John Locke Zwei Abhandlungen über die Regierung (Two Treatises of Goverment) von 1689
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- Jörn Dirk Tiedeman
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1 John Locke Zwei Abhandlungen über die Regierung (Two Treatises of Goverment) von 1689
2 John Locke 1632: geb. am 29. August in Wrington bei Bristol, England 1647: Philologische Ausbildung am Westminster College in London 1656/58: Studium der Medizin, Chemie und Philosophie in Oxford : Dozent für klassische Sprachen und Philosophie in Oxford 1667: Umzug nach London als Berater und Hausarzt von Lord Shaftesbury 1672: Eintritt in die Politik mit Aufstieg von Shaftesbury zum Lord Chancelor : Reisen durch Europa, insbes. Frankreich 1683: Flucht in die Niederlande mit Lord Shaftesbury nach Verschwörung gegen Jakob II 1689: nach der Glorious Revolution Rückkehr nach England; Veröffentlichung seiner großen Werke 1704: Tod am 28. Oktober in Oates (Essex), England Werke: An Essay Concerning Human Understanding (1690); Two Treaties on Government (1689); Some Thoughts Concerning Education (1693), The Reasonableness of Christianity (1695) 1
3 Der Naturzustand Freiheit Um politische Gewalt richtig zu verstehen und sie von ihrem Ursprung abzuleiten, müssen wir erwägen, in welchem Zustand sich die Menschen von Natur aus befinden. Es ist der Zustand vollkommener Freiheit, innerhalb der Grenzen des Gesetzes der Natur ihre Handlungen zu regeln und über ihren Besitz so zu verfügen, wie es ihnen am besten scheint ( ) Es ist darüber hinaus ein Zustand der Gleichheit. (II, 2 4) Aber obgleich dies ein Zustand der Freiheit ist, so ist es doch kein Zustand der Zügellosigkeit. ( 6) 2
4 Der Naturzustand Eigentum I Damit nun alle Menschen davon abgehalten werden, die Rechte anderer zu beeinträchtigen ( ), so ist in jenem Zustand die Vollstreckung des natürlichen Gesetzes in jedermanns Hände gelegt. ( 7) 3
5 Der Naturzustand Eigentum I Obwohl die Erde und alle niederen Lebewesen allen Menschen gemeinsam gehören, so hat doch jeder Mensch ein Eigentum an seiner eigenen Person. Auf diese hat niemand ein Recht als nur er allein. Die Arbeit seines Körpers und das Werk seiner Hände sind, so können wir sagen, im eigentlichen Sinne sein Eigentum. Was immer er also dem Zustand entrückt, den die Natur vorgesehen und in dem sie es belassen hat, hat er mit seiner Arbeit gemischt und ihm etwas eigenes hinzugefügt. Er hat es somit zu seinem Eigentum gemacht. ( 27) Diese Gewalt, den Besitz oder die Dienstleistungen des Rechtsbrechers zu beanspruchen, hat die geschädigte Person kraft ihres Rechtes auf Selbsterhaltung [...]. ( 11) 4
6 Der Naturzustand Eigentum ll Das aber wage ich kühn zu behaupten: dieselbe Regel für das Eigentum, nämlich dass jeder Mensch so viel haben sollte, wie er nutzen kann, würde auch noch heute ( ) auf der Welt gültig sein ( ), wenn nicht die Erfindung des Geldes ( ) die Bildung größerer Besitztümer und das Recht darauf mit sich gebracht hätte. ( 36) 5
7 Der Naturzustand Eigentum ll Es ist sicher, dass anfangs ehe das Verlangen, mehr zu haben, als der Mensch benötigte, den inneren Wert der Dinge ( ) geändert hatte oder die Menschen übereingekommen waren, dass ein kleines Stück gelbes Metalls, das sich weder abnutzt oder verdirbt, den gleichen Wert haben sollte wie ein großes Stück Fleisch oder ein ganzer Haufen Getreide doch jeder Mensch ein Recht hatte, sich durch seine Arbeit soviel von Dingen der Natur anzueignen, wie er verwenden konnte. ( 37) 6
8 Vergesellschaftung Da aber keine politische Gesellschaft bestehen kann, ohne dass es in ihr eine Gewalt gibt, das Eigentum zu schützen und zu diesem Zweck die Übertretung aller, die dieser Gesellschaft angehören, zu bestrafen, so gibt es nur dort eine politische Gesellschaft, wo jedes einzelne ihrer Mitglieder seine natürliche Gewalt aufgegeben und zugunsten der Gemeinschaft in all denjenigen Fällen auf sie verzichtet hat, die ihn nicht davon ausschließen, das von ihr geschaffene Gesetz zu seinem Schutz anzurufen. Auf diese Weise wird das persönliche Strafgericht der einzelnen Mitglieder beseitigt, und die Gemeinschaft wird nach festen, stehenden Regeln zum unparteiischen und einzigem Schiedsrichter für alle. ( 87) 7
9 Staatswesen Wo immer daher eine Anzahl von Menschen sich so zu einer Gesellschaft vereinigt hat, dass jeder einzelne seine exekutive Gewalt des natürlichen Gesetzes aufgibt und zugunsten der Gemeinschaft darauf verzichtet, entsteht und zwar nur unter diesen Umständen, eine politische oder bürgerliche Gesellschaft. Und das ist überall dort der Fall, wo eine Anzahl von Menschen im Naturzustand sich zu einer Gesellschaft formt, um ein Volk, einen politischen Körper unter einer höchsten Regierung zu bilden ( ) Denn dadurch ermächtigt er die Gesellschaft oder, was dasselbe ist, ihre Legislative, ihm Gesetze zu geben, wie sie das öffentliche Wohl der Gesellschaft erfordert ( ) Und das versetzt den Menschen aus dem Naturzustand in ein Staatswesen. ( 89) 8
10 Schutz des Eigentums Das große und hauptsächliche Ziel, weshalb Menschen sich zu einem Staatswesen zusammenschließen und sich unter eine Regierung stellen, ist also die Erhaltung ihres Eigentums. ( 124) 9
11 Vertrag Jeder Mensch also, der mit den anderen übereinkommt, einen einzigen politischen Körper unter einer Regierung zu bilden, verpflichtet sich gegenüber jedem einzelnen dieser Gesellschaft, sich dem Beschluss der Mehrheit zu unterwerfen und sich ihm zu fügen. ( 97) 10
12 Höchste Gewalt im Staat Obwohl es in einem verfassten Staat ( ) nur eine höchste Gewalt geben kann, nämlich die Legislative, der alle übrigen Gewalten untergeordnet sind ( ), so ist doch die Legislative nur eine Gewalt, die auf Vertrauen beruht und zu bestimmten Zwecken handelt. Es verbleibt dem Volk dennoch die höchste Gewalt, die Legislative abzurufen oder zu ändern, wenn es der Ansicht ist, dass die Legislative dem sie gesetzten Vertrauen zuwiderhandelt. ( ) Und so behält die Gemeinschaft beständig die höchste Gewalt für sich, um sich vor Angriffen und Anschlägen einer Körperschaft, selbst ihrer Gesetzgeber, zu sichern, so oft diese so töricht oder schlecht sein sollten, Pläne gegen die Freiheiten und Eigentumsrechte der Untertanen zu schmieden und zu verfolgen. ( 149) 11
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