FAQ REFORM DER RUNDFUNKVERTEILUNG: AR/VR-Verteilung

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1 : Ausgangssituation Bis einschließlich Geschäftsjahr 2015 wurden die auf Vergütungen der Sendeunternehmen basierenden Erträge auf das Senderecht (AR) und die mechanischen Rechte (VR) pauschal im Verhältnis 2:1 aufgeteilt. Auf diese pauschale Aufteilung im Verhältnis 2/3 AR und 1/3 VR (auf Fernsehprogramme mit hohem Anteil an Eigen- und Auftragsproduktionen) entfällt ein höherer Anteil an der Ausschüttung, als es dem Inkasso entspräche. Die bisherige Aufteilung auf Inkassoseite und das Ergebnis auf der Verteilungsseite wird mit den zwei folgenden Grafiken veranschaulicht: 1. Grafik bezieht sich auf einen Sender, der nur Fremdproduktionen hat (100% TFS Anteil) 2. Grafik bezieht sich auf einen Sender, der sowohl Eigen- und Auftragsproduktionen, als auch Fremdproduktionen hat (FS- und TFS Produktionen) 1. 1

2 2. Auf der Verteilungsseite wird bei der Ausschüttung auf die einzelnen Werknutzungen, für welche die GEMA keine Herstellungsrechte innehat, sogenannte Fremdproduktionen (einschließlich Werbung), bei der Verrechnung im mechanischen Recht nur ein Zehntel der Sendezeit berücksichtigt. Bei der Aufteilung des Senderinkassos auf die Verteilungssummen im AR und VR wird die Zehntelregelung dagegen nicht berücksichtigt: Das Senderinkasso wird für alle Fernsehprogramme pauschal im Verhältnis 2:1 auf AR und VR aufgeteilt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil an Eigen- und Auftragsproduktionen einerseits und Fremdproduktionen (einschließlich Werbung) andererseits am jeweiligen Programm ist. Auch wenn ein Programm nur Fremdproduktionen (Vgl. Folie 1) sendet, wird bei der Bildung der Verteilungssummen pauschal ein Drittel seines Inkassos dem VR zugeordnet bei der Ausschüttung werden die in Fremdproduktionen gesendeten Minuten aber dann nur zu einem Zehntel berücksichtigt. 1. Was war Anlass zur Änderung der Rundfunkverteilung und wie wird diese zukünftig erfolgen? Anlässlich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 2014 über die Reform der Rundfunkverteilung wurde aus Mitgliederkreisen der Wunsch geäußert, die bisherige pauschale Aufteilung des Senderinkassos im Fernsehen auf die Bereiche AR (Senderecht) und VR (mechanische Rechte) zu überprüfen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Zusammenhang mit der u.a. Handlungsbedarf für eine Änderung gesehen. Verwertungsgesellschaften sind rechtlich grundsätzlich zu einer möglichst nutzungs- und inkassobezogenen Verteilung verpflichtet. Die von der Mitgliederversammlung 2014 beschlossene Reform der Rundfunkverteilung tritt ab dem Geschäftsjahr 2016 in Kraft und sieht folgende Neuerungen vor: Ab dem Geschäftsjahr 2016 werden für jedes nach Programm verrechnete Fernsehprogramm getrennte Senderkoeffizienten für die Verteilung in den Sparten des Senderechts (Sparten FS und TFS) und des Vervielfältigungsrechts (Sparten FS VR und TFS VR) gebildet. 2

3 Die bis einschließlich Geschäftsjahr 2015 geltende Aufteilung des Senderinkassos in 2/3 für das Senderecht (AR) und 1/3 für das Vervielfältigungsrecht (VR) wird durch eine differenzierte Aufteilung in Abhängigkeit zu den jeweiligen Anteilen an Eigen- und Auftragsproduktionen bzw. Fremdproduktionen abgelöst. Hierbei werden die Fernsehprogramme entsprechend ihren jeweiligen FS-Anteilen einem von drei Segmenten zugeordnet. Für jedes der drei Segmente gilt ein einheitliches AR/VR Verhältnis pro Segment für die Aufteilung des Senderinkassos. Je höher der Anteil an Eigen- und Auftragsproduktionen ist, desto höher ist der VR-Anteil. Für Programme mit einem hohen Anteil an Eigen- und Auftragsproduktionen bleibt das bisherige AR/VR Verhältnis bestehen (Segment 1: FS Anteil ,67%). Dies entspricht einem AR/VR Verhältnis von 2:1. Für Programme mit hohem Anteil an Fremdproduktionen wird ein geringerer VR-Anteil zugrunde gelegt (Segment 2: FS Anteil 66,66-33,33% und Segment 3: FS Anteil 33,32-0%). Dies entspricht einem AR/VR Verhältnis von 2:2/3 bzw. 2:1/3. Diese differenzierte AR/VR-Aufteilung fließt in die Berechnung der Tantiemen ein, indem für jedes nach Programm verrechnete Fernsehprogramm getrennte variable Senderkoeffizienten für AR und VR gebildet werden. 2. Welche Vorteile bringt die Neuregelung? Erklärtes Ziel der Reform Rundfunkverteilung soll sein, die bisherige pauschale Aufteilung des Senderinkassos auf die Bereiche Aufführungsrecht (AR) und Vervielfältigungsrecht (VR) durch eine Regelung zu ersetzen, die den Anteil der Fernsehprogramme an Eigen- und Auftragsproduktionen einerseits und Fremdproduktionen andererseits berücksichtigt. Dadurch erfolgen eine sachgerechtere Zuordnung und ein ausgewogeneres Verhältnis. 3. Warum gibt es diese Differenzierung in der Fernseh-Verteilung und nicht im Hörfunk-Bereich? Anders als im Fernsehen spielt das Filmherstellungsrecht im Hörfunkbereich keine Rolle. Da die GEMA die mechanischen Rechte grundsätzlich für alle Produktionen im Hörfunk im selben Umfang wahrnimmt, gibt es keinen Differenzierungsgrund, wie es für das Fernsehen der Fall ist. 4. Wie beeinflusst die Änderung meine Ausschüttung? Generell hat die durch die Reform der Rundfunkverteilung beschlossene Bildung getrennter Senderkoeffizienten in den Sparten des Senderechts (FS und TFS) sowie des Vervielfältigungsrechts (FS VR und TFS VR) eine Umverteilung je nach Anteil der Eigen-und Auftragsproduktionen bzw. Fremdproduktionen zur Folge. 3

4 Für Fernsehprogramme mit einem hohen Anteil an Eigen- und Auftragsproduktionen bleibt das bisherige AR/VR Verhältnis bestehen. Wenn Sie überwiegend Nutzungen in Sendern haben, die nur Fremdproduktionen senden, d.h. einen geringen FS Anteil (z.b. von 10%) hat, so wird ein geringerer VR Anteil zugrunde gelegt. Die differenzierte AR/VR-Aufteilung wird auch auf der Ebene der Senderkoeffizienten berücksichtigt, in dem für jedes nach Programm verrechnete Fernsehprogramm getrennte variable Senderkoeffizienten im AR und VR gebildet werden. Die jeweiligen Senderkoeffizienten werden auf Basis der Vergütungsanteile berechnet, die dem AR bzw. VR zugeordnet worden sind. Diese finden Anwendung sowohl bei der Berechnung der Minutenwerte für das Senderecht bzw. Vervielfältigungs- und Herstellungsrecht als auch bei der Berechnung der Ausschüttung pro Werk. 5. Die Ausschüttungen für Fernseh-Nutzungen sind bei mir geringer, als in den Vorjahren. Liegt das an der Änderung der Verteilung? Bitte prüfen Sie zunächst Ihre Nutzungsaufstellungen auf Vollständigkeit. Grundsätzlich kann eine geringere Ausschüttung folgende Gründe haben: der Nutzungsumfang ist geringer geworden Aufführungen fanden auf Sendern statt, die einen geringen Senderkoeffizienten haben Es handelt sich um verschieden große Anteile der Fernsehprogramme an Eigen- und Auftragsproduktionen einerseits und Fremdproduktionen andererseits. 6. Die Ausschüttungen für Fernseh-Nutzungen sind bei mir geringer, als in den Vorjahren. Kann es noch weitere Gründe für einen Rückgang meiner Ausschüttung geben? Ja. Die für jedes Geschäftsjahr neu ermittelte Verteilungssumme bedingt auch Änderungen bei der Bildung der Senderkoeffizienten sowie bei der Ermittlung der Minutenwerte. Dies könnte eine weitere Ursache für einen Rückgang der Ausschüttung sein. 7. Die Ausschüttungen für Fernseh-Nutzungen sind bei mir geringer, als in den Vorjahren. Gibt es eine Härtefall-Regelung? Nein, es ist keine Härtefallregelung vorgesehen. 8. Inwieweit hat die Reform Auswirkungen auf die Senderkoeffizienten? Die bis einschließlich Geschäftsjahr 2015 geltende Aufteilung des Senderinkassos in 2/3 für das Senderecht (AR) und 1/3 für das Vervielfältigungsrecht (VR) wird durch eine differenzierte Aufteilung in Abhängigkeit zu den jeweiligen Anteilen an Eigen- und Auftragsproduktionen bzw. Fremdproduktionen abgelöst. Diese differenzierte Aufteilung des Senderinkasso kann insofern Auswirkungen auf die Senderkoeffizienten im AR und VR haben, dass bei Sendern, die den Segmenten 2 und 3 zugeordnet werden, eine Umverteilung des Senderinkassos zwischen AR und VR zugunsten des AR erfolgt. 4

5 9. Wie werden die Verteilungssummen und Minutenwerte gebildet? Im Senderecht und im mechanischen Recht werden gesonderte Verteilungssummen (für die Sparten R für das Senderecht und Sparte R VR für das Vervielfältigungsrecht) und für das Fernsehen (Sparten FS und TFS für das Senderecht und FS VR und TFS VR für das Vervielfältigungs-und Herstellungsrecht) gebildet. Aus diesen wird dann der jeweils gesonderte Minutenwert für Hörfunk und Fernsehen ermittelt. Neben den Vergütungen der Sendeunternehmen sind in der Rundfunkverteilung auch sonstige Einnahmen der GEMA enthalten, für die keine eigenen Sparten gebildet sind. Im Rahmen der Bildung getrennter Verteilungssummen werden diese sonstigen Einnahmen, die in der Vergangenheit pauschal in einen gemeinsamen Minutenwert für Hörfunk und Fernsehen geflossen sind, nun sachgerecht auf die Bereiche Hörfunk- bzw. Fernsehen aufgeteilt. Im Fernsehen sind dies (bezogen auf die in den Rundfunksparten zu verteilenden Anteile: Einnahmen aus öffentlicher Wiedergabe von Fernsehsendungen und Bildtonträgern Video-Anteil an Einnahmen aus privater Vervielfältigung (ZPÜ) Einnahmen aus Kabelweitersendung von Fernsehsendungen Einnahmen aus Onlinenutzungen ohne Nutzungsmeldungen (Fernsehanteil) Einnahmen aus gewerblicher Vervielfältigung von Bildtonträgern ohne Programm 5

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