In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 319/98 - des Herrn Professor Dr. M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph, Heiligenberger Straße 18, Berlin - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Juli RA 76/96 -, 2. mittelbar b) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. November S L 4 An 73/95 -, c) das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. April S 8 An 556/94 -, d) die Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - VSNR M 000 BKZ 2020 bzw gegen die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß 93 b in Verbindung mit 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. August 2000 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. 1 1/5

2 I. 1. Der 1929 geborene Beschwerdeführer war in der Deutschen Demokratischen Republik im wissenschaftlich-pädagogischen Bereich tätig. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte ihm auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) ab 1. Februar 1994 Altersrente in Höhe von 2268,08 DM und ab 1. Januar 1995 in Höhe von 2390,66 DM. Er begehrt eine höhere Rentenleistung. Nach seiner Auffassung sind die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur (1. September 1952 bis 30. August 1955) zu Unrecht nicht anerkannt worden. Auch stünden ihm dynamisierte Leistungen aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) zu, der er seit April 1961 angehört habe. Hilfsweise müssten ihm Sozialversicherungspflichtrente und Rente aus der Zusatzversorgung als Gesamtanspruch, berechnet nach dem im Beitrittsgebiet zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrecht, zuerkannt werden. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Revision zurückgewiesen, soweit die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur nicht rentensteigernd berücksichtigt worden ist. Zur Klärung der Frage, wie hoch der Gesamtanspruch des Klägers aus der Sozialpflichtversicherung und aus der AVI am 1. Juli 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik gewesen wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt dort in den Ruhestand getreten wäre, wurde der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 12, 14, 19 und 20 GG. Die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur müsse als rentenrechtliche Zeit rentensteigernd anerkannt werden. Im Übrigen wendet er sich gegen das mit der Rentenüberleitung begangene Rentenunrecht und insbesondere die im Einigungsvertrag getroffene Entscheidung für eine Liquidierung der Zusatzversorgung und für eine Berücksichtigung der Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze II. Die Annahmevoraussetzungen des 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die mit ihr aufgeworfenen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Es hat verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind (sog. Systementscheidung). Gleichzeitig hat es entschieden, dass die Übergangsvorschriften des 23 Abs. 1 RAnglG (Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, GBl I S. 495), des 6 1. RAV (1. Rentenanpassungsverordnung vom 14. Dezember 1990, BGBl I S. 2867) und des 8 2. RAV (2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991, BGBl I S. 1300) mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 100, 1) /5

3 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtberücksichtigung der Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als rentensteigernde Zeiten bei der Bemessung der Regelaltersrente wendet, hat sie keine Aussicht auf Erfolg. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. SozR SGB VI Nr. 1 und Nr. 4) erfüllt die Zeit einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur - ebenso wie Zeiten eines im Beitrittsgebiet vor der Wiedervereinigung betriebenen Forschungsstudiums - nicht den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne des SGB VI. Eine Anrechnung als Beitragszeit im Sinne von 54 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 55 SGB VI scheide aus, weil weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht entrichtet worden seien. Eine Anrechnung auf Grund des Tatbestands einer gleichgestellten Beitragszeit nach 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheitere an 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI. Danach sind Zeiten der Hochschulausbildung, zu denen auch die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der Deutschen Demokratischen Republik gehört, keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Schließlich kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts der in Frage stehende Zeitraum auch nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeit nach dem zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch geltenden 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b SGB VI berücksichtigt werden, da das Studium für das Lehramt an Grundschulen im Juli 1952 abgeschlossen wurde. b) Die genannten Vorschriften und ihre Auslegung durch das Bundessozialgericht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene rentenrechtliche Anwartschaften unter bestimmten Voraussetzungen dem Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen. Auch war der Gesetzgeber bei der Überführung solcher Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 100, 1 <32 ff., 38>). Der ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zustehende Gestaltungsspielraum war jedoch weit (a.a.o., 37 f.). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber im vorliegenden Fall diesen Spielraum überschritten hat. Die von ihm getroffenen Regelungen, insbesondere in 248 SGB VI, sind von einem hinreichenden öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig. Das Bundessozialgericht hat sie nicht in einer Weise ausgelegt, die Anlass für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung geben könnte. aa) Das SGB VI erkennt ebenso wenig wie das ihm vorausgegangene Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Reichsversicherungsordnung Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden (Hochschul-)Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, als Beitragszeiten an. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber auch bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen /5

4 Republik in das gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem zur Geltung gebracht. In 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ist geregelt, dass Zeiten der Hochschulausbildung - anders als nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik - nicht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind. Damit wollte der Gesetzgeber - wie das Bundessozialgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat (Umdruck, S. 6; vgl. auch BSG, SozR , 248 SGB VI Nr. 1, S. 5) - verhindern, dass eine im fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern in den alten und neuen Bundesländern, von vornherein nicht zuwachsen können. bb) Damit gewährleistet die auf die Zukunft gerichtete Regelung des 248 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VI die Gleichbehandlung aller Versicherten und aller nach dem SGB VI mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belasteten Personen. Eine rentenrechtliche Privilegierung der planmäßigen Aspiranten der früheren Deutschen Demokratischen Republik wäre mit diesem legitimen Anliegen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren gewesen. Diese Rechtslage ist für den Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar, da er in dem fraglichen Zeitraum keine Beiträge zur Alterssicherung geleistet hat (vgl. Deter in: Die Sozialversicherung 2000, S. 43 <44>). 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar Papier Steiner Hoffmann-Riem 4/5

5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August BvR 319/98 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August BvR 319/98 - Rn. (1-14), rk _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk bvr /5

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