Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

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1 Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/11/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr /04 E.R. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr /04 E. R. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 20. November 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. August 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1941 geborene Beschwerdeführer, Herr E. R., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn K. - H. Christoph, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten.

2 2 A) Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Hintergrund der Rechtssache Der Beschwerdeführer war Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und ist von Beruf Ingenieur. Er bezahlte u. a. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und an Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die Ingenieuren zugänglich waren (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten). 2. Erstes Verfahren Am 18. Februar 1998 unterrichtete die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend BfA ) den Beschwerdeführer über seine Beitragszeiten und die Berechnungsgrundlage für seine Rente (Kontenklärungsbescheid und Rentenauskunft). Am 12. März 1998 legte er Widerspruch ein. Am 14. April 2000 erließ die BfA einen neuen Bescheid, der weitere Zeiten berücksichtigte und die Absenkung damit teilweise aufhob. Daraufhin ergänzte der Beschwerdeführer seinen anhängigen Widerspruch, der am 30. März 2001 schließlich abgelehnt wurde. Anschließend erhob er Klage beim Sozialgericht Berlin und beanstandete, dass seine zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR geleisteten Beiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze West berücksichtig worden seien. Der Beschwerdeführer focht jedoch die Festsetzung seiner Beitragszeiten nicht an. Am 17. Dezember 2001 wies das Sozialgericht seine Klage zurück. Unter dem 18. Juni 2003 wies das Landessozialgericht die Klage des Beschwerdeführers ab und erklärte, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze nur Gegenstand des Verfahrens, das sich mit der tatsächliche Höhe der Rente befasse, sein könne, während dieses Verfahren nur die Festsetzung der Beitragszeiten betreffe. Das Gericht ließ die Revision des Beschwerdeführers nicht zu.

3 3 Am 9. Dezember 2003 verwarf das Bundessozialgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers. Am 25. Februar 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. 3. Zweites Verfahren Am 17. Januar 2005 setzte die BfA die Höhe der Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer fest. Am 1. März 2005 ging der Beschwerdeführer in Rente. Am 23. März 2005 wies die BfA den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Daraufhin erhob er Klage beim Sozialgericht Berlin; dieses Verfahren scheint noch anhängig zu sein. B) Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Das DDR-Rentensystem In der DDR gab es eine Sozialpflichtversicherung und eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung sowie ferner Zusatz- und Sonderversorgungssysteme für bestimmte Berufe und Gruppen, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Rente führten. Eine detailliertere Übersicht über das DDR-Rentensystem, seine Überführung in die Bundesrepublik Deutschland, BRD, und die Berechnung der Renten findet sich in der neueren Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Klose (siehe Klose u. a../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr /03, 25. September 2007). 2. Sozialgerichtsgesetz (SGG) 88 SGG bestimmt: (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. (...)

4 4 (2) Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte die Höhe seiner Rente und beanstandete die angegriffenen Entscheidungen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. 2. Der Beschwerdeführer brachte nach Art. 6 der Konvention vor, die Verfahrensdauer sei überlang gewesen. 3. Überdies rügte der Beschwerdeführer, dass der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts befangen gewesen sei und aus dem Verfahren hätte ausscheiden müssen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe seiner Rente rügte, war diese nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen, die in dem ersten Verfahren ergangen waren. Diese bezogen sich nur auf die Festsetzung der Beitragszeiten in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die von dem Beschwerdeführer an sich nicht angefochten wurden. Mit Blick auf die Begründung der nationalen Gerichte erscheinen die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 1 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention offensichtlich unbegründet. Die Verfahren, die sich tatsächlich auf die Höhe der Rente des Beschwerdeführers bezogen, insbesondere das zweite Verfahren, sind noch anhängig und seine Rügen daher verfrüht. Daher ist dieser Teil der Beschwerde nach Art. 35 Abs. 1, 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen.

5 5 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner die Dauer der beiden Verfahren. Er berief sich auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen... von einem... Gericht... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der zu berücksichtigende Zeitraum setzte mit der Einlegung des Widerspruchs gegen die Erstbescheide der Verwaltungsbehörden ein (siehe Rechtssache Klasen v. Germany, Individualbeschwerde Nr /01, Rdnr. 29, 5. Oktober 2006) Das erste Verfahren begann daher am 12. März 1998 und wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2004 abgeschlossen. Die Gesamtverfahrensdauer betrug somit etwa sechs Jahre bei fünf Rechtszügen und entspricht insbesondere in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung wohl dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 der Konvention (siehe Rechtssache Klose u. a., a. a. O.). Das Widerspruchsverfahren allein war jedoch drei Jahre bei der BfA anhängig, die aber in dieser Zeit einen neuen Bescheid erließ, mit dem der Erstbescheid teilweise aufgehoben wurde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Untätigkeit der BfA keine Klage nach 88 SGG erhob. Nach dieser Vorschrift kann eine Person beim Sozialgericht Klage erheben, wenn die Behörde ohne Grund nicht innerhalb angemessener Frist entscheidet. Wenn die Klage als zulässig erachtet wird, weist das Gericht die Behörde an, einen Bescheid zu erlassen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine Klage nach 88 SGG bei einer Rüge der Verfahrensdauer grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt. Daher hat der Beschwerdeführer von einem wirksamen Rechtsbehelf zur Beschleunigung des Verfahrens keinen Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landessozialgericht stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren achtzehn Monate anhängig war. Die nachfolgenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch innerhalb von sechs bzw. drei Monaten ergangen.

6 6 Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gesamtverfahrensdauer das, was unter diesen Umständen als angemessen angesehen werden kann, noch nicht überschritten hat, stellt der Gerichtshof fest, dass die Dauer des Verfahrens vor der BfA und dem Landessozialgericht dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 der Konvention entsprach. Hinsichtlich des zweiten Verfahrens ist nicht bekannt, wann der Beschwerdeführer seinen Widerspruch einlegte; es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass dies innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach dem Bescheid der BfA vom 17. Januar 2005, also im Februar 2005, erfolgte. Das Verfahren war daher in zwei Rechtszügen etwa zwei Jahre und acht Monate anhängig; dies ist nicht zu lang. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts an dem ihn betreffenden Verfahren rügte, hat er nicht nachgewiesen, vor oder nach der Entscheidung einen Befangenheitsantrag gegen ihn gestellt zu haben. Somit hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 1, 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Peer LORENZEN Präsident

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