DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 32-IV-04 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn U. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 16. September 2004 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e: I. 1. Die am 23. März 2004 eingegangene Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. Februar 2003 (7 O 1383/01) wegen Eintragung einer Grunddienstbarkeit und das dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 3. März 2004 zugestellte, seine Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandgerichts Dresden vom 26. Februar 2004 (10 U 470/03). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines von seinen Eltern auf ihn übergegangenen Hofgrundstücks in J. Der Zuweg dorthin von der nächsten öffentlichen Fahrstraße verläuft auf eine Länge von 600 m mit 3 m Breite über die Grundstücke der Beklagten des Ausgangsverfahrens und wurde nach Verschüttung des ursprünglichen Zuwegs durch eine Abraumhalde bei Haldensanierung in der zweiten Hälfte der 70er Jahre als Wirtschaftsweg für die Anlieger, eine LPG und einen staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb, gemäß Forderung des Rates der Stadt J. durch den VEB B. S. angelegt. Seither wird der Weg durch den Beschwerdeführer, Familienangehörige, Kunden und Besucher benutzt. Zur Sicherung dieses Zugangs beantragte der Beschwerdeführer mit seiner Ende 2000 erhobenen Klage, die Beklagten zu verurteilen zu dulden, daß die jeweiligen Eigentümer seines Grundstücks und der Anliegerverkehr zu diesem ein unentgeltliches Geh- und Fahrrecht an dem Weg ausüben. Dabei machte er geltend, daß es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne des 53 Abs. 1 SächsStrG handele. Dafür berief er sich auf das Abnahme- und Übergabeprotokoll des "Bergamtes C. aus dem Jahr 1977". Dort (Protokoll des VEB B. S. vom 29. September 1977) heißt es unter "Festlegungen":/"Beanstandungen": "Der im Bereich der 'Grenzhalde - Schacht...' angelegte neue Wirtschaftsweg (Zugang K./U.) ist als öffentlicher Weg katastermäßig zu vermessen und auszurainen und in das Eigentum des Volkes - Rechtsträger: Rat der Stadt J. - zu überführen. Die erforderlichen Grundstücksverhandlungen nebst Kauf der Teilflächen übernimmt der Rat der Stadt J...." Zu letzterem und insbesondere der Eigentumsüberführung kam es jedoch nicht. Hilfsweise - sofern der streitgegenständliche Weg nichtöffentlich sein sollte - beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf 116 SachenRBerG, die Beklagten zur Einräumung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit sowie der erforderlichen Eintragungsbewilligung zu verurteilen. Das Landgericht Zwickau verurteilte mit dem angegriffenen Urteil unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten, gegen Zahlung einer jährlichen Rente von insgesamt 200 EUR die Benutzung ihrer Grundstücke im Rahmen des geltend gemachten Geh- und Fahrtrechts zu dulden und die Eintragung der entsprechenden Grunddienstbarkeit zu bewilligen. Die Voraussetzungen des Anspruches nach 116 SachenRBerG auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit seien gegeben. Er bestehe nach 118 SachenRBerG aber nur gegen

3 3 Zahlung einer Geldrente. Deren Höhe richte sich nach dem Nachteil, der Minderung des Verkehrswertes, welchen die belasteten Grundstücke durch die Grunddienstbarkeit erleiden; sie werde nach 287 ZPO auf 200 EUR geschätzt. Einen Anspruch auf unentgeltliche Benutzung des Weges habe der Beschwerdeführer nicht. Denn es handele sich nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des sächsischen Straßenrechts. Eine Widmung liege nicht vor. Auch sei der Weg nicht in das Straßenbestandsverzeichnis von J. aufgenommen ( 53 Abs. 2 LStrG). Ebensowenig gelte er nach 53 Abs. 1 SächsLStrG als öffentlicher Weg, da er bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht allgemein und damit öffentlich, sondern nur durch einen beschränkten Personenkreis (Anlieger) genutzt worden sei. Die dagegen eingelegte Berufung, mit deren Begründung vom 19. März 2003 der geltend gemachte Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit unter ausdrücklicher Erweiterung der Klage erstmals auf ein seit unvordenklichen Zeiten bestehendes Wegerecht gestützt wurde, wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Urteil zurück. Der Beschwerdeführer könne nicht verlangen, daß die Beklagten die Nutzung ihrer Grundstücke als Zuwegung zu seinem Grundstück unentgeltlich duldeten. Wie er mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 klargestellt habe, berufe er sich zur Begründung seiner Ansprüche nicht auf ein Recht zum Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße nach 14 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG. Im übrigen ergebe sich selbst für den Fall der Existenz einer solchen aus 1004 BGB analog nur ein Anspruch auf Beseitigung und künftige Unterlassung von Störungen des Gemeingebrauchs, nicht aber auf Duldung der Mitbenutzung des Grundstücks, auf dem die öffentliche Straße verläuft. Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein seit unvordenklichen Zeiten bestehendes Wegerecht berufe, sei es jedenfalls inzwischen erloschen. Das folge zuletzt, mit Wirkung vom 31. Dezember 2000, aus 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV, Art Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB; denn weder sei bis dahin die zum Fortbestand einer nicht eingetragenen altrechtlichen Grunddienstbarkeit erforderliche Anerkennung (Bewilligung in der Form des 29 GBO zur Eintragung einer Berichtigung) durch die Eigentümer der dienenden Grundstücke erfolgt noch die gleichfalls rechtswahrende Klage auf Abgabe einer solchen Erklärung erhoben worden; der Beschwerdeführer habe bis zum Stichtag keine Klage auf Grundbuchberichtigung gemäß 894 BGB angestrengt, sondern sein Mitbenutzungsrecht auf eine Befugnis zum Gemeingebrauch gestützt und seinen Hilfsantrag nach 116 SachenRBerG auf die Bestellung einer Grunddienstbarkeit gerichtet. Das neue Vorbringen zum Bestehen einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit habe die Rechtsfolge ihres Erlöschens nach 8 GBBerG nicht mehr beheben können. Auch die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Schätzung einer nach 118 SachenRBerG geschuldeten jährlichen Rente von 200 EUR griffen nicht durch. Nach 287 Abs. 2 ZPO sei eine Schätzung angesichts der geringen Höhe der jährlichen Rente und der andernfalls entstehenden Kosten für ein Sachverständigengutachten, die bei Kreditfinanzierung jährlich bereits die Höhe der geschätzten Rente überschritten, möglich. Das Landgericht habe auch fehlerfrei von seinem Schätzungsermessen Gebrauch gemacht, indem es sich daran orientiert habe, welche Nachteile die dienenden Grundstücke in Bezug auf ihren Verkehrswert aus ihrer Nutzungsbeschränkung durch die Belastung mit einer Dienstbarkeit für ein Wegerecht erleiden, und nicht am Wert der durch das Wegerecht in Anspruch genommenen Grundstücksfläche.

4 4 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 78 Abs. 2, des Art. 18 Abs. 1 sowie der Art. 31 und 32 Abs. 1 und 2 SächsVerf. Das Oberlandesgericht entnehme zu Unrecht dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2003, daß er seinen Anspruch nicht mehr auf ein Recht zum Gemeingebrauch stütze. Noch in der mündlichen Verhandlung habe er, wie auch in dem bezeichneten Schriftsatz selbst, sein Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Weges aus dessen Öffentlichkeit abgeleitet. Soweit das Oberlandesgericht das Erlöschen des alten Wegerechts auf 8 GBBerG stütze, übersehe es, daß bereits die ursprüngliche Klage im Hilfsantrag "auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit, mithin... auf die Berichtigung des Grundbuchs gerichtet" gewesen sei. Auch die ausgeurteilte Höhe der jährlichen Rente sei, insbesondere bei Berücksichtigung des geringen Bodenwerts der vom Wegerecht betroffenen Grundstücksflächen, den der Beschwerdeführer wechselnd mit 13 oder 50 Eurocent/m 2 angibt, "absolut falsch" und willkürlich. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Dies sei auch dadurch geschehen, daß Landgericht wie Oberlandesgericht "die Beweisangebote... auch hinsichtlich der Öffentlichkeit des Weges" grundlos unberücksichtigt gelassen habe. Zudem verletze das Oberlandesgericht den Gleichheitssatz dadurch, daß es entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Eigentümern der dienenden Grundstücke eine Besserstellung einräume, indem es ihnen "einen Anspruch auf den Vorteil oder Nutzen..., den der Beschwerdeführer aus dem Weg zieht, zugesprochen" habe. Mit seinen Verstößen gegen das Überleitungsrecht und die Grundrechte des Beschwerdeführers und dem dadurch zu seinem Nachteil verursachten Vermögensschaden sei zugleich in sein Eigentumsrecht eingegriffen worden. 3. Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen der 27 Abs. 1, 28 SächsVerfGHG. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit der Verletzung eigener Grundrechte aus der Sächsischen Verfassung darlegt. Insbesondere muß er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Verletzung von Grundrechten ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben, und es muß eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil nachvollziehbar sein. Der bloße Verweis auf Akten oder nicht innerhalb der Beschwerdefrist mit vorgelegte Schriftsätze oder sonstige Unterlagen, aus denen der Verfassungsgerichtshof den entscheidungserheblichen Sachverhalt erst selbst von Amts wegen zu ermitteln hätte, genügt nicht (Beschlüsse des VerfGH vom 16. September Vf. 17-IV-93 - und vom 29. August Vf. 6-IV-95, JbSächsOVG 4, 129 [132]). Ebensowenig genügt die pauschale Behauptung von Grundrechtsverletzungen.

5 5 Rügt der Beschwerdeführer einen Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts, hat er darzulegen und zu begründen, daß und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise mißachtet hat. Es ist nicht Aufgabe des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren. Vielmehr ist er zur Wahrung allein des Verfassungsrechts berufen (SächsVerfGH, Beschluß vom 24. Oktober Vf.50-IV-02; ständige Rechtsprechung). Greift der Beschwerdeführer eine gerichtliche Entscheidung mit dem Vorwurf der Willkür (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) an, reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, daß die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung von Parteivorbringen bedeutet dies, daß es dem Beschwerdeführer obliegt, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Prozeßbeteiligten anzuhören, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und, soweit entscheidungserheblich, zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschluß vom 14. Mai 1998, Vf. 32-IV-97; Beschluß vom 20. April 1995, Vf. 15-IV-93, ständige Rechtsprechung; vgl. auch BVerfGE 70, 288 [294]; 65, 293 [295 f.]). 2. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. a) Soweit eine Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch Nichtberücksichtigung des Vorbringens zu einer Anspruchsbegründung aus einem Recht auf Gemeingebrauch an dem streitgegenständlichen Weg gerügt wird, fehlt es mangels hinreichender Wiedergabe des mit der Beschwerdeschrift auch nicht in Kopie mitgeteilten Inhalts des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2003 sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung an der aus sich heraus verständlichen Darlegung eines Lebenssachverhaltes, der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als möglich erscheinen lassen könnte. Denn damit war es für den Verfassungsgerichtshof ohne Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens unmöglich zu beurteilen, ob das angegriffene Urteil angesichts des für das Verfahren geltenden Dispositionsgrundsatzes etwaige Anspruchsgrundlagen - und damit auch Beweisangebote - auf der Grundlage eines solchen Rechts außer Betracht lassen durfte oder mußte, nachdem der Beschwerdeführer in dem

6 6 bezeichneten Schriftsatz zu einem Abwehranspruch aus 1004 BGB festgestellt hatte, auf Grund eines Rechts zum Gemeingebrauch (habe er einen solchen) nicht geltend gemacht oder begründet. Aus gleichen Gründen fehlt es der insoweit pauschal erhobenen Willkürrüge an der erforderlichen Substantiierung. Im übrigen unterläßt es der Beschwerdeführer, sich mit der insoweit ebenfalls tragenden Auffassung des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen, aus analoger Anwendung des 1004 BGB könne sich der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung des Grundstücks, auf dem die öffentliche Straße verläuft, nicht ergeben. Damit ist nicht einmal eine einfachrechtliche Fehlerhaftigkeit der Sichtweise des angegriffenen Urteils geltend gemacht. b) Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Erlöschen eines alten Wegerechts kraft des 8 GBBerG mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs angreift, ist eine solche Verletzung nach dem dargelegten Lebenssachverhalt offensichtlich ausgeschlossen. Mit dem ursprünglichen Hilfsantrag, auf den sich der Beschwerdeführer nunmehr beruft, hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts...einzuräumen und die Eintragung dieses Rechts zu bewilligen. Das ist ersichtlich anderes als die Bewilligung der Eintragung eines bereits bestehenden Rechts zur Berichtigung des Grundbuchs. Verfassungsrechtlich ist nichts dagegen zu erinnern, daß es das angegriffene Urteil feststellt. Aus gleichen Gründen offensichtlich unmöglich ist eine Verletzung des auch hier pauschal geltend gemachten Willkürverbots. c) Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der jährlichen Wegerente mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs angreift, ist ebenfalls kein Lebenssachverhalt dargelegt, der eine solche Verletzung als möglich erscheinen läßt. Der Beschwerdeführer unterläßt es, sich mit der Auffassung des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen, die Höhe der Wegerente sei an den Nachteilen zu orientieren, welche die dienenden Grundstücke in Bezug auf ihren Verkehrswert erleiden, und nicht am Wert der durch das Wegerecht in Anspruch genommenen Grundstücksfläche. Bei dieser Auffassung ist aber verfassungsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, daß das Oberlandesgericht Vorbringen und Beweisangebote des Beschwerdeführers zum Wert der letzteren für unerheblich hielt. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich ist im übrigen die geltend gemachte Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf dadurch, daß das Oberlandesgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Eigentümern der dienenden Grundstücke eine Besserstellung eingeräumt hätte, indem es ihnen einen Anspruch auf den Vorteil oder Nutzen..., den der Beschwerdeführer aus dem Weg zieht, zugesprochen habe. Denn dies ist ausweislich der Entscheidungsgründe (3 b) gerade nicht geschehen. Vielmehr hat das Oberlandesgericht die Möglichkeit, die Höhe der Wegerente auch an dem Vorteil für das herrschende Grundstück zu orientieren, nur hypothetisch erwogen. Damit ist auch für die hier

7 7 gleichfalls pauschal erhobene Willkürrüge kein substantiierter Lebenssachverhalt dargelegt, der eine solche Verletzung als möglich erscheinen lassen könnte. d) Die Rüge einer Verletzung der Art. 31 und 32 Abs. 1 und 2 SächsVerf bleibt ebenfalls pauschal. In der Sache beschränkt sie sich im Kern auf die Rüge einer Verletzung einfachen Rechts ohne darzulegen und zu begründen, daß und wodurch das Oberlandesgericht, dessen einfachrechtliche Sichtweise zweifelhaft sein mag, die Bedeutung des Eigentumsgrundrechts für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt hätte. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluß nach 10 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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