DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 4-IV-05 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt G. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Klaus Budewig sowie die Richter Siegfried Reich, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans v. Mangoldt, Martin Oldiges und Hans-Heinrich Trute am 20. April 2006 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 Satz 2 des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Chemnitz vom 25. November 2004 (12 C 1377/04) richtet. 2. Im Übrigen verletzt das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 25. November 2004 (12 C 1377/04) das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 1 S. 1 SächsVerf, wird insoweit aufgehoben und an das Amtsgericht Chemnitz zurückverwiesen. 3. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

2 2 G r ü n d e: I. Die am Montag, den 10. Januar 2005 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 25. November 2004 (12 C 1377/04), welches dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2004 zugestellt wurde. Mit der angegriffenen Entscheidung wurde der Beschwerdeführer verurteilt, an die Klägerin des Ausgangsverfahrens, einen Telefonbuchverlag (im Folgenden: Klägerin), 35,44 Euro nebst Zinsen i.h.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2003 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hinsichtlich weiterer 5,11 Euro wurde die Klage abgewiesen. 1. Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren Gebühren, die nach Ansicht der Klägerin durch eine anwaltliche Mahnung angefallen waren, und weitere Mahnkosten. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der Klägerin im August 2002 die Eintragung der Rechtsanwaltskanzlei in das von der Klägerin herausgegebene Telefonbuch 2003/2004; das Entgelt sollte bei Erscheinen des Telefonbuches gezahlt werden. Am 21. November 2002 erhielt der Beschwerdeführer eine Rechnung der Klägerin vom 18. November 2002, in welcher Zahlungsbedingungen Zahlbar bei Erscheinen und Letzter Zahltag vermerkt war. Zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahren blieb streitig, wann das Telefonbuch erschienen ist. Die Klägerin behauptete, dies sei am 17. März 2003 geschehen; der Beschwerdeführer nannte Anfang August 2003 als Erscheinungstermin. Die Klägerin trug darüber hinaus vor, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2003 und vom 27. Mai 2003 gemahnt zu haben. Der Beschwerdeführer behauptete, dass ihm diese Schreiben jedenfalls nicht zugegangen seien. Unstreitig hat der Beschwerdeführer am 1. August 2003 eine auf Briefpapier eines Rechtsanwalts geschriebene Zahlungsaufforderung vom 30. Juli 2003 erhalten, in der neben dem Entgelt für die Telefonbucheintragung auch die Zahlung des wegen der anwaltlichen Zahlungsaufforderung angefallenen Honorars bis zum 14. August 2003 verlangt wurde. Die Zahlungsaufforderung vom 30. Juli 2003 war nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern enthielt die Abschlusszeile: Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift rechtswirksam. Am 8. August 2003 veranlasste der Beschwerdeführer die Überweisung eines Betrages in Höhe des Entgelts für die Telefonbucheintragung an die Klägerin. Auf eine weitere Zahlungsaufforderung reagierte er nicht. Gegen die im April 2004 begründete Klage verteidigte sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, das Amtsgericht sei örtlich unzuständig. Die von der Klägerin zur Begründung der Zuständigkeit des Amtsgerichts Chemnitz in den Prozess eingeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht Gegenstand der Vereinbarung geworden. In der Sache legte der Beschwerdeführer dar, die Forderung von Verzugsschaden der Klägerin sei unberechtigt, weil er sich weder im Zahlungsverzug befunden habe noch der geltend gemachte Schaden

3 3 entstanden sei. Als er am 1. August 2003 die Zahlungsaufforderung erhalten habe, sei das Telefonbuch noch nicht erschienen gewesen, weshalb noch kein Verzug vorgelegen habe. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, da aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 30. Juli 2003 keine Rechtsanwaltsgebühren angefallen seien. Das Schreiben sei von keinem Rechtsanwalt, sondern von Angestellten der Klägerin in deren Büro auf dem Briefpapier eines Rechtsanwaltes erstellt worden. Außerdem habe die Klägerin ein Honorar an den Rechtsanwalt nicht bezahlt; eine Rechnung sei nicht ausgestellt worden. In der angegriffenen Entscheidung begründete das Amtsgericht Chemnitz seine Zuständigkeit mit 38 Abs. 1 ZPO. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche eine auf Chemnitz bezogene Gerichtsstandsvereinbarung enthielten, Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden seien. In der Sache stehe der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB zu. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht allein durch das Erscheinen des Telefonbuches in Verzug gekommen, weil es sich hierbei nicht um eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit handle. Er habe aber die Rechnung vom 18. November 2002 erhalten und sei daher gemäß 286 Abs. 3 BGB am 19. Dezember 2002 in Verzug geraten. Da die Gebühren eines Rechtsanwalts bereits mit dessen Beauftragung und einer ersten den Gebührentatbestand auslösenden Tätigkeit entstünden, könne dahinstehen, ob die Klägerin die eingeklagten Gebühren bereits gezahlt habe und ob eine entsprechende Rechnung erteilt worden sei. Soweit die Klägerin den Ersatz weiterer Mahnkosten verlange, sei die Klage abzuweisen, weil sie den Zugang der Mahnungen nicht habe nachweisen können. Die Kostenentscheidung folge aus 91 ZPO. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Die Entscheidung zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Chemnitz sei willkürlich und habe ihn seinem gesetzlichen Richter entzogen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien, soweit sie eine Zuständigkeit der Chemnitzer Gerichte zu begründen suchen, überraschend und unwirksam. In vergleichbaren Fällen habe die Klägerin regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt, welche die Zuständigkeit Dresdner Gerichte begründeten. Außerdem habe er seinen Wohn- und Kanzleisitz in Bayern. Jedenfalls sei 38 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar, weil er kein Vollkaufmann sei. Vor dem unstreitigen Hintergrund, dass eine Zahlungspflicht nicht vor Erscheinen des Telefonbuches bestehen solle, sei auch die Annahme des Amtsgerichts willkürlich, bereits die Rechnung vom 18. November 2002 habe den Zahlungsverzug herbeigeführt. Die Willkür setze sich was der Beschwerdeführer näher darlegt in den Ausführungen des Amtsgerichts zur Entstehung und Höhe der Gebührenschuld fort. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Amtsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zum tatsächlichen Urheber der Zahlungsaufforderung vom 30. Juli 2003 unberücksichtigt gelassen habe.

4 4 3. Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen. Die Klägerin hatte Gelegenheit, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffer 1 Satz 2 des Tenors der angegriffenen Entscheidung richtet. Der klageabweisende Teil des angegriffenen Urteils enthält keinen den Beschwerdeführer belastenden Inhalt. Er vermag daher auch dessen Grundrechte nicht zu verletzen. III. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgericht Chemnitz vom 25. November 2004 (12 C 1377/04) wendet, ist sie erfolgreich. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer die Entziehung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 78 Abs. 1 S. 1 SächsVerf rügt. Ob sich die Zuständigkeit des Amtsgericht aus anderen Vorschriften ergeben kann, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden. 1. Art. 78 Abs. 1 S. 1 SächsVerf ist jedenfalls dann verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf einer willkürlichen Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften beruht. Dies ist dann gegeben, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Die Garantie des Art. 78 Abs. 1 S. 2 SächsVerf wird daher auch durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. bereits BVerfGE 29, 45 [49], std. Rspr. jüngst BVerfG NJW 2004, 1790 f.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Zuständigkeitsnorm offenkundig fehlerhaft angewendet wird. 2. Die Anwendung des 38 Abs. 1 ZPO war offenkundig fehlerhaft. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach 38 Abs. 1 ZPO konnte durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit dem Beschwerdeführer nicht zustande kommen. Nach 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind. Der Beschwerdeführer gehört als Rechtsanwalt offenkundig nicht zu diesem Personenkreis. 38 Abs. 1 ZPO kann nicht gegen die einhellige Rechtsprechung, jedenfalls nicht ohne nähere Begründung, dahingehend ausgelegt werden, dass Rechtsanwälte nach dieser Vorschrift wirksame Gerichtsstandsvereinbarungen schließen können (vgl. Smid in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., 2002, Rn. 10; zu 29 Abs. 2 ZPO: BGHZ 157, 20 [27]).

5 5 3. Nachdem das Urteil im zulässigerweise angegriffenen Umfang bereits wegen eines Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 1 S. 1 SächsVerf aufgehoben wird, kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der übrigen behaupteten Verletzungen der Grundrechte des Beschwerdeführers Erfolg gehabt hätte. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer gemäß 16 Abs. 4 SächsVerfGHG die notwendigen Auslagen zu erstatten. gez. Budewig gez. Reich gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. Lips gez. v. Mangoldt gez. Oldiges gez. Trute

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