HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

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1 2 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I Nr. 37 FREITAG, DEN 30. OKTOBER 998 Tag Inhalt Seite Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I (STVO-Sek I) Zweite Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I (STVO-Sek I) Vom 20. Oktober 998 Auf Grund von 8 Absatz 4 Satz des Hamburgischen Schulgesetzes vom 6. April 997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet: Anwendungsbereich Diese Verordnung setzt die Zahl der für die in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule, der kooperativen Gesamtschule, der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums und des Aufbaugymnasiums zu unterrichtenden Fächer und Aufgabengebiete fest. Diese Verordnung gilt nicht für obligatorische Ganztagsschulen. 2 Stundentafel Die dieser Verordnung als Anlagen, 3, 5, 7, 9, und 3 beigefügten Regelstundentafeln setzen die Anzahl der einschließlich der Klassenlehrerstunden fest, in denen die Schülerinnen und Schüler einer Schulform in den einzelnen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern je Jahrgangsstufe und Woche unterrichtet werden (Schülergrundstunden). 3 Abweichungen von der Regelstundentafel Die Schulkonferenz kann im Rahmen der dieser Verordnung als Anlagen 2, 4, 6, 8, 0, 2 und 3 beigefügten Flexibilisierungstafeln unter Beachtung der folgenden Festlegungen Abweichungen von der Regelstundentafel beschließen:. Die Fächer und ihre Einteilung in Pflicht- und Wahlpflichtfächer bleiben unverändert. 2. Die Zahl der in einem Fach und in einer Fächergruppe je Jahrgangsstufe und Woche festgesetzten Mindeststunden darf nicht unterschritten werden. 3. Die Summe der in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I insgesamt in einem Fach und in einer Fächergruppe festgelegten muss innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstzahl der für dieses Fach und diese Fächergruppe liegen. 4. Die Gesamtzahl der festgesetzten je Woche darf nicht unterschritten werden. 5. Schutzwürdige Belange der Schülerinnen und Schüler sind zu beachten. 4 Aufgabengebiete Der Unterricht in den Aufgabengebieten gemäß 5 Absatz 3 Hamburgisches Schulgesetz vom 6. April 997 (Ham-

2 22 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 998 Nr. 37 burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) in der jeweils geltenden Fassung wird in die integriert, die auf die beteiligten Fächer entfallen. Der Umfang des Unterrichts in den Aufgabengebieten soll insgesamt ein Zehntel der in der Sekundarstufe I umfassen. 5 Epochenunterricht Der Unterricht in Fächern, Fächergruppen und Aufgabengebieten kann für bestimmte Zeiträume ganz oder teilweise zeitlich zusammenhängend in Form des Epochenunterrichts organisiert werden. Dabei bleibt die Gesamtzahl der in der Jahrgangsstufe zu erteilenden in den einzelnen Fächern, Fächergruppen und Aufgabengebieten unverändert. 6 Schulveranstaltungen Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie insbesondere Betriebspraktika, Werkstatttage und Klassenfahrten ersetzen die Erteilung des Unterrichts nach der Stundentafel. 7 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt am. August 999 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. Oktober 998.

3 Nr. 37 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Anlage Regelstundentafel für die integrierte Gesamtschule Unterrichtsfach in der Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch Mathematik Fremdsprache Naturwissenschaften Chemie Biologie Physik Arbeitslehre/Berufsorientierung Gesellschaftslehre Politik ) Religion/Ethik Religion Religion oder Ethik 2 2 Künste Bildende Kunst Musik Musik, Darstellendes Spiel Sport Wahlpflichtfächer 2 ) Fremdsprache 3 ) Fremdsprache Klassenlehrerstunden 6 Wochenstunden ) Das Fach Politik umfasst Inhalte der Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde. 2 ) Wahlpflichtfächer entsprechend 3 Absatz 5 Ausbildungsordnung der integrierten Gesamtschule vom 3. Juni 986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 25, 8) in der jeweils geltenden Fassung. 3 ) Mit der Wahl einer zweiten Fremdsprache erhöht sich die Zahl der um jeweils Unterrichtsstunde pro Woche je Jahrgangsstufe.

4 24 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 998 Nr. 37 Flexibilisierungstafel für die integrierte Gesamtschule Anlage 2 Unterrichtsfach Mindeststunden in der Jahrgangsstufe Gesamtstunden in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch bis 24 Mathematik bis 24. Fremdsprache bis 24 Naturwissenschaften bis 24 Chemie 4 bis 8 Biologie 6 bis 0 Physik 6 bis 0 Arbeitslehre/Berufsorientierung 8 bis 2 Gesellschaftslehre bis 2 Politik ) Religion/Ethik bis 0 Religion bis 6 Religion oder Ethik 2 2 bis 6 Künste bis 20 Bildende Kunst 4 bis 0 Musik 4 bis 0 Musik, Darstellendes Spiel 4 bis 2 Sport bis 8 Wahlpflichtfächer 2 ) bis Fremdsprache 3 ) 6 bis 8 3. Fremdsprache 6 bis 8 Klassenlehrerstunden 6 bis 8 Wochenstunden ) Das Fach Politik umfasst Inhalte der Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde. 2 ) Wahlpflichtfächer entsprechend 3 Absatz 5 Ausbildungsordnung der integrierten Gesamtschule vom 3. Juni 986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 25, 8) in der jeweils geltenden Fassung. 3 ) Mit der Wahl einer zweiten Fremdsprache erhöht sich die Zahl der um jeweils Unterrichtsstunde pro Woche je Jahrgangsstufe.

5 Nr. 37 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Anlage 3 Regelstundentafel für die kooperative Gesamtschule Unterrichtsfach in der Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch Mathematik Fremdsprache Naturwissenschaften/Technik Chemie Biologie Physik Arbeit und Technik 2 Gesellschaftslehre Erdkunde Geschichte Sozialkunde/Berufsorientierung 2 3 Religion/Ethik Religion Religion oder Ethik 2 2 Künste Bildende Kunst Musik Musik, Darstellendes Spiel Sport Wahlpflichtfächer ) Fremdsprache Fremdsprache 3 2 ) 3 2 ) 6 Klassenlehrerstunden 3 Wochenstunden ) 3 2 ) 79 ) Wahlpflichtfächer entsprechend 3 Absatz 4 Ausbildungsordnung der kooperativen Gesamtschule vom 25. Juli 989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 55, 74) in der jeweils geltenden Fassung. 2 ) Mit der Wahl einer 3. Fremdsprache erhöht sich die Zahl der für den Bereich der Wahlpflichtfächer um Unterrichtsstunde pro Woche und Jahrgangsstufe.

6 26 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 998 Nr. 37 Flexibilisierungstafel für die kooperative Gesamtschule Anlage 4 Unterrichtsfach Mindeststunden in der Jahrgangsstufe Gesamtstunden in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch bis 24 Mathematik bis 24. Fremdsprache bis 24 Naturwissenschaften/Technik bis 26 Chemie 4 bis 8 Biologie 8 bis 2 Physik 6 bis 0 Arbeit und Technik 0 bis 3 Gesellschaftslehre bis 2 Erdkunde 6 bis 0 Geschichte 8 bis 2 Sozialkunde/Berufsorientierung 0 bis 4 Religion/Ethik bis 0 Religion bis 6 Religion oder Ethik 2 2 bis 6 Künste bis 20 Bildende Kunst 6 bis 2 Musik 6 bis 2 Musik, Darstellendes Spiel bis 8 Sport bis 8 Wahlpflichtfächer ) bis Fremdsprache 6 bis 8 3. Fremdsprache 2 ) 6 bis 8 Klassenlehrerstunden 3 bis 6 Wochenstunden 2 ) ) Wahlpflichtfächer entsprechend 3 Absatz 4 Ausbildungsordnung der kooperativen Gesamtschule vom 25. Juli 989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 55, 74) in der jeweils geltenden Fassung. 2 ) Mit der Wahl einer 3. Fremdsprache erhöht sich die Zahl der für den Bereich der Wahlpflichtfächer um Unterrichtsstunde pro Woche und Jahrgangsstufe.

7 Nr. 37 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Anlage 5 Regelstundentafel für die Hauptschule Unterrichtsfach in der Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen bis 9 Deutsch Mathematik Fremdsprache Naturwissenschaften/Technik Chemie Biologie Physik Technik 2 Arbeitslehre/Berufsorientierung Gesellschaftslehre Erdkunde Geschichte/Politik Religion/Ethik Religion Religion oder Ethik 2 2 Künste Bildende Kunst Musik Musik, Darstellendes Spiel Sport Wahlpflichtfächer ) Arbeitslehre Technik Arbeitslehre Hauswirtschaft Klassenlehrerstunde 5 Wochenstunden ) Andere als die genannten Fächer kann die Schule mit Genehmigung der zuständigen Behörde anbieten.

8 28 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 998 Nr. 37 Flexibilisierungstafel für die Hauptschule Anlage 6 Unterrichtsfach Mindeststunden in der Jahrgangsstufe Gesamtstunden in den Jahrgangsstufen bis 9 Deutsch bis 22 Mathematik bis 22. Fremdsprache bis 20 Naturwissenschaften/Technik bis 22 Chemie 3 bis 6 Biologie 6 bis 0 Physik 4 bis 8 Technik bis 3 Arbeitslehre/Berufsorientierung bis 6 Gesellschaftslehre bis 8 Erdkunde 5 bis 8 Geschichte/Politik 7 bis Religion/Ethik bis 8 Religion 2 3 bis 6 Religion oder Ethik 2 2 bis 4 Künste bis 6 Bildende Kunst 3 bis 6 Musik 3 bis 6 Musik, Darstellendes Spiel bis 0 Sport bis 5 Wahlpflichtfächer ) bis 2 Arbeitslehre Technik Arbeitslehre Hauswirtschaft Klassenlehrerstunde 5 bis 7 Wochenstunden ) Andere als die genannten Fächer kann die Schule mit Genehmigung der zuständigen Behörde anbieten.

9 Nr. 37 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Anlage 7 Regelstundentafel für die Realschule Unterrichtsfach in der Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch Mathematik Fremdsprache Naturwissenschaften/Technik Chemie Biologie Physik Technik 2 Arbeitslehre/Berufsorientierung Gesellschaftslehre Erdkunde Geschichte/Politik Religion/Ethik Religion Religion oder Ethik Künste Bildende Kunst Musik Musik, Darstellendes Spiel Sport Wahlpflichtfächer ) Arbeitslehre Technik Arbeitslehre Hauswirtschaft 2. Fremdsprache Klassenlehrerstunde 2 Wochenstunden ) Andere als die genannten Fächer kann die Schule mit Genehmigung der zuständigen Behörde anbieten.

10 220 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 998 Nr. 37 Flexibilisierungstafel für die Realschule Anlage 8 Unterrichtsfach Mindeststunden in der Jahrgangsstufe Gesamtstunden in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch bis 24 Mathematik bis 24. Fremdsprache bis 24 Naturwissenschaften/Technik bis 25 Chemie 4 bis 7 Biologie 8 bis 2 Physik 6 bis 0 Technik bis 3 Arbeitslehre/Berufsorientierung bis 8 Gesellschaftslehre bis 2 Erdkunde 5 bis 8 Geschichte/Politik 8 bis 2 Religion/Ethik bis 9 Religion 2 3 bis 5 Religion oder Ethik bis 6 Künste bis 20 Bildende Kunst 3 bis 6 Musik 3 bis 6 Musik, Darstellendes Spiel bis 2 Sport bis 8 Wahlpflichtfächer ) bis 20 Arbeitslehre Technik Arbeitslehre Hauswirtschaft 2. Fremdsprache bis 8 Klassenlehrerstunde 2 Wochenstunden ) Andere als die genannten Fächer kann die Schule mit Genehmigung der zuständigen Behörde anbieten.

11 Nr. 37 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Anlage 9 Regelstundentafel für das neunstufige Gymnasium Unterrichtsfach in der Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch Mathematik Fremdsprache Fremdsprache Naturwissenschaften/Technik Chemie Biologie Physik Technik 2 Gesellschaftslehre Erdkunde Geschichte Sozialkunde/Berufsorientierung 2 3 Religion/Ethik Religion Religion oder Ethik Künste Bildende Kunst Musik Musik, Darstellendes Spiel Sport Wahlpflichtfächer ) 2 ) Künste 2 ) Fremdsprache 3 ) Wochenstunden ) Im altsprachlichen Gymnasium ist der Wahlpflichtbereich aufgelöst; die 3. Fremdsprache ist Pflichtfach und wird mit 5 je Jahrgang und Woche unterrichtet. 2 ) Andere als die genannten Fächer kann die Schule mit Genehmigung der zuständigen Behörde anbieten. 3 ) Wird eine 3. Fremdsprache als Wahlpflichtfach gewählt, erhöht sich die Zahl der um Unterrichtsstunde pro Woche je Jahrgangsstufe.

12 222 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 998 Nr. 37 Flexibilisierungstafel für das neunstufige Gymnasium Anlage 0 Unterrichtsfach Mindeststunden in der Jahrgangsstufe Gesamtstunden in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch bis 24 Mathematik bis 24. Fremdsprache ) bis Fremdsprache bis 9 Naturwissenschaften/Technik bis 26 Chemie 4 bis 7 Biologie 8 bis 2 Physik 6 bis 0 Technik 0 bis 3 Gesellschaftslehre bis 2 Erdkunde 7 bis Geschichte 8 bis 2 Sozialkunde/Berufsorientierung 0 bis 4 Religion/Ethik bis 9 Religion 2 3 bis 5 Religion oder Ethik bis 6 Künste bis 20 Bildende Kunst 6 bis 2 Musik 6 bis 2 Musik, Darstellendes Spiel bis 8 Sport bis 8 Wahlpflichtfächer ) 2 ) bis 0 Künste 2 ) 4 bis 6 3. Fremdsprache 3 ) 6 bis 0 Wochenstunden ) Im altsprachlichen Gymnasium ist der Wahlpflichtbereich aufgelöst; die 3. Fremdsprache ist Pflichtfach und wird mit 5 je Jahrgang und Woche unterrichtet. 2 ) Andere als die genannten Fächer kann die Schule mit Genehmigung der zuständigen Behörde anbieten. 3 ) Wird eine 3. Fremdsprache als Wahlpflichtfach gewählt, erhöht sich die Zahl der um Unterrichtsstunde pro Woche je Jahrgangsstufe.

13 Nr. 37 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Anlage Regelstundentafel für das siebenstufige Gymnasium Unterrichtsfach in der Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch Mathematik Fremdsprache Fremdsprache Naturwissenschaften Chemie Biologie Physik Gesellschaftslehre Erdkunde Geschichte Sozialkunde/Berufsorientierung 2 2 Religion/Ethik Religion oder Ethik Künste Bildende Kunst Musik Musik, Darstellendes Spiel Sport Wahlpflichtfächer ) Künste ) Fremdsprache 2 ) Wochenstunden ) Andere als die genannten Fächer kann die Schule mit Genehmigung der zuständigen Behörde anbieten. 2 ) Wird eine 3. Fremdsprache als Wahlpflichtfach gewählt, erhöht sich die Zahl der um Unterrichtsstunde pro Woche je Jahrgangsstufe.

14 224 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 998 Nr. 37 Flexibilisierungstafel für das siebenstufige Gymnasium Anlage 2 Unterrichtsfach Mindeststunden in der Jahrgangsstufe Gesamtstunden in den Jahrgangsstufen bis 0 Deutsch bis 6 Mathematik bis 6. Fremdsprache ) bis 6 2. Fremdsprache bis 9 Naturwissenschaften/Technik bis 9 Chemie 4 bis 7 Biologie 6 bis 8 Physik 6 bis 0 Technik 0 Gesellschaftslehre bis 9 Erdkunde 6 bis 9 Geschichte 8 bis 2 Sozialkunde/Berufsorientierung 0 bis 4 Religion/Ethik bis 6 Religion Religion oder Ethik bis 6 Künste bis 6 Bildende Kunst 4 bis 8 Musik 4 bis 8 Musik, Darstellendes Spiel bis 8 Sport bis 2 Wahlpflichtfächer ) bis 6 Künste ) 4 bis 6 3. Fremdsprache 2 ) 6 bis 0 Wochenstunden ) Andere als die genannten Fächer kann die Schule mit Genehmigung der zuständigen Behörde anbieten. 2 ) Wird eine 3. Fremdsprache als Wahlpflichtfach gewählt, erhöht sich die Zahl der um Unterrichtsstunde pro Woche je Jahrgangsstufe.

15 Nr. 37 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Anlage 3 Regel- und Flexibilisierungstafel für das Aufbaugymnasium Gesamtstunden Unterrichtsfach in der Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen in den Jahrgangsstufen und 0 9 und 0 Deutsch bis 8 Mathematik bis 8. Fremdsprache bis 8 2. Fremdsprache bis 9 Naturwissenschaften bis 3 Chemie Biologie Physik Gesellschaftslehre bis Erdkunde,5 2,5 Geschichte,5 2,5 Sozialkunde/Berufsorientierung Religion/Ethik bis 6 Religion oder Ethik bis 6 Künste bis 8 Musik, Darstellendes Spiel Sport bis 6 Wochenstunden

16 226 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 998 Nr. 37 Zweite Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung Vom 20. Oktober 998 Auf Grund von 22 Absatz 4 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 7. April 99 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 27) wird verordnet: 6 Absatz 2 der Pauschalförderungsverordnung vom 28. November 995 mit der Änderung vom 28. Januar 997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 995 Seite 308, 997 Seite 5) erhält folgende Fassung: (2) Entsprechend Absatz werden für das Jahr 998 folgende Pauschalbeträge festgelegt: DM /Fall DM /Bett Grundversorgung ,50 03,50 Regelversorgung ,00 237,50 Schwerpunktversorgung ,50 444,00 Zentralversorgung ,50 856,50 Zugrundegelegt werden die Krankenhausleistungen des Jahres 996 und die Anzahl der Planbetten, die Versorgungsstufe und die Anzahl der Ausbildungsplätze entsprechend der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan am. Januar Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom. Januar 998 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. Oktober 998. Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Heidenkampsweg 76B, Hamburg, Telefon: Telefax: Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 32, DM. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,45 DM (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer). Beim Postbezug wird der Teil I des Hamburgischen Gesetzund Verordnungsblattes im Bedarfsfall dem Amtlichen Anzeiger als Nebenblatt im Sinne von 8 der Postzeitungsordnung beigefügt.

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