Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung - VeranstLärmVO) Vom 30.

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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C 22 Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung - VeranstLärmVO) Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung - VeranstLärmVO) Vom 30. September 2015 Auf Grund des 13 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735, 2006 S. 42), geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38), verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: 1 Zweck der Verordnung (1) Diese Verordnung dient der Beurteilung und Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, die durch öffentliche Veranstaltungen im Freien im Sinne von 7 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin verursacht werden. (2) Zweck dieser Verordnung ist es, insbesondere die Anwohner sowie die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen, die durch öffentliche Veranstaltungen im Freien verursacht werden, zu schützen.

2 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für öffentliche Veranstaltungen im Freien. Sie kann auch für die Beurteilung und Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von nicht öffentlichen Veranstaltungen im Freien entsprechend herangezogen werden, für die Ausnahmezulassungen nach 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin beantragt werden, soweit diese Veranstaltungen hinsichtlich der von ihnen hervorgerufenen Geräuschimmissionen mit öffentlichen Veranstaltungen im Freien vergleichbar sind. 3 Begriffsbestimmungen (1) Veranstaltungen in diesem Sinne sind insbesondere musikalische, szenische, filmische oder karnevalistische Darbietungen, Feste, Tanzveranstaltungen sowie Zusammenkünfte, die der politischen Bildung, der Informationsvermittlung oder kulturellen oder staatlichen Zwecken dienen. Folgende Arten von Veranstaltungen werden unterschieden: 1. nicht störende Veranstaltungen, 2. wenig störende Veranstaltungen, 3. störende Veranstaltungen sowie 4. störende Veranstaltungen von herausragender Bedeutung. Keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen sowie private Feiern. (2) Immissionswert im Sinne dieser Verordnung ist die Begrenzung des Beurteilungspegels, die dieser maximal an einem Immissionsort erreichen darf. (3) L AF95 bezeichnet den A-bewerteten, mit der Zeitbewertung fast ermittelten Perzentilpegel, der den Pegel kennzeichnet, der in 95 Prozent der Messzeit überschritten wird. (4) Tieffrequente Geräusche sind Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich der Terzen mit den Mittenfrequenzen von 8 bis 100 Hz besitzen. 4 Erfasste Geräuschimmissionen In die Bewertung der Zumutbarkeit der durch eine Veranstaltung verursachten Geräuschimmissionen werden alle Geräusche einbezogen, die durch den Veranstaltungsbetrieb verursacht werden oder ihm zuzurechnen sind und auf dem Veranstaltungsgelände entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Beschallung, Geräusche des Publikums, der Proben, der Soundchecks und des Auf- und Abbaus sowie Verkehrsgeräusche. Verkehrsgeräusche durch das der Veranstaltung zuzuordnende Verkehrsaufkommen einschließlich der durch den Zu- und Abgang

3 des Publikums verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Veranstaltungsgeländes sind gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten. Wirken auf einen Immissionsort an mehr als 18 Tagen eines Jahres durch Veranstaltungen bedingte Verkehrsgeräusche ein, können entsprechend Nummer 1.1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I. S. 324) geändert worden ist, organisatorische Maßnahmen zur Minderung dieser Geräuschimmissionen durch die Behörde getroffen werden. 5 Kriterien für die Beurteilung (1) Geräusche, die von Veranstaltungen ausgehen, werden anhand des Beurteilungspegels, der Maximalpegel und ihres Störpotenzials beurteilt. (2) Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist das Verfahren der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) anzuwenden, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Regelungen trifft. (3) Veranstaltungen, die ein besonderes Störpotenzial aufweisen, zum Beispiel einen hohen Anteil tieffrequenter Geräusche, gelten selbst bei Einhaltung der in 9 Absatz 1 und 2 genannten Immissionsrichtwerte als störende Veranstaltungen. (4) Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von öffentlichen Veranstaltungen im Freien, die nicht auf Wohnungen, sondern auf besondere Nutzungen einwirken, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. 6 Zeiten (1) Tageszeit ist die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Nachtzeit ist die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. (2) In der Tageszeit gilt eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung in der Nachtzeit ist die lauteste volle Stunde der Nacht. (3) Für folgende Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist in allgemeinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ein Zuschlag (K R ) zu berücksichtigen: 1. an Werktagen 6 Uhr bis 7 Uhr 20 Uhr bis 22 Uhr 2. an Sonn- und Feiertagen 6 Uhr bis 9 Uhr 13 Uhr bis 15 Uhr 20 Uhr bis 22 Uhr Der Zuschlag beträgt 6 db. 7

4 Hinausschieben der Nachtzeit (1) Der Beginn der Nachtzeit kann abweichend von 6 Absatz 1 und 2 im Einzelfall unter Beachtung der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hinausgeschoben werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Der Beurteilungszeitraum während der Tageszeit wird rechnerisch mit 16 Stunden berücksichtigt. Eine achtstündige Nachtruhe muss im Einwirkungsbereich der Veranstaltung gewährleistet sein. (2) Bei nicht störenden Veranstaltungen und wenig störenden Veranstaltungen ist vor Sonnabenden sowie vor Sonn- und Feiertagen eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit bis 23 Uhr zulässig. Das Ende der morgendlichen und der Beginn der abendlichen Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit bleiben durch diese Regelung unverändert. (3) Bei störenden Veranstaltungen ist eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit an allen Wochentagen bis 23 Uhr zulässig. Bei störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung kann in Ausnahmefällen der Beginn der Nachtzeit über 23 Uhr hinaus verschoben werden. 8 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche gemäß DIN 45680, Ausgabe März 1997, stehen bei störenden Veranstaltungen in der Tageszeit der Genehmigung einer Veranstaltung nicht grundsätzlich entgegen, soweit die Immissionen solcher Geräusche durch dem Stand der Technik entsprechende technische oder organisatorische zumutbare Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Ausmaß und Dauer der Einwirkung tieffrequenter Immissionen sind bei der Genehmigung der Veranstaltung besonders zu berücksichtigen. Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche sind in der Nachtzeit nicht zulässig. 9 Zumutbarkeit nicht störender Veranstaltungen (1) Vorbehaltlich 5 Absatz 3 sind Veranstaltungen nicht störend, wenn durch sie die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: Gebiete/Anlagen Immissionsrichtwert Tageszeit Nachtzeit Industriegebiete 70 db(a) 70 db(a) Gewerbegebiete 65 db(a) 50 db(a) Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 db(a) 45 db(a) allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 db(a) 40 db(a)

5 reine Wohngebiete 50 db(a) 35 db(a) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 db(a) 35 db(a). (2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 während der Tageszeit um nicht mehr als 30 db(a) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. (3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 kann im Einzelfall auch beim Überschreiten der dort genannten Immissionsrichtwerte eine Veranstaltung ausnahmsweise nicht störend sein. Im Einzelfall kann aber auch schon beim Vorliegen eines niedrigeren Beurteilungspegels eine Veranstaltung wenig störend ( 10) oder störend ( 11) sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere akustische Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Überdeckung des Veranstaltungsgeräuschs durch Fremdgeräusche (L AF95 ) oder ein besonderes Störpotenzial des Veranstaltungsgeräuschs. (4) Zur Beurteilung, ob von einer Veranstaltung Geräusche ausgehen können, die zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 führen können, ist darauf abzustellen, in welchem Umfang Geräuschimmissionen zu erwarten sind, wenn kein behördliches Eingreifen, zum Beispiel in Form von Auflagen, erfolgt. (5) Die zulässige Anzahl von Veranstaltungstagen ist bei nicht störenden Veranstaltungen nicht begrenzt. 10 Zumutbarkeit von wenig störenden Veranstaltungen (1) Vorbehaltlich 5 Absatz 3 sind Veranstaltungen wenig störend, wenn durch sie die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: Gebiete/Anlagen Immissionsrichtwert Tageszeit Nachtzeit Gewerbegebiete 70 db(a) 55 db(a) Kern-, Dorf- und Mischgebiete 65 db(a) 50 db(a) allgemeine Wohngebiete und 60 db(a) 45 db(a) Kleinsiedlungsgebiete reine Wohngebiete 55 db(a) 40 db(a) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 50 db(a) 40 db(a).

6 In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach 9 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden. In diesen Gebieten sind die Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden. (2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 während der Tageszeit um nicht mehr als 25 db(a) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 15 db(a) überschreiten. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Einzelfall auch beim Überschreiten der dort genannten Immissionsrichtwerte eine Veranstaltung ausnahmsweise wenig störend sein. Im Einzelfall kann aber auch schon beim Vorliegen eines niedrigeren Beurteilungspegels eine Veranstaltung störend ( 11) sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere akustische Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Überdeckung des Veranstaltungsgeräuschs durch Fremdgeräusche (L AF95 ) oder ein besonderes Störpotenzial des Veranstaltungsgeräuschs. (4) Wenig störende Veranstaltungen sollen an nicht mehr als 60 Tagen pro Jahr und Immissionsort genehmigt werden. Anzurechnen sind darauf auch die Veranstaltungstage wenig störender Veranstaltungen, die gemäß 2 Satz 2 zugelassen werden. Die Veranstaltungstage störender Veranstaltungen werden nicht angerechnet. Von Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden. Eine Abweichung über 60 Tage hinaus ist insbesondere dann zulässig, wenn bestimmte Veranstaltungsorte mit besonderer Bedeutung oder besonderer Akzeptanz betroffen sind oder die Art der Veranstaltung dies rechtfertigt. Die Abweichung ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. (5) Wenig störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23 Uhr und vor Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen spätestens um 24 Uhr beendet sein. 11 Zumutbarkeit von störenden Veranstaltungen (1) Unbeschadet 9 Absatz 3 und 10 Absatz 3 sind Veranstaltungen störend, wenn durch sie die in 10 Absatz 1 genannten Immissionsrichtwerte überschritten werden oder wenn sie ein besonderes Störpotential im Sinne von 5 Absatz 3 aufweisen. Durch störende Veranstaltungen dürfen folgende Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: Gebiete/Anlagen Kern-, Dorf- und Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten Immissionsrichtwert Tageszeit Nachtzeit 70 db(a) 55 db(a)

7 In Industriegebieten dürfen die für Industriegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach 9 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden. In Gewerbegebieten dürfen die für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach 10 Absatz 1 und 2 nicht überschritten werden. (2) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 während der Tageszeit um nicht mehr als 20 db(a) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. (3) Von den Beschränkungen des Absatzes 1 kann während der Tageszeit im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Veranstaltung eine besondere Bedeutung hat oder eine besondere Akzeptanz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft genießt und auf Grund der Örtlichkeit die Sicherstellung eines Mindestversorgungspegels am entferntesten Zuschauerplatz nur möglich ist, wenn von den Beschränkungen des Absatzes 1 abgewichen wird. In solchen Fällen ist ein Immissionswert von bis zu 75 db(a) zulässig. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Immissionswert um nicht mehr als 15 db(a) überschreiten. (4) Für störende Veranstaltungen wird kein Zuschlag nach 6 Absatz 3 in Ansatz gebracht. (5) Störende Veranstaltungen sind an bis zu 18 Tagen pro Kalenderjahr und Immissionsort zulässig. Anzurechnen sind darauf auch die Veranstaltungstage störender Veranstaltungen, die gemäß 2 Satz 2 zugelassen werden. Die Veranstaltungen sollen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Veranstaltungen sollen an nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden. (6) Störende Veranstaltungen sollen vor Werktagen spätestens um 23 Uhr und vor Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen spätestens um 24 Uhr beendet sein. 12 Störende Veranstaltungen von herausragender Bedeutung (1) Von den Bestimmungen des 11 kann bei störenden Veranstaltungen, die eine herausragende politische, kulturelle, soziale, historische oder sportliche Bedeutung für das Land Berlin, für einen Bezirk oder das Gemeinwesen haben, abgewichen werden. Dies kann zum Beispiel bei Staatsbesuchen, bei Veranstaltungen der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes Berlin oder internationaler Organisationen, bei Veranstaltungen anlässlich besonderer politischer oder historischer Ereignisse, bei Begleitveranstaltungen zu internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, bei dem Auftreten international bekannter Künstler oder Persönlichkeiten oder bei Veranstaltungen mit einer langen Tradition der Fall sein. Hierbei muss sich die Bedeutung der Veranstaltung in besonderer Weise von anderen Veranstaltungen abheben. (2) Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 sind bezogen auf die jeweiligen Immissionsorte grundsätzlich nur in sehr seltenen Fällen zulässig.

8 (3) Für die Geräuschimmissionen von störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung wird der zulässige Immissionswert und die Begrenzung der einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veranstaltung und der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft im Einzelfall festgelegt. 13 Zugänglichkeit der Normblätter Die in dieser Verordnung genannten DIN-Normblätter sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die genannten Normen sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

9 A. Begründung: a) Allgemeines: Veranstaltungen als Standortfaktor und Konfliktfeld Veranstaltungen in Freien sind ein fester Bestandteil des kulturellen Lebens in Berlin und haben eine zunehmende Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt. So ist beispielsweise eine steigende Zahl von Beschäftigten in der Musikwirtschaft -zu der auch Teile des Veranstaltungsbereichs gehören- zu verzeichnen. Auch der Tourismus in Berlin profitiert vom Veranstaltungsangebot. Schließlich spielen kulturelle Angebote als weiche Standortfaktoren bei Standortentscheidungen von Unternehmen eine Rolle (Vgl. SenWiTechForsch, RBm -SKzl- und Kulturelle Angelegenheiten sowie SenStadtUm: Dritter Kreativwirtschaftsbericht - Entwicklung und Potenziale, Berlin 2014). Die Durchführung von Veranstaltungen im Freien kann jedoch gerade dort, wo sich Veranstaltungsstätten in räumlicher Nähe zu Wohnquartieren befinden, Konflikte verursachen. Vor allem veranstaltungsbedingte Geräuschimmissionen, die auf zum Wohnen genutzte Gebiete einwirken, führen nicht selten zu Beschwerden der Nachbarschaft. Dies liegt auch daran, dass Veranstaltungen als Teil des Freizeitangebots häufig gerade in den Zeiten durchgeführt werden, die auch der Ruhe und Erholung dienen sollen. Koalitionsvereinbarung Die Koalitionsvereinbarung für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 trägt der Bedeutung von Veranstaltungen im Freien Rechnung. In ihr wird bestimmt (Seite 26), dass das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin so geändert werden soll, dass es für eine begrenzte Anzahl von Veranstaltungen im öffentlichen Raum in besonderen Ausnahmefällen Abweichungen von den bestehenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ermöglicht. Diesen Anforderungen entsprechen fachlich die bereits jetzt bestehenden Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin - Veranstaltungen (AV LImSchG Bln - Veranstaltungen) vom 30. Dezember 2010 (ABl S. 48). Mit dieser Verordnung werden die Regelungen der vorgenannten Ausführungsvorschriften rechtsverbindlich gemacht. Die Koalitionsvereinbarung wird durch den Erlass dieser Verordnung vollständig umgesetzt, ohne dass es einer formellen Gesetzesänderung bedarf.

10 Rechtslage Um Konfliktlagen im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen im Freien zu begegnen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Veranstalterinnen und Veranstalter einerseits und der Nachbarschaft, insbesondere der Wohnnutzung, andererseits zu ermöglichen, stellt das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien unter einen Genehmigungsvorbehalt. Nach 7 Absatz 1 LImSchG Bln bedürfen solche Veranstaltungen einer Genehmigung, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt werden kann, ist in 11 LImSchG Bln geregelt. Danach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses auf Antrag eine Genehmigung erteilt werden, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Wann ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von 11 Satz 1 LImSchG Bln besteht, wird im Gesetz selbst näher bestimmt ( 11 Satz 2 LImSchG Bln). Die Zumutbarkeit von veranstaltungsbedingten Geräuschimmissionen hingegen wird im Gesetz nicht konkretisiert. Hier wird vielmehr auf die Beurteilung des Einzelfalls abgestellt. Anhaltspunkte für die Beurteilung und Bewertung der Zumutbarkeit solcher Geräuschimmissionen werden bisher aus den bestehenden Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin - Veranstaltungen gewonnen. Diese Ausführungsvorschriften entsprechen fachlich bereits jetzt den politischen Vorgaben der Koalitionsvereinbarung für die Legislaturperiode 2011 bis Sie gelten jedoch unmittelbar nur für die Verwaltung. Zudem treten sie mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft, so dass eine Nachfolgeregelung getroffen werden muss. Konzeption und Grundlagen der Neuregelung Die materiellen Regelungen der Ausführungsvorschriften zum Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin - Veranstaltungen haben sich in der bisherigen Verwaltungspraxis als geeignet erwiesen, den Interessenausgleich zwischen den Veranstalterinnen und Veranstaltern einerseits und der Nachbarschaft, insbesondere der Wohnnachbarschaft, von Veranstaltungsstätten andererseits herbeizuführen und dabei gleichzeitig den Erfordernissen Berlins als einer modernen Kulturmetropole Rechnung zu tragen. Da die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Vgl. Beschluss vom 23. Juli S 56.08) auf die strengere und in ihrer gegenwärtigen Fassung für die komplexen Anforderungen in Berlin weniger geeignete Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahr 1995 (im Folgenden: Freizeitlärm-Richtlinie; abgedruckt NVwZ 1997, 469) abstellt, sollen die für Berlin geeigneteren Ausführungsvorschriften nunmehr allgemeine Verbindlichkeit erhalten, in dem die entsprechenden Inhalte als Verordnung erlassen werden.

11 Der Gesetzgeber des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin hat die zuständige Senatsverwaltung in 13 Absatz 1 LImSchG Bln ermächtigt, Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zu stellen und hierzu insbesondere organisatorische Regelungen zu treffen, Immissionsrichtwerte festzusetzen und Ausnahmen zu regeln. Die Verordnung bewegt sich innerhalb dieses Ermächtigungsrahmens. Die von ihr erfassten Veranstaltungsstätten unterfallen als Freizeitanlagen dem Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Sie sind entweder als ortsfeste Einrichtungen 3 Absatz 5 Nummer 1 BImSchG zuzuordnen oder als temporäre Anlagen unter 3 Absatz 5 Nummer 3 BImSchG zu subsumieren. Die regelmäßig bei Veranstaltungen eingesetzten elektroakustischen Beschallungsanlagen sind zudem als technische Einrichtungen Anlagen im Sinne des 3 Absatz 5 Nummer 2 BImSchG. Da die hier geregelten Freizeitanlagen nicht in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) aufgeführt werden, sind sie immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig nach 4 ff BImSchG, was jedoch eine Genehmigungspflicht z. B. nach Bauordnungsrecht nicht ausschließt. Dem Erlass der Verordnung steht 23 Absatz 2 BImSchG nicht entgegen, da der Bund im Bereich des Veranstaltungslärms keine eigenen Regelungen getroffen hat. Beurteilung von Geräuschimmissionen Die Verordnung orientiert sich hinsichtlich der Beurteilung von Geräuschimmissionen an der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), aus der insbesondere das Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels und das System der zeitlich und nach Baugebieten differenzierten Immissionsrichtwerte gemäß Nummer 6.1 TA Lärm übernommen wird. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ist eine geeignete Beurteilungsrundlage für veranstaltungsbedingte Geräusche (Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar LA 31/10). Sie wird auch von anderen Bundesländern für die Beurteilung von veranstaltungsbedingten Geräuschimmissionen herangezogen. Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen in einem Regelverfahren Der verfolgte Ansatz, eine verbindliche Beurteilungs- und Bewertungsgrundlage für veranstaltungsbedingte Geräuschimmissionen zu schaffen, ist auch vor dem Hintergrund von 11 Satz 1 LImSchG Bln zulässig. Danach ist bei der Zumutbarkeitsbeurteilung der Einzelfall zu berücksichtigen.

12 Die Beurteilung und Bewertung der Zumutbarkeit der durch die jeweilige Veranstaltung verursachten Geräuschimmissionen erfolgt in Anwendung der Bewertungs- und Beurteilungskriterien der Verordnung. Dabei wird über die Genehmigung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der positiven Grundentscheidung des Gesetzgebers in 11 LImSchG Bln entschieden Die im Rahmen von 11 LImSchG Bln erforderliche Bewertung der Zumutbarkeit der veranstaltungsbedingten Geräuschimmissionen wird durch die Verordnung einem geregelten Verfahren unterworfen. Dies führt zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in Berlin. Damit wird für Veranstalterinnen und Veranstalter Planungssicherheit geschaffen. Gleichzeitig werden die durch veranstaltungsbedingte Geräuschimmissionen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die betroffene Nachbarschaft kalkulierbar, wodurch die Akzeptanz von öffentlichen Veranstaltungen im Freien erhöht wird. Innerhalb einer Regelprüfung ermöglicht die Verordnung -insbesondere durch die Einräumung von Ermessen und Abweichungsmöglichkeiten- auf Sonderfälle und atypische Fallgestaltungen zu reagieren. Damit ist im Rahmen dieser Regelprüfung die Würdigung des Einzelfalls im Sinne von 11 Satz 1 LImSchG Bln sichergestellt. Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse Berlins Der in der Verordnung enthaltene Beurteilungs- und Bewertungsmaßstab berücksichtigt spezifische Besonderheiten Berlins. Dabei finden sowohl die in Berlin regelmäßig gegebene räumliche Nähe von Veranstaltungsstätten und Wohnnutzung Beachtung, als auch die Erfordernisse einer modernen Kulturmetropole. Die unterschiedlichen, teilweise gegenläufigen Anforderungen und Interessenlagen, die in Berlin in Einklang gebracht werden müssen, machen es erforderlich, für die Bewertung der Zumutbarkeit von veranstaltungsbedingten Geräuschimmissionen einen sachgerechten Maßstab zu entwickeln, der insbesondere den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung und den Lebensgewohnheiten der Menschen Rechnung trägt. Dabei ist die positive Grundaussage des 11 LImSchG Bln zu öffentlichen Veranstaltungen im Freien zu beachten. Ein Rückgriff auf Regelungskonzepte anderer Bundesländer ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig angezeigt, wie die Anwendung der Freizeitlärm- Richtlinie als Bewertungsgrundlage für veranstaltungsbedingte Geräuschimmissionen.

13 Die spezifischen Anforderungen Berlins werden in der Freizeitlärm-Richtlinie nicht hinreichend berücksichtigt. Beispielsweise können die danach in Ansatz zu bringenden Immissionsrichtwerte tags, innerhalb der Ruhezeiten auf Grund der örtlichen Bedingungen in Berlin bei Veranstaltungen häufig nicht eingehalten werden. Eine Überschreitung dieser Werte wird, wie die Verwaltungspraxis der letzten Jahren bei der Anwendung der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin - Veranstaltungen gezeigt hat, von der Wohnnachbarschaft in der Regel jedoch toleriert. Ebenso ist die in der Freizeitlärm-Richtlinie enthaltene Begrenzung der Anzahl sogenannter seltener Ereignisse, also Veranstaltungen, für die erhöhte Beurteilungspegel gelten, auf 10 Tage pro Jahr in Berlin für eine Reihe von Veranstaltungsorten nicht realistisch. Unter anderem würde eine deartige Begrenzung in Berlin akzeptierten und erfolgreichen Weihnachtsmärkten und mehrwöchigen Volksfesten entgegenstehen. Die tatsächliche Nachfrage nach öffentlichen Veranstaltungen im Freien und das daraus resultierende Angebot erfordern hier eine maßvolle Erhöhung der maximal zulässigen Anzahl. Auch in Ländern, in denen die Freizeitlärm-Richtlinie angewendet wird, erfolgt dies in der Regel in abgewandelter Form. Die jüngste Änderung der Freizeitlärm-Richtlinie kann das hier vorgelegte inhaltlich bewährte Regelungskonzept in seiner Regelungstiefe und der damit verbundenen Praktikabilität und Rechtssicherheit nicht ersetzen. Ein rechtlicher Anwendungsvorrang der Freizeitlärm-Richtlinie besteht nicht (Vgl. OVG Lüneburg, a.a.o.). Berücksichtigung der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers Die durch die Verordnung getroffene normative Zumutbarkeitsbewertung von veranstaltungsbedingten Geräuschimmissionen beinhaltet die Wertung, dass diese Geräuschimmissionen durch Vorhaben verursacht werden, an denen grundsätzlich ein öffentliches Bedürfnis besteht, denen also gemäß 11 Satz 4 LImSchG Bln temporär ein Vorrang vor den Ansprüchen der Nachbarschaft, insbesondere der Wohnnutzung, und der Allgemeinheit auf Beachtung der Verbote der 3 bis 5 LImSchG Bln eingeräumt wird. Diese implizite Wertungsentscheidung, die dem Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin zu Grunde liegt (Abgeordnetenhaus- Drucksache 15/3583 vom 17. Januar 2005, S. 13), berücksichtigt, dass sich Zumutbarkeitsgrenzen nicht allein und unmittelbar aus den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung ergeben können, sondern regelmäßig auch soziale und politische Setzungen auf Grund von Güterabwägungen mit anderen gesellschaftlichen Vorstellungen sind (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai N 83.05). Dies gilt insbesondere für temporäre Einwirkungen.

14 Änderungsbedarf bestehender Verwaltungsvorschriften Mit dem Erlass dieser Verordnung werden die wesentlichen Aspekte für die Beurteilung und Bewertung der Zumutbarkeit von veranstaltungsbedingten Geräuschimmissionen auf der Ebene einer Rechtsvorschrift geregelt. Die bisher beachtlichen Ausführungsvorschriften zum Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin - Veranstaltungen enthalten demgegenüber noch zusätzlich Regelungen und Klarstellungen, die für den behördlichen Vollzug von Bedeutung sind (beispielsweise Klarstellungen zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs, Festlegungen zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens). Diese Regelungen und Klarstellungen haben keinen Eingang in den Text dieser Verordnung gefunden, da sie keine Außenwirkung haben. Um gleichwohl einen einheitlichen Vollzug der Verordnung durch die zuständigen Behörden in Berlin sicherzustellen, werden parallel zum Erlass dieser Verordnung die bestehenden Ausführungsvorschriften zum Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin - AV LImSchG Bln vom 10. Juli 2013 (ABl. S. 1619) neu gefasst. Die Neufassung soll möglichst zeitgleich mit dieser Verordnung in Kraft treten. Vollzugszuständigkeit Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung sind die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nach Nummer 10 Absatz 2 der Anlage zu 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG Bln (ZustKat Ord) und die Bezirksverwaltungen nach Nummer 18 Absatz 1 ZustKat Ord. Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erstreckt sich danach auf Freizeitanlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden. Die Bezirksverwaltungen sind für die übrigen Fälle zuständig. b) Einzelbegründung: 1. Zu 1: Absatz 1: Mit der Verordnung wird ein verbindlicher Rechtsrahmen für die Beurteilung und Bewertung von Geräuschimmissionen, die von öffentlichen Veranstaltungen im Freien verursacht werden, geschaffen. Absatz 2: Die Zwecksetzung der Verordnung ist es, den Schutz der Nachbarschaft, insbesondere der Anwohner, sowie der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen, die durch Veranstaltungen im Freien verursacht werden, zu gewährleisten. Der Schutz der Anwohner, als Teil der Nachbarschaft, steht besonders im Fokus.

15 2. Zu 2: Die Zecksetzung der Verordnung folgt der allgemeinen Zwecksetzung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (Vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 15/3583 vom 17. Januar 2005, S. 10) und entspricht dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung für Berlin. Entsprechend der Zwecksetzung erstreckt sich der Geltungsbereich der Verordnung primär auf öffentliche Veranstaltungen im Freien im Sinne des 7 Absatz 1 LImSchG Bln. Der Begriff der Veranstaltungen wird in 3 Absatz 1 näher bestimmt. Öffentlich sind solche Veranstaltungen, die für die Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich sind. Dass der Einlass an die Zahlung eines Entgelts gebunden ist, lässt die Qualifizierung als öffentliche Veranstaltung dabei nicht entfallen. Als im Freien gelten solche Veranstaltungen, die außerhalb eines Gebäudes durchgeführt werden. Auch Veranstaltungen in Zelten gelten als Veranstaltungen im Freien, weil die Zeltwände die Schallausbreitung nicht wesentlich beeinflussen. In Berlin werden neben öffentlichen Veranstaltungen im Freien aber auch Veranstaltungen im Freien durchgeführt, die nicht öffentlich sind. Dies trifft zum Beispiel auf das jährliche Sommerfest des Bundespräsidenten, auf verschiedene Veranstaltungen der Vertretungen der Bundesländer oder auch auf Feiern von Kleingarten- oder Sportvereinen zu. Diese Veranstaltungen können in ähnlicher Weise wie öffentliche Veranstaltungen im Freien erhebliche Störungen durch Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente verursachen ( 5 LImSchG Bln), die Sonn- oder Feiertagsruhe erheblich stören ( 4 LImSchG Bln) oder geeignet sein, die Nachtruhe zu stören ( 3 LImSchG Bln). Damit solche Veranstaltungen gleichwohl legal durchgeführt werden können, kann hierfür eine Ausnahme von den Verbotsvorschriften der 3 bis 5 LImSchG Bln nach 10 Absatz 1 LImSchG Bln erteilt werden. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen und zur Bewertung ihrer Zumutbarkeit kann auch in diesen Fällen diese Verordnung herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass eine Vergleichbarkeit solcher Veranstaltungen mit Veranstaltungen im Sinne des 7 Absatz 1 LImSchG Bln gegeben ist. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei wesentlich auf die Vergleichbarkeit der Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere auf die Wohnnutzung, sowie die Allgemeinheit (Art, Ausmaß und Dauer der Geräuschimmissionen) und stellt darauf ab, ob es hinsichtlich dieser Auswirkungen einen Unterschied ausmacht, dass die fragliche Veranstaltung nicht öffentlich ist. In diesem Fall wäre die Vergleichbarkeit nicht gegeben.

16 3. Zu 3: Für die Vergleichbarkeit kann es zusätzlich auch von Bedeutung sein, ob der nicht öffentlichen Veranstaltung ein 11 LImSchG Bln vergleichbares öffentliches Bedürfnis zukommt. Diese Vorschrift enthält die zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Begriffsbestimmungen. Absatz 1 Zentral für die Anwendung der 7 Absatz 1 und 11 LImSchG Bln und damit für diese Verordnung ist der Begriff der Veranstaltung. Diesem Begriff liegt das herkömmliche Verständnis einer Veranstaltung zugrunde. Durch die Nennung von typischen Beispielen, die nicht abschließend sind, wird berücksichtigt, dass der Veranstaltungsbegriff im gesellschaftlichen Verständnis Wandlungen unterworfen ist, so dass hierdurch zukünftige Veranstaltungsformen Berücksichtigung finden können. Prägend für eine Veranstaltung ist es, dass Menschen in ihrem Rahmen und zu einem bestimmten Zweck zusammenkommen. Kommerzielle Werbeveranstaltungen unterfallen regelmäßig nicht dem Veranstaltungsbegriff des 3, da an solchen Veranstaltungen in der Regel kein öffentliches Bedürfnis im Sinne des 11 Satz 1 LImSchG Bln besteht. Abzugrenzen ist der hier verwendete Veranstaltungsbegriff von Veranstaltungen im weitesten Sinne, die durch spezielle rechtliche Regelungen erfasst werden. Hierzu gehören Versammlungen, die Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) und dem Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) unterliegen. Da das Land Berlin bis auf das Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen vom 23. April 2013 (GVBl. S. 103) kein eigenständiges Versammlungsrecht geschaffen hat, gilt das Versammlungsgesetz des Bundes in Berlin fort (Artikel 125a Absatz 1 GG). Geräuschimmissionen, die von der Versammlung selbst ausgehen, oder von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, die auf solchen Versammlungen eingesetzt werden, werden nicht anhand dieser Verordnung beurteilt. Sollte sich an eine Versammlung eine öffentliche Veranstaltung im Freien anschließen, die nicht unter das Versammlungsgesetz fällt, so ist auf diese Veranstaltung das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin anzuwenden. Die Veranstaltung muss klar von der Versammlung abgrenzbar sein.

17 Dies gilt auch für kulturelle Beiträge im Anschluss an Versammlungen. Sofern solche kulturellen Beiträge integraler Bestandteil der Versammlung sind, fallen diese unter das Versammlungsgesetz. Die Auslegung des Versammlungsgesetzes und die Beurteilung, ob ein Vorhaben Versammlung oder sonstige Veranstaltung ist, obliegen der Versammlungsbehörde. Weiterhin unterfallen Sportveranstaltungen nicht den Regelungen dieser Verordnung. Für Sportveranstaltungen gilt die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324). Veranstaltungen, die sowohl sportliche wie auch nicht sportliche, insbesondere unterhaltende Anteile aufweisen, sind als Sportveranstaltungen zu bewerten, wenn die sportlichen Elemente die Veranstaltung prägen. Bei Veranstaltungen, die aus einem sportlichen Teil und einem nicht sportlichen Teil bestehen, sind das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und diese Verordnung auf den nicht sportlichen Teil anwendbar, wenn sich die beiden Teile klar voneinander abgrenzen lassen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung sind schließlich private Feiern. Hierunter sind persönlich veranlassten Feiern zu verstehen, wie Geburtstage oder andere Lebensfeste, Jubiläen und gesellige Zusammenkünfte, die dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Diese im persönlichen Lebensbereich verhafteten Ereignisse können den grundsätzlichen Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter, den genehmigte öffentliche Veranstaltungen im Freien auf Grund des für sie konstitutiven öffentlichen Bedürfnisses nach 11 Satz 1 LImSchG Bln genießen, für sich nicht beanspruchen. Zur Typisierung unterschiedlicher Zumutbarkeitsniveaus werden Veranstaltungen nach nicht störenden Veranstaltungen, wenig störenden Veranstaltungen, störenden Veranstaltungen und störenden Veranstaltungen von herausragender Bedeutung unterschieden. Die Wahl des Prädikats störend macht deutlich, dass außer in den Fällen der Nummer 1 (nicht störende Veranstaltungen) mit der Veranstaltungsdurchführung eine potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft, insbesondere der Wohnnutzung, und der Allgemeinheit durch Geräusche verbunden ist, diese jedoch unterschiedlich ausfällt. Durch die weiteren Regelungen der Verordnung wird sichergestellt, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit der Geräuschimmissionen nicht überschritten wird.

18 Die Nummern 3 und 4 entsprechen einander hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der jeweiligen Veranstaltungen, da sie beide als störend qualifiziert werden. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich ihrer Bedeutung, was dazu führt, dass die Schwelle, bei der die verursachten Geräuschimmissionen unzumutbar werden, wegen der herausragenden Bedeutung bei Nummer 4 höher liegt und gleichzeitig deren maximal auf einen Immissionsort innerhalb eines Jahres einwirkende Anzahl geringer ist als bei Nummer 3. Absatz 2 Der Begriff des Immissionswerts wird durch technische Regelwerke nicht definiert. Er wird in dieser Verordnung sowie in den entsprechenden Ausführungsvorschriften zum Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin verwendet, um eine Begrenzung des Beurteilungspegels zu kennzeichnen, der an einem Immissionsort maximal erreicht werden darf. Absatz 3 Wie auch nach Nummer der TA Lärm möglich, kann der 95 %-Überschreitungspegel genutzt werden, den ständig einwirkenden Teil der Fremdgeräusche zu quantifizieren und somit ein Maß für die Wahrnehmbarkeit der anlagenbedingten Geräusche zu bieten. Absatz 4 Gemäß Nummer 2.1 der DIN erstreckt sich der Bereich der tiefen Frequenzen bis 90 Hz und kann in Sonderfällen auf die benachbarte Terz ausgedehnt werden. Da es bei Musikdarbietungen nicht ausgeschlossen ist, dass eine erheblicher Teil der emittierten Energie in der Terz mit der Mittenfrequenz 100 Hz abgestrahlt wird, wird diese Terz vorsorglich in die Betrachtung einbezogen. 4. Zu 4: Belästigungen durch öffentliche Veranstaltungen im Freien resultieren nicht allein durch die Geräusche, die durch die eigentliche Veranstaltung verursacht werden, wie beispielsweise durch Musikdarbietungen, Wortbeiträge, Ansagen oder Beifallsbekundungen des Publikums. Darüber hinaus können auch Proben und Soundchecks sowie Auf- und Abbauarbeiten, Reinigungsarbeiten oder durch die Veranstaltung verursachte Materialtransporte erhebliche Belästigungen verursachen. Schließlich kann auch der Zu- und Abgang des Publikums sowie der hiermit verbundene Verkehr belästigend wirken. Um die Gesamtheit aller relevanten Schallquellen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen im Freien in die Zumutbarkeitsbewertung einzubeziehen, wird in 4 klargestellt, welche Geräusche zu berücksichtigen sind. Zudem wird geregelt, wonach sie zu beurteilen und zu bewerten sind.

19 Erfasst werden vor allem die Geräusche, die auf dem Veranstaltungsgelände entstehen. Hierunter ist der räumliche Bereich zu verstehen, auf dem sich zum Beispiel Bühne(n), Publikumsbereich(e), Toiletten und sanitäre Einrichtungen sowie Gastronomie- und Verkaufsstände befinden. Zudem gehören zum Veranstaltungsgelände auch Flächen, die dem Publikum nicht zugänglich sind. Hierzu zählen insbesondere der Backstage- Bereich und Flächen, auf denen sich technische Einrichtungen, Materiallager sowie Verkehrsflächen befinden. Bezüglich der durch den Zu- und Abgang des Publikums außerhalb des Veranstaltungsgeländes verursachten Geräusche wird auf die Regelungen der in Nummer 1.1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung verwiesen. Organisatorische Maßnahmen, die nach Satz 4 durch die zuständige Behörde getroffen werden, stellen Eingriffe in Rechte Dritter dar und müssen daher wegen des Vorbehalts des Gesetzes auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen. 5. Zu 5: Absatz 1: Die Kriterien, anhand derer Geräuschimmissionen nach dieser Verordnung beurteilt werden, werden in Absatz 1 abschließend aufgezählt. Es handelt sich hierbei um objektivierbare Kriterien. Absatz 2 Das Beurteilungsverfahren der TA Lärm wird auf gewerblich verursachte Geräuschimmissionen angewendet und hat sich für diese Lärmart bewährt. Es berücksichtigt neben dem Mittelungspegel auch Zuschläge für Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie den Zeitraum der Einwirkung. Damit sind bis auf die besondere Bewertung der tieffrequenten Geräuschanteile nahezu alle auch bei Veranstaltungen relevanten Geräuschmerkmale berücksichtigt. Diesbezüglich entspricht das Verfahren im Wesentlichen dem der Freizeitlärm-Richtlinie. Die Bemessung der Beurteilungszeit erfolgt nach der TA Lärm, weil nach den vorliegenden Erfahrungen bei der Anwendung der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin - Veranstaltungen die Beurteilungszeiten der TA Lärm einen ausreichenden Interessenausgleich ermöglichen. Abweichungen von den Regelungen der TA Lärm bestehen darin, dass bei störenden Veranstaltungen auf die Anwendung von Zuschlägen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit verzichtet wird und dass die Verschiebung der Nachtzeit in einem größeren Rahmen möglich ist. Diese Abweichungen tragen der Spezifik von Veranstaltungen Rechnung.

20 Zum einen dauerten störende Veranstaltungen nach bisherigen Erfahrungen meistens nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum tagsüber an, sodass für die Betroffenen tagsüber Zeiträume ohne Geräuscheinwirkung verbleiben, die bei gewerblichen Geräuschen zumeist nicht auftreten. Zum anderen werden häufig Veranstaltungen mit Lichtvorführungen verbunden, die im Sommer nur in der Zeit nach 22:00 Uhr erlebbar und aufgrund der geringen Anzahl im Jahr tolerabel sind. Absatz 3 Ein besonderes Störpotential ist insbesondere bei einem hohen Anteil tieffrequenter Geräuschanteile zu erwarten, weil -wie aus der Lärmwirkungsforschung bekannt ist- tieffrequente Geräusche deutlich anders empfunden werden als höherfrequente Geräusche (und teilweise gar nicht als Schall identifiziert werden), bis dahin, dass die Wahrnehmungsschwelle bereits die Schwelle darstellt, von der an das Geräusch als belästigend empfunden wird (Beckert/Fabricius: TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm mit Erläuterungen, 2. Auflage, Berlin 2009, Seite 82). Es kommt hinzu, dass die Schalldämmung der Außenbauteile von Gebäuden im tieffrequenten Teil des Spektrums deutlich geringer ist als im höheren Frequenzbereich. Da bei Musikveranstaltungen häufig tieffrequente Geräuschanteile (Bässe) in erheblichem Maße verursacht werden, ist eine besondere Beurteilung dieser Geräuschanteile aus fachlicher Sicht geboten. 6. Zu 6: Absatz 1: Die Zeiten entsprechen Nummer 6.4 TA Lärm sowie dem Zeitkonzept des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin. Ruhezeiten, wie sie etwa die Sportanlagenlärmschutzverordnung oder die Freizeitlärm-Richtlinie enthalten, sind nicht vorgesehen. Dies führt zwar dazu, dass im Anwendungsbereich dieser Verordnung das Schutzniveau in den Tagesrandzeiten und in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen gegenüber den vorgenannten Regelwerken gemindert ist. Diese Absenkung des Schutzniveaus ist jedoch mit Blick auf die spezifische Situation bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien gerechtfertigt. So erfassen sowohl die Sportanlagenlärmschutzverordnung als auch die Freizeitlärm-Richtlinie auch Anlagen, die permanent oder zumindest häufig und regelmäßig betrieben werden (beispielsweise Sportplätze für den Vereinsbetrieb, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeplätze und Erlebnisbäder). Der Anlagenbetrieb umfasst zudem häufig mehrere Stunden am Tag. Verglichen mit diesen Anlagen werden öffentliche Veranstaltungen im Freien an einer Veranstaltungsstätte in der Regel nur an wenigen Tagen im Jahr und nur in einem begrenzten Zeitraum durchgeführt.

21 Zudem ist beispielsweise bei Konzerten die Betriebsdauer meist auf wenige Stunden am Veranstaltungstag begrenzt. Auch wenn die Ruhezeiten hier nicht als Beurteilungszeiträume ausgewiesen und mit Immissionsrichtwerten unterlegt sind, werden die Nachbarschaft, insbesondere die Wohnnutzung, und die Allgemeinheit in diesen Zeiten auch im Anwendungsbereich der Verordnung berücksichtigt. Die besondere Empfindlichkeit dieser Tageszeiträume wird durch die in Absatz 3 geregelten Zuschläge abgebildet. Absatz 2: Für die Tageszeit wird zur Bildung des Beurteilungspegels eine Beurteilungszeit von 16 Stunden zu Grunde gelegt. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Veranstaltung relevant beiträgt. Absatz 3: Die Regelung entspricht Nummer 6.5 TA Lärm. Dabei wird bei der Berechnung des Beurteilungspegels in den ausgewiesenen Zeiten und Gebieten ein Zuschlag von 6 db berücksichtigt. Der Beurteilungszeitraum beträgt gleichwohl 16 Stunden. Demgegenüber wird bei der Berücksichtigung von Ruhezeiten, wie dies zum Beispiel in Nummer 3.4 der Freizeitlärm-Richtlinie vorgesehen ist, der Beurteilungspegel über den Zeitraum der jeweiligen Ruhezeit (mithin zwei Stunden) gebildet, wodurch gegenüber der hier gewählten Methode rechnerisch höhere Beurteilungspegel erreicht werden können. Zugleich liegt danach der einzuhaltende Immissionsrichtwert in den relevanten Gebieten 5 db unter den für die Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten geltenden Werten. Mit dem gewählten Vorgehen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass öffentliche Veranstaltungen im Freien regelmäßig nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum der Tageszeit durchgeführt werden, sondern meistens nur wenige Stunden dieses Zeitraums umfassen. Andererseits finden solche Veranstaltungen häufig gerade in den Abendstunden statt. Daher kann es bei Musikdarbietungen -insbesondere im innerstädtischen Bereichunmöglich sein, einen auf eine Beurteilungszeit von zwei Stunden bezogenen Immissionsrichtwert einzuhalten, der zudem 5 db niedriger ist, als der für die Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten geltenden Wert. Die Erfahrungen bei der Anwendung der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin - Veranstaltungen geben keinen Anlass, diesen strengen Maßstab für gerechtfertigt zu halten. Das gewählte Vorgehen entspricht hier einem Interessenausgleich, indem insbesondere die Zeiten der abendlichen Ruhe nicht unberücksichtigt bleiben, andererseits aber die strenge Regelung der Freizeitlärm-Richtlinie im Interesse des Veranstaltungsbetriebs nicht angewendet wird.

22 7. Zu 7: Absatz 1: Durch das Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit kann die Geltung des Immissionsrichtwerts und des Beurteilungszeitraums für die Tageszeit, der in Kern-, Dorf- und Mischgebieten sowie schutzwürdigeren Gebieten regelmäßig 15 db über dem für die Nachtzeit geltenden Wert liegt, auch auf den Zeitraum nach 22:00 Uhr erstreckt werden. Hierdurch wird es möglich, Veranstaltungen über 22:00 Uhr hinaus durchzuführen, bei denen wegen des in der VDI-Richtlinie 3770 beschriebenen Mindestversorgungspegels oder der Charakteristik der Veranstaltung der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit auf Grund der örtlichen Situation nicht eingehalten werden kann. Das Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit stellt auf die Beurteilung der Geräuschimmissionen ab und regelt für sich gesehen nicht den Zeitpunkt des zulässigen Veranstaltungsendes. Diesbezügliche Regelungen finden sich in 10 Absatz 5 und 11 Absatz 6. Da durch das Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit die Nachbarschaft, insbesondere die Wohnnutzung, und die Allgemeinheit im Einwirkungsbereich der Veranstaltung nachteilig betroffen werden, muss die Erforderlichkeit des Hinausschiebens nachgewiesen werden. Das Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nur in dem dort beschriebenen Rahmen zulässig und steht im behördlichen Ermessen. Bei der Betätigung des Ermessens ist eine umfassende Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen und insbesondere die hierdurch bewirkte Schutzminderung für die Wohnnutzung und die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Daher müssen die Gründe für das Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit von erheblichem Gewicht sein. Ein Anspruch von Veranstalterinnen und Veranstaltern, dass der Beginn der Nachtzeit auf Wunsch verschoben wird, besteht nicht. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel ist auch bei einem Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit eine Beurteilungszeit von 16 Stunden zugrunde zu legen und nicht der sich von 6:00 Uhr des maßgeblichen Tages bis zum Beginn der Nachtzeit ergebende Zeitraum. Zum Schutz der Nachbarschaft, insbesondere der Wohnnutzung, ist beim Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit eine achtstündige Nachtruhe im Einwirkungebereich der Veranstaltung zu gewährleisten.

23 Absatz 2: Diese Einschränkung dient dem Schutz der Nachtruhe. Auf Grund der hinsichtlich ihrer Anzahl unbegrenzten Zulässigkeit von nicht störenden Veranstaltungen ( 9 Absatz 5) und der Zulässigkeit von wenig störenden Veranstaltungen an bis zu 60 Tagen im Jahr ( 10 Absatz 4) wird das Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit zum Schutz der Nachbarschaft, insbesondere der Wohnnutzung, und der Allgemeinheit für diese Veranstaltungstypen auf längstens 23:00 Uhr begrenzt und ist nur vor Sonnabenden sowie vor Sonn- und Feiertagen zulässig, da an diesen Tagen die Mehrzahl der Bevölkerung nicht arbeiten gehen muss. Im Jahr 2013 waren in Deutschland lediglich 13,8 % der Erwerbstätigen ständig oder regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, 12,0 % waren dies gelegentlich (Deutscher Bundestag- Drucksache 18/3681 vom 5. Januar 2015). Damit müssen fast ¾ der Erwerbstätigen regelmäßig nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Absatz 3: Gegenüber Absatz 2 sind die in Absatz 3 getroffenen Regelungen weniger streng. Dies ist gerechtfertigt, weil störende Veranstaltungen nur relativ selten zulässig sind (an 18 Tagen im Kalenderjahr), so dass diese Beeinträchtigungen, die mit dem Verschieben des Beginns der Nachtzeit für die Nachbarschaft, insbesondere für die Wohnnutzung, und die Allgemeinheit verbunden sind, nur an wenigen Tagen bestehen und damit nicht erheblich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass störende Veranstaltungen auf Grund ihrer Größe gegenüber den Veranstaltungstypen nach 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2 häufig eine herausgehobene Bedeutung für das kulturelle Leben haben und regelmäßig von einer Vielzahl von Besuchern aufgesucht werden. 8. Zu 8: Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass insbesondere die Partikularinteressen der Nachbarschaft zeitweilig zurücktreten. Mit den in Absatz 3 gleichwohl enthaltenen Beschränkungen wird aber auch bei störenden Veranstaltungen ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft, insbesondere der Wohnnutzung, und der Allgemeinheit gewährleistet. Aufgrund der bei störenden Veranstaltungen tagsüber zu erwartenden Geräuschimmissionen ist davon auszugehen, dass eine deutliche Wahrnehmung der Geräusche auch in Innenräumen zu konstatieren ist. Dies führt dazu, dass die Betroffenen ihre Aufmerksamkeit dem Geräusch zuwenden. Gleiches verursachen tieffrequente Geräuschimmissionen, die häufig im Zusammenhang mit störenden Veranstaltungen festzustellen sind.

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