V Unterricht für ausgesiedelte Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 28. August 1997

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1 V Unterricht für ausgesiedelte Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 28. August 1997 I. Besuch der Regelklassen 1 Aufnahme 1.1 Ausgesiedelte Kinder und Jugendliche besuchen so weit wie möglich die ihrem Alter und ihrer Leistung entsprechende Klasse der in Betracht kommenden Schulart und setzen damit die im Herkunftsland begonnene Schullaufbahn fort. Falls dies auf Grund nicht hinreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache nicht möglich ist, nehmen sie an einer besonderen Fördermaßnahme teil (vgl. Abschnitt II). 1.2 Bei der Entscheidung über die Aufnahme soll über Schwächen in der deutschen Sprache hinweggesehen werden, wenn der Leistungsgrad den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. 1.3 Die Aufnahme in die Realschule und das Gymnasium erfolgen in der Regel auf Probe. Die Probezeit dauert längstens ein Jahr. 1.4 In die entsprechende Fachklasse der Berufsschule werden die Jugendlichen aufgenommen, die ihre im Herkunftsland begonnene Berufsausbildung fortsetzen und über hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügen. Im Übrigen besuchen sie das Berufsvorbereitungsjahr, gegebenenfalls zur Förderung in Deutsch in der entsprechenden Sonderform des Berufsvorbereitungsjahres. 1.5 Bei beruflichen Vollzeitschulen ist ein Eintritt nur zu Beginn des Ausbildungsganges und bei hinreichenden Kenntnissen in der deutschen Sprache möglich. 2 Fördermaßnahmen Neben den nach den Stundentafeln vorgesehenen Stütz- und Fördermaßnahmen können im Rahmen des Organisationserlasses folgende zusätzliche Fördermaßnahmen eingerichtet werden:

2 2.1 An den Grund- und Hauptschulen kann für mindestens 4 Schüler ein zeitlich befristeter zusätzlicher Förderunterricht (Begleitförderkurs) mit bis zu vier Wochenstunden eingerichtet werden, wenn die Schüler noch größere Sprachschwierigkeiten bzw. Kenntnislücken in einzelnen Fächern haben. 2.2 An den Realschulen und Gymnasien können im Rahmen des Ergänzungsbereichs zeitlich befristeter Förderunterricht (Begleitförderkurs) und Arbeitsgemeinschaften Deutsch für Aussiedler angeboten werden. 2.3 An Fachklassen der Berufsschule kann erforderlichenfalls im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ein Stützunterricht mit zwei Wochenstunden für Deutsch und Fachkunde angeboten werden. 2.4 An beruflichen Vollzeitschulen kann zeitlich begrenzter Förderunterricht mit zwei Wochenstunden angeboten werden. 3 Fremdsprachenregelung 3.1 Hauptschule Die Schüler sollen durch Förderunterricht in Englisch auf einen Kenntnisstand gebracht werden, der es ihnen ermöglicht, am Unterricht der von ihnen besuchten Klasse teilzunehmen. wenn dies aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist. Der Schüler wird schriftlich und mündlich geprüft. Die Note in dieser Fremdsprache wird nur auf Grund der Prüfungsleistungen gebildet. Die Schüler sind in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu informieren. 3.2 Realschule Für Schüler, die in die Klassen 7 und 8 aufgenommen werden, kann die Wahl pflichtfremdsprache an die Stelle der ersten Fremdsprache treten Für Schüler, die erst in den Klassen 9 und 10 in die Realschule eintreten, kann die Pflichtfremdsprache durch die Sprache des Herkunftslandes ersetzt werden, wenn es aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist, den Kennt nisstand am Ende eines Schuljahres schriftlich und mündlich zu überprüfen. Das

3 Ergebnis der Überprüfung ist als versetzungserhebliche Note in das Zeugnis auf zunehmen. Die Schüler sind im Hinblick auf die private Prüfungsvorbereitung in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu informieren. 3.3 Gymnasium Bei Eintritt in die Klassen 7 bis 11 kann die Sprache des Herkunftslandes eine der vorgeschriebenen Pflichtfremdsprachen ersetzen, wenn es aus organisatori schen und personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende eines jeden Schuljahres schriftlich und mündlich zu überprüfen. Das Er gebnis der Überprüfung ist als versezungserhebliche Note in das Zeugnis aufzu nehmen. Die Schüler sind im Hinblick auf die private Prüfungsvorbereitung in ge eigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu unterrichten Bei Eintritt in die Klasse 8 kann der Besuch des Unterrichts in der zweiten Pflichtfremdsprache bis zum Ende des Schuljahres ausgesetzt werden, wenn das fremdsprachliche Angebot an der Schule es zulässt, dass der Schüler ab Klasse 9 eine dritte Fremdsprache erlernen kann. In diesem Fall tritt die dritte Pflichtfremdsprache an die Stelle der zweiten Pflichtfremdsprache In den Jahrgangsstufen 12 und 13 können unter bestimmten Voraussetzungen Grundkurse in weiteren Fremdsprachen mit Zustimmung des Kultusministeriums im Pflichtbereich angeboten werden. 3.4 Berufliche Vollzeitschulen Bei den beruflichen Vollzeitschulen sind neu zu beginnende Fremdsprachen verbindlich. Bei Eintritt in eine berufliche Vollzeitschule, in der eine Pflichtfremdsprache weitergeführt wird, kann die Sprache des Herkunftslandes diese ersetzen, wenn es aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende eines jeden Schuljahres schriftlich und mündlich zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist als versetzungserhebliche Note in das Zeugnis aufzunehmen. Im Hinblick auf die private Prüfungsvorbereitung sind die Schüler in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu informieren. Im Übrigen bleibt die Teilnahme am Unterricht in der Pflichtfremdsprache verpflichtend, gegebenenfalls begleitet durch Stützunterricht.

4 4 Hausaufgaben Bei den Hausaufgaben haben die Schulen die besonderen Bedürfnisse der Schüer zu berücksichtigen und ihnen so weit wie möglich Hilfen bereitzustellen. 5 Leistungsbeurteilung 5.1 Bei der Leistungsbeurteilung haben die Schulen auf sprachlich bedingte Er schwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen. 5.2 Nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch können bei der ersten Verset zungsentscheidung außer Betracht bleiben. In diesem Fall kann die Benotung durch eine Bemerkung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Ver ständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden. II. Besondere Fördermaßnahmen Für Schüler ohne hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache werden besondere Fördermaßnahmen durchgeführt. Sie haben das Ziel, die Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse zu ermöglichen. 1 Förderklassen 1.1 An den allgemein bildenden Schulen kann für mindestens 10 Schüler eine För derklasse eingerichtet werden; ab 20 Schüler kann und ab 24 Schüler soll sie geteilt werden. Sie wird als Jahrgangsklasse oder in pädagogisch vertretbar kombinierten Klassen geführt. 1.2 Der Unterricht in der Förderklasse umfasst in der Grundschule bis zu 18, im Üb rigen bis zu 25 Wochenstunden, die gleichmäßig auf die Unterrichtstage verteilt werden sollen. 1.3 Der Unterricht in der Förderklasse beschränkt sich nicht auf den reinen Sprach unterricht, sondern wird vielmehr fachbezogen, nach gesamtunterrichtlichen Grundsätzen erteilt. Daneben können die Schüler in den nicht sprachrelevanten Fächern am Unterricht der Regelklasse teilnehmen, um ihnen den Übergang zu

5 erleichtern. 1.4 Alle Schüler, die zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule verpflichtet sind, besuchen zunächst eine Förderklasse an der Hauptschule. Die Dauer des Besuchs beträgt in der Regel ein Jahr; sie kann in begründeten Fällen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sobald die Schüler über ausrei chende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, besuchen sie die ihrem Alter bzw. Leistungsstand entsprechende Regelklasse einer auf der Grundschule aufbau enden Schulart. Abweichend davon können Schüler, bei denen sich beim Besuch der Förderklas se an der Hauptschule zeigt, dass sie voraussichtlich den Anforderungen der Realschule oder des Gymnasiums gewachsen sein werden, vorzeitig, in der Re gel zum Ende eines Schulhalbjahres, in eine Förderklasse an der entsprechen den Schulart überwechseln. Voraussetzung ist eine Empfehlung der Klassen konferenz. Maßgebend für die Einrichtung von Förderklassen ist der Organisationserlass. 1.5 An den Berufsschulen können besondere Klassen des Berufsvorbereitungsjahres für Aussiedler eingerichtet werden, die nicht über hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügen. 2 Förderkurse Kann an einer Grund- oder Hauptschule wegen zu geringer Schülerzahl keine Förderklasse eingerichtet werden, kann für mindestens vier Schüler ein zeitlich befristeter Förderkurs in Deutsch (Grundförderkurs) mit bis zu sechs Wochenstunden eingerichtet werden. 3 Zeugnisse, Leistungsbeurteilungen In den Förderklassen und in den Förderkursen (Grundförderkurse) ist zum Ende eines Schulhalbjahres in der Regel nur eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Darüber hinaus können Aussagen zu den Lernfortschritten gemacht werden.

6 III. Zusammenarbeit zwischen den Schulen Falls an einzelnen Schulen Fördermaßnahmen nicht durchgeführt werden können, arbeiten benachbarte Schulen zusammen, um durch Zusammenführung von Schülern die Einrichtung der vorgesehenen Fördermaßnahmen zu ermöglichen. IV. Besondere Fördereinrichtungen Eine Förderung kann auch an besonderen Fördereinrichtungen (sog. Förderschulen) erfolgen. Dies sind freie Unterrichtseinrichtungen in privater Trägerschaft oder entsprechende Einrichtungen an Aufbaugymnasien. 1. Die Dauer des Besuchs einer Förderschule soll in der Regel ein Schuljahr nicht überschreiten; sie kann jedoch aus pädagogischen Gründen auf insgesamt zwei Schuljahre ausgedehnt werden. Bei der Berechnung der Dauer ist die Zeit vom Eintritt bis zum Ende des laufenden Schuljahres nicht zu berücksichtigen. 2. Ausnahmsweise kann die Förderschule bis zur Beendigung der Schulpflicht besucht werden, wenn eine Umschulung in eine öffentliche Schule wegen des Zeitraums bis zur Abschlussprüfung nicht mehr zumutbar ist. 3. Während des Besuchs der Förderschule ruht die Schulpflicht. V. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

II. 4.1 Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache

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