PRÜFUNGSORDNUNG. für den. Ausbildungsgang. Modejournalismus / Medienkommunikation (MM) der
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- Erwin Stieber
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1 PRÜFUNGSORDNUNG für den Ausbildungsgang Modejournalismus / Medienkommunikation (MM) der AMD Akademie Mode & Design GmbH, Hamburg, Düsseldorf, München und Berlin
2 INHALT 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 Ziel und Zweck der Ausbildung 3 Prüfungsamt 4 Fristen 5 Anwesenheitspflicht, Fehlzeiten 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung 7 Wiederholung und Nachschreibeverfahren von Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen 8 Semesternoten 9 Bewertung, Notenschema 10 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Einspruchsverfahren, Geltendmachung von Störungen 11 Workshop 12 Nachteilsausgleich 13 Zwischenprüfung 14 Abschlussprüfung 15 Abschlusszeugnis und Zusammensetzung der Endnote 16 Inkrafttreten
3 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für den Ausbildungsgang Modejournalismus/ Medienkommunikation an der AMD Akademie Mode & Design GmbH, Hamburg, Düsseldorf, München und Berlin. In dieser Prüfungsordnung wird das Verfahren zum Prüfungswesen dargestellt. (Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.) 2 Ziel und Zweck der Ausbildung Der Ausbildungsgang hat zum Ziel, fachgerecht und praxisbezogen auszubilden und dabei das notwendige Fachwissen zu vermitteln sowie die Darstellungs-, Vorstellungs-, Wahrnehmungs- und Reflexionsfähigkeit zu schulen. Ziel des ersten Abschnitts ist die Vermittlung fachbezogener Grundlagen und Kenntnisse. Die Aufgabenstellungen korrespondieren mit den sich dynamisch verändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes und der Berufsbilder. Ergänzt durch die Auseinandersetzung mit theoretischen und praxisbezogenen Fragestellungen wird eine Einführung in die Aufgaben der beruflichen Praxis gewährleistet. Der zweite Abschnitt hat zum Ziel, die fachspezifische Arbeitsweise soweit zu entwickeln, dass unter praxisrelevanten Rahmenbedingungen anwendungsbezogen, individuell, selbstverantwortlich und ergebnisorientiert gearbeitet werden kann. Ziel des dritten Abschnitts ist die crossmediale Verzahnung und die optimale Prüfungsvorbereitung unter Anwendung des Gelernten. Darüber hinaus dient der dritte Abschnitt der Durchführung der schriftlichen, mündlichen und visuellen Abschlussarbeiten und Prüfungen. 3 Prüfungsamt Das am jeweiligen Ausbildungsstandort tätige Prüfungsamt ist für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens einschließlich der Erstellung des Zwischen- und Abschlusszeugnisses verantwortlich. Das Prüfungsamt legt die Prüfungstermine für die Prüfungen fest und gibt die Termine i.d.r spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. 4 Fristen (1) Werden Fristen versäumt, gehen etwaige Ansprüche (beispielsweise der Prüfungsanspruch) verloren, es sei denn, der Teilnehmer weist nach, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. (2) Schutzbestimmungen entsprechend des Mutterschutzgesetzes und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit werden durch diese Prüfungsordnung gewahrt.
4 5 Anwesenheitspflicht, Fehlzeiten (1) Es besteht Anwesenheitspflicht. (2) Hat der Teilnehmer in einem Semester eine höhere Fehlquote als 30 %, so steht es der Leitung frei, den Ausbildungsvertrag zu kündigen oder die Wiederholung des entsprechenden Semesters zu fordern. Beträgt die Fehlzeit in einem einzelnen Fach über 30 %, steht es dem Dozenten frei, die Semesternote entscheidend herabzusetzen. (3) Zur Feststellung der Fehlzeiten werden die Anwesenheitslisten herangezogen. 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung (1) Eine Prüfungsleistung oder ein Leistungsnachweis gilt als schuldhaft versäumt und wird mit 6,0 benotet, wenn der Prüfling 1.) an einem Prüfungstermin nicht teilnimmt oder während der Prüfung oder nach deren Beendigung zurücktritt oder die Prüfungsleistung bzw. den Leistungsnachweis nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt, 2.) das Ergebnis der Prüfungsleistung oder des Leistungsnachweises zum eigenen oder zu fremdem Vorteil durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen unternimmt oder 3.) den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört und deshalb von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Erbringung der Prüfungsleistung oder des Leistungsnachweises ausgeschlossen wird. (2) Hat der Prüfling in den Fällen des Abs.1 Nr.1 die Gründe nicht zu vertreten, wird der Prüfungsversuch nicht zur Anrechnung gebracht. Die für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt angeführten Gründe, im Verspätungsfall auch die Gründe für die Verspätung, sind dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle von Krankheit ist unaufgefordert ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Erkrankung des Prüflings steht die Erkrankung eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (3) Als Täuschungsversuch i.s.v. Abs. 1 Nr. 2 gilt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während der Prüfung. (4) Dieses gilt auch für Leistungsnachweise. 7 Wiederholung und Nachschreibeverfahren von Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen und nicht bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden. (2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. (3) Bei Krankheit und vorhandenem ärztlichen Attest besteht die Möglichkeit, die Prüfung nachzuholen. Das ärztliche Attest ist beim Prüfungsamt abzugeben. Liegt ein ärztliches Attest vor, verlängert sich die Abgabe von Prüfungsleistungen um die Dauer der bescheinigten Krankheitstage. Dies gilt jedoch nur für die Prüfungswochen und für die Zwischen- und Abschlussprüfungen.
5 (4) Um ein Semester erfolgreich beendet zu haben, dürfen nicht mehr als zwei Fächer mit schlechteren Noten als 4,4 abgeschlossen werden. Andernfalls muss der Teilnehmer das gesamte Semester wiederholen. 8 Semesternoten (1) Alle Unterrichtsfächer eines Semesters werden mit einer Semesternote abgeschlossen, die im Semesternotennachweis aufgeführt wird. Die Semesternote errechnet sich aus dem Durchschnitt aller Noten der Unterrichtsfächer eines Semesters. (2) Um ein Semester erfolgreich beendet zu haben, dürfen nicht mehr als zwei Fächer mit schlechteren Noten als 4,4 abgeschlossen werden. Andernfalls muss das Semester wiederholt werden. Die Semesternoten erscheinen auf einem Semesternachweis, der nach Abschluss des Semesters und nach Feststellung der Leistungen durch das Prüfungsamt ausgegeben wird. (3) Bei den Semesternoten wird zwischen benoteten Prüfungsleistungen und unbenoteten Leistungsnachweisen unterschieden. Leistungsnachweise sind z.b. Workshop-Zertifikate. Die Art der Prüfungsleistung (Klausur, Hausarbeit, Präsentation, Referat, Projektarbeit u.a.) wird in Absprache mit der Leitung durch den betreuenden Dozenten festgelegt. (4) Die erbrachten Leistungen werden unter der Maßgabe des Notenschemas (siehe 9) benotet. (5) Im 1., 2., 4. und 6. Semester werden die Ausbildungsleistungen in Form von fachspezifischen Semesterprüfungen bewertet. Das 3. Semester wird mit der Zwischenprüfung (siehe 13) abgeschlossen. Die Leistungen des 6. Semesters und die Abschlussprüfung (siehe 14,15) werden im Abschlussprüfungszeugnis dokumentiert. 9 Bewertung, Notenschema (1) Die Bewertung der einzelnen Fächer erfolgt unter Maßgabe von 100 Punkten und erfährt ihre Einteilung im geltenden Notenschema der AMD. Der Nachweis gilt mit der Benotung 1,0 (sehr gut) bis 4,4 (ausreichend) als erbracht.
6 (2) Die Bewertung schulischer Leistungen erfolgt gemäß folgendem Notenschema: Note Prozentpunkte sehr gut 1,0 99,0-100,0 1,1 98,0-98,9 1,2 96,0-97,9 1,3 94,0-95,9 1,4 93,0-93,9 1,5 91,0-92,9 gut 1,6 90,0-90,9 1,7 88,0-89,9 1,8 87,0-87,9 1,9 85,0-86,9 2,0 83,0-84,9 2,1 82,0-82,9 2,2 80,0-81,9 2,3 78,0-79,9 2,4 77,0-77,9 2,5 75,0-76,9 befriedigend 2,6 73,0-74,9 2,7 72,0-72,9 2,8 70,0-71,9 2,9 68,0-69,9 3,0 67,0-67,9 3,1 65,0-66,9 3,2 63,0-64,9 3,3 62,0-62,9 3,4 60,0-61,9 3,5 58,0-59,9 ausreichend 3,6 57,0-57,9 3,7 55,0-56,9 3,8 53,0-54,9 3,9 52,0-52,9 4,0 50,0-51,9 4,1 48,0-49,9 4,2 46,0-47,9 4,3 44,0-45,9 4,4 42,0-43,9 mangelhaft (nicht bestanden) 4,5 4,6 40,0-41,9 38,0-39,9 4,7 36,0-37,9 4,8 34,0-35,9 4,9 32,0-33,9 5,0 30,0-31,9 5,1 5,2 28,0-29,9 26,0-27,9 5,3 24,0-25,9 5,4 22,0-23,9 5,5 20,0-21,9 ungenügend 5,6 16,0-19,9 (nicht bestanden) 5,7 12,0-15,9 5,8 08,0-11,9 5,9 04,0-07,9 6,0 00,0-03,9
7 10 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Einspruchsverfahren, Geltendmachung von Störungen (1) Ein Prüfling kann binnen einer Frist von sechs Wochen in eine bewertete Prüfungsleistung oder einen Leistungsnachweis Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme soll grundsätzlich durch den Prüfer durchgeführt werden. Sie soll dem Prüfling Einblick gewähren in seine erbrachte Prüfungsleistung bzw. den Leistungsnachweis einschließlich darauf gegebenenfalls bezogener Gutachten, Korrekturvermerke des Prüfers oder Protokolle zur mündlichen Prüfung. Der Prüfling kann sich bei der Einsichtnahme vertreten lassen; eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Kann der Prüfling den festgelegten Termin der Einsichtnahme nicht wahrnehmen, erhält er keinen weiteren Anspruch auf Einsichtnahme. (2) Ein Prüfling kann gegen die bewertete Prüfungsleistung bzw. den Leistungsnachweis Einspruch erheben. Dieser ist binnen Monatsfrist nach Einsichtnahme in die bewertete Prüfungsleistung oder den Leistungsnachweis schriftlich an das Prüfungsamt zu richten und zu begründen. Über den schriftlichen Einspruch entscheidet die Leitung. (3) Der Prüfling hat nach Entscheid der Leitung das Recht zur persönlichen Anhörung. Hilft die Leitung dem Einspruch nicht ab, erteilt das Prüfungsamt unverzüglich einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. (4) Störungen im Prüfungsablauf müssen unverzüglich geltend gemacht werden. 11 Workshop In jedem Semester werden für Teilnehmer aller Semester und aller Standorte interdisziplinäre Workshops (AMD Frühjahrs- und Herbstakademie) angeboten. Gastdozenten bearbeiten in Workshops mit den Teilnehmern spezifische Themen, die mit den AMD-Lehrinhalte korrespondieren. Innerhalb des Ausbildungsgangs ist die Teilnahme an vier Workshops der Akademietage möglich. Für eine erfolgreiche Anmeldung zur Abschlussprüfung der Ausbildungsgänge müssen mindestens vier Leistungsnachweise aus den Workshops der Akademietage vorliegen. 12 Nachteilsausgleich Macht der Prüfling glaubhaft, dass er aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann die Leitung auf schriftlichen Antrag des Prüflings die Bearbeitungszeit für Prüfungen beziehungsweise die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit ist möglich. (1) Gleiches gilt entsprechend bei Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes oder bei Pflege eines Verwandten ersten Grades. (2) Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, ein Behindertenausweis. (3) Dieses gilt bei Leistungsnachweisen entsprechend.
8 13 Zwischenprüfung (1) Zeitpunkt und Dauer Die Zwischenprüfung findet am Ende des 3. Semesters statt. Der konkrete Zeitraum wird den Teilnehmern im 3. Semester bekannt gegeben. (2) Zulassung zur Zwischenprüfung Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist ein erfolgreich absolviertes 2. Semester sowie ein bis zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung erfolgreich absolviertes 3. Semester. Außerdem ist die Vorlage von mindestens zwei Workshop-Leistungsnachweisen verbindlich. (Ausnahme Krankheit mit Attest). Das 3. Semester schließt mit der Zwischenprüfung ab. (3) Anmeldung zur Zwischenprüfung Sämtliche Präsentationen und Arbeiten der Zwischenprüfung sind zu einem festgelegten Termin vor Beginn der Zwischenprüfungspräsentation mit der "Erklärung an Eides Statt" abzugeben. Das entsprechende Formular wird den Teilnehmern spätestens im 3. Semester ausgehändigt. (4) Durchführung und Beurteilung Die Durchführung und Beurteilung der Zwischenprüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, die sich aus Fachdozenten des Ausbildungsgangs zusammensetzt und die von der AMD hierzu berufen werden. Die Klausuren und weiteren Prüfungsleistungen, die Teil der Zwischenprüfung sind, werden von den Korrektoren selbstständig bewertet. (5) Gegenstand der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung schließt das 3. Semester ab. Entsprechend korrespondieren die Prüfungsinhalte mit den Inhalten des 1. bis 3. Semesters, bzw. nur des 3. Semesters. Geprüft und benotet werden in der Regel sämtliche Fächer des 3.Semesters. Der konkrete Fächerkanon der Zwischenprüfung wird den Teilnehmern im 3. Semester bekannt gegeben. Die Zwischenprüfung wird in Klausuren, Präsentationen und weiteren Prüfungsleistungen/Leistungsnachweisen abgenommen. (6) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in nicht mehr als zwei Fächern eine Bewertung schlechter als 4,4 erfolgte. Mit bestandener Zwischenprüfung nach dem 3. Semester hat sich der Teilnehmer für das 4. bis 6. Semester qualifiziert. Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird in einem Zwischenprüfungszeugnis dokumentiert. (7) Die Endnote der Zwischenprüfung errechnet sich wie folgt: 20% Leistungen des 1. und 2. Semesters 80% Ergebnis der Zwischenprüfung (8) Wiederholung der Zwischenprüfung Um die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert zu haben, dürfen nicht mehr als zwei Fächer mit schlechteren Noten als 4,4 abgeschlossen werden. Andernfalls muss der Teilnehmer in die Nachprüfung. Diese findet spätestens vier Wochen nach Semesteranfang des Folgesemesters statt. Sollte der Teilnehmer in der Nachprüfung die betreffenden Fächer abermals nicht bestanden haben, muss der Teilnehmer das gesamte Semester sowie die Zwischenprüfung wiederholen. (9) Im Krankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankheit, maximal jedoch um acht Wochen, verlängert werden, sofern eine Bearbeitung aufgrund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesem Falle ist ein ärztliches Attest erforderlich. Die Zwischenprüfung
9 wird im Falle der Wiedererlangung der Prüfungsfähigkeit nachgeholt. (10) Näheres regelt der Zusatz zur Zwischenprüfung. 14 Abschlussprüfung (1) Zeitpunkt und Dauer Die Abschlussprüfungsphase beginnt im 6. Semester und schließt im 7. Semester mit der Abschlussprüfungspräsentation ab. (2) Zulassungsbedingungen Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann nur erfolgen bei Nachweis von: erfolgreich absolvierter Zwischenprüfung erfolgreich absolviertem 4. Semester 1 Praktikum mit einer Dauer von 24 Wochen Vorlage der Workshop-Leistungsnachweise (4 Leistungsnachweise) (3) Durchführung und Beurteilung Die Durchführung und Beurteilung der Abschlussprüfung erfolgt durch die Fachdozenten bzw. durch die Prüfungskommission. (4) Gegenstand der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung schließt den Ausbildungsgang ab. Die Prüfungsinhalte korrespondieren mit den Inhalten des 4. bis 7. Semesters. (5) Der Fächerkanon wird in zwei Phasen geprüft: - Klausuren und Semesterarbeiten (Teil 1 im 6. Semester) - schriftliche und visuelle Abschlussarbeiten und mündliche Präsentation (Teil 2 im 7. Semester) (6) Wiederholung der Abschlussprüfung Um die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert zu haben, dürfen nicht mehr als zwei Fächer des 7. Semesters mit schlechteren Noten als 4,4 abgeschlossen werden, andernfalls muss der Teilnehmer diesen Teil der Abschlussprüfung wiederholen. Die Wiederholung ist nur einmal möglich. Den Zeitraum der Wiederholung bestimmt die Leitung. (7) Krankheitsfall Im Krankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankheit, maximal jedoch um zwölf Wochen, verlängert werden, dies jedoch nur, sofern eine Bearbeitung auf Grund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesem Falle ist ein ärztliches Attest erforderlich. Ist die Fertigstellung der Abschlussarbeit aufgrund der Krankheit innerhalb der verlängerten Frist weiterhin nachweislich ausgeschlossen, gilt das Thema als nicht ausgegeben. Ein neues Thema für die Abschlussarbeit kann im Falle der Wiedererlangung der Prüfungsfähigkeit beantragt werden. (8) Näheres regelt der Zusatz zur Abschlussprüfung. 15 Abschlusszeugnis und Zusammensetzung der Endnote (1) Abschlusszeugnis Das Abschlusszeugnis dokumentiert folgende Leistungen: a. das Schwerpunktfach der Abschlussprüfung b. das Thema der Abschlussarbeit im Schwerpunktfach
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