EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Wirtschaft und Währung 9. Februar 2004 PE /9-17 ÄNRUNGSANTRÄGE 9-17 Entwurf eines Berichts (PE ) Olle Schmidt Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Postsektor Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003) 234 C5-0227/ /0091(CNS) Änderungsrechtsakt) Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments Änderungsantrag 9 ERWÄGUNG 5 (5) Um in bestimmten begrenzten Bereichen einem Anstieg der Bruttopreise für die Privatkunden entgegenzuwirken, sollte ein ermäßigter Satz angewandt werden, was in Bezug auf das Steueraufkommen dieselbe Wirkung hat wie die derzeitige Befreiung. Ein ermäßigter Satz sollte jedoch nicht für den gesamten Sektor eingeführt werden, da dies die Wettbewerbsverzerrungen noch verstärken würde. (5) Um einem Anstieg der Bruttopreise für die Privatkunden entgegenzuwirken, sollte ein ermäßigter Satz angewandt werden. AM\ doc PE /9-17

2 Mit diesem Änderungsantrag soll deutlich werden, dass die Abschaffung der Befreiung nicht zu einer Ausweitung der Verpflichtung zum universellen Dienst (OSU) führen darf. Das Ausmaß der Auswirkungen der Besteuerung auf den Endpreis der Universaldienste, das durch die Anwendung eines ermäßigten Satzes abgeschwächt wird, wird davon abhängen, inwieweit die Verpflichtung zum universellen Dienst durch die entsprechenden Dienstleistungserbringer berücksichtigt wird. Änderungsantrag von Bernhard Rapkay Änderungsantrag 10 ERWÄGUNG 5 a (5a) Um Preiserhöhungen zu vermeiden oder zumindest auf ein Minimum zu begrenzen, wenden die Mitgliedstaaten auf Postdienstleistungen ermäßigte Steuersätze an. Or. de Preiserhöhungen zu Lasten der Verbraucher müssen weitestgehend verhindert werden. Deswegen muss die Anwendung ermäßigter MwSt.-Sätze verpflichtend sein. Änderungsantrag von Astrid Lulling Änderungsantrag 11 ERWÄGUNG 5 b (neu) (5b) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, beispielsweise durch die Verabschiedung von Sonderbestimmungen wie Erstattungsmechanismen, damit karitative Vereinigungen und Verbände durch diese Richtlinie nicht zusätzlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind. Or. fr PE /9-17 2/7 AM\ doc

3 Abgesehen von dem Umstand, dass sich die Kommunikationstätigkeit der karitativen Verbände und Vereinigungen verteuern wird, muss festgestellt werden, dass diese ein erhebliches Aufkommen an Postsachen haben und dass dieses Aufkommen eingeschränkt zu werden droht, falls sie die Mehrwertsteuerauswirkungen tragen müssten. Änderungsantrag 12 ERWÄGUNG 7 (7) Im Interesse einer größeren Effizienz eines vereinfachten Aufzeichnungssystems für Postdienstleister sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Postwertzeichen als Gegenstände zu behandeln, sie aber steuerlich zu ignorieren, wenn sie zum Zweck des Erwerbs einer Postdienstleistung geliefert werden. (7) Im Interesse einer größeren Effizienz eines vereinfachten Aufzeichnungssystems für Postdienstleister sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Postwertzeichen als Gegenstände zu behandeln, sie aber steuerlich zu ignorieren, wenn sie zum Zweck des Erwerbs einer Postdienstleistung geliefert werden. Die gleiche Regelung gilt für die Lieferung von Postwertzeichen zu Sammlerzwecken, sofern diese Postwertzeichen auch als Beleg für die Vorauszahlung von Postdienstleistungen verwendet werden können. Mit diesem Änderungsantrag soll gewährleistet werden, dass für die Lieferung von Postwertzeichen zu Sammlerzwecken die gleiche Regelung gilt wie für die Lieferung von Postwertzeichen für Postdienstleistungen, sofern diese Postwertzeichen für Postdienste in Verkehr sind. Im Allgemeinen können nämlich alle Postwertzeichen, die an den Verkaufsstellen des öffentlichen Dienstleistungserbringers oder bei anderen Einzelhändlern erworben werden können, gleichermaßen für Postdienstleistungen und für Sammlerzwecke verwendet werden. Das Gleiche gilt auch für sogenannte Ersttagsbriefe, die grundsätzlich auch versendet werden können und zum aufgedruckten Wert des entsprechenden Postwertzeichens zuzüglich des Handelswerts des Umschlags verkauft werden. Eine Mehrwertsteuerregelung, bei der zwischen diesen beiden Verwendungsarten unterschieden werden sollte, würde zu erheblichen technischen und buchungstechnischen Schwierigkeiten führen, was ihre praktische Anwendung verhindern würde. AM\ doc 3/7 PE /9-17

4 Änderungsantrag 13 ARTIKEL 1 ZIFFER 1 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b gelten Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge oder Pakete, die gewöhnliche Briefe, Direktwerbung, Bücher, Kataloge und Zeitungen enthalten, mit einem Einzelgewicht von höchstens 2 kg je Sendung als in dem Land erbracht, in dem die Beförderung beginnt; werden Abholung und Zustellung jedoch vom Empfänger bezahlt, so gilt als Ort der Dienstleistung der Ort der Zustellung. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b gelten Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge oder Pakete, die gewöhnliche Briefe, Direktwerbung, Bücher, Kataloge und Zeitungen enthalten, mit einem Einzelgewicht von höchstens 10 kg je Sendung, und in Bezug auf adressierte Postpakete im Rahmen der von den einzelstaatlichen Regelungsbehörden festgelegten Gewichtsgrenzen für Pakete, die der allgemeinen Lieferverpflichtung unterliegen, als in dem Land erbracht, in dem die Beförderung beginnt; werden Abholung und Zustellung jedoch vom Empfänger bezahlt, so gilt als Ort der Dienstleistung der Ort der Zustellung. Im Allgemeinen wird darauf geachtet, dass die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Postdienste nicht zu einem übermäßigen Anstieg der Dienstleistungstarife führt, die ein wesentliches Instrument für Kommunikation und Austausch für die Bürger darstellen und damit für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft von unleugbarer Bedeutung sind. Unter Würdigung dieses Sachverhalts schlägt die Kommission vor, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu bieten, auf Postdienste, die im Richtlinienvorschlag als Standardpostdienstleistungen definiert werden, einen ermäßigten Satz (oder auch den Standardsatz) anzuwenden, und setzt als Höchstgewicht für diese Möglichkeit ein Gewicht von 2 kg fest. In den Änderungsanträgen Nr. 4, 6 und 7, die in dem zweiten Berichtsentwurf von Olle Schmidt enthalten sind, wird vorgeschlagen, diese Höchstgrenze auf 10 kg anzuheben, und zwar mit der erklärten Zielsetzung, die Auswirkungen der Einführung der Mehrwertsteuer auf den Endverbraucher noch weiter abzumildern (Verbraucherkunden oder passive Steuersubjekte, die die Mehrwertsteuer auf Erwerbungen entweder gar nicht oder nur teilweise absetzen können). Mit den genannten Änderungsanträgen wird zwar dasselbe Ziel verfolgt, sie zeigen dabei aber auf, welche Übereinstimmung zwischen der Ausweitung der Anwendung des ermäßigten PE /9-17 4/7 AM\ doc

5 Satzes und der Ausweitung des universellen Postdienstes bestehen muss, da die Universalität in sich die Verpflichtung enthält, die Dienstleistung zu Preisen zu erbringen, die für alle Benutzer erschwinglich sind. In Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG wird nämlich vorgesehen, dass der Universaldienst die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postpaketen bis 10 kg umfasst; außerdem können die Mitgliedstaaten die Gewichtsobergrenze bis auf 20 kg anheben. In den meisten Mitgliedstaaten ist diese Möglichkeit nach Maßgabe der Forderungen der Bürger in Anspruch genommen worden, so dass der Universaldienst hierfür Pakete bis zu einer Gewichtsobergrenze von 20 kg umfasst. Es erscheint daher wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Gewichtsobergrenze für die Anwendung des ermäßigten Satzes auf 20 kg anzuheben, da es sich hierbei um die Gewichtsobergrenze für die Abdeckung des Universaldienstes für Pakete handelt. Mit dieser Maßnahme wird es möglich, die Auswirkungen der Einführung der Mehrwertsteuer auf den Anstieg der Preise der Universaldienste wirklich auf ein Minimum zu beschränken, gleichzeitig werden die Rechnungsführungsschwierigkeiten vermieden, die sich durch eine Anwendung von zwei unterschiedlichen Sätzen für dasselbe Produkt ergeben würden. Änderungsantrag von Bernhard Rapkay Änderungsantrag 14 ARTIKEL 1 ZIFFER 1 a (neu) Artikel 12 Absatz 3 a (neu) (Richtlinie 77/388/EWG) (1a) In Artikel 12 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "3a. Die Mitgliedstaaten wenden auf Postdienstleistungen ermäßigte Sätze an." Or. de Preiserhöhungen zu Lasten der Verbraucher müssen weitestgehend verhindert werden. Deswegen muss die Anwendung ermäßigter MwSt.-Sätze verpflichtend sein. AM\ doc 5/7 PE /9-17

6 Änderungsantrag von Christopher Huhne Änderungsantrag 15 ARTIKEL 1 ZIFFER 2 a (neu) Artikel 13 Titel A Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 77/388/EWG) (2a) In Artikel 13 Titel A wird folgender Absatz 1a eingefügt: 1a. Die Mitgliedstaaten können bei Postdienstleistungen für Postsachen bis zu einem Gewicht von 2 kg, die keine Eilsachen sind, eine Ausnahmeregelung vorsehen. Or. en Eine Ausnahme von der Mehrwertsteuer für Postsachen bis zu 2 kg, die keine Eilsachen sind, ist von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft (Wohltätigkeitsorganisationen, Privatpersonen und Kleinbetriebe, die keine Mehrwertsteuernummer haben) nicht mit einem Preisanstieg für Postsachen konfrontiert werden. Gerade gemeinnützige Einrichtungen, die Postdienste für Zwecke der Geldbeschaffung in großem Umfang in Anspruch nehmen, sind nachteiligen Auswirkungen aufgrund eines Preisanstiegs in besonderem Maße ausgesetzt. Diese Ausnahme sollte im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Erbringer von Postdienstleistungen gelten. Änderungsantrag 16 ARTIKEL 1 ZIFFER 3 Artikel 15 Ziffer 13 (Richtlinie 77/388/EWG) 13. Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und dazugehöriger Leistungen jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 13 von der Steuer befreiten Dienstleistungen und der Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge und Pakete, die einem Einzelgewicht von höchstens 2 kg je Sendung wenn sie in unmittelbarem 13. Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und dazugehöriger Leistungen jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 13 von der Steuer befreiten Dienstleistungen und der Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge und Pakete, die einem Einzelgewicht von höchstens 10 kg je Sendung, und in Bezug auf adressierte PE /9-17 6/7 AM\ doc

7 Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 1 Teil A gelten. Postpakete im Rahmen der von den einzelstaatlichen Regelungsbehörden festgelegten Gewichtsgrenzen für Pakete, die der allgemeinen Lieferverpflichtung unterliegen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 1 Teil A gelten. Siehe Änderungsantrag 13. Änderungsantrag 17 ARTIKEL 1 ZIFFER 6 Buchstabe H Ziffer 18 (Richtlinie 77/388/EWG) 18. Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge und Pakete, die einem Einzelgewicht von höchstens 2 kg je Sendung; dieses Höchstgewicht gilt für Zwecke der Ausübung dieser Option. 18. Standardpostdienstleistungen in Bezug auf adressierte Umschläge und Pakete, die einem Einzelgewicht von höchstens 10 kg je Sendung, und in Bezug auf adressierte Postpakete im Rahmen der von den einzelstaatlichen Regelungsbehörden festgelegten Gewichtsgrenzen für Pakete, die der allgemeinen Lieferverpflichtung unterliegen. Diese Höchstgewichte gelten für Zwecke der Ausübung dieser Option. Siehe Änderungsantrag 13. AM\ doc 7/7 PE /9-17

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