Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz II C /Aa/09

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1 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz II C /Aa/09 Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Veranstaltungen (AV LImSchG Bln Veranstaltungen) Vom GesUmV II C 501 Telefon oder , intern Auf Grund des 14 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735), berichtigt am 13. Januar 2006 (GVBl. S.42), geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) werden zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 1 Veranstaltungen (1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für öffentliche Veranstaltungen im Freien im Sinne des 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (Veranstaltungen). (2) Für Veranstaltungen, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, kann nach 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin eine Genehmigung erteilt werden (Genehmigung). Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich ist. Veranstaltungen in Zelten sind wie solche im Freien zu behandeln. (3) Für die Durchführung von Veranstaltungen, die nicht öffentlich sind oder nicht im Freien stattfinden, kann für den Betrieb von Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Ausnahme von den Bestimmungen der 3 bis 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nach 10 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zugelassen werden (Ausnahmezulassung). (4) Die Veranstaltungsstätte ist regelmäßig als Freizeitanlage anzusehen. Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen gelten als anlagenbezogen. (5) Auf Sportveranstaltungen sind die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für solche Veranstaltungen werden keine Genehmigungen erteilt. 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung bleibt unberührt. Veranstaltungen, die sowohl sportliche wie auch unterhaltende Anteile aufweisen, sind als Sportveranstaltungen zu bewerten, wenn die sportlichen Elemente die Veranstaltung prägen. Bei Veranstaltungen, die aus einem sportlichen Teil und einem unterhaltenden Teil bestehen, ist das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin auf den unterhaltenden Teil anwendbar, wenn sich die beiden Teile klar von einander abgrenzen lassen. (6) Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge ist das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vorrangig. Das Versammlungsgesetz gilt für Geräuschimmissionen, die von einer Versammlung selbst ausgehen, für Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente, die im Rahmen der Versammlung benutzt werden sowie für kulturelle Beiträge, die Bestandteil der Versammlung sind. Versammlungen und Aufzüge sind nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin genehmigungsfrei. Auf Veranstaltungen im Zusammenhang oder bei Gelegenheit von Versammlungen oder Aufzügen, die selbst keine Versammlungen oder Aufzüge sind, ist das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin anzuwenden, so dass eine Genehmigung erteilt werden kann. Die Veranstaltung muss klar von der Versammlung abgrenzbar sein. Die Auslegung des Versammlungsgesetzes und die Beurteilung, ob ein Vorhaben Versammlung oder Veranstaltung ist, obliegt der Versammlungsbehörde. Seite 1 von 7

2 2 Grundsätze für Veranstaltungen 2 (1) Veranstaltungen bedürfen einer präventiven Kontrolle, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Die Behörde muss einen Rahmen setzen, damit es nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kommt. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis für eine Veranstaltung vorliegt. Je stärker das öffentliche Bedürfnis an der Veranstaltung ist, desto größer können im Einzelfall die Ruhestörungen sein, die noch als zumutbar bewertet werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung für das Land Berlin oder das örtliche Gemeinschaftsleben der Bezirke, die allgemeine Akzeptanz einer Veranstaltung innerhalb der Bevölkerung, die auch an der Herkömmlichkeit und Tradition erkennbar ist, sowie die Akzeptanz und die Bedeutung einzelner Veranstaltungsorte. In dem Umfang der Genehmigung gelten die Schutzvorschriften der 3 bis 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht. (2) Bei Geräuschen von Kindern im Rahmen von Veranstaltungen ist 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zu beachten. (3) Für die Durchführung von Veranstaltungen wird darauf hingewiesen, dass die Bundesärztekammer und die Kommission Soziakusis als Zielwert eine Begrenzung des äquivalenten Dauerschalldruckpegels bei Veranstaltungen und Diskotheken auf 95 db(a) im lautesten Bereich gefordert haben. Eine Reduzierung der Schallpegel (Mittelungspegel über die Dauer der Veranstaltung) auf Werte unter 100 db(a) im lautesten Bereich stellt bereits eine substanzielle Risikoverminderung für Gehörschäden dar. Die Anwendung der DIN , Ausgabe November 2007, wird empfohlen. 3 Ermessensrahmen für Genehmigungen 3.1 Grundsatz der Einzelfallprüfung Über Genehmigungen wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der durch die Veranstaltung verursachten Geräuschimmissionen erfolgt anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die nachfolgenden Bewertungskriterien als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Sie sind insbesondere auf Volksfeste, Straßenfeste, Umzüge und Musikveranstaltungen anzuwenden. 3.2 Einzubeziehende Geräusche (1) In die Bewertung der Zumutbarkeit der durch eine Veranstaltung verursachten Geräuschimmissionen werden alle Geräusche einbezogen, die durch den Veranstaltungsbetrieb verursacht werden oder ihm zuzurechnen sind und innerhalb der Anlage entstehen (zum Beispiel: Beschallung, Geräusche der Zuschauer, Proben, Soundchecks, Auf- und Abbau, Verkehr). Eine Regelung der Auf- und Abbauarbeiten soll erfolgen, wenn dies erforderlich ist. Sie soll sich auf arbeitsorganisatorische Maßnahmen beschränken. Soweit nicht zwingende verkehrliche oder zwingende organisatorische Gründe vorliegen, soll die zuständige Behörde darauf hinwirken, dass geräuschintensive Auf- und Abbauarbeiten außerhalb der nach 3 des Landes- Immissionsschutzgesetzes Berlin besonders geschützten Nachtzeit durchgeführt werden. (2) Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Anlage durch das ihr zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten. Wirken auf einen Immissionsort an mehr als 18 Tagen eines Jahres durch genehmigungspflichtige Veranstaltungen bedingte Verkehrsgeräusche ein, sind unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Verkehrsgeräuschen in Anhang 1.1 der Sportanlagenlärmschutzverordnung organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen nach Satz 1 zu prüfen. Die zuständige Behörde wirkt während des Antragsverfahrens darauf hin, dass diese Prüfung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sachgerecht erfolgt. 3.3 Zeiten (1) Als Tageszeit gilt die Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr, als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr. (2) Für folgende Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist in allgemeinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ein Zuschlag (K R ) zu berücksichtigen: Seite 2 von 7

3 3 1. an Werktagen 6:00 bis 7:00 Uhr 20:00 bis 22:00 Uhr 2. an Sonn- und Feiertagen 6:00 bis 9:00 Uhr Der Zuschlag beträgt 6 db. 13:00 bis 15:00 Uhr 20:00 bis 22:00 Uhr 3.4 Kriterien für die Beurteilung von Veranstaltungsgeräuschen (1) Geräusche, die von Veranstaltungen ausgehen, werden anhand des Beurteilungspegels und ihres Störpotenzials beurteilt. (2) Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist das Verfahren der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Ausführungsvorschriften keine davon abweichenden Regelungen treffen. (3) Veranstaltungen, die ein besonderes Störpotenzial aufweisen (zum Beispiel: hoher Anteil tieffrequenter Geräusche), gelten selbst bei Einhaltung der in Nummer 3.7 Absätze 1 und 2 dieser Verwaltungsvorschriften genannten Immissionsrichtwerte als störende Veranstaltungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt wird, dass das besondere Störpotenzial nicht erheblich belästigend auf die Nachbarschaft wirkt. Für die nach Satz 2 vorzunehmende Beurteilung soll ein Maßstab angewendet werden, der sich im Einzelfall aus den Anforderungen zur Vermeidung von erheblichen Belästigungen nach DIN 45680, Ausgabe März 1997, ergibt. 3.5 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche (1) Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche gemäß DIN 45680, Ausgabe März 1997, sind bei störenden Veranstaltungen nicht gesondert zu berücksichtigen. (2) Tieffrequente Geräusche sind Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich < 90 Hz besitzen. (3) Ein Indiz für das Vorliegen von erheblichen Belästigungen durch tieffrequente Geräuschanteile ist, wenn am Emissionsort eine Pegeldifferenz von L Ceq L Aeq > 10 db vorliegt oder am Immissionsort die Summe der tieffrequenten Immissionen (Terzen mit den Mittenfrequenzen 40 Hz bis 80 Hz, in begründeten Fällen auch unter Einbeziehung der jeweiligen Nachbarterzen) einen Pegel von tags 40 db(a) oder nachts 30 db(a) überschreitet. 3.6 Veranstaltungstypen Folgende Typen von Veranstaltungen werden unterschieden: 1. nicht störende Veranstaltungen 2. wenig störende Veranstaltungen 3. störende Veranstaltungen Seite 3 von 7

4 4 3.7 Zumutbarkeit von nicht störenden Veranstaltungen (1) Vorbehaltlich Nr. 3.4 Absatz 3 sind Veranstaltungen nicht störend, wenn durch sie die nachfolgend genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: Gebiete/Anlagen zulässiger Immissionsrichtwert tags nachts Industriegebiete 70 db(a) 70 db(a) Gewerbegebiete 65 db(a) 50 db(a) Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 db(a) 45 db(a) allgemeine Wohngebiete und 55 db(a) Kleinsiedlungsgebiete 40 db(a) reine Wohngebiete 50 db(a) 35 db(a) Kurgebiete, Krankenhäuser und 45 db(a) Pflegeanstalten 35 db(a). (2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 tags um nicht mehr als 30 db(a) und nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können im Einzelfall störende Geräusche im Sinne des 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin auch erst bei dem Überschreiten eines höheren Immissionswerts vorliegen. Ebenso können im Einzelfall störende Geräusche in diesem Sinne schon bei dem Überschreiten eines niedrigeren Immissionswerts vorliegen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere akustische Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Ü- berdeckung des Veranstaltungsgeräuschs durch Fremdgeräusche (L AF95 ) oder eine besondere Störwirkung des Veranstaltungsgeräuschs. (4) Zur Beurteilung, ob von einer Veranstaltung störende Geräusche im Sinne des 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für Dritte zu erwarten sind, ist darauf abzustellen, in welchem Umfang Geräuschimmissionen durch den Anlagen- oder Veranstaltungsbetrieb verursacht werden, wenn kein behördliches Eingreifen, zum Beispiel in Form von Auflagen, erfolgt. Ist bei dem Veranstaltungsbetrieb unter Zugrundelegung der Planungen des Veranstalters und ohne das Ergreifen von Immissionsschutzmaßnahmen die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach den Absätzen 1 oder 2 zu erwarten oder weisen die Geräusche ein besonderes Störpotenzial auf, dann ist eine Genehmigung erforderlich. (5) Für nicht störende Veranstaltungen ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich. Die zulässige Anzahl ist für diese Veranstaltungen nicht begrenzt. 3.8 Zumutbarkeit von wenig störenden Veranstaltungen (1) Vorbehaltlich Nr. 3.4 Absatz 3 sind Veranstaltungen wenig störend, wenn durch sie die nachfolgend genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: Gebiete/Anlagen zulässiger Immissionsrichtwert tags nachts Gewerbegebiete 70 db(a) 55 db(a) Kern-, Dorf- und Mischgebiete 65 db(a) 50 db(a) allgemeine Wohngebiete und 60 db(a) Kleinsiedlungsgebiete 45 db(a) reine Wohngebiete 55 db(a) 40 db(a) Kurgebiete, Krankenhäuser und 50 db(a) Pflegeanstalten 40 db(a). In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.7 Absatz 1 und die Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.7 Absatz 2 dieser Verwaltungsvorschriften nicht überschritten werden. In diesen Gebieten sind die Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden. (2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 tags um nicht mehr als 25 db(a) und nachts um nicht mehr als 15 db(a) überschreiten. Seite 4 von 7

5 5 (3) Wenig störende Veranstaltungen sollen an nicht mehr als 60 Tagen pro Jahr und Immissionsort genehmigt werden. Die Veranstaltungstage störender Veranstaltungen werden nicht angerechnet. Von Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere wenn bestimmte Veranstaltungsorte mit besonderer Bedeutung oder besonderer Akzeptanz betroffen sind (zum Beispiel: Zentraler Festplatz) oder die Art der Veranstaltung dies rechtfertigt. Die Abweichung ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. (4) Wenig störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23:00 Uhr und vor Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen spätestens um 24:00 Uhr beendet sein. 3.9 Zumutbarkeit von störenden Veranstaltungen (1) Veranstaltungen sind störend, wenn durch sie die in Nummer 3.8 Absatz 1 dieser Verwaltungsvorschriften genannten Immissionsrichtwerte überschritten werden, oder wenn sie ein besonderes Störpotenzial im Sinne von Nummer 3.4 Absatz 3 dieser Verwaltungsvorschriften aufweisen. Für Geräusche von störenden Veranstaltungen gelten folgende Immissionsrichtwerte: Gebiete/Anlagen Kern-, Dorf- und Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten zulässiger Immissionsrichtwert tags nachts 70 db(a) 55 db(a) In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.7 Absatz 1 und die Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.7 Absatz 2 dieser Verwaltungsvorschriften nicht überschritten werden. In Gewerbegebieten dürfen die für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.8 Absatz 1 und die Immissionsrichtwerte nach Nummer 3.8 Absatz 2 dieser Verwaltungsvorschriften nicht überschritten werden. Hiervon kann unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 abgewichen werden. (2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 tags um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. (3) Von den Beschränkungen der Absätze 1 und 2 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Veranstaltung eine besondere Bedeutung hat oder eine besondere Akzeptanz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft genießt und auf Grund der Örtlichkeit die Sicherstellung eines Mindestversorgungspegels am entferntesten Zuschauerplatz nur möglich ist, wenn von den Beschränkungen der Absätze 1 und 2 abgewichen wird. In solchen Fällen kann tags ein Immissionswert von bis zu 75 db(a) genehmigt werden. (4) In den Fällen des Absatzes 3 dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Immissionswert um nicht mehr als 15 db(a) überschreiten. (5) Für störende Veranstaltungen wird kein Zuschlag nach Nummer 3.3 Absatz 2 dieser Verwaltungsvorschriften in Ansatz gebracht. (6) Störende Veranstaltungen werden an nicht mehr als 18 Tagen pro Jahr und Immissionsort genehmigt. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltungstage auf einen längeren Zeitraum verteilt werden und Veranstaltungen an nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden. (7) Störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23:00 Uhr und vor Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen spätestens um 24:00 Uhr beendet sein. Seite 5 von 7

6 6 (8) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 kann bei störenden Veranstaltungen, die eine herausragende politische, kulturelle, soziale, historische oder sportliche Bedeutung für das Land Berlin, für einen Bezirk oder das Gemeinwesen haben, abgewichen werden (störende Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung). Dies kann zum Beispiel bei Staatsbesuchen, bei Veranstaltungen der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes Berlin oder internationaler Organisationen, bei Veranstaltungen anlässlich besonderer politischer oder historischer Ereignisse, bei Begleitveranstaltungen zu internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, bei dem Auftreten international bekannter Künstler oder Persönlichkeiten oder bei Veranstaltungen mit einer langen Tradition der Fall sein. Hierbei muss sich die Bedeutung der Veranstaltung in besonderer Weise von anderen Veranstaltungen abheben. Störende Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung dürfen unter Bezug auf die jeweiligen Immissionsorte grundsätzlich nur in sehr seltenen Fällen genehmigt werden. (9) Für die Geräuschimmissionen von störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung wird der zulässige Immissionswert von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veranstaltung und der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft im Einzelfall festgelegt Hinausschieben der Nachtzeit (1) Der Beginn der Nachtzeit kann im Einzelfall unter Beachtung der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 hinausgeschoben werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Der Beurteilungszeitraum tags wird stets mit 16 Stunden berücksichtigt. Eine achtstündige Nachtruhe muss gewährleistet sein. (2) Bei nicht störenden Veranstaltungen und wenig störenden Veranstaltungen ist vor Sonnabenden sowie vor Sonn- und Feiertagen eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit bis maximal 23:00 Uhr zulässig. Das Ende der morgendlichen und der Beginn der abendlichen Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit bleiben durch diese Regelung unverändert. (3) Bei störenden Veranstaltungen ist eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit an allen Wochentagen bis 23:00 Uhr zulässig. Bei störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung kann in Ausnahmefällen der Beginn der Nachtzeit über 23:00 Uhr hinaus verschoben werden. 4 Genehmigungsverfahren (1) Für die Antragstellung und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens gilt Folgendes: 1. Die Antragsfrist beträgt vier Wochen. Anträge sollen innerhalb von vier Wochen abschließend bearbeitet werden. Die Bearbeitungsfrist beginnt, wenn die Antragsunterlagen vollständig bei der Behörde vorliegen und die Bescheidung des Antrages rechtlich und tatsächlich möglich ist. 2. Antragsteller ist grundsätzlich der Veranstalter. Er kann sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. 3. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten: - Beschreibung der Veranstaltung einschließlich Ort, Zeit und Dauer, - Auflistung der Lärmquellen und ihrer Anordnung sowie Angaben hinsichtlich Art, Leistung, Hersteller und Baujahr der jeweiligen Maschinen und Geräte, - Beschreibung der Lärmschutzmaßnahmen, - Name, Anschrift und Telefon-/Fax-Nummer/ -Adresse des Verantwortlichen. 4. Andere Behörden oder öffentliche Stellen sollen einbezogen werden, soweit sie von der Veranstaltung betroffen werden können. 5. Bei Veranstaltungen, die in unmittelbarer Nähe zum Sitz von Verfassungsorganen des Bundes oder des Landes Berlin durchgeführt werden sollen, sind diese nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes am Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Seite 6 von 7

7 7 6. Sind für eine Veranstaltung mehrere Bezirksämter örtlich zuständig, ist 3 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, zu beachten. (2) Genehmigungen sind in der Regel mit Nebenbestimmungen ( 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu versehen. Als Nebenbestimmungen kommen insbesondere in Betracht: 1. zeitliche Regelungen (zum Beispiel: Festsetzung des Beginns und Endes, Pausen, Verlegung besonders lärmintensiver Betätigungen in weniger schutzwürdige Zeiten), 2. örtliche Regelungen (zum Beispiel: die Festlegung des Standortes bestimmter lautstarker Maschinen oder die Vorgabe, lautstarke Betätigungen an bestimmten Orten vorzunehmen oder zu unterlassen), 3. technische Regelungen (zum Beispiel: Begrenzung des Geräuschpegels durch einzuhaltende Immissionswerte oder die Begrenzung der Leistung von Beschallungsanlagen). Die Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte kann ersatzweise durch Messungen an einem Ersatzmessort im Nahbereich der Emissionen erfolgen ( Emissions -Wert / Referenzpegel), 4. betriebsorganisatorische Regelungen (zum Beispiel: Vorkehrungen zur Verhinderung vermeidbarer Geräusche; Benachrichtigung Betroffener über die Veranstaltung; Verpflichtung, einen Beauftragten zu benennen, der innerbetrieblich für die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich ist und auftretende vermeidbare Ruhestörungen sofort an Ort und Stelle abstellen kann), 5. Auflagenvorbehalt gemäß 36 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Genehmigungen können unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass bestimmte Nachweise oder Bestätigungen anderer Behörden vorgelegt werden ( 36 Absatz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). (4) Genehmigungen für störende Veranstaltungen sollen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgegebenen Immissionswerte oder Referenzpegel die Nebenbestimmung enthalten, dass Schallpegelbegrenzer verwendet oder Schallpegelmessungen durchgeführt werden. Für nicht oder wenig störende Veranstaltungen kann durch Nebenbestimmung festgelegt werden, dass Schallpegelbegrenzer zu verwenden sind oder Schallpegelmessungen durchgeführt werden müssen, wenn dies zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgegebenen Immissionswerte o- der Referenzpegel erforderlich ist. 5 Zugänglichkeit der Normblätter Die in diesen Verwaltungsvorschriften genannten DIN-Normblätter sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die genannten Normen und Richtlinien sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. 6 Schlussbestimmungen (1) Für öffentliche Veranstaltungen im Freien gelten die Nummern 6, 8 und 12 der in den Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 30. November 2007 (ABl. S. 3263), berichtigt am 1. Februar 2008 (ABl. S. 306) nicht. Im Übrigen gelten die Regelungen der vorgenannten Ausführungsvorschriften auch für öffentliche Veranstaltungen im Freien, soweit sie diesen Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des außer Kraft. Berlin, den Senatorin Katrin Lompscher Seite 7 von 7

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