DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 87-IV-98 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans- Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 17. Juni 1999 b e s c h l o s s e n: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e: I. Mit seiner am 19. November 1998 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen ihm am 20. Oktober 1998 durch Niederlegung zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden - 1. Strafsenat - vom 15. Oktober Ss 510/98 und 1 Ws 226/98 -. Dieser Beschluss verwarf die vom Beschwerdeführer eingelegte Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Dresden - 9. Kleine Strafkammer - vom 23. April 1998 und erklärte die Beschwerde gegen eine Verfügung des Vorsitzenden dieser Strafkammer vom 20. Juli 1998 betreffend die Bestellung eines vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger für gegenstandslos. Der Beschwerdeführer war am 8. Mai 1996 in D. an einem Auffahrunfall beteiligt. Nach dem Unfall kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner. Durch Urteil des Amtsgerichts Dresden - Strafrichter - vom 22. Januar Ds 702 Js 26182/96 - wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung im Hinblick auf mehrere einschlägige Vorstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Einlegen der Berufung wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein von ihm benannter neuer Pflichtverteidiger an Stelle des bisherigen bestellt. Durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. April Ns 702 Js 26182/96 - wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dieser sei des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nach einer verbalen Auseinandersetzung über den Auffahrunfall bei dem Versuch, die Unfallstelle ohne Angabe seiner Personalien zu verlassen, so an den Unfallgegner heranfuhr, dass dieser auf die Motorhaube des Fahrzeugs zu liegen kam und einige Meter mitgeführt wurde. Anschließend habe der Beschwerdeführer - wie er selbst eingestanden hatte - den Unfallgegner mit der Faust ins Gesicht geschlagen.

3 3 Am 27. April 1998 legte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers gegen das Berufungsurteil Revision ein und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Am 19. Juni 1998 wurde dem Pflichtverteidiger das vollständig abgefasste Berufungsurteil zugestellt. Er erläuterte dem Beschwerdeführer daraufhin die Notwendigkeit einer fristgerechten Revisionsbegründung hinsichtlich der Verfahrensrüge und nahm Einsicht in die Strafakten. Mit Schreiben vom 24. Juni 1998 erklärte der Beschwerdeführer dem Pflichtverteidiger, er entziehe diesem das Mandat. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, der Pflichtverteidiger teile seine - des Beschwerdeführers - Sicht des Unfallhergangs nicht und habe sich weder bereit erklärt, selbst den Unfallort zu besichtigen, noch, bei Gericht auf eine solche Besichtigung oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang hinzuwirken. Ein Doppel dieses Schreibens übersandte der Beschwerdeführer mit demselben Datum dem Landgericht mit der Erläuterung, er habe dem Pflichtverteidiger wegen Vertrauenserschütterung u.a. mit sofortiger Wirkung das Mandat entzogen und beantrage, zur Revisionsbegründung die Gerichtsakten, das Berufungsurteil nebst Begründung und insbesondere das Sitzungsprotokoll einem von ihm benannten Rechtsanwalt in L. zu übermitteln. Der Vorsitzende der 9. Strafkammer des Landgerichts Dresden wertete die Eingabe als Antrag auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers und wies den Beschwerdeführer darauf hin, eine Übersendung von Unterlagen an den von ihm benannten Anwalt komme erst in Betracht, wenn dieser das Mandat angenommen habe. Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 wies der Strafkammervorsitzende den Entpflichtungsantrag zurück, da Tatsachen, aus denen sich eine Störung des Vertrauensverhältnisses ergeben könne, weder dargelegt noch aus den Akten ersichtlich seien. Die Behauptung, die Interessen des Bescherdeführers würden in einer noch einzureichenden Revisionsbegründung nicht ausreichend wahrgenommen, genüge dazu nicht, zumal der Verteidiger bei der Revisionsbegründung nicht an Weisungen des Angeklagten gebunden sei. Eine Entpflichtung wegen Beauftragung eines Wahlverteidigers sei nicht möglich, da keine Erklärung über die Annahme des Mandats abgegeben worden sei.

4 4 Mit einem an das Landgericht adressierten, aber nicht zu den Akten gelangten Schreiben vom 8. Juli 1998 erläuerte der Beschwerdeführer, er begehre die Bestellung des von ihm benannten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers. Mit Schreiben vom 14. Juli 1998, das am 17. Juli 1998 bei Gericht einging, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Vorsitzendenverfügung vom 7. Juli Er verwies auf seine Schreiben vom 24. Juni und 8. Juli 1998 und erklärte, er könne keinen Wahlverteidiger hinzuziehen, sondern strebe einen Wechsel des Pflichtverteidigers wegen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses an. Sein bisheriger Pflichtverteidiger sei in der Berufungshauptverhandlung nicht ausreichend tätig geworden. Er habe trotz Kenntnis von Lichtbildern, die die Fehlerhaftigkeit der Beweiserhebung und -würdigung des Berufungsgerichts belegten, und in Kenntnis des Berufungshauptverhandlungsprotokolls, das die Zeugenaussagen zur Sache nicht im einzelnen wiedergebe und deshalb lückenhaft sei, keine erneute Beweisaufnahme durchgesetzt. Vielmehr habe er zugelassen, dass Entlastungsbeweise abgelehnt oder unterdrückt und belastende Beweise konstruiert worden seien. Danach sei davon auszugehen, dass er keine ausreichende Revisionsbegründung vorlegen werde. Am 16. Juli 1998 erklärte der Beschwerdeführer vorsorglich selbst eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Dresden. Zur Verfahrensrüge führte er aus, 337 Abs. 2 i.v.m. 244 Abs. 2 StPO seien verletzt, da schriftsätzliche Beweisanträge betreffend die Besichtigung des Unfallorts und die Hinzuziehung eines Unfallsachverständigen ü- bergangen und trotz Wiederholung in der Berufungshauptverhandlung dort weder protokolliert noch beschieden worden seien. Ein am 27. Oktober 1997 gestellter Antrag auf Ladung zweier weiterer Zeugen zur Hauptverhandlung sei ebenfalls nicht beschieden worden. Schließlich habe das Berufungsgericht eine in der Berufungshauptverhandlung vorgelegte Berechnung des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen und seine Aufstellung über Jahresfahrleistung und unfallfreies Fahren nicht als Anlage zum Protokoll genommen und nicht bei der Entscheidung berücksichtigt. Ein Augenschein am Unfallort und eine Vernehmung des Unfallsachverständigen hätten die Unschuld des Beschwerdeführers beweisen können. Beides hätte ergeben, dass der Unfallgegner nicht verkehrsbedingt angehalten und den Unfall selbst verschuldet habe. Die Ortsbesichtigung hätte weiter gezeigt, dass der Unfallgegner trotz Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h mit ca. 50 km/h überholt habe. Damit wäre auch nachgewiesen worden, dass die Aussagen dreier namentlich benannter Zeugen nicht der

5 5 Wahrheit entsprochen hätten. Als Anlage zu dieser Revisionsbegründung reichte der Beschwerdeführer Lichtbilder vom Unfallort sowie Skizzen mit Erläuterungen zu den Akten. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1998, der am 23. Juli 1998 beim Landgericht einging und dem eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete, weitere Revisionsbegründung mit weiteren Lichtbildern und Skizzen beigefügt war, beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er bei der Niederschrift am 16. Juli 1998 wegen der Anreise übermüdet und hungrig und außerdem nicht darauf vorbereitet gewesen sei, die Revisionsbegründung selbst formulieren zu müssen. Mit Verfügung des Vorsitzenden der 9. Strafkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Juli 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung des von ihm benannten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger verworfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits anwaltlich vertreten. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers liege nicht vor. Mit Verfügung vom 22. Juli 1998 legte der Strafkammervorsitzende die Beschwerde gegen seine Verfügung vom 7. Juli 1998 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 28. Juli 1998 verwarf das Oberlandesgericht Dresden - 1. Strafsenat - diese Beschwerde unter Verweis auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die vom Beschwerdeführer dagegen zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 1518/98 - vom 14. September 1998 nicht zur Entscheidung angenommen. Am 29. Juli 1998 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 20. Juli Am 27. August 1998 beantragte die Staatsanwaltschaft Dresden, die Revision durch Beschluss gem. 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers gab dazu keine Gegenerklärung ab. Der Beschwerdeführer nahm mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 8. September 1998 Stellung.

6 6 Mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Beschluss vom 15. Oktober 1998 verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Revision einstimmig als unbegründet, da die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe. Lediglich die Liste der anzuwendenden Vorschriften wurde neu gefasst. Außerdem wurde festgestellt, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 9. Strafkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Juli 1998 sei gegenstandslos geworden, weil das angegriffene Urteil durch den Beschluss des Senats rechtskräftig geworden sei. Nach Zustellung des Beschlusses am 20. Oktober 1998 hat der Beschwerdeführer am 19. November 1998 Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angegriffene Entscheidung verletze Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf. Er meint, wegen unzureichender Gewährung rechtlichen Gehörs, insbesondere wegen Übergehens seines nicht auf Bestellung eines weiteren Verteidigers, sondern auf Ablösung des bisherigen Pflichtverteidigers gerichteten Antrags, sei ihm die Möglichkeit vorenthalten worden, die Revision frist- und formgerecht ausreichend zu begründen. Dadurch werde sein Recht auf ein faires Verfahren mit objektiver Sachaufklärung sowie sein Recht auf Verteidigung verletzt. Der Pflichtverteidiger habe sich grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht und nicht zu erkennen gegeben, dass er weder eine Revisionsbegründung noch eine Gegenerklärung einreichen werde. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletze außerdem das Gebot rechtlichen Gehörs, soweit er weder die Schriftsätze zur Revisionsbegründung vom 18. Juli und 8. September 1998 noch die dazu vorgelegten Lichtbilder zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Auf den Verstößen beruhe die angegriffene Entscheidung, da die Revision bei ordnungsgemäßer Verteidigung und Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens nicht habe verworfen werden dürfen. Ihm hätte Wiedereinsetzung gewährt und ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers hätte nicht für gegenstandslos erklärt werden dürfen. Der Staatsminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.

7 7 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf rügt, weil über seine Revision ohne vorherige Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers entschieden wurde, kann offenbleiben, ob die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde schon an 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG scheitert, weil die Ablehnung der Entpflichtung des bisherigen Verteidigers bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Juli 1998 war und diese Entscheidung vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der Monatsfrist gem. 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen wurde. Jedenfalls erfüllt die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht die Darlegungsanforderungen gem. 28 SächsVerfGHG. a) Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gem. 28 SächsVerfGHG genügen die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung und die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, mit welchen konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung kollidiert. Der Sachverhalt muss hinreichend deutlich zumindest die Möglichkeit einer Verletzung bestimmter Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme ergeben (SächsVerfGHG, JbSächsOVG 3 (1995), 93 [96]; Beschlüsse vom 28. August Vf. 39-IV-98 - und vom 11. März Vf. 42-IV-98). Rügt der Beschwerdeführer den Verstoß gegen eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition durch Verletzung des fachgerichtlichen Verfahrensrechts bzw. des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden materiellen Rechts, so hat er darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, indem er etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht grundsätzlich missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April Vf. 15-IV-93). b) Der Beschwerdeführer hat nach diesen Kriterien nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit dargetan, durch die Verwerfung der Revision in seinem Recht aus Art. 78 Abs. 3 Satz

8 8 1 SächsVerfGHG verletzt worden zu sein. Insbesondere ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Umfang und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung verkannt hätte. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbürgt ebenso wie die grundgesetzliche Gewährleistung des fairen Verfahrens kein Recht, jederzeit durch einen Pflichtverteidiger der eigenen Wahl vertreten zu werden. Verbürgt ist für das Strafverfahren nur das Recht auf Zuziehung und Auswahl eines Wahlverteidigers und, in schwerwiegenden Fällen, auf Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Pflichtverteidigers (vgl. BVerfGE 39, 238 [243]; 65, 171 [175]; 68, 237 [255 f.]). Dabei sollen - wie bei der Bestellung des Pflichtverteidigers des Beschuldigten geschehen - Vorschläge des Beschuldigten möglichst berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 36 [38]). Dies begründet aber keinen Anspruch auf beliebigen Wechsel des Pflichtverteidigers nach dessen Bestellung, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Beiordnung und Abberufung eines Pflichtverteidigers (vgl. BVerfGE 9, 36 [38 f.]). Umstände, die die oberlandesgerichtliche Entscheidung in dieser Hinsicht als verfassungswidrig erscheinen lassen könnten, sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf das Unterbleiben fristgerechter Begründung der Verfahrensrüge durch den Pflichtverteidiger genügt dazu nicht, da nach mindestens vertretbarer einfach-rechtlicher Auslegung des 143 StPO auch ein Pflichtverteidiger die Mitwirkung an der Begründung einer Revision verweigern darf, soweit diese keine Erfolgsaussichten hat (OLG Düsseldorf, StV 1984, 327; Kleinknecht/Meyer-Gossner, StPO, 43. Aufl. 1997, 143 StPO, Rdnr. 4 m.w.n.). Revisible Verfahrensverstöße sind weder durch die Bezugnahme auf das Protokoll der Hauptverhandlung, dessen Beweiskraft gem. 274 StPO nicht erschüttert wurde, noch durch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt. Auch die Differenzen über die Beweiserhebung musste das Oberlandesgericht nach verfassungsrechtlich fehlerfreier Auslegung des einfachen Rechts nicht als Grund für eine Abberufung des Pflichtverteidigers werten (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 3275 [3276]; NStZ 1995, 296]). 2. Die Möglichkeit einer Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs gem. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch die Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen des Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und, soweit sie entscheidungserheblich sind, zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 14. Mai Vf. 32-IV-97, vom 17. September Vf. 10-IV-95). Es verbietet aber nicht die Anwendung der Verfahrensvorschriften, die die Nachprüfung im Revisionsverfahren auf form- und

9 9 fristgerecht vorgebrachte Rügen und auf die Nachprüfung von Rechtsfragen beschränken (vgl. BVerfGE 54, 117 [123]; 60, 305 [310] zum Zivilprozess). Nur eine offensichtlich fehlerhafte oder missbräuchliche Anwendung dieser Vorschriften kann verfassungswidrig sein (vgl. BVerfGE 75, 183 [190 f.] und 302 [312 ff.]; 81, 97 [105]). Solche Fehler bei der Anwendung von 337, 344 Abs. 2 Satz 2 und 345 Abs. 1 und 2 StPO hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. 3. Ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ist auch insoweit nicht ausreichend dargetan, als der Beschwerdeführer sich gegen Ziffer 3. des angegriffenen Beschlusses wendet. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gewährt neben dem Recht auf Äußerung im Verfahren lediglich das Recht auf Berücksichtigung der Stellungnahmen im Rahmen des verfassungskonformen Verfahrensrechts, nicht jedoch auf eine bestimmte Art und Weise der Bescheidung. Das prozessuale Vorgehen des Oberlandesgerichts entspricht der strafprozessualen Auffassung, mit Rechtskraft des Urteils entfalle die Beschwer bezüglich früherer Entscheidungen über die Pflichtverteidigung (BGH, Beschluss vom 18. November StB 28/91 -; OLG Düsseldorf, JZ 1984, 756; Karlsruher Kommentar-Ruß, StPO, 4. Aufl. 1999, vor 296, Rdnr. 8). Inwiefern diese Auslegung des einfachen Rechts mit Art. 78 Abs. 2 SächsVerf unvereinbar sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. II. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch gez. Graf v. Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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