BETREFF Familienleistungsausgleich; Änderung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG)

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1 POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit HAUSANSCHRIFT An der Küppe 1, Bonn BEARBEITET VON Steuerabteilung National Fachaufsicht Familienleistungsausgleich TEL +49 (0) FAX +49 (0) Kindergeld@bzst.bund.de INTERNET BETREFF Familienleistungsausgleich; Änderung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) BEZUG ANLAGEN GZ St II 2 S 2280-DA/13/00005 DOK 2013/ (bei Antwort bitte angeben) DATUM 11. Juli 2013 Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs vom 16. Juli 2012 (BStBl I S. 734) wird wie folgt geändert. 1. In der Überschrift wird die Angabe 2012 nach dem Wort Stand durch die Angabe 2013 ersetzt. 2. Das Vorwort wird wie folgt gefasst: Vorwort Die konsolidierte Fassung der DA-FamEStG Stand ) regelt die Anwendung der seit dem geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben. Die DA-FamEStG 2013 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2009 bis 2012 wieder mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum entfallenen Regelungen (insbesondere zu 32 Abs. 4 Satz 2ff. und 70 Abs. 4 EStG). Zur Anwendung des bis 2011 geltenden Rechts siehe insoweit DA-FamEStG vom (BStBl I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom (BStBl 2011 I S. 21) und vom (BStBl I S. 716). Nach dem im BStBl II veröffentlichte Urteile und Beschlüsse des BFH zu der bis zum geltenden Rechtslage sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Die folgenden Vorschriften sind in dieser konsolidierten Fassung enthalten: die DA-FamEStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BStBl I S. 734) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Weisung vom (BStBl I S. ), Auszüge aus dem EStG sowie 89 Abs. 1 AO, 2 Abs. 4 BKGG, 2 Abs. 1a SGB VII und 94 Abs. 3 SGB VIII. Gleitende Arbeitszeit Kernzeit: Mo - Do Uhr Fr Uhr

2 Seite 2 Die mit einer senkrechten Randlinie versehenen Stellen weisen auf weggefallene Texte hin. Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der DA-FamEStG Stand 2012 sind fett und kursiv dargestellt. Die DA-FamEStG ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird. 1 ) veröffentlicht auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern, 3. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut zu DA 62.2 bis 62.7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: DA 62.2 DA DA DA DA 62.3 DA DA DA Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht Kindergeldanspruch für Ausländer Allgemeines Niederlassungserlaubnis Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnisse DA Aufenthaltserlaubnisse nach 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG DA Aufenthaltserlaubnisse nach 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG DA DA DA 62.4 DA 62.5 Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Abkommensstaat Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige Bedienstete internationaler Organisationen. b) In der Angabe zu DA wird die Angabe nach 14b ZDG gestrichen. c) Die Angabe zu DA 68.1 wird wie folgt gefasst: Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen". d) Die Angabe zu DA wird wie folgt gefasst: Aufhebung bzw. Änderung einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung. e) Die Angabe zu DA wird wie folgt gefasst: Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung. f) Nach der Angabe zu DA werden die Wörter DA Korrektur von Abzweigungsentscheidungen eingefügt. 4. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe Euro durch die Wörter Euro (für 2012: Euro) ersetzt. b) Das Beispiel nach Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im zweiten Satz des 1. Schrittes der Lösung wird die Angabe durch die Angabe sowie die Angabe durch die Angabe ersetzt.

3 Seite 3 bb) Im zweiten Satz des Ergebnisses wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. c) Die Variante zum Beispiel nach Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Satz des Sachverhalts wird die Angabe 16. August durch die Angabe 1. September ersetzt. bb) Im zweiten Satz des 3. Schrittes der Lösung wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. cc) Im dritten Satz des 3. Schrittes der Lösung wird jeweils die Angabe durch die Angabe ersetzt und die Angabe 874 durch die Angabe 748 ersetzt. dd) Im 4. Schritt der Lösung wird die Angabe 874 durch die Angabe 748 und die Angabe durch die Angabe ersetzt. ee) Im zweiten Satz des Ergebnisses wird die Angabe durch die Angabe und die Angabe durch die Angabe ersetzt. 5. In Abschnitt wird das Beispiel (zur 2. Fallvariante) nach Absatz 2 Satz 3 wie folgt geändert: a) Im zweiten Satz des 1. Schrittes der Lösung wird die Angabe durch die Angabe und die Angabe durch die Angabe ersetzt. b) Im zweiten Satz des 3. Schrittes der Lösung wird die Angabe Euro ( durch die Angabe Euro ( ersetzt. c) Im zweiten Satz des Ergebnisses wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. 6. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich ein Komma und folgender Spiegelstrich eingefügt: Kapitalerträge i. S. d. 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach 20 Abs. 9 EStG. b) Folgende Sätze werden vor dem Beispiel eingefügt: 4 Einnahmen, die dem Kind oder dem vorrangig Unterhaltsverpflichteten aufgrund einer Behinderung zweckgebunden zufließen (z. B. Leistungen aus einer Pflegeversicherung i. S. d. 3 Nr. 1a EStG), bleiben in den Fällen der DA und DA außer Ansatz. 5 Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen (vgl. BFH vom BStBl II S. 769).. c) Die Lösung im Beispiel nach dem neuen Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird nach der Angabe 9a Satz 1 Nr. 1 die Angabe Buchst. a eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird nach dem Wort Werbungskosten-Pauschbetrag die Angabe ( 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) eingefügt. 7. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 3 und 4 werden Nummer 2 und 3.

4 Seite 4 b) In Satz 3 wird die Angabe EStR und die LStR durch die Angabe EStR und EStH sowie die LStR und LStH ersetzt. c) In Satz 5 werden nach der Angabe bis R 9.13 LStR 2011 die Wörter und die entsprechenden LStH eingefügt. d) In Satz 7 wird die Angabe 2012 durch die Angabe 2013 ersetzt. 8. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 5 wird das Wort Sicherstellung nach den Wörtern Leistungen zur durch das Wort Sicherung ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 9 werden die Spiegelstriche 1 bis 4 wie folgt geändert: aaa) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter einschließlich Kinderbetreuungskosten nach 14b BAföG und das Komma gestrichen. bbb) Der zweite und dritte Spiegelstrich werden wie folgt gefasst: Berufsausbildungsbeihilfe nach 56 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt nach 61, 62 und 70 SGB III, Fahrkosten nach 63 und 85 SGB III, zur Arbeitskleidung nach 64 Abs. 1 SGB III, zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach 64 Abs. 2 SGB III sowie für sonstige Kosten i. S. d. 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III, z. B. Lernmittel), Leistungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nach 113 SGB III (Ausbildungsgeld gem. 122 SGB III, Übergangsgeld gem. 119 SGB III, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gem. 127 Abs. 1 SGB III und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. 127 Abs. 1 SGB III i. V. m. 44 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),. ccc) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe 82 in der Klammer durch die Angabe 86 ersetzt. cc) In Satz 5 wird die Angabe 2012 durch die Angabe 2013 ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe 2008 durch die Angabe 2012 ersetzt. 9. In Abschnitt Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe DA die Angabe Satz 2 eingefügt. 10. Abschnitt 62.1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden der zweite und dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst: - die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anzuwenden im Verhältnis zu den EU- Staaten seit , zur Schweiz seit und zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen seit , die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, bis zum gültig im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie bis zum im Verhältnis zur Schweiz,. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz Abschnitt 62.2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen.

5 Seite 5 b) Nach der Überschrift zu Abschnitt 62.2 wird folgende Überschrift eingefügt: DA Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. c) Der Wortlaut des bisherigen Abschnittes DA 62.2 wird Absatz 1. d) Die Überschrift des bisherigen Abschnittes wird gestrichen. e) Der Wortlaut des bisherigen Abschnittes wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter keiner Aufenthaltsgenehmigung durch die Wörter keines Aufenthaltstitels ersetzt. 12. Abschnitt 62.3 wird und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: DA Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. b) Die Überschrift des bisherigen Abschnittes wird gestrichen. c) Der Wortlaut des bisherigen Abschnittes wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 62.1 Abs. 2 durch die Angabe ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe DA 62.1 Abs. 3 durch die Angabe DA 62.1 Abs. 2 ersetzt. d) Die Überschrift des bisherigen Abschnittes wird gestrichen und der Wortlaut von Absatz 1 bis 3 wird Absatz 2 bis 4 des Abschnittes und wie folgt geändert: aa) Im neuen Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe DA durch die Angabe Abs. 5 ersetzt. bb) Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe Abs. 1 Satz 2 durch die Angabe Abs. 2 Satz 2 ersetzt. e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) 1 Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können unter den Voraussetzungen des 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bei dem nach 19 Abs. 2 AO zuständigen Finanzamt stellen. 2 Die Familienkasse ist an die Entscheidung des Finanzamts gebunden.. f) Der bisherige Abschnitt wird aufgehoben. 13. Dem Abschnitt 62.2 wird der folgende Abschnitt angefügt: DA Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht 1 Die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sind für das Kindergeldverfahren grundsätzlich bindend. 2 Hat die Familienkasse ernsthafte Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt erforderlich. 3 Ggf. ist eine Bescheinigung gem. 21 Abs. 4 FVG vom zuständigen Finanzamt anzufordern. 4 Ist ein Arbeitnehmer in die Steuerklasse II, III, IV oder V eingereiht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist ( 1 Abs. 1 und 2 EStG) oder so behandelt wird ( 1 Abs. 3 EStG); bei Steuerklasse III, IV oder V kann auch davon ausgegangen werden, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird. 5 Der Nachweis kann durch Vorlage einer Lohnabrechnung oder einer Bescheinigung erfolgen, woraus die Lohnsteuerabzugsmerkmale ersichtlich sind. 6 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen des 1 Abs. 3 EStG vorliegen, hat der Nachweis durch eine vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung zu erfolgen. 7 Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. 1 Abs. 3 EStG durch den Bescheid des Finanzamtes, mit dem dieses über den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entschieden hat, nachzuweisen. 8 Unabhängig davon, dass die Bescheinigung über die unbeschränkte Steuerpflicht regelmäßig für das gesamte Kalenderjahr ausgestellt wird, besteht der Anspruch auf Kindergeld nach 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. d. 49 EStG erzielt und nach 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist (BFH vom BStBl 2013 II S. )..

6 Seite Abschnitt 62.4 wird Der bisherige Abschnitt wird und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Freizügigkeitsberechtigten siehe DA durch die Wörter freizügigkeitsberechtigten Ausländern siehe DA Abs. 1 ersetzt und die Sätze 2 bis 25 aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Zur Anwendung von 62 Abs. 2 EStG bestehen aufgrund über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Ausnahmen für: Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (siehe DA ), Staatsangehörige aus einem Abkommensstaat (siehe DA Abs. 2 ff.), Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige (siehe DA 62.4) und Bedienstete internationaler Organisationen (siehe DA 62.5).. c) Der Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe Abs. 1 durch die Angabe 62 Abs. 2 EStG ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe in Abs. 1 nach den Wörtern eines anderen gestrichen. cc) Folgender Satz 4 wird angefügt: 4 Zur Fortgeltung von vor dem erteilten Aufenthaltsgenehmigungen siehe 101 AufenthG Nach dem neuen Abschnitt werden die folgenden Abschnitte eingefügt: DA Niederlassungserlaubnis 1 Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den 9, 18b, 19, 19a Abs. 6, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35 oder 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 2 Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 3 Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. 4 Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. DA Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnisse (1) 1 Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 2 Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den 19a Abs. 1 bis 5, 25 Abs. 1 und 2, 28, 31, 37, 38, 38a Abs. 3 und 4 und 104a AufenthG. 3 In den Fällen von 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. (2) 1 Da nach 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit i. d. R. aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 2 Die Ausübung einer Beschäftigung bedarf in Fällen der 3, 3a und 3b Beschäftigungsverfahrensverordnung keiner Zustimmung, d. h., die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht in jedem Fall in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt. (3) 1 Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 2 Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 3 Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn er über eine vor dem erteilte Arbeitsberechtigung verfügt, da diese nach 105 Abs. 2 AufenthG als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aufnahme einer Beschäftigung ( 105 Abs. 2 AufenthG) gilt.

7 Seite 7 DA Aufenthaltserlaubnisse nach 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG 1 Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ( 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG): Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde ( 16 AufenthG), Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde ( 17 AufenthG), und - Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4) erteilt wurde, die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, d. h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf. 2 Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen ( 18 BeschV), Schaustellergehilfen ( 19 BeschV), Au-Pairs ( 20 BeschV), Haushaltshilfen ( 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten ( 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen ( 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten ( 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern ( 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen ( 39 und 40 BeschV). DA Aufenthaltserlaubnisse nach 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (1) 1 Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 2 Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2009, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 3 Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde, zu unterscheiden: nur für letztere gelten die Einschränkungen nach 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (siehe Abs. 2). (2) 1 Ausländer, die Inhaber einer in 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden), 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen), 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen) sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen ( 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG): a) Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. 2 Erwerbstätigkeit ist nach 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung i. S. v. 7 SGB IV (nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). 3 Unter berechtigter Erwerbs-tätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung und geringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. 8 Abs. 1 SGB IV (sog. Minijobs ); nicht dazu zählen jedoch die in 16d SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. 4 Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. 3 Abs. 1 SGB III ( Leistungen der Arbeitsförderung ) u. a. Alg nach 136 SGB III, Alg bei Weiterbildung und Berufsausbildungsbeihilfe; gleichgesetzt sind Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (BFH vom BStBl 2012 II S. 732). 5 Hinsichtlich der Voraussetzung Inanspruchnahme von Elternzeit kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. 15 BEEG handeln.

8 Seite 8 6 Während des mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts nach 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG muss keine der in 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 7 Sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt endet; endet er jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat. 17. Der bisherige Abschnitt wird und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird vor dem Wort Flüchtlinge das Wort anerkannte eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort sowie nach dem Wort Asylberechtigte durch die Wörter und anerkannte ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter der Ausführungen im vorangehenden Abs. durch die Angabe von Abs. 1 ersetzt. d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Gem. DA ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig Der bisherige Abschnitt wird und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Vertragsstaat durch das Wort Abkommensstaat ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: 1 Die Erfordernisse nach 62 Abs. 2 EStG gelten nicht für freizügigkeitsberechtigte Ausländer. 2 Dabei handelt es sich um Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, deren Rechtsstellung vom FreizügG/EU erfasst ist (vgl. 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. 2 Abs. 2 FreizügG/EU).. bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: 5 Die Freizügigkeitsberechtigung wird i. d. R. durch Vorlage der Meldebescheinigung nachgewiesen.. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen, müssen nicht die Voraussetzungen des 62 Abs. 2 EStG erfüllen.. bb) Im zweiten Spiegelstrich von Satz 3 wird die Angabe 117 durch die Angabe 136 ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3 Für Fälle der Sätze 1 und 2 ist der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu Grunde zu legen.. bb) In Satz 4 wird das Wort namentlich nach den Wörtern darunter fällt gestrichen. cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst: 6 Für die übrigen Fälle türkischer Staatsangehöriger folgt auch aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld.. e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Gem. DA ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig Abschnitt 62.5 wird aufgehoben. 20. Abschnitt 62.6 wird 62.4 und wie folgt geändert:

9 Seite 9 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satz 1 werden nach den Wörtern konsularische Vertretungen die Wörter im Inland eingefügt und die Wörter Art 34, 37 des Wiener Übereinkommens sowie die Wörter Art. 49, 57, 66 und 71 des Wiener Übereinkommens jeweils durch die Wörter dem Wiener Übereinkommen ersetzt. bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt: 2 Zu Einzelheiten siehe H 3.29 (Wiener Übereinkommen) EStH b) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen. bb) Der Satz wird dem Absatz 1 angefügt und nach der Angabe DA 62.2 werden ein Punkt sowie die Angabe 1 eingefügt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und im neuen Satz 1 wird die Angabe DA Abs. 2 durch die Angabe DA Abs. 3. ersetzt. d) Der Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung (4) wird gestrichen und die Sätze dem neuen Absatz 2 angefügt. bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe durch die Angabe Abs. 5 ersetzt. e) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 4 In Fällen des Satzes 3 sind im öffentlichen Dienst Beschäftigte an die zuständige Familienkasse der BA ( 13 BKGG) zu verweisen Der Abschnitt 62.7 wird 62.5 und wie folgt geändert: a) Vor Satz 1 wird die Absatzbezeichnung (1) eingefügt. b) In Satz 1 wird die Fußnote nach dem Wort Vereinbarungen durch die Wörter (siehe Zusammenstellung im BMF-Schreiben vom BStBl I S. 404) und die Wörter allen Steuern auf ihre Dienstbezüge durch die Wörter der Einkommensteuer ersetzt. c) In Satz 5 wird die Angabe 62.1 Abs. 2 durch die Angabe ersetzt. d) Die folgenden Absätze werden angefügt: (2) 1 Nach Art. X Abs. 1 und 4 des NATO-Truppenstatuts begründen nichtdeutsche Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges in der Zeit, in der sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 2 Entsprechendes gilt gem. Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für deren nichtdeutsche Ehegatten. 3 Weist dieser Personenkreis durch eine Bescheinigung des Finanzamts nach, gem. 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein oder gem. 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, ist die Wohnsitzfiktion des NATO- Truppenstatuts durchbrochen; 62 Abs. 1 EStG ist erfüllt. 4 DA 62.1 Abs. 2, und DA Abs. 1 sind zu beachten. 5 Für den nichtdeutschen Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Betracht. 6 Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und hat daher Anspruch auf das steuerliche Kindergeld, auch wenn kein Versicherungspflichtverhältnis zur BA besteht. (3) Gem. DA ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig Der Wortlaut zu 32 Absatz 4 EStG wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter 14b des Zivildienstgesetzes durch die Wörter 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ersetzt.

10 Seite 10 b) In Satz 2 werden die Wörter Berufsausbildung und eines Erststudiums durch die Wörter Berufsausbildung oder eines Erststudiums ersetzt. c) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst: 1 ) 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 2592, BStBl I S. 1171) ab dem Veranlagungszeitraum 2011 und durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. ) ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert. 2 ) 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 EStG wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl. I S. 2131, BStBl I S. 986) ab dem Veranlagungszeitraum 2012 durch Satz 2 und 3 ersetzt. Zur Anwendung von 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 EStG für Veranlagungszeiträume bis 2011 siehe DA-FamEStG 63.4 Stand 2011 (BStBl 2009 I S unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom BStBl 2011 I S und vom BStBl I S. 716). 3 ) 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert Die Fußnote zu 32 Absatz 6 Satz 6 und 7 wird aufgehoben. 24. In den Wortlaut zu 52 Absatz 40 EStG wird nach Satz 9 folgender Satz eingefügt: Absatz 5 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden; Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat Dem Abschnitt Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 2 Von einem Elternteil ins Ausland entführte Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie die territorialen Voraussetzungen des 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllen, vgl. DA Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Sätze 1 bis 4 werden Absatz 2. c) Absatz 3 Sätze 5 und 6 werden die Sätze 1 und 2 und der folgende Satz wird angefügt: 3 Die Wohn- und Lebensverhältnisse der behinderten Person müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein und eine Zugehörigkeit der behinderten Person zur Familie widerspiegeln, außerdem muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Erziehungsverhältnis bestehen (siehe auch BFH vom BStBl II S. 739).. d) Die folgenden Absätze werden angefügt: (5) 1 Die nach 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. 2 Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. 3 Dabei kann bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. d. EStG begründet worden ist. 4 Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege genommen wird. (6) 1 Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. 2 Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. 3 Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. R 32.2 Abs. 1 EStR In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach 34 SGB VIII untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder (BFH vom BStBl 1999 II S. 133 und vom BStBl 2010 II S. 345). 5 Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung (BFH vom BStBl 2010 II S. 345), d. h., sie ist ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zukommt In Abschnitt wird in Absatz 3 Satz 2 aufgehoben und folgender Absatz angefügt:

11 Seite 11 (4) 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch auf Kinder des anderen Lebenspartners anzuwenden ( 2 Abs. 8 EStG) Abschnitt wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe Abs. 3 in der Klammer durch DA Abs. 1 und 2 und die Wörter übliches Arbeitsentgelt, sondern neben der Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Wörter Arbeitsentgelt, sondern neben dem Alg II ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 117 durch die Angabe 136 ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 4 wird das Wort Attestes durch die Wörter Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung ersetzt. 29. Dem Abschnitt wird folgender Absatz angefügt: (6) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, entfällt der Kindergeldanspruch nicht aufgrund der Ableistung eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes bzw. freiwilligen Wehrdienstes Der Abschnitt Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem siebten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt: die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt; die Ausbildung umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung (vgl. BFH vom BStBl II S. 895).. b) Im neuen neunten Spiegelstrich wird die Angabe 235b durch die Angabe 54a ersetzt. 31. In Abschnitt Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe DA durch die Angabe DA ersetzt. 32. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 3, 9 und 10 werden aufgehoben. bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 8 werden Absatz 2 und der neue Satz 3 wie folgt gefasst: 3 Ein Praktikum, das weder vorgeschrieben noch empfohlen ist, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten berücksichtigt werden.. b) Absatz 2 wird Absatz In Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben und die Absätze 4 bis 13 werden die Absätze 3 bis 12. b) Im neuen Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe Abs. 4 durch die Angabe Abs. 3 ersetzt. c) Im neuen Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe Abs. 10 durch die Angabe Abs. 9 ersetzt. 34. In Abschnitt Absatz 1 Satz 3 wird das Wort Attestes durch die Wörter Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung ersetzt. 35. In Abschnitt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Komma nach dem zweiten Spiegelstrich durch das Wort oder ersetzt und der dritte Spiegelstrich aufgehoben. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 2 Als gesetzlicher Wehr- bzw. ZD gilt auch: ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den GWD i. S. d. 6b WPflG sowie ein freiwilliger zusätzlicher ZD gem. 41a ZDG. 3 Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem 7. Abschnitt des WPflG begründen dagegen keine Übergangszeit Abschnitt wird wie folgt geändert:

12 Seite 12 a) In Absatz 1 Satz 4 wird dem Wort ist die Angabe (BFH vom BStBl II S. 843) angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern wegen einer Erwerbstätigkeit die Wörter oder der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes eingefügt. bb) Dem Satz 4 wird ein Komma und folgender Spiegelstrich angefügt: - die von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellte Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche i. S. d. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI; wird die Bescheinigung pauschal bis zum eines Jahres ausgestellt, gilt sie grundsätzlich nur für drei Monate ab dem Tag der Anmeldung bei der Berufsberatung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz (BFH vom BStBl 2012 II S. 411). c) Absatz 4 wird aufgehoben und Absatz 5 wird Absatz In Abschnitt Absatz 1 Satz 1 dritter Spiegelstrich wird die Angabe nach 14b ZDG gestrichen. 38. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe nach 14b ZDG gestrichen und die Fußnote aufgehoben. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 14b ZDG durch die Wörter 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz (bis 2011: 14b ZDG) ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Dabei handelt es sich um Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und von einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger durchgeführt werden.. cc) In Satz 4 wird die Angabe nach 14b ZDG gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst: durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (bis zum Bundesamt für den ZD) oder des Trägers.. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 39. Im Abschnitt Absatz 3 werden die Wörter / Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit durch die Wörter Dienstes bzw. Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit ersetzt und vor den Wörtern zu verwenden die Wörter nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe eingefügt. 40. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2 Satz 1 werden dem letzten Spiegelstrich die Wörter oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nach 45 SGB XII festgestellt ist angefügt und Satz 4 aufgehoben. b) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Bestehen vor den Wörtern Zweifel an der Ursächlichkeit durch die Wörter Wird der Nachweis der Behinderung gem. DA Abs. 1 Satz 2 geführt oder bestehen ersetzt. bb) In Satz 4 werden vor den Wörtern zu verwenden die Wörter nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe eingefügt. cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst: 7 In diesem Fall ist der Antrag stellenden Person unter Verwendung des Vordrucks Kindergeld für ein behindertes Kind - Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. Berufspsycho-

13 Seite 13 logischen Services der Bundesagentur für Arbeit nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe vorzuschlagen, das Kind durch den Ärztlichen Dienst bzw. Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit begutachten zu lassen.. dd) In Satz 9 werden die Wörter Psychologischen Dienst durch die Wörter Berufspsychologischen Service ersetzt. ee) In Satz 12 werden die Wörter Psychologische Dienst nach den Wörtern Ärztliche Dienst/ durch die Wörter Berufspsychologische Service ersetzt. c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: 5 Auch wenn das Kind erwerbstätig ist, kann die Behinderung mitursächlich sein. 6 Ist das Kind trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten (vgl. DA ), ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt mitursächlich ist (BFH vom BStBl II S. 892) Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe Euro durch die Angabe Euro (für 2012: Euro) ersetzt. b) In Absatz 3 wird Satz 5 aufgehoben und im neuen Satz 7 werden nach den Wörtern behinderte Kind in der Klammer die Wörter nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster, eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter amtsärztlicher Bescheinigung durch die Wörter amtsärztlichem Gutachten oder ärztlicher Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe 2010 nach der Angabe EStH durch die Angabe 2012 ersetzt und das Wort Dritter nach dem Wort Leistungen gestrichen. cc) In Satz 7 werden nach den Wörtern amtsärztliches Gutachten ein Komma sowie die Wörter eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingefügt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern Falls ein vollstationär die Wörter oder auf vergleichbare Weise eingefügt. bb) In Satz 3 wird vor den Wörtern im Wege die Angabe z. B. eingefügt und das Wort Unterbringung durch die Wörter vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung ggf. ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter der Eingliederungshilfe durch die Wörter den Kosten der Unterbringung ersetzt. 42. Abschnitt Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 43. Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die sechs Spiegelstriche werden Nummern 1 bis 6. bb) In der neuen Nummer 5 wird das Wort und durch ein Semikolon ersetzt. cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6. die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und. dd) Folgende Nummer wird angefügt: 7. Maßnahmen zur Behebung von amtlich festgestellten Unterschieden zwischen einem im

14 Seite 14 Ausland erworbenen Berufsabschluss und einem entsprechenden im Inland geregelten Berufsabschluss, z. B. Anpassungslehrgänge nach 11 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (z. B. zu den zuständigen Stellen) sind unter und zu finden.. b) Folgender Absatz wird angefügt: (4) 1 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Berufsausbildungen im Ausland, deren Abschlüsse inländischen Abschlüssen gleichgestellt sind. 2 Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz ist i. d. R. davon auszugehen, dass diese gleichgestellt sind Abschnitt Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Maßnahmen nach DA Abs. 2 Nr. 7 sind als Teil der im Ausland erfolgten Berufsausbildung anzusehen In Abschnitt Satz 6 wird das Wort geregelter durch das Wort geregelten ersetzt. 46. In Abschnitt Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 2011 nach der Angabe LStH durch die Angabe 2013 ersetzt. 47. Abschnitt 63.5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 2 Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem angetreten hat ( 52 Abs. 40 Satz 10 EStG).. bb) Im Beispiel einschließlich der Variante werden jeweils wie folgt ersetzt: - die Angabe 2007 durch die Angabe 2013, - die Angabe 10 Monate durch die Angabe 9 Monate, - das Wort November durch das Wort Oktober sowie - das Wort Oktober durch das Wort September. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter eine Berufsausbildung absolviert wurde durch die Wörter ein Grundtatbestand nach 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt war ersetzt. bb) Im Beispiel werden wie folgt ersetzt: - die Angabe 1985 durch die Angabe 1988, - die Angabe 7. November durch die Angabe 1. November, - jeweils die Angabe 2005 durch die Angabe 2008, - jeweils die Angabe 2006 durch die Angabe 2009, - jeweils die Angabe 2007 durch die Angabe 2010, - die Angabe 2011 durch die Angabe 2014, - die Wörter der maßgebliche Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht überschritten durch die Wörter keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausgeübt, - jeweils die Angabe 2010 durch die Angabe In Abschnitt Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 2010 durch die Angabe 2012 ersetzt. 49. Dem Wortlaut des 64 Absatz 2 Satz 2 EStG wird folgende Fußnote angefügt: 1 ) Diese Regelung ist auch auf Kinder des anderen Lebenspartners anzuwenden ( 2 Abs. 8 EStG) Abschnitt 64.4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe (ggf. rückwirkend) gestrichen und nach dem Satz 2 folgender Satz eingefügt:

15 Seite 15 3 Bei einer rückwirkenden Aufhebung ist Abs. 3 zu beachten.. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter beachte Abs. 3 Satz 13 und 14 in der Klammer durch die Wörter bei rückwirkenden Festsetzungen beachte aber Abs. 3 ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) 1 Die für den allein/vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse veranlasst vor der Festsetzung des Kindergeldes für einen vergangenen Zeitraum die Prüfung der Weiterleitung, indem sie dem allein/vorrangig Berechtigten den Vordruck Bestätigung zur Vorlage bei der Familienkasse nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe mit einer Fristsetzung zur Vorlage von einem Monat zuleitet. 2 Der allein/vorrangig Berechtigte bestätigt auf diesem Vordruck, dass sein voraussichtlicher Auszahlungsanspruch ( 37 Abs. 1 AO) für die genannten Monate erfüllt ist. 3 Die Familienkasse hat zu prüfen, ob die vom allein/vorrangig Berechtigten benannte Person der bisher/nachrangig Berechtigte ist und für welche Monate eine Weiterleitung bestätigt wurde. 4 Das Ergebnis der Prüfung, ggf. auch die Nichtvorlage der Bestätigung, ist der für den bisher/nachrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse mitzuteilen (z. B. durch Übersenden der Kopie der Weiterleitungsbestätigung). 5 Diese hebt daraufhin die Festsetzung rückwirkend auf; soweit unter Berücksichtigung der Weiterleitungserklärung ein Erstattungsbetrag verbleibt, fordert sie diesen zurück. 6 Der Erstattungsanspruch der Familienkasse ist für die Monate, für die dem Erstattungsschuldner die Weiterleitung des Kindergeldes (durch den allein/vorrangig Berechtigten) bestätigt wurde, aus Billigkeitsgründen erfüllt. 7 Hat der allein/vorrangig Berechtigte einen geringeren Anspruch, kann die Erfüllungswirkung nur in dieser Höhe eintreten, die der Unterschiedsbetrag ist vom Erstattungsschuldner zurückzuzahlen. 8 Die für den allein/vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse setzt das Kindergeld rückwirkend fest. 9 In den Festsetzungsbescheid ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der festgesetzte Anspruch für die Monate, in denen eine Weiterleitung erfolgte, erfüllt ist. 10 Ein verbleibender Anspruch ist noch auszuzahlen. 11 Führt die Vorrangänderung zu einem höheren Kindergeldanspruch, sind Unterschiedsbeträge ab dem Monat der Änderung der Verhältnisse nachzuzahlen Im Wortlaut zu 65 Absatz 1 Satz 3 EStG wird die Angabe 28 Nummer 1 durch die Angabe 28 Absatz 1 Nummer 1 und die Wörter Europäischen Gemeinschaften durch Europäischen Union ersetzt sowie die folgende Fußnote angefügt: 1 ) 65 Abs. 1 Satz 3 EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. ) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 geändert In Abschnitt Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe s. vor der Angabe dazu DA durch das Wort siehe ersetzt. 53. Abschnitt 65.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort EU-/EWR-Staates die Wörter oder der Schweiz eingefügt. b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 3 Sind auf eine Person die Rechtsvorschriften eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden und stehen dort wegen nationaler Vorschriften keine Familienleistungen zu (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze), besteht Anspruch auf volles deutsches Kindergeld, wenn die nationalen Voraussetzungen der 32, EStG erfüllt sind (EuGH vom Rs. C-352/06). 4 Stehen dagegen in diesen Fällen Familienleistungen in einem niedrigeren Umfang aus anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz zu, kommt die Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen dem deutschen Kindergeld und den ausländischen Familienleistungen in Betracht (EuGH vom Rs. C-611/10 und C- 612/10).. c) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben. 54. In der Fußnote zu 66 Absatz 1 Satz 1 EStG werden die Wörter Fassung bis : Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. gestrichen. 55. In Abschnitt wird Satz 8 durch die folgenden Sätze ersetzt: 8 Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde oder

16 Seite 16 nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. 9 Maßgebend ist der spätere Fristbeginn In Abschnitt wird die Angabe Abs. 8 durch die Angabe Abs. 7 ersetzt. 57. In Abschnitt Absatz 2 Satz 6 und 9 sowie Abschnitt Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe Kindergeldantrag die Wörter nebst Anlage Kind nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe eingefügt. 58. Abschnitt 68.1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und In Abschnitt 68.2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe Abs. 4 durch die Angabe Abs. 3 ersetzt. 60. In Abschnitt 68.3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 2008 durch die Angabe 2012 ersetzt und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe (siehe R 31 Abs. 5 EStR 2008) gestrichen. 61. In Abschnitt 68.5 werden die Wörter die Einkünfte und Bezüge durch die Wörter das verfügbare Nettoeinkommen (bis 2011: die Einkünfte und Bezüge) ersetzt. 62. Abschnitt 70.1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden die Wörter Schriftliche Kindergeldbescheide durch die Wörter Schriftlich erlassene Verwaltungsakte ersetzt. bb) Dem Satz 5 wird folgender Satz angefügt: 6 Für die Erteilung eines schriftlichen Kindergeldbescheides ist der Vordruck Bescheid über Kindergeldfestsetzung nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe zu verwenden.. cc) In den Beispielen wird das Wort Bonn durch das Wort Neustadt und das Wort Oberbürgermeisterin durch das Wort Bürgermeisterin ersetzt. b) In Absatz 3 wird im letzten Satz der Rechtsbehelfsbelehrung das Wort durch nach dem Wort Zustellung durch das Wort mit ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Die Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 4 bis In Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 das Wort positive durch betragsmäßige und in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils das Wort positiven durch betragsmäßigen ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe Abs. 8 durch die Angabe Abs. 7 ersetzt. 64. In Abschnitt Satz 1 wird das Wort positiven durch betragsmäßigen ersetzt. 65. Abschnitt wird wie folgt gefasst: DA Aufhebung bzw. Änderung einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung DA Anwendungsbereich (1) 1 Eine betragsmäßige, materiell fehlerhafte Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. 2 Eine solche Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung).

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