Satzung über die Erhaltung und Gestaltung von Bau und sonstigen Anlagen in der Stadt Münstermaifeld

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1 Satzung über die Erhaltung und Gestaltung von Bau und sonstigen Anlagen in der Stadt Münstermaifeld Aufgrund des 39 h des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGB , 3617) und der Änderung gern. Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vorn (BGB ) und des 123 Abs. 1 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom (GVB ) in der Fassung des Landesgesetzes vom , in Verbindung mit 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege der Bezirksregierung und der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz in Koblenz vom hiermit bekannt gemacht wird. 1 Örtlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Ortskern der Stadt Münstermaifeld/ Verbandsgemeinde Maifeld. Die Begrenzung ist in dem beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. 2 Grundsätze für die Erhaltung baulicher Anlagen 1. Bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestaltung prägen oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind, sind zu erhalten. 2. Der Abbruch, Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen kann versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. 3 Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten sind bezüglich Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe so auszuführen, daß das vorhandene überlieferte Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen ist zu beachten, daß ein bruchloser, städtebaulicher und baulicher Zusammenhang mit dem historischen Gebäudebestand entsteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander und zu den Straßen und Plätzen, der Größe der Gebäude, der Fassadengestaltung und der dabei angewandten maßstäblichen Gliederung, der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Dachlandschaft.

2 4 Baukörper Baukörper sind in ihren Maßverhältnissen und ihrer Gesamtgestaltung so auszuführen, daß sie sich in den Straßenzug oder die umgebende Gebäudegruppe harmonisch einfügen. Benachbarte Baukörper dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen, sollen sich jedoch durch unterschiedliche Traufhöhen, Gesimshöhen, Brüstungs- und Sturzhöhen voneinander abheben. Die Zusammenfassung mehrer Baukörper in einer einheitlich gestalteten Fassade ist nicht zulässig. Das Erdgeschoß ist so zu gestalten, daß es als Sockel/Basis des ganzen Gebäudes erscheint. Pfeilerabstände dürfen höchstens 2,5 m betragen. 5 Bauteile von besonderem kulturhistorischem Wert Bauteile, wie z.b. Erker, Stockwerksüberkragungen, Nischen, Tore, Türen, Gewände, Putzgliederungen, Stuck, Fassadenmalereien, Figuren, historische Zeichen, Schilder und Ausleger sowie Inschriften, die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung sind oder das Ortsbild prägen, sind zu erhalten und im Falle eines Um- oder Neubaues wiederherzustellen. 6 Dächer Die Dachform ist den in der Umgebung überwiegenden Dachformen anzupassen, zulässig sind nur Satteldach, Walmdach, Mansarddach, Krüppelwalmdach. Die Dachneigung muß mindestens 35 betragen. Als Dachaufbauten sind in Anlehnung an den ortstypischen Bestand, und wenn sie sich in die umgebene Dachlandschaft einfügen, stehende Gauben und Zwerchhäuser mit Satteldach, zulässig. Schleppgauben sind unzulässig. Dachgauben sind in einem maßstäblichen Verhältnis zur Dachfläche zu entwickeln, sie dürfen nicht den überwiegenden Anteil der Dachfläche in Anspruch nehmen. Die Dachgauben dürfen die Breite von 1,3 m und die Höhe von 1,9 m nicht überschreiten. Die Zusammenfassung von 2 oder mehr Fenstern in einer Gaube ist nicht zugelassen. Fassadenbündige Zwerchhäuser und Schmuckgiebel dürfen bis zur Hälfte der Trauflänge einnehmen und zwei und mehr Fenster umfassen.

3 7 Dachdeckung Dächer und Dachaufbauten sind mit Schiefer in deutscher Deckungsart zu decken; schieferfarbiger Kunstschiefer kann bei gleicher Deckungsart zugelassen werden. Dacheinschnitte und Dachflächenfenster und Solarkollektoren sind nur zulässig, wenn sie sich in Anordnung, Größe und Form in die Dachlandschaft einfügen und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sind. Der Dachüberstand hat sich am historischen Bestand zu orientieren. Dabei ist der Baustil des Gebäudes zu beachten. Durch Kästen und Blenden verdeckte und innen liegende Dachrinnen sowie über Ortgang und Traufe herabgezogene Dachflächen sind nicht zulässig. Dachrinnen und Regenfallrohre sind in Blech auszuführen. Standrohre sind in Guß auszuführen und dürfen nicht mehr als 0,5 m über die Wegoberkante herausragen. 8 Außenwände - Fassaden Fassadengliederungen und -öffnungen sind in Anordnung und Maßverhältnissen aus den ortstypischen historischen Gegebenheiten der Umgebungsbebauung abzuleiten und diesen anzupassen. Der gestalterische Zusammenhang des Erdgeschosses mit der Gesamtanlage ist zu wahren bzw. wiederherzustellen. Für die Fassadengestaltung sind nur Materialien zulässig, die sich in das Gesamtbild der umgebenden Bebauung einfügen. Unzulässig sind Verkleidungen aus Kunststoff, Asbestzement, Teerpappe, Fliesen, Mosaik, Glas, Metall, poliertem oder geschliffenem Werkstein sowie großflächige und glänzende Materialien. Gemauerte Wandflächen, soweit nicht ortsübliches Natursteinmauerwerk oder Sichtmauerwerk, sind glatt zu verputzen; (auffallende) Strukturputze sind unzulässig. Rapputz wird zugelassen. Bei Umbau und Umgestaltung ortsüblicher Natursteinfassaden ist ausschließlich das ursprüngliche Material zu verwenden. Fassadenprofilierungen wie Gesimse, Bänder, Lisenen, Fenster- und Türeinfassungen sind im Falle eines Umbaues und Fassadenrenovierungen und nachträglicher Wärmedämmung zu erhalten und wiederherzustellen. Sockelzonen sind nur dann auszubilden, wenn sie als solche Bestandteil eines Gebäudes sind. Zugelassen sind heimische Natursteine und glatter Putz. Bei Fachwerkfassaden sind Eingriffe in das Fachwerkgefüge unzulässig.fachwerkfreilegung von historischem Sichtfachwerk ist erwünscht. Bei Neu- und Umbauten ist das Vortäuschen von Fachwerk durch Brettkonstruktion oder Aufmalen nicht zulässig.

4 9 Fenster - Türen Fenster sind in stehend rechteckigen Formaten auszubilden. Anzustreben sind Holzsprossenfenster bei historischen Gebäuden. Glasflächen, die breiter oder höher als 0,60 m sind, müssen durch Sprossen geteilt werden. Die Sprossenteilung muß zu quadratischen bis hoch rechteckigen Formaten führen. Die Sprossen sind außen sichtbar aufzusetzen, wobei diese aufklappbar oder feststehend angebracht werden können. Bleiverglasung kann anstelle von Sprossenfenstern zugelassen werden. Bei Fenstererneuerungen ist der Ersatz von Sprossenfenstern durch ungegliederte Scheiben unzulässig. An Fenster- und Türöffnungen sind Gelände aus ortsüblichem Natursteinwerk zu erstellen oder in Putz- bzw. Farbe abgesetzte Umrahmungen auszubilden, entsprechend dem jeweiligen Baustil des Gebäudes. Metallfenster und die Verwendung von Glasbausteinflächen sind nicht zulässig, soweit sie vom öffentlichen Raum her einsehbar sind. Hauseingangstüren sind als Holztüren mit Rahmen und Füllung oder als aufgedoppelte Türen zu fertigen. Einfahrtore (auch Garagentore) sind aus Holz herzustellen bzw. mit einer Holzverbretterung zu versehen. 10 Schaufenster Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Sie sind vertikal zu gliedern. Großflächige Verglasungen sind unzulässig. Bei ihren Maßverhältnissen und Anordnungen ist eine harmonische Fassade unter Berücksichtigung der Gebäudegröße und der Fensteranordnung im Obergeschoß sicherzustellen. Schaufenster sind in stehend rechteckigen Formaten auszubilden. Schaufenster über 2,50 m Breite sind durch Zwischenpfeiler zu teilen, die Zwischenpfeiler müssen mindestens 0,25 m breit sein. Schaufenster müssen von der seitlichen Gebäudeaußenkante einen Abstand von mindestens 0,5 m haben. Die Verglasung ist mindestens 0,1 m hinter der Vorderkante der Laibung anzubringen. Aluminium-Schaufensterrahmen mit metallisch glänzender Oberfläche sind nicht zugelassen. Verspiegelte Gläser sind unzulässig. 11 Rolläden, Klappläden, Markisen, Vordächer Rolladenkästen dürfen in der Fassade bzw. innerhalb der Fensterlaibung nicht sichtbar angebracht werden. Vorhandene Klappläden sind zu erhalten. Bei Gebäude- und Fassadenerneuerungen sind fehlende Klappläden zu ergänzen. Markisen sind in Form und Größe an die Fensterformate anzupassen. Vordächer zum öffentlichen Straßenraum sind nicht zulässig.

5 12 Farbgebung Vorhaben zur Erneuerung und Veränderung der Farbgebung (Fassadengestaltung) sind mit der Stadt abzustimmen. Die Farbgebung ist entsprechend dem historischen Befund vorzunehmen; ist diese nicht feststellbar, so hat die Farbgebung so zu erfolgen, daß auf das räumliche und farbliche Milieu der Umgebung Rücksicht genommen wird. Zulässig sind nur gebrochene Farben. Eine grelle oder hochglänzende Farbgebung ist unzulässig. 13 Einfriedungen, Außenanlagen Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind als Mauern verputzt oder In ortsüblichem Naturstein mit Steinabdeckung zulässig. Zulässig sind einfache Eisen- und Schmiedeeisenzäune. Vorhandene überdachte oder durch Pfeiler betonte Hoftore sind zu erhalten. Neue Hoftore sind entsprechend den historischen ortstypischen Vorbildern auszuführen. 14 Werbeanlagen und Warenautomaten Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen den Charakter der Altstadt in Maßstab, Form und Farbe nicht beeinträchtigen. Sie sind nur an Gebäuden zulässig und horizontal anzubringen. Werbeanlagen dürfen in ihrer horizontalen Abwicklung nicht länger als 2/3 der Gebäudefront sein, dies gilt auch für die Gesamtabwicklung aller Anlagen bei zwei und mehr Geschäften. Schriften dürfen 0,4 m in der Höhe nicht überschreiten, Zeichen dürfen 0,6 m in der Höhe nicht überschreiten. Als Werbeanlagen sind Leuchtschriften, Leuchttransparente, Anlagen mit wechselndem Licht oder Rückstrahlschilde nicht zulässig. Indirekt beleuchtete Anlagen sind erwünscht. Werbeanlagen dürfen oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses nicht angebracht werden. Die Brüstungszone des 1. Obergeschosses oder die darunterliegende Gesimszone darf im Zusammenhang mit der Werbung nicht verändert oder abweichend von der üblichen Gestaltung der Obergeschosse gestrichen oder verkleidet werden. Vorhandene, handwerklich gestaltete, traditionelle Stechschilder und Ausleger sind zu erhalten. Stechschilder und Ausleger sind nur zulässig, wenn sie in traditionellen Formen künstlerisch gestaltet sind.

6 Als Werbeanlagen sind unzulässig, Plakate und Bänder, die auf Schaufensterscheiben befestigt werden und dabei mehr als 25 % der Schaufensterfläche verdecken. Warenautomaten sind nur zulässig, wenn sie bündig in die Hauswand eingelassen sind und in der Größe 0,8 m 2 nicht überschreiten. 15 Verfahrensweise Im Geltungsbereich dieser Satzung kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen versagt werden, wenn 1.) die Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, 2.) die Anlage erhalten bleiben soll, weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der LBauO über die Genehmigungspflicht bleiben unberührt. Darüber hinaus wird bestimmt, daß auch anzeigebedürftige und genehmigungs- und anzeigefreie Werbeanlagen und Automaten einer Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedürfen. Die Genehmigung nach dieser Satzung werden von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz im Einvernehmen mit der Stadt Münstermaifeld erteilt. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch einzureichen. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen richten sich nach der Landesverordnung über Bauunterlagen vom Außer den Ansichten des Bauobjektes sind darüber hinaus auch die Ansichten der links und rechts daneben liegenden Gebäude maßstäblich zu fertigen und dem Genehmigungsantrag beizufügen. Die baurechtliche Genehmigungspflicht wird durch diese Satzung erweitert. Über die Belange nach dieser Satzung wird im Baugenehmigungsverfahren entschieden. 16 Ausnahmen und Befreiungen In besonderen begründeten Einzelfällen können Ausnahmen und Befreiungen von den Festlegungen in den 3-14 durch Beschluß des Stadtrates zugelassen werden. 17 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieser Satzung oder einer aufgrund der 3-14 dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 Gemeindeordnung. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 DM geahndet werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des 15 oder einer aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Anordnung zuwider handelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 156 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbaugesetz. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,- DM geahndet werden.

7 Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom (BGBl. S. 48) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 18 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Weitergehende Anforderungen des Denkmalschutzrechtes bleiben unberührt. Die Bestimmungen des Denkmalschutz und Pflegegesetzes Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 159) gehen den Festsetzungen dieser Satzung vor. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Münstermaifeld, Stadt Münstermaifeld Siegel Gezeichnet Sesterhenn Stadtbürgermeister

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