Immissionsschutz und Kreislaufwirtschafts und Abfallrecht Wintersemester 2009/2010

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1 Immissionsschutz und Kreislaufwirtschafts und Abfallrecht Wintersemester 2009/2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Gebietsbezogener Immissionsschutz nach Nr. 6 TA Lärm Nachts gilt nicht ein Mittelungspegel über 8 Stunden, sondern die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel (Nr. 6.4 am Ende TA Lärm) Grenzen für Geräuschspitzen (Nr. 6.2 S. 2 TA Lärm) Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nr. 6.5 TA Lärm) Zuschläge für Ton, Informations und Impulshaltigkeit (Nr. 6.8 TA Lärm) Spezielle Vorschriften für seltene Ereignisse (Nr. 6.3 TA Lärm) 7

2 Gebietsbezogener Immissionsschutz nach Nr. 6 TA Lärm Akzeptorbezug/Qualitätstandards TA Lärm: Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ( 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet. 2.4 TA Lärm: Gesamtbelastung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. 8 Gebietsbezogener Immissionsschutz nach Nr. 6 TA Lärm Akzeptorbezug/Qualitätstandards Summative Betrachtung? Ausschluss verschiedener Lärmquellen Verkehr Kirchenglocken Sportplätze Feueralarmsirenen Baustellen Sonderprüfung nach TA Lärm? 9

3 Technische Anleitung Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26 vom S. 503) Ergänzende Prüfung im Sonderfall Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluß auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen insbesondere in Betracht a)umstände, z. B. besondere unterschiedliche Geräuschcharakteristiken verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine Summenpegelbildung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll erscheinen lassen, b)umstände, z. B. besondere betriebstechnische Erfordernisse, Einschränkungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der zu beurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission auswirken können, c)sicher absehbare Verbesserungen der Emissions oder Immissionssituation durch andere als die in Nummer Abs. 4 genannten Maßnahmen, d)besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission. 10 Lärmschutz nach BImSchG (Koch, in: Koch (Hrsg.), Umweltrecht, 1. Aufl. 2002, S. 192) TA Lärm: Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle durch Feinsteuerung Ausgestaltung des Baugebiets (Lage, Vorbelastung, zulässige Nutzung) Mittelwertbildung an Grenzgebieten und in Gemengelagen Priorität Voraussehbarkeit Geräuschspezifik Spitzenpegel Mindestmaßgebot ( 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Abwägung jenseits des gebietsadäquaten Belastungsniveaus Gesetzliche Wertungen Gebietsadäquate Nutzungen jenseits der Erheblichkeitsschwelle (vgl. 15 BauNVO) Sozialadäquate Nutzungen jenseits der Erheblichkeitsschwelle Ausgleichszahlungen Grenze: Gebietsorientierungswerte + 5 db (A) 11 Grenze: Mischgebietsniveau

4 VDI Richtlinie 2058 Blatt 1 Verein Deutscher Ingenieure ist ein privatrechtlicher Verein Richtlinie 2058 Blatt 1 betrifft Arbeitslärm (durch Maschinen) in der Nachbarschaft Übertragbarkeit auf Kinderspielplätze? 12 Anlagenbegriff für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und Rechtsverordnungen nach 23 BImSchG 3 Abs. 5 BImSchG Kohlekraftwerke Flugplätze Hausfeuerungsanlagen Kinderspielplätze Sportanlagen Feuersirenen? Kirchenglocken? Mobilfunkanlagen? MP3 Player? 13

5 Rechtsverordnungen nach 23 BImSchG Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV) Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Verkehrswegeschallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) 14 Anordnungen im Einzelfall 24 BImSchG: Ermessensermächtigung zur Durchsetzung des 22 BImSchG 25 BImSchG: Untersagung ( soll ) 15

6 Rechtsschutz I Öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Störer Herkunft umstritten, vertreten wird 1004, 906 BGB analog Rechtsstaatsprinzip abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte Gewohnheitsrecht Aber Geltung als solche anerkannt Allgemeine Leistungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO analog) Hoheitliches Handeln Widerrechtlichkeit/schädliche Umwelteinwirkung 16 Fall 3: Liturgisches Glockengeläut Zulässigkeit Vwrw (Kirchen als öffentlich rechtliche Körperschaften) Antragsart: allg. Leistungsklage Klagebefugnis Rechtsschutzbedürfnis: ordentlicher Rechtsweg als Alternative? Begründetheit Anspruchsnorm: öffentl. rechtlicher Unterlassungsanspruch Anspruchsinhalt: 22 Abs. 1 S. 1 und 3 BImSchG Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Bereich der Liturgie Planungsfehler? Anspruch auf Geldersatz (passive Schallschutzmaßnahmen)? 17

7 Rechtsschutz II Anspruch gegen die Immissionsschutzbehörde auf Einschreiten gegen den Störer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach 24f. BImSchG Verpflichtungsklage Rechtsschutzbedürfnis? Vorrang des Ordentlichen Rechtswegs? Begründetheit: Polizeipflichtigkeit (materielle wie formelle) Ermessensreduzierung auf Null? Andernfalls: Bescheidungsurteil 18 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen umfassen eine große Bandbreite an Einrichtungen Hausfeuerungsanlagen Kinderspielplätze Feuersirenen Kirchenglocken Manche Anlagen werfen die Problematik der verhaltensbedingten Immissionen auf In der Regel schließt dies jedoch nicht die Anwendbarkeit des BImSchG aus 19

8 Bei hoheitlichen Immissionen ist zu prüfen, inwieweit das in Rede stehende Verhalten polizeipflichtig ist Materielle Polizeipflichtigkeit (+) Formelle Polizeipflichtigkeit ( ) Anforderungen an den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ergeben sich im wesentlichen aus 22 BImSchG Vermeidungsgebot Minimierungsgebot 20 Die TA Lärm enthält Immissionsgrenzwerte für gewerblichen Lärm Als Verwaltungsvorschrift kommt ihr keine direkt verbindliche Außenwirkung zu Sie kann aber als vernünftige Gesetzesauslegung auch von den Gerichten herangezogen werden (Parallele zur TA Luft) Die TA Lärm verfolgt ein Konzept gebietsbezogenen Lärmschutzes Grenzgebiete und Gemengelagen stellen besondere Herausforderungen, absolute Grenze das gebietsadäquate Belastungsniveau + 5 db (A) 21

9 TA Lärm ist einer eingeschränkt summativen Betrachtung verpflichtet, was eine ergänzende Prüfung im Sonderfall erfordert Im Falle der Nichtanwendbarkeit des gebietsbezogenen Konzepts der TA Lärm ist eine Abwägung jenseits des gebietsadäquaten Belastungsniveaus durchzuführen ( 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Bestimmung der Sozialadäquanz Ausgleichszahlungen? 22 VDI Richtlinie 2058 Bl. 1 betrifft den Arbeitslärm in der Nachbarschaft Keine Außenverbindlichkeit: der VDI ist ein privatrechtlicher Verein Wo keine andere Maßgabe vorhanden ist, darf die VDI Richtlinie 2058 aber als Orientierung herangezogen werden 23

10 Für verschiedene Immissionsquellen aus nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat die Bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen Rasenmäher (8. BImSchV) Sportanlagen (18. BImSchV) Mobilfunkanlagen (26. BImSchV) Im Einzelfall kann die Behörde Anordnungen zur Durchsetzung von 22 BImSchG treffen ( 24 BImSchG) oder sogar den Betrieb untersagen ( 25 BImSchG) 24 Für den Rechtsschutz hat das folgende Konsequenzen: Zum einen kann ein öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch aus 1004, 906 BGB analog geltend gemacht werden (allgemeine Leistungsklage) Zum anderen kann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach den 24, 25 BImSchG bestehen (Verpflichtungsklage) 25

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