Der Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss

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1 Vf. 11-IV-01 Vf. 12-IV-01 Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn D. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer, den Richter Klaus Budewig, die Richterin Heide Boysen- Tilly, die Richter Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth sowie die Richterin Susanne Schlichting am 13. Februar 2001 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 2 G r ü n d e: I. 1. Mit der am 7. Februar 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde (Vf. 11-IV-01) macht der Antragsteller eine Verletzung des Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 SächsVerf durch den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12. Januar 2001 (1 Qs 230/00) geltend. Das Amtsgericht Leipzig erließ am 1. September 1997 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl (64 Cs 701 Js 33774/97), mit dem gegen ihn wegen schweren Hausfriedensbruches in Tateinheit mit Beleidigung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt wurde. Nach der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung H.-str.... in L. nicht angetroffen und deshalb der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 1997 durch Niederlegung zugestellt. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragte am 18. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich legte er gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschwerdeführer ausweislich der schriftlichen Bestätigung der ehemaligen Vermieterin, Frau L., vom 16. September 1998, seit 03. Juli 1997 nicht mehr in der H.-straße wohne; nach der Leerung des Briefkastens sei sein Namensschild von dem Briefkasten entfernt worden. Das zuständige Postamt teilte in der angeforderten Stellungnahme mit, dass in dem Zeitraum vom bis kein Schriftstück niedergelegt und deshalb keine Benachrichtigung erfolgt sei. Nach Aussage der Zustellerin sei der Empfänger seit einem Jahr unbekannt verzogen. Der Hinweis des Amtsgerichtes auf die entgegenstehende Postzustellungsurkunde blieb vom zuständigen Postamt unbeantwortet. Das Amtsgericht Leipzig verwarf mit am 01. Juli 1999 öffentlich zugestelltem Beschluss vom 5. Februar 1999 (701 Js 33774/97) den Einspruch und das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versagung der Einspruchsfrist als unzulässig. Der Strafbefehl sei dem Angeklagten nach der bei der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 02. Oktober 1997 zugestellt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalte nicht die erforderliche Angabe über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Strafbefehls durch den Verurteilten. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 GG und Art. 6 Satz 2 Satz 3 lit a-d EMRK rügte, verwarf

3 3 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Beschluss vom 23. November 2000 (Vf. 70-IV-00) als unzulässig, da der Beschwerdeführer u.a. den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Die am 04. Dezember 2000 beim Landgericht Leipzig eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 05. Februar 1999 begründete er damit, dass die Unzulässigkeit des abgelehnten Antrages durch seinen Verteidiger verschuldet und ihm dessen Verschulden nicht zuzurechnen sei. Im Übrigen sei er durch die angefochtene Entscheidung in den Grundrechten auf rechtliches Gehör und das Recht auf Verteidigung verletzt. Das Landgericht Leipzig verwarf mit Beschluss vom 12. Januar 2001 die sofortige Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Rechtsmittel sei unzulässig. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde werde durch die Angriffe des Verurteilten nicht erschüttert. Damit sei die Zustellung am 02. Oktober 1997 wirksam und der dagegen erhobene Einspruch verspätet. Die sofortige Beschwerde sei verspätet eingelegt worden und damit unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Einsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Die Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Leipzig lehnte mit Beschluss vom 23. November 2000 den Antrag des Beschwerdeführers, die Vollstreckung der 2. Hälfte einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichtes Pirna vom 26. März 1996 (2 Ds 141 Js 47992/95-231/91) zur Bewährung auszusetzen, ab. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 3. Januar 2001 (2 Ws 733/00) diesen Beschluss auf. Die Sache wurde zur erneuten Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Unter III. der Begründung dieses Beschlusses führte der Senat im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft Leipzig am 19. Mai 1998 angeordnete Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 01. September 1997 aus: Der Senat weist die Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Dresden ausdrücklich auf 454 b Abs. 2 Nr. 2 StPO hin, wonach zum maßgeblichen Zeitpunkt die (zunächst) zu vollstreckende Freiheitsstrafe auch zugunsten von Ersatzfreiheitsstrafen zu unterbrechen ist. Danach wäre die Vollstreckung der einjährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 26. März 1996 nach Ablauf von zwei Dritteln - mithin mit Wirkung ab dem 17. Februar zwecks Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

4 4 von 70 Tagen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichtes Leipzig vom 01. September 1997 (64 Cs 701 Js 33774/97) zu unterbrechen. Eine entsprechende Anordnung liegt der Justizvollzugsanstalt W. nicht vor. 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf rechtliches Gehör, auf Verteidigung und auf eine ordentliche Beweisaufnahme (Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 SächsVerf). Das Landgericht Leipzig werfe in dem Beschluss vom 12. Januar 2001 ihm vor, er hätte erneut den Wegfall des Hindernisses nicht angegeben. Er verfüge nicht über das entsprechende Wissen. Er sei mangels Rechtsmittelbelehrung und ohne einen Anwalt vollkommen überfordert. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 03. Januar 2001, wonach die Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit Wirkung ab dem 17. Februar 2001 zu unterbrechen und mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichtes Leipzig vom 01. September 1997 zu beginnen ist, gebe ihm Anlass zu dem Hinweis, dass wegen der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs, wegen Nichtgewährung einer Beweisaufnahme und mangels Verteidigung die Haft in der Sache 64 Cs 701 Js 33774/97 nicht vollstreckt werden dürfe. Ohne rechtliches Gehör stelle der Vollzug des Strafbefehls eine rechtswidrige Freiheitsberaubung dar. Der Strafbefehl sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Für die Aufgabe der Wohnung habe er Beweis angeboten. Dieser Beweis sei nicht erhoben worden. Gleichzeitig begehrt der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auszusetzen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichtes Leipzig vom 12. Januar 2001 wendet, erfüllt sie nicht die Begründungsanforderung gemäß 28 SächsVerfGHG.

5 5 Der Beschwerdeführer hätte hinreichend deutlich zumindest die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und Abs. 3 durch den angegriffenen Beschluss darlegen müssen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 27. Juli Vf. 45-IV-94 - JbSächsOVG 3 (1995), 93 [96]; Beschluss vom 28. August Vf. 39-IV-98). Dem genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Aufgrund der sich aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ergebenden Verfahrenspflichten sind die Gerichte gehalten, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit sie entscheidungserheblich sind - zu berücksichtigen. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es aber den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts in der Begründung einer Entscheidung außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 09. Juli Vf. 24-IV-98, vom 6. November Vf. 48-IV-98). Es bedarf deshalb der Darlegung weiterer Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Fachgericht Ausführungen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 17. September Vf. 10-IV-95). Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, sein Vorbringen sei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder gewürdigt worden. Entscheidungserheblich für das Landgericht war allein die Frage, ob das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18. September 1998 fristgerecht eingelegt worden ist. Dies hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers verneint. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat es sich auch mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Frage, ob der Strafbefehl dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt worden ist, war für die Entscheidung, ob die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Februar 1999 fristgerecht eingelegt worden ist, ohne Bedeutung. Das Landgericht konnte dieses Vorbringen daher - ohne gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zu verstoßen - unberücksichtigt lassen. Deshalb ist auch Möglichkeit einer Verletzung von Art. 78 Abs. 3 SächsVerf in einer den Begründungsanforderungen gemäß 28 Sächs-

6 6 VerfGHG entsprechenden Weise nicht dargelegt. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den Hinweis im Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden vom 03. Januar 2001 wendet, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 26. März 1996 nach Ablauf von zwei Dritteln - mithin mit Wirkung ab dem 17. Februar zwecks Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichtes Leipzig vom 1. September 1997 zu unterbrechen ist, wendet. Es handelt sich insoweit um einen bloßen rechtlichen Hinweis an die zuständige Strafvollstreckungsabteilung, die nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 2, 237 [244]; 37, 57 [61]). Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob ein Verurteilter, wenn eine entsprechende Vollstreckungsanordnung vorliegen würde, gemäß 458 Abs. 1 StPO die Zulässigkeit der Strafvollstreckung mit der Behauptung rügen kann, der Strafbefehl sei wegen fehlender Zustellung nicht rechtskräftig (vgl. Karlsruher Kommentar StPO Anm. 10 zu 458; Rudolph/Frisch/Paeffgen/Rogall/Schlüchter/Welker SK StPO Anm. 8 zu 458; BGH NStZ 86, 230). III. Damit hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmt gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG.

7 7 V. Die Entscheidung ergeht kostenfrei ( 16 Abs. 1 SächsVerfGHG). gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Boysen-Tilly gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. Schlichting

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