DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 48-IV-98 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer, den Richter Klaus Budewig, die Richterin Heide Boysen-Tilly sowie die Richter Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Jürgen Niemeyer, Siegfried Reich und Hans-Heinrich Trute am 11. März 1999 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e: I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 20. August 1998 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Plauen vom 31. Juli 1997 (2 C 0409/97), gegen die Berichtigung dieses Urteils durch Beschluss des Amtsgerichtes Plauen vom 16. Februar 1998 sowie gegen das Urteil des Amtsgerichtes Plauen vom 30. Juli 1998 (2 C 0658/98). Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft P. e.g., die ihm mit Nutzungsvertrag vom 1. April 1971 in der F.-Straße in P. eine Wohnung überließ, die er mit seiner Ehefrau bewohnt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 teilte die Wohnungsgenossenschaft dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit, dass sich der Mitzins ab 1. Januar 1997 wegen durchgeführter Modernisierungsarbeiten um 76,87 DM und die Grundmiete gem. 12 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe um 13,86 DM, insgesamt um 90,73 DM monatlich erhöhe. Zugleich forderte sie den Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf, diesem Mietzinserhöhungsverlangen zuzustimmen. Eine entsprechende Erklärung wurde nicht abgegeben. Die Wohnungsgenossenschaft erhob deshalb gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung ab 1. Januar 1997 (2 C 0409/97 AG Plauen). Im Termin vom 31. Juli 1997 erklärte der Beschwerdeführer: Ich stimme der Erhöhung zu. Ich habe ja bereits Einzahlungen getätigt, um zu zeigen, dass ich dieser Einzahlung zustimmen will. Auf Antrag der Genossenschaft erging am 21. Juli 1997 Anerkenntnisurteil, in dem jedoch abweichend vom Klageantrag als Zeitpunkt der Zustimmung zur Mietzinserhöhung der 1. Juli 1997 benannt war. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 1997 zugestellt. Die Wohnungsgenossenschaft beantragte am 1. September 1997 wegen eines offensichtlichen Versehens das Anerkenntnisurteil vom 21. Juli 1997 beim Zeitpunkt der Mieterhöhung auf den 1. Januar 1997 zu berichtigen. Der Beschwerdeführer trat diesem Antrag, den er für verspätet hielt, entgegen. Mit Beschluss vom 16. Februar 1998, der dem Beschwerdeführer am 27. Februar 1998 zugestellt wurde, gab das Amtsgericht Plauen der beantragten Berichtigung statt (2 C 0409/97). Mit Schreiben vom 28. Februar 1998 machte

3 3 der Beschwerdeführer Schadenersatz gegen das Gericht wegen Berichtigungsbeschluss geltend. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass das Gericht zur Berichtigung eines Schreibfehlers keine sieben Monate benötige. Auf die Anfrage des Gerichts, ob sein Schreiben vom als Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss zu verstehen sei, teilte er mit Schreiben vom 8. März 1998 mit: Meine Schadenersatzforderung v gegen das Gericht ist ein kostenfreies Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss. Ergänzend nahm er auf die beim Präsidenten des Landgerichts Zwickau erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde Bezug, deren Bestandteil sein Schreiben sei. Zugleich bat er um Zuleitung dieses Schreibens an den Präsidenten, damit dieser überprüfen könne, ob es sich um eine Rechtsbeugung oder einen Willkürakt handele. Die Wohnungsgenossenschaft erhob am 25. Februar 1998 gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen eines Mietzinsrückstandes in Höhe von 559,38 DM Klage (2 C 06058/98 AG Plauen). Zur Begründung führte sie aus, dass die Beklagten, die der Mieterhöhung um 90,73 DM durch Anerkenntnisurteil vom 31. Juli 1997 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Februar 1998 zugestimmt hätten, die Miete für die Monate Januar und Februar 1998 nicht vollständig bezahlt hätten. Der Beschwerdeführer, der eine Prozessvollmacht seiner Ehefrau zur Alleinvertretung in allen... Rechtsangelegenheiten und für alle Rechtsebenen vorlegte, trat der Klage entgegen. Seine Ehefrau sei nicht Vertragspartnerin des Mietvertrages. Die Genossenschaft habe nicht nachgewiesen, dass er der geltend gemachten Mieterhöhung zugestimmt habe. Mit Urteil vom 30. Juli 1998, das dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 4. August 1998 zugestellt wurde, gab das Amtsgericht Plauen dieser Klage statt. 2. Mit seiner am 20. August 1998 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die er mehrfach ergänzt hat, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, 18, 36 und 78 SächsVerf. Zur Begründung trägt er vor: Die angegriffenen Urteile und der Beschluss des Amtsgerichtes Plauen vom 16. Februar 1997 seien ungesetzliche Willkürakte. Sie beruhten auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen durch den Anwalt der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Nichtberücksichtigung seiner Anträge und seines Vorbringens. Seine Ehefrau, die er im vorliegenden Verfahren vertrete, sei nicht Mitglied der Wohnungsgenossenschaft. Sie habe deshalb nicht zur Zahlung verurteilt werden können. 3. Der Staatsminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig.

4 4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet, soweit sie sich gegen das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Plauen vom 30. Juli 1997 wendet. Sie ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, die mit der Zustellung des Urteils am 14. August 1997 begann, am 20. August 1998 eingegangen. 2. Hinsichtlich des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Februar 1998 ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil gegen diese Entscheidung gem. 319 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft war. Diesen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 2. März 1998 ausdrücklich um Klarstellung gebeten worden, ob sein Schreiben vom 28. Februar 1998 als Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss zu werten sei. Mit Schreiben vom 8. März 1998 hat der Beschwerdeführer dies verneint. Er hat klargestellt, dass sein Vorbringen Teil einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichtes Zwickau sei. Gründe, die nach 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges ermöglichen, liegen nicht vor. 3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtes Plauen vom 30. Juli 1998 richtet, ist sie fristgerecht eingelegt worden. Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den Begründungsanfordernissen des 28 SächsVerfGHG. Danach reicht es nicht aus, eine Verletzung von Grundrechten nur zu behaupten. Es obliegt dem Beschwerdeführer vielmehr, substantiiert darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. Dabei muss die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil nachvollziehbar sein. Insbesondere muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben (SächsVerfGH Beschluss vom 17. September 1998, Vf. 37-IV-97). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde, soweit Rechte des Beschwerdeführers betroffen sein können, nicht. Für die behauptete Verletzung der Art. 14, 36 und 78 SächsVerf fehlt

5 5 jede nachvollziehbare Begründung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Urteil vom 30. Juli 1998 verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 18 SächsVerf, hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sich dieses Urteil soweit von jeglicher Gesetzesgrundlage entfernt haben soll, dass es schlechterdings unhaltbar und willkürlich ist. Der Hinweis auf das für willkürlich erachtete Urteil vom 31. Juli 1997 und den Berichtigungsbeschluss vom 16. Februar 1998 genügt nicht. Beide Entscheidungen waren rechtskräftig. Das Amtsgericht war deshalb an diese Entscheidungen gebunden. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, seine Ehefrau sei im Urteil vom 30. Juli 1998 zu Unrecht verurteilt worden, weil sie nicht Mitglied der Wohnungsgenossenschaft sei, fehlt es an einer Beschwerdebefugniss des Beschwerdeführers ( 27 Abs. 1 SächsVerfGHG). Eine Verfassungsbeschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält dafür keinen Hinweis. Von der in dem Verfahren 2 C 0658/98 AG Plauen vorliegenden uneingeschränkten Prozessvollmacht hat der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof keinen Gebrauch gemacht, unbeschadet der Frage seiner Vertretungsbefugnis gem. 10 SächsVerfGHG i. V. m. 22 Abs. 1 und 2 BVerfGG. 4. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. III. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 SächsVerfGHG). gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Boysen-Tilly gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Niemeyer gez. Reich gez. Trute

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