Geschäftsordnung OPERATIONELLES PROGRAMM VERKEHR EFRE BUND EUROPÄISCHE UNION BUNDESREPUBLIK DEUTSCH LAND

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1 des Begleitausschusses für das EFRE-Bundesprogramm OPERATIONELLES PROGRAMM VERKEHR EFRE BUND EUROPÄISCHE UNION Investition in Ihre Zukunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung BUNDESREPUBLIK DEUTSCH LAND

2 * des Begleitausschusses für das EFRE-Bundesprogramm Artikel 1 Zuständigkeitsbereich 1. Der Begleitausschuss wird für folgende EFRE-Interventionen eingesetzt: a. gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (nachfolgend VO 1260/1999) für das Operationelle Programm Verkehrsinfrastruktur Deutschland, Ziel 1, (nachfolgend OP-00-06); b. gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (nachfolgend VO 1083/2006) für das Operationelle Programm Verkehr EFRE Bund , (nachfolgend OP-07-13). 2. Der Begleitausschuss dient der Umsetzung des Partnerschaftsprinzips zwischen den Bundesressorts, den am Programm beteiligten Ländern, der DB AG, den beteiligten Wirtschafts- und Sozialpartnern und der EU-Kommission bei der Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der vorgenannten EFRE-Interventionen gemäß Artikel 8 der VO 1260/1999 bzw. Artikel 11 der VO 1083/2006. *) Beschlossen in der konstituierenden Sitzung am 13. Februar Zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. Juni

3 Artikel 2 Aufgaben 1. Der Begleitausschuss vergewissert sich hinsichtlich der Effizienz und Qualität der Durchführung der EFRE-Interventionen in seinem Zuständigkeitsbereich. 2. Für das OP nimmt er im Einzelnen folgende Aufgaben gemäß Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 46 der VO 1260/1999 wahr: a. Er bestätigt die Ergänzung zur Programmplanung oder passt diese den Erfordernissen einer effizienten Programmdurchführung an einschließlich der materiellen und finanziellen Begleitindikatoren. Für spätere Änderungen ist seine vorherige Billigung erforderlich. Die Verwaltungsbehörde übermittelt spätestens drei Monate nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Genehmigung des Operationellen Programms die bestätigte Ergänzung zur Programmplanung. b. Er prüft und billigt spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Genehmigung des Operationellen Programms die Auswahlkriterien für die im Rahmen der Maßnahmen finanzierten Operationen. c. Er prüft die Ergebnisse der Durchführung des Operationellen Programms, insbesondere die Erreichung der Ziele bei den verschiedenen Maßnahmen, sowie die Halbzeitbewertung. d. Er prüft und billigt den jährlichen Durchführungsbericht und den Schlussbericht, bevor diese von der Verwaltungsbehörde der EU-Kommission zugeleitet werden. e. Er prüft und billigt jedweden Vorschlag zur inhaltlichen Änderung des Kommissionsbeschlusses über die Fondsbeteiligung im Rahmen des Operationellen Programms. f. Er kann der Verwaltungsbehörde Anpassungen oder Änderungen des Operationellen Programms vorschlagen, die die Erreichung der Ziele beschleunigen oder zur besseren Verwaltung der Intervention beitragen. g. Er befasst sich regelmäßig mit Fragen der im Rahmen des Programms durchzuführenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen. 3. Für das OP nimmt er im Einzelnen folgende Aufgaben gemäß Artikel 65 der VO 1083/2006 sowie Artikel 4 der VO 1828/ wahr: a. Er prüft und billigt binnen 6 Monaten nach Genehmigung des Operationellen Programms die Auswahlkriterien für die kofinanzierten Vorhaben und billigt bei Bedarf Überarbeitungen dieser Kriterien im Zuge der Programmplanung. b. Er bewertet anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Operationellen Programms erzielt wurden. 1 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur VO 1083/

4 c. Er prüft die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jede Prioritätsachse festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Bewertungen gemäß Artikel 48 Absatz 3 der VO 1083/2006. d. Er prüft und billigt den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht nach Artikel 67 der VO 1083/2006. e. Er wird über den jährlichen Kontrollbericht und etwaige einschlägige Bemerkungen der EU-Kommission zu diesem Bericht unterrichtet. f. Er kann der Verwaltungsbehörde Überarbeitungen oder Überprüfungen des Operationellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Fondsziele gemäß Artikel 3 der VO 1083/2006 beizutragen oder die Verwaltung, insbesondere die finanzielle Abwicklung des Programms, zu verbessern. g. Er prüft und billigt jeden Vorschlag für eine inhaltliche Änderung der Entscheidung der EU-Kommission über die Fondsbeteiligung. h. Er befasst sich mit Fragen der im Rahmen des Programms durchzuführenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen. Artikel 3 Mitglieder und Vorsitz 1. Stimmberechtigte Mitglieder des Begleitausschusses sind a. die Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (als Verwaltungsbehörde), der Finanzen, für Wirtschaft und Technologie sowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; b. die für Verkehr zuständigen Landes- bzw. Staatsministerien der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie, mit Beschränkung des Stimmrechts allein auf Angelegenheiten des OP-07-13, des Landes Niedersachsen; c. die Deutsche Bahn AG für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes; d. sowie als Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. 2. Die Europäische Kommission, vertreten unter der Leitung der Generaldirektion Regionalpolitik, nimmt als Mitglied mit beratender Stimme teil. 3. Der Vorsitz und die Sekretariatsfunktion werden von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen. 4. Die Mitglieder benennen dem Vorsitz jeweils einen Vertreter bzw. eine Vertreterin sowie jeweils einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin für die Wahrnehmung der Aufgaben im Begleitausschuss und teilen personelle Veränderungen dem Vorsitz unverzüglich mit. - 4

5 Artikel 4 Arbeitsweise 1. Der Begleitausschuss berät und beschließt auf seinen Sitzungen gemäß Artikel 5. Für Beschlussfassungen außerhalb der Sitzungen kann ein schriftliches Umlaufverfahren gemäß Artikel 6 erfolgen. Für Beschlussfassungen sind in beiden Fällen die Festlegungen gemäß Artikel 7 zu berücksichtigen. 2. Sonstige Informationen für den Begleitausschuss werden den Mitgliedern schriftlich bzw. per durch den Vorsitz übermittelt. 3. Die Beratungen des Begleitausschusses, insbesondere der Informationsaustausch und der Meinungsbildungsprozess, wie auch alle Informationen und Unterlagen für den Begleitausschuss haben vertraulichen Charakter. Artikel 5 Sitzungen des Begleitausschusses 1. Der Begleitausschuss tritt auf Initiative des Vorsitzes und in Abstimmung mit den Mitgliedern mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung zusammen, wenn erforderlich, häufiger. 2. Die Sitzungen finden grundsätzlich im Fördergebiet oder in Berlin statt. 3. Die Sitzungen werden vom Vorsitz, ggf. mit Unterstützung durch ein gastgebendes Mitglied des Begleitausschusses, organisiert. 4. Neben den Mitgliedern werden entsprechend den nationalen Gepflogenheiten zur Konsultation von Interessenverbänden in Fragen der Bundesverkehrspolitik folgende weitere Wirtschafts- und Sozialpartner mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen: a. Bundesverband der Deutschen Industrie; b. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie; c. Zentralverband des Deutschen Baugewerbes; d. Zentralverband des Deutschen Handwerks; e. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft; f. TRANSNET; g. Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V.; h. Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V.; i. Deutscher Städtetag; j. Deutscher Landkreistag. - 5

6 5. Für die Sitzungen können auf Vorschlag des Vorsitzes bzw. der Mitglieder Sachverständige und/oder Vertreter von Behörden und anderer Einrichtungen auf nationaler, regionaler und sonstiger Ebene als Teilnehmer mit beratender Stimme eingeladen werden. 6. Einladung, Tagesordnung und sonstige Beratungsunterlagen (Beschlussvorlagen oder Informationsunterlagen) werden den Teilnehmern 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bzw. per durch den Vorsitz übermittelt. 7. Davon abweichend können Informationsunterlagen zu mündlichen Vorträgen auch im Nachgang der Sitzung zusammen mit dem Protokoll verteilt werden. 8. In der Tagesordnung und in den Beratungsunterlagen wird differenziert, ob es sich um Angelegenheiten des OP oder des OP handelt. 9. Die Mitglieder des Begleitausschusses können dem Vorsitz eigene Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten. 10. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der jeweiligen Sitzung beschlossen. 11. Zu den Sitzungen fertigt der Vorsitz ein Protokoll und eine Teilnehmerliste, die den Teilnehmern innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung zusammen mit den endgültigen Beratungsunterlagen schriftlich bzw. per zugeleitet werden. 12. Die Mitglieder können innerhalb von 2 Wochen nach dem Termin der Protokollübermittlung Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche an den Vorsitz mitteilen. Für die Übermittlung des geänderten Protokolls an die Mitglieder gilt die gleiche Verfahrensweise wie für die Erstfassung des Protokolls. Artikel 6 Schriftliches Umlaufverfahren 1. Bei Einzelfragen, die eine Sitzung des Begleitausschusses nicht rechtfertigen, kann der Vorsitz ein schriftliches Umlaufverfahren zur Beschlussfassung einleiten. 2. Die Übermittlung der Beschlussunterlage an die Mitglieder erfolgt durch ein Schreiben des Vorsitzes an alle Mitglieder, in welchem der Sachverhalt und die vorgeschlagenen Maßnahmen dargelegt werden. 3. Die Mitglieder können sich innerhalb von 20 Arbeitstagen zu dem Vorschlag des Vorsitzes schriftlich äußern und ein Votum zu den vorgeschlagenen Maßnahmen abgeben (Stellungnahme). 4. Wenn erforderlich, kann einvernehmlich mit allen Mitgliedern eine kürzere Frist für Stellungnahmen vorgesehen werden. 5. Nach Ablauf der Äußerungsfrist informiert der Vorsitz die Mitglieder schriftlich über das Ergebnis. - 6

7 Artikel 7 Beschlussfassung 1. Nach dem Partnerschaftsprinzip und im Hinblick auf die Bedeutung der strukturpolitischen Aufgaben werden Beschlüsse des Begleitausschusses im Konsens angestrebt. 2. Wenn kein Konsens gefunden wird, erfolgt die Beschlussfassung a. auf den Sitzungen des Begleitausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und ggf. zur Sitzung vorliegender schriftlicher Voten nicht anwesender stimmberechtigter Mitglieder; b. im Falle des schriftlichen Umlaufverfahrens mit einfacher Stimmenmehrheit der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der stimmberechtigten Mitglieder. 3. Zur Gewichtung der Stimmen der Mitglieder des Begleitausschusses gemäß Artikel 3 werden in Angelegenheiten des OP insgesamt 32 Stimmen vergeben. Im Einzelnen erhalten: a. die Verwaltungsbehörde 7 Stimmen, b. die übrigen 3 Bundesressorts jeweils 3 Stimmen, c. die vertretenen 5 Bundesländer und die DB AG jeweils 2 Stimmen und d. die 4 stimmberechtigten Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner jeweils 1 Stimme. 4. Zur Gewichtung der Stimmen der Mitglieder des Begleitausschusses gemäß Artikel 3 werden in Angelegenheiten des OP insgesamt 34 Stimmen vergeben. Im Einzelnen erhalten: a. die Verwaltungsbehörde 7 Stimmen, b. die übrigen 3 Bundesressorts jeweils 3 Stimmen, c. die vertretenen 6 Bundesländer und die DB AG jeweils 2 Stimmen und d. die 4 stimmberechtigten Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner jeweils 1 Stimme. 5. Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz mit 1 Stimme. 6. In Fragen, die a. die Haushaltsverantwortung der Bundesregierung, insbesondere des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Verwaltungsbehörde, berühren oder b. bei der Verwaltungsbehörde oder der DB AG finanzielle Auswirkungen haben können, kann nicht gegen deren Stimme entschieden werden. - 7

8 7. In Fragen, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Operationellen Programms betreffen, kann nicht gegen die Stimme der Verwaltungsbehörde entschieden werden. Artikel 8 Änderungen 1. Der Begleitausschuss kann auf Antrag Änderungen dieser beschließen. 2. Diese Beschlüsse sind einvernehmlich zu fassen. Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1. Der Begleitausschuss nimmt seine Tätigkeit zum 13. Februar 2001 auf. 2. Die Tätigkeit des Begleitausschusses endet mit dem formellen Abschluss aller im Zuständigkeitsbereich des Begleitausschusses liegenden EFRE-Interventionen. Die Mitglieder werden hierüber durch den Vorsitz informiert. * * * - 8

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