Pflicht zur Installation von Wärmemengenzählern nach der Heizkostenverordnung (HeizkVO) bei Einsatz solarer Frischwasserspeicher

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1 Leibnizstraße Berlin Telefon Telefax Pflicht zur Installation von Wärmemengenzählern nach der Heizkostenverordnung (HeizkVO) bei Einsatz solarer Frischwasserspeicher BSW - Bundesverband Solarwirtschaft e.v../. HeizVO (Wärmemengenzähler)

2 - 2 - Inhalt I. Fragestellung... 3 II. Ergebnis... 3 III. Kurzerläuterung Zweck und Anwendungsbereich von 9 HeizkV Pflicht zur Installation von Wärmezählern ab Ausnahmen von der Wärmezählerpflicht... 5 a. Unzumutbar hoher Aufwand als Voraussetzung der Ausnahmen... 5 b. Berechnung nach Pauschalwerten ( 9 Abs. 2 S. 1 HeizkV) Sonderfall Solarwärme... 7 Seite 2 von 8

3 - 3 - I. Fragestellung 9 Abs. 2 HeizkVO verlangt, dass ab dem die auf zentrale Warmwasserversorgungsanlagen entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen ist. Eine Ausnahme davon besteht bei unzumutbar hohem Aufwand. Vor dem Hintergrund einer Mitgliedsanfrage bat der Bundesverband Solarwirtschaft um die Beantwortung folgender Frage: Kann 9 Abs. 2 HeizkVO dahingehend ausgelegt werden, dass bei Einsatz solarer Frischwasserspeicher eine Befreiung von der Wärmemengenzählerpflicht besteht, wenn der Einbau eines solchen Zählers technisch und kostenmäßig extrem aufwändig ist, wenn nicht sogar unmöglich? II. Ergebnis Die Antwort auf die gestellte Frage geht zunächst davon aus, dass der Einsatz von Solarwärmeanlagen der Unterstützung der Wärme- und Warmwasserversorgung dient, die Wärme- oder Warmwasserversorgung also zusätzlich über einen Heizkessel oder eine eigenständige gewerbliche Wärmelieferung erfolgt. Unter dieser Prämisse regelt 9 Abs. 2 HeizkV eine Rangfolge der Ermittlung und Berechnung der Kosten, die auf die nicht regenerativ erzeugten Wärmeanteile entfallen: Vorrangig ist die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen ( 9 Abs. 2 S. 1 HeizkV). Nachrangig bei Unzumutbarkeit - ist die Wärmemenge mithilfe von Pauschalwerten zu berechnen ( 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV). Hilfsweise wenn auch die nachrangige Berechnungsmethode unzumutbar ist Seite 3 von 8

4 - 4 - ist eine pauschale Berechnung anhand der Wohnfläche zulässig ( 9 Abs. 2 S. 4 HeizkV). Besonderheiten gelten für den Einsatz erneuerbarer Energien. Der etwa durch Solaranlagen erzeugte Wärmeanteil darf bei der Aufteilung der Kosten nicht berücksichtigt werden. Wie die Berechnung in diesen Fällen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Eine Regel zu Kostenaufteilung bei Solaranlagen wird als VDI-Norm 2077 Blatt 3.3. voraussichtlich im April 2014 als Weißdruck erscheinen, mit der anschließenden Möglichkeit zur Stellungnahme. III. Kurzerläuterung 1. Zweck und Anwendungsbereich von 9 HeizkV Die HeizkV verpflichtet im Interesse der Energieeinsparung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Die Kosten sind dabei grundsätzlich getrennt zu ermitteln. Wird die Wärme für die Heizung und Warmwasserversorgung in einer Anlage erzeugt ( verbundene Anlagen ), sind die Kosten nach den Regelungen des 9 HeizkV aufzuteilen. 9 HeizkV enthält aber keine Regelung für alle Wärmequellen, sondern nur solche für den Einsatz von Heizkesseln und für die eigenständige gewerbliche Wärmlieferung. Wie demgegenüber mit der Kostenaufteilung beim Einsatz von erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung umzugehen ist, bildet 9 HeizkV nur unzureichend ab. Einigkeit besteht darüber, dass die Kosten für die Erzeugung von Wärme aus Solarenergie bei der Aufteilung der Kosten nicht zu berücksichtigen ist. 2. Pflicht zur Installation von Wärmezählern ab Nach 9 Abs. 2 HeizkV gilt ab dem (gemeint ist der , vgl. z.b. Wall Seite 4 von 8

5 - 5 - Die Abtrennung der Warmwasserkosten für verbundene Anlagen unter Einbeziehung der anerkannten Regeln der Technik, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 11/2013, S. 648), dass die auf die zentrale Wasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen ist. Dies gilt auch, soweit zur Wärmeerzeugung unterstützend Solaranlagen eingesetzt werden. Denn nach den Regelungen der HeizkV ( 9 Abs. 1 S. 6) ist der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch stets nach 9 Abs. 2 HeizkV zu ermitteln. 3. Ausnahmen von der Wärmezählerpflicht Von der Pflicht zur Nutzung eines Wärmezählers sieht die HeizkV Ausnahmen vor ( 9 Abs. 2 S. 2 und Abs. 2 S. 4). Diese laufen jedoch nicht darauf hinaus, dass auf die getrennte Berechnung der Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung verzichtet werden darf (Lammel in: Schmidt-Futterer, Mietrecht zu 9 HeizkV, Rz. 16, Drucksache 570/08, S. 16). Gegenstand der Ausnahmen ist vielmehr die Gestattung vereinfachter Berechnungsverfahren. Diese Berechnungsverfahren stehen ihrerseits in einem Rangverhältnis. Im Einzelnen gilt: a. Unzumutbar hoher Aufwand als Voraussetzung der Ausnahmen Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Ausnahme ist zunächst, dass die Messung mit einem Wärmezähler mit einem unzumutbar hohem Aufwand verbunden ist. Wann ein unzumutbar hoher Aufwand vorliegt, sagt das Gesetz nicht. Nach der Verordnungsbegründung sollen die Voraussetzungen zum Beispiel gegeben sein, wenn die Anbringung von Messgeräten aus baulichen und technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (BR-Drs. 570/08, S. 16). In der Praxis wird ferner davon ausgegangen, dass sich ein unzumutbar hoher Aufwand aus den laufenden Kosten ergeben kann. Ein Grund für unzumutbar hohe laufende Seite 5 von 8

6 - 6 - Kosten kann sich z.b. daraus ergeben, dass die erforderlichen Wärmezähler aus eichrechtlichen Gründen alle 5 Jahre ausgetauscht werden müssen (Wall, Die Abtrennung der Warmwasserkosten für verbundene Anlagen unter Einbeziehung der anerkannten Regeln der Technik, Wohnungswirtschaft und Mietrecht, 11/2013, S. 648, 649). Woran allerdings die Unverhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten gemessen werden soll, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsgrundlage der HeizkV, dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sind Maßnahmen dann nicht unzumutbar, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eingetretene Energieeinsparung erwirtschaftet werden können ( 5 Abs. 1 EnEG; vlg. 25 Abs. 1 EnEV). Dieser Maßstab ist hier aber unpassend, weil die Verfahren zur Berechnung der Wärmemengen als solches keinen Beitrag zu Energieeinsparung leisten. Die Unzumutbarkeit kann sich daher nur als Ergebnis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Mieters an einer präzisen Erfassung der Wärmemengen richten und dem Interesse des Eigentümers am wirtschaftlichen Betrieb seiner Anlage. Daraus lässt sich ableiten, dass die technische Schwierigkeit, mit denen der Einbau verbunden ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (z.b. Relation von Kosten und Zahl der Mietparteien) jedenfalls nicht unerheblich sein dürfen. Vermieter müssen sich dabei bewusst sein, dass sie eine Kürzung der Heizkosten riskieren, wenn sie zu schnell davon ausgehen, dass die Unzumutbarkeitsschwelle erreicht ist. Denn 12 HeizkV sieht vor, dass Nutzer bei verordnungswidrigen Heizkostenabrechnungen ein Kürzungsrecht haben. b. Berechnung nach Pauschalwerten ( 9 Abs. 2 S. 1 HeizkV) Bei unzumutbar hohem Aufwand ist zunächst das abweichende Berechnungsverfahren nach 9 Abs. 2 S. 3 (Multiplikation der Aufwandszahl mit dem Wasservolumen und dem mittleren Wärmegrad) anzuwenden. Ist auch dieses Verfahren unzumutbar, kann der Seite 6 von 8

7 - 7 - flächenabhängige Verteilungsmaßstab nach 9 Abs. 2 S. 4 angewendet werden (BR-Drs. 579/08 S. 16). Die Zulässigkeit der abweichenden Berechnungen ergibt sich automatisch. Einer besonderen Befreiungsentscheidung bedarf es nicht. Wie dargestellt, birgt der vorschnelle Einsatz dieser abweichenden Berechnungsmethoden das Risiko, dass zum Beispiel ein Mieter erfolgreich von seinem Kürzungsrecht nach der HeizkV Gebrauch macht. 4. Sonderfall Solarwärme Der durch eine Solaranlage erzeugte Wärmeanteil ist bei der Aufteilung der Kosten nicht zu berücksichtigen; der Wärmeeintrag einer Solarwärmeanlage ist also vom Gesamtverbrauch abzuziehen. Ausdrücklich war dies noch im Verordnungsentwurf vom geregelt (BR-Drs. 570/08 v , S. 2, 3): [ ] Tragen Solaranlagen zur Warmwasserversorgung bei, ist nur der Anteil, der nicht solar erzeugt wird, bei der Aufteilung der Kosten zu berücksichtigen. Wird dieser nicht direkt gemessen, ist der Wärmeeintrag der Solaranlage vom Gesamtverbrauch abzuziehen. Wird der Wärmeeintrag der Solaranlage nicht mit einem Wärmezähler gemessen, kann er nach anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. [ ]. Die Pflicht, den solar erzeugten Wärmeanteil bei der Kostenverteilung nach der HeizkVO unberücksichtigt zu lassen, ergibt sich aber auch aus den Regelungen des Mietrechts zur Abrechnung der Betriebskosten. Danach sind nur tatsächlich entstandene Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig ( 556 Abs. 1 S. 2 BGB, 1 Abs. 1 BetrkV). Soweit die Sonne zur Erzeugung von Wärme genutzt wird, ist sie jedoch kostenfrei. Der Ansatz fiktiver Kosten ist unzulässig. Dazu, nach welchen Regeln der Abzug des regenerativen Wärmeanteils zu erfolgen hat, verweist die HeizkV auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik ( 9 Abs. 1 S. 5 Seite 7 von 8

8 - 8 - HeizkV). Für die Ermittlung des Wärmeeintrags von Solarwärmeanlagen werden derartige allgemein anerkannte Regeln der Technik aktuell in Gestalt einer VDI-Norm entwickelt (VDI 2077, Blatt 3.3., vgl. dazu Wall a.a.o. und die Informationen unter zur Richtlinienreihe VDI 2077). Der Weißdruck der Norm soll im April 2014 erscheinen. Einsprüche dagegen können voraussichtlich bis zum unter erhoben werden. Berlin, 22. März 2014 Margarete von Oppen Rechtsanwälte Geiser & von Oppen Seite 8 von 8

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