Altes Eichrecht vs. Neues Eichrecht
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- Ida Schmitz
- vor 7 Jahren
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1 Altes Eichrecht vs. Neues Eichrecht oder haben wir tatsächlich ein neues Eichrecht? 1
2 Inhaltsübersicht A: Einleitung B: Kurzer Rückblick C: Die Situation heute: 1. aktuelles Recht a) Eichgesetz b) Eichordnung c) geltende Systeme d) Übergangsvorschriften e) Eichfristen f) erste Erfahrungen g) benannte Stellen h) Rechtssituation 2. Die Landeseichbehörden a) Stellung im Staat b) Schwächen c) Stärken D: Blick in die Zukunft 1. Wohin will die Politik Stufenmodell oder Sofortprivatisierung 2. Politik und Eichbehörden 3. Persönliche Meinung 2
3 B: Kurzer Rückblick Maß u. Gewichtsordnung Prüfamtssystem Prüfstellensystem EWG- Eichung Medizinprodukte- Richtlinie WiMiKo EG- Eichung MID Umsetzung 3
4 C: Die Situation heute 1. aktuelles Eichrecht a) Eichgesetz (v zuletzt geändert am ) 2 Eichpflicht u. andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Messsicherheit Abs. 2: Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messsicherheit in den in Abs 1 genannten Bereichen (geschäftl. oder amtl. Verkehr, Arbeits-, Umwelt-, Strahlen-, Gesundheitsschutz u. Verkehrswesen) oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Messgeräte in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehalten oder verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen und geeicht sind. 4
5 3 Absatz 1a (neu) enthält Ermächtigungsgrundlagen für die Bundesregierung: - Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen - Aufgaben der Anerkennung u. Überwachung direkt zugewiesen - Erstellen eines einheitlichen Marktüberwachungskonzeptes u. Ausstatten der Landeseichbehörden mit den nötigen Befugnissen b) Eichordnung (v , zuletzt geändert am ) mit dem neuen Teil 1b werden die wesentlichen Artikel der MID umgesetzt. 7j III stellt Geräte, die das Konformitätsverfahren durchlaufen haben, erstgeeichten Messgeräten gleich. 5
6 ACHTUNG: Auch für die nach MID zugelassenen Messgeräte gelten grundsätzlich alle weiteren Vorschriften, die an eine Ersteichung anknüpfen. Private als benannte Stellen, wenn Voraussetzungen des 7n II erfüllt: - dass sie die Voraussetzungen des Artikels 12 der Richtlinie 2004/22/EG erfüllen; - im Fall einer sonstigen Akkreditierung auf der Basis von harmonisierten Normen gelten die jeweiligen Voraussetzungen des Art. 12 als erfüllt. 6
7 80 neu: Messgeräte aus anderen Staaten der EU, die nicht die CE- Kennzeichnung, EWG-Bauartzulassung oder die EWG-Ersteichung erhalten können, können unter bestimmten Bedingungen gleichwertig behandelt werden. 7
8 c) Geltende Systeme EO Messgeräteart National EWG (alt) < Stempelzeichen New approach 1.1 Verkörperte Längenmaße (X) 73/362/EWG 2004/22/EG MI Längen- und Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte Rundholzmessanlagen, Choirometer (X) /22/EG MI-009 X Ausschankmaße /22/EG MI Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand X Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser - 77/313/EWG, 71/319/EWG, 71/348/EWG 2004/22/EG MI-005 8
9 EO Messgeräteart National EWG (alt) < Wasserzähler (X) 75/33/EWG, 79/830/EWG New approach 2004/22/EG MI Gaszähler (X) 71/318/EWG 2004/22/EG MI Wirkdruckgaszähler X Zusatzeinrichtungen X Mengenumwerter (X) /22/EG MI Gas-Druckregelgeräte X Brennwertmessgeräte X Messgeräte für den CO2-Anteil in Brenngasen X Gewichtstücke (X) 71/317/EWG, 74/148/EWG 9 Nichtselbsttätige Waagen /384/EWG 10 Selbsttätige Waagen (X) 75/410/EWG, 78/1031/EWG /22/EG MI-006 9
10 EO Messgeräteart National EWG (alt) < New approach 18.2 Taxameter (X) 77/95/EWG 2004/22/EG MI Reifendruckmessgeräte - 86/217/EWG Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren Atemalkoholmessgeräte, Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte u. a. Messgeräte im Straßenverkehr X - - (X) /22/EG MI-010 X Elektrizitätszähler (X) 76/891/EWG 2004/22/EG MI Messwandler für Elektrizitätszähler X Schallpegelmessgeräte X Wärmezähler /22/EG MI Kältezähler X Strahlenschutzmessgeräte X
11 Inverkehrbringen nach B+F Hersteller Antrag Technische Unterlagen, Erklärungen, Baumuster Benannte Stellen Prüfung nach Modul B z.b. NB0102 (PTB) Messgerät Prüfung nach Modul F z.b. NB0106 (LME) EG-Baumusterprüfbescheinigung Konformitätsbescheinigung CE-Kennzeichnung, Metrologie-Kennzeichnung Konformitätserklärung Inverkehrbringen nach 2004/22/EG 11
12 d) Übergangsvorschriften gemäß Artikel 23 MID gilt, dass spätestens zum für alle unter die MID fallenden Messgeräte die bisherigen Bauartzulassungsanerkennungen bezüglich des ersten Inverkehrbringens erlöschen. 12
13 e) Eichfristen geregelt in Teil 4 der Eichordnung (EO) Bei Geräten, die unter die MID-Regelungen fallen, beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung gemäß 12.1a EO mit dem Jahr in dem die Metrologiekennzeichnung auf dem Messgerät angebracht ist. Im übrigen beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Eichung. = Diskrepanz beruht auf redaktionellem Versehen. 13
14 Neu hinzugefügt 6.2a: Elektron. Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- u. Warmwasser) 8 Jahre 7.11a: 22.3: Elektron. Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte 8 Jahre Elektron. Zusatzeinrichtungen für Wärme- u. Kältezähler 8 Jahre, sofern diese netzbetrieben sind u. bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterien mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist. 14
15 f) Erste Erfahrungen mit MID zugelassenen Messgeräten noch keine repräsentativen Erfahrungen, aber negative Beispiele gibt es bereits Erfahrungen mit nicht selbsttätigen Waagen: fallbeschleunigungsabhängigen Waagen spanischem Hersteller 15
16 g) Benannte Stelle Neutrale, unabhängige u. kompetente Stellen, die an der Konformitätsbewertung von Produkten des freien Warenverkehrs (Harmonisierungsrichtlinien nach Art. 95 des EG-Vertrages) beteiligt sind. 16
17 NB 0106 nach 2004/22/EG MI Wasserzähler MI Gaszähler und Mengenumwerter MI Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch MI Wärmezähler Modul A1 Modul F (B+F) X X X X Modul F1 MI Messanlagen für die kontinuierliche und X X dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser MI Selbsttätige Waagen X X X MI Taxameter MI Maßverkörperungen als Längenmaße und als Ausschankmaße MI Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen MI-010 Abgasmessgeräte X X X X X X Modul G 17
18 Staatlich anerkannte Prüfstellen als benannte Stellen? Dagegen spricht: geforderte Unabhängigkeit und Neutralität; dabei genügt der Anschein, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen bisher außerordentlich bewährtes System wenn Hersteller Modul D in Anspruch nehmen, in naher Zukunft keine Prüfstellen mehr erforderlich 18
19 h) Rechtssituation Spezielle Rechtssprechung zu neuen MID-Regelung nicht vorhanden; mit letztinstanzlichen Urteilen nicht vor ca. 5 Jahren zu rechnen. Einige zentrale Möglichkeiten künftiger Rechtsstreitigkeiten: Nichtzulassung als benannte Stelle Zweifel an Unabhängigkeit und Neutralität benannter Stellen Nach MID in den Verkehr gebrachte Geräte werden beanstandet 19
20 Urteile des Europäischen Gerichtshof: Verletzung einer Harmonisierungsrichtlinie, weil kein nachteiliger Einfluss auf das Funktionieren des gemeinsamen Marktes erfolgt, ist nicht gerechtfertigt, Nichteinhaltung kann nicht mit entgegenstehenden nationalem Recht, selbst wenn dieses Verfassungsrang hat, entschuldigt werden, die Ordnungsmäßigkeit der CE-Kennzeichnung zu überprüfen, obliegt nicht dem reinen Händler, sondern denen, die eigenverantwortlich für Drittstaaten importieren, 20
21 techn. Vorschriften, auch mit Gesetzescharakter, sind von nat. Gerichten nicht anzuwenden, wenn sie nicht vor Erlass der Kommission übermittelt wurden, BVerwG: wenn in EG-Richtlinien für abweichende Sachverhalte keine Regelung getroffen ist, dann bleibt es bei der nationalen Regelungsautonomie, Kommissionsvorschlag: nach Auslaufen f. brit. Ausnahmeregelungen unterschiedlicher Maße, wie Pint, Meile, Unze: Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Ausnahmeregelungen, da sie nur im Inland gelten und nur wenige Waren betreffen, kein nichttarifäres Handelshemmnis bilden und demzufolge beibehalten werden können. 21
22 2. Landeseichbehörden heute a) Lauterkeit des Handels Verbraucherschutz: bezeichnet die Gesamtheit der Bestrebungen und Maßnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher von Gütern u. Dienstleistungen schützen sollen. Dieses Schutzbedürfnis beruht auf der Erfahrung, dass Verbraucher gegenüber Herstellern und Vertreibern von Waren u. Dienstleistungsanbietern infolge mangelnder Fachkenntnis, Information oder Erfahrung benachteiligt werden können; ebenso ist der Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. 22
23 ABER: Wo fängt Verbraucherschutz an und wo hört er auf? 23
24 b) Schwächen unterschiedliche Länder gehen unterschiedliche Wege, unterschiedliche Aufgabenpriorisierung, technische Probleme werden unterschiedlich gehandhabt, Eichtourismus reine Marktüberwachung zu gering, 24
25 c) Stärken enormes Wissens- u. Erfahrungspotential, fundierte Beratung u. Begleitung von Herstellern, Wettbewerbern, Importeuren, Verbraucher, Politik, Schwerpunkt: KMUs, neutral und unabhängig, sehr gut funktionierendes u. ausgeprägtes Netzwerk einheitliche Prüfvorschriften 25
26 D: Blick in die Zukunft 1. Wohin will die Politik? Stufenmodell oder Sofortprivatisierung Bund wollte bereits mit dem jetzigen Gesetz eine wesentlich weitergehende Privatisierung. 26
27 Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz 2003/2006: Die angestrebte Deregulierung und Privatisierung amtlicher Eichaufgaben ist beschleunigt umzusetzen. Die technischen Prüfaufgaben der Nacheichungen für die einzelnen Messgerätearten sind in mehreren Stufen so zu entstaatlichen, dass zum einen die Länder die Möglichkeit haben, die finanziellen u. insbesondere die personellen Folgen entsprechend abzufangen, wie auch Planungssicherheit für die Wirtschaft durch stufenweise Einführung zu gewährleisten ist. Wo soll Deregulierung beginnen? Nur als Beispiel: hat die EU nahezu Verordnungen u. Richtlinien erlassen. Seit 1997 wurden Beamte mehr beschäftigt, nunmehr insgesamt ca
28 2. Politik und Eichbehörden Eichbehörden würden es begrüßen, im Sinne einer Deregulierung, die bisher von der MID nicht erfassten Geräte, dieser ebenfalls einzugliedern, in die Marktaufsicht ist in wesentlich stärkerem Maße zu investieren die Privatisierung der Nacheichung ist kein Fortführen des newapproach, da es sich hierbei um Verwenderüberwachung handelt und nichts mit dem Inverkehrbringen von Produkten oder freien Warenverkehr zu tun hat, Aufgabe des Staates ist es auch, insbesondere KMUs zu schützen und zu unterstützen. 28
29 3. Persönliche Meinung Komplettprivatisierung alleine stellt keine Deregulierung dar es wird teurer sowohl die bisherige Nacheichung als auch die Marktaufsicht wie auch Kompetenzer- und vorhalt Verbraucherschutz wird auf ein Minimum reduziert Sinn bzw. Ziel erschließt sich derzeit noch nicht 29
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 30
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