmonatigen Zahlung des erhöhten Mietzinses die Auslegung des zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels maßgebend. Diese Willenserklärung hat es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles ausgelegt. Die Beurteilung des Landgerichts kann deshalb nicht auf eine Vielzahl anderer Fälle übertragen werden (Münch. Komm. ZPO, Rimmelspacher,

6 6 511 RdNr. 15). Die Feststellung des Landgerichts, die vorbehaltlose Zahlung über einen Zeitraum von über sechs Monaten reiche aus, um eine konkludente Mieterhöhungsvereinbarung anzunehmen, schließt an die vorausgegangene eingehende Würdigung des Schriftwechsels der Parteien an, mit der sie erkennbar im Zusammenhang steht. Es kann deshalb nicht als willkürlich angesehen werden, dass das Landgericht der aufgrund des konkreten Einzelfalles entschiedenden Frage keine grundsätzliche Bedeutung beimaß und sich auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zur Einholung eines Rechtsentscheides veranlasst sah. b) Das Urteil des Landgerichtes Leipzig verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.). Das Landgericht hat die Frage, ob der Inhalt des Schreibens vom 6. August 1998 der Auslegung entgegensteht, dass die Beschwerdeführer nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 2. Juli 1998 und der anschließenden mehrmonatigen vorbehaltlosen Zahlung des Modernisierungszuschlages das Angebot der Vermieterin auf Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages angenommen haben, geprüft. Es hat dafür eine auf das konkrete Mietverhältnis bezogene Erklärung, dass die von den Beschwerdeführern ab August 1998 erfolgte Zahlung des erhöhten Mietzinses unter Vorbehalt erfolgt, für erforderlich gehalten. Nachdem nach Auffassung des Landgerichtes das Schreiben vom 6. August 1998 mit der bloßen Anzeige, dass die Ankündigungen bzw. Mieterhöhung formell unwirksam sind, diesen Anforderungen nicht entsprach, war es rechtlich ohne Bedeutung, ob die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer diesem Schreiben beigefügte Liste der Beklagten des Ausgangsverfahrens zugegangen war. Das Landgericht konnte deshalb, ohne gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör zu verstoßen, das demnach rechtlich unerhebliche Vorbringen der Beschwerde unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 60, 250 [252]). Der tragende Grund für die Zurückverweisung der Berufung war für das Landgericht das Fehlen des für erforderlich gehaltenen Erklärungsinhalts des Vorbehalts. Das Landgericht hat dies mit den Worten von daher ist bereits von Seiten der Kläger kein Vorbehalt erklärt worden klargestellt. Soweit das Landgericht bei den anschließenden Hilfserwägungen der Entscheidungsgründe Vorbringen der Beschwerdeführer zum Zugang der Liste der Mieterinitiative unberücksichtigt gelassen hat, beruht das Urteil des Landgerichts Leipzig nicht auf diesem Verstoß.

7 7 III. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Burkert gez. Hagenloch gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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