DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 9-IV-14 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. R., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Großpietsch Zimmermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Eisenstuckstraße 31, Dresden, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Jochen Rozek und Hans-Heinrich Trute am 23. Oktober 2014 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 12. Februar 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Mitteilung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Dresden vom 3. Juni 2013 und einen Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 19. September 2013 (541 N 401/97) sowie Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2013 und 24. Januar 2014 (13 VA 8/13), mit denen Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Antrag auf Akteneinsicht und eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer war Gesellschafter der I.-, E.-, S.-, H.- und L. GmbH (I. GmbH), über deren Vermögen im August 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde (Amtsgericht Dresden 541 N 401/97), sowie der K. GbR, die der I. GmbH ein Betriebsgrundstück vermietet hatte. Am 6. und 7. Mai 2013 beantragte er beim Amtsgericht Dresden mündlich ohne Erfolg die Einsicht in die Verfahrensakten des noch nicht beendeten Gesamtvollstreckungsverfahrens, um eine Kopie eines Kontoauszuges der I. GmbH vom 30. Juni 1997 (Anlage 11 des Sequestrationsgutachtens des Gesamtvollstreckungsverwalters vom 13. September 1997), zu erhalten. Am 7. Mai 2013 erschien der Beschwerdeführer erneut nunmehr gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in der Geschäftsstelle. Dem Geschäftsführer wurde Einsicht in die Akten gewährt und eine beglaubigte Kopie des vom Beschwerdeführer begehrten Kontoauszuges ausgehändigt, die der Geschäftsführer sodann dem Beschwerdeführer überließ. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 legte der Beschwerdeführer gegen die mündlichen Entscheidungen der Urkundsbeamtin und der Rechtspflegerin vom 6. und 7. Mai 2013 Erinnerung ein und beantragte, ihm künftighin für die Dauer des vorstehend benannten Gesamtvollstreckungsverfahrens anstandslos Akteneinsicht zu gewähren, sowie eine dezidierte und rechtmittelfähige Begründung, warum ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei. Als Gesellschafter, der eine Stammeinlage erbracht und der Gesellschaft zudem ein kapitalersetzendes Darlehen gewährt habe, sei er Gläubiger und damit nicht nur Dritter, sondern Beteiligter des Gesamtvollstreckungsverfahrens, so dass ihm Akteneinsicht nach 299 Abs. 1 ZPO zu gewähren sei. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Dresden teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2013 mit, eine Erinnerung nach 11 Abs. 2 RPflG sei nicht zulässig, da im Verfahren keine schriftliche Entscheidung durch den Rechtspfleger getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine abschließende schriftliche Entscheidung über den mündlichen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nicht abgewartet. Eine pauschale Entscheidung über zukünftige schriftlich zu stellende und zu begründende Anträge auf Akteneinsicht sei nicht möglich, das Anliegen aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 werde vorerst als erledigt betrachtet.

3 3 Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2013 erneut Erinnerung ein und begründete ausführlich, warum ihm nach seiner Auffassung ein Recht auf Akteneinsicht gemäß 299 Abs. 1 ZPO als Beteiligter zusteht. Hilfsweise beantragte er für den Fall, dass er nicht als Verfahrensbeteiligter angesehen werden sollte, eine Entscheidung nach 23 Abs. 1 EGGVG. Mit Schreiben vom 19. September 2013 lehnte der Präsident des Amtsgerichts Dresden einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung jederzeitiger Akteneinsicht für die Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens ab. Eine Bewilligung der Akteneinsicht nach 299 Abs. 2 ZPO könne nicht pauschal vorab für alle zukünftigen Akteneinsichtsgesuche erteilt werden, erforderlich sei eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten im Einzelfall. Ein für einen Antrag gemäß 23 EGGVG erforderlicher Justizverwaltungsakt nach 299 Abs. 2 ZPO sei bisher nicht ergangen. Das Oberlandesgericht Dresden wies mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 einen Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2013 auf gerichtliche Entscheidung gemäß 23 EGGVG gegen die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Dresden vom 19. September 2013 zurück. Der Antrag sei unstatthaft, soweit sich der Antragsteller mit seinem Hauptbegehren auf ein Akteneinsichtsrecht gemäß 299 Abs. 1 ZPO stütze. Soweit ein Akteneinsichtsrecht nach 299 Abs. 2 ZPO verneint worden sei, habe der Antrag in der Sache keinen Erfolg, eine prüfungslose jederzeitige künftige Einsicht in gerichtliche Akten könne pauschal nicht begehrt werden. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 wies das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 24. Januar 2014 zurück. Der Antrag des Beschwerdeführers sei ausdrücklich auf die Gewährung jederzeitiger Akteneinsicht gerichtet gewesen, Anhaltspunkte für ein aktuelles konkretes Begehren (einmaliges Akteneinsichtsrecht zum gegenwärtigen Zeitpunkt) lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 18 Abs. 1 (Willkürverbot) sowie seines Anspruchs auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Er macht geltend, ihm sei die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden. Ein Recht auf Akteneinsicht stehe ihm jedenfalls nach 299 Abs. 2 ZPO zu, ein entsprechendes Interesse habe er dargelegt. Die von ihm benötigte Kopie des Kontoauszuges der I. GmbH vom 30. Juni 1997 sei nicht dem Beschwerdeführer, sondern nur dem Geschäftsführer ausgehändigt worden. Der Anlass für die begehrte Akteneinsicht sei nicht entfallen. Der Beschwerdeführer müsse zudem die Frage prüfen, ob er Ansprüche aufgrund der rechtskräftig entschiedenen Verpflichtung zur Rückzahlung von Mietzinsansprüchen im Verfahren geltend machen und die Forderungen noch zur Tabelle anmelden solle. Weiterhin müsse er ständig überprüfen, ob der Verwalter seine Pflichten korrekt erfülle. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

4 4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Ein möglicher Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) ist nicht hinreichend dargetan. a) Für die Annahme einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 Vf. 91-VI-04, st. Rspr.). Hinzukommen muss, dass die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird der Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 Vf. 66-IV-09; Beschluss vom 17. Juli 2014 Vf. 36- IV-13; st. Rspr.). b) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich ein möglicher Verstoß gegen das Willkürverbot nicht entnehmen. aa) Soweit man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Akteneinsichtsbegehren aufrechterhält, um nochmals aus eigenem Recht Einsicht in den in der Insolvenzakte befindlichen Kontoauszug vom 30. Juni 1997 zu nehmen und eine Kopie zu erhalten, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Ablehnung einer (erneuten) Akteneinsicht mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sein könnte. Nachdem dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht durch die Urkundsbeamtin und die Rechtspflegerin mündlich verweigert worden war, war es ihm bereits am 7. Mai 2013 möglich, in Anwesenheit des Geschäftsführers den Beleg einzusehen. Die dem Geschäftsführer ausgehändigte beglaubigte Kopie hat der Beschwerdeführer erhalten. Dass unter Berücksichtigung dieser Umstände die Annahme, das ursprüngliche Begehren habe sich in der Sache erledigt und das Interesse des Be-

5 5 schwerdeführers richte sich ausschließlich noch auf künftige Akteneinsichtsgesuche, auf einem schweren Rechtsanwendungsfehler beruhen könnte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Entsprechendes gilt auch für die Annahme, ein gegenwärtiges konkretes Interesse an einer Akteneinsicht aus anderen Gründen sei nicht dargelegt. bb) Soweit der Beschwerdeführer eine Entscheidung dahingehend begehrt, dass ihm künftig jederzeit Akteneinsicht gewährt wird, ist ein möglicher Verstoß gegen das Willkürverbot ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt bereits nicht auf, woraus sich ein derartiger Anspruch ergeben könnte. Er hat jederzeit die Möglichkeit, ein Interesse, welches noch nicht Gegenstand des abgelehnten Akteneinsichtsgesuchs war, zum Gegenstand eines neuen Antrages auf Akteneinsicht zu machen. 3. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. a) Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und soweit entscheidungserheblich zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 Vf. 105-IV-07; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2012 Vf. 73-IV-12; st. Rspr.). b) Der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden wäre. 4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2014 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine Selbstkorrektur durch die Fachgerichte unterbleibt. Ein Rechtsschutzbedürfnis, vor dem Verfassungsgerichtshof neben der Ausgangsentscheidung auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge zu überprüfen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni BvR 746/07; Beschluss vom 4. September 2008, BVerfGK 14, 238 [243]). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG.

6 6 Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Rozek gez. Trute

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