DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 28-IV-02 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 18. März 2004 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e: I. 1. Die am 2. Mai 2002 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 2. April 2002 zugegangenen Beschwerdebeschluß des Landgerichts Leipzig vom 13. März 2002 (3 Qs 6/02) sowie gegen den vorausgehenden Beschluß des Amtsgerichts Leipzig - Ermittlungsrichter - vom 8. November 2001 (2 ER 01 Gs 755/01). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, Scheiben zweier Telefonzellen mit Pflastersteinen zerstört zu haben. In dem deshalb gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluß gemäß 81e, f StPO die molekulargenetische Untersuchung "an dem bei dem Beschwerdeführer aufgefundenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Material" und gemäß 81a StPO die Entnahme einer Speichelprobe bei ihm an, um die Herkunft zweier unmittelbar nach der Tat in den betroffenen Telefonzellen vorgefundener Pflastersteine von ihm zu klären. Seine Beschwerde "gegen die Entscheidung, mit dem der Beschuldigte eine Speichelprobe abgeben soll", verwarf das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluß als unbegründet. Gemäß 81e, f StPO lägen die Voraussetzungen für eine molekulargenetische Untersuchung der Pflastersteine vor, da der Anfangsverdacht einer vom Beschwerdeführer begangenen Sachbeschädigung auf Grund einer Zeugenaussage gegeben sei und die Untersuchung darauf ziele festzustellen, ob an den Steinen Spuren von ihm zu finden seien. Die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe sei in der gegebenen Situation notwendig, da geprüft werden müsse, ob die sichergestellten Pflastersteine von ihm als Tatwerkzeug benutzt worden sind. Insbesondere sei die Maßnahme geeignet, die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nachweisen zu können. Denn die Auffindungssituation der Steine lege ihre Verwendung als Tatwerkzeug nahe. Der geringe Eingriff sei im Hinblick auf den Verdacht der Sachbeschädigung auch nicht unverhältnismäßig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 15 in Verbindung mit Art. 14, des Art. 16 Abs. 1 und des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Das Willkürverbot sei verletzt, weil der angeordneten Speichelprobe eine zweckentsprechende Eignung nicht zukomme. Zwar könne man auf Grund des relativ geringen körperlichen Eingriffs durch eine auch zwangsweise körperliche Untersuchung mit einem Tupfer im Mundraum und wegen des sicherlich nicht ganz unerheblichen Anfangsverdachts einer durch den Beschwerdeführer möglicherweise begangenen vorsätzlichen Sachbeschädigung zu der Auffassung gelangen, daß die Untersuchung grundsätzlich nicht außer Verhältnis steht. Maßnahmen nach 81a StPO dürften aber nur zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen angeordnet werden. Objektiv willkürlich weil unangemessen sei eine Maßnahme, wenn sie den Zweck, den sie erreichen soll, nicht erreichen kann. Zwar folge der Verdacht, daß die aufgefundenen Steine als Tatwerkzeug benutzt wurden, aus der Situation, in der die Polizeibeamten vor Ort eintrafen. Deshalb möge auch die daraus vom Landgericht abgeleitete Notwendigkeit bestehen zu überprüfen, ob die

3 3 Pflastersteine vom Beschwerdeführer benutzt wurden. Aber das ziehe die Notwendigkeit der Entnahme einer Speichelprobe beim Beschwerdeführer nicht zwingend nach sich. Ihre Geeignetheit zu seiner Überführung setze zwingend das Vorhandensein irgendwelcher Vergleichsspuren an den Pflastersteinen voraus, was nicht geklärt sei. Angesichts dessen sei die Annahme, die angeordnete Entnahme der Speichelprobe könne gegenwärtig eine Auswirkung auf das Verfahren haben, willkürlich. Wie in dem Beschluß des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001 (Vf. 81-IV-00) sei Schritt für Schritt vorzugehen. So wie dort zunächst habe geprüft werden müssen, ob die vermeintlichen Tatwerkzeuge solche waren, und daraufhin zu prüfen gewesen sei, ob sich außer den Spuren der Geschädigten noch weitere Spuren an den vermeintlichen Tatwerkzeugen befanden, müsse vorliegend untersucht werden, ob sich an den als Tatwerkzeug benutzten Steinen Spuren befinden. Die Wahrscheinlichkeit, daß an den groben Pflastersteinen überhaupt DNA-Spuren haften blieben, sei zweifelhaft. Infolge der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe seien auch die Grundrechte des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 15 in Verbindung mit Art. 14 SächsVerf und - wegen gewaltsamer Öffnung des Mundes zur Entnahme der Probe - auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 16 Abs. 1 SächsVerf verletzt. 3. Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch bei sachdienlicher Auslegung dahingehend, daß sie sich nur gegen die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe beim Beschwerdeführer wendet, unzulässig. 1. Aus den Ausführungen der Beschwerdeschrift wird hinreichend deutlich, daß sie sich nicht gegen die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der Pflastersteine richtet. Zwar wird eingangs der Verfassungsbeschwerde zur Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes pauschal auf die angegriffenen Beschlüsse Bezug genommen, ohne hinsichtlich des Regelungsgehalts zu differenzieren. Aus den weiteren Darlegungen geht aber hervor, daß der Beschwerdeführer lediglich die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe angreift. Nur sie ist Gegenstand der Beschwerde zum Landgericht gewesen, für alles weitere wäre der Rechtsweg nicht erschöpft ( 27 Abs. 2 SächsVerfGHG). Außerdem bejaht die Verfassungsbeschwerde selbst mehrfach die Notwendigkeit molekulargenetischer Untersuchung der sichergestellten Pflastersteine. Insoweit fehlte es an der erforderlichen Beschwer. 2. In den verbleibenden Grenzen des Verfahrensgegenstandes fehlt es der Verfassungsbeschwerde an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Der vorgebrachte Lebenssachverhalt läßt eine Verletzung der in Bezug genommenen Grundrechte des Beschwerdeführers nicht als wenigstens möglich erscheinen.

4 4 a) Eine Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf erscheint als ausgeschlossen. Bei gerichtlichen Entscheidungen kommt sie nicht schon dann in Betracht, wenn die Auslegung bzw. Anwendung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten läßt (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom , Vf. 45-IV-01). Hinzukommen müssen Umstände, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsauslegung bzw. -anwendung hinaus als möglich erscheinen lassen, daß diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluß vom , Vf. 50-IV-02/51- IV-02). Solche Umstände sind nach dem vorgebrachten Sachverhalt ausgeschlossen. Ein Anfangsverdacht einer durch den Beschwerdeführer begangenen vorsätzlichen Sachbeschädigung, der grundsätzlich Maßnahmen gemäß 81a StPO ermöglicht, lag vor, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Die angegriffenen Beschlüsse durften auf Grund der Auffindungssituation der Pflastersteine auch auf ihre Verwendung als Tatwerkzeug schließen und daraus die Notwendigkeit ableiten zu überprüfen, ob die Steine vom Beschwerdeführer benutzt wurden, wie der Beschwerdeführer ebenfalls einräumt. Deshalb war es offensichtlich auch nicht willkürlich, daß die angegriffenen Beschlüsse davon ausgingen, die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe beim Beschwerdeführer werde zur Aufklärung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts beitragen können. Dem stand insbesondere nicht der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen. Die Anordnung ist nicht unangemessen. Der Beschwerdeführer sieht in ihr selbst nur einen vergleichsweise geringen Eingriff, soweit zur körperlichen Untersuchung nur der Mund geöffnet werden muß, damit die Probe mit einem Tupfer entnommen werden kann. Wegen des Verdachts der vorsätzlichen Sachbeschädigung einer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Telekommunikationsanlage steht die Untersuchung angesichts des zunehmenden öffentlichen Vandalismus' grundsätzlich nicht außer Verhältnis, wie der Beschwerdeführer ebenfalls einräumt. Entgegen seiner Auffassung bestehen auch keinerlei Zweifel an der Geeignetheit der Untersuchung. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE, 30, 292 [316]; 70, 278 [286]; 92, 262 [273]). Dagegen kommt es nicht darauf an, daß dieser Erfolg zwingend gerade mit ihr auch erreicht wird, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Sonst wäre je für sich allein weder die Beschlagnahme von Tatwerkzeugen, an denen sich auf den Täter weisende Spurenelemente befinden können, noch die Anordnung einer diesbezüglichen Untersuchung gemäß 81e Abs. 2 StPO, noch die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe gemäß 81a StPO, noch die Anordnung von deren Untersuchung gemäß 81e Abs. 1 StPO zur Überführung des Täters geeignet. Jede

5 5 einzelne fördert aber den Erfolg, solange nach den Umständen des Falles ein Vergleich der im Wege der Untersuchungen gemäß 81e Abs. 1 und 2 StPO isolierten DNA zum Täter führen kann, weil mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, daß der Spurenträger des nach 81e Abs. 2 StPO untersuchten Materials den erforderlichen Bezug zur Tat aufweist. Letzteres hat der Verfassungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Fall des Beschlusses vom 28. Juni 2001 (Vf. 81-IV-00) verneint, weil nicht der dort als vorrangig angesehenen Frage nachgegangen worden war, ob die möglichen Träger von Vergleichsspuren des dort Beschuldigten überhaupt als Tatwaffe angesehen werden durften. Damit war ein Vergleich der DNA des dort Beschuldigten mit möglichem Material auf dem Vergleichsspurenträger und ihre gegebenenfalls festzustellende Übereinstimmung von vornherein nicht geeignet, den zur Überführung des Beschuldigten erforderlichen Bezug zur Tat herzustellen. Dagegen hat es der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluß entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht als verfassungsrechtlich geboten erachtet, eine bestimmte Reihenfolge der zur Erlangung des DNA-Vergleichs von tat- und beschuldigtenbezogenem Material erforderlichen Einzelmaßnahmen einzuhalten. Insbesondere stellt er nicht fest, daß die Erhebung der Speichelprobe beim Beschuldigten ungeeignet gewesen wäre, solange nicht untersucht war, ob an den beschlagnahmten Gegenstände Vergleichsmaterial von ihm zu finden war. Da vorliegend vergleichbare Zweifel hinsichtlich des Tatbezugs der aufgefundenen Pflastersteine weder vorgebracht noch ersichtlich sind, waren ihre Untersuchung auf DNAfähiges Material, die Erhebung der Speichelprobe sowie deren DNA-Analyse gleichrangig geeignet zur Klärung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdachts. Daß die Anordnung der Speichelprobe willkürlich sein könnte, ist damit ausgeschlossen. b) Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 15 SächsVerf i.v.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf erscheint nicht als möglich. Das als Teil verletzt gerügte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist vom Schutzbereich der Art. 15 SächsVerf i.v.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf offensichtlich nicht erfasst. Dessen Grundrechtsschutz tritt zurück, da Art. 33 SächsVerf als spezielleres Freiheitsgrundrecht maßgeblich ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom , Vf. 58-IV-98/Vf. 60-IV-98). Dessen Verletzung aber ist nicht gerügt. Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, insoweit die durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhobene Rüge umzudeuten. Das würde ihm auch nicht helfen, da seine Rüge auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränkt ist, die vorliegend, wie dargelegt, die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht zu begründen vermag. c) Letzteres gilt auch für die Rüge einer Verletzung des Art. 16 Abs. 1 SächsVerf. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung eine zwangsweise Öffnung des Mundes zur Entnahme einer Speichelprobe mittels Tupfers überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf berührt (vgl. BVerfGE 17, 108 [115]; 56, 54 [73]; BVerwGE 46, 1 [7]).

6 6 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluß nach 10 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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