Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
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- Elisabeth Hofmeister
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1 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Fallgruppe 3: Drittabwehrklagen Schutznormtheorie: Eine öffentlich rechtliche Norm gewährt ein subjektiv öffentliches Recht, wenn sie (zumindest auch) individuellen Interessen zu dienen bestimmt ist. Problem Klassiker: Polizeirechtliche Generalklausel 19
2 Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO 9 POG Rheinland Pfalz Allgemeine Befugnisse (1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die 9 a bis 42 ihre Befugnisse besonders regeln. Die Beschränkung auf die im einzelnen Fall bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen. 20 Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Die Prüfungsreihenfolge bei der polizeilichen Generalklausel (Schutz der Rechtsordnung) 1. Ist die betreffende Norm eine Norm der öffentlichen Sicherheit und Ordnung? 2. Dient sie nach der Schutznormtheorie zumindest auch individuellen Interessen? 3. Gehört der Kläger zu dem durch die Norm zu schützenden Personenkreis? 21
3 Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Fallgruppe 3: Drittabwehrklagen Schutznormtheorie: Eine öffentlich rechtliche Norm gewährt ein subjektiv öffentliches Recht, wenn sie (zumindest auch) individuellen Interessen zu dienen bestimmt ist. Problem Klassiker: Polizeirechtliche Generalklausel Bauplanungsrecht 22 Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Drittschutz im Bauplanungsrecht Beplanter Innenbereich ( 30 BauGB) Drittschutz über drittschützende Festsetzungen und 15 BauNVO Unbeplanter Innenbereich ( 34 BauGB) Drittschutz über das TB Merkmal Einfügen Außenbereich Drittschutz über schädliche Umwelteinwirkungen und Gebot der Rücksichtnahme 23
4 Vorverfahren, 68 VwGO Zwecke Selbstkontrolle der Verwaltung Aus Sicht der Betroffenen: eine Instanz mehr Entlastung der Verwaltungsgerichte 24 Vorverfahren, 68 VwGO Bei Anfechtungs und Verpflichtungsklagen in der Regel erforderlich Ausnahme 1: in bestimmten Bundesländern für bestimmte Fälle nicht (Bayern, Niedersachsen, NRW) Ausnahme 2: für Planfeststellungsverfahren kein Vorverfahren Ausnahme 3: Verzicht (etwa durch Heilung) und sonstige Entbehrlichkeit KLAUSURRELEVANT, da streitig 25
5 Vorverfahren, 68 VwGO Übungsfall Nr. 10: Sondernutzungserlaubnis Die erste Sondernutzungserlaubnis Durch Zeitablauf erledigt: Klage unzulässig Optionen des Kaufhauses: Fortsetzungsfeststellungsklage ( 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) oder Klageänderung auf Klage gegen die zweite Sondernutzungserlaubnis ( 91 Abs. 1 VwGO) Klage gegen die zweite Erlaubnis: Klageänderung zulässig? Vorverfahren hins. der zweiten Sondernutzungserlaubnis? Identischer Regelungsgegenstand: Vorverfahren wäre eine bloße Formalität Ergebnis: Klageänderung zulässig (Art. 19 Abs. 4 GG) 26 Vorverfahren, 68 VwGO Übungsfall Nr. 11: Der böse Nachbar Klagefrist abgelaufen? Keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, Jahresfrist 58 Abs. 2 VwGO auch verstrichen: Klage verfristet Heilung der Verfristung? Das verlangt die Möglichkeit, auf das Vorverfahren zu verzichten Im Prinzip ja: Zurückweisung des Widerspruchs aus materiellen Gründen bedeutet für die Behörde einen Verzicht auf Geltendmachung des Einwands Hier aber nicht: die Frist soll auch Drittbegünstigte schützen (also den E) Aber: Erhebung des Einwands möglicherweise rechtsmissbräuchlich wegen fortgesetzter Diskussionen um die Rechtmäßigkeit der Mauer 27
6 Der Mäusewitzer Kornmarkt Zulässigkeit: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO Öffentlich rechtliche Streitigkeit Welche Normen sind streitentscheidend? 10 Abs. 2 SächsGemO Zwei Stufen Theorie: Zulassungsentscheidung erfolgt nach öffentlichem Recht Gehört die Norm dem öffentlichen Recht an? Unzweifelhaft der Fall Sonstige Voraussetzungen von 40 Abs. 1 VwGO (+) Zwei Stufen Theorie beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen Quelle der Grafik:
7 Zwei Stufen Theorie Öffentliche Einrichtungen Zugang öffentlich rechtlich, Benutzung zivilrechtlich Subventionen Auswahlentscheidung öffentlich rechtlich, Ausgestaltung zivilrechtlich Vergaberecht Unterscheidung von Auswahlentscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG, Haushaltsrecht) und Abwicklung (GWB, Landesvergabegesetze, VOB) Die Unterscheidung ist aber nicht rechtswegbestimmend (Vergabekammern oberhalb der Schwellenwerte, unterhalb die ordentlichen Zivilgerichte) Der Mäusewitzer Kornmarkt Zulässigkeit (Forts.) Statthafte Antragsart ( 88 VwGO) Weichenstellung Nr. 1: Hauptsacheverfahren oder vorläufiger Rechtsschutz? Weichenstellung Nr. 2: Welcher Antrag im vorläufigen Rechtsschutz ( 123 Abs. 5 VwGO)? Für Anfechtungsangelegenheiten 80 Abs. 5, 80a VwGO Für alle anderen 123 VwGO
15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
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