Novellierung der Heikostenverordnung (HKVO) Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft

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1 Novellierung der Heikostenverordnung (HKVO) Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft Köln, 20. März 2010

2 Übersicht der wesentlichen Änderungen Paragraph Die wesentliche Änderung der HKVO Novelle 1. 6 (1) Zeitnahe Übermittlung der Ableseergebnisse (4) 7 (1) 7 (2) Wahl der Abrechnungsmaßstäbe Bestimmung der Abrechnungsmaßstäbe ( Rohrleitungen ) Umlagefähigkeit der Eichkosten & Verbrauchsanalyse 5. 9 (1) Abrechnung von Sonderfällen (z.b. Solaranlagen) 6. 9 (2) Nachrüstpflicht für Wärmezähler (Boilerzähler) 7. 9a (1) Erweiterung der Möglichkeit zur Schätzung (1) 12 (2) 12 (6) Sonderregelung für Passivhäuser Wegfall des Bestandsschutz für WKV & nicht normgerechte HKV-V Übergangsregelung

3 1. Zeitnahe Übermittlung der Ableseergebnisse Zukünftig sollen die Ableseergebnisse den Nutzern innerhalb eines Monates mitgeteilt werden ( 6, Absatz 1 - HKVO) - Das betrifft nur Geräte ohne Stichtagsspeicher wie ältere HKV-V (ohne Vergleichsröhrchen vom Vorjahr) und Warmwasserkostenverteiler (WKV) - Diese Pflicht entfällt bei Warmwasserzählern (teilweise mit Rollenzählwerk), sowie Messgeräten welche die Ablesewerte speichern Zusätzliche Kosten die durch eine Ablesequittung entstehen sind umlagefähig*, können aber durch einen Technologiewechsel vermieden werden >> ista bietet eine Ablesequittung als Papier Lösung und als Webportal Variante an *ista Einschätzung nach 7 (2) HKVO

4 2. Wahl der Abrechnungsmaßstäbe Der Verwalter hat zukünftig die Möglichkeit den Abrechnungsmaßstab mehrfach zu wechseln, wenn andere sachgerechte Gründe vorliegen ( 6, Absatz 4 - HKVO) Es ist nicht beschrieben, was andere sachgerechte Gründe neben einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, einer neuen Heizungsanlage oder einer verbesserten Gebäudedämmung sind 70 / / 50

5 3. Bestimmung der Abrechnungsmaßstäbe ( freiliegenden Leitungen ) 7 Abs. 1 schreibt unter bestimmten Voraussetzungen ein Umlagemaßstab von 70% Verbrauchskostenanteil zwingend vor! Nur wenn die folgenden 3 Voraussetzungen für Ihre Liegenschaft zutreffen, haben Sie Handlungsbedarf! Wird die Liegenschaft mit Öl oder Gas beheizt? Erfüllt die Liegenschaft nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom ? Sind die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend (>50%) gedämmt? trifft zu weiter mit 2 weiter mit 3 trifft nicht zu Umlagemaßstab 50-70% frei wählbar Was ist zu tun? Wenn Sie nicht bereits zu 70% nach Verbrauchskosten abrechnen, müssen Sie uns für Abrechnungsperioden, die in 2009 beginnen, zwingend dazu beauftragen, den Umlageschlüssel zu ändern! Wir empfehlen: Informieren Sie Ihre Mieter frühzeitig über diese Änderung!

6 5. Abrechnung von Sonderfällen (z.b. Solaranlagen) Die Wärme- und Betriebskosten von Solaranlagen können weiter nach anerkannten Regeln der Technik berechnet werden, auch wenn diese nicht klar definiert sind ( 9, Absatz 1 - HKVO) Unterschiedlichste Vorschläge zeigten im Vorfeld: Die Abrechnung erneuerbarer Energien wird grundsätzlich an Bedeutung gewinnen Die anerkannten Regeln der Technik müssen präzisiert werden Notwendigkeit einer gesetzlichen Vorgabe für Wärmezähler durch die PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt) für die Verbrauchserfassung erneuerbarer Energien

7 6. Nachrüstpflicht für Wärmezähler (Boilerzähler) Nach dem muss der Energieeinsatz für die Warmwasserbereitung mit einem Wärmezähler erfasst werden ( 9, Absatz 2 - HKVO) Nur wenn der Gebäudeeigentümer hier einen unzumutbar hohen Aufwand nachweisen kann, kann der Warmwasserkostenanteil auch mit einem Wasserzähler und einer neuen Formel berechnet werden. Rechtlich unklar ist was ein unzumutbar hoher Aufwand ist Die bisherige Regelung (pauschal 18%**) entfällt mit Inkrafttreten der Novelle. D.h. bei Liegenschaften ohne WMZ-Boilerzähler müssen die Warmwasserkosten, mit Inkrafttreten der neuen HKVO bis zum , mit einer neuen Formel berechnet werden *nach 9 Abs. 2 Nr. 3 HKVO

8 9. Wegfall des Bestandsschutz für WKV und nicht normgerechte HKV-V Warmwasserkostenverteiler (WKV) und andere, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechende, Mess- und Verteilgeräte (wie z.b. vor dem montierte Heizkostenverteiler) müssen bis spätestens ausgetauscht werden ( 5, Absatz 1 u. 12, Absatz 2 - HKVO) Ab dem ist eine Abrechnung auf Basis von Messwerten der beschriebenen Geräte angreifbar! Es gibt keine Ausnahmeregelung! WKV M (mechanisch)

9 10. Übergangsregelung Für einen Abrechnungszeitraum, der vor dem (Inkrafttreten der Verordnung) begonnen hat, ist noch die alte Fassung der Heizkostenverordnung anzuwenden

10 Vielen Dank für Ihr Interesse!

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