Straßenaktionen Sportveranstaltungen Kinderfeste und mehr. Ein Leitfaden zum richtigen Beantragen von Veranstaltungen

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1 Straßenaktionen Sportveranstaltungen Kinderfeste und mehr Ein Leitfaden zum richtigen Beantragen von Veranstaltungen Ein Service des Kinder- und Jugendbüros Mitte Bezirksamt Mitte von Berlin 2012

2 Anträge zur Genehmigung von Straßenaktionen, Kinderfesten, Sportveranstaltungen u. ä. 8 bis 10 Wochen vor der Veranstaltung stellen! Art der Veranstaltung schriftlicher Antrag an gesetzliche Grundlage Bemerkungen Aktion in öffentlicher Grünanlage Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt Karl-Marx-Allee 31, Berlin Bau Hr. Fischer/ Bau Fr. Floth Tel: / 47, Fax: claus.fischer@ba-mitte.verwalt-berlin.de Ausnahmegenehmigung zur Sondernutzung nach 6 Gesetz zum Schutz öffentl. Grün- u. Erholungsanlagen (GrünanlG) Fest auf öffentlichem Straßenland Straßenverkehrsbehörde Karl-Marx-Allee 31, Berlin Bau 1 442: Herr Pradel Tel :, Fax: christian.pradel@ba-mitte.verwaltberlin.de sowie an: Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt Karl-Marx-Allee 31, Berlin Bau 1 313: Hr. Witt/ Bau Fr. Freitag Tel /91 Fax: oliver.witt@ba-mitte.verwalt-berlin.de kirsten.freitag@ba-mitte.verwalt-berlin.de Erlaubnis nach 29 Abs. 2 StVO (Sondernutzung v. Straßenland) Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens können Einrichtungen des öffentlichen Trägers beim Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt die kostenlose Bereitstellung der erforderlichen Verkehrszeichen beantragen: Ortsteil Mitte: Frau Manthee, Tel: Ortsteil Wedding: Frau Geserick, Tel Ortsteil Tiergarten: Herr Behrends, Tel: Fax (alle): Beschallungsanlage, Musik im Freien Amt für Umwelt und Natur Karl-Marx-Allee 31, Berlin UmNat ID 11: Frau Steffens Tel , Fax bernadette.steffens@ba-mitte.verwaltberlin.de Ausnahmezulassung nach 11 Landes Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSCHG BLN)

3 Hinweise zum Inhalt der Anträge Anliegen und Ziel der Veranstaltung deutlich darstellen, ggf. das Motto benennen, auf die Zielgruppe hinweisen Wann und wo soll die Veranstaltung stattfinden? Welche Straßen sollen dafür gesperrt werden? Lageskizze anfügen (Ausschnitt aus einem Stadtplan, Google maps etc.), Skizze der Aufbauten (Stände, Parcours, Toiletten) mit Quadratmeterangabe Wichtig: Bei Straßensperrungen muss ein Verkehrszeichenplan mit eingereicht werden. Liste aller KFZ anfertigen (mit Kennzeichen) welche Grünanlagen zum Auf- und Abbau befahren sollen geschätzte BesucherInnenzahl angeben Leistung der Musikanlage, sowie Schallrichtung der Lautsprecher angeben, ggf. in die Skizze einarbeiten wenn Charakter der Veranstaltung es erfordert, Anzahl der OrdnerInnen und SanitäterInnen angeben Verantwortliche benennen mit Namen, Einrichtung und Telefon- bzw. Faxnummer Alle wichtigen Informationen findet man auch im Internet Tipps zur Verfahrensweise Es empfiehlt sich, den zuständigen Polizeiabschnitt telefonisch zu informieren. Zuständig sind die Abschnitte der Direktion 3, Kruppstr Berlin-Mitte Tel.: (030) Fax: (030) dir3@polizei.berlin.de Alle sind zu erreichen unter der o.g. Sammelnummer. Dort kann man sich mit dem zuständigen Abschnitt verbinden lassen. Diese Verfahrensweise ist zwar nicht vorgeschrieben, da die Straßenverkehrsbehörde vor jeder Erlaubniserteilung dort nachfragt. Aber, um Detailfragen zu klären ist ein Gespräch mit den KontaktbereichsbeamtInnen im Vorfeld der Veranstaltung nie verkehrt.

4 Wenn ca. 2 Wochen vor der Veranstaltung noch keine schriftliche Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde eingetroffen ist, sollte telefonisch dort nachgefragt werden, vor allem wenn Straßenabsperrungen notwendig sind. Denn: Die Bearbeitungszeit des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes zur Bereitstellung von Verkehrszeichen ist einzukalkulieren! Sollte das Amtshilfeersuchen abgelehnt werden oder die Genehmigung zu spät eintreffen, ist der gesamte Ablauf der Veranstaltung gefährdet. Am Veranstaltungstag sind die Verkehrszeichen vom Veranstalter selbst aufzustellen und unmittelbar nach Veranstaltungsende wieder abzubauen. Die Park- und Halteverbotsschilder müssen laut StVO 3 Tage vor der Veranstaltung, versehen mit den Zusatzschildern, selbst aufgestellt werden. Achtung: Es besteht keine gesetzliche Grundlage zur Gewährung von Amtshilfe. Im Fall der Ablehnung muss eine Firma beauftragt werden. Kostenpflichtig! Alle Genehmigungen sind mit bestimmten Auflagen verbunden. Diese bitte genau durchlesen und beachten. Die Genehmigungen sind am Veranstaltungstag mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

5 Was sonst noch von Interesse sein kann Ist z.b. ein Drachenfest geplant, dann handelt es sich um eine Luftfahrtveranstaltung, gemäß 24 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die außerdem bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beantragt werden muss (hier sind insbesondere die Nebenbestimmungen, wie die Benachrichtigung der Flughafentower zu beachten). Genehmigungen für Politische Demonstrationen und Aktivitäten erteilt ausschließlich die: Versammlungsbehörde LKA 572 Platz der Luftbrücke Berlin Telefon: 030 / / / / Fax: 030 / lka@polizei.berlin.de Wird für eine Anlieferung, einen Umzug o. Ä. ein kurzzeitiges Halte- oder Parkverbot benötigt, geht der Antrag an: Polizeidirektion 3 Landesschutzpolizeiamt Kruppstr Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Findet die Veranstaltung auf Privatgelände statt, z. B. Innenhof, Schulhof, Kita u. Ä. ist die Genehmigung des Eigentümers einzuholen. Der Antrag beim Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt und bei der Straßenverkehrsbehörde entfällt dann. Eine Ausnahmegenehmigung nach 11 Landes Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSCHG BLN) ist aber in jedem Fall notwendig Alle Anträge werden schriftlich und wie vorher beschrieben eingereicht. Die Modalitäten zum Aufstellen von Verkehrszeichen bleiben unverändert. Ausschließlich die durch die Versammlungsbehörde erteilten Genehmigungen beinhalten alle notwendigen Schritte.

6 Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz GrünanlG) Vom 24. November 1997* 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften gewidmet sind. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416). 2 Widmung und Einziehung (1) Eine Anlage im Sinne des 1 Abs. 1 erhält die Eigenschaft als öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch Widmung. Vor der Widmung ist die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Aus der Widmung ergibt sich die Zweckbestimmung. (2) Die Widmung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. (3) Bei Erweiterung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne des 1 Abs. 1 in geringem Umfang wird der neue Teil durch Übergabe an die Öffentlichkeit gewidmet. (4) Eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage kann vollständig oder teilweise eingezogen und in der Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (5) Die Einziehung ist unter Angabe des Grundes im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dies gilt nicht für eine Teileinziehung in geringem Umfang. 3 Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (1) Jede öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist in ein Verzeichnis mit der Bezeichnung Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen einzutragen, das Lage und Grenzen bezeichnet. Veränderungen (Erweiterung und Teileinziehung) sind kenntlich zu machen. Nach Einziehung ist die Anlage im Verzeichnis zu löschen. Datum: Verk. am , GVBl. S Erg.Lfg. (Februar 1998)

7 (2) Das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist bei dem zuständigen Bezirksamt zu führen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind durch Schilder einheitlich zu kennzeichnen. 4 Schutz, Pflege und Entwicklung Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sollen die Bezirke der Größe und der Bedeutung der Anlage angemessene Parkpflegewerke oder Pflegerichtlinien aufstellen. 5 Verkehrssicherungspflicht (1) Die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. (2) Die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung der Anlagen und zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht nicht. 6 Benutzung der Anlagen (1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muß schonend erfolgen, so daß Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten: 1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört, 2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen, 3. Hunde oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen, 4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, 5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen. (2) Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist Erg.Lfg. (Februar 1998)

8 (3) Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer. (4) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. (5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden. (6) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die Grünordnung zuständige Senatsverwaltung. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung 1. entgegen 6 Abs. 1 Satz 2 Anpflanzungen oder Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört, 2. entgegen 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört, 3. entgegen 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte benutzt, 4. entgegen 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufen läßt, auf Kinder-, Ballspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden läßt, 5. entgegen 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält, 6. entgegen 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt, 7. entgegen 6 Abs. 2 außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen radfährt, Skateboard fährt, Ball spielt, badet, Boot fährt, reitet oder grillt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 6 Abs. 3 Satz 2 den Hundekot nicht unverzüglich beseitigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über die Regelun Erg.Lfg. (Februar 1998)

9 gen in 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht bereits eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darstellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Deutsche Mark geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bezirksamt. 8 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus der Anlage entfernt werden. (2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Befahr- oder Abstellverstoßes nach 7 Abs. 1 Nr. 6 der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. (3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. 9 Übergangsvorschriften (1) Bestehende öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gelten als gewidmet im Sinne des 2, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den bei den Bezirken vorhandenen Bestandsunterlagen als öffentliche Grünund Erholungsanlagen geführt sind. Sie sind in das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ( 3 Abs. 1) einzutragen. Eine gleichzeitige Widmung als Straßenland ist bis zum 31. Dezember 1998 durch Einziehung des Straßenlandes oder der Grün- und Erholungsanlage zu beenden. (2) Die vorhandenen Schilder der bestehenden Grün- und Erholungsanlagen gelten bis zu ihrer Erneuerung als Kennzeichnung im Sinne des 3 Abs * Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 10 Satz 2: Aufhebungsvorschrift Erg.Lfg. (Februar 1998)

10 . f, Alleemciner Merkblatt iib er hv gi en isghq Mindesta nforderuneen für Straßenfeitqtloffeste/Bass re un d äh nliches nicht gewerblicher Art '. tlygienischc Mindcrtanlbrdcrungen, dic beim Abgcben von Lcbcnemitteln ruf Sipßeofcrtcn unil ähnlicfte nic.ht gcwcrblichen Verrurt*ltungen unbedingt mindestcns zu bcnehtcn oind: ' L Dm Rruchcn irt bcim Bchtndelrr von Lebeacmittsln untcrsegt. Z. Dne am Stend vcrwcndctc Wmrcr ruuß Trinkwrscrqutlitüt aufwaisen (gilt auch für reine Schrqkwngcn). Schlluche lär Trinhvroscr milnen lebensnittclecht, möglichlt kurz roin und wcnige Veravcigungqn votr dcr Zrpfstelle hrben. 3. Ddr Herrtcllcn und dic Abgrbe von rohc4 Haekflcicch und Hrcldleirchproduktcn ist varbotcn. B.rckflcirchcrzcugniuc (2. B. Birtwlirctq Boulettcn) dürfen uur im volhtön dig du rehc rh itzten Zustend rbgcgaben wcrdcn. 4. Du Pcrronnl hnt sruberc Kleidung zu lragen. 5. Lebcnsmittcl sind nicht au0erhelb des Stnndcs, nicht direkt auf dcm Fußbodcn und' our in gnubcren Behlltnirsen zu hgcrn. 6. Wegcu der Schwierigkeitcn vor Ort Geschirr und Gliser hygicnirch einwrndfreizu lpülen, wird dic Vcrwcndung voo Prpptellcrn und Pappbcchcrn dringcnd empfohlen. Bruliche Anfo rdcru nscn 1, Allc Arbeits- unrl Abrtelttllchen iniirrcn glatt, abwrschfc-tt und lcicht zu reinigcn scin. 8. Zun Hfludswerchen ist ein eeprrrtcc Bcckcn notwcndig. 9. 'Zur Rclnigung vou Lebcurmitteln ist cia zusllfdiches llecken nötigr rofern Lcbcngmittcl tetrlchlich vor Ort co bcbnndclt wcrden. 10. Betm Heretcllen, Behcndcln und Abgeben von Lebcnrmittcln irt cin rurrcightnd hoher llusten- und Epuclcchute lnzubriugen bzw. enilerc gceigncte Schu tzm o 0 nehmcn zu trcffen, gcgcbcnenfrrlls d urch volbtilnd igc A bdeckun g. 11. F'är ktihlpllichtigc Lcbcnsmittcl (i. B. Bratwtirstö vor dem Grillcn, Milchproduktc) rind gurrei ehcn d c Kü hlmüglichkeiren zu r chrffeo. 12. Abfallbchttlter mlleren mit einer Abdeckung vcrschen und ro berchaffcn ecin. dere tic leltht zu re[nigon und crfordcrlichcnfelh zu deainftzicren slnd.

11 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 61. Jahrgang Nr Dezember Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Vom 5. Dezember 2005 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 Immissionsschutzpflichten Zweiter Abschnitt Schutz vor Geräuschen 3 Schutz der Nachtruhe 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente 6 Einschränkungen 7 Öffentliche Veranstaltungen im Freien Dritter Abschnitt Schutz vor sonstigen Immissionen und Emissionen 8 Sonstige Immissionen 9 Begrenzung von öffentlichen Staubemissionen Vierter Abschnitt Behördliche Maßnahmen 10 Zulassung von Ausnahmen 11 Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien 12 Anordnungen im Einzelfall Fünfter Abschnitt Ermächtigungen 13 Verordnungsermächtigung 14 Ausführungsvorschriften Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten 15 Bußgeldvorschriften 16 Einziehung Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen 17 Änderung von Rechtsvorschriften 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können. (2) Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden. 2 Immissionsschutzpflichten (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen. (2) Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt. (3) Es ist nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben. (4) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und im Einzelfall nicht unverhältnismäßig ist. Zweiter Abschnitt Schutz vor Geräuschen 3 Schutz der Nachtruhe Von bis 6.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Weitergehende Einschränkungen nach den 3 und 4 gehen vor. 6 Einschränkungen (1) Die Verbote der 3 und 4 gelten nicht für Geräusche, die verursacht werden durch 1. das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, 2. Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen, 3. Maßnahmen, die der Winterglätte- und Schneebekämpfung dienen, 4. Ernte- und Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5.00 und 6.00 Uhr sowie zwischen und Uhr. (2) Die Regelungen des 7 Abs. 1 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten für öffentliche Straßen im Sinne des 2 des Berliner Straßengesetzes und

12 736 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 61. Jahrgang Nr Dezember 2005 nicht bundeseigene Schienenwege nur für die Zeit zwischen und 6.00 Uhr. Weitergehende Einschränkungen nach 4 gehen vor. 7 Öffentliche Veranstaltungen im Freien (1) Öffentliche Veranstaltungen im Freien bedürfen einer Genehmigung nach 11, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. (2) Öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer Genehmigung nach 11, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Dies gilt nicht für Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Dritter Abschnitt Schutz vor sonstigen Immissionen und Emissionen 8 Sonstige Immissionen Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, 22 Abs. 1 Satz 1, die 24 bis 26, 29 Abs. 2 und 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 9 Begrenzung von Staubemissionen Bei der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen und bei sonstigen Betätigungen sind die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Soweit die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben nicht verhindert werden können, sind diese durch geeignete Maßnahmen zu vermindern. Vierter Abschnitt Behördliche Maßnahmen 10 Zulassung von Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Anlagen auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der 3 bis 5 widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das Vorhaben Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter hat. (2) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Schankvorgärten auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der 3 bis 5 widerruflich zulassen, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht erheblich beeinträchtigt werden. (3) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 11 Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien und für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn das Vorhaben auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Genehmigungen sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden. In dem Umfang, in dem eine Genehmigung erteilt ist, gelten die Vorschriften der 3 bis 5 nicht. 12 Anordnungen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Fünfter Abschnitt Ermächtigungen 13 Verordnungsermächtigung (1) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu bestimmen, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen. Durch diese Verordnung können insbesondere 1. zur Minderung von Emissionen technische Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt und organisatorische Regelungen getroffen werden, 2. Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden, 3. Immissionsrichtwerte festgesetzt werden, 4. Ausnahmen zugelassen werden, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind oder überwiegende öffentliche Belange eine Ausnahme erfordern. (2) Um die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben zu unterbinden oder zu begrenzen, wird die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen zu bestimmen sowie Emissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte festzusetzen. 14 Ausführungsvorschriften Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Ausführungsvorschriften zu erlassen. Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten 15 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 2 ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass jemand durch Immissionen, die durch das Tier hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird, 2. entgegen 2 Abs. 3 einen lärm- oder abgaserzeugenden Motor unnötig betreibt, 3. entgegen 3 ohne eine zugelassene Ausnahme nach 10 oder eine Genehmigung nach 11 Lärm verursacht, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann, 4. entgegen 4 ohne eine zugelassene Ausnahme nach 10 oder eine Genehmigung nach 11 Lärm verursacht, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, 5. entgegen 5 ohne eine zugelassene Ausnahme nach 10 oder eine Genehmigung nach 11 durch die Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes Lärm erzeugt, durch den jemand erheblich gestört wird, 6. entgegen 7 Abs. 1 ohne eine Genehmigung nach 11 eine öffentliche Veranstaltung im Freien durchführt, 7. entgegen 7 Abs. 2 Satz 1 ohne eine Genehmigung nach 11 eine öffentliche Motorsportveranstaltung durchführt, 8. einer vollziehbaren Auflage zu einer zugelassenen Ausnahme nach 10 oder zu einer Genehmigung nach 11 zuwiderhandelt oder sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt,

13 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 61. Jahrgang Nr Dezember einer vollziehbaren Anordnung nach 12 zuwiderhandelt, 10. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 16 Einziehung Sachen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach 15 bezieht, dürfen eingezogen werden. Hierzu zählen insbesondere: 1. Musikinstrumente, 2. elektroakustische Übertragungs- und Verstärkeranlagen oder Teile davon, 3. Tonwiedergabegeräte oder Teile davon, 4. Schreckschusspistolen, 5. Motorsportgeräte oder Teile davon, 6. elektrisch oder mit Verbrennungsmotoren angetriebene Werkzeuge, 7. Baumaschinen oder Teile davon, 8. Fahrgeschäfte oder Teile davon, 9. mit Druckluft oder Gas betriebene Signalhörner. Tiere dürfen ebenfalls eingezogen werden. Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen 17 Änderung von Rechtsvorschriften (1) Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 10 Abs. 3 werden nach dem Wort Bundes-Immissionsschutzgesetz die Worte und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin eingefügt und wird im ersten Klammerzusatz die Angabe Nr. 18 Abs. 1 durch die Angabe Nr. 18 Abs. 1 und 2 ersetzt. 2. Nummer 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Worten dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Worte und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin eingefügt und die Worte Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen durch das Wort Veranstaltungen ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen durch das Wort Veranstaltungen ersetzt. (2) Die Anlage zur Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S. 460), wird wie folgt geändert: 1. Die Tarifstelle 2000 wird wie folgt gefasst: 2000 Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zur Bekämpfung des Lärms, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen) Die Zwischenüberschrift vor der Tarifstelle 2020 wird wie folgt gefasst: Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin. 3. Die Tarifstellen 2020 bis 2023 werden wie folgt gefasst: 2020 Zulassung von Ausnahmen nach 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für Bau- und Gewerbebetriebe b) in den übrigen Fällen 2021 Zulassung von Ausnahmen nach 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für Bau- und Gewerbebetriebe b) in den übrigen Fällen 2022 Zulassung von Ausnahmen nach 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ( 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für gewerbliche Zwecke b) in den übrigen Fällen 2023 Genehmigungen nach 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung Nach der Tarifstelle 2024 wird folgende Tarifstelle 2025 eingefügt: 2025 Verwaltungsakte nach 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen b) in den übrigen Fällen Die Tarifstelle 2063 wird gestrichen.

14 738 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 61. Jahrgang Nr Dezember 2005 (3) Die auf Absatz 2 beruhenden Teile der Anlage zur Umweltschutzgebührenordnung können auf Grund der Ermächtigung des 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel II 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung geändert werden. 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 23. März 2004 (GVBl. S. 148) außer Kraft. Berlin, den 5. Dezember 2005 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter M o m p e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t

15 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz II C /Aa/09 Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Veranstaltungen (AV LImSchG Bln Veranstaltungen) Vom GesUmV II C 501 Telefon oder , intern Auf Grund des 14 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735), berichtigt am 13. Januar 2006 (GVBl. S.42), geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) werden zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 1 Veranstaltungen (1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für öffentliche Veranstaltungen im Freien im Sinne des 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (Veranstaltungen). (2) Für Veranstaltungen, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, kann nach 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin eine Genehmigung erteilt werden (Genehmigung). Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich ist. Veranstaltungen in Zelten sind wie solche im Freien zu behandeln. (3) Für die Durchführung von Veranstaltungen, die nicht öffentlich sind oder nicht im Freien stattfinden, kann für den Betrieb von Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Ausnahme von den Bestimmungen der 3 bis 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nach 10 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zugelassen werden (Ausnahmezulassung). (4) Die Veranstaltungsstätte ist regelmäßig als Freizeitanlage anzusehen. Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen gelten als anlagenbezogen. (5) Auf Sportveranstaltungen sind die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für solche Veranstaltungen werden keine Genehmigungen erteilt. 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung bleibt unberührt. Veranstaltungen, die sowohl sportliche wie auch unterhaltende Anteile aufweisen, sind als Sportveranstaltungen zu bewerten, wenn die sportlichen Elemente die Veranstaltung prägen. Bei Veranstaltungen, die aus einem sportlichen Teil und einem unterhaltenden Teil bestehen, ist das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin auf den unterhaltenden Teil anwendbar, wenn sich die beiden Teile klar von einander abgrenzen lassen. (6) Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge ist das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vorrangig. Das Versammlungsgesetz gilt für Geräuschimmissionen, die von einer Versammlung selbst ausgehen, für Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente, die im Rahmen der Versammlung benutzt werden sowie für kulturelle Beiträge, die Bestandteil der Versammlung sind. Versammlungen und Aufzüge sind nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin genehmigungsfrei. Auf Veranstaltungen im Zusammenhang oder bei Gelegenheit von Versammlungen oder Aufzügen, die selbst keine Versammlungen oder Aufzüge sind, ist das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin anzuwenden, so dass eine Genehmigung erteilt werden kann. Die Veranstaltung muss klar von der Versammlung abgrenzbar sein. Die Auslegung des Versammlungsgesetzes und die Beurteilung, ob ein Vorhaben Versammlung oder Veranstaltung ist, obliegt der Versammlungsbehörde. Seite 1 von 7

16 2 Grundsätze für Veranstaltungen 2 (1) Veranstaltungen bedürfen einer präventiven Kontrolle, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Die Behörde muss einen Rahmen setzen, damit es nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kommt. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis für eine Veranstaltung vorliegt. Je stärker das öffentliche Bedürfnis an der Veranstaltung ist, desto größer können im Einzelfall die Ruhestörungen sein, die noch als zumutbar bewertet werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung für das Land Berlin oder das örtliche Gemeinschaftsleben der Bezirke, die allgemeine Akzeptanz einer Veranstaltung innerhalb der Bevölkerung, die auch an der Herkömmlichkeit und Tradition erkennbar ist, sowie die Akzeptanz und die Bedeutung einzelner Veranstaltungsorte. In dem Umfang der Genehmigung gelten die Schutzvorschriften der 3 bis 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht. (2) Bei Geräuschen von Kindern im Rahmen von Veranstaltungen ist 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zu beachten. (3) Für die Durchführung von Veranstaltungen wird darauf hingewiesen, dass die Bundesärztekammer und die Kommission Soziakusis als Zielwert eine Begrenzung des äquivalenten Dauerschalldruckpegels bei Veranstaltungen und Diskotheken auf 95 db(a) im lautesten Bereich gefordert haben. Eine Reduzierung der Schallpegel (Mittelungspegel über die Dauer der Veranstaltung) auf Werte unter 100 db(a) im lautesten Bereich stellt bereits eine substanzielle Risikoverminderung für Gehörschäden dar. Die Anwendung der DIN , Ausgabe November 2007, wird empfohlen. 3 Ermessensrahmen für Genehmigungen 3.1 Grundsatz der Einzelfallprüfung Über Genehmigungen wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der durch die Veranstaltung verursachten Geräuschimmissionen erfolgt anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die nachfolgenden Bewertungskriterien als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Sie sind insbesondere auf Volksfeste, Straßenfeste, Umzüge und Musikveranstaltungen anzuwenden. 3.2 Einzubeziehende Geräusche (1) In die Bewertung der Zumutbarkeit der durch eine Veranstaltung verursachten Geräuschimmissionen werden alle Geräusche einbezogen, die durch den Veranstaltungsbetrieb verursacht werden oder ihm zuzurechnen sind und innerhalb der Anlage entstehen (zum Beispiel: Beschallung, Geräusche der Zuschauer, Proben, Soundchecks, Auf- und Abbau, Verkehr). Eine Regelung der Auf- und Abbauarbeiten soll erfolgen, wenn dies erforderlich ist. Sie soll sich auf arbeitsorganisatorische Maßnahmen beschränken. Soweit nicht zwingende verkehrliche oder zwingende organisatorische Gründe vorliegen, soll die zuständige Behörde darauf hinwirken, dass geräuschintensive Auf- und Abbauarbeiten außerhalb der nach 3 des Landes- Immissionsschutzgesetzes Berlin besonders geschützten Nachtzeit durchgeführt werden. (2) Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Anlage durch das ihr zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten. Wirken auf einen Immissionsort an mehr als 18 Tagen eines Jahres durch genehmigungspflichtige Veranstaltungen bedingte Verkehrsgeräusche ein, sind unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Verkehrsgeräuschen in Anhang 1.1 der Sportanlagenlärmschutzverordnung organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen nach Satz 1 zu prüfen. Die zuständige Behörde wirkt während des Antragsverfahrens darauf hin, dass diese Prüfung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sachgerecht erfolgt. 3.3 Zeiten (1) Als Tageszeit gilt die Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr, als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr. (2) Für folgende Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist in allgemeinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ein Zuschlag (K R ) zu berücksichtigen: Seite 2 von 7

17 3 1. an Werktagen 6:00 bis 7:00 Uhr 20:00 bis 22:00 Uhr 2. an Sonn- und Feiertagen 6:00 bis 9:00 Uhr Der Zuschlag beträgt 6 db. 13:00 bis 15:00 Uhr 20:00 bis 22:00 Uhr 3.4 Kriterien für die Beurteilung von Veranstaltungsgeräuschen (1) Geräusche, die von Veranstaltungen ausgehen, werden anhand des Beurteilungspegels und ihres Störpotenzials beurteilt. (2) Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist das Verfahren der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Ausführungsvorschriften keine davon abweichenden Regelungen treffen. (3) Veranstaltungen, die ein besonderes Störpotenzial aufweisen (zum Beispiel: hoher Anteil tieffrequenter Geräusche), gelten selbst bei Einhaltung der in Nummer 3.7 Absätze 1 und 2 dieser Verwaltungsvorschriften genannten Immissionsrichtwerte als störende Veranstaltungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt wird, dass das besondere Störpotenzial nicht erheblich belästigend auf die Nachbarschaft wirkt. Für die nach Satz 2 vorzunehmende Beurteilung soll ein Maßstab angewendet werden, der sich im Einzelfall aus den Anforderungen zur Vermeidung von erheblichen Belästigungen nach DIN 45680, Ausgabe März 1997, ergibt. 3.5 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche (1) Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche gemäß DIN 45680, Ausgabe März 1997, sind bei störenden Veranstaltungen nicht gesondert zu berücksichtigen. (2) Tieffrequente Geräusche sind Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich < 90 Hz besitzen. (3) Ein Indiz für das Vorliegen von erheblichen Belästigungen durch tieffrequente Geräuschanteile ist, wenn am Emissionsort eine Pegeldifferenz von L Ceq L Aeq > 10 db vorliegt oder am Immissionsort die Summe der tieffrequenten Immissionen (Terzen mit den Mittenfrequenzen 40 Hz bis 80 Hz, in begründeten Fällen auch unter Einbeziehung der jeweiligen Nachbarterzen) einen Pegel von tags 40 db(a) oder nachts 30 db(a) überschreitet. 3.6 Veranstaltungstypen Folgende Typen von Veranstaltungen werden unterschieden: 1. nicht störende Veranstaltungen 2. wenig störende Veranstaltungen 3. störende Veranstaltungen Seite 3 von 7

18 4 3.7 Zumutbarkeit von nicht störenden Veranstaltungen (1) Vorbehaltlich Nr. 3.4 Absatz 3 sind Veranstaltungen nicht störend, wenn durch sie die nachfolgend genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: Gebiete/Anlagen zulässiger Immissionsrichtwert tags nachts Industriegebiete 70 db(a) 70 db(a) Gewerbegebiete 65 db(a) 50 db(a) Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 db(a) 45 db(a) allgemeine Wohngebiete und 55 db(a) Kleinsiedlungsgebiete 40 db(a) reine Wohngebiete 50 db(a) 35 db(a) Kurgebiete, Krankenhäuser und 45 db(a) Pflegeanstalten 35 db(a). (2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 tags um nicht mehr als 30 db(a) und nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können im Einzelfall störende Geräusche im Sinne des 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin auch erst bei dem Überschreiten eines höheren Immissionswerts vorliegen. Ebenso können im Einzelfall störende Geräusche in diesem Sinne schon bei dem Überschreiten eines niedrigeren Immissionswerts vorliegen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere akustische Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Ü- berdeckung des Veranstaltungsgeräuschs durch Fremdgeräusche (L AF95 ) oder eine besondere Störwirkung des Veranstaltungsgeräuschs. (4) Zur Beurteilung, ob von einer Veranstaltung störende Geräusche im Sinne des 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für Dritte zu erwarten sind, ist darauf abzustellen, in welchem Umfang Geräuschimmissionen durch den Anlagen- oder Veranstaltungsbetrieb verursacht werden, wenn kein behördliches Eingreifen, zum Beispiel in Form von Auflagen, erfolgt. Ist bei dem Veranstaltungsbetrieb unter Zugrundelegung der Planungen des Veranstalters und ohne das Ergreifen von Immissionsschutzmaßnahmen die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach den Absätzen 1 oder 2 zu erwarten oder weisen die Geräusche ein besonderes Störpotenzial auf, dann ist eine Genehmigung erforderlich. (5) Für nicht störende Veranstaltungen ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich. Die zulässige Anzahl ist für diese Veranstaltungen nicht begrenzt. 3.8 Zumutbarkeit von wenig störenden Veranstaltungen (1) Vorbehaltlich Nr. 3.4 Absatz 3 sind Veranstaltungen wenig störend, wenn durch sie die nachfolgend genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: Gebiete/Anlagen zulässiger Immissionsrichtwert tags nachts Gewerbegebiete 70 db(a) 55 db(a) Kern-, Dorf- und Mischgebiete 65 db(a) 50 db(a) allgemeine Wohngebiete und 60 db(a) Kleinsiedlungsgebiete 45 db(a) reine Wohngebiete 55 db(a) 40 db(a) Kurgebiete, Krankenhäuser und 50 db(a) Pflegeanstalten 40 db(a). In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.7 Absatz 1 und die Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.7 Absatz 2 dieser Verwaltungsvorschriften nicht überschritten werden. In diesen Gebieten sind die Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden. (2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 tags um nicht mehr als 25 db(a) und nachts um nicht mehr als 15 db(a) überschreiten. Seite 4 von 7

19 5 (3) Wenig störende Veranstaltungen sollen an nicht mehr als 60 Tagen pro Jahr und Immissionsort genehmigt werden. Die Veranstaltungstage störender Veranstaltungen werden nicht angerechnet. Von Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere wenn bestimmte Veranstaltungsorte mit besonderer Bedeutung oder besonderer Akzeptanz betroffen sind (zum Beispiel: Zentraler Festplatz) oder die Art der Veranstaltung dies rechtfertigt. Die Abweichung ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. (4) Wenig störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23:00 Uhr und vor Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen spätestens um 24:00 Uhr beendet sein. 3.9 Zumutbarkeit von störenden Veranstaltungen (1) Veranstaltungen sind störend, wenn durch sie die in Nummer 3.8 Absatz 1 dieser Verwaltungsvorschriften genannten Immissionsrichtwerte überschritten werden, oder wenn sie ein besonderes Störpotenzial im Sinne von Nummer 3.4 Absatz 3 dieser Verwaltungsvorschriften aufweisen. Für Geräusche von störenden Veranstaltungen gelten folgende Immissionsrichtwerte: Gebiete/Anlagen Kern-, Dorf- und Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten zulässiger Immissionsrichtwert tags nachts 70 db(a) 55 db(a) In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.7 Absatz 1 und die Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.7 Absatz 2 dieser Verwaltungsvorschriften nicht überschritten werden. In Gewerbegebieten dürfen die für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.8 Absatz 1 und die Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.8 Absatz 2 dieser Verwaltungsvorschriften nicht überschritten werden. Hiervon kann unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 abgewichen werden. (2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 tags um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. (3) Von den Beschränkungen der Absätze 1 und 2 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Veranstaltung eine besondere Bedeutung hat oder eine besondere Akzeptanz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft genießt und auf Grund der Örtlichkeit die Sicherstellung eines Mindestversorgungspegels am entferntesten Zuschauerplatz nur möglich ist, wenn von den Beschränkungen der Absätze 1 und 2 abgewichen wird. In solchen Fällen kann tags ein Immissionswert von bis zu 75 db(a) genehmigt werden. (4) In den Fällen des Absatzes 3 dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Immissionswert um nicht mehr als 15 db(a) überschreiten. (5) Für störende Veranstaltungen wird kein Zuschlag nach Nummer 3.3 Absatz 2 dieser Verwaltungsvorschriften in Ansatz gebracht. (6) Störende Veranstaltungen werden an nicht mehr als 18 Tagen pro Jahr und Immissionsort genehmigt. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltungstage auf einen längeren Zeitraum verteilt werden und Veranstaltungen an nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden. (7) Störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23:00 Uhr und vor Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen spätestens um 24:00 Uhr beendet sein. Seite 5 von 7

20 6 (8) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 kann bei störenden Veranstaltungen, die eine herausragende politische, kulturelle, soziale, historische oder sportliche Bedeutung für das Land Berlin, für einen Bezirk oder das Gemeinwesen haben, abgewichen werden (störende Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung). Dies kann zum Beispiel bei Staatsbesuchen, bei Veranstaltungen der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes Berlin oder internationaler Organisationen, bei Veranstaltungen anlässlich besonderer politischer oder historischer Ereignisse, bei Begleitveranstaltungen zu internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, bei dem Auftreten international bekannter Künstler oder Persönlichkeiten oder bei Veranstaltungen mit einer langen Tradition der Fall sein. Hierbei muss sich die Bedeutung der Veranstaltung in besonderer Weise von anderen Veranstaltungen abheben. Störende Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung dürfen unter Bezug auf die jeweiligen Immissionsorte grundsätzlich nur in sehr seltenen Fällen genehmigt werden. (9) Für die Geräuschimmissionen von störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung wird der zulässige Immissionswert von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veranstaltung und der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft im Einzelfall festgelegt Hinausschieben der Nachtzeit (1) Der Beginn der Nachtzeit kann im Einzelfall unter Beachtung der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 hinausgeschoben werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Der Beurteilungszeitraum tags wird stets mit 16 Stunden berücksichtigt. Eine achtstündige Nachtruhe muss gewährleistet sein. (2) Bei nicht störenden Veranstaltungen und wenig störenden Veranstaltungen ist vor Sonnabenden sowie vor Sonn- und Feiertagen eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit bis maximal 23:00 Uhr zulässig. Das Ende der morgendlichen und der Beginn der abendlichen Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit bleiben durch diese Regelung unverändert. (3) Bei störenden Veranstaltungen ist eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit an allen Wochentagen bis 23:00 Uhr zulässig. Bei störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung kann in Ausnahmefällen der Beginn der Nachtzeit über 23:00 Uhr hinaus verschoben werden. 4 Genehmigungsverfahren (1) Für die Antragstellung und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens gilt Folgendes: 1. Die Antragsfrist beträgt vier Wochen. Anträge sollen innerhalb von vier Wochen abschließend bearbeitet werden. Die Bearbeitungsfrist beginnt, wenn die Antragsunterlagen vollständig bei der Behörde vorliegen und die Bescheidung des Antrages rechtlich und tatsächlich möglich ist. 2. Antragsteller ist grundsätzlich der Veranstalter. Er kann sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. 3. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten: - Beschreibung der Veranstaltung einschließlich Ort, Zeit und Dauer, - Auflistung der Lärmquellen und ihrer Anordnung sowie Angaben hinsichtlich Art, Leistung, Hersteller und Baujahr der jeweiligen Maschinen und Geräte, - Beschreibung der Lärmschutzmaßnahmen, - Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nummer/ -Adresse des Verantwortlichen. 4. Andere Behörden oder öffentliche Stellen sollen einbezogen werden, soweit sie von der Veranstaltung betroffen werden können. 5. Bei Veranstaltungen, die in unmittelbarer Nähe zum Sitz von Verfassungsorganen des Bundes oder des Landes Berlin durchgeführt werden sollen, sind diese nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes am Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Seite 6 von 7

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