DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
|
|
- Lena Krämer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vf. 28-IV-02 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 18. März 2004 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 2 G r ü n d e: I. 1. Die am 2. Mai 2002 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 2. April 2002 zugegangenen Beschwerdebeschluß des Landgerichts Leipzig vom 13. März 2002 (3 Qs 6/02) sowie gegen den vorausgehenden Beschluß des Amtsgerichts Leipzig - Ermittlungsrichter - vom 8. November 2001 (2 ER 01 Gs 755/01). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, Scheiben zweier Telefonzellen mit Pflastersteinen zerstört zu haben. In dem deshalb gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluß gemäß 81e, f StPO die molekulargenetische Untersuchung "an dem bei dem Beschwerdeführer aufgefundenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Material" und gemäß 81a StPO die Entnahme einer Speichelprobe bei ihm an, um die Herkunft zweier unmittelbar nach der Tat in den betroffenen Telefonzellen vorgefundener Pflastersteine von ihm zu klären. Seine Beschwerde "gegen die Entscheidung, mit dem der Beschuldigte eine Speichelprobe abgeben soll", verwarf das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluß als unbegründet. Gemäß 81e, f StPO lägen die Voraussetzungen für eine molekulargenetische Untersuchung der Pflastersteine vor, da der Anfangsverdacht einer vom Beschwerdeführer begangenen Sachbeschädigung auf Grund einer Zeugenaussage gegeben sei und die Untersuchung darauf ziele festzustellen, ob an den Steinen Spuren von ihm zu finden seien. Die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe sei in der gegebenen Situation notwendig, da geprüft werden müsse, ob die sichergestellten Pflastersteine von ihm als Tatwerkzeug benutzt worden sind. Insbesondere sei die Maßnahme geeignet, die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nachweisen zu können. Denn die Auffindungssituation der Steine lege ihre Verwendung als Tatwerkzeug nahe. Der geringe Eingriff sei im Hinblick auf den Verdacht der Sachbeschädigung auch nicht unverhältnismäßig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 15 in Verbindung mit Art. 14, des Art. 16 Abs. 1 und des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Das Willkürverbot sei verletzt, weil der angeordneten Speichelprobe eine zweckentsprechende Eignung nicht zukomme. Zwar könne man auf Grund des relativ geringen körperlichen Eingriffs durch eine auch zwangsweise körperliche Untersuchung mit einem Tupfer im Mundraum und wegen des sicherlich nicht ganz unerheblichen Anfangsverdachts einer durch den Beschwerdeführer möglicherweise begangenen vorsätzlichen Sachbeschädigung zu der Auffassung gelangen, daß die Untersuchung grundsätzlich nicht außer Verhältnis steht. Maßnahmen nach 81a StPO dürften aber nur zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen angeordnet werden. Objektiv willkürlich weil unangemessen sei eine Maßnahme, wenn sie den Zweck, den sie erreichen soll, nicht erreichen kann. Zwar folge der Verdacht, daß die aufgefundenen Steine als Tatwerkzeug benutzt wurden, aus der Situation, in der die Polizeibeamten vor Ort eintrafen. Deshalb möge auch die daraus vom Landgericht abgeleitete Notwendigkeit bestehen zu überprüfen, ob die
3 3 Pflastersteine vom Beschwerdeführer benutzt wurden. Aber das ziehe die Notwendigkeit der Entnahme einer Speichelprobe beim Beschwerdeführer nicht zwingend nach sich. Ihre Geeignetheit zu seiner Überführung setze zwingend das Vorhandensein irgendwelcher Vergleichsspuren an den Pflastersteinen voraus, was nicht geklärt sei. Angesichts dessen sei die Annahme, die angeordnete Entnahme der Speichelprobe könne gegenwärtig eine Auswirkung auf das Verfahren haben, willkürlich. Wie in dem Beschluß des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001 (Vf. 81-IV-00) sei Schritt für Schritt vorzugehen. So wie dort zunächst habe geprüft werden müssen, ob die vermeintlichen Tatwerkzeuge solche waren, und daraufhin zu prüfen gewesen sei, ob sich außer den Spuren der Geschädigten noch weitere Spuren an den vermeintlichen Tatwerkzeugen befanden, müsse vorliegend untersucht werden, ob sich an den als Tatwerkzeug benutzten Steinen Spuren befinden. Die Wahrscheinlichkeit, daß an den groben Pflastersteinen überhaupt DNA-Spuren haften blieben, sei zweifelhaft. Infolge der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe seien auch die Grundrechte des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 15 in Verbindung mit Art. 14 SächsVerf und - wegen gewaltsamer Öffnung des Mundes zur Entnahme der Probe - auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 16 Abs. 1 SächsVerf verletzt. 3. Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch bei sachdienlicher Auslegung dahingehend, daß sie sich nur gegen die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe beim Beschwerdeführer wendet, unzulässig. 1. Aus den Ausführungen der Beschwerdeschrift wird hinreichend deutlich, daß sie sich nicht gegen die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der Pflastersteine richtet. Zwar wird eingangs der Verfassungsbeschwerde zur Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes pauschal auf die angegriffenen Beschlüsse Bezug genommen, ohne hinsichtlich des Regelungsgehalts zu differenzieren. Aus den weiteren Darlegungen geht aber hervor, daß der Beschwerdeführer lediglich die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe angreift. Nur sie ist Gegenstand der Beschwerde zum Landgericht gewesen, für alles weitere wäre der Rechtsweg nicht erschöpft ( 27 Abs. 2 SächsVerfGHG). Außerdem bejaht die Verfassungsbeschwerde selbst mehrfach die Notwendigkeit molekulargenetischer Untersuchung der sichergestellten Pflastersteine. Insoweit fehlte es an der erforderlichen Beschwer. 2. In den verbleibenden Grenzen des Verfahrensgegenstandes fehlt es der Verfassungsbeschwerde an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Der vorgebrachte Lebenssachverhalt läßt eine Verletzung der in Bezug genommenen Grundrechte des Beschwerdeführers nicht als wenigstens möglich erscheinen.
4 4 a) Eine Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf erscheint als ausgeschlossen. Bei gerichtlichen Entscheidungen kommt sie nicht schon dann in Betracht, wenn die Auslegung bzw. Anwendung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten läßt (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom , Vf. 45-IV-01). Hinzukommen müssen Umstände, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsauslegung bzw. -anwendung hinaus als möglich erscheinen lassen, daß diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluß vom , Vf. 50-IV-02/51- IV-02). Solche Umstände sind nach dem vorgebrachten Sachverhalt ausgeschlossen. Ein Anfangsverdacht einer durch den Beschwerdeführer begangenen vorsätzlichen Sachbeschädigung, der grundsätzlich Maßnahmen gemäß 81a StPO ermöglicht, lag vor, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Die angegriffenen Beschlüsse durften auf Grund der Auffindungssituation der Pflastersteine auch auf ihre Verwendung als Tatwerkzeug schließen und daraus die Notwendigkeit ableiten zu überprüfen, ob die Steine vom Beschwerdeführer benutzt wurden, wie der Beschwerdeführer ebenfalls einräumt. Deshalb war es offensichtlich auch nicht willkürlich, daß die angegriffenen Beschlüsse davon ausgingen, die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe beim Beschwerdeführer werde zur Aufklärung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts beitragen können. Dem stand insbesondere nicht der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen. Die Anordnung ist nicht unangemessen. Der Beschwerdeführer sieht in ihr selbst nur einen vergleichsweise geringen Eingriff, soweit zur körperlichen Untersuchung nur der Mund geöffnet werden muß, damit die Probe mit einem Tupfer entnommen werden kann. Wegen des Verdachts der vorsätzlichen Sachbeschädigung einer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Telekommunikationsanlage steht die Untersuchung angesichts des zunehmenden öffentlichen Vandalismus' grundsätzlich nicht außer Verhältnis, wie der Beschwerdeführer ebenfalls einräumt. Entgegen seiner Auffassung bestehen auch keinerlei Zweifel an der Geeignetheit der Untersuchung. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE, 30, 292 [316]; 70, 278 [286]; 92, 262 [273]). Dagegen kommt es nicht darauf an, daß dieser Erfolg zwingend gerade mit ihr auch erreicht wird, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Sonst wäre je für sich allein weder die Beschlagnahme von Tatwerkzeugen, an denen sich auf den Täter weisende Spurenelemente befinden können, noch die Anordnung einer diesbezüglichen Untersuchung gemäß 81e Abs. 2 StPO, noch die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe gemäß 81a StPO, noch die Anordnung von deren Untersuchung gemäß 81e Abs. 1 StPO zur Überführung des Täters geeignet. Jede
5 5 einzelne fördert aber den Erfolg, solange nach den Umständen des Falles ein Vergleich der im Wege der Untersuchungen gemäß 81e Abs. 1 und 2 StPO isolierten DNA zum Täter führen kann, weil mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, daß der Spurenträger des nach 81e Abs. 2 StPO untersuchten Materials den erforderlichen Bezug zur Tat aufweist. Letzteres hat der Verfassungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Fall des Beschlusses vom 28. Juni 2001 (Vf. 81-IV-00) verneint, weil nicht der dort als vorrangig angesehenen Frage nachgegangen worden war, ob die möglichen Träger von Vergleichsspuren des dort Beschuldigten überhaupt als Tatwaffe angesehen werden durften. Damit war ein Vergleich der DNA des dort Beschuldigten mit möglichem Material auf dem Vergleichsspurenträger und ihre gegebenenfalls festzustellende Übereinstimmung von vornherein nicht geeignet, den zur Überführung des Beschuldigten erforderlichen Bezug zur Tat herzustellen. Dagegen hat es der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluß entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht als verfassungsrechtlich geboten erachtet, eine bestimmte Reihenfolge der zur Erlangung des DNA-Vergleichs von tat- und beschuldigtenbezogenem Material erforderlichen Einzelmaßnahmen einzuhalten. Insbesondere stellt er nicht fest, daß die Erhebung der Speichelprobe beim Beschuldigten ungeeignet gewesen wäre, solange nicht untersucht war, ob an den beschlagnahmten Gegenstände Vergleichsmaterial von ihm zu finden war. Da vorliegend vergleichbare Zweifel hinsichtlich des Tatbezugs der aufgefundenen Pflastersteine weder vorgebracht noch ersichtlich sind, waren ihre Untersuchung auf DNAfähiges Material, die Erhebung der Speichelprobe sowie deren DNA-Analyse gleichrangig geeignet zur Klärung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdachts. Daß die Anordnung der Speichelprobe willkürlich sein könnte, ist damit ausgeschlossen. b) Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 15 SächsVerf i.v.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf erscheint nicht als möglich. Das als Teil verletzt gerügte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist vom Schutzbereich der Art. 15 SächsVerf i.v.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf offensichtlich nicht erfasst. Dessen Grundrechtsschutz tritt zurück, da Art. 33 SächsVerf als spezielleres Freiheitsgrundrecht maßgeblich ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom , Vf. 58-IV-98/Vf. 60-IV-98). Dessen Verletzung aber ist nicht gerügt. Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, insoweit die durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhobene Rüge umzudeuten. Das würde ihm auch nicht helfen, da seine Rüge auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränkt ist, die vorliegend, wie dargelegt, die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht zu begründen vermag. c) Letzteres gilt auch für die Rüge einer Verletzung des Art. 16 Abs. 1 SächsVerf. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung eine zwangsweise Öffnung des Mundes zur Entnahme einer Speichelprobe mittels Tupfers überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf berührt (vgl. BVerfGE 17, 108 [115]; 56, 54 [73]; BVerwGE 46, 1 [7]).
6 6 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluß nach 10 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 7-IV-05 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau H. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. hat
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 18-IV-03 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau N. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. hat
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Lv 4/14 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. J. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Verfassungsgerichtshof
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 102-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn T., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Natalia
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 68-IV-04 Vf. 94-IV-04 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Herrn P. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-96 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 14-IV-13 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Udo
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 149-IV-08 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn K., 2. der Frau K., hat der Verfassungsgerichtshof
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 114-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn I., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Natalia
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 6068/09 F. gegen Deutschland
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/11/07 ENTSCHEIDUNG über
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 45-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) der Frau A., 2) des Herrn V., Verfahrensbevollmächtigter:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 17-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 33-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt B., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof
Mehr3. der Minderjährigen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 110-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrMerkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht I. Allgemeines Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 107-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der W. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn K.,
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 67-IV-06 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts G. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 50-IV-05 (HS) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS ln dem Ermittlungsverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung pp. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 19/06/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrRechtsprechung (hrr-strafrecht.de)
Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 178 Bearbeiter: Holger Mann Zitiervorschlag: HRRS 2015 Nr. 178, Rn. X BVerfG 2 BvR 2393/12 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 16.
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden
MehrDeutsches und Europäisches Verfassungsrecht
1 Einführung in das Verfassungsrecht der BRD Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht - T befindet sich seit dem 1. März 2003 aufgrund eines Haftbefehls, den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2419/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerald Goecke, Hamburger Chaussee 75, 24113 Kiel - gegen a) den
MehrRechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
Markus Neuser Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 A. Einführung in die Problematik
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde
MehrVERFASSUNGSGE_RICHTSHOF DES LANDES BERLIN
VERFASSUNGSGE_RICHTSHOF DES LANDES BERLIN im Namen des Volkes Beschluss Geschäftsnummer: VerfGH 138/14 ln dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Förster,
MehrLeitsatz: Suchbegriffe: Ordnungsmittel Partei Nichterscheinen Ladung Form Entschuldigung. Vorschriften: 141 Abs. 3 ZPO
Leitsatz: Wer ein minderjähriges Kind zu betreuen einen nahen Angehörigen im Krankenhaus zu besuchen und noch andere Gerichtstermine wahrzunehmen hat ist deswegen noch nicht entschuldigt wenn er zum Termin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrIPR Council B E S C H W E R D E. Firma: Adresse: Stand: Firma: Adresse: Stand:
IPR Council B E S C H W E R D E des: Firma: Adresse: Stand: - Beschwerdeführer - Firma: Adresse: Stand: - Beschwerdegegner - Hiermit erhebe ich Beschwerde zum IPR Council der Spielwarenmesse 2014, da ich
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrKein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 93.03 VG 3 A 172/01 DE In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juli 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 27-IV-97 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Waldorf-Kindergartens L. e. V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 125/15 1 L 867/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt:
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/12/09 ENTSCHEIDUNG über
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten
MehrTenor. Entscheidungsgründe. VerfGH München, Entscheidung v Vf. 134-VI/10
VerfGH München, Entscheidung v. 05.10.2011 Vf. 134-VI/10 Titel: Teils unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung zur Vergütung einer ehrenamtlichen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrB e s c h l u s s. vom 25.10.2004. erlässt das Amtsgericht - Strafgericht - Plauen durch Direktor des Amtsgerichts Klein den Beschluss:
B e s c h l u s s vom 25.10.2004 in der Strafsache gegen Dr. K. geboren am deutscher Staatsangehöriger; verheirateter Rechtsanwalt wegen Verteidiger: Rechtsanwalt Posner, Plauen unerlaubten Entfernens
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 463/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrNr. 48. Beschlagnahme und Auswertung bei einem Provider gespeicherter s Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 GG, 94, 98, 100a, 100g StPO, 32 BVerfGG
Nr. 48 BVerfGK 8, 313 313 Nr. 48 Beschlagnahme und Auswertung bei einem Provider gespeicherter E-Mails Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 GG, 94, 98, 100a, 100g StPO, 32 BVerfGG Beschluss der 3. Kammer des
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
MehrBESCHLUSS. BVerwG 1 B (1 PKH ) OVG 7 A 10366/02.OVG. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 1 B 263.02 (1 PKH 103.02) OVG 7 A 10366/02.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21.
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11
Leitsatz: Lassen die Ausschreibungsunterlagen die Abgabe eines Angebots zu, so wird ein Bieter hieran nicht dadurch gehindert, dass das ausgeschriebene Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn N., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt André
MehrDas Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend
MehrAz. 3 Ss 89/02. Leitsatz:
1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 3/13 BESCHLUSS vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 308/09 NC 2 L 118/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 21.15 OVG 17 A 1025/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2016 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrAusfertigunq. Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS
Ausfertigunq 1 Ws 420/2013, 1 Ws 519/2012, 1 Ws 337/2011 StVK 551/09 Landgericht Bayreuth 802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Eingegangen 2 6. MRZ. 2014 Strate und Ventzke Rechtsanwälte Oberlandesgericht
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Anonymisierung aktualisiert am: 18. Juni 2013 Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht LVerfG 9/12 Im Namen des Volkes Beschluss In den Wahlprüfungsbeschwerden 1)... 2)... 3)... 4)... Prozessbevollmächtigter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrFall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen
Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DER BUNDESREGIERUNG NON-OFFICIAL TRANSLATION OF THE GERMAN FEDERAL GOVERNMENT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrEinstellungsverfügungen
Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar
MehrU. Lösungsskizze zur Übungsklausur
U. Lösungsskizze zur Übungsklausur (vgl. BVerfG v. 12.04.2005 Datenträgerbeschlagnahme * ) Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 243/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0 - 2 - Der 3. Strafsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/ 15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
MehrDNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrSeite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr