Stundentafel Schule für Schwerhörige. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule)

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1 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule) vom 24. Juni 1986 (GBl. S. 270; K.u.U. S. 374) geändert durch: Verordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 544; K.u.U. S. 672) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet: 1 Stundentafel (1) Für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Schwerhörige gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel. (2) Für den Bildungsgang Hauptschule der Schule für Schwerhörige gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel. (3) Für den Bildungsgang Realschule der Schule für Schwerhörige gilt die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel. (4) Für die Vorklasse 11 und die 11 des Bildungsgangs Gymnasium der Schule für Schwerhörige gilt die als Anlage 4 beigefügte Stundentafel. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 8. August 1986 in Kraft. Die im Bildungsplan der Sonderschule für schwerhörige Kinder und Jugendliche vom 31. Oktober 1967 (K.u.U. 1968, S. 39) veröffentlichten Stundentafeln sind außer Kraft getreten /96 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

2 Seite 2 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 1 (zu 1 Abs. 1) 1. Stundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Schwerhörige Religionslehre 1) Deutsch Heimat- und Sachunterricht Mathematik Bildende Kunst/Textiles Werken 2) Rhythmische Musikerziehung und Spiel Sport Sonderpädagogische Fördermaßnahmen 3) ) Im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden werden unbeschadet der Rechtslage zwei Stunden Religionsunterricht erteilt. 2) Das Fach Textiles Werken wird koedukativ erteilt. In den n 3 und 4 bestimmt der Lehrer die zeitliche Gewichtung der beiden Fächer, er kann z. B. für das eine Fach zwei und für das andere Fach eine Wochenstunde verwenden. 3) Eine Über- oder Unterschreitung der für die n vorgesehenen sonderpädagogischen 54. 4/96 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

3 Seite 3 Anlage 2 (zu 1 Abs. 2) 2. Stundentafel für den Bildungsgang Hauptschule der Schule für Schwerhörige Religionslehre 1) Deutsch Erdkunde Geschichte Gemeinschaftskunde/Wirtschaftslehre Mathematik Physik/Chemie Biologie Sport Bildende Kunst Technik Hauswirtschaft/Textiles Werken 3 3 Erweitertes Bildungsangebot Stütz- und Fördermaßnahmen: zwei Wochenstunden für Deutsch und Mathematik Sonderpädagogische Fördermaßnahmen 2) ) Im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden werden unbeschadet der Rechtslage zwei Stunden Religionsunterricht erteilt. 2) Eine Über- oder Unterschreitung der für die n vorgesehenen sonderpädagogischen

4 Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 3 (zu 1 Abs. 3) 3. Stundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Schwerhörige I. Pflichtbereich Religionslehre Deutsch Erdkunde Geschichte Gemeinschaftskunde Englisch Mathematik Physik Chemie Biologie Sport Bildende Kunst Werken 2 2 Ethik 1) (2) (2) (2) II. Wahlpflichtbereich Natur und Technik Hauswirtschaft/Textiles Werken Stütz- und Fördermaßnahmen: in 5 und 6 zwei Wochenstunden je Sonderpädagogische Fördermaßnahmen 2) ) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. 2) Eine Über- oder Unterschreitung der für die n vorgesehenen sonderpädagogischen

5 Seite 5 Anlage 4 (zu 1 Abs. 4) 4. Stundentafel für die n V 11 und 11 des Bildungsgangs Gymnasium der Schule für Schwerhörige 11 Vorklasse Religionslehre 2 2 Deutsch 4 4 Erdkunde 2 2 Geschichte 2 2 Gemeinschaftskunde 2 Englisch 4 4 Latein 5 6 Mathematik 5 5 Physik 3 3 Chemie 2 2 Biologie 2 2 Sport 2 2 Bildende Kunst 2 2 Ethik 1) (2) (2) Sonderpädagogische Fördermaßnahmen 2) 2 2 Arbeitsgemeinschaften 1) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. 2) Bei den sonderpädagogischen Fördermaßnahmen handelt es sich vorwiegend um Ablese-, Hör- und Sprechübungen für spätertaubte Schüler.

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