e.v. ist ein Zusammenschluss von über 200 Produzenten aus dem Bereich der Film- und Fernsehproduktion.
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- Ulrich Voss
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1 Stellungnahme der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.v. zum Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt I. Vorbemerkung Die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.v. ist ein Zusammenschluss von über 200 Produzenten aus dem Bereich der Film- und Fernsehproduktion. Die Mitglieder der Produzentenallianz sind Wahrnehmungsberechtigte der Filmverwertungsgesellschaften, für den Bereich der Auftragsproduktion schließen die Mitglieder des Verbandes Wahrnehmungsverträge mit der VFF, für geförderte Produktionen, Kino-Co-Produktionen und selbst hergestellte Filmwerke mit den Verwertungsgesellschaften GWFF oder VGF, sowie Produzenten im Bereich Werbung mit der TWF ab. Für die deutsche Produktionswirtschaft stellen die Zweitverwertungserlöse aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen eine wichtige Refinanzierungsquelle dar, sodass das Anliegen einer größtmöglichen Transparenz ebenso unterstützt wird wie Regelungen begrüßt werden, die ein effizientes Abrechnungsverfahren der Verwertungsgesellschaften anmahnen. Die Erfahrungen der deutschen Produzenten mit den deutschen Verwertungsgesellschaften sind in diesem Bereich sehr gut. Auch unterstützt die Allianz Deutscher Produzenten - Film &
2 Fernsehen e.v. den Ansatz der Kommission, für die Förderung von sozialen und kulturellen Zwecken durch die Verwertungsgesellschaften klare Regelungen vorzusehen. Die deutsche Vorschrift des 7 UrhWG kann hier als Vorbild gelten. II. Zur Begründung des Vorschlags der Europäischen Kommission 1. In der Begründung legt die Europäische Kommission die Gründe und Ziele des Vorschlages dar. Zuzustimmen ist der Kommission, dass die Verwertungsgesellschaften Rechte inhaben und nutzen und verschiedene Dienstleistungen anbieten: Sie vergeben Lizenzen, verwalten die Lizenzeinnahmen, zahlen die erhaltenen Vergütungen an die Rechteinhaber aus und helfen ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Für Produzenten ist das Instrumentarium der Durchsetzung von Rechten mittels Verwertungsgesellschaften von großer Bedeutung. Deswegen wäre es sinnvoll, die Kommission darauf hinzuweisen, dass den Verwertungsgesellschaften auch die rechtlichen Instrumentarien an die Hand gegeben werden müssen, um die Rechte effektiv durchsetzen zu können. So tritt die Allianz nachhaltig für eine Hinterlegungspflicht in all denjenigen Fällen ein, in denen von Verwertungsgesellschaften zur Durchsetzung von Rechten Tarife aufgestellt werden. Das Beispiel der Leermedien- und Geräteabgabe in der Bundesrepublik Deutschland zeigt deutlich, dass durch die Weigerung der Industrie, seit mehreren Jahren überhaupt irgendwelche Vergütungen zu bezahlen, die Rechtsdurchsetzung schwierig wird. Klagen gegen Unternehmen bzw. Anträge bei der Schiedsstelle müssen in erheblichem Umfang derzeit nur aus Gründen der Verjährungsunterbrechung eingereicht werden. Eine Hinterlegung würde im Ergebnis den Zielen des Kommissionsvorschlages, den Verwertungsgesellschaften auch die Durchsetzung der Rechte der Wahrnehmungsberechtigten als Aufgabe zuzuweisen, entgegenkommen. 2
3 2. Die Kommission sieht nach allgemeinem Dafürhalten Handlungsbedarf auf zwei Gebieten: 2.1. Erstens müsse die kollektive Rechtewahrnehmung in allen Bereichen im Bezug auf Effizienz, Korrektheit, Transparenz und Rechenschaftspflichten gegenüber Mitgliedern und Nutzern angepasst werden. Die Allianz stimmt zu, dass Verwertungsgesellschaften effizient, korrekt und transparent arbeiten müssen. Der Verwaltungskostensatz von unter 5 % bei allen Filmverwertungsgesellschaften in den vergangenen Jahren macht deutlich, wie effizient die Filmverwertungsgesellschaften arbeiten. Auch veröffentlichen die Verwertungsgesellschaften seit Jahrzehnten vollständig ihre Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen einschließlich Anhang, sowie die ausführlichen Lageberichte. Es mag zutreffend sein, dass aus europäischer Sicht Handlungsbedarf besteht, die deutschen Verwertungsgesellschaften erfüllen aus Sicht der Produzentenallianz die Anforderung an Effizienz, Korrektheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern bereits heute Im zweiten Komplex sieht die Kommission Handlungsbedarf im Bereich von Online-Rechten, insbesondere im Bereich von Online-Musikdiensten. Im Bereich der Filmurheber verfügen die Filmproduzenten mit Ausnahme der Musikrechte regelmäßig über die entsprechenden Online-Rechte, sodass der Ansatz der Kommission begrüßt wird, die Lizenzierung der notwendigen Musikrechte über Verwertungsgesellschaften zu vereinfachen und europaeinheitlich zu regeln. III. Regelungsinhalt des Richtlinienvorschlags 1. Regelungen zur Mitgliedschaft und Organisation von Verwertungsgesellschaften 1.1. Im Kern zielen die Richtlinienvorschläge auf die Wettbewerbsmöglichkeit auch zwischen Verwertungsgesellschaften ab. So müssen gemäß Artikel 5 Abs. 3 des Entwurfes Kündigungsmöglichkeiten 3
4 von maximal 6 Monaten zum Jahresende bestehen. Ob allerdings alleine durch Regelungen zur Kündigung der Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften gefördert wird, mag dahinstehen. Generell sieht die Allianz es kritisch, Verwertungsgesellschaften als im Wettbewerb zueinanderstehende Unternehmen zu werten, vielmehr ist es Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft die anvertrauten Rechte bestmöglich durchzusetzen. Wettbewerb darf nicht dazu führen, dass die Vergütungen zulasten der Berechtigten sinken, weil Preiswettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften stattfindet Die Allianz begrüßt Regelungen, die dazu führen, dass die Rechtewahrnehmung diskriminierungsfrei erfolgt. So müssen nach dem Kommissionsvorschlag die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Verwertungsgesellschaft effektive Mechanismen für die Mitwirkung der Wahrnehmungsberechtigten vorsehen. Ein Beiratsmodell, sowie ein Aufsichtsratsmodell erfüllen diese Voraussetzungen, dies sollte im Richtlinienentwurf klargestellt werden In der Regelung in Artikel 5 Abs. 7 S. 2 des Entwurfes sieht die Allianz allerdings eine unnötige bürokratische Maßnahme und schlägt vor, diese zu streichen. Die Verwertungsgesellschaften klären schon heute bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages sowie durch umfangreiche Informationen über die Rechtewahrnehmung seitens der Verwertungsgesellschaften auf den Homepages ihre Mitglieder bzw. Wahrnehmungsberechtigten über die Tätigkeit auf. Insofern ist die Regelung in Artikel 5 Abs. 7 S. 1 des Entwurfes auch ausreichend, den Wahrnehmungsberechtigten vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrages bzw. im Hinblick auf erfolgte Änderungen zum Zeitpunkt der Änderung auf die ihm zustehenden Rechte hinzuweisen. Sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie eine isolierte Aufklärung sozusagen ohne eigenen Anlass aus der Verwertungsgesellschaft heraus erscheint weder zweckmäßig noch geboten. 4
5 1.4. Artikel 6 des Richtlinienvorschlages sieht Regelungen über Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und Beiratssitzungen vor, insbesondere muss die Frage der Verteilungspläne durch entsprechende Mitwirkungsmöglichkeit der Wahrnehmungsberechtigten ausgestaltet sein. Auch die Regelungen für Abzüge bei Förder- und Sozialfond müssen in den Satzungen vorgesehen sein, auch diese Voraussetzung erfüllen aus Sicht der Allianz die deutschen Filmverwertungsgesellschaften schon heute Die Regelung in Artikel 7 geht davon aus, dass Verwertungsgesellschaften im Sinne von Vereinen organisiert sind. Bei Vereinen ist die Mitgliederversammlung das höchste Organ, bei Kapitalgesellschaften ist dies die Gesellschafterversammlung. Aus Sicht der Allianz müsste daher Artikel 7 auf Gesellschafterversammlungen erweitert werden, um der Rechtsform der GmbH Rechnung zu tragen. Die Filmverwertungsgesellschaften sind ausschließlich in Form einer GmbH organisiert. Daher müsste Artikel 7 in der Überschrift lauten: Mitglieder bzw. Gesellschafterversammlung der Verwertungsgesellschaft In den weiteren Bestimmungen müsste jeweils das Wort Mitgliederversammlung ersetzt werden durch Mitgliederversammlung bzw. Gesellschafterversammlung. So wird beispielsweise die Bestellung des Abschlussprüfers in den meisten Filmverwertungsgesellschaften durch die Gesellschafterversammlung vorgenommen, auch die allgemeine Anlagepolitik (vgl. Artikel 7 Abs. 5 b) erfolgt durch die Gesellschafterversammlung bzw. auf Grundlage des Beschlusses der Gesellschafterversammlung durch den Aufsichtsrat. Frage der Art und Weise der Verteilung bzw. der Abzüge für Förder- und Sozialfonds bedarf nach den Statuten der Filmverwertungsgesellschaften zunächst einer Vorbereitung im Beirat, in dem die Wahrnehmungsbe- 5
6 rechtigten angemessen repräsentiert sind, sowie anschließend einer Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung. Auch dieses Beispiel zeigt, dass es sinnvoll und geboten ist, Artikel 7 dem Leitbild anzupassen, dass das jeweils zuständige Organ des Rechtsträgers diese Befugnisse erhält Artikel 8 regelt die Verpflichtungen der Geschäftsführung, diese Vorschriften zielen insbesondere darauf ab, dass sich die Geschäftsführer insbesondere wenn sie auch Wahrnehmungsberechtigte sind keine persönlichen Vorteile verschaffen können. Diese Anforderung unterstützt die Allianz nachhaltig, auch hier gilt die Transparenz als ein wichtiges Kriterium. 2. Regelungen im Bereich Finanzmanagement Der zweite Abschnitt betrifft das Finanzmanagement einer Verwertungsgesellschaft. Hier sind umfangreiche Regelungen über die Dokumentation der Verteilungspläne und der Abzüge vorgesehen Die Bestimmung in Artikel 10 Abs. 2 ist missverständlich formuliert, da eine Verwertungsgesellschaft kein eigenes Vermögen hat. Sie nimmt treuhänderisch Rechte ihrer Wahrnehmungsberechtigten wahr, mit der Folge, dass sämtliche Einnahmen treuhänderisch den Wahrnehmungsberechtigten zustehen. Aus diesen Einnahmen werden allerdings die Verwaltungskosten bezahlt. Dies dahingehend zu formulieren, dass dies Einnahmen aus der Verwaltungsleistung sind, widerspricht der Grundkonzeption der treuhänderischen Wahrnehmung. Wir regen daher an, Artikel 10 Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, dass am Ende formuliert wird und den Einnahmen aus sonstiger Tätigkeit, soweit derartige Einnahmen anfallen Die Regelung in Artikel 12, wonach Ausschüttung spätestens 12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen müssen, berücksichtigt nach Auffassung der Allianz nicht ausreichend, dass umfangreiche Meldeverfahren im Rahmen einer Vorbereitung der Ausschüttungen bestehen, sodass wir hier 6
7 anregen, die Frist von 12 Monaten auf 18 Monate zu verlängern. 3. Transparenz und Berichtspflichten Die Allianz unterstützt grundsätzlich die in dem fünften Kapitel niedergelegten Anforderungen an Transparenz und Berichtspflichten. Der Richtlinienvorschlag sieht umfangreiche Anforderungen an die Veröffentlichung von Tarifen und den Jahresabschluss sowie Information über die Erlöse aus den wahrgenommenen Rechten vor. Aus Sicht der Allianz ist der Zielsetzung einer größtmöglichen Transparenz vor allem dann gedient, wenn im Jahresabschluss einschließlich des umfangreichen Geschäftsberichtes alle notwendigen Informationen enthalten sind, soweit es sich nicht um Informationen handelt, die ausschließlich für den jeweiligen Rechteinhaber bestimmt sind Aufteilung der Erlössparten Artikel 16 des Entwurfes regelt die Informationen der Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte. In den einzelnen Formulierungen ist nicht klar, welcher Teil sich auf die Gesamteinnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung von Rechten bezieht und wie sich die Verteilung auf den Einzelnen gestaltet. Wenn beispielsweise in Artikel 16 b von Einnahmen aus den Rechten des Rechteinhabers gesprochen wird, kann hier nur auf die Gesamteinnahmen abgestellt werden, weil beispielsweise bei der Leermedien- und Geräteabgabe oder dem Recht der Kabelweitersendung eine Einnahme des Einzelnen sich erst nach der Anwendung des Verteilungsplanes ergibt. Gleichwohl unterstützt die Allianz den Ansatz, dass der Wahrnehmungsberechtigte die Einnahmen aus den einzelnen Rechten insgesamt kennt. Wir regen daher an, die Regelung dahingehend zu präzisieren, dass es sich handelt um: die auf den jeweiligen Rechtebereich entfallenden Gesamteinnahmen 7
8 In Artikel 16 c macht es unserer Ansicht nach keinen Sinn, den Rechteinhaber für jede Kategorie der wahrgenommen Rechte eine individuelle Abrechnung zukommen zu lassen. Die Verteilungspläne der Verwertungsgesellschaften sehen in vielen Fällen gerade bei kleineren Rechtewahrnehmungsbereichen mit niedrigen Einnahmen vor, dass diese Verteilungspläne einer anderen Rechtekategorie zugeschlagen werden, sodass wir hier anregen, zu formulieren: die dem Rechteinhaber für die wahrgenommenen Rechte zustehende und von der Verwertungsgesellschaft im betreffenden Zeitraum ausgezahlten Beträge Jährlicher Transparenzbericht Die Aufstellung eines jährlichen Transparenzberichtes neben den umfangreichen Informationen aus dem Lagebericht einer Gesellschaft halten wir für verfehlt. Die Filmverwertungsgesellschaften beispielsweise veröffentlichen jedes Jahr ihren Lagebericht, der auch auf der jeweiligen Internetseite rückwirkend einsehbar bleibt. Aus diesem ergeben sich die sozialen, kulturellen und sonstigen Bildungsleistungen. Nach den deutschen gesetzlichen Regelungen ist der Geschäftsbericht einer Gesellschaft innerhalb von 8 Monten aufzustellen, die Kommission will hier eine sechsmonatige Frist vorsehen. Hier regen wir dringend an, im Gleichklang mit den deutschen gesetzlichen Regelungen zumindest auf eine Frist von 8 Monate in Artikel 20 Abs. 1 des Berichtes zu gehen. IV. Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online- Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften Der letzte Abschnitt des Richtlinienvorschlags befasst sich mit der multiterritorialen Lizenzierung von Musikwerken. Dieser Bereich betrifft die musikalischen Verwertungsgesellschaften. Die Allianz unterstützt insbesondere die Regelung in Artikel 22, wonach die Verwertungsgesellschaften, die Mehrge- 8
9 bietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über ausreichende Kapazitäten zur effizienten und transparenten elektronischen Verarbeitung der für die Verwaltung für die Lizenzierung erforderlichen Daten verfügen müssen. Wichtig erscheint uns, dass die in Artikel 23 niedergelegte Informationspflicht sich nicht nur auf den Bereich der Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken in Online-Musikdiensten bezieht, sondern dass dies auch die Online-Rechte für Video- On-Demand-Plattformen ebenso mit erfasst. Für die deutsche Filmwirtschaft ist es von besonderer Bedeutung, dass auch im Bereich der VOD-Angebote die musikalischen Verwertungsgesellschaften die entsprechenden Rechte für die Musikwerke in den Filmen zur Verfügung stellen. Wir regen daher an, Artikel 23 auch auf die Anbieter von Video-On- Demand-Diensten zu erweitern. Für die praktische Durchführung der Lizenzierung im Video-On-Demand-Bereich ist es auch erforderlich, dass die Gesellschaften oder Vereinigungen, die vollständig oder teilweise im Besitz einer Verwertungsgesellschaft sind, sich den entsprechenden Regularien unterziehen. Die Vorschrift des Artikel 31 wird hier ausdrücklich unterstützt. Für den Aufbau europäischer Video-On-Demand- Plattformen mit europäischen Film- und Fernsehwerken ist eine reibungslose Lizenzierung der Musik von größter Bedeutung. Die Umsetzung des Abschnittes Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken sollte sich daher auch stets auf den Bereich von Video-On-Demand- Angeboten beziehen. München, im August 2012 gez. Dr. Christoph Palmer i.v. Prof. Dr. Johannes Kreile - Geschäftsführer - - Stv. Geschäftsführer - 9
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