Steuerliche Verrechnungspreise (Teil I)

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1 Steuerliche Verrechnungspreise (Teil I) Verständigungs-und Schiedsverfahren Dirk Wendel Ludwigsburg, März

2 Verständigungs- und Schiedsverfahren Viele nützliche Informationen auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern Merkblatt zum internationalen Verständigungsund Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (BStBl 2006 I S. 461) Merkblatt Antragsvoraussetzungen zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach der EU- Schiedskonvention 2

3 Verständigungs- und Schiedsverfahren EU-Schiedskonvention Rechtsgrundlage: Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen Überarbeiteter Verhaltenskodex (Amtsblatt Nr. C 322 v. 30/12/2009, S. 1 10) 3

4 Verständigungs- und Schiedsverfahren EU-Schiedskonvention Gegenstand: Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen oder zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (steuerliche Verrechnungspreise; nicht Vorliegen einer Betriebsstätte) Betroffene Steuerarten in D: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 4

5 Verständigungs- und Schiedsverfahren EU-Schiedskonvention Vertragsstaaten: Alle alten EU-Staaten Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland Italien, Luxemburg, Niederlanden, Portugal Spanien (Vertrag vom ) Österreich, Finnland, Schweden (Vertrag vom ) Mit Wirkung ab 1995 (Verlängerung am rückwirkend zum für unbestimmte Zeit) Die neuen EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern (Vertrag vom ) In Krafttreten 3 Monate nach Ratifizierung bilaterale Anwendung: für D frühestens ab Bulgarien und Rumänien Beitritt durch Ratsbeschluss v Kroatien fehlt 5

6 Verständigungs- und Schiedsverfahren Verständigungsverfahren nach DBA Artikel 25 OECD-MA: Voraussetzung: Abkommenswidrige Besteuerung Die Verständigungsklauseln der meisten DBA setzen nicht voraus, dass eine Doppelbesteuerung eingetreten ist Beispiele: Gewinnabgrenzung, bei Fällen außerhalb EU Vorliegen einer Betriebsstätte 183-Tage-Regelung bei Arbeitnehmern Qualifikationskonflikte 6

7 Verständigungs- und Schiedsverfahren Verständigungsverfahren nach DBA Entwicklung bei der OECD: Schiedsklausel Art. 25 Abs. 5 OECD-Musterabkommen seit Juli 2008 Schiedsklausel weicht von EU-Schiedsverfahren ab, da gültig auch für andere als Verrechnungspreisfälle Wirksamkeit erst bei Aufnahme ins jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen Beispiele Schiedsklausel DBA-USA (Art 25 Abs.5), DBA Schweiz (Art 26 Abs. 5) 7

8 Verständigungs- und Schiedsverfahren Wesentliche Unterschiede Verständigungsverfahren Schiedsverfahren Kein Einigungszwang, außer Schiedsklausel Keine zwischen den Staaten festgelegten Verfahrensvorschriften Einigungszwang Bindung der Vertragsstaaten an gemeinsamen Verhaltenskodex 8

9 Verständigungs- und Schiedsverfahren Zwischenstaatliche Verfahren Bundeszentralamt für Steuern (St III 1 und St III 5) führt die Verfahren als zuständige deutsche Behörde unmittelbar mit der zuständigen Behörde des anderen Staates Im Einzelfall kann BMF Zuständigkeit an sich ziehen 9

10 Verständigungs- und Schiedsverfahren BZSt korrespondiert mit zuständiger Behörde im ausländischen Staat schriftlich oder im Rahmen einer gemeinsamen Kommission (regelmäßige Treffen mit USA, Kanada, Frankreich, Belgien, Niederlande, Dänemark, Österreich, Schweiz, Spanien, Japan, Korea, Australien) Sprache -Verhandlungssprache ist in der Regel Englisch; - Amtssprache Deutsch 10

11 Verständigungs- und Schiedsverfahren Steuerpflichtiger ist nicht Verfahrensbeteiligter (kein Einfluss auf die vertretene Rechtsposition) Steuerpflichtiger ist lediglich über den Stand des Verfahrens zu unterrichten (kein Anspruch auf Herausgabe von Positionspapieren) 11

12 Schiedsverfahren Vorverfahren nach Artikel 5 der Schiedskonvention Frühzeitiger Hinweis der Betriebsprüfung (Bp) an das Unternehmen über eine beabsichtigte Verrechnungspreiskorrektur Bitte, die betroffenen Unternehmen in den anderen Vertragsstaaten zu unterrichten und die Gegenberichtigung mit den ausländischen Finanzbehörden zu erörtern Bei Gegenkorrektur im Ausland wird kein Schiedsverfahren durchgeführt Bei Einigung im Rahmen der Bp mit dem Steuerpflichtigen muss der Verzicht auf ein Verständigungs-/Schiedsverfahren von allen betroffenen Unternehmen (auch von dem ausländischen Unternehmen) erklärt werden 12

13 Schiedsverfahren Verfahren Das Schiedsverfahren ist in zwei Phasen unterteilt Phase I: Verständigungsverfahren Phase I soll innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein (Art. 7 der Schiedskonvention) Erzielen die betroffenen Staaten innerhalb der Phase I kein Verständigungsergebnis, folgt Phase II mit der Einsetzung des Beratenden Ausschusses Phase II endet mit Schiedsspruch durch den beratenden Ausschuss 13

14 Schiedsverfahren Antrag I Antrag - Ort Antrag vorzugsweise im Staat des übergeordneten Steuerpflichtigen In Deutschland: Antrag beim Finanzamt oder dem BZSt (für Antragsfrist ist anders als im VV der Eingang beim BZStund nicht beim FA maßgebend ) 14

15 Schiedsverfahren Antrag II Antragsfrist: Drei Jahre nach Mitteilung der Verrechnungspreiskorrektur (Betriebsprüfungsbericht/geänderter Steuerbescheid) Besonderheiten bei der Fristberechnung durch zeitweise Aussetzung der Schiedskonvention vom bis

16 Schiedsverfahren Antrag III Inhalt des Antrags Verhaltenskodex enthält Mindestanforderungen Verpflichtung des Steuerpflichtigen, jede von der Finanzbehörde geforderte angemessene Zusatzinformation zur Verfügung zu stellen, (Zusatzinformationen können jederzeit angefordert werden. Anforderung innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang hindert den Beginn der Zweijahresfrist für Beginn der Phase I) Deutscher Fragenkatalog im Internet unter A) 16

17 Schiedsverfahren (Phase I) Beginn der Zweijahresfrist (Phase I): Datum des Steuerbescheids, mit dem Einkommenserhöhung festgesetzt worden ist oder Eingang des Antrags (in D: beim BZSt) und Eingang aller Zusatzinformationen (Späteres Datum ist maßgebend) Ist bei Antragseingang ein Gerichtsverfahren anhängig, beginnt die Zweijahresfrist erst wenn letztinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist Ein Einspruch hindert nicht den Beginn der Zweijahresfrist; Ruhen des Einspruchs, Aussetzung der Vollziehung 17

18 Schiedsverfahren (Phase I) Positionspapier des Staates, der die Erstkorrektur vorgenommen hat (innerhalb von 4 Monaten nach Beginn der Zweijahresfrist) Positionspapier des Staates, der Gegenkorrektur durchführen soll (innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Positionspapiers des anderen Staates) Persönliches Treffen (innerhalb von 18 Monaten nach Steuerbescheid/Vorliegen aller Zusatzangaben) 18

19 Schiedsverfahren (Phase II) Organisation von dem Staat, der die Verrechnungspreiskorrektur vorgenommen hat Einsetzung des Beratenden Ausschusses 1-2 Vertreter der Fin.Verw. 1-2 unabhängige Vertreter von Deutschland 1 Unabhängiger Vorsitzender 1-2 Vertreter der Fin.Verw. 1-2 unabhängige Vertreter des ausländischen Staates 19

20 Schiedsverfahren (Phase II) Unternehmen haben Recht auf Anhörung Liste der unabhängigen Personen aus Deutschland (siehe Internet) Dr. Thomas Borstell Dr. Jutta Förster Dr. Wolfgang Haas Prof. Dr. Andreas Östreicher Dr. Heinz Jürgen Selling Ausschuss kann Zeugen oder Sachverständige laden 20

21 Schiedsverfahren (Phase II) Beratender Ausschuss gibt Stellungnahme innerhalb von 6 Monaten ab (Schiedsspruch) Bindung der Vertragsstaaten an den Schiedsspruch, wenn sich die Vertragsstaaten nicht innerhalb von weiteren 6 Monaten auf eine andere Lösung einigen können 21

22 Schiedsverfahren Umsetzung des Schiedsspruchs Umsetzung des Schiedsspruchs setzt schriftliches Einverständnis des Steuerpflichtigen voraus, Verzicht/ Rücknahme von Rechtsbehelfen Änderung des Steuerbescheides nach 175a AO Festsetzungsfrist endet mit Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden des Schiedsspruchs Veröffentlichung des Schiedsspruchs 22

23 Verständigungsverfahren nach DBA Antrag I Antrag Ort Antrag im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bei Verrechnungspreisen im Land des übergeordneten Steuerpflichtigen In Deutschland: Antrag beim Finanzamt oder dem BZSt FA legt Anträge auf VV kurzfristig BZSt vor 23

24 Verständigungsverfahren nach DBA Antrag II Antragsfrist Viele DBA enthalten keine Antragsfrist (DBA mit Antragsfristen, vgl. Anlage 2 des Merkblatts VV und Schiedsverfahren) aber: Innerstaatliche Frist: vier Jahre (vgl. Merkblatt VV und Schiedsverfahren, Tz ) In manchen Staaten gibt es Fristen für die Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen (z.b. Spanien, Schweiz, Polen) 24

25 Verständigungsverfahren nach DBA Antrag III Inhalt des Antrags: Geltendmachung der drohenden oder eingetretenen abkommenswidrigen Besteuerung Sachverhaltsdarstellung (in Verrechnungspreisfällen: Fragenkatalog siehe Internet; wichtig: der Staat, der die Erstkorrektur durchführt, trägt die Beweislast im VV) Vorlage bedeutsamer Dokumente (z.b. Verträge) Angaben zur Besteuerung im anderen Staat (Rechtsbehelfe, Steuerzahlung, Kopien der Steuerbescheide) Bei Erhebung ausländischer Quellensteuer: Angaben zu Erstattungs-/Ermäßigungsanträgen 25

26 Verständigungsverfahren nach DBA Verfahren II Prüfung des Antrags durch das BZSt, Einleitung des Verständigungsverfahrens ist Ermessensentscheidung, Ablehnung ist möglich Ggf. Aussetzung der Vollziehung für die Zeit des VV Verhältnis innerstaatliche Rechtsbehelfe VV - Innerstaatlicher Rechtsbehelf schließt VV nicht aus - Beide Verfahren können parallel geführt werden - Ruhen lassen des VV oder des innerstaatlichen Rechtsbehelfs mit Zustimmung des Steuerpflichtigen, 26

27 Verständigungsverfahren nach DBA Verfahren III Umsetzung durch Landesfinanzbehörde ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts (in D: 175 a AO) Umsetzung des Verständigungsergebnisses nur nach Rücknahme/Verzicht von Rechtsbehelfen/Klagen Bei Ablehnung des Verständigungsergebnisses durch den Steuerpflichtigen, Möglichkeit der Weiterführung des nationalen Rechtsbehelfs- /Klageverfahren Gefahr der Doppelbesteuerung 27

28 Verständigungsverfahren nach DBA Verfahren IV Scheitern eines VV Anrechnung der ausländischen Steuer bei inländischen Einkünften nach 34 c Abs. 6 Satz 5 EStG, wenn kein Missbrauch vorliegt Prüfung von sachlichen Billigkeitsmaßnahmen ( 163 AO) keine Billigkeitsmaßnahmen bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu spät gestellten Erstattungsanträgen im Ausland falschen Angaben im Ausland durch den Stpfl 28

29 Praktische Probleme Verzicht auf VV nach Bp Dreiecksfälle (Tochter und Enkel in EU, Mutter in Japan oder USA, angemessene Vergütung der Tochter, aber keine angemessene Vergütung der Enkel) Schätzungsfälle wg. Verletzung der inländischen Mitwirkungsverpflichtungen 29

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