KFZ-VERSICHERUNG AUTOSICURA ASSIMOCO

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1 KFZ-VERSICHERUNG AUTOSICURA ASSIMOCO Ausgabe 11/2014 Versicherung der Verkehrshaftpflicht für Personenkraftwagen und anderer Risiken für das Fahrzeug oder den Lenker MAXI-PAKET Linea Protezione Patrimonio Das vorliegende aus: - dem Informationsblatt einschließlich Glossar - den Vertragsbedingungene - dem Informationsblatt zum Datenschutz bestehende Produktheft ist dem Versicherungsnehmer vor Zeichnung des Vertrages zu übergeben. Vor Zeichnung des Vertrages ist prüfende Einsicht in das Informationsblatt zu nehmen.

2 Das vorliegende aus KFZ-VERSICHERUNG AUTOSICURA ASSIMOCO MAXI-PAKET - PERSONENKRAFTWAGEN Versicherung der Verkehrshaftpflicht für Personenkraftwagen und anderer Risiken für das Fahrzeug - dem Informationsblatt einschließlich Glossar - den Vertragsbedingungen - dem Informationsblatt zum Datenschutz VERTRAGSBEDINGUNGEN Mod. A001/B TD - Ausgabe 11/2014 bestehende Produktheft ist dem Versicherungsnehmer vor Zeichnung des Vertrages zu übergeben. Vor Zeichnung des Vertrages ist prüfende Einsicht in das Informationsblatt zu nehmen. INHALTSVERZEICHNIS Informationsblatt Seite 1/10 Allgemeine Versicherungsbedingungen Seite 1/25 (allen Abschnitten gemeinsame Bedingungen) Im Paket enthaltene Versicherungen Verkehrshaftpflicht Seite 2/25 Brand Diebstahl Raub Seite 11/25 Zusatzversicherungen Deckung A Scheibenbruch Seite 12/25 Deckung B Elementarereignisse Seite 12/25 Deckung D: Seite 13/25 Soziale und politische Ereignisse Tagegeld bei Diebstahl oder Brand des Fahrzeuges Ersatz der Kosten für das Abschleppen und für die Einstellung des Fahrzeuges Vergütung der Zulassungskosten Vergütung der Eigentumsteuer Vergütung der nicht beanspruchten Prämie Gepäckversicherung Sicherheitsvorrichtungen Diebstahlsicherungsanlage und/oder satellitengestütztes Ortungssystem Zusammenstoß mit nicht versicherten Fahrzeugen Rechtsschutz Seite 16/25 Extras auf Wunsch (der Versicherungsschutz ist erst nach Zahlung der jeweiligen Zusatzprämie gegeben) Kasko (alternativ zur Versicherung gegen Zusammenstoß) Seite 11/25 Zusammenstoß (alternativ zur Kasko-Versicherung) Seite 11/25 Assimoco-Assistance (alternativ zur Versicherung des Straßennotdienstes) Seite 20/25 Straßennotdienst (alternativ zur Assimoco Assistance-Versicherung) Seite 25/25 Informationsblatt zum Datenschutz Seite 1/3

3 INFORMATIONSBLATT VERSICHERUNG DER VERKEHRSHAFTPFLICHT FÜR KRAFTFAHRZEUGE Das vorliegende Informationsblatt ist nach dem von der Aufsichtsbehörde über die Versicherungsgesellschaften, IVASS, vorgegebenen Schema abgefasst. Sein Inhalt unterliegt nicht der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Versicherungsnehmer hat vor Unterzeichnung der Polizze Einsicht in die Versicherungsbedingungen zu nehmen. Die nicht wegen Novellierung des Gesetzes aktualisierten Informationen in diesem Informationsblatt sind der Internet-Seite des Versicherers zu entnehmen. Der Kunde kann den individuellen Kostenvoranschlag für seinen Personenkraftwagen bei allen Assimoco-Verkaufsstellen anfordern. Er kann ihn auch selbst auf der Basis sämtlicher vom geltenden Bonus-/Malus-Tarif vorgesehenen Personalisierungsparameter erstellen bequem von zu Hause aus mit dem auf unserer Internet-Seite zur Verfügung gestellten Formular. A) INFORMATIONEN ÜBER DEN VERSICHERER 1. Allgemeine Informationen a) ASSIMOCO S.p.A. - Genossenschaftliche Versicherungs- und Rückversicherungs-A.G. (in der Folge kurz der Versicherer). Assimoco S.p.A. ist eine Gesellschaft der DZ Bank AG-Gruppe. b) Der Rechtssitz und die Generaldirektion des Versicherers sind in Italien in Segrate (Provinz Mailand) - Centro Direzionale Milano Oltre - Palazzo Giotto - Via Cassanese 224. c) Tel.-Nr.: Fax-Nr.: , Internet-Seite: zertifizierte -Adresse: assimoco@legalmail.it; d) Der Versicherer ist kraft des Dekretes des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom , veröffentlicht im Staatsanzeiger vom , Nr. 195, zur Ausübung der Versicherungstätigkeit zugelassen. Der Versicherer ist unter Nr in dem von der Aufsichtsbehörde IVASS geführten Unternehmensregister eingetragen. 2. Informationen über die Vermögenssituation des Versicherers Nettovermögen Gesellschaftskapital Vermögensreserven , , ,00 Solvabilitätsindex: 2,23% (Der Solvabilitätsindex stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar). Die vorstehenden Daten beziehen sich auf die letztgenehmigte Bilanz. B) INFORMATIONEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG 3. Angebotene Versicherungen Die Verkehrshaftpflicht-Versicherung wird in der Bonus-Malus-Tarifform übernommen. Die Ergänzungsversicherungen für den Personenkraftwagen (Brand-, Diebstahl- und Kaskoversicherung) werden zu dem nach dem Wert des versicherten Fahrzeuges berechneten Gesamtwert gewährt. Die Versicherung gegen Zusammenstoß und die Rechtsschutzversicherung werden auf erstes absolutes Risiko im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme übernommen. Der angebotene Versicherungsschutz im Einzelnen: Versicherbare Risiken Zur Regelung des Versicherungsschutzes siehe Seite 1 von 10 Zur Regelung der Einschränkungen siehe Verkehrshaftpflicht Artikel 11 bis Artikel 28 Artikel 13 und 15 Brand, Diebstahl und Raub Artikel 29 Artikel 48 Schäden am eigenen Fahrzeug Artikel 30 bis Artikel 33 Artikel 32 und 48 Zusatzversicherung Artikel 34 bis Artikel 46 Artikel 48 Rechtsschutz Artikel 60 bis Artikel 71 Artikel 66 Assimoco Assistance Artikel 72 bis Artikel 93 Artikel 93 Straßennotdienst Artikel 94 und 95 Artikel 94 Hinweis: - Die vertraglich vorgesehenen Ruhezeiten der gewährten Versicherungen können die Kürzung der Ersatzleistung oder die Befreiung der Versicherungs.A.G. ASSIMOCO von der Leistungspflicht zur Folge haben. Zu den Einzelheiten wird auf Artikel 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. - In der Verkehrshaftpflicht-Versicherung sind Ausschlüsse aus dem Versicherungsschutz vorgesehen, die den geschädigten Dritten nicht entgegengehalten werden können. In solchen Fällen nimmt die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO begrenzt auf die von ihr wegen der nicht einwendbaren Ausschlüsse aus der Versicherung ausbezahlten Beträge - Rückgriff auf den Verantwortlichen für den Verkehrsunfall, auf den Versicherungsnehmer oder auf den Fahrzeugeigentümer. Zu den Einzelheiten und zum Verzicht auf das Rückgriffrecht wird auf Artikel 13 und 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen.

4 - Die genommenen Versicherungen werden im Rahmen der vom Versicherten gewählten Deckungssumme oder des Fahrzeugwertes gewährt; die jeweils gebührende Ersatzleistung wird um die vom Versicherten gemäß der tabellarischen Übersicht am Schluss dieses Informationsblattes zu übernehmenden Selbstbehalte und/oder Freibeträge gekürzt. Dem besseren Verständnis dienen dabei die nachstehenden Fallbeispiele: Selbstbehalt: Der vertraglich vereinbarte Betrag oder Anteil am ersatzpflichtigen Schaden, den der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte je Versicherungsfall zu tragen hat. Beispiel: Zusatzversicherung Scheibenbruch Versicherter Wert Anerkannter Schaden Selbstbehalt Je Versicherungsfall liquidierbare Ersatzleistung 700,00 500,00 150,00 350,00 Deckungssumme: Der Betrag, der die Höchstleistung des Versicherers je ersatzpflichtiges Schadenereignis darstellt. Beispiel: Verkehrshaftpflicht-Versicherung Versicherter Wert Anerkannter Schaden Je Versicherungsfall liquidierbare Ersatzleistung , , ,00 Der Vertrag wird auf ein Jahr unter Ausschluss der stillschweigenden Erneuerung abgeschlossen Erweiterung der Verkehrshaftpflicht-Versicherung Die Verkehrshaftpflicht-Versicherung wird unter deren Erweiterung auf die Risiken unter Artikel 12 der Versicherungsbedingungen übernommen. 4. Aus der Verkehrshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossene Personen Aus der Verkehrshaftpflicht-Versicherung sind die Schäden, erlitten von den unter Artikel 15 der Versicherungsbedingungen genannten Personen, ausgeschlossen. 5. Erklärungen des Versicherten zu den Risikoumständen; Vertragsauflösung Hinweis: Die ungenauen Erklärungen des Versicherten zu den für die Bewertung des Risikos maßgeblichen Umständen und das Verschweigen solcher Umstände können nach Artikel 1892, 1893 und 1894 des Codice Civile den teilweisen oder vollen Verlust des Rechtes auf die Ersatzleistung sowie die Auflösung des Vertrages zur Folge haben (siehe dazu Artikel 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). 6. Prämien Die vertraglich vereinbarte Prämie bezieht sich auf die einjährige Versicherungsperiode. Die Jahresprämie kann auch in Raten aufgeteilt werden. In einem solchen Fall erhöht sich der Prämienbetrag um 3% bei Aufteilung in Halbjahresraten, um 4% bei Aufteilung in viermonatliche Raten, um 5% bei Aufteilung in dreimonatliche Raten. Die Zahlung kann je nach den von ASSIMOCO vorgesehenen Zahlungsmodi (in bar, mittels Bankscheck, Zirkularscheck, Bankomatkarte, Überweisung an die Agentur, Kreditkarte, Abbuchung vom Bankkonto, Postanweisung) geleistet werden. Die Prämienberechnung erfolgt auf Basis der vom Tarif vorgesehenen Personalisierungsparameter; die von ASSIMOCO dem Vermittler ausbezahlte Provision ist im jeweiligen Prämienbetrag enthalten. An ein Darlehen/einen Finanzierungskredit gekoppelter Vertrag Aus den nachstehenden Informationen sind die auf Grund der Bilanz 2013 ermittelten Kosten zu entnehmen, die der Versicherungsnehmer für das gewählte Produkt zu tragen hat: Prozentualer Anteil an den Kosten für die Verwaltung des Produktes 24% Im Durchschnitt den Vermittlern ausbezahlter Anteil 52% Aus der Anwendung der vorstehenden Prozentsätze auf die von ASSIMOCO im Geschäftsjahr 2013 durchschnittlich eingenommenen Prämien für das gegenständliche Produkt ergibt sich: Durchschnittlich Durchschnittliche, vom Versicherungsnehmer zu tragende Kosten ausbezahlter Anteil Den Vermittlern eingenommene Prämie 184,08 44,84 23,48 Hinweis: Der Kunde hat bei Risikowegfall Anspruch auf Erstattung der eingezahlten und nicht verbrauchten Prämie vor Steuern. Näheres dazu ist den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Artikel 16, 18, 19 und 23) zu entnehmen. 7. Informationen während der Vertragsdauer ASSIMOCO wird dem Versicherungsnehmer mindestens 30 Tage vor Vertragsablauf die Fälligkeitsanzeige des Vertrages zusammen mit den Informationen für dessen etwaige Erneuerung zukommen lassen. Mit der diesbezüglichen Mitteilung, wird der Versicherungsnehmer auch über sein Recht auf Erstattung der Ersatzleistungen, erbracht in der letzten Beobachtungsperiode zur Abfindung von Versicherungsfällen, die die Neueinstufung in eine Malus-Wertungsklasse bewirkt haben, unterrichtet. Für die Zwecke der besagten Neueinstufung werden die Verkehrsunfälle berücksichtigt, für welche dem Lenker des versicherten Seite 2 von 10

5 Fahrzeuges die Hauptschuld oder gleichviel Teilschuld als dem anderen beteiligten Lenker zugeschrieben worden ist, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu welchem die aufgrund der entsprechenden Versicherungsfälle, eingetreten in den letzten fünf jährlichen Beobachtungsperioden, festgestellte Gesamtquote seiner Teilschuld 51% erreicht. In der Mitteilung wird außerdem auf die Möglichkeit der Einholung bei einem Vermittler oder über die Internet-Seite von Informationen über die Erneuerungsprämie aufmerksam gemacht. ASSIMOCO verpflichtet sich zur unverzüglichen Bekanntgabe - auf eigene Kosten - an den Versicherungsnehmer der Neueinstufung des Vertrages in eine niedrigere Wertungsklasse. 8. Bescheinigung über den Schadenverlauf - Wertungsklasse Zusammen mit der Mitteilung unter Absatz 7 übermittelt ASSIMOCO dem Versicherungsnehmer die Bescheinigung über den Schadenverlauf. Dieser sind die von der Verfügung Nr. 4 der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP vorgesehenen Informationen zu entnehmen, sowie die im Versicherungsjahr erreichte Assimoco-Wertungsklasse und die ihr nach der Konvertierungstabelle entsprechende Wertungsklasse. Die Bescheinigung über den Schadenverlauf bleibt dann 5 Jahre lang gültig, wenn es sich dabei um die letztausgestellte handelt. Die nach der letztausgestellten Bescheinigung entsprechend der Konvertierungstabelle erreichte Wertungsklasse kann vom Eigentümer des Fahrzeuges, auf welchen sie sich bezieht - oder von einem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen - für den Abschluss des Versicherungsvertrages für ein weiteres neues Fahrzeug der gleichen Art verwendet werden. Näheres dazu ist dem Artikel 27, Satz 1), der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Die Konvertierungstabelle ist als Instrument für den Vergleich zwischen den von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Verkehrshaftpflicht-Versicherungen gedacht. Die danach zustehende Wertungsklasse richtet sich nach dem im Anhang 2 zur Verfügung Nr. 4 der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP veranschaulichten Schadenverlauf. 9. Verjährung Verlust der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Unter Verjährung ist der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches durch Ablauf der vom Gesetz für dessen Geltendmachung festgesetzten Frist zu verstehen. Dazu wird auf die Regelung in Artikel 2952 des Codice Civile verwiesen, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren ab dem Tag, an dem sich der den Anspruch begründende Vorfall ereignet hat, verjähren. 10. Versicherungssteuer Für die Steuern aus dem Versicherungsverhältnis hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aufzukommen. Die vorgesehene Besteuerung ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Steuersatz Abschnitt Bemerkungen Verkehrshaftpflicht 12,50% Der Steuersatz kann je nach Wahl der jeweiligen Provinz um 3,5 Punkte erhöht oder vermindert werden (zuzüglich 10,50% als Beitrag zum Nationalen Gesundheitsdienst) Brand/Diebstahl 13,50% Schäden am eigenen Fahrzeug 13,50% Zusatzversicherungen 13,50% Rechtsschutz 12,50% Assimoco Assistance 10,00% Straßennotdienst 12,50% C) INFORMATIONEN ÜBER DIE LIQUIDIERUNGSVERFAHREN UND ÜBER REKLAMATIONEN 11. Im Versicherungsfall - Schadenregulierung Bei von der Gegenseite verschuldetem Verkehrsunfall kann der Kunde das Direktregulierungsverfahren in Anspruch nehmen; dabei wird die Schadenregulierung direkt von Assimoco anstatt vom Versicherer der Gegenseite verwaltet. Näheres zur Anwendbarkeit des Direktregulierungsverfahrens ist dem Codice delle Assicurazioni unter Artikel 141, 148, 149 und 150 und den Allgemeinen Vertragsbedingungen unter Artikel 22 zu entnehmen. Hinweis: - Der Versicherungsfall ist unter Verwendung des von der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP gemäß Artikel 143 des Codice delle Assicurazioni genehmigten Schadenberichtes (sogenanntes blaues Formblatt ) anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Angabe der Kenndaten der Polizze und Schilderung des Vorgangs zu erfolgen. - Der unter Beteiligung von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen eingetretene Versicherungsfall ist binnen der dem Eintrittsdatum oder dem Datum, zu welchem der Versicherte davon Kenntnis erhalten hat, darauffolgenden drei Tage anzuzeigen. Zu den Einzelheiten wird auf Artikel 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Der Versicherungsfall unter der Diebstahl-, Brandversicherung, Versicherung der Schäden am eigenen Fahrzeug und unter den Zusatzversicherungen ist binnen der dem Eintrittsdatum oder dem Datum, zu welchem der Versicherte davon Kenntnis erhalten hat, darauffolgenden fünf Tage anzuzeigen. Zu den Einzelheiten wird auf Artikel 51 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. - Mit der Verwaltung der Versicherungsfälle unter Assimoco Assistance ist die Aktiengesellschaft Europ Assistance S.p.A. - Piazza Trento 8, Milano betraut. Mit der Verwaltung der Versicherungsfälle unter der Rechtsschutzversicherung ist die Seite 3 von 10

6 Aktiengesellschaft D.A.S. - Automobilistica Sinistri S.p.A., Via Enrico Fermi 9/B Verona betraut. Zu den Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter dem jeweiligen Abschnitt verwiesen. Die Liste der für die Schadenliquidierung zuständigen Stellen und deren Kontaktadresse kann auf der Interseite eingesehen werden. Bei Inanspruchnahme des Direktregulierungsverfahrens wird ASSIMOCO dem Kunden nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen - binnen 90 Tagen, wenn der Verkehrsunfall Personenschäden zur Folge hatte - binnen 60 Tagen, wenn durch den Verkehrsunfall nur Schäden an den Fahrzeugen oder Sachschäden entstanden sind - binnen 30 Tagen, wenn durch den Verkehrsunfall nur Schäden an den Fahrzeugen oder Sachschäden entstanden sind und der von beiden Lenkern unterzeichnete Schadenbericht eingereicht worden ist ein Schadenersatzangebot übermitteln oder ihm die Gründe mitteilen, die die Unterbreitung des Angebots unmöglich machen. 12. Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Ausländern Das Direktregulierungsverfahren findet nach Artikel 149 des Codice delle Assicurazioni auf Verkehrsunfälle, in welchen im Ausland zugelassene Fahrzeuge verwickelt waren, keine Anwendung. Für die Verwaltung solcher Versicherungsfälle ist der Versicherer des Schädigers zuständig. War am Verkehrsunfall ein nicht identifiziertes oder ein nicht ordnungsgemäß versichertes Fahrzeug beteiligt, ist der Antrag auf Schadenersatz an den vom Garantiefonds für Verkehrsopfer (Fondo di Garanzia per le vittime della strada), eingerichtet bei CONSAP - Concessionario Servizi Assicurativi Pubblici S.p.A. - benannten Versicherer zu richten. 13. Recht des Versicherungsnehmers auf Erstattung der erbrachten Ersatzleistungen Der Versicherungsnehmer kann die von der Bonus-/Malus-Tarifform je nach Schadenverlauf vorgesehene Prämienerhöhung oder - ermäßigung abwenden bzw. in Anspruch nehmen, indem er sich zur Erstattung der Beträge bereit erklärt, die in der der Vertragserneuerung vorangegangenen Beobachtungsperiode zur endgültigen Abfindung schwebender Versicherungsfälle liquidiert worden sind. Die diesbezügliche Erklärung ist vom Versicherungsnehmer bei Vertragserneuerung unmittelbar oder über den Assimoco-Vermittler entweder an ASSIMOCO abzugeben oder an CONSAP - Concessionario Servizi Assicurativi Pubblici S.p.A. 14.Einsicht in die Akten des Versicherers Der Versicherungsnehmer und der Versicherte können nach Bewertung, Feststellung und Liquidierung der Schäden, die sie betreffen, Einsicht in die dazu vom Versicherer angelegten Akten nehmen. Die Frist für die Stellung des diesbezüglichen Antrags läuft: - vom Zeitpunkt an, zu welchem ASSIMOCO die Vorbereitungen zur Unterbreitung des außergerichtlichen Schadenersatzangebots im Sinne von Artikel 148 oder 149 des Codice delle Assicurazioni abgeschlossen hat; - mit Ablauf der für die Vorlage des Schadenersatzangebots vorgesehenen Frist; - ab Ende des 120sten Tages nach Eintritt des Versicherungsfalles. Nach Artikel 146, Absatz 2, des Codice delle Assicurazioni ist die Ausübung des gegenständlichen Rechts bei Vorliegen von betrügerischen Indizien oder Verhalten ausgeschlossen oder bei anhängigen Gerichtsverfahren erst nach deren Abschluss zulässig. Der Antrag auf Akteneinsicht kann einem beliebigen ASSIMOCO-Büro mittels Einschreiben mit Rückschein oder per Fax übermittelt oder persönlich vorgelegt werden. Stimmt die Anschrift des Empfängers des Antrags weder mit dem ASSIMOCO-Rechtssitz oder mit jener der ASSIMOCO- Generaldirektion überein noch mit jener des lokalen Schadenbüros oder der Verkaufsstelle, bei welcher der Vertrag abgeschlossen worden ist, hat der Empfänger den Antrag dem zuständigen Büro weiterzuleiten; in einem solchen Fall verlängert sich die Frist für die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller um weitere 5 Tage. Der Versicherungsnehmer hat auch die Möglichkeit, den Antrag auf Akteneinsicht direkt dem für dessen Bearbeitung zuständigen Büro Ufficio Gestione Operativa c/o Ufficio Sinistri di Direzione mittels an gestione.sinistri@assimoco.it oder per Fax unter Nr zu senden. Im Antrag sind die dem Schadenfall, auf welchen er sich bezieht, zugewiesene Nummer oder die seiner Identifikation dienlichen Daten unter Nachweis des bestehenden konkreten, persönlichen Interesses anzugeben. Ist ihm die Schadenfall-Nr. nicht bekannt oder verfügt er nicht über die genannten Daten, hat der Antragsteller jedenfalls die Daten und Informationen Gegenstand des Antrags anzuführen, die ASSIMOCO die Identifikation des Faszikels, der sie enthält, ermöglichen. Der Antragsteller muss sich ausweisen; dazu hat er dem Antrag eine Kopie seines Personalausweises beizulegen; daneben, wenn er den Antrag über einen Bevollmächtigten stellt, eine Kopie der Vollmacht oder, wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, eine Körperschaft oder einen Verein handelt, eine Kopie der jeweiligen Satzung. Ist der Antrag auf Akteneinsicht ordnungsgemäß gestellt, so hat ASSIMOCO binnen 15 Tagen nach Eingang dem Antragsteller dessen Annahme unter - Nennung des Leiters des mit der Bearbeitung des Schadenfalles befassten Büros - Angabe des Ortes, an welchem die Akteneinsicht erfolgen kann und - des für die Einsichtnahme in die Akten und für die Anfertigung von Kopien aus den Akten zugestandenen - mit mindestens 15 Tagen bemessenen - Zeitraumes zu bestätigen. Der Antragsteller ist während des besagten Zeitraumes zur Abschrift der eingesehenen Akten oder zur Anforderung gegen Bezahlung des zu den Marktkosten berechneten Preises von Ablichtungen berechtigt. Das Einsichtsverfahren ist jedenfalls binnen 60 Tagen seit Eingang des Antrags abzuschließen. Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat ASSIMOCO die fehlerhaften oder fehlenden Informationen binnen 15 Tagen Seite 4 von 10

7 mittels Einschreiben mit Rückschein oder per Fax bekanntzugeben. In einem solchen Fall tritt eine Unterbrechung der Fristen bis zum Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags ein. Die, auch teilweise, Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht ist dem Antragsteller ebenfalls schriftlich binnen 15 Tagen unter Offenlegung der Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ist sein Antrag, auch teilweise, abgelehnt oder sind ihm die verlangten Unterlagen nicht binnen 60 Tagen seit dem Antragsdatum zur Verfügung gestellt worden, kann der Antragsteller bei der Aufsichtsbehörde IVASS um Schutz seines Rechtes nachsuchen. Soweit in der Verfügung gemäß Ministeriellem Dekret 191/208 nichts anderes bestimmt ist, gilt der Kodex in Sachen Datenschutz (gesetzesvertretendes Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196). 15. Reklamationen Reklamationen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind der Versicherungs-A.G. Assimoco S.p.A. - Ufficio Reclami Premi e Gestione - Centro Direzionale MILANO OLTRE - Palazzo Giotto - Via Cassanese, SEGRATE (MI) schriftlich vorzubringen oder ihr mittels Fax unter Nummer oder mittels an die Adresse ufficioreclamipremi@assimoco.it zu übermitteln. Reklamationen, die die Verwaltung der Versicherungsfälle betreffen, sind der Versicherungs-A.G. Assimoco S.p.A. - Ufficio Reclami Sinistri - Centro Direzionale MILANO OLTRE - Palazzo Giotto - Via Cassanese, SEGRATE (MI) schriftlich vorzubringen oder ihr mittels Fax unter Nummer oder mittels an die Adresse ufficioreclamisinistri@assimoco.it zu übermitteln. Ist der Beanstandung nach seiner Meinung nicht Abhilfe geleistet worden oder hat er binnen 45 Tagen keine Antwort erhalten, kann der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde über die Versicherungsgesellschaften, IVASS - Servizio Tutela degli Utenti - Via del Quirinale, Roma, Beschwerde einlegen oder ihr diese mittels Fax unter Nummer oder übermitteln. Das an die Aufsichtsbehörde IVASS gerichtete Schreiben hat zu enthalten: - Vor-, Zuname und Wohnsitz des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Telefon-Nr., unter welcher er zu erreichen ist; - die Daten der Person oder Firma, deren Leistungen beanstandet werden; - eine kurze Beschreibung des Reklamationsgrundes; - zusammen mit dem Schreiben sind eine Kopie der gegebenenfalls dem Versicherer vorgelegten Reklamation und seiner etwaigen Antwort einzureichen, - des weiteren jede der genaueren Beschreibung des jeweiligen Sachverhalts dienliche Unterlage. Etwaige Auskünfte über das Versicherungsverhältnis sind schriftlich unter folgender -Adresse anzufordern: informazioni@assimoco.it. ASSIMOCO wird die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen binnen 20 Tagen beantworten. Mit dem am 20. März 2010 in Kraft getretenen gesetzesvertretenden Dekret vom 4. März 2010, Nr. 28, ist die Möglichkeit der Einschaltung einer unparteiischen Mediationsstelle, eingetragen im eigens hierfür vorgesehen, vom Justizministerium geführten Verzeichnis, zur Beilegung von zivil- und handelsrechtlichen Streitfragen eingeführt worden. Die Durchführung des Mediationsversuches ist seit dem 20. März 2011 zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens, auch bei Streitigkeiten, die Versicherungsverträge betreffen. Eine Ausnahme bilden die Versicherungsstreitigkeiten, die den Ersatz des Schadens durch einen Verkehrsunfall zum Gegenstand haben; für diese tritt die Pflichtmediation am 20. März 2012 in Kraft. Davon unberührt bleibt das Recht auf Anrufung des Gerichtes. In grenzüberschreitenden Streitfällen kann die vom Netzwerk FIN-NET angebotene außergerichtliche Beilegung in Anspruch genommen werden. Die Einleitung des gleichnamigen Verfahrens ist vom Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde IVASS Via del Quirinale Roma oder direkt bei der zuständigen ausländischen FIN-NET-Schiedsstelle zu beantragen. Nähere Informationen zum FIN-NET-Verfahren sind auf folgender Internet-Seite zu finden: market/finservices-retail/finnet/index en.htm Die Versicherungs-A.G. Assimoco. haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im vorstehenden Informationsblatt enthaltenen Daten und Informationen. Ernst Strackhaar Bevollmächtigter Geschäftsführer GLOSSAR Zubehör: Der Begriff umfasst: - das fest eingebaute serienmäßige Fahrzeugzubehör, einschließlich Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuelle Geräte, enthalten im Listenpreis; - das fest eingebaute nicht zur Serienausstattung gehörige Fahrzeugzubehör, vom Fahrzeughersteller gegen Aufpreis geliefert; - das sonstige vom Fahrzeughersteller oder anderen spezialisierten Unternehmen gelieferte und nach dessen Kauf fest in das Fahrzeug eingebaute Zubehör. Satellitengestützte Diebstahlsicherungsanlage: die im versicherten Fahrzeug eingebaute elektronische Vorrichtung, die mit einem G.P.S.-Satellitenortungssystem (Global Positioning System) und einem durch eine Fernüberwachungszentrale überwachten aktiven Kommunikationssystem via Mobiltelefon oder Satellit verbunden ist. Seite 5 von 10

8 Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuelle Geräte: Radiogeräte, Funktelefone, CD-Leser, Kassettenrecorder, Tonbandgeräte, Freisprecheinrichtungen, Fernsehgeräte und ähnliche Geräte, fest im Fahrzeug eingebaut, einschließlich abnehmbare, mit elektrischer, elektromagnetischer oder mechanischer Sperrvorrichtung ausgestattete Autoradios. Unterschlagung: Die Straftat (gemäß Artikel 646 des Codice Penale), die begeht, wer sich eine Geldsumme oder eine bewegliche Sache in seinem Besitz aus welchem Grund auch immer in der Absicht zueignet, dadurch für sich oder andere rechtswidrig Nutzen zu ziehen. Der Versicherte: ist der Versicherungsnehmer oder - wenn er damit nicht identisch ist - die natürliche oder juristische Person, deren Haftpflicht nach bürgerlichem Recht durch die Verkehrshaftpflicht-Versicherung gedeckt ist. Außergerichtlicher Beistand: Der außergerichtliche Beistand wird zur gütlichen Einigung vor Anrufen des Gerichtes und zur Vermeidung des Prozesses geleistet. Bescheinigung über den Schadenverlauf: Dabei handelt es sich um die Bescheinigung über die Merkmale des versicherten Risikos, die ASSIMOCO dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen hat. Kapitalien - Deckungssummen - Fahrzeugwert und Wert des Zubehörs: Die Beträge, die die vertraglich vereinbarte Höchstgrenze für die Versicherungs- oder Ersatzleistung darstellen. Die Grüne Karte: ist die in den darin aufgeführten Ländern anerkannte internationale Versicherungskarte, die den Versicherungsschutz in der Verkehrshaftpflicht-Versicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes bescheinigt. Assimoco-Wertungsklasse: die von ASSIMOCO dem Vertrag gemäß den Bestimmungen des geltenden Tarifs zugeordnete Wertungsklasse. Wertungsklasse nach der CU-Konvertierungstabelle: die nach der Verfügung vom , Nr. 4, der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP ermittelte Wertungsklasse, vermerkt in der vom Vorversicherer oder von ASSIMOCO zum Ende jedes Versicherungsjahres ausgestellten Bescheinigung über den Schadenverlauf. Der Versicherungsnehmer: ist die natürliche oder juristische Person, die den Versicherungsvertrag abschließt und sich zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Außervertraglicher Schaden: Darunter ist der rechtswidrige Schaden durch eine unerlaubte Handlung zu verstehen: so der Schaden durch Diebstahl, der vom Gast beim Sturz auf einer rutschigen Treppe erlittene Schaden oder im typischen Fall der Schaden durch einen Verkehrsunfall. Das gegebenenfalls zwischen dem Geschädigten und demjenigen, der den Schaden verursacht hat, bestehende Vertragsverhältnis steht in keinem Zusammenhang zum Schadenereignis. Die Wertminderung: ist der prozentuelle Abzug von dem ersatzpflichtigen Schaden, welcher durch Neuanschaffungen zur Instandsetzung des durch den Versicherungsfall beschädigten Fahrzeuges entstanden ist. Der Abzug wird unter Zugrundelegung des Verhältnisses zwischen dem Marktwert und dem Neuwert zum Listenpreis (oder zum offiziellen Preis) des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles ermittelt. Fahrlässiges Verbrechen: Darunter ist das vom Strafgesetzbuch vorgesehene und als solches zur Last gelegte Verbrechen zu verstehen, das ohne Willen und böse Absicht durch Verletzung der Gesetze, der Sorgfaltspflicht, aus Unerfahrenheit oder Unvorsichtigkeit begangen wurde. Vorsätzliches Verbrechen: Als vorsätzlich gelten alle im Strafgesetzbuch nicht in die fahrlässigen oder über die Absicht hinausgehenden Straftaten eingeordneten Verbrechen. Über die Absicht hinausgehendes Verbrechen: Als solches wird das Verbrechen bezeichnet, das schwerere als die vom Täter beabsichtigten Folgen hat. Unerlaubte Handlung: Darunter ist die Handlung zu verstehen, die gegen eine zum Schutz der Allgemeinheit erlassene Rechtsnorm verstößt, oder das Verhalten, das ein absolutes Recht einer Einzelperson verletzt. Nicht als unerlaubte Handlung gilt die Verletzung einer gegenüber bestimmten Personen vertraglich übernommenen Pflicht. Der Selbstbehalt: ist der vertraglich festgesetzte Betrag oder der Anteil am ersatzpflichtigen Schaden, den der Versicherte oder Anspruchsberechtigte je Versicherungsfall zu übernehmen hat. Als Betriebsstörung (Assistance): gilt jedweder plötzlich und unerwartet am Fahrzeug aufgetretene Schaden, auch unbestimmter Art, der - den sofortigen Ausfall des Fahrzeuges bedingt oder die Weiterfahrt ermöglicht, wenn dabei das Risiko der Entstehung weiteren Schadens besteht oder wenn die Weiterfahrt mit Gefahren und/oder schwerwiegenden Hemmnissen für den Versicherten oder den Straßenverkehr verbunden ist. Nicht als Betriebsstörung gelten: der leergefahrene Tank, der Verlust oder Bruch der Fahrzeugschlüssel, das Versagen des Schlosses, der Fahrzeugstillstand durch den systematischen Rückruf von Produkten seitens des Herstellers, durch die, auch periodische, Wartung des Fahrzeuges, durch Kontrollen oder durch die Montage von Zubehörteilen sowie durch nicht auf Abnutzung, Defekte, Bruch oder Funktionsstörungen zurückzuführenden Arbeiten an der Karosserie. Der Verkehrsunfall: ist das zufällig oder durch Unerfahrenheit oder Fahrlässigkeit oder durch Missachtung der Vorschriften oder Verordnungen bei der Verwendung des versicherten Fahrzeuges im Straßenverkehr eingetretene Ereignis, welches dessen Beschädigung und die dadurch bedingte Unmöglichkeit seiner ordentlichen Benützung zur Folge hat. Die Ersatz- oder Versicherungsleistung: ist der Betrag, den ASSIMOCO dem Versicherten oder Anspruchsberechtigten im Versicherungsfall zu leisten hat. Der Unfall: ist jedes vom Willen unabhängige, infolge einer gewaltsamen und äußeren Ursache bei der Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eingetretene Ereignis, das objektiv feststellbare Körperverletzungen zur Folge hat. Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherungsfall tritt bei Verletzung der Rechtsnormen oder der Rechte Gegenstand des Seite 6 von 10

9 Streitfalles ein. Versichert sind nur die nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetretenen Versicherungsfälle. Der Zeitpunkt des Eintrittes stimmt überein: - bei Einleitung eines Strafverfahrens (Sofortschutz): mit dem Tag, an welchem die Straftat begangen wurde; das Datum ist der Mitteilung zur Interessenwahrung (informazione di garanzia) zu entnehmen, wobei das Zustellungsdatum außer Betracht bleibt; - bei außervertraglichen Schäden (Sofortschutz): mit dem Tag, an welchem der Schaden entstanden ist, wobei das Datum der Geltendmachung des Anspruches auf Schadenersatz außer Betracht bleibt; - bei Streitfällen aus einem Vertrag (90tägige Karenzzeit ab Vertragsabschluss): mit dem Tag, an welchem einer der Vertragspartner erstmals den vertraglich getroffenen Vereinbarungen zuwider gehandelt hat. Fahrlässige Körperverletzungen (Artikel 590 des Codice Penale): Die ohne Willen und Absicht verursachten Personenschäden. Fahrlässige Tötung (Artikel 589 des Codice Penale): Der ohne Willen und Absicht verursachte Tod eines Menschen. Die Beobachtungsperiode: ist die bei Vereinbarung einer Tarifform, die die Neufestsetzung zum Ende jedes Versicherungsjahres der bei Vertragsabschluss angewandten Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, für den Vermerk in der Bescheinigung über den Schadenverlauf der gegebenenfalls eingetretenen Versicherungsfälle relevante Versicherungsperiode. Im ersten Jahr der Dauer der bei ASSIMOCO für das Fahrzeug genommenen Versicherung beginnt die Beobachtungsperiode bei Beginn des Versicherungsschutzes und endet 60 Tage vor Ende des Versicherungsjahres. In den Folgejahren der mit ASSIMOCO ununterbrochen bestehenden Versicherung für das Fahrzeug beginnt die Beobachtungsperiode zwei Monate vor Beginn jedes Versicherungsjahres und endet zwei Monate vor dessen Ende. Polizze: Der Begriff umfasst die Gesamtheit der Urkunden, die den Abschluss des Versicherungsvertrages beweisen. Die Prämie: ist der Betrag, einschließlich gesetzlich vorgeschriebene Gebühren und/oder Steuern, den der Versicherungsnehmer der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO zu leisten hat. Der Betreuungsdienst: ist der versicherte Dienst bzw. der Beistand, den ASSIMOCO dem Versicherten bei Bedarf im Versicherungsfall über die Organisationszentrale zu leisten hat. Strafverfahren: Das Strafverfahren beginnt mit der Zustellung an den Beschuldigten der Mitteilung zur Interessenwahrung (informazione di garanzia) unter Angabe der verletzten Strafnorm und der gesetzlichen Merkmale des Verbrechens (fahrlässiges, über die Absicht hinausgehendes oder vorsätzliches Verbrechen). Wesentlich für die Wirksamkeit der Versicherung ist dabei die vor Eröffnung des Strafprozesses zur Last gelegte Straftat. Straftat: Darunter ist eine nach dem Strafrecht strafbare Tat oder Handlung zu verstehen. Das Strafrecht teilt die Straftaten in Verbrechen (die mit Freiheits- und Geldstrafen bedroht sind) und in Vergehen (die die Festnahme zur Folge haben und mit Bußen belegt werden können) ein. Das Rückgriffrecht: ist das der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO eingeräumte, auf die von ihr an Dritte - wegen der nicht einwendbaren Ausschlüsse aus der Versicherung gemäß Artikel 144, Absatz 2, des Codice delle Assicurazioni oder gemäß den Vertragsbedingungen - ausbezahlten Beträge eingeschränkte Recht, auf den Versicherungsnehmer oder auf die Eigentümer der versicherten Sache Rückgriff zu nehmen. Der Freibetrag: ist der prozentuelle Anteil am ersatzpflichtigen Schaden, für welchen der Versicherte je Versicherungsfall aufzukommen hat. Der Versicherungsfall: ist der Eintritt des versicherten Schadenereignisses Im Sinne des Abschnitts Assimoco Assistance gilt als Versicherungsfall der Umstand oder das Ereignis, der oder das die durch Betriebsstörung, Verkehrsunfall, Brand, Diebstahl (auch von Fahrzeugteilen und/oder durch Diebstahlversuch) und Raub (oder Raubversuch) bedingte Unmöglichkeit der Benützung des Fahrzeuges zur Folge hat und Anlass für die Anforderung des Betreuungsdienstes ist. Verfahrenskosten: Die Verfahrenskosten sind die Prozesskosten. Handelt es sich um ein Strafverfahren, hat der Verurteilte die Verfahrenskosten zu übernehmen bzw. an den Staat zu bezahlen; im Zivilverfahren haben die Parteien für die Verfahrenskosten aufzukommen, wobei die unterliegende Partei bei Abschluss des Verfahrens der Gegenseite die dieser angefallenen Kosten zu ersetzen hat. Die Organisationszentrale der unter Satz 11 des vorangegangenen Informationsblattes genannten Aktiengesellschaft Europ Assistance S.p.A. ist ganzjährig - oder für die vertraglich vorgesehene Zeitdauer - rund um die Uhr mit Dienstleitern, Ärzten, Technikern und Telefonisten besetzt. Sie verfügt über (teilweise) zentralisierte Ausrüstungen und sorgt kraft des mit dem Versicherer geschlossenen Abkommens auf dessen Kosten für die Kontaktpflege mit dem Versicherten und für die Organisation und Erbringung der gemäß Polizze vorgesehenen Betreuungsdienste. Recht auf Einsetzung: die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO ist gemäß Artikel 1916 des Codice Civile in die Rechte des Versicherten eingesetzt und dementsprechend berechtigt, die von ihr erbrachte Leistung von dem für das Schadenereignis verantwortlichen Dritten einzufordern. Kundentyp Bank : - Arbeitnehmer im Dienst und im Ruhestand, - Mitglieder, - Geschäftsführer und Aufsichtsräte von Genossenschaftsbanken und Raiffeisenkassen - sowie Kunden von Genossenschaftsbanken, der CRA Cortina und der Raiffeisen Geldorganisation, die damit eine Geschäftsbeziehung (Kontokorrent, Sparbuch, Wertpapierverwaltung und dgl.) unterhalten und ihre mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Angehörigen. Seite 7 von 10

10 Mit seiner unter den Vertrag gesetzten Unterschrift erklärt der Versicherte und/oder Versicherungsnehmer, dass er zur Inanspruchnahme der für den Kundentyp Bank und für den etwaigen in der Polizze vermerkten Berufscode vorgesehenen Bedingungen berechtigt ist. Ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalles, dass die obengenannte Beziehung nicht besteht, ist Assimoco bei dessen Direktregulierung zur Herabsetzung der Ersatzleistung oder zur Rückgriffnahme auf den Versicherungsnehmer in Höhe der Differenz auf die aufgrund der Falschangabe eingenommene Minderprämie berechtigt. Vergleich: Der Vergleich wird von den streitenden Parteien durch gegenseitiges Nachgeben zum Zwecke der gütlichen Einigung im Streitfall geschlossen. Der Marktwert: entspricht dem unter Berücksichtigung der Wertminderung ermittelten Wert einschließlich MWSt. des Fahrzeuges, des nicht zur Serienausstattung gehörigen Zubehörs und der gegebenenfalls eingebauten Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuellen Geräte. Die Wertminderung ergibt sich aus dem Datum der Erstzulassung, dem Erhaltungszustand, der Abnützung und aus dem Umfang der Ausstattung. Als Wertminderung gilt auch die Streichung des jeweiligen Fahrzeugtyps aus dem Produktionsprogramm des Herstellers. Der Neuwert: entspricht dem Listenpreis gemäß der offiziellen Preisliste des Herstellers, in Italien im Zeitpunkt der Erstzulassung des versicherten Fahrzeuges in Kraft, erhöht um den Listenpreis des Fahrzeugzubehörs und der angekauften Geräte. Der Wert gemäß der Zeitschrift Quattroruote: ist der dort veröffentlichte Wert des fabrikneuen Fahrzeuges oder der dort notierte Wert des gebrauchten Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist im Sinne des Abschnitts Assimoco Assistance der Personenkraftwagen zum eigenen Gebrauch, für welchen die bei ASSIMOCO genommene Versicherung ordnungsgemäß besteht und die für die Betreuungsdienste vereinbarte Prämie geleistet wurde. Streitfall aus einem Vertrag: Das ist der Streitfall, der sich aus einem von den Parteien, auch mündlich, abgeschlossenen Vertrag ergibt bzw. die Verletzung der vertraglich übernommenen Pflichten zum Gegenstand hat. Als Vertrag gilt auch eine Abmachung oder ein Abkommen. Seite 8 von 10

11 Abschnitt Art. Versicherte Risiken Selbstbehalt Freibetrag Leistungsgrenze 12.1 Erweiterung der Versicherung auf die Beförderung von Verkehrsopfern 260,00 je Versicherungsfall Verkehrshaftpflicht 12.2 Erweiterung der Versicherung auf die strafrechtliche Beschlagnahme des Fahrzeuges 210,00 je Versicherungsfall 12.3 Erweiterung der Versicherung auf Regressansprüche Dritter und auf das Mieterrisiko ,00 Brand, Diebstahl und Raub 29 Diebstahl Je nach Fahrzeugtyp variabler Betrag Fahrzeugwert Schäden am eigenen Fahrzeug 30 Kasko 31 Zusammenstoß 250,00 je Versicherungsfall Je nach Fahrzeugtyp variabler Betrag Fahrzeugwert Je nach Fahrzeugalter 5.000,00 34 Scheibenbruch 150,00 je Versicherungsfall; der Selbstbehalt entfällt bei Erteilung des Auftrags an Carglass oder DOCTOR- GLASS 700,00 je Versicherungsjahr 36 Elementarereignisse 260,00 10% Je nach Fahrzeug-alter/Fahrzeugwert 36 Schäden durch Bisse kleiner Nagetiere 100, ,00 37 Soziale und politische Ereignisse 260,00 10% Je nach Fahrzeug-alter/Fahrzeugwert Zusatzversicherungen 38 Tagegeld bei Diebstahl oder Brand des Fahrzeuges 26,00 je Tag, längstens für 30 Tage 39 Ersatz der Kosten für das Abschleppen und für die Einstellung des Fahrzeuges 520,00 je Versicherungsjahr 40 Vergütung der Zulassungskosten 260,00 je Versicherungsfall 43 Gepäckversicherung 260,00 je Versicherungsfall 44 Sicherheitsvorrichtungen 1.000,00 je Versicherungsfall Rechtsschutz 60 Diebstahlsicherungsanlage und/oder satellitengestütztes Ortungssystem Zusammenstoß mit nicht versicherten Fahrzeugen Gerichtlicher und außergerichtlicher Beistand Beistand durch einen Dolmetscher Übersetzung von im Zuge des Verfahrens aufgenommenen Protokollen u. angelegten Akten 500, ,00 Je Versicherungsfall: Deckungssumme gemäß Polizze 10 Arbeitsstunden 1.000,00 Bevorschussung der Kaution ,00 Seite 9 von 10

12 62 Besuch eines Nachschulungs-kurses zum Aufholen der abgezogen. Führerscheinpunkte 500,00 Ablegen der Führerscheinrevisionsprüfung 1.000,00 Assimoco Assistance - Technische Betreuungsdienste 73 Pannendienst in Italien 150,00 je Versicherungsfall 74 Bergung des von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeuges 200,00 je Versicherungsfall 80 Rücktransport des Fahrzeuges mit LKW 3.000,00 je Versicherungsfall 83 Heimreise der Fahrzeuginsassen / Fortsetzung der Reise 400,00 je in Italien eingetretener Versicherungsfall, 600,00 je im Ausland eingetretener Versicherungsfall Assimoco Assistance - Persönliche Betreuungsdienste 84 Übernachtung in einem Hotel 86 Bevorschussung der unvorhergesehenen Auslagen Übernachtung mit Frühstück im Rahmen von 100,00 je Person/Tag bzw. von 600,00 je Versicherungsfall 600,00 je Versicherungsfall 89 Leichenüberführung 3000,00 je Versicherungsfall Bevorschussung der Kaution für die Freilassung Bevorschussung des Honorars des Rechtsanwaltes 6.000,00 je Versicherungsfall 600,00 je Versicherungsfall 92 Dolmetscher 8 Arbeitsstunden je Vers.fall Straßennotdienst 94 Abschleppen des Fahrzeuges 200,00 je Versicherungsfall; der Dienst kann bis zu 3mal pro Versicherungsjahr in Anspruch genommen werden Seite 10 von 10

13 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (Allen Abschnitten gemeinsame Bedingungen) Artikel 1 - Pflicht zur Anzeige der Risikoumstände; Risikoerhöhung Werden die Umstände, die die Bewertung des Risikos beeinflussen, vom Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages ungenau angegeben oder verschwiegen, oder beruht die Unmöglichkeit der Bewertung der Risikoänderung auf Verletzung der Anzeigepflicht, ist die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO von der Verpflichtung zur Leistung frei, oder zur Kürzung der Ersatzleistung im Verhältnis der Differenz zwischen der vereinbarten und der Prämie, die ihr bei Kenntnis der tatsächlichen Risikoumstände zugestanden hätte, berechtigt. Davon unberührt bleiben die sonstigen Rechtsfolgen nach Artikel 1892, 1893 und 1898 des Codice Civile. In den Fällen im Anwendungsbereich des Artikels 144 des Codice delle Assicurazioni übt die Versicherungs- A.G. ASSIMOCO das Rückgriffrecht für die Beträge aus, die sie an Dritte wegen der nicht einwendbaren Ausschlüsse gemäß dem besagten Artikel ausbezahlt hat. Artikel 2 - Versicherung bei mehreren Versicherern Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte hat ASSIMOCO schriftlich von den für die Risiken Gegenstand dieses Versicherungsvertrages anderweitig bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt genommenen Versicherungen zu unterrichten. Im Versicherungsfall ist der Versicherungsnehmer oder Versicherte nach Artikel 1901 des Codice Civile gehalten, allen Versicherern unter Nennung der anderen Versicherer Anzeige zu erstatten. Artikel 3 - Zahlung der Prämie; Beginn des Versicherungsschutzes Die Prämie oder erste Prämienrate ist bei Aushändigung der Polizze zur Zahlung fällig; die Folgeprämien oder -raten sind zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen gegen Aushändigung der Quittung, ausgestellt von der Direktion der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO und versehen mit dem Zahlungsdatum und der Unterschrift des Inkassobevollmächtigten, zu leisten. Die Zahlung hat an den vertragsführenden Vermittler zu erfolgen; dieser ist zur Ausstellung des den gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung entsprechenden Versicherungsscheines (certificato di assicurazione) und Versicherungsabschnittes (contrassegno di assicurazione) ermächtigt. Wurde die Prämie oder erste Prämienrate bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz an dem in der Polizze vermerkten Tag von der dort angegebenen Stunde oder, wenn sie nicht angegeben ist, von Uhr an; andernfalls ruht die Versicherung bis um Uhr des Tages, an welchem die Zahlung geleistet wird. Gerät der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämien oder -raten in Verzug, ruht die Versicherung von Uhr des auf den Fälligkeitstermin folgenden fünfzehnten Tages bis um Uhr des Tages, an welchem die Zahlung geleistet wird; davon unberührt bleiben die darauffolgenden Fälligkeitstermine (Artikel 1901 des Codice Civile). Der Versicherungsschutz besteht nicht für Versicherungsfälle, die im Zeitraum zwischen den dem Fälligkeitstermin darauffolgenden 15 Tagen und dem Prämienzahlungsdatum eintreten. Die Prämie bezieht sich auf die einjährige Versicherungsperiode; sie ist unbeschadet des Artikels 1901 des Codice Civile auch dann zur Gänze zu leisten, wenn sie laut Vermerk in der Polizze in Raten aufgeteilt ist. Artikel 4 - Räumlicher Geltungsbereich; Grüne Karte Die Versicherung bezieht sich auf Versicherungsfälle, die im italienischen Staatsgebiet, in der Vatikanstadt, in der Republik San Marino, in den EU-Mitgliedstaaten, in Norwegen, Island, Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, im Fürstentum Monaco, im Fürstentum Andorra, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein eintreten. In den in der Grünen Karte aufgezählten Ländern ist der Versicherungsschutz insoweit gegeben, als das jeweilige internationale Kennzeichen nicht durchgestrichen ist. ASSIMOCO ist zur Ausstellung der Internationalen Versicherungskarte ( Grüne Karte ) gehalten. Die Versicherung besteht zu den Bedingungen und im Umfang, die sich aus den Vorschriften über die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrshaftpflicht-Versicherung des jeweiligen Landes ergeben. Davon unberührt bleibt die darüber hinausgehende Deckung gemäß Polizze. Der Versicherungsschutz gemäß der Grünen Karte beginnt um 0 Uhr des dort angegebenen Tages unabhängig von der Uhrzeit ihrer Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer der Grünen Karte stimmt mit der Versicherungsperiode überein, für welche die Prämie oder Prämienrate geleistet wurde. Im Falle unter Artikel 1901, Absatz 2, des Codice Civile haftet ASSIMOCO auch für Schäden, eingetreten bis um Uhr des auf den Fälligkeitstermin der Prämie oder Prämienrate folgenden fünfzehnten Tages. Tritt der Versicherungsvertrag, für welchen die Grüne Karte ausgestellt wurde, außer Kraft, oder wird er während der Versicherungsperiode vor dem in der Grünen Karte vermerkten Fälligkeitstermin aufgehoben, ist der Versicherungsnehmer zur unverzüglichen Erstattung der Grünen Karte an ASSIMOCO verpflichtet Hat die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO dem Geschädigten wegen Verletzung der Erstattungspflicht Ersatz geleistet, wird sie ihr Rückgriffrecht im Ausmaß der erbrachten Ersatzleistung ausüben. Davon unberührt bleibt die Regelung in Artikel 1 und in Artikel 13. Für den Abschnitt Assimoco Assistance gilt Folgendes: Der angeforderte Betreuungsdienst wird in den nachstehenden Ländern unmittelbar von der Organisationszentrale oder über die unter Vertrag genommenen Gesellschaften erbracht: EU-Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Vereinigtes Königreich, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Ungarn) sowie in der Republik San Marino, in der Vatikanstadt, in Kroatien, Island, Liechtenstein, Norwegen, im Fürstentum Monaco, in der Schweiz, in Andorra, Bosnien Herzegowina, Gibraltar, Mazedonien, Serbien und Montenegro und in der Türkei (beschränkt auf den europäischen Teil). In den übrigen Ländern können die vorgesehenen Betreuungsdienste vom Kunden nach Kontaktaufnahme mit der Organisationszentrale selbst organisiert werden; in diesem Fall hat er Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten in dem unter dem jeweiligen Betreuungsdienst angegebenen Rahmen. Seite 1 von 25

14 Artikel 5 Dauer und Erneuerung des Vertrages Der Vertrag wird auf ein Jahr unter Ausschluss der stillschweigenden Erneuerung abgeschlossen; er endet demzufolge ohne dass es der vorherigen Kündigung bedarf. Hat die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO vor, dem Versicherungsnehmer ein Angebot auf Erneuerung des Versicherungsvertrages zu unterbreiten, stellt sie ihm die neuen Tarife und Versicherungsbedingungen beim vertragsführenden Vermittler zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer kann sich durch Zahlung der vereinbarten Prämie für die Erneuerung entscheiden. ASSIMOCO gewährt die Deckung im Umfang gemäß der vorliegenden Polizze bis zum Zahlungsdatum der Erneuerungsprämie oder bis zum Inkrafttreten des neuen Vertrages, längstens jedoch bis zum 15ten Tag nach dem Fälligkeitstag gemäß Polizze. Nach Ablauf der 15tägigen Nachfrist erlischt der Vertrag automatisch, wenn bis dahin keine Zahlung geleistet worden ist. Artikel 6 - Risikoänderung; Veräußerung des Fahrzeuges (diese Bedingung findet auf die Verkehrshaftpflicht-Versicherung keine Anwendung) Der Versicherungsnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige an ASSIMOCO der während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Risikoänderungen verpflichtet; die Anzeige hat unter Beschreibung der Änderungen zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige an ASSIMOCO der Veräußerung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrzeuges und des Ersatzes desselben durch ein anderes Fahrzeug gehalten; die Anzeige hat unter Angabe der technischen Daten und des Kennzeichens des neuen Fahrzeuges zu erfolgen. Wird das im Versicherungsvertrag bezeichnete Fahrzeug veräußert und nicht durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, steht es dem Versicherungsnehmer frei, sich für die Abtretung des Vertrages an den Erwerber oder für die Beendigung des Vertrages zu entscheiden. Im letztgenannten Fall hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Erstattung des auf die Restlaufzeit der Versicherung entfallenden Prämienanteils vor Steuern. Auf Änderungen, die die Risikoerhöhung oder -minderung zur Folge haben, finden die Bestimmungen des Codice Civile (Artikel 1897 und 1898) Anwendung. Artikel 7 - Änderungen des Versicherungsvertrages Änderungen des Versicherungsvertrages sind nur insoweit wirksam, als sie sich aus der von den Vertragsparteien unterzeichneten Änderungsurkunde ergeben. Artikel 8 - Steuern Für die nach dem Gesetz für den Abschluss des Versicherungsvertrages zu entrichtenden Steuern hat der Versicherungsnehmer aufzukommen. Artikel 9 Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß Artikel 2952 des Codice Civile in zwei Jahren ab dem Tag, an dem sich der den Anspruch begründende Vorfall ereignet hat. Artikel 10 - Schlussbestimmung Das Gesetz und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen in geltender Fassung finden insoweit Anwendung, als mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag keine Sonderregelung getroffen wurde. ABSCHNITT VERKEHRSHAFTPFLICHT ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Artikel 11 - Gegenstand der Versicherung Die von ASSIMOCO übernommene Versicherung besteht nach Maßgabe des Codice delle Assicurazioni und der Durchführungsbestimmungen für die Risiken Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung. Die Ersatzansprüche (Kapital, Zinsen und Kosten) Dritter wegen der ihnen ohne Willen bei Verwendung im Straßenverkehr des in der Polizze bezeichneten Fahrzeuges zugefügten Schäden, werden von ASSIMOCO im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen übernommen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ersatzansprüche wegen Schäden: - aus der Verwendung des Fahrzeuges auf nicht öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Flughafenflächen; - durch den an das Fahrzeug angekoppelten, zum Transport von Gepäck, Geräten und dgl. bestimmten Kleinanhänger. Die aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossenen Risiken sind insoweit nach Maßgabe des Wortlautes unter Erweiterung der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung und unter den Zusatzbedingungen mitversichert, als die Polizze mit einem entsprechenden Vermerk versehen ist. In einem solchen Fall sind die im Polizzendeckblatt eingetragenen Deckungssummen der Befriedigung der Ersatzansprüche aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung vorbehalten, wobei die Leistungspflicht des Versicherers im Sinne der Deckungserweiterung und der Zusatzbedingungen mit dem gegebenenfalls verbleibenden Restbetrag begrenzt ist. Artikel 12 - Erweiterung der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung (auch ohne Vermerk in der Polizze wirksam) Die nachstehenden, aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossenen Risiken sind im Rahmen der dafür vereinbarten, nach Befriedigung der dadurch gedeckten Ersatzansprüche verbleibenden Deckungssumme gemäß Polizze mitversichert. Der derart erweiterte Versicherungsschutz umfasst die Erfüllung der Schadenersatzverpflichtungen, die erwachsen: a) den mit dem in der Polizze bezeichneten Fahrzeug beförderten Personen wegen der von ihnen bei dessen Verwendung im Seite 2 von 25

15 Straßenverkehr ohne Willen Dritten zugefügten Schäden; ausgeschlossen sind die Schäden am Fahrzeug; b) dem Versicherten wegen Schäden Dritter, verursacht von seinen minderjährigen oder unmündigen Kindern in ihrer Eigenschaft als Lenker des versicherten Fahrzeuges bei dessen Verwendung im Straßenverkehr ohne sein Wissen. Den minderjährigen und unmündigen Kindern des Versicherten gleichgestellt sind die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, von welchen ihm die Vormundschaft übertragen wurde, auch dann, wenn sie nicht im Besitz der jeweils vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sind; c) dem Versicherungsnehmer oder dem damit nicht identischen Auftraggeber wegen Schäden Dritter, verursacht ohne Willen bei ohne Einsatz von mechanischen Hilfsmitteln oder Vorrichtungen durchgeführten Be- und Entladearbeiten. Als Be- und Entladearbeiten gelten das Beladen des Fahrzeuges mit auf dem Boden abgestellten Sachen und das Entladen des Fahrzeuges durch Abstellen der Sachen auf dem Boden. Ausgeschlossen sind die an den beförderten Sachen, auch ihm Zuge ihrer Übergabe, entstandenen Schäden. Nicht unter den Begriff Dritte fallen die mit dem Fahrzeug beförderten oder an den Be- und Entladearbeiten beteiligten Personen Beförderung von Verkehrsopfern ASSIMOCO ersetzt die Aufwendungen zur Behebung der Schäden an der Innenausstattung des versicherten Fahrzeuges, entstanden durch die gelegentliche Beförderung von Verkehrsopfern vom Ort, an welchem sich der Verkehrsunfall ereignet hat, bis zur nächsten Unfallstation. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen von 260,00 Euro je Versicherungsfall Strafrechtliche Beschlagnahme des Fahrzeuges ASSIMOCO ersetzt die Kosten für das zur Freigabe des beschlagnahmten Fahrzeuges eingeleitete Verfahren gegen Vorlage der ordentlichen Rechnung. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen von 210,00 Euro je Versicherungsfall Regressansprüche Dritter; Mieterrisiko ASSIMOCO haftet im Rahmen von ,00 Euro je Versicherungsfall für die materiellen und unmittelbaren Schäden an den Sachen und Immobilien Dritter durch Brand des versicherten Fahrzeuges. Der derart erweiterte Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Schäden, für welche die Ersatzpflicht nach Maßgabe der im Sinne des Codice delle Assicurazioni genommenen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Nicht unter die Versicherung fallen Schäden durch Explosion ohne Brand, sowie an den Sachen im Besitz des Versicherten, ihm zum Gebrauch überlassen oder zur Verwahrung übergeben. Mitversichert sind die Schäden an den vom Versicherten kraft eines ordentlichen Mietvertrages angemieteten Räumlichkeiten. Artikel 13- Ausschlüsse; Rückgriffrecht ASSIMOCO ist dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, a) wenn der Lenker die jeweils vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt; b) bei Schäden, erlitten von den mit dem Fahrzeug beförderten Personen, wenn deren Beförderung unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung und der Angaben in der Zulassungsbescheinigung (carta di circolazione) erfolgt; oder wenn sich ergibt, dass der Verkehrsunfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu welchem c) der Lenker sich in einem durch Alkohol oder durch den Gebrauch von nach den gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung verbotenen Substanzen mit halluzinogener oder psychotroper Wirkung beeinträchtigten Zustand befand oder mit der Strafe gemäß Artikel 186 und 187 des Codice della Strada in geltender Fassung belegt wurde; In den obenstehenden Fällen, sowie in allen anderen Fällen im Anwendungsbereich des Artikels 144, Absatz 2, des Codice delle Assicurazioni steht der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO das Rückgriffrecht begrenzt auf die Beträge zu, die sie an Dritte wegen der gemäß dem genannten Artikel nicht einwendbaren Ausschlüsse ausbezahlt hat. Im Fall unter Buchstabe c) schränkt die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO ihr Rückgriffrecht auf 500,00 Euro ein. Nicht unter die Versicherung fallen Schäden durch Verwendung des Fahrzeuges zur Teilnahme an Rennen, Leistungswettbewerben, an den dazugehörigen, im jeweiligen Reglement vorgesehenen offiziellen Übungsfahrten oder Proben vor oder nach dem jeweiligen Rennen oder Wettbewerb. Artikel 14 - Verzicht auf das Rückgriffrecht Die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO verzichtet abweichend von Artikel 13 auf ihr Recht, Rückgriff auf den Eigentümer und auf den Lenker des versicherten Fahrzeuges zu nehmen, wenn a) der Versicherungsschutz nicht bestand, weil die jeweils vorgeschriebene Fahrerlaubnis im Besitz des Lenkers bei Eintritt des Versicherungsfalles verfallen war, soweit dieser es ohne Absicht unterlassen hatte, deren Erneuerung zu beantragen. ASSIMOCO wird jedoch dann von ihrem Rückgriffrecht Gebrauch machen, wenn die Fahrerlaubnis bei Eintritt des Versicherungsfalles seit mehr als sechs Monaten verfallen war oder nicht binnen der darauffolgenden sechs Monate durch die dafür zuständige Behörde erneuert wird, wobei der Grund außer Betracht bleibt; es sei denn, bei Unmöglichkeit der Beantragung der Erneuerung der verfallenen Fahrerlaubnis wegen der vom Lenker beim besagten Versicherungsfall erlittenen Verletzungen; b) der Versicherungsschutz nicht bestand, weil die Ausstellung seitens der Präfektur der vom Lenker aufgrund des positiven Ergebnisses der von ihm bei der Generaldirektion des Kraftfahrzeugamtes (Direzione Generale della M.T.C.) abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung erworbenen Fahrerlaubnis bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht erfolgt war. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Lenkers, den Nachweis für das positive Prüfungsergebnis zu erbringen. ASSIMOCO wird jedoch dann von ihrem Rückgriffrecht Gebrauch machen, wenn die Fahrerlaubnis nicht ausgestellt wird, wobei der Grund außer Betracht bleibt; c) bei Schäden, erlitten von den beförderten Dritten, wenn deren Beförderung unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung oder der Angaben in der Zulassungsbescheinigung erfolgt; d) (Gilt nur für Betriebsfahrzeuge und geleaste Fahrzeuge) Seite 3 von 25

16 Festgehalten, dass der Eigentümer oder Leasing-Nehmer des versicherten Fahrzeuges dieses seinen Dienst-, Arbeitnehmern oder, auch gelegentlichen, freien Mitarbeitern zum Gebrauch überlässt, verzichtet der Versicherer abweichend von Artikel 13 auf sein Recht auf Rückgriffnahme auf den besagten Eigentümer oder Leasing-Nehmer: - wenn der Lenker die jeweils vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt; - wenn der Lenker die vorgeschriebene Fahrerlaubnis zwar besitzt, es aber ohne Absicht unterlassen hat, deren Erneuerung zu beantragen. Der Versicherer wird jedoch dann von seinem Rückgriffrecht Gebrauch machen, wenn die Fahrerlaubnis nicht binnen sechs Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles durch die dafür zuständige Behörde erneuert wird, wobei der Grund außer Betracht bleibt; es sei denn, bei Unmöglichkeit der Beantragung der Erneuerung der verfallenen Fahrerlaubnis wegen der vom Lenker beim besagten Versicherungsfall erlittenen Verletzungen; - bei Schäden, erlitten von den beförderten Dritten, wenn deren Beförderung unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung oder der Angaben in der Zulassungsbescheinigung erfolgt; - wenn sich ergibt dass der Lenker sich in einem durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigten Zustand befand bzw. mit der Strafe gemäß Artikel 186, Absatz 6 oder gemäß Artikel 187, Absatz 5, des Codice della Strada belegt wurde. Der Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Eigentümer oder Leasing-Nehmer Kenntnis von den zur Ausübung des Rückgriffrechtes führenden Umständen hatte. Artikel 15 - Aus der Verkehrshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossene Personen- und Sachschäden Hat der Lenker des versicherten Fahrzeuges den Verkehrsunfall verschuldet, sind aus der Versicherung die vom Lenker erlittenen Personen- und Sachschäden ausgeschlossen. In einem solchen Fall sind daneben ausgeschlossen die Schäden an den Sachen: a) des Eigentümers und Nutznießers des Fahrzeuges; des Fahrzeugkäufers, wenn der Verkäufer sich das Eigentum am Fahrzeug vorbehalten hat; des Fahrzeugmieters, wenn ihm das Fahrzeug kraft eines Leasing-Vertrages überlassen wurde; b) des nicht gerichtlich getrennten Ehepartners, des Lebensgefährten more uxorio, der Eltern, der ehelichen, unehelichen Kinder und der Adoptivkinder des unter dem ersten Absatz bezeichneten Lenkers und der unter Buchstabe a) genannten Personen, sowie ihrer ehelichen, unehelichen Kinder, Adoptivkinder und ihrer sonstigen Angehörigen und Verwandten bis zum 3. Grad, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder denen sie zum Unterhalt verpflichtet sind, weil ihnen der Versicherte diesen gewohnheitsmäßig zuteil werden lässt; c) der persönlich haftenden Gesellschafter und der Personen, die zu diesen in einem Verhältnis unter Buchstabe b) stehen, wenn es sich beim Versicherten um eine juristische Person handelt. Artikel 16 - Übereignung des Fahrzeuges Die Übereignung des Fahrzeuges oder dessen Übergabe unter Erteilung des Verkaufsauftrags hat unter Abtretung des Versicherungsvertrages an den Erwerber zu erfolgen; es sei denn, der Veräußerer beantragt die Umschreibung des für das veräußerte Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungsvertrages auf ein anderes Fahrzeug in seinem Eigentum oder dessen Auflösung. Gegen Erstattung des auf das veräußerte Fahrzeug lautenden Versicherungsscheines, -abschnittes und der etwaigen Grünen Karte wird ASSIMOCO: a) bei Beantragung der Umschreibung des Versicherungsvertrages auf ein anderes Fahrzeug im Eigentum des Veräußerers oder seines mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehepartners die besagten neuen Versicherungsurkunden für das andere Fahrzeug ausstellen, wobei sie dem Versicherungsverhältnis unter Ersatz des Vertrages die allfällige Minder- oder Mehrprämie vor gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern anrechnet. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Beibehaltung der bis zur Übereignung zustehenden Wertungsklasse, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die aufgrund der vereinbarten Tarifform zu Bedingungen versichert sind, die die Neufestsetzung zum Ende jedes Versicherungsjahres der bei Vertragsabschluss angewandten Prämie nach dem Schadenverlauf vorsehen; b) bei Abtretung des Versicherungsvertrages den Empfang der diesbezüglichen, ihr vom Versicherungsnehmer unverzüglich zu erstattenden Anzeige unter Ausstellung des entsprechenden Anhanges und der besagten neuen Versicherungsurkunden bestätigen. Der Veräußerer hat bis zum Tag der Erstattung der besagten Anzeige für die nach Abtretung des Versicherungsvertrages zur Zahlung fälligen Prämien aufzukommen. Die Stilllegung der Versicherung und die Abänderung des versicherten Risikos sind nach Abtretung des Versicherungsvertrages unzulässig. Der abgetretene Versicherungsvertrag endet mit Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer. Zur Versicherung des damit versicherten Fahrzeuges hat dessen Erwerber einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen. Die Ausstellung durch ASSIMOCO der Bescheinigung über den Schadenverlauf ist ausgeschlossen; c) dann darauf verzichten, dem Erwerber des übereigneten Fahrzeuges die Pflicht auf Eintritt in den abgetretenen Versicherungsvertrag aufzuerlegen, wenn dieser nachweist, dass er für das ihm übereignete Fahrzeug bereits eine Versicherung genommen hat. In einem solchen Fall oder bei Beantragung seiner Auflösung wird der für das veräußerte Fahrzeug abgeschlossene Versicherungsvertrag annulliert, wobei ASSIMOCO dem Versicherungsnehmer den je Tag der Restlaufzeit des Versicherungsvertrages mit 1/360 bemessenen Anteil an der entrichteten Jahresprämie, bereinigt um die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern, rückvergütet. Als Restlaufzeit gilt die vom Tag der Erstattung des Versicherungsscheines, -abschnittes und der etwaigen Grünen Karte bis zum Vertragsende verbleibende Zeitspanne. Handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, für welchen die Prämienaufteilung in Raten vereinbart war, verzichtet ASSIMOCO auf Einforderung der nach Ablauf der im Versicherungsschein vermerkten Gültigkeitsdauer zur Zahlung fälligen Prämienraten. Seite 4 von 25

17 Davon unberührt bleibt die Regelung in Artikel 20. Artikel 17 - Übereignung im Alleineigentum des Fahrzeuges im Miteigentum Der Miteigentümer des Fahrzeuges, der das Alleineigentum daran erworben hat, hat Anspruch auf Zuordnung des Versicherungsvertrages zu der bei Übereignung des Fahrzeuges zutreffenden Wertungsklasse. Artikel 18 - Dauernder Risikowegfall wegen endgültiger Ausfuhr oder Verschrottung des versicherten Fahrzeuges Der Versicherungsnehmer ist zur Anzeige an ASSIMOCO des dauernden Risikowegfalls wegen endgültiger Ausfuhr des versicherten Fahrzeuges gehalten. Die Anzeige hat unter Vorlage der Bescheinigung über die Eintragung im amtlichen Kraftfahrzeugregister (Pubblico Registro Automobili) des Einzugs der Zulassungsbescheinigung, der Kennzeichentafeln sowie der Eigentumsurkunde zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist zur Anzeige an ASSIMOCO des dauernden Risikowegfalls wegen Verschrottung des versicherten Fahrzeuges gehalten. Die Anzeige hat unter Vorlage der Kopie der Bescheinigung - ausgestellt von der zugelassenen Sammelstelle, vom Vertragshändler oder von der Niederlassung des Fahrzeugherstellers - gemäß Artikel 46, Absatz 4, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 5. Februar 1997, Nr. 22 über die Ablieferung des Fahrzeuges zum Zwecke seiner Verschrottung zu erfolgen. Die jeweilige Anzeige ist vom Versicherungsnehmer unter Zurückgabe des Versicherungsscheines, - abschnittes und der etwaigen Grünen Karte zu erstatten. Der Risikowegfall bewirkt die Auflösung des Versicherungsvertrages, wobei ASSIMOCO dem Versicherungsnehmer 1/360 der entrichteten Jahresprämie, bereinigt um die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern, je Tag der Restlaufzeit des Versicherungsvertrages ab Einreichung der im ersten Absatz bezeichneten Unterlagen rückvergütet. Beantragt der Halter des verschrotteten oder endgültig ausgeführten Fahrzeuges die Umschreibung des dafür abgeschlossenen Versicherungsvertrages auf ein anderes Fahrzeug in seinem oder im Eigentum seines mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehepartners, verrechnet ASSIMOCO den nach dem vorstehenden Wortlaut berechneten Anteil an der Jahresprämie gegen die Jahresprämie, die ihr für das neu zu versichernde Fahrzeug gebührt. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Beibehaltung der bis zum Risikowegfall zustehenden Wertungsklasse, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die aufgrund der gewählten Tarifform zu Bedingungen versichert sind, die die Neufestsetzung zum Ende jedes Versicherungsjahres der bei Vertragsabschluss angewandten Prämie nach dem Schadenverlauf vorsehen. Bei Verschrottung oder endgültiger Ausfuhr des Fahrzeuges nach Stilllegung der Versicherung gemäß Artikel 20 findet die damit getroffene Regelung Anwendung. Artikel 19 - Tod des Fahrzeugeigentümers Bei Tod des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges können dessen Erben die Beendigung des Vertrages verlangen. Zu diesem Zweck haben sie die von Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, für Erbangelegenheiten vorgesehene eidesstattliche Ersatzerklärung und die auf den letzten Stand gebrachte, auf ihren Namen ausgestellte Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Der nicht mit dem Fahrzeugeigentümer identische Versicherungsnehmer oder die Erben des Fahrzeugeigentümers haben Anspruch auf Erstattung des je Tag der Restlaufzeit des Versicherungsvertrages mit 1/360 bemessenen Anteils an der entrichteten Jahresprämie, bereinigt um die gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern. Als Restlaufzeit gilt die vom Tag der Vorlage des Versicherungsscheines und -abschnittes zusammen mit den unter dem vorangegangenen Absatz genannten Unterlagen bis zum Vertragsende verbleibende Zeitspanne. Sind der Versicherungsnehmer oder die Erben nicht im Besitz der besagten Unterlagen, gilt der Vertrag vom Tag seiner ursprünglichen Fälligkeit an als aufgelöst. Artikel 20 - Stilllegung der Versicherung während der Vertragslaufzeit Der Antrag auf Stilllegung der Versicherung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist unter Erstattung an ASSIMOCO des Versicherungsscheines, -abschnittes und der etwaigen Grünen Karte zu stellen. Die Stilllegung ist bei Diebstahl des Fahrzeuges ausgeschlossen; in einem solchen Fall wird der Versicherungsvertrag gemäß Artikel 23 aufgelöst. Die Stilllegung tritt am Tag der Erstattung des Versicherungsscheines, -abschnittes und der etwaigen Grünen Karte in Kraft. Bei Stilllegung stellt ASSIMOCO einen einschlägigen Anhang aus, der vom Versicherungsnehmer zu unterzeichnen ist. Die Wiederherstellung des Vertrages und des damit gewährten Versicherungsschutzes kann binnen einem Jahr seit Inkrafttreten der Stilllegung beantragt werden. Bei Fristversäumnis gilt der Vertrag als aufgelöst, wobei die entrichtete und nicht verbrauchte Prämie in das Eigentum von ASSIMOCO übergeht. In den unter Artikel 16, 18 und 19 aufgezählten, während der Stilllegung eingetretenen Fällen wird die entrichtete und nicht beanspruchte Prämie vor gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern auch dann erstattet, wenn das Wirkungsdatum der Stilllegung länger als 12 Monate zurückliegt. Die Wiederherstellung, der durch Ausstellung eines neuen Vertrages stattgegeben wird, kann nur zum Vorteil des im ursprünglichen Vertrag genannten Halters des versicherten Fahrzeuges und unter Anwendung der bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages vereinbarten Tarifform erfolgen. Bei einer Dauer der Stilllegung unter drei Monaten stimmt der Fälligkeitstermin des neuen mit jenem des stillgelegten Vertrages überein. In einem solchen Fall findet auf alle mit dem neuen Vertrag genommenen Versicherungen/Leistungen der bei Beginn des damit gewährten Versicherungsschutzes gültige Tarif Anwendung. Bei einer Dauer der Stilllegung ab drei Monate verlängert sich der Fälligkeitstermin des neuen im Vergleich zu jenem des stillgelegten Vertrages um die der Stilllegung entsprechende Dauer. In einem solchen Fall findet auf alle mit dem neuen Vertrag genommenen Versicherungen der bei Wiederherstellung gültige Tarif Anwendung. Seite 5 von 25

18 Von der nach dem vorstehenden Wortlaut berechneten Prämie wird dem Versicherungsnehmer der Anteil an der für den stillgelegten Vertrag entrichteten und nicht beanspruchten Prämie gutgeschrieben. Die Beobachtungsperiode gilt als für die Dauer der Stilllegung unterbrochen und beginnt ab der Wiederherstellung neu zu laufen. Artikel 21 - Bescheinigung über den Schadenverlauf Die Bescheinigung über den Schadenverlauf wird von ASSIMOCO dem Bescheinigungsempfänger dreißig Tage vor Ende eines jeden Versicherungsjahres übermittelt. Die Ausstellung der Bescheinigung durch ASSIMOCO entfällt bei: - Stilllegung der Versicherung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages; - Verträgen, deren Wirksamkeitsdauer wegen Zahlungsversäumnis einer Prämienrate unter einem Jahr lag; - wegen Veräußerung des versicherten Fahrzeuges abgetretenen Verträgen; - Verträgen, die vor dem jährlichen Fälligkeitstermin aufgelöst oder für nichtig erklärt wurden. Dessen unbeschadet findet bei Diebstahl ohne Wiederbeschaffung, endgültiger Ausfuhr, Übergabe an einen Händler unter Erteilung des Verkaufsauftrages und endgültiger Einstellung des Gebrauchs des versicherten Fahrzeuges Artikel 25 Anwendung. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer hat der Versicherungsnehmer diesem die ihm vom Vorversicherer übergebene Bescheinigung über den Schadenverlauf auszuhändigen. Davon unberührt bleiben die der Tarifform zugrunde liegenden Bedingungen, die die Neufestsetzung der Prämie entsprechend dem Schadenverlauf in der betrachteten Beobachtungsperiode bewirken. Artikel 22 - Anzeige des Versicherungsfalles; Schadenregulierung Der Versicherungsfall ist der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO binnen der dem Eintrittsdatum oder dem Datum, zu welchem der Versicherte davon Kenntnis erhalten hat, darauffolgenden drei Tage unter Verwendung des von der Aufsichtsbehörde ISVAP, inzwischen umbenannt in IVASS, gemäß Artikel 143 des Codice delle Assicurazioni genehmigten Schadenberichtes (sogenanntes blaues Formular ) anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Angabe der Kenndaten der Polizze und Schilderung des Vorfalls zu erfolgen, wobei sämtliche sonst mit dem Formular verlangten Angaben zu machen sind. In der Folge sind ASSIMOCO sobald als möglich alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen über den Versicherungsfall, auch über die Einleitung von gerichtlichen Verfahren, vorzulegen. Bei Verletzung der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles oder zur Vorlage der bezeichneten Unterlagen, ist ASSIMOCO zur Ausübung des Rückgriffrechtes unter voller oder teilweiser Einforderung der den Geschädigten erbrachten Ersatzleistungen befugt. Auf die Regulierung der KFZ-Haftpflichtschäden binnen der Fristen unter Artikel 149, 150, 141 und 148 des Codice delle Assicurazioni finden die nachstehenden Verfahren Anwendung: a) Direktregulierung durch den eigenen Versicherer: waren am Verkehrsunfall zwei identifizierte Kraftfahrzeuge beteiligt und ist für beide die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrshaftpflicht-Versicherung bei einem dem Abkommen über die Direktregulierung beigetretenen Versicherer genommen worden, werden die Schäden am Fahrzeug und an den damit beförderten Sachen im Eigentum des für den Verkehrsunfall nicht oder nur zum Teil verantwortlichen Versicherten oder Lenkers direkt vom eigenen Versicherer reguliert. Das gleiche gilt bei leichten Körperverletzungen (d.h. wenn die Unfallfolgen in einem Invaliditätsgrad bis zu 9% bestehen) des nicht oder nur zum Teil für den Verkehrsunfall verantwortlichen Lenkers, auch dann, wenn daran mit den genannten Fahrzeugen beförderte Dritte beteiligt waren. Aus dem Anwendungsbereich des Abkommens über die Direktregulierung sind ausgeschlossen: - die nicht gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 153/2006 zugelassenen Leichtmotorräder und die landwirtschaftlichen Maschinen im allgemeinen; - Verkehrsunfälle, in welchen im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge verwickelt waren; - die vom beförderten Dritten erlittenen Schäden; deren Regulierung erfolgt nach Artikel 141 des Codice delle Assicurazioni gemäß dem Wortlaut unter Buchstabe b). Nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom , Nr. 254 (betreffend die Direktregulierung der bei Verkehrsunfällen erlittenen Schäden) sind in dem an den Versicherer des verwendeten Fahrzeuges gerichteten Antrag auf Schadenersatz anzugeben: bei Schäden an den Fahrzeugen und sonstigen Sachschäden: - der Vor- und Zuname der Versicherten; - die amtlichen Kennzeichen der zwei im Verkehrsunfall verwickelten Kraftfahrzeuge; - die Firma oder Gesellschaftsbezeichnung der Versicherten; - der Hergang des Verkehrsunfalles; - die Personalien der etwaigen Augenzeugen; - die Anschrift der gegebenenfalls mit den Ermittlungen am Unfallort befassten Polizeibehörde; - der Ort - unter Bezeichnung der Tage und der Uhrzeit - an welchem die beschädigten Sachen zur Besichtigung zwecks Bewertung des Schadens zur Verfügung stehen; bei Personenschäden der Lenker sind des weiteren - das Alter, der Beruf, das Einkommen des Geschädigten und - die Art der von diesem erlittenen Körperverletzungen anzugeben, daneben sind einzureichen: - die Erklärung gemäß Artikel 142 des Codice delle Assicurazioni über den etwaigen Anspruch auf die Leistungen der Träger Seite 6 von 25

19 gesetzlich vorgeschriebener Sozialversicherungen; - das ärztliche Zeugnis über die erfolgte Genesung mit oder ohne Folgen; - das etwaige vom hinzugezogenen Arzt abgegebene rechtsmedizinische Gutachten, abgefasst unter Angabe seines Honorars. Der Antrag auf Schadenersatz ist der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO per Einschreiben auszuhändigen oder per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, Telegramm, Fax oder per zu übermitteln. Mit der eigens dazu vorgesehenen Mitteilung legt ASSIMOCO dem Geschädigten - ein angemessenes, gegebenenfalls entsprechend dem Versicherungsvertrag detailliertes Schadenersatz-angebot vor, - oder die Gründe dar, aus welchen er hierzu nicht in der Lage ist. Die Frist für die Mitteilung unter dem vorangegangenen Absatz beträgt: Tage Bei Personenschäden Schäden an den Fahrzeugen oder sonstigen Sachschäden Schäden an den Fahrzeugen oder sonstigen Sachschäden, wenn der eingereichte Schadenbericht von beiden Lenkern unterzeichnet wurde b) Regulierung des vom beförderten Dritten erlittenen Schadens (Artikel 141 des Codice delle Assicurazioni); es sei denn, bei einem zufallsbedingten Schadenereignis. Der vom beförderten Dritten erlittene Schaden wird unabhängig von der Feststellung der Verantwortung für den Verkehrsunfall der Lenker der daran beteiligten Fahrzeuge - durch den Versicherer des Fahrzeuges ersetzt, in welchem er sich bei Eintritt des Verkehrsunfalles befand. Der beförderte Dritte kann den Ersatz des weitergehenden Schadens vom Haftpflichtversicherer des für den Verkehrsunfall nach bürgerlichem Recht verantwortlichen Lenkers verlangen, wenn die für das von diesem geführte Fahrzeug versicherte Deckungssumme die Mindestdeckungssumme übersteigt. Auf den Antrag auf Schadenersatz des beförderten Dritten findet das Regulierungsverfahren unter Artikel 148 des Codice delle Assicurazioni Anwendung. Sind die vorstehenden Verfahren nicht anwendbar, können der Geschädigte oder die Anspruchsberechtigten den Ersatz des Schadens direkt vom Versicherer des Fahrzeuges, dessen Lenker den Verkehrsunfall verschuldet hat, verlangen. Der entsprechende Antrag ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung zu stellen. In einem solchen Fall ist der Versicherte zur Inanspruchnahme des Verfahrens gemäß Artikel 148 des Codice delle Assicurazioni berechtigt. Dazu hat er den Antrag zusammen mit dem in all seinen Teilen ausgefüllten blauen Formular einzureichen, wobei im Antrag anzugeben sind: 1) wenn durch den Verkehrsunfall nur Sachschäden entstanden sind, - die Steuernummer der zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadenersatz berechtigten Personen; - der Ort unter Bezeichnung der Tage und der Uhrzeit an welchem das beschädigte Fahrzeug zur Besichtigung zwecks Bewertung des Schadens zur Verfügung steht. In diesem Fall erbringt der Versicherer des Fahrzeuges, dessen Lenker den Verkehrsunfall verschuldet hat, dem Geschädigten die Ersatzleistung binnen - 30 Tagen seit Empfang des ordnungsgemäß gestellten Antrags, wenn er zusammen mit dem in all seinen Teilen ausgefüllten und von beiden Lenkern unterzeichneten blauen Formular eingereicht worden ist; - 60 Tagen seit Empfang des ordnungsgemäß gestellten Antrags, wenn er zusammen mit dem in all seinen Teilen ausgefüllten und nur vom Antragsteller unterzeichneten blauen Formular eingereicht worden ist.; 2) wenn der Verkehrsunfall Personenschäden zur Folge hatte: - die Steuernummer, das Alter, der Beruf, das Einkommen des Geschädigten und die Art der von ihm erlittenen Körperverletzungen; daneben sind einzureichen: - die Erklärung über den etwaigen Anspruch auf die Leistungen der Träger gesetzlich vorgeschriebener Sozialversicherungen; das ärztliche Zeugnis über die erfolgte Genesung mit oder ohne Folgen oder im Falle des Todes des Geschädigten sein Familienbogen. In diesem Fall erbringt der Versicherer des Fahrzeuges, dessen Lenker den Verkehrsunfall verschuldet hat, dem Geschädigten oder den Anspruchsberechtigten die Ersatzleistung binnen 90 Tagen seit Empfang des ordnungsgemäß gestellten Antrags samt den vorgeschriebenen Unterlagen; hat er jedoch die zur Bewertung des Personenschadens erforderlichen Ermittlungen eingeleitet, hat der Geschädigte diesen zuzustimmen, wobei der Lauf der besagten Frist für deren Dauer gehemmt ist. Artikel 23 - Auflösung des Versicherungsvertrages bei Diebstahl, Raub oder Unterschlagung des Fahrzeuges Der Versicherungsvertrag wird bei Diebstahl, Raub oder Unterschlagung des Fahrzeuges mit Wirkung um Uhr des Tages der diesbezüglichen Anzeige an die zuständige Behörde aufgelöst. Vom Tag der Auflösung an wird der durch Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr entstandene Schaden nach Maßgabe von Artikel 283 des Codice delle Assicurazioni aus dem Garantiefonds für Verkehrsopfer (Fondo di garanzia per le vittime della strada) ersetzt. Bei Auflösung des Vertrages wegen Diebstahl, Raub oder Unterschlagung des Fahrzeuges hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rückvergütung des je Tag der Restlaufzeit des Versicherungsvertrages mit 1/360 bemessenen Anteils an der entrichteten Jahresprämie, bereinigt um die gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern. Als Restlaufzeit gilt die von dem im ersten Absatz bezeichneten Wirkungsdatum der Auflösung bis zum Vertragsende verbleibende Zeitspanne. Die Zweitschrift der unter dem ersten Absatz des vorliegenden Artikels genannten Anzeige an die Behörde ist der Versicherungs- Seite 7 von 25

20 A.G. ASSIMOCO zusammen mit dem Versicherungsschein und der etwaigen Grünen Karte vorzulegen, es sei denn, diese befanden sich der Anzeige zufolge im Fahrzeug. Die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO behält sich die Ausübung des Rückgriffrechts für die Geldbeträge vor, die sie gegebenenfalls für die vom Tag der Auflösung des Versicherungsvertrages, ermittelt nach dem ersten Absatz, bis zum Tag der Vorlage der Zweitschrift der Anzeige an die zuständige Behörde eingetretenen, angezeigten und liquidierten Versicherungsfälle ausbezahlt hat. Artikel 24 - Streitfälle im Versicherungsfall Die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO führt die außergerichtlichen und gerichtlichen Streitfälle bei der jeweils für den Ersatzanspruch zuständigen Instanz solange im Namen des Versicherten, wie dies nach ihrem Ermessen zweckdienlich ist. Dazu ist ASSIMOCO berechtigt, Anwälte und Sachverständige zu bestellen. ASSIMOCO übernimmt die strafgerichtliche Verteidigung des Versicherten bis zu der Instanz, die bei Abfindung der Geschädigten zuständig ist. Hat der Versicherte Anwälte oder Sachverständige bestellt, hat er für ihre Kosten aufzukommen. ASSIMOCO haftet weder für Geldstrafen oder -Bußen noch für Strafgerichtskosten. Artikel 25 - Ausstellung der Bescheinigung über den Schadenverlauf bei vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages Die Bescheinigung über den Schadenverlauf wird von ASSIMOCO auf Antrag des Bescheinigungsempfängers gegen Nachweis der Veräußerung, Übergabe an einen Händler unter Erteilung des Verkaufsauftrags, der Verschrottung oder des Diebstahls des versicherten Fahrzeuges oder der endgültigen Einstellung seines Gebrauchs ausgestellt. Die Bescheinigung bezieht sich bei Eintritt des Auflösungsgrundes a) nach Abschluss der Beobachtungsperiode auf das laufende Versicherungsjahr; b) während der Beobachtungsperiode auf das dem Eintritt des Auflösungsgrundes vorangegangene Versicherungsjahr. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt binnen 15 Tagen seit dem Datum des Antrags. Artikel 26 - Ausstellung von Duplikaten des Versicherungsscheines und/oder -abschnittes Bei Abhandenkommen, Entwendung oder Zerstörung des Versicherungsscheines und/oder -abschnittes stellt ASSIMOCO auf Verlangen des Versicherungsnehmers gegen Vorlage der von diesem zum jeweiligen Vorfall abgegebenen Erklärung das gewünschte Duplikat aus. Wird das Duplikat wegen Beschädigung des Versicherungsscheines und/oder -abschnittes angefordert, ist der beschädigte Schein oder Abschnitt vorzulegen. Artikel 27 - Ermittlung der nach der Konvertierungstabelle (CU) zustehenden Wertungsklasse Die nach der Konvertierungstabelle zustehende Wertungsklasse wird folgendermaßen ermittelt: 1) Handelt es sich um ein kraft eines mit ASSIMOCO laufenden Vertrages oder vordem anderweitig versichertes Fahrzeug, für welches die nach der Konvertierungstabelle zustehende Wertungsklasse angegeben wurde, - kann der abzuschließende Vertrag dann der nach der Konvertierungstabelle dem Fahrzeughalter in den vorangegangenen Versicherungsjahren zustehenden Wertungsklasse zugeordnet werden, wenn er sich auf das vordem versicherte oder auf das als Ersatz dafür zu versichernde Fahrzeug bezieht; andernfalls findet auf den abzuschließenden Vertrag die der Konvertierungstabelle entsprechende Wertungsklasse 14 Anwendung oder die nach Satz 2) ermittelte Wertungsklasse bei Zutreffen der dort genannten Merkmale; - wird dem für ein weiteres, von einer natürlichen Person oder von einem mit ihr in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen erworbenes Fahrzeug der gleichen Art des Fahrzeuges Gegenstand der von ihr genommenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung abzuschließenden Vertrag der der Konvertierungstabelle entsprechenden Wertungsklasse zugeordnet, die gemäß der für das schon versicherte Fahrzeug zuletzt ausgestellten Bescheinigung über den Schadenverlauf zutrifft. 2) Handelt es sich hingegen um ein kraft eines mit ASSIMOCO laufenden Versicherungsvertrages oder um ein vordem anderweitig versichertes Fahrzeug, für welches die nach der Konvertierungstabelle zustehende Wertungsklasse nicht angegeben wurde, a) wird die Wertungsklasse ermittelt, welcher der Vertrag nach der Anzahl der innerhalb der 5 letzten schadenfrei verlaufenen vollen Versicherungsjahre (berechnet unter Ausklammerung des laufenden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle) zuzuordnen ist (als schadenfrei gelten nur Versicherungsjahre, in welchen ASSIMOCO für die angezeigten Versicherungsfälle, für welche dem Versicherten die Hauptschuld zugeschrieben wurde, weder Ersatzleistungen noch -teilleistungen erbracht hat): Schadenfreie Versicherungsjahre Wertungsklasse N.B.: nicht zu den schadenfreien Versicherungsjahren gerechnet werden jene, für welche der Schadenverlauf in den Vorjahren mit N.A. (nicht versichertes Fahrzeug) oder mit N.D. (nicht verfügbare Information) angegeben worden ist; b) wird die ermittelte Wertungsklasse der Konvertierungstabelle angepasst; die Anpassung erfolgt unter Erhöhung der ermittelten Wertungsklasse um zwei Wertungsklassen je in den letzten 5 Versicherungsjahren (eingerechnet das laufende Seite 8 von 25

21 Versicherungsjahr) angezeigten Versicherungsfall, für welchen dem Versicherten die Hauptschuld zugeschrieben wurde. Artikel 28 - Versicherung in der Bonus/Malus -Tarifform: 1) Die gegenständliche Versicherung wird in der Tarifform Bonus/Malus übernommen. Die Erhöhung oder Herabsetzung der Prämie erfolgt je nach Schadenverlauf innerhalb der Beobachtungsperiode nach 22 Wertungsklassen mit von der Wertungsklasse 1E bis zur Wertungsklasse 18 steigender Prämie bei im übrigen gleichbleibenden Tarifparametern. 2) Ersetzt der Versicherungsvertrag einen mit einem anderen Versicherer abgeschlossenen Vertrag, wird er der Assimoco- Wertungsklasse zugeordnet, die gemäß der nachstehenden Tabelle den vom Vorversicherer in der Bescheinigung über den Schadenverlauf gemachten Angaben zustehenden Wertungsklasse entspricht. Ist die nach der Konvertierungstabelle zustehende Wertungsklasse in der vom Vorversicherer ausgestellten Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht angegeben, wird das zu versichernde Fahrzeug der gemäß Artikel 27 nach der Konvertierungstabelle ermittelten Wertungsklasse bzw. der dieser nach der nachstehenden Tabelle entsprechenden Assimoco-Wertungsklasse zugeordnet. Wertungsklasse gemäß der Bescheinigung über den Schadenverlauf Assimoco- Wertungsklasse Seite 9 von 25 Wertungsklasse gemäß der Bescheinigung über den Schadenverlauf Assimoco- Wertungsklasse Ersetzt der Versicherungsvertrag hingegen einen mit ASSIMOCO abgeschlossenen Vertrag, wird er dann der Assimoco- Wertungsklasse, vermerkt in der Bescheinigung über den Schadenverlauf, zugeordnet, wenn nach deren Ausstellung keine anderweitige Versicherung für das zu versichernde Fahrzeug genommen wurde. 3) Wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht vorgelegt, wird der Vertrag der mit der Wertungsklasse 18 nach der Konvertierungstabelle übereinstimmenden Assimoco-Wertungsklasse 18 zugeordnet. Reicht der Versicherungsnehmer die Bescheinigung nach Abschluss des Vertrages, längstens jedoch binnen der darauffolgenden drei Monate nach, wird ASSIMOCO die Neueinstufung des Vertrages auf der Grundlage der darin enthaltenen Informationen vornehmen, wobei er dem Versicherungsnehmer die etwaige Prämiendifferenz vor gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern binnen dem Ablaufdatum des Vertrages vergütet oder aufrechnet. Der Versicherungsvertrag wird auch dann der mit der Wertungsklasse 18 nach der Konvertierungstabelle übereinstimmenden Assicomo-Wertungsklasse 18 zugeordnet, wenn die Bescheinigung über den Schadenverlauf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen als verfallen gilt. Dessen unbeschadet finden die Bestimmungen gemäß der Verfügung Nr. 4 der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP Anwendung. 4) Wird die Versicherung für ein weiteres Fahrzeug, eingetragen auf den Nehmer der Verkehrshaftpflicht-Versicherung für ein Fahrzeug der gleichen Art - oder auf einen mit ihm in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen - genommen, wird der Vertrag dann, wenn die laufende Versicherung - anderweitig besteht, der nach der Konvertierungstabelle zustehenden Wertungsklasse zugeordnet, wobei die entsprechende Assimoco-Wertungsklasse nach der Tabelle unter Satz 2) ermittelt wird; - mit ASSIMOCO besteht, der für das schon versicherte Fahrzeug zustehenden Assimoco-Wertungsklasse zugeordnet. 5) Zum Abschluss der Erstversicherung für ein nach dem amtlichen Kraftfahrzeugregister erstmals zugelassenes oder auf einen anderen Fahrzeugeigentümer/-halter umgeschriebenes Fahrzeug hat der Versicherungsnehmer die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges und den dazugehörigen Fahrzeugschein (foglio complementare) oder die Eigentumsurkunde bzw. den Anhang über die Abtretung des Versicherungsvertrages vorzuweisen. Andernfalls wird der Versicherungsvertrag der mit der Wertungsklasse 18 nach der Konvertierungstabelle übereinstimmenden Assimoco-Wertungsklasse 18 zugeordnet. 6) Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf ein vordem in der Bonus/Malus -Tarifform mit einem unterjährigen Vertrag versichertes Fahrzeug, hat der Versicherungsnehmer den zeitweiligen Vertrag vorzulegen und die vom Tarif für die Wertungsklasse, der dieser zugeordnet war, vorgesehene Prämie zu leisten, wobei der Vertrag der besagten Wertungsklasse zugeordnet wird. Liegt das Ablaufdatum des vorherigen zeitweiligen Vertrages länger als 3 Monate zurück, findet die Regelung in Satz 3) Anwendung. War der zeitweilige vorherige Vertrag zum festen, absoluten Selbstbehalt abgeschlossen worden, hat der Versicherungsnehmer die für die Wertungsklasse 13 gemäß der Tabelle unter Satz 2) vorgesehene Prämie zu leisten, wobei der Vertrag der besagten Wertungsklasse zugeordnet wird. 7) Die Regelung in Satz 3) findet dann keine Anwendung, wenn der vorherige Versicherungsvertrag für eine Laufzeit von mindestens einem Jahr mit einem Versicherer bestand, dem es untersagt war, neue Verträge abzuschließen, oder über dessen Vermögen die Zwangsliquidation eröffnet wurde, und der Versicherungsnehmer sowohl den Nachweis für die Anforderung

22 beim Versicherer oder Liquidator der Bescheinigung über den Schadenverlauf erbringt, als auch eine Erklärung über den Wortlaut der Bescheinigung, wäre diese ausgestellt worden, oder, wenn der vorherige Vertrag vor Ablauf eines Jahres seit Abschluss aufgelöst worden ist, über die Wertungsklasse, welcher dieser zugeordnet war, abgibt. Auf die Erklärung findet Artikel 1892 und 1893 des Codice Civile Anwendung. Der Versicherungsvertrag des Versicherers wird der Wertungsklasse zugeordnet, die sich aus der besagten Erklärung ergibt. 8) Bezieht sich der Vertrag auf ein vordem im Ausland versichertes Fahrzeug, wird er der Wertungsklasse 14 zugeordnet, oder bei Vorlage durch den Versicherungsnehmer der vom ausländischen Vorversicherer abgegebenen Erklärung, der danach wegen Schadenfreiheit in den dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages vorangegangenen Versicherungsjahren zustehenden günstigeren Wertungsklasse. Die besagte Erklärung des ausländischen Vorversicherers wird der Bescheinigung über den Schadenverlauf gleich gehalten. 9) In den dem Abschluss der Versicherung darauffolgenden Versicherungsjahren wird der Vertrag bei Erneuerung der Wertungsklasse gemäß der nachstehenden Tabelle zugeordnet, die der Anzahl der in der jeweiligen Beobachtungsperiode oder in den vorangegangenen Beobachtungsperioden eingetretenen Versicherungsfälle, für welche ASSIMOCO Ersatzleistungen oder -teilleistungen erbracht hat, entspricht. Zu den vorstehenden Zwecken gelten als einziger Versicherungsfall: a) jeder Verkehrsunfall, für welchen dem Lenker des versicherten Fahrzeuges die Hauptschuld zugeschrieben worden ist, b) alle Verkehrsunfälle, für welche den daran beteiligten Lenkern gleichviel Teilschuld zugeschrieben worden ist, sobald die in der fünfjährigen Beobachtungsperiode dafür festgestellte Gesamtquote der Teilschuld des Lenkers des versicherten Fahrzeuges 51% erreicht. Hat ASSIMOCO weder Ersatzleistungen noch -teilleistungen erbracht, gilt der Versicherungsvertrag auch bei Anzeige eines Versicherungsfalles oder Anmeldung von Ersatzansprüchen als schadenfrei im Sinne der besagten Tabelle. Die gegenständliche Regelung findet auf die Zuordnung zur Wertungsklasse, die nach der untenstehenden Konvertierungstabelle gemäß Anhang 2 zur Verfügung Nr. 4/2006 der Aufsichtsbehörde ISVAP, inzwischen umbenannt in IVASS, zusteht, sinngemäß Anwendung. ASSIMOCO Wertungsklasse Einstufungsklasse je nach Anzahl der beobachteten Versicherungsfälle o + 1E 1E 1B C 1E 1A B 1C A 1B A ) Wird ein als gegenstandslos abgeschriebener Versicherungsfall wieder aufgenommen, wird der Versicherungsvertrag mit Wirkung von der der Wiederaufnahme darauffolgenden Erneuerung der nach der vorstehenden Tabelle berichtigten Wertungsklasse unter entsprechender Erhöhung der Prämie zugeordnet. 11) Der Versicherungsnehmer kann die durch Anwendung der Regelung in Satz 9) bedingte Prämienerhöhung oder -ermäßigung abwenden bzw. in Anspruch nehmen, indem er sich bei Vertragserneuerung zur Erstattung der von ASSIMOCO zur endgültigen Abfindung der Versicherungsfälle, eingetreten in der Beobachtungsperiode vor Vertragserneuerung, erbrachten Ersatzleistungen bereit erklärt; er kann die Erklärung unmittelbar oder über den Assimoco-Vermittler entweder an die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO abgeben oder an CONSAP - Concessionario Servizi Assicurativi Pubblici S.p.A.,Via Yser, 14, ROMA. In einem solchen Fall stellt die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO dem Versicherungsnehmer binnen 15 Tagen seit Stellung des Antrags die unter definitiver Streichung der Versicherungsfälle, für welche ihr die erbrachten Ersatzleistungen erstattet worden sind, neu ausgestellte Bescheinigung über den Schadenverlauf zur Verfügung. 12) Bei Ersatz des Versicherungsvertrages wird das damit festgesetzte Datum der Jahresfälligkeit dem neuen Versicherungsvertrag Seite 10 von 25

23 zugrunde gelegt. Die laufende Beobachtungsperiode gilt nur dann als durch den Ersatz, wobei der Ersatzgrund außer Betracht bleibt, unterbrochen, wenn der neue Versicherungsvertrag auf einen anderen Eigentümer oder Leasing-Nehmer lautet. Das gleiche gilt, wenn es sich beim Eigentümer des mit dem neuen Versicherungsvertrag zu versichernden Fahrzeuges um den in Gütergemeinschaft lebenden Ehepartner des Eigentümers des mit dem ersetzten Vertrag versicherten Fahrzeuges handelt oder um den Miteigentümer des Fahrzeuges, der das Alleineigentum daran erworben hat. 13) Der Eigentümer - oder sein mit ihm in Gütergemeinschaft lebender Ehepartner des versicherten Fahrzeuges hat bei dessen Diebstahl, bei dessen Übergabe unter Erteilung des Verkaufsauftrags und in den sonstigen Fällen unter Artikel 25 Anspruch auf Zuordnung zu der auf dasselbe nach der letzten ihm dafür zur Verfügung gestellten Bescheinigung über den Schadenverlauf zutreffenden Wertungsklasse eines anderen Fahrzeuges in seinem Eigentum. 14) Wird das gestohlene Fahrzeug in der Folge wiederbeschafft oder der Verkaufsauftrag widerrufen und hat der Versicherte von seinem Recht unter dem vorstehenden Satz Gebrauch gemacht, ist ein neuer Versicherungsvertrag abzuschließen; dieser wird der Wertungsklasse 14 zugeordnet. ZUSATZVERSICHERUNGEN ZUR VERKEHRSHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG ABSCHNITT BRAND, DIEBSTAHL UND RAUB Artikel 29 - Gegenstand der Versicherung - Brand, Diebstahl und Raub ASSIMOCO haftet im Rahmen der Versicherungssumme gemäß Polizze und zu den nachstehenden Bedingungen für die materiellen und unmittelbaren Schäden am versicherten Fahrzeug - einschließlich an dessen fest eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen - durch: - Brand mit Flammenentwicklung, Explosion, Bersten und Blitzeinschlag; ausgeschlossen sind Schäden durch Versengung und durch elektrische Ereignisse ohne Flammenentwicklung; - Diebstahl und/oder Raub. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die am Fahrzeug bei dessen Diebstahl oder Raub oder beim Versuch, den Diebstahl oder Raub zu begehen, entstandenen Schäden. Ebenfalls mitversichert sind die Schäden am Fahrzeug - einschließlich an den fest eingebauten Ersatz-, Zubehörteilen, Empfangs-, Sendegeräten und audiovisuellen Geräten - entstanden durch Anprall, Zusammenstoß oder Abkommen von der Fahrbahn während seiner Verwendung im Straßenverkehr nach dem Diebstahl oder Raub. Schäden durch Einbruchdiebstahl Wurde in das versicherte Fahrzeug beim Diebstahl oder versuchten Diebstahl der darin untergebrachten, nicht versicherten Sachen eingebrochen, ersetzt ASSIMOCO auch die dadurch am Fahrzeug entstandenen, materiellen und unmittelbaren Schäden. Davon unberührt bleiben die gegebenenfalls vorgesehenen Freibeträge oder Selbstbehalte. ABSCHNITT SCHÄDEN AM EIGENEN FAHRZEUG Artikel 30 Kaskoversicherung (Extra auf Wunsch, nach Zahlung der Zusatzprämie wirksam - alternativ zur Versicherung gegen Zusammenstoß) ASSIMOCO haftet im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme gemäß Polizze und zu den nachstehenden Bedingungen für die materiellen und unmittelbaren Schäden am versicherten Fahrzeug - einschließlich an dessen fest ein gebauten Ersatz- und Zubehörteilen - durch: Anprall, Überschlagen, Abkommen von der Fahrbahn oder Zusammenstoß bei seiner Verwendung im Straßenverkehr und auf privaten Flächen; mitversichert sind die durch die besagten Ereignisse bei abgestelltem Fahrzeug eingetretenen Schäden. Der Versicherungsschutz endet automatisch zum Ende des Versicherungsjahres, in welchem das Fahrzeug das Alter von 5 Jahren seit Erstzulassung erreicht hat. Artikel 31 Zusammenstoß (Extra auf Wunsch, nach Zahlung der Zusatzprämie wirksam - alternativ zur Kasko-Versicherung) ASSIMOCO haftet im nachstehenden Rahmen und zu den nachstehenden Bedingungen für die materiellen und unmittelbaren Schäden entstanden am versicherten Fahrzeug - einschließlich an den dazugehörigen, fest eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen - bei seiner Verwendung im Straßenverkehr: - durch Zusammenstoß mit einem anhand des amtlichen Kennzeichens oder einer anderen der Zulassungsbescheinigung entnommenen Erkennungsnummer identifizierten Fahrzeug. Diese Versicherung wird auf erstes absolutes Risiko zum festen absoluten Selbstbehalt von 250,00 Euro je Versicherungsfall übernommen, wobei die Anwendung sowohl der Verhältnisregel in Artikel 1907 des Codice Civile als auch der Regelung in Artikel 53, Buchstabe A) ausgeschlossen ist. Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr ist mit der hierfür vereinbarten Versicherungssumme gemäß Polizze oder mit dem niedrigeren Marktwert des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt. Auf die gegenständliche von ASSIMOCO unter Verzicht auf Rückgriffnahme auf den Lenker des versicherten Fahrzeuges übernommene Versicherung finden lediglich die Ausschlüsse in Artikel 32, Buchstabe f) und g), Anwendung. Hat der Lenker den Zusammenstoß mitverschuldet, verzichtet die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO auch hinsichtlich des von der Gegenseite nicht ersetzten Schadenbetrags auf ihr Recht auf Rückgriffnahme. Die Wirksamkeit des hiermit gebotenen Versicherungsschutzes ist nur dann gegeben, wenn der Versicherungsfall unter Seite 11 von 25

24 Verwendung des von der Aufsichtsbehörde ISVAP, inzwischen umbenannt in IVASS, im Sinne von Artikel 143 des Codice delle Assicurazioni genehmigten Schadenberichtes (sogenanntes blaues Formblatt) angezeigt worden ist. Artikel 32 - Ausschlüsse Aus der Versicherung sind ausgeschlossen Schäden: a) bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch einen nach den gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung nicht dazu befähigten Lenker; b) bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch einen Lenker, der sich in einem durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigten Zustand befand bzw. mit der Strafe gemäß Artikel 186 oder 187 des Codice della Strada belegt wurde; c) durch die mit dem Fahrzeug beförderten Sachen oder Tiere oder entstanden im Zuge von Be- und Entladearbeiten; d) durch Abschleppen des versicherten Fahrzeuges oder durch dessen Verwendung zum Abschleppen eines anderen Fahrzeuges; durch Verschieben des Fahrzeuges, auch von Hand; e) bei Verwendung des Fahrzeuges auf freiem Gelände; f) durch die widerrechtliche Benützung des Fahrzeuges nach dem Diebstahl oder Raub; g) an den Rädern, Felgen, Reifen und Schläuchen, es sei denn, im Zuge eines nach Maßgabe der Polizze ersatzpflichtigen Schadenereignisses eingetreten. Artikel 33 - Verzicht auf das Recht auf Einsetzung Die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO verzichtet auf ihre Einsetzung gemäß Artikel 1916 des Codice Civile in die Rechte des Lenkers des versicherten Fahrzeuges, der damit beförderten Personen, der Angehörigen des Versicherten und der mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. ABSCHNITT ZUSATZVERSICHERUNGEN Deckung A) - Scheibenbruch Artikel 34 - Gegenstand der Versicherung ASSIMOCO ersetzt die materiellen und unmittelbaren Schäden durch Bruch der Scheiben (Windschutzscheibe, Seitenscheiben, Heckscheibe) des versicherten Fahrzeuges. Die Ersatzleistung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der beschädigten Scheiben, auch bei deren Neueinbau, je Versicherungsjahr mit dem in der Polizze vermerkten Betrag begrenzt, wobei der mit 150 Euro je Versicherungsfall festgesetzte Selbstbehalt Anwendung findet. Im besagten Betrag sind auch die Kosten für den Einbau der neuen Scheiben enthalten. Der Versicherte ist berechtigt, sich an die Zentrale der vom Versicherer unter Vertrag genommenen Fahrzeugglasspezialisten CARGLASS - gebührenfreie Telefon-Nr DOCTOR GLASS - gebührenfreie Telefon-Nr zwecks Vereinbarung eines Termins zu wenden oder das von ihm gewählte Carglass- oder Doctor Glass-Center unmittelbar mit der Reparatur oder bei irreparablen Schäden mit dem Austausch der Scheiben zu beauftragen. Macht der Versicherte vom gegenständlichen Recht Gebrauch, findet der Selbstbehalt gemäß Polizze keine Anwendung. Der Versicherte hat sei es bei der Terminvereinbarung wie bei Erteilung des Auftrags die Kenn-Nummer der Polizze anzugeben. Das Personal des Carglass- oder Doctor Glass-Center - überprüft die Polizze auf Einschluss der Scheibenbruchversicherung und die Versicherungssumme auf Deckung der anfallenden Kosten - sorgt dafür, dass der Versicherte das Schadenmeldeformular ausfüllt und unter Erteilung der Ermächtigung zum Inkasso unterzeichnet; - führt die notwendige Reparatur und/oder den Austausch durch; - stellt die auf den Kunden lautende Rechnung aus und übergibt eine Ablichtung davon dem Versicherten zusammen mit der Kopie des von ihm unter Erteilung der Ermächtigung zum Inkasso unterzeichneten Schadenmeldeformulars. Aus der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die in einem Zerkratzen, Verschrammen, Absplittern der Scheibenoberfläche und dgl. bestehen. Artikel 35 - Liquidierung des Schadens Die Ersatzleistung wird im Rahmen gemäß Artikel 34, höchstens jedoch im Umfang der angefallenen Kosten, nach Reparatur oder Austausch der beschädigten Scheiben gegen Vorlage der ordentlichen Rechnung erbracht. Der Versicherte hat die über die Leistungsgrenze je Versicherungsjahr unter Artikel 34 hinausgehenden Mehrkosten zu übernehmen. Deckung B) - Elementarereignisse Artikel 36 - Elementarereignisse Abweichend von Artikel 48 (Allgemeine Ausschlüsse) haftet ASSIMOCO im Rahmen des versicherten Fahrzeugwertes und zu den nachstehenden Bedingungen für die materiellen und unmittelbaren Schäden am versicherten Fahrzeug - einschließlich an dessen fest eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen - durch: Windhosen, Orkane, Sturm, Gewitter, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, Überflutung, Sturzwellen, Niedergang von Erdmassen, Einbrechen von Erdschichten, Hagelschlag, Schneefall Seite 12 von 25

25 und durch andere Naturkatastrophen; ferner durch den Einsturz von Mauern und Bauten und durch den Absturz von Bäumen und Werbeschildern bei den versicherten Elementarereignissen. Im gleichen Rahmen mitversichert sind die materiellen und unmittelbaren Schäden am versicherten Fahrzeug - einschließlich an dessen fest eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen - durch Zusammenstoß mit Haarwild, bescheinigt durch das von der zuständigen Behörde aufgenommene Protokoll. Im Versicherungsfall erbringt ASSIMOCO dem Versicherten den nach Maßgabe der Polizze liquidierten Betrag, gekürzt um den Mindestfreibetrag oder höheren Freibetrag gemäß Polizze. Mitversichert im Rahmen von 1.000,00 Euro sind außerdem die am Fahrzeug - ausgenommen an den Reifen - durch Bisse kleiner Nagetiere entstandenen Schäden, wobei der Selbstbehalt je Versicherungsfall 100,00 Euro beträgt. Der Versicherungsschutz endet auch dann automatisch zum Ende des Versicherungsjahres, in welchem das Fahrzeug das Alter von 8 Jahren seit Erstzulassung erreicht hat, wenn der Versicherungsnehmer die darauffolgende Prämie oder Prämienrate bezahlt hat; diese wird ihm von ASSIMOCO auf Anfrage erstattet. Deckungsbündel D) Andere Zusatzversicherungen Artikel 37 - Soziale und politische Ereignisse Abweichend von Artikel 48 (Allgemeine Ausschlüsse) haftet ASSIMOCO im Rahmen des versicherten Fahrzeugwertes und zu den nachstehenden Bedingungen für die materiellen und unmittelbaren Schäden am versicherten Fahrzeug - einschließlich an dessen fest eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen - entstanden bei Tumulten, Streiks und bei gewalttätigen Unruhen und Krawallen; sowie durch Terrorismus, Sabotage und durch Vandalismus. Im Versicherungsfall erbringt ASSIMOCO dem Versicherten den nach Maßgabe der Polizze liquidierten Betrag, gekürzt um den Mindestfreibetrag oder höheren Freibetrag gemäß Polizze. Der Versicherungsschutz endet auch dann automatisch zum Ende des Versicherungsjahres, in welchem das Fahrzeug das Alter von 8 Jahren seit Erstzulassung erreicht hat, wenn der Versicherungsnehmer die darauffolgende Prämie oder Prämienrate bezahlt hat; diese wird ihm von ASSIMOCO auf Anfrage erstattet. Artikel 38 - Tagegeld bei Diebstahl oder Brand des Fahrzeuges ASSIMOCO ersetzt den nach Maßgabe der Polizze ersatzpflichtigen Schaden, der dem Versicherten durch Entzug des Gebrauchsvorteils des versicherten Fahrzeuges als Folge seines Diebstahls oder Brand entsteht. Die Leistung aus dieser Versicherung ist mit 26,00 Euro je Tag des Entzugs des Gebrauchsvorteils des Fahrzeuges begrenzt. Das hiermit versicherte Tagegeld wird vom Tag, an welchem der Versicherte der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO den Diebstahl oder Brand des Fahrzeuges angezeigt hat, bis zum Tag der Wiederherbeischaffung des gestohlenen Fahrzeuges, längstens jedoch für dreißig Tage erbracht. Artikel 39 - Ersatz der Kosten für das Abschleppen und für die Einstellung des Fahrzeuges Bei Diebstahl des in der Polizze bezeichneten Fahrzeuges ersetzt ASSIMOCO die belegten Kosten für das Abschleppen des wiederbeschafften Fahrzeuges und für dessen Einstellung auf Anordnung der Behörde. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen von 520,00 Euro je Versicherungsjahr für die vom Tag der Wiederherbeischaffung bis zum Tag der entsprechenden Mitteilung an den Versicherten angefallenen Kosten. Artikel 40 - Vergütung der Zulassungskosten Wird das versicherte Fahrzeug gestohlen, oder ist es infolge Brandes unwiederbringlich verloren, erbringt ASSIMOCO den Betrag, der den aus Anlass des Fahrzeugankaufs angefallenen Zulassungskosten entspricht. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen von 260,00 Euro je Versicherungsfall. Artikel 41 Vergütung der Eigentumsteuer Wird das versicherte Fahrzeug gestohlen, oder ist es infolge Brandes unwiederbringlich verloren, vergütet ASSIMOCO dem Versicherten den Anteil an der eingezahlten KFZ-Eigentumsteuer, der auf den Zeitraum vom Monat nach dem Schadenereignis bis zum Fälligkeitsdatum der Steuer entfällt. Artikel 42 - Vergütung der nicht beanspruchten Prämie Wird das gestohlene Fahrzeug nicht wiederbeschafft und wurde die Verkehrshaftpflicht-Versicherung dafür bei der Versicherungs- A.G. ASSIMOCO genommen, vergütet sie den Anteil an der Verkehrshaftpflicht-Versicherungsprämie vor Steuern, der auf den Zeitraum vom Tag des Diebstahls bis zum Fälligkeitstag der entrichteten Prämie entfällt. Artikel 43 - Gepäckversicherung Hat der Brand oder Verkehrsunfall den unwiederbringlichen Verlust des in der Polizze bezeichneten Fahrzeuges zur Folge, haftet ASSIMOCO im Rahmen von 260,00 Euro je Versicherungsfall für das im Fahrzeug untergebrachte Gepäck. Versichert sind die Sachen im Eigentum des Versicherten und der mit dem Fahrzeug beförderten Personen, wie Kleidungsstücke, Sachen für den persönlichen Gebrauch, Camping- und Sportgeräte, soweit in Koffern, Überseekoffern, Säcken oder anderen Behältern enthalten, sowie die am Leib getragenen Kleider. Aus der Versicherung sind ausgeschlossen: Schmuck und Gegenstände aus Edelmetall; Fotoapparate, optische Geräte, Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuelle Geräte; Bargeld, Wertpapiere, Papiere, die einen Wert darstellen, Reisepapiere, Fahrkarten, Fahrscheine und dgl., ferner Gegenstände mit künstlerischem Wert und/oder im Kunsthandwerk hergestellt. Im Versicherungsfall hat der Versicherte die Feststellung des Schadens durch die zuständige Behörde und die Aufnahme des einschlägigen Protokolls zu veranlassen. Die gegenständliche Versicherung gilt nur für Personenkraftwagen und für zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge. Seite 13 von 25

26 Artikel 44 -Sicherheitsvorrichtungen Macht der Verkehrsunfall die Reparatur, den Austausch oder die Instandsetzung - der Air-Bags; - der Aufrollvorrichtungen der Sicherheitsgurte; - des Feuerlöschers des versicherten Fahrzeuges notwendig, ersetzt ASSIMOCO die dadurch angefallenen Kosten bis zu 1.000,00 Euro je Versicherungsfall. Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Verantwortliche für den Verkehrsunfall nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist oder wenn die hiermit versicherten Kosten nicht anderweitig gedeckt sind. Artikel 45 - Diebstahlsicherungsanlage und/oder satellitengestütztes Ortungssystem Die Kosten für die Instandsetzung der/des beim Verkehrsunfall beschädigten Diebstahlsicherungsanlage/satellitengestützten Ortungssystems werden von ASSIMOCO im Rahmen von 500,00 Euro ersetzt. Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Verantwortliche für den Verkehrsunfall nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist oder wenn die hiermit versicherten Kosten nicht anderweitig gedeckt sind. Artikel 46 - Zusammenstoß mit nicht versicherten Fahrzeugen ASSIMOCO ersetzt den am versicherten Fahrzeug beim Zusammenstoß mit einem anderen identifizierten Fahrzeug, für welches die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrshaftpflicht-Versicherung nicht genommen wurde, entstandenen Schaden. Die Ersatzleistung richtet sich gemäß Artikel 2054 des Codice Civile nach dem Ausmaß der Schuld des Dritten und ist mit 5.000,00 Euro begrenzt. Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der derart entstandene Schaden nicht anderweitig gedeckt ist. Der Schadenwert wird unter Zugrundelegung der Differenz zwischen dem Marktwert bei und dem Restwert nach Eintritt des Versicherungsfalles ermittelt. DEN ABSCHNITTEN BRAND, DIEBSTAHL UND RAUB, SCHÄDEN AM EIGENEN FAHRZEUG UND ZUSATZVERSICHERUNGEN GEMEINSAME BEDINGUNGEN Artikel 47 - Räumlicher Geltungsbereich Versichert sind die im räumlichen Geltungsbereich unter Artikel 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eingetretenen Versicherungsfälle. Die Ersatzleistung für im Ausland angefallene Kosten wird in Italien in italienischer Währung erbracht; der Umrechnung wird der durchschnittliche Wechselkurs der Woche, in welcher der Versicherte für die Kosten aufkommen musste, gemäß den Notierungen des Italienischen Devisenamtes (Ufficio Italiano Cambi), zugrunde gelegt. Artikel 48 - Allgemeine Ausschlüsse Aus der Versicherung sind ausgeschlossen Schäden: a) bei Kriegshandlungen, Aufständen, Tumulten, Streiks und bei gewalttätigen Unruhen und Krawallen; durch Terrorismus, Sabotage und durch Vandalismus; bei militärischer Besetzung und bei feindlichem Einfall; b) durch Vulkanausbrüche, Erdbeben, Windhosen, Orkane, Hochwasser, Überflutungen und Hagelschlag; durch Einwirkung von Atomenergie oder radioaktiven Strahlungen, wobei die Erzeugungsquelle oder Entstehungsursache außer Betracht bleibt; c) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder möglich gemacht vom Versicherungsnehmer oder Versicherten, von den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, von ihren Arbeitnehmern, von den von ihnen mit der Inbetriebnahme, Reparatur oder Verwahrung des versicherten Fahrzeuges beauftragten Personen oder von den mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Personen; d) durch Verwendung des Fahrzeuges zur Teilnahme an Rennen, Leistungswettbewerben, an den dazugehörigen, im jeweiligen Reglement vorgesehenen offiziellen Übungsfahrten oder Proben vor oder nach dem jeweiligen Rennen oder Wettbewerb; mitversichert sind die Risiken aus der Teilnahme an Rennen zum Vergnügen. Ermittlung der versicherbaren Werte, Anpassung der versicherten Werte und Prämie Artikel 49 - Versicherter Fahrzeugwert Die Versicherung wird unter Zugrundelegung des vom Versicherungsnehmer angegebenen und in der Polizze vermerkten Fahrzeugwertes übernommen. Dieser stimmt überein: - mit dem Wert des neuen Fahrzeuges, veröffentlicht in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorliegenden letzten Ausgabe der Zeitschrift Quattroruote, wenn der Tag der Erstzulassung (auch im Ausland) des Fahrzeuges noch keine sechs Monate zurückliegt; oder mit dem Kaufpreis gemäß Rechnung, wenn dieser den besagten Wert unterschreitet; mindestens jedoch mit dem um 10% gekürzten, von der Zeitschrift Quattroruote notierten Wert; - mit dem Wert des gebrauchten Fahrzeuges, veröffentlicht in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorliegenden letzten Ausgabe der Zeitschrift Quattroruote, wenn der Tag der Erstzulassung (auch im Ausland) des Fahrzeuges über sechs Monate zurückliegt. Das nicht serienmäßige Zubehör, einschließlich Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuelle Geräte, ist nur insoweit versichert, als dessen Wert vom Versicherungsnehmer angegeben worden ist. Der im Polizzendeckblatt vermerkte versicherte Wert muss folglich der Summe aus dem Wert des Fahrzeuges und dem des Zubehörs entsprechen. Der Wert des nicht serienmäßigen Zubehörs darf höchstens 30% des Fahrzeugwertes betragen. Seite 14 von 25

27 Davon unberührt bleibt die Anwendung der Verhältnisregel in Artikel 55 in den dort genannten Fällen. Artikel 50 - Anpassung des versicherten Fahrzeugwertes und der Prämie Der versicherte Fahrzeugwert wird von ASSIMOCO zu jeder Jahresfälligkeit herabgesetzt; es sei denn, das Datum des Inkrafttretens des Versicherungsvertrages liegt noch keine zwölf Monate zurück. Durch die automatische Anpassung mindert sich der Fahrzeugwert jeweils im Verhältnis zwischen dem Wert, veröffentlicht in der vor der Jahresfälligkeit erschienenen Ausgabe der Zeitschrift Quattroruote und dem Wert, veröffentlicht in der bei Vertragsabschluss oder zur vorangegangenen Jahresfälligkeit vorliegenden letzten Ausgabe der Zeitschrift Quattroruote. Unterschreitet der derart ermittelte Fahrzeugwert den von der Zeitschrift Quattroruote notierten Wert, stimmt er mit letzterem überein. Der Wert des nicht serienmäßigen Zubehörs, einschließlich Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuelle Geräte, wird nach der Regelung gemäß dem vorangegangenen Absatz angepasst. Die Prämie wird unter Zugrundelegung der neu versicherten Werte berechnet. Anzeige des Versicherungsfalles; Liquidierung des Schadens Artikel 51 - Anzeige des Versicherungsfalles Der Versicherungsfall ist der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO schriftlich binnen fünf Tagen seit Eintritt, oder seit der Versicherte davon Kenntnis erlangt hat, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Beschreibung des Schadens und unter Angabe seiner mutmaßlichen Höhe, des Herganges sowie der Personalien der etwaigen Augenzeugen zu erfolgen. Der Anzeige sind bei Anforderung durch ASSIMOCO die Ablichtung der für das versicherte Fahrzeug ausgestellten Zulassungsbescheinigung und die Ablichtung der Eigentumsurkunde beizufügen. Der Diebstahl, Raub oder die Beschädigung des Fahrzeuges bei sozialen und politischen Ereignissen ist der gebietszuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Zweitschrift der an die Behörde erstatteten Anzeige ist der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO vorzulegen. Sind die unter dem vorangegangenen Absatz aufgezählten Schadenereignisse im Ausland eingetreten, ist die Anzeige sowohl der ausländischen als auch der italienischen Behörde zu erstatten. Artikel 52 - Instandsetzung des Fahrzeuges; Ersatz der entwendeten oder beschädigten Sachen durch gleichartige Sachen Dem Versicherten ist es nur bei vorheriger Genehmigung der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO gestattet, Reparaturen am beschädigten Fahrzeug vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; es sei denn, es handelt sich um Reparaturen, die zur Zurücklegung der Strecke bis zu einer Garage oder Reparaturwerkstatt unerlässlich sind. Die Pflicht zur Einholung der Genehmigung besteht dann nicht länger, wenn ASSIMOCO diese nicht binnen 8 Werktagen seit Zugang der Anzeige des Versicherungsfalles erteilt hat. ASSIMOCO behält sich das Recht auf unmittelbare Veranlassung der zur Instandsetzung des durch den Eintritt des Versicherungsfalles beschädigten Fahrzeuges erforderlichen Reparaturen vor; ferner das Recht auf Ersatz oder Ankauf des beschädigten Fahrzeuges oder der beschädigten Fahrzeugteile. Bei Ersatz ist die Verpflichtung der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO zur Auszahlung der Ersatzleistung ausgeschlossen; bei Ankauf ersetzt sie den Wert in Geld des beschädigten Fahrzeuges oder der beschädigten Fahrzeugteile. Macht ASSIMOCO von einem ihrer Rechte nach dem vorstehenden Wortlaut Gebrauch, hat sie dies dem Versicherten unter Einhaltung der im ersten Absatz bezeichneten Frist mitzuteilen. Artikel 53 - Bewertung der Schadenshöhe Der Bewertung der Schadenshöhe werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: A) bei teilweiser Beschädigung wird der ersatzpflichtige Betrag unter Berücksichtigung der Kosten für die Instandsetzung und/oder den Ersatz ermittelt. Bedingt die Instandsetzung den Ersatz von beschädigten und/oder entwendeten Fahrzeugteilen, wird von den für die Instandsetzung angefallenen Kosten der Betrag in Abzug gebracht, der der Wertminderung aus Alterung und Abnützung der jeweiligen Teile bei Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. Die derart ermittelte Schadenshöhe darf den Marktwert des Fahrzeuges, gekürzt um den Restwert nach dem Versicherungsfall, nicht überschreiten. Die Wertminderung nach dem vorangegangenen Absatz bleibt dann außer Ansatz, wenn der Versicherungsfall binnen zwölf Monaten seit dem Tag der Erstzulassung (auch im Ausland) des Fahrzeuges eintritt; davon unberührt bleibt die mit dem Marktwert bei Eintritt des Versicherungsfalles festgesetzte Höchstleistung. Die Anwendung der Wertminderung ist beschränkt auf die verschleißfreien Fahrzeugteile bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Ablauf von 12 Monaten und bis zum Ende des fünften Jahres nach der Erstzulassung ausgeschlossen. Beim nicht serienmäßigen Zubehör, einschließlich Empfangs-, Sendegeräten und audiovisuelle Geräte, bleibt die Wertminderung dann außer Ansatz, wenn der Versicherungsfall binnen zwölf Monaten seit dem nachgewiesenen Kaufdatum eintritt, wobei die diesbezügliche Ersatzleistung mit 30% des Fahrzeugwertes begrenzt ist. B) Bei Totalschaden entspricht der ersatzpflichtige Betrag - dem um den Restwert nach dem Versicherungsfall gekürzten Wert des gebrauchten Fahrzeuges, veröffentlicht in der bei Eintritt des Versicherungsfalles vorliegenden letzten Ausgabe der Zeitschrift Quattroruote; - abweichend von der vorstehenden Regelung mit dem nach Artikel 49 versicherten Fahrzeugwert, wenn der Versicherungsfall binnen zwölf Monaten seit dem Tag der Erstzulassung (auch im Ausland) des Fahrzeuges eintritt. Artikel 54 - Summenmäßige Begrenzung des Versicherungsschutzes Die Ersatzleistung ist mit der Versicherungssumme begrenzt. Aus der Versicherung ausgeschlossen sind Umbauten, Verbesserungen und Ergänzungen des Fahrzeuges im Zuge der Instandsetzung. Artikel 55 - Verhältnisregel Ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalles, dass die nach Artikel 49 ermittelten Werte (Fahrzeugwert, Wert der auch nicht zur Serienausstattung gehörigen Zubehörteile, Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuellen Geräte) die versicherten Werte Seite 15 von 25

28 überschreiten, haftet ASSIMOCO für den Schaden im Verhältnis der ermittelten zu den versicherten Werten. Artikel 56 - Liquidierung des Schadens; Bestellung der Sachverständigen Die Schadenshöhe wird von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgehandelt, oder auf Verlangen eines Vertragspartners, von den jeweils von ASSIMOCO und vom Versicherten bestellten Sachverständigen. Bei Uneinigkeit oder auf Verlangen einer der beiden Sachverständigen haben diese einen dritten zu bestellen, in welchem Falle sie die Entscheidungen mit Mehrheitsbeschluss zu fassen haben. Bestellt eine Vertragspartei den eigenen Sachverständigen nicht, oder sind sich die beiden Sachverständigen über die Wahl des dritten nicht einig, wird dieser, auch auf Verlangen einer Vertragspartei, durch den Vorsitzenden des Gerichtes, zuständig am Wohnsitz des Versicherten, ernannt. Die Sachverständigen haben: 1) die vertraglichen Angaben und Erklärungen auf Richtigkeit und die Pflichten des Versicherten und/oder Versicherungsnehmers gemäß Artikel 51 und 52 auf Erfüllung zu überprüfen; 2) die Art, die Ursachen und den Hergang des Schadenereignisses festzustellen; 3) den Bestand an versicherten Sachen, deren Qualität und Menge, sowie deren Wert bei Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen; 4) den Schaden zu bewerten und zu liquidieren. Die Ergebnisse der Feststellung unter 3) und der Bewertung unter 4) sind für die Vertragsparteien bindend; diese verzichten mit sofortiger Wirkung auf die Widerspruchsklage, es sei denn, bei Betrug, Fehlbewertung, Gewaltanwendung oder Vertragsverletzung, unbeschadet des Rechtes auf Anrufung des Gerichtes zur Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs. Jede Vertragspartei kommt für die Kosten des eigenen Sachverständigen auf; die Kosten des dritten Sachverständigen sind jeweils zur Hälfte von ASSIMOCO und vom Versicherten zu übernehmen. Die Sachverständigen sind von der Einhaltung besonderer Formalitäten befreit. Artikel 57 - Kürzung der Ersatzleistung um den Selbstbehalt und/oder Freibetrag Betrifft der Versicherungsfall eine oder mehrere zu dem nach Maßgabe des jeweiligen Abschnittes oder der Polizze vereinbarten Selbstbehalt und/oder Freibetrag übernommene Versicherungen, erbringt ASSIMOCO dem Versicherten die gemäß Polizze liquidierte Ersatzleistung, die sich nach Abzug des dem Selbstbehalt und/oder Freibetrag entsprechenden Betrages oder Mindestbetrages ergibt. Der Abzug findet im Versicherungsfall unter der Versicherung gegen Brand des Fahrzeuges keine Anwendung. Artikel 58 - Auszahlung der Ersatzleistung Hat sie ihre Leistungspflicht anerkannt und die Schadenshöhe bewertet, zahlt die Versicherungs.A.G. ASSIMOCO die Ersatzleistung binnen 30 Tagen aus; es sei denn, es wurde von den mit Vorrecht oder Pfandrecht ausgestatteten Gläubigern oder von den Hypothekargläubigern Einspruch erhoben. Wurde das Fahrzeug gestohlen oder geraubt und nicht wiederbeschafft, kann ASSIMOCO die Auszahlung der Ersatzleistung von der Vorlage 1) der an die Behörde erstatteten Diebstahlanzeige; 2) des chronologischen Auszuges aus dem amtlichen Kraftfahrzeugregister, ausgestellt unter Bescheinigung des Verlustes des Fahrzeuges; 3) der Eigentumsurkunde und Zulassungsbescheinigung oder wenn der Versicherte nicht mehr in deren Besitz ist die diesbezügliche Diebstahl- oder Verlustanzeige; 4) der an die Versicherungs-A.G. Assimoco erteilten, von einem Notar beglaubigten Verkaufsvollmacht; 5) des Masterschlüssels, Zweitschlüssels und der Code-Card abhängig machen. Artikel 59 - Wiederherbeischaffung des Fahrzeuges oder der Fahrzeugteile Werden das gestohlene Fahrzeug oder die gestohlenen Fahrzeugteile wiederbeschafft, hat der Versicherte, sobald er davon Kenntnis erlangt hat, die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO zu informieren. Werden das wiederbeschaffte Fahrzeug oder die wiederbeschafften Fahrzeugteile vor Auszahlung der Ersatzleistung verkauft, wird der Erlös bei deren Auszahlung in Abzug gebracht. Bei Wiederherbeischaffung nach Auszahlung der Ersatzleistung ist der Versicherte verpflichtet, sich für die Übergabe an ASSIMOCO des wiederbeschafften Fahrzeuges einzusetzen. In der Folge hat er ASSIMOCO zum Verkauf und Einbehalt des Erlöses zu ermächtigen. Wurde die Ersatzleistung nur zum Teil erbracht, fällt der Erlös den Vertragsparteien im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Interesse zu. Dem Versicherten steht es jedoch frei, die wiederbeschafften Sachen zu behalten; in einem solchen Falle wird die Schadenshöhe von neuem unter Kürzung der ursprünglich festgestellten Schadenshöhe um den Wert der wiederbeschafften Sachen bewertet, wobei der derart ermittelte Betrag der Neuberechnung der nach der Polizze gebührenden Ersatzleistung zugrunde gelegt und der Differenzbetrag gegen die ausbezahlte Ersatzleistung verrechnet wird. ABSCHNITT RECHTSSCHUTZ Vorbemerkung In Ausübung des Wahlrechtes gemäß Artikel 163 und 164 unter Abschnitt XI, Titel II des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. Seite 16 von 25

29 September 2005, Nr. 209, hat ASSIMOCO die Aktiengesellschaft D.A.S. Difesa Automobilistica Sinistri S.p.A. mit Sitz in Verona, Via Enrico Fermi, 9/A Telefon-Nr. +39(045) Fax-Nr. +39(045) (in der Folge kurz D.A.S. genannt), mit der Verwaltung der Versicherungsfälle unter der Rechtsschutzversicherung betraut. Die Anzeigen, sonstigen Mitteilungen und sämtliche Unterlagen, die die genannten Versicherungsfälle betreffen, sind daher vorzugsweise der D.A.S. zuzusenden. Artikel 60 - Gegenstand der Versicherung ASSIMOCO haftet im Rahmen der je Versicherungsjahr unbegrenzten Deckungssumme je Versicherungsfall gemäß Polizze und zu den damit vereinbarten Bedingungen für die Risiken aus dem außergerichtlichen und gerichtlichen Beistand, der notwendigerweise wegen eines unter die Versicherung fallenden Streitfalls zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten zu leisten ist. Versichert sind: - die Kosten für die Leistungen des mit der Verwaltung des Versicherungsfalles beauftragten Rechtsanwaltes; - die Kosten für die Leistungen des Amtssachverständigen/vom Gericht beauftragten Sachverständigen und/oder des beigezogenen Vertrauenssachverständigen; - die Verfahrenskosten - der Gegenseite, wenn der Versicherte wegen Unterliegen im Rechtsstreit zu deren Zahlung verpflichtet ist; mit Ausnahme der Verpflichtungen wegen solidarischer Haftung; - angefallen durch einen von der D.A.S. genehmigten Vergleich, einschließlich die von der D.A.S. genehmigten Kosten der Gegenseite; sowie die Kosten - für Ermittlungen zur Feststellung der Daten zu Personen, von Eigentumsverhältnissen und des Herganges von Schadenereignissen; - für Ermittlungen zur Beschaffung von Beweismaterial für die Zwecke der Verteidigung im Strafverfahren; - für die Abfassung von Anzeigen, Klageschriften und Anträgen an die Gerichtsbehörde; - der Schiedsrichter und des beigezogenen Rechtsanwaltes, wenn die Entscheidung über den unter die Versicherung fallenden Streitfall einer Schiedsstelle zu übertragen ist; - in Fällen außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation die ausschließlich dem Versicherten auferlegten und von der Gegenseite aus welchem Grund auch immer nicht erstatteten Honorarkosten der Mediationsstelle, mit Ausnahme der Verpflichtungen wegen solidarischer Haftung, im Rahmen des für öffentliche Mediationsstellen vorgesehenen Honorars; des weiteren - der vereinheitlichte Beitrag zu den Kosten der Gerichtsakten, es sei denn, bei deren Erstattung durch die wegen Unterliegen im Rechtsstreit dazu verpflichtete Gegenseite. Ist der Versicherte im Ausland festgenommen worden, oder droht ihm dort die Festnahme oder wird im Ausland ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und ist der Versicherungsschutz im jeweiligen Land gegeben, erstreckt sich die vom Versicherer übernommene Versicherung auch: - auf die Kosten für den Beistand durch einen Dolmetscher über längstens 10 Arbeitsstunden; - auf die Kosten für die Übersetzung von im Zuge des Verfahrens aufgenommenen Protokollen und angelegten Akten bis zu höchstens Euro; - auf die Bevorschussung der von der zuständigen Behörde verlangten Kaution bis zu höchstens Euro. Der vorgestreckte Betrag ist der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO binnen 60 Tagen seit dessen Auszahlung zu erstatten; bei Fristüberschreitung gebühren ihr die zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz berechneten Zinsen. ASSIMOCO übernimmt weder Geldstrafen oder -bußen noch im Zuge des Verfahrens oder bei dessen Abschluss erhobene Steuern, es sei denn, es handelt sich um die vom Versicherungsnehmer nicht absetzbare, in den Rechnungen der beauftragten Freiberufler ausgewiesene Mehrwertsteuer oder um den vereinheitlichten Beitrag zu den Kosten der Gerichtsakten. Artikel 61 - LIGHT-Leistungspaket- Streitfälle aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges im Straßenverkehr Der gebotene Versicherungsschutz bezieht sich auf die Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei Ereignissen im Zusammenhang mit dem Eigentum am versicherten Fahrzeug, das mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden kann oder mit dessen Inbetriebnahme als Lenker und umfasst: a) die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Ersatz der ihm wegen unerlaubter Handlungen Dritter entstandenen außervertraglichen Schäden; mitversichert ist die Durchsetzung der Ansprüche wegen der von Personen erlittenen und ihren Sachen zugefügten Schäden; b) seine Verteidigung, wenn er wegen einer fahrlässigen Straftat oder eines Vergehens von einem Strafgericht zur Verantwortung gezogen wird. Der Versicherungsschutz gemäß Polizze bleibt vorübergehend stillgelegt, wenn gegen den Versicherten Anklage erhoben wurde, weil er sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol (Artikel 187 des Codice della Strada) oder durch den Gebrauch von Substanzen mit halluzinogener oder psychotroper Wirkung (Artikel 187 des Codice della Strada) beeinträchtigten Zustand befand bzw. wenn er mit den nach den genannten Artikeln vorgesehenen Strafen belegt wurde oder gegen Artikel 189 des Codice della Strada verstoßen hat (Fahrerflucht und/oder unterlassene Hilfeleistung). In einem solchen Seite 17 von 25

30 Fall werden die gemäß Polizze versicherten Kosten nur dann von ASSIMOCO erstattet, wenn das rechtskräftige Urteil auf Freisprechung von der jeweiligen Anklage oder auf endgültige Einstellung des jeweiligen Verfahren lautet, nicht jedoch bei Straferlass, wobei der Grund außer Betracht bleibt; c) die Einlegung der Berufung gegen die auf Entzug seines Führerscheines lautende Verfügung, erlassen in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der Personenschäden zur Folge hatte; als Personenschäden gelten der Tod und Körperverletzungen; d) die Stellung des Antrags auf Freigabe des Fahrzeuges, beschlagnahmt infolge eines Verkehrsunfalls unter Beteiligung Dritter. Mitversichert im vorstehenden Umfang ist die Wahrnehmung der Interessen des Versicherten/Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Radfahrer, Fußgänger oder Insasse eines beliebigen Fahrzeuges. Artikel 62 - FULL-Leistungspaket - Streitfälle aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges im Straßenverkehr Der gebotene Versicherungsschutz bezieht sich auf die Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei Ereignissen im Zusammenhang mit dem Eigentum am versicherten Fahrzeug, das mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden kann oder mit dessen Inbetriebnahme als Lenker und umfasst: a) die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Ersatz der ihm wegen unerlaubter Handlungen Dritter entstandenen außervertraglichen Schäden; mitversichert ist die Durchsetzung der Ansprüche wegen der von Personen erlittenen und ihren Sachen zugefügten Schäden; b) seine Verteidigung, wenn er wegen einer fahrlässigen Straftat oder eines Vergehens von einem Strafgericht zur Verantwortung gezogen wird. Der Versicherungsschutz gemäß Polizze bleibt vorübergehend stillgelegt, wenn gegen den Versicherten Anklage erhoben wurde, weil er sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol (Artikel 187 des Codice della Strada) oder durch den Gebrauch von Substanzen mit halluzinogener oder psychotroper Wirkung (Artikel 187 des Codice della Strada) beeinträchtigten Zustand befand bzw. wenn er mit den nach den genannten Artikeln vorgesehenen Strafen belegt wurde oder gegen Artikel 189 des Codice della Strada verstoßen hat (Fahrerflucht und/oder unterlassene Hilfeleistung): In einem solchen Fall werden die gemäß Polizze versicherten Kosten von ASSIMOCO nur dann erstattet, wenn das rechtskräftige Urteil auf Freisprechung von der jeweiligen Anklage oder auf endgültige Einstellung des jeweiligen Verfahren lautet, nicht jedoch bei Straferlass, wobei der Grund außer Betracht bleibt; c) die Einlegung der Berufung gegen die auf Entzug seines Führerscheines lautende Verfügung, erlassen in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der Personenschäden zur Folge hatte; als Personenschäden gelten der Tod und Körperverletzungen; d) die Stellung des Antrags auf Freigabe des Fahrzeuges, beschlagnahmt infolge eines Verkehrsunfalls unter Beteiligung Dritter; e) insoweit die Wahrnehmung seiner Interessen als Kläger oder Beklagter in dem wegen Vertragsverletzung von ihm oder gegen ihn angestrengten Zivilprozess, als der Streitwert 700,00 Euro übersteigt. Mitversichert im vorstehenden Umfang ist die Wahrnehmung der Interessen des Versicherten/Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Radfahrer, Fußgänger oder Insasse eines beliebigen Fahrzeuges. f) Hat der Versicherte nach Inkrafttreten des Versicherungsvertrages gegen den Nuovo Codice della Strada verstoßen und sind deswegen von seinem Führerschein Punkte abgezogen worden, ersetzt ihm ASSIMOCO auch die belegten Kosten für: - den zum Aufholen der abgezogenen Punkte besuchten Nachschulungskurs, veranstaltet von einer Fahrschule oder einer sonstigen zugelassenen Stelle, höchstens jedoch 500,00 Euro; - die wegen völliger Einbuße des anfänglichen Punkteguthabens abgelegte Führerscheinrevisionsprüfung, höchstens jedoch 1.000,00 Euro; der Anspruch auf Kostenersatz besteht nur bei vorherigem Besuch des Nachschulungskurses unter dem vorangegangenen Absatz, es sei denn, der Versicherte weist nach, dass es ihm unmöglich war, daran teilzunehmen. Mitversichert sind die Kosten für den zulässigen Rekurs gegen die wegen der bezeichneten Vergehen verhängten Strafen, soweit sie zum Abzug von 6 oder mehr Punkten geführt haben. Artikel 63 - Telefonische Rechtsberatung ASSIMOCO gewährleistet daneben den vom Versicherten unter der gebührenfreien Telefon-Nr in allen Versicherungsfällen gemäß Polizze zu den Geschäftszeiten beanspruchbaren Rechtsberatungsdienst. Geboten werden die Rechtsberatung, nähere Informationen über die geltenden Gesetze, Dekrete und Verordnungen, die Vorabberatung und der Beistand, wenn der Versicherte von den Polizeiorganen, der mit den Ermittlungen befassten Gerichtsbehörde oder in einem Zivil- und/oder Strafverfahren als Zeuge vorgeladen worden ist. Artikel 64 - Räumlicher Geltungsbereich Die Versicherung bezieht sich auf Schadenereignisse, die sich ergeben haben und zu behandeln und zu entscheiden sind vor einem Gericht in: Europa, soweit sie den Anspruch auf Ersatz von außervertraglichen Schäden zum Gegenstand haben, oder dafür ein Strafgericht zuständig ist; Italien, in der Vatikanstadt und in der Republik San Marino, soweit sie Streitfälle aus einem Vertrag, den Rekurs gegen Verwaltungsstrafen, die Nachschulung zum Aufholen der abgezogenen Führerscheinpunkte oder die Führerscheinrevisionsprüfung oder die Rechtsberatung zum Gegenstand haben. Artikel 65 - Versicherte Personen Die Versicherung besteht: - für Streitfälle, die außervertragliche Schäden zum Gegenstand haben und für Strafverfahren zum Vorteil des Eigentümers, des Seite 18 von 25

31 Lenkers des versicherten Fahrzeuges und der damit beförderten Personen; - für Streitfälle aus einem Vertrag zum Vorteil des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges; - im Fall unter Artikel 62, Buchstabe f) zum Vorteil des Lenkers des versicherten Fahrzeuges oder des gesetzlichen Vertreters des Versicherungsnehmers, wenn es sich dabei um eine juristische Person handelt. Bei Streitfällen zwischen dem Versicherungsnehmer und einer anderen nach Maßgabe des vorstehenden Wortlautes versicherten Person besteht die Versicherung nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers. Artikel 66 - Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht: - für Umweltschäden und Schäden durch atomare oder radioaktive Verseuchung; - für Streitfälle im Bereich des Steuer- und Verwaltungsrechtes, es sei denn nach Artikel 62, Buchstabe f), mitversichert; - bei Benützung des Fahrzeuges durch einen nicht dazu befähigten oder durch einen Lenker, der nicht im Besitz der nach den geltenden Bestimmungen dazu erforderlichen Voraussetzungen, der ordnungsgemäßen oder der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist, oder der die ihm gemäß Fahrerlaubnis auferlegten Pflichten verletzt hat. Der Ausschluss gilt dann nicht, wenn die verfallene oder aufgrund der zu ihrer Erlangung bestandenen Prüfung erworbene Fahrerlaubnis binnen 60 Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles ausgestellt oder erneuert wird; - wenn gegen den Lenker Anklage erhoben wurde, weil er sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol oder durch den Gebrauch von Substanzen mit halluzinogener oder psychotroper Wirkung beeinträchtigten Zustand befand bzw. wenn er mit der Strafe gemäß Artikel 186 oder 187 des Codice della Strada belegt wurde; das gleiche gilt bei Anklage wegen Fahrerflucht und/oder unterlassener Hilfeleistung (gemäß Artikel 189 des Codice della Strada) oder wegen eines anderen in betrunkenem Zustand, unter dem Einfluss von Substanzen mit halluzinogener oder psychotroper Wirkung oder unter unterlassener Hilfeleistung begangenen Vergehens. Lautet jedoch das Urteil auf Freisprechung von der jeweiligen Anklage oder auf endgültige Einstellung des jeweiligen Verfahrens, ersetzt die D.A.S. nach dessen Vollstreckbarkeit die für die Verteidigung des Lenkers angefallenen Kosten; es sei denn, im Falle des Straferlasses, wobei der Grund außer Betracht bleibt; - wenn die vom Gesetz vorgeschriebene Verkehrshaftpflicht-Versicherung für das Fahrzeug nicht genommen wurde; - bei Verwendung des Fahrzeuges für einen anderen als den in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Zweck. Artikel 67 - Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsfall gilt als an dem Tag eingetreten, an welchem der Versicherte, die Gegenseite oder ein Dritter vorgeblich begonnen hat, gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu verstoßen. Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, eingetreten - nach Ablauf von 90 Tagen seit Vertragsabschluss, wenn er einen Streitfall aus einem Vertrag zum Gegenstand hat; - ab Uhr des Tages seit Beginn des Versicherungsschutzes in allen anderen Fällen. Ersetzt der vorliegende Vertrag einen vordem bei ASSIMOCO für die gleichen Risiken genommenen Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens 60 Tagen, besteht der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, eingetreten ab Uhr des Tages, an welchem der neue Vertrag abgeschlossen wurde. Hat sich der Versicherte freiwillig gestellt (Artikel 374 des Codice di Procedura Penale), ist er vorgeladen (Artikel 375 des Codice di Procedura Penale) oder ist seine Zwangsvorführung angeordnet worden (Artikel 376 des Codice di Procedura Penale), ist der Versicherungsschutz auch vor Zustellung der Mitteilung zur Interessenwahrung (informazione di garanzia) wirksam. Nicht als Versicherungsfall gilt der Streitfall, der sich ergibt aus Abmachungen, Abkommen und Verträgen, von welchen eine Partei vor Abschluss dieses Vertrages zurückgetreten war; dem Rücktritt gleichgehalten werden die Kündigungs-, Auflösungsanzeige und der Änderungsantrag, erstattet bzw. gestellt vor Abschluss dieses Vertrages. Bei Streitfällen aus zivilrechtlichen Verträgen erstreckt sich der Versicherungsschutz dann auf die unmittelbar oder mittelbar gemäß Polizze ausgeschlossenen Streitgegenstände beruhenden Schadenereignisse, wenn sich die Vertragsverletzung auf die vom Versicherten bestellten und von ihm in der Folge beanstandeten Dienstleistungen bezieht. Als ein einziger Versicherungsfall gelten: - die von mehreren oder gegen mehrere Personen aus demselben Grund oder aus Gründen in sachlichem Zusammenhang erhobenen Klagen; - die gegen mehrere versicherte Personen wegen derselben Tat oder desselben Ereignisses vorgebrachten Anklagen, auch dann, wenn sie Gegenstand getrennter Verfahren bilden. Bei einem Streitfall zwischen den versicherten Personen, besteht der Versicherungsschutz nur zum Vorteil des Versicherten/Versicherungsnehmers. Artikel 68 - Anzeige des Versicherungsfalles; Wahl des Rechtsanwaltes Der Versicherte hat den Versicherungsfall unverzüglich der D.A.S. unter Einreichung aller zweckdienlichen Unterlagen und Schriftstücke anzuzeigen. Der Versicherte hat die Generaldirektion der D.A.S. unverzüglich und jedenfalls rechtzeitig zur Übernahme seiner Verteidigung über die ihm nach den Rechtsvorschriften in geltender Fassung förmlich zugestellten Schriftstücke zu unterrichten. Der Versicherte kann der D.A.S. bei Anzeige des Versicherungsfalles oder bei Einleitung des eventuellen gerichtlichen Verfahrens den Rechtsanwalt nennen, den er bei Unmöglichkeit der gütlichen Einigung mit seiner Vertretung vor Gericht betrauen will. Der vom Versicherten gewählte Rechtsanwalt muss im Bezirk des für die Entscheidung des Streitfalles zuständigen Gerichtsamtes ansässig sein; andernfalls ist die Leistung aus der Versicherung mit dem in der Deckungssumme je Versicherungsfall enthaltenen Seite 19 von 25

32 Betrag von 3.000,00 Euro begrenzt. Die Wahl des Rechtsanwaltes gilt bei Interessenkonflikt mit der D.A.S. als mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt der Aufnahme der außergerichtlichen Verhandlungen getroffen. Artikel 69 - Verwaltung des Versicherungsfalles Nach Eingang der Anzeige des Versicherungsfalles führt die D.A.S. (gemäß Artikel 164, 2. Absatz, Buchstabe a, des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. September 2005, Nr. 209) unmittelbar oder über die von ihr beauftragten Freiberufler alle nach ihrem Ermessen der gütlichen Einigung dienlichen Verhandlungen. Zu diesem Zweck hat der Versicherte der D.A.S. auf deren Verlangen die Vollmacht zur Verwaltung des Versicherungsfalles zu erteilen. In der außergerichtlichen Verhandlungsphase bewertet die D.A.S. die Möglichkeit der Konfliktlösung durch Inanspruchnahme oder Annahme des Mediationsverfahrens. Nimmt sie das Mediationsverfahren in Anspruch, ist sie zur Wahl der Mediationsstelle berechtigt. Bei Unmöglichkeit der gütlichen Einigung und soweit Aussicht auf Durchsetzung der Ansprüche des Versicherten besteht, sowie bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Versicherten, betraut die D.A.S. den von diesem nach Artikel 68 bezeichneten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Versicherte in allen Verfahrensabschnitten und in allen Instanzen bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche aus der Versicherung verpflichtet ist, - die D.A.S über jeden für die Auszahlung der gemäß Polizze vorgesehenen Leistungen relevanten Umstand laufend zu unterrichten; - die Erteilung jeden Auftrags an die Sachverständigen vorab mit der D.A.S. zu vereinbaren; - die Erteilung jeden Auftrags an die Rechtsanwälte, soweit Aussicht auf Durchsetzung seiner Ansprüche besteht, vorab mit der D.A.S. zu vereinbaren und den Rechtsanwälten die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. - Dem Versicherten ist es bei sonstigem Verlust des Anspruches auf die gemäß Polizze vorgesehen Leistungen verwehrt, ohne vorherige Genehmigung der D.A.S. unmittelbar mit der Gegenseite gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche zu schließen, aus welchen der D.A.S. Kosten entstehen oder entstehen können. Es sei denn, bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Einholung der Genehmigung wegen Dringlichkeit. Die nachträgliche Genehmigung eines derart geschlossenen Vergleichs wird von der D.A.S. nach Überprüfung auf Richtigkeit der Angaben des Versicherten hinsichtlich der Dringlichkeit und des Vergleichs auf Angemessenheit erteilt. Die Zwangsvollstreckung wird je Vollstreckungstitel bis zu zweimal durchgeführt. Die Haftung der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO und der D.A.S. für die Vorgehensweise von Rechtsanwälten und Sachverständigen ist ausgeschlossen. Artikel 70 - Meinungsverschiedenheiten über die Verwaltung des Versicherungsfalles Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherten und der D.A.S. über die Verwaltung des Versicherungsfalles kann die Entscheidung einem Schiedsmann übertragen werden. Dieser ist auf Antrag einer Partei, gestellt mittels Einschreibebriefes, von den Parteien einvernehmlich zu bestellen, oder bei Uneinigkeit vom Vorsitzenden des nach dem Gesetz zuständigen Gerichtes. Der Schiedsmann entscheidet nach billigem und gutem Ermessen; für sein Honorar und seine Auslagen hat die unterlegene Partei aufzukommen. Gibt der Schiedsspruch dem Versicherten Unrecht, steht es ihm frei, den Rechtsstreit im eigenen Namen und für eigene Rechnung weiterzuführen. In einem solchen Fall und wenn sich dessen Ausgang faktisch oder rechtlich günstiger als der in Aussicht gestellte oder von der D.A.S. erreichte Ausgang erweist, kann er von der D.A.S. die Erstattung der ihm entstandenen und von der Gegenseite nicht zu übernehmenden Kosten verlangen. Artikel 71 - Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall Die liquidierten Schadenersatzleistungen und die sonst von der Gegenseite für Kapital und Zinsen eingezogenen oder geleisteten Geldsummen gebühren ausschließlich dem Versicherten. Die bei Abschluss des gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens für Kosten, Auslagen und Honorare liquidierten Beträge gebühren auch dann der D.A.S., wenn sie dem Versicherten zugesprochen worden sind. ABSCHNITT ASSIMOCO ASSISTANCE (Extra auf Wunsch, nach Zahlung der Zusatzprämie wirksam - alternativ zur Straßennotdienst-Versicherung ) Der Versicherte kann den jeweiligen Betreuungsdienst zu jeder Zeit und von jedem Ort aus bei der rund um die Uhr besetzten Organisationszentrale anfordern bei Anruf aus Italien unter der Telefon- Nr (gebührenfrei) oder bei Anruf aus dem Ausland unter der Telefon- Nr Bei Anforderung hat der Versicherte jedenfalls anzugeben: 1. den beanspruchten Betreuungsdienst; 2. Zu- und Vorname; 3. Das Erkennungszeichen ASAU gefolgt von der Kennnummer der Polizze und/oder vom amtlichen Kennzeichen des Fahrzeuges; Seite 20 von 25

33 4. seinen Aufenthaltsort; 5. die Telefonnummer, unter welcher er der Einsatzzentrale für allfällige Mitteilungen zur Verfügung steht. Fordert Die Organisationszentrale weitere zur Erbringung des beanspruchten Betreuungsdienstes erforderliche Unterlagen an, ist der Versicherte verpflichtet, ihr diese zukommen zu lassen. Handelt es sich um Belege, Rechnungen und dergleichen, sind diese auf jeden Fall im Original einzureichen. Die Betreuungsdienste sind zwingend bei der Organisationszentrale anzufordern; werden sie nicht unmittelbar von der Organisationszentrale erbracht, können sie nur mit ihrer ausdrücklichen Genehmigung bei Dritten angefordert werden. Technische Betreuungsdienste Artikel 72 - Abschleppdienst Hat der Versicherungsfall die Unmöglichkeit der Weiterfahrt wegen einer oder mehrerer Reifenpannen zur Folge, hat der Versicherte den Abschleppdienst durch eine mobile Reparaturwerkstatt telefonisch bei der Organisationszentrale anzufordern; die mobile Reparaturwerkstatt sorgt für das Abschleppen des Fahrzeuges vom Eintrittsort des Versicherungsfalles bis zur nächsten autorisierten Europe Assistance-Werkstatt oder zur nächsten für den Reifenwechsel ausgerüsteten Werkstatt. Die Kosten für das Abschleppen werden in beiden Fällen von ASSIMOCO übernommen. Der Anspruch besteht für den Versicherungsfall, eingetreten bei Verwendung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen und diesen gleichgestellten Flächen. Hat der Versicherte den Abschleppdienst infolge Verwendung des Fahrzeuges auf freiem Gelände angefordert, hat er die Kosten für das Abschleppen zu übernehmen. Aus der Versicherung sind ferner die Kosten für den Einsatz von allenfalls zur Bergung des Fahrzeuges erforderlichen besonderen Hilfsmitteln ausgeschlossen. Die dem Versicherten für das Abschleppen des Fahrzeuges angefallenen Kosten werden von Assimoco nur bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Organisationszentrale aus Gründen höherer Gewalt (zum Beispiel bei Einschaltung der Ordnungskräfte und/oder öffentlicher Notdienste, belegt unter Einreichung des einschlägigen Protokolls oder der von einer Erste-Hilfe-Stelle ausgestellten Bescheinigung) ersetzt. Die Ersatzleistung wird dem Versicherten über die Organisationszentrale erbracht und ist - unbeschadet der vorstehenden Kilometergrenze - auf 200,00 Euro je Versicherungsfall eingeschränkt. Artikel 73 - Pannendienst in Italien Hat die Betriebsstörung und/oder die Reifenpanne die Beschädigung des Fahrzeuges und dessen dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit zur Folge, beordert die Organisationszentrale nach Beurteilung der Art der Betriebsstörung und der Reparaturmöglichkeiten vor Ort die nächste mobile Reparaturwerkstatt zur Stelle, an welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Lenker eines schwer behindertengerechten, ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeuges und der durch einen nicht wieder gutzumachenden Körperschaden im Gehen oder im Handhaben von Werkzeugen behinderte Lenker kann den Pannendienst auch zur Montage der Schneeketten anfordern. Stellt das Werkstattpersonal beim Einsatz die Unmöglichkeit der Behebung des Schadens vor Ort fest, sorgt der Pannendienst auch für das Abschleppen des Fahrzeuges nach Maßgabe des Wortlautes unter Artikel 72 (Abschleppdienst). Die Kosten für den Pannendienst werden von ASSIMOCO im Rahmen von 150,00 Euro je Versicherungsfall übernommen. Der Versicherte hat für die Kosten der für die Notreparatur vor Ort verwendeten Ersatzteile und für alle sonst vom Personal der mobilen Reparaturwerkstatt vorgenommenen Reparaturen aufzukommen. Artikel 74 - Bergung des von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeuges Ist das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Fahrbahn abgekommen und kann es nur mit fremder Hilfe auf die Straße zurück gebracht werden, wird der Bergungsdienst unmittelbar von der Organisationszentrale an Ort und Stelle beordert. Die Bergungskosten, die für die Strecke vom Standort des Fahrzeuges bis zur Fahrbahn anfallen, werden von ASSIMOCO im Rahmen von 200,00 Euro je Versicherungsfall übernommen. Für den etwaigen Mehraufwand hat der Versicherte aufzukommen. Der Anspruch besteht für den Versicherungsfall, eingetreten bei Verwendung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen und diesen gleichgestellten Flächen. Hat der Versicherte den Bergungsdienst infolge Verwendung des Fahrzeuges auf freiem Gelände angefordert, hat er die Kosten für die Bergung zu übernehmen. Artikel 75 - Verschrottung des Fahrzeuges in Italien Ist der Versicherte aufgrund der Vorschriften in geltender Fassung (Artikel 15 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom , Nr. 915; Artikel 103 des Codice della Strada bzw. des gesetzesvertretenden Dekretes vom , Nr. 285; Artikel 46 des gesetzesvertretenden Dekretes vom , Nr. 22) infolge Verkehrsunfall, Brand, Diebstahl oder Raub zur Beantragung der Löschung aus dem amtlichen Kraftfahrzeugregister und zur Verschrottung des beschädigten Fahrzeuges verpflichtet, kann er den Verschrottungsdienst bei der Organisationszentrale anfordern. Diese organisiert sowohl den Abtransport als auch die Verschrottung des Fahrzeuges. Die durch den Einsatz der zur Bergung oder zum Abtransport notwendigen besonderen Hilfsmittel angefallenen Kosten sind vom Versicherten zu übernehmen und unmittelbar zu begleichen. Bei Übergabe des Fahrzeuges hat der Versicherte vorzulegen: - den Fahrzeugbrief (Original); - den Fahrzeugschein/die Eigentumsurkunde (Original); - die Kennzeichentafeln des Fahrzeuges - (oder in Ermangelung der vorstehenden Unterlagen und/oder Kennzeichentafeln, das Original der jeweiligen Verlustanzeige Seite 21 von 25

34 und/oder das Protokoll über den Einzug, ausgestellt von der zuständigen Behörde, sowie die Zweitschrift des chronologischen Auszuges aus dem amtlichen Kraftfahrzeugregister); - seine Steuernummer (Ablichtung); - einen gültigen Personalausweis des im amtlichen Kraftfahrzeugregister eingetragenen Fahrzeughalters (Ablichtung der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Personalausweises); - wenn die Übergabe nicht durch den im amtlichen Kraftfahrzeugregister eingetragenen Fahrzeughalter erfolgt, einen gültigen Personalausweis des Beauftragten (Ablichtung). Der Versicherte, der die obenstehenden oder weitergehenden zur Verschrottung des Fahrzeuges erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, verliert seinen Anspruch auf den gegenständlichen Dienst. Die Organisationszentrale organisiert den Abtransport des zu verschrottenden Fahrzeuges binnen 15 Tagen seit Einreichung der vorstehenden Unterlagen. Das von ihr unter Vertrag genommene Verschrottungsunternehmen übernimmt das Fahrzeug und stellt bei dessen Bergung die ordnungsgemäße Bescheinigung über die Übernahme und die mit dem Vermerk copia produttore versehene Zweitschrift aus; in der Folge übermittelt sie dem Versicherten die Bestätigung über die Löschung des Fahrzeuges aus dem amtlichen Kraftfahrzeugregister durch Einschreibebrief mit Rückschein. Der Versicherte nimmt zur Kenntnis, dass das Fahrzeug nach den für die Entsorgung von festen, bei der Entstehung zu trennenden Abfällen geltenden Vorschriften verschrottet wird. ASSIMOCO übernimmt die Kosten für den Abtransport mittels Abschleppwagen des Fahrzeuges, für dessen Verschrottung und Löschung aus dem amtlichen Kraftfahrzeugregister. Ausgeschlossen sind die Park- oder Einstellungsgebühren; diese sind vom Versicherten zu übernehmen und unmittelbar zu begleichen. Artikel 76 - Leihwagen in Italien Der Dienst kann dann bei Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges als Folge des Brandes, Verkehrsunfalls, der Betriebsstörung, des versuchten Diebstahls oder Raubes des Fahrzeuges oder des Diebstahls von Fahrzeugteilen in Anspruch genommen werden, wenn die Dauer der Reparaturarbeiten von einer Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers auf der Grundlage seiner Angaben zum Zeitaufwand mit mindestens 8 Stunden bescheinigt wird. Die Organisationszentrale stellt dem Versicherten bei einer von ihr unter Vertrag genommenen Verleihstelle einen Leihwagen mit cm 3 Hubraum zur freien Benützung zur Verfügung, längstens jedoch - für drei aufeinanderfolgende Tage je Versicherungsfall bei durch Betriebsstörung bedingter Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges; - für sieben aufeinanderfolgende Tage je Versicherungsfall (in allen anderen Fällen oder bei Brand, Diebstahl und Raub). Die Leihgebühr wird von ASSIMOCO übernommen. Der Versicherte hat für den Treibstoff und für die Maut im allgemeinen aufzukommen, des weiteren für die für freiwillige Versicherungen vereinbarten Selbstbehalte und für die mit der Verlängerung des Leihvertrages verbundenen Kosten. Die Bereitstellung des Leihwagens erfolgt - durch die unter Vertrag genommenen Autoverleihgesellschaften an deren Verleihstellen; - während der Geschäftszeiten der jeweiligen Verleihstelle; - je nach Verfügbarkeit von Leihwagen und zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen (Beispiel: Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis, Hinterlegung einer Kaution oder einer der von der Autoverleihgesellschaft angenommenen, gültigen Kreditkarte). Der gegenständliche Dienst kann bis zum 7. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles angefordert werden. Der Anspruch auf diesen Dienst besteht nicht - bei Fahrzeugstillstand, bedingt durch die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen periodischen Kontrollen oder - durch ordentliche Wartungsarbeiten (der Zeitaufwand für ordentliche Wartungsarbeiten kann nicht mit dem Zeitaufwand für die durch den Versicherungsfall erforderlichen Reparaturen gehäuft werden); - wenn es sich beim fahruntüchtigen Fahrzeug um einen Wohnwagen oder um einen Anhänger handelt. Artikel 77 - Beschaffung von Fahrzeugpapieren bei Diebstahl des Fahrzeuges Bei Diebstahl des Fahrzeuges kann der Versicherte die Organisationszentrale mit der Beschaffung: - des chronologischen Auszuges aus dem amtlichen Kraftfahrzeugregister - der Bescheinigung über den Verlust des Fahrzeuges beauftragen. Die einschlägigen Kosten werden zur Gänze von ASSIMOCO übernommen. Nur bei Eintritt des Versicherungsfalles an einem über 50 km von der Wohnsitzgemeinde des Versicherten entfernten Ort versicherte Betreuungsdienste. Artikel 78 - Zustellung von Ersatzteilen Der Dienst kann im Versicherungsfall bei Unmöglichkeit der Beschaffung vor Ort der zur Reparatur des fahruntüchtigen Fahrzeuges erforderlichen Ersatzteile in Anspruch genommen werden. Die Organisationszentrale übernimmt die Beschaffung der Ersatzteile, soweit bei den offiziellen Vertragshändlern in Italien verfügbar und sorgt für deren prompte Zustellung zu den dafür geltenden Beförderungsbedingungen. ASSIMOCO übernimmt die Kosten für die Beschaffung und Zustellung. Nach seiner Rückkehr am Wohnsitz hat der Versicherte der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO den von der Organisationszentrale vorgestreckten Kaufpreis und den gegebenenfalls erhobenen Zoll zu erstatten. Artikel 79 - Abholung des Fahrzeuges Der Anspruch besteht zum Vorteil des Versicherten bei Wiederherbeischaffung des gestohlenen oder geraubten fahrtüchtigen Fahrzeuges und bei reparaturbedingtem Stillstand des Fahrzeuges über mindestens 36 Stunden in Italien oder über mindestens 5 Tage im Ausland als Folge des Verkehrsunfalls, der Betriebsstörung, des Brandes, des versuchten Diebstahls, des Diebstahls von Seite 22 von 25

35 Fahrzeugteilen oder des versuchten Raubes. Die Organisationszentrale stellt dem Versicherten das Flugticket (der Touristenklasse) oder die Fahrkarte (für die Bahnfahrt in einem Abteil 1. Klasse) für die Hinreise zur Abholung des instandgesetzten oder wiederbeschafften fahrtüchtigen Fahrzeuges zur Verfügung. Die Kosten des Flugtickets oder der Fahrkarte werden von ASSIMOCO übernommen. Nur bei Eintritt des Versicherungsfalles im Ausland versicherte Betreuungsdienste. Artikel 80 - Rücktransport des Fahrzeuges mit LKW Der Anspruch besteht bei Wiederherbeischaffung des gestohlenen oder geraubten fahruntüchtigen Fahrzeuges und bei reparaturbedingtem Stillstand des Fahrzeuges über mindestens 5 Werktage als Folge einer Betriebsstörung, eines Verkehrsunfalls, des Brandes, des versuchten Diebstahls oder Raubes und des versuchten Diebstahls von Fahrzeugteilen. Die Organisationszentrale organisiert nach Absprache mit der mit der Reparatur beauftragten Werkstatt den Transport des Fahrzeuges vom Ort, an welchem dieses eingestellt wurde, bis zu dem mit dem Versicherten vereinbarten Ort. Die Kosten für den Transport und die Einstellung des Fahrzeuges im Ausland ab dem Tag der Anzeige des Versicherungsfalles an die Organisationszentrale werden von ASSIMOCO im Rahmen von 3.000,00 Euro je Versicherungsfall übernommen. Allfällige Zollgebühren, die Reparaturkosten und die Kosten für den Ersatz von Fahrzeugteilen oder des Zubehörs sind vom Versicherten zu bestreiten. Übersteigen die Kosten für den Rücktransport nach Italien den Marktwert des Fahrzeuges nach Eintritt des Versicherungsfalles, werden sie von ASSIMOCO im Rahmen des besagten Marktwertes übernommen, wobei der Versicherte für die Mehrkosten aufzukommen hat. Artikel 81 - Verschrottung des Fahrzeuges im Ausland Hat der Versicherte Anspruch auf den Betreuungsdienst unter Artikel 92 (Rücktransport des Fahrzeuges mit LKW) und ergibt sich, dass die Kosten für den Rücktransport nach Italien den Marktwert des Fahrzeuges nach Eintritt des Versicherungsfalles übersteigen, organisiert die Organisationszentrale die Verschrottung des Fahrzeuges vor Ort oder in einem anderen Land. ASSIMOCO übernimmt die damit verbundenen Verwaltungs- und Organisationskosten, sowie bei Unmöglichkeit der Verschrottung vor Ort die Kosten für den Transport des Fahrzeuges in ein anderes Land. Der Versicherte hat für die Beschaffung in Italien der zur Bescheinigung des Fahrzeugverlustes und/oder der sonst zur Verschrottung notwendigen Unterlagen zu sorgen und für die damit verbundenen Kosten aufzukommen. Der gegenständliche Betreuungsdienst kann nur bei Verzicht auf den Betreuungsdienst unter Artikel 79 beansprucht werden. Persönliche Betreuungsdienste Artikel 82 - Krankenwagen in Italien Hat der Versicherte infolge eines Verkehrsunfalls, in welchem das versicherte Fahrzeug verwickelt war, einen Unfall erlitten, kann er nach der Erstversorgung in einer Unfallstation einen Krankenwagen anfordern. Die Organisationszentrale beordert den Krankenwagen an Ort und Stelle. ASSIMOCO übernimmt die Fahrtkosten, die auf eine Strecke bis zu 200 km (Hin- und Rückfahrt) entfallen. Nur bei Eintritt des Versicherungsfalles an einem über 50 km von der Wohnsitzgemeinde des Versicherten entfernten Ort versicherte Betreuungsdienste Artikel 83 - Heimreise der Fahrzeuginsassen / Fortsetzung der Reise Bei reparaturbedingtem Stillstand des Fahrzeuges als Folge der Betriebsstörung, des Verkehrsunfalls, des Brandes, des Diebstahls oder versuchten Diebstahls von Fahrzeugteilen oder des versuchten Raubes des Fahrzeuges und bei Diebstahl und Raub des Fahrzeuges stellt die Organisationszentrale den Fahrzeuginsassen ein Flugticket der Touristenklasse oder die Fahrkarte für die Bahnfahrt in einem Abteil 1. Klasse oder einen Leihwagen (ohne Lenker) mit cm 3 Hubraum (gemäß Artikel 88 zu den von der Autoverleihgesellschaft festgelegten Bedingungen). Die Kosten für die Heimreise bis zum Wohnsitzort in Italien oder für die Fortsetzung der Reise bis zum Zielort werden von ASSIMOCO im Rahmen von 400,00 Euro je in Italien eingetretenen Versicherungsfall bzw. von 600,00 Euro je im Ausland eingetretenen Versicherungsfall übernommen. Artikel 84 - Übernachtung in einem Hotel Macht der durch den Versicherungsfall bedingte Stillstand des Fahrzeuges mindestens eine auswärtige Übernachtung der Versicherten notwendig, übernimmt die Organisationszentrale die Buchung der Hotelzimmer. Die Kosten für die Übernachtung und das Frühstück werden von ASSIMOCO im Rahmen von 100,00 Euro je Person und Tag bzw. von 600,00 Euro je Versicherungsfall übernommen. Artikel 85 - Chauffeur Der Anspruch auf diesen Dienst besteht insofern als der Versicherte wegen des beim Verkehrsunfall erlittenen Unfalls lenkunfähig ist, oder wenn ihm der Führerschein entzogen worden oder abhandengekommen ist, und die sonstigen Insassen aus objektiven Gründen als Lenker nicht in Betracht kommen. Das Fahrzeug und gegebenenfalls die Insassen werden von dem von der Organisationszentrale entsandten Chauffeur unter Wahl der kürzesten Route zur Wohnsitzstadt des Versicherten gefahren. ASSIMOCO übernimmt die Entlohnung des Chauffeurs; der Versicherte hat für den Treibstoff und für die sonstigen Fahrtkosten (Maut, Fähre, usw.) aufzukommen. Artikel 86 - Bevorschussung der unvorhergesehenen Auslagen Bei Unmöglichkeit der anderweitigen Bargeldbeschaffung kann der Versicherte bei der Organisationszentrale um Bevorschussung auf seine Rechnung der unvorhergesehenen Auslagen, angefallen durch den Versicherungsfall, einkommen. Der Anspruch besteht im Rahmen von 600,00 Euro je Versicherungsfall. Seite 23 von 25

36 Artikel 87 - Dringende Botschaften Die Organisationszentrale sorgt für die Übermittlung an die Empfänger in Italien der dringenden Botschaften des Versicherten, wenn sich dieser auf einer Reise befindet und keine Möglichkeit zur persönlichen Kontaktaufnahme hat. Die Haftung der Organisationszentrale für den Inhalt der Botschaften ist ausgeschlossen. Artikel 88 - Heimreise bei Unfall Hat der Versicherte beim Verkehrsunfall, an welchem das versicherte Fahrzeug beteiligt war, einen Unfall erlitten, übernimmt die Organisationszentrale die nach einvernehmlichem Befinden diensttuenden Ärzte und des behandelnden Arztes vor Ort unbedingt notwendige Beförderung des Versicherten zu seinem Wohnsitz oder zu einer auf die jeweils erforderliche Behandlung spezialisierten Heilanstalt in Italien. Für die Beförderung kann je nach Wahl der Ärzte ein Sanitätsflugzeug, ein Linienflugzeug unter Unterbringung in der Touristenklasse, bei Bedarf unter Einsatz einer Tragbahre, der Zug unter Unterbringung in einem Abteil 1. Klasse oder bei Bedarf im Schlafwagen oder ein Krankenwagen (ohne Kilometerbegrenzung) benützt werden. Der Transport wird zur Gänze von der Organisationszentrale auf Kosten von ASSIMOCO organisiert; ist dies nach Befinden der bei der Organisationszentrale diensttuenden Ärzte erforderlich, ist für die Dauer der Reise der Beistand durch einen Arzt oder Krankenpfleger gewährleistet. Für die Beförderung wird nur dann ein Sanitätsflugzeug benützt, wenn der Verkehrsunfall in Europa eingetreten ist. Hat die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO die Kosten für die Heimreise oder Beförderung zu einer Heilanstalt in Italien übernommen, kann sie vom Versicherten die Herausgabe des von diesem nicht benützten Flugtickets, der von diesem nicht benützten Fahrkarte, usw., verlangen. Der Anspruch auf den gegenständlichen Dienst ist ausgeschlossen, wenn die Behandlung - nach Befinden der bei der Organisationszentrale diensttuenden Ärzte - am Aufenthaltsort des Versicherten erfolgen oder der Versicherte die Reise fortsetzen kann. Der Anspruch ist ferner ausgeschlossen, wenn der Versicherte auf eigenen oder auf Wunsch seiner Angehörigen entgegen dem Dafürhalten des behandelnden Arztes aus der Heilanstalt entlassen wird. Artikel 89 - Leichenüberführung Ist der Tod des Versicherten als Folge des Verkehrsunfalls eingetreten, organisiert die Organisationszentrale die Überführung der Leiche bis zum Bestattungsort in Italien. ASSIMOCO übernimmt die für die Leichenüberführung angefallenen Kosten auch dann im Rahmen von 3.000,00 Euro je Versicherungsfall, wenn daran mehrere Versicherte beteiligt waren. Überschreiten die Kosten die besagte Deckungssumme, wird der Dienst von der Organisationszentrale nur gegen Leistung einer nach ihrem Ermessen ausreichenden, auf Übernahme der Erstattungspflicht lautenden Bankgarantie oder sonstigen Sicherheit erbracht. Ausgeschlossen sind die Bestattungskosten und die gegebenenfalls für die Bergung der Leiche angefallenen Kosten. Nur bei Eintritt des Versicherungsfalles im Ausland versicherte Betreuungsdienste Artikel 90 - Bevorschussung der Kaution für die Freilassung Der Dienst beinhaltet die Bevorschussung der nach dem Strafrecht oder nach dem bürgerlichen Recht wegen eines Verkehrsunfalls verhängten Kaution bis zu 6.000,00 Euro je Versicherungsfall. Die Kaution wird dann von der Organisationszentrale für Rechnung des Versicherten vorgestreckt, wenn er im Ausland festgenommen oder in Haft genommen wird, oder wenn ihm dort die Verhaftung droht und wenn er sich die zur sofortigen Leistung der Kaution notwendigen Geldmittel nicht anderweitig beschaffen kann. Artikel 91 - Bevorschussung des Honorars des Rechtsanwaltes Der Dienst beinhaltet die Bevorschussung des Honorars des vom Versicherten wegen eines Verkehrsunfalls zu seiner Verteidigung hinzugezogenen Rechtsanwaltes bis zu 600,00 Euro je Versicherungsfall. Das Honorar wird dann von der Organisationszentrale für Rechnung des Versicherten vorgestreckt, wenn er im Ausland festgenommen oder in Haft genommen wird, oder wenn ihm dort die Verhaftung droht und wenn er sich die zur Begleichung des Honorars notwendigen Geldmittel nicht anderweitig beschaffen kann. Artikel 92 - Dolmetscher Wurde der Versicherte infolge eines Verkehrsunfalls festgenommen oder in Haft genommen oder droht ihm die Verhaftung oder hat er einen Unfall erlitten und ist er der jeweiligen Sprache nicht mächtig, beordert die Organisationszentrale einen Dolmetscher an Ort und Stelle. ASSIMOCO übernimmt das Honorar des Dolmetschers für längstens acht Arbeitsstunden je Versicherungsfall. Artikel 93 - Allen Betreuungsdiensten gemeinsame Ausschlüsse und Versicherungsbedingungen Die Versicherung der Betreuungsdienste ist - unbeschadet der unter den einzelnen Betreuungsdiensten angegebenen Ausschlüsse - durch die folgenden Allgemeinen Bedingungen geregelt. a) Die einzelnen Betreuungsdienste werden je Polizze bis zu dreimal je Jahr der Wirksamkeit der Versicherung erbracht. b) Die Haftungszeit je ununterbrochenem Aufenthalt im Ausland ist für jedes Jahr der Wirksamkeit der Versicherung mit 60 (sechzig) Tagen begrenzt. c) Der Anspruch auf die Betreuungsdienste besteht nicht für den Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang mit: der Teilnahme an Auto- und Motorradrennen oder an den dazugehörigen Übungs- und Probefahrten; Kriegshandlungen, Streiks, Volksaufständen, Unruhen, Krawallen oder Plünderung; Terrorismus oder Vandalismus; Erdbeben und Naturkatastrophen im allgemeinen; Kernumwandlung oder Einwirkung von Strahlungen infolge künstlicher Beschleunigung von Elementarteilchen. Der Versicherer ist auch dann von der Verpflichtung zur Leistung der Betreuungsdienste frei, wenn der Versicherungsfall auf Vorsatz, Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten beruht; oder auf Missbrauch von Alkohol oder Psychopharmaka; oder auf den nicht therapeutischen Gebrauch von Drogen und Halluzinogenen. Die Erbringung der Betreuungsdienste ist in den Ländern, die sich im Kriegszustand befinden, auch dann ausgeschlossen, wenn die formelle Ankündigung der Kriegsabsichten Seite 24 von 25

37 unterblieben ist. d) Verzichtet der Versicherte auf die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der versicherten Betreuungsdienste, ist ASSIMOCO weder zu Ausgleichsentschädigungen noch zu -leistungen verpflichtet. e) Die Haftung der Organisationszentrale für Schäden durch Maßnahmen, angeordnet von den Behörden des Landes, in welchem der Betreuungsdienst erbracht wird, oder durch sonstige, nicht von ihr zu vertretende Hinderungsgründe, ist ausgeschlossen. f) Die Ansprüche gegenüber der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO verjähren gemäß Artikel 2952 des Codice Civile in zwei Jahren ab dem Tag, an dem sich der den Anspruch begründende Versicherungsfall ereignet hat. g) Im Versicherungsfall hat der Versicherte bei sonstigem Verlust seines Anspruches auf die versicherten Betreuungsdienste mit der Organisationszentrale Verbindung aufzunehmen. h) Hinsichtlich der Versicherungsfälle unter diesem Abschnitt entbindet der Versicherte die Ärzte, die ihn nach oder vor Eintritt des Versicherungsfalles untersucht oder behandelt haben, von ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber der Organisationszentrale und/oder den mit den Ermittlungen zum Versicherungsfall befassten Richtern. i) Über die Deckungssummen, bezeichnet unter den einzelnen Betreuungsdiensten, hinausgehende Zahlungen und/oder Vorschüsse, werden gegen Leistung durch den Versicherten oder seinen Beauftragten einer nach Ermessen der Organisationszentrale ausreichenden, auf Übernahme der Erstattungspflicht lautenden Sicherheit insoweit erbracht, als sie nach den in Italien und im Land, in welchem sich der Versicherte vorübergehend aufhält, geltenden Devisenbestimmungen zulässig sind. Der Versicherte ist binnen 30 Tagen seit Auszahlung des angeforderten Betrages zu dessen Erstattung an die Organisationszentrale verpflichtet; bei Fristversäumnis hat er ihr daneben die Zinsen, berechnet zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz, zu leisten. l) Abweichend von Artikel 1910 des Codice Civile hat der Versicherte dann, wenn er aufgrund anderweitig genommener Versicherungen Anrecht auf mit den gegenständlichen übereinstimmende Dienste oder auf den Ersatz der durch solche Dienste angefallenen Kosten hat, den Versicherungsfall jedem Versicherer und insbesondere auch der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO anzuzeigen. Die Anzeige hat bei sonstigem Verlust der Rechte aus dem Vertrag binnen 3 Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles zu erfolgen. Hat ein anderer Versicherer den Betreuungsdienst erbracht, besteht der Versicherungsschutz im Rahmen und zu den Bedingungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt nur für die dem Versicherten gegebenenfalls angefallenen Mehrkosten. ABSCHNITT STRASSENNOTDIENST (Extra auf Wunsch, nach Zahlung der Zusatzprämie wirksam - alternativ zur Assimoco Assistance-Versicherung) Artikel 94 Gegenstand der Versicherung Macht der durch den Verkehrsunfall oder durch die Betriebsstörung am Fahrzeug entstandene Schaden dessen ordentlicher Benützung unmöglich, ersetzt ASSIMOCO die Kosten für den Straßennotdienstwagen, eingesetzt zum Abschleppen des Fahrzeuges zur nächsten Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers oder zu der vom Versicherten bestimmten, im Umkreis von 50 km vom Eintrittsort des Versicherungsfalles gelegenen Reparaturwerkstatt. Die Ersatzleistung ist mit 200,00 Euro je Versicherungsfall begrenzt; der Dienst kann bis zu 3mal je Versicherungsjahr in Anspruch genommen werden. Bei Nutzung des Straßennotdienstes wegen eines auf freiem Gelände (außerhalb öffentlicher Straßen oder diesen gleichgestellten Flächen) eingetretenen Verkehrsunfalls, sind die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges vom Versicherten zu bestreiten. Aus der Versicherung sind ferner die Kosten für den Einsatz von allenfalls zur Bergung des Fahrzeuges erforderlichen besonderen Hilfsmitteln ausgeschlossen. Artikel 95 Liquidierung des Schadens Die Ersatzleistung wird im Umfang der angefallenen Kosten, höchstens jedoch im Rahmen unter Artikel 94, nach Abschleppen des Fahrzeuges gegen Vorlage der ordentlichen Rechnung erbracht. Der Versicherte hat die über die Deckungssumme je Versicherungsjahr gemäß Artikel 94 hinausgehenden Mehrkosten zu übernehmen. Seite 25 von 25

38 INFORMATIONSBLATT GEMÄSS ARTIKEL 13 DES GESETZESVERTRETENDEN DEKRETES VOM 30. JUNI 2003, NR.196 Nach den geltenden Rechtsvorschriften in Sachen Datenschutz (in der Folge die Rechtsvorschriften ) ist die Versicherungs-A.G. Assimoco (in der Folge die Gesellschaft ) in ihrer Eigenschaft als Inhaber der Daten der Betroffenen verpflichtet, sie über die Verwendung der persönlichen Daten 1 zu informieren. A) Verwendung der persönlichen Daten zu Versicherungszwecken 2 Um die von Ihnen oder zu Ihrem Vorteil bestellten Versicherungsdienste und/oder -produkte erbringen bzw. bereitstellen zu können, benötigt unsere Gesellschaft die - ihr von Ihnen oder von Außenstehenden 3 angegebenen oder von Ihnen oder von Außenstehenden aufgrund des Gesetzes 4 bekanntzugebenden - auf Ihre Person bezogenen Daten, die sie im Rahmen der eingangs bezeichneten Zweckbestimmung für die in Ausübung der Versicherungstätigkeit zu erledigenden Formalitäten zu verarbeiten hat. Wir ersuchen Sie daher, um Abgabe Ihrer Einwilligungserklärung in die Verwendung Ihrer Daten in dem für die Erbringung bzw. Bereitstellung der besagten Versicherungsdienste und/oder -produkte erforderlichen Umfang. Die Einwilligungserklärung, um deren Abgabe wir Sie ersuchen, bezieht sich auch auf die gegebenenfalls zur Erbringung bzw. Bereitstellung der besagten Versicherungsdienste und/oder -produkte erforderlichen empfindlichen Daten 5, deren Verwendung - nach der vom Garanten erteilten allgemeinen Genehmigung - im jeweils notwendigen Umfang auch dann zulässig ist, wenn es sich um besonders geschützte Daten 6 handelt. Dazu weisen wir darauf hin, dass Ihre Daten einzig für die vorstehenden Zwecke und im Rahmen der zwischen Ihnen und unserer Gesellschaft bestehenden Geschäftsbeziehung auch anderen Subjekten der Versicherungsbranche mitgeteilt werden können oder mitzuteilen sind. Dabei handelt es sich um im Inund Ausland ansässige, als Dateninhaber tätige Unternehmungen, mit organisatorischen Aufgaben betraute Dienstleister oder um Behörden, die zusammen die sogenannte Versicherungskette 7 bilden. Die Einwilligungserklärung, um deren Abgabe wir Sie ersuchen, bezieht sich folglich sowohl auf unsere als auch auf die speziellen Datenverwendungen, -übermittlungen und -mitteilungen innerhalb der Versicherungskette durch die vorstehenden Subjekte. Bitte beachten Sie, dass wir auf die Eröffnung Ihrer Daten angewiesen sind. Andernfalls können wir die besagten Versicherungsdienste und/oder - produkte nur zum Teil oder überhaupt nicht erbringen bzw. bereitstellen. B) Verwendung Ihrer persönlichen Daten zu Marktforschungs- und/oder Verkaufsförderungs-zwecken Wir ersuchen Sie, um Abgabe Ihrer Einwilligungserklärung in die Verwendung Ihrer Daten durch unsere Gesellschaft zu folgenden Zwecken: Erhebung der Dienstleistungsqualität oder der Erfordernisse der Kunden, Durchführung von Marktanalysen, statistischen Untersuchungen und von auf die Förderung des Absatzes der Dienste und Produkte unserer Gesellschaft und/oder Dritter gerichteten Kampagnen. Dazu weisen wir darauf hin, dass Ihre Daten im Rahmen der besagten Zwecke im In- oder Ausland ansässigen, in ihrer Eigenschaft als deren selbständige Inhaber 8 tätigen Subjekten mitgeteilt werden können. Die Einwilligungserklärung, um deren Abgabe wir Sie ersuchen, bezieht sich folglich sowohl auf unsere als auch auf die speziellen Datenverwendungen, - übermittlungen und -mitteilungen durch die vorstehenden Subjekte. In diesem Fall ist Ihnen die Wahl überlassen, da Ihre diesbezügliche Entscheidung ohne Einfluss auf die Erbringung bzw. Bereitstellung der gewünschten Versicherungsdienste und/oder -produkte bleibt. Die Abgabe der Einwilligungserklärung in die Verwendung Ihrer Daten für die bezeichneten Zwecke ist Ihnen also freigestellt. C) Akquisition der personenbezogenen Daten aus der Stammdatendatenbank des platzierenden Vermittlers Für den Fall, dass die zur Erbringung der Dienste unter (A) erforderlichen persönlichen Daten in der Stammdatendatenbank des mit der Platzierung der Dienste befassten Vermittlers vorhanden sind, bitten wir Sie um Ihre Einwilligung zu deren Akquisition aus der besagten Datenbank mittels eines elektronischen Verfahrens. Verweigern Sie die Einwilligung zur automatischen Akquisition, werden die Daten bei Ihnen vom Beauftragten des platzierenden Vermittlers bei Beantragung des Vertragsabschlusses erhoben. D) Verwendungsmodus der persönlichen Daten Ihre persönlichen Daten werden von unserer Gesellschaft als deren Inhaber ausschließlich unter Anwendung der, auch rechnergestützten, Methoden und Verfahren verwendet 9, die zur Bereitstellung bzw. Erbringung der von Ihnen oder zu Ihrem Vorteil bestellten Versicherungsdienste und/oder - produkte, oder, falls Sie Ihre Einwilligung dazu gegeben haben, zur Durchführung von Marktanalysen, statistischen Untersuchungen und Verkaufsförderungskampagnen erforderlich sind. Die in diesem Informationsblatt bezeichneten, im In- und Ausland ansässigen Subjekte, welchen die Daten zu den vorstehenden Zwecken mitgeteilt werden, sind ihrerseits zu deren Verwendung mit den für die gegenständlichen, mit den Rechtsvorschriften konformen Zweckbestimmungen not wendigen Methoden und Verfahren verpflichtet. Bei unserer Gesellschaft und bei den von ihr unter Mitteilung der Daten beauftragten, in diesem Informationsblatt bezeichneten Subjekten, werden Ihre Daten von allen Belegschaftsmitgliedern und Mitarbeitern in Ausübung ihrer Funktionen entsprechend den ihnen erteilten Weisungen zu den hiermit beschriebenen Zwecken verwendet. Das gleiche gilt für die von unserer Gesellschaft mit bestimmten technischen und organisatorischen Aufgaben 10 betrauten - zum Teil auch im Ausland ansässigen - und für die sonstigen in diesem Informationsblatt bezeichneten Subjekte, denen die Daten mitgeteilt werden. Die Einwilligungserklärung, um deren Abgabe wir Sie hiermit wiederholt ersucht haben, bezieht sich selbstverständlich auch auf die von den vorgenannten Subjekten angewandten Methoden und Verfahren und auf deren Datenverwendungen, -übermittlungen und -mitteilungen. E) Rechte der Betroffenen Sie haben ein Recht darauf, zu erfahren, welche Ihrer Daten von den einzelnen Inhabern - das sind unsere Gesellschaft oder die vorstehend bezeichneten Subjekte, soweit ihnen die Daten von uns mitgeteilt worden sind - verwendet werden und mit welchen Methoden und Verfahren die Verwendung erfolgt. Sie sind auch berechtigt die Aktualisierung, Vervollständigung, Berichtigung, Löschung oder Sperrung Ihrer Daten zu verlangen; sie können schließlich Einspruch gegen ihre Verwendung erheben 11. Zur Ausübung Ihrer Rechte, zur Einholung näherer Informationen über die Subjekte oder Kategorien von Subjekten, welchen die Daten mitgeteilt worden sind oder welche davon in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche oder Beauftragte Kenntnis erlangen, können Sie sich jederzeit an den Leiter der für die Belange der Betroffenen zuständigen Abteilung der Versicherungs-A.G. Assimoco - Direzione Tecnica Danni - Centro Direzionale MILANO OLTRE - Palazzo Giotto - Via Cassanese, 224, Segrate (MI), Tel. 02/ ; Fax 02/ ; direzionedanni@assimocodanni.it 12 wenden. Dieses Informationsblatt ist als Hilfestellung bei der Abgabe Ihrer Einwilligungserklärung sowohl in die speziellen Datenverwendungen, - übermittlungen und -mitteilungen durch unsere Gesellschaft als auch in die speziellen Datenverwendungen, -übermittlungen und -mitteilungen innerhalb der Versicherungskette gedacht. Wir bitten Sie, Ihre Einwilligung durch Unterschrift zu bestätigen. Seite 1 von 3

39 Fußnoten 1 Entsprechend Artikel 13 der Rechtsvorschriften (gesetzesvertretendes Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196). 2 Unter Verwendung zu Versicherungszwecken ist - auch nach Maßgabe der Empfehlung des Europäischen Rates REC(2002)9 - die Verwendung zu verstehen, deren Notwendigkeit sich ergibt: aus der Abfassung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen; aus dem Prämieninkasso; aus der Liquidierung der Schadenfälle und aus der Erbringung sonstiger Versicherungsleistungen; aus der Rück- oder Mitversicherung; aus der Verhütung, Feststellung und aus der gerichtlichen Verfolgung von Versicherungsbetrügen; aus der Begründung, Ausübung und aus der Verteidigung der Rechte des Versicherers; aus der Erfüllung der vom Gesetz auferlegten oder von vertraglichen Pflichten; aus der Analyse neuer Versicherungsmärkte; aus Gründen der Geschäftsgebarung oder der internen Kontrolle; aus statistischen Untersuchungen. 3 Beispielsweise von Beteiligten an dem mit Ihnen begründeten oder zu begründenden Versicherungsverhältnis (im Falle der Versicherung zu Ihrem Vorteil vom Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigten, usw.); von anderen Versicherungsgesellschaften (oder Versicherungsagenten, -broker, usw.); von Subjekten, die die zur Bearbeitung Ihrer Anträge (Versicherungsantrag, Antrag auf Schadenliquidierung, usw.) erforderlichen Informationen erteilen; von Verbänden und Genossenschaften der Versicherungsbranche (siehe dazu die Fußnote 7, Buchstabe d und e); von anderen Ämtern oder Behörden (siehe dazu die Fußnote 7, Buchstabe f und g). 4 Beispielsweise im Sinne der Vorschriften betreffend die Geldwäsche. 5 Das sind die unter Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) der Rechtsvorschriften aufgezählten Daten, beispielsweise die auf den Gesundheitszustand, die Einstellung zur Religion, zur Politik oder zum Gewerkschaftswesen bezogenen Daten. 6 Beispielsweise die auf Gerichtsverfahren oder gerichtliche Ermittlungen bezogenen Daten. 7 Die Daten können je nach Art des Versicherungsverhältnisses einigen der nachstehenden Subjekte mitgeteilt werden: a. Versicherer, (im Vertrag bezeichnete) Mitversicherer und Rückversicherer; Versicherungsagenten, -subagenten, Versicherungs- und Rückversicherungsmakler, Versicherungsvertreter, -broker, -vermittler; Banken, Vermögensverwaltungsgesellschaften, SIM; Rechtsanwälte; (in der Aufforderung bezeichnete) Sachverständige; (in der Aufforderung bezeichnete oder vom Betroffenen gewählte) mechanische Werkstätten; b. Dienstleister, beauftragt mit der Ausstellung der Quittungen; (in der Aufforderung bezeichnete), mit der Verwaltung und Liquidierung der Versicherungsfälle und/oder mit der Auszahlung der Versicherungsleistungen beauftragte Dienstleister, u.a. die (im Vertrag bezeichnete) Bereitschaftszentrale, der (im Vertrag bezeichnete) Rechtsschutzpartner des Versicherers, die (vom Betroffenen gewählte) Vertragsheilanstalt; Dienstleister, beauftragt mit der Datenverarbeitung, -übertragung oder - speicherung oder (als Absender aufscheinende) Dienstleister, beauftragt mit der Postabfertigung (insbesondere mit dem Kuvertieren, Sortieren, dem Transport und dem Versand der Mitteilungen an die Kunden); (in der Bilanz bezeichnete) Rechnungsprüfer oder Beratungsgesellschaften; zur Prüfung der Kreditwürdigkeit eingeschaltete Auskunfteien; auf die Aufdeckung von Versicherungsbetrügen spezialisierte Unternehmen; mit der Krediteintreibung beauftragte Unternehmen; (siehe dazu auch die Fußnote 10); c. Gesellschaften, die unserer Zugehörigkeitsgruppe angehören (beherrschende, abhängige und verbundene Gesellschaften, einschließlich im Sinne der geltenden Bestimmungen mittelbar der Gruppe angehörende Gesellschaften); d. Nationaler Verband der Versicherungsgesellschaften ANIA - Associazione nazionale fra le imprese assicuratrici (Via della Frezza, 70 - Roma). Die Übermittlung erfolgt zum Zweck der Einsammlung, Verarbeitung und des Austausches mit den Versicherungsgesellschaften, denen die Daten mitgeteilt worden sind, von der Ausübung der Versicherungstätigkeit und dem Schutz vor Versicherungsbetrügen dienlichen Informationen; e. Genossenschaften und Verbände der Versicherungsbranche, die mit den ihnen beigetretenen Versicherungsgesellschaften, welchen die Daten mitgeteilt worden sind, zusammenarbeiten; u.a.: im Falle der - Versicherung von Flugzeugen: Consorzio Italiano di Assicurazioni Aeronautiche - CIAA (Via dei Giuochi Istmici, 40 - Roma); das Konsortium hat seine Tätigkeit am 31. Dezember 1997 eingestellt und verwaltet seitdem ausschließlich die bis zu seiner Auflassung eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Bewertung und Übernahme der mit dem Luftverkehr verbundenen Risiken und deren Aufteilung unter die ihm beigetretenen Rückversicherer; - Kredit- und Bürgschaftsversicherung: Concordato Cauzione Credito 1994 (Via dei Giuochi Istmici, 40 - Roma); soweit es um die Analyse und Bewertung der mit Kredit- und Bürgschaftsversicherungen verbundenen Risiken geht; - Diebstahlversicherung: ULAV Unione Latina Assicurazione Valori (Via dei Giuochi Istmici, 40 - Roma); der Verein hat seine Tätigkeit am 31. Dezember 1996 eingestellt und verwaltet seitdem ausschließlich die bis zu seiner Auflassung eingegan genen Verpflichtungen bezüglich der Rückversicherung der mit dem Wertsachentransport verbundenen Risiken; - Feuerversicherung: Pool Italiano per l Assicurazione dei Rischi Atomici (Via dei Giuochi Istmici, 40 - Roma); soweit es um die Bewertung und Übernahme der atomaren Risiken und deren Aufteilung unter die ihm beigetretenen Rück- und Mitversicherer geht; - auf Umweltschäden beschränkten Haftpflichtversicherung: Pool per l Assicurazione R.C. Inquinamento (Via Fatebenefratelli, 10 - Milano); soweit es um die Bewertung und Übernahme der mit der Umweltbelastung verbundenen Risiken und deren Aufteilung unter die ihm beigetretenen Rückversicherer geht; - Kraft- und Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Consorzio per la Convenzione Indennizzo Diretto - CID (Piazza S. Babila, 1 - Milano), zuständig für die Verwaltung des Abkommens betreffend die Bevorschussung durch die dem Konsortium beigetretenen Versicherer der Ersatzleistung, die ihren Versicherten wegen Verkehrsunfällen, verursacht von den bei den sonstigen Konsortialmitgliedern versicherten Personen, zusteht; UCI S.c.a.r.l. (Corso Venezia, 8 Milano), beauftragt mit der Verwaltung und Liquidierung gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1969, Nr. 990, in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 242, der in Italien von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen verursachten Verkehrsunfälle, sowie mit der Erbringung der Ersatzleistung bei im Ausland von in Italien zugelassenen, nicht versicherten oder bei Versicherern in Zwangsliquidation versicherten Fahrzeugen verursachten Verkehrsunfällen; - Transportversicherung: Comitato delle Compagnie di Assicurazioni Marittime in Genova (Via C. R. Ceccardi, Genova), Comitato delle Compagnie di Assicurazioni Marittime in Roma Corso d Italia, 33 - Roma) und Comitato delle Compagnie di Assicurazioni Marittime in Trieste (Via Torrebianca, 20 - Trieste), von den beigetretenen Versicherern mit der Verwaltung und Liquidierung von Versicherungsfällen, von durch Unfälle verursachten Schäden an Schiffen und/oder an ihrer Ladung und mit der Erledigung der damit einhergehenden Formalitäten betraut. ANADI - Accordo Imbarcazioni e Navi da Diporto (Via dei Giuochi Istmici, 40 - Roma); die Körperschaft hat ihre Tätigkeit am 31. Dezember 1996 eingestellt und verwaltet seitdem ausschließlich die bis zu ihrer Auflassung eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Übernahme der mit der Verwendung von privaten Wasserfahrzeugen verbundenen Risiken und deren Aufteilung unter die ihr beigetretenen Rückversicherer; SIC - Sindacato Italiano Corpi (Via dei Giuochi Istmici, 40 - Roma), soweit es um die Bewertung der mit dem Einsatz von Seeschiffen verbundenen Risiken und um deren Versicherung und Rückversicherung geht; f. CONSAP - Concessionaria Servizi Assicurativi Pubblici (Via Paisiello, 33 - Roma), beauftragt mit der Verwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des KFZ- Haftpflichtversicherungsfonds, des Garantiefonds für Opfer von Verkehrs-und Jagdunfällen, des Solidaritätsfonds für Opfer von Entführungen, sowie mit der verwaltungstechnischen Betreuung anderer, auch zu gründender, Konsortien, mit der Aufteilung unter die Rückversicherer der landwirtschaftlichen Risiken und der Anteile der Leistungen aus Lebensversicherungen unter die Erben; kommissarische Liquidatoren der Versicherungsgesellschaften in Zwangsliquidation (beschränkt auf die im Staatsanzeiger veröffentlichten Maßnahmen), soweit es sich um die Verwaltung der vordem von ihnen eingegangenen Verpflichtungen und um die Liquidierung der Schadenfälle handelt; IVASS - Aufsichtsbehörde über Versicherungsgesellschaften (Via del Quirinale, 21 - Roma) im Sinne des Gesetzes vom 12. August 1982, Nr. 576 und vom 26. Mai 2000, Nr. 137; g. sowie anderen Subjekten, u.a.: Italienisches Devisenamt UIC - Ufficio Italiano dei Cambi (Via IV Fontane, Roma), im Sinne der Vorschriften betreffend die Geldwäsche gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Februar 1980, Nr. 15; Zentralstelle für Unfallstatistik - Casellario Centrale Infortuni (Via Santuario Regina degli Apostoli, 33 - Roma), im Sinne des gesetzesver tretenden Dekretes vom 23. Februar 2000, Nr. 38; Ministerium für Verkehrswesen - Ressort Verkehrszulassung (Via Caraci, 36 - Roma), aufgrund von Artikel 226 mit der Verwaltung der nationalen KFZ- und Führerscheininhaber-Datenbank beauf tragt; CONSOB - Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Via G.B. Martini, 3 - Roma), Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge (Via Flavia, 6 - Roma), im Sinne von Artikel 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 21. April 1993, Nr. 124; Träger der sozialen Pflichtversicherungen wie INPS (Via Ciro il Grande, 21 - Roma), INPDAI (Viale delle Province, Roma ), INPGI (Via Nizza, 35 - Roma), usw.; Ministerium für Wirtschaft und Finanzen - Ressort Steuerdatenbank, im Sinne von Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 605; landwirtschaftliche Genossenschaften, die im Sinne des Gesetzes betreffend die landwirtschaftlichen Risiken bei Schäden durch Hagel und/oder Frost zur Vertretung ihrer Mitglieder gegenüber den jeweiligen Versicherern ermächtigt sind (die Daten werden der Genossenschaft, der der Versicherte angehört, mitgeteilt), Gerichte; Ordnungsämter (Ordnungspolizei, Carabinieri, Finanzwache, Feuerwehr, Stadtpolizei); sonstige Subjekte und Datenbanken, gegenüber welchen die Pflicht zur Mitteilung von personenbezogenen Daten besteht. Die jeweils auf den letzten Stand gebrachte Namenliste der vorstehenden Empfänger der Daten kann kostenfrei bei der im Informationsblatt bezeichneten Abteilung angefordert werden. 8 Die Daten können einigen der nachstehend bezeichneten Subjekte mitgeteilt werden: Gesellschaften, die unserer Zugehörigkeitsgruppe angehören (beherrschende, abhängige und verbundene Gesellschaften, einschließlich im Sinne der gelten den Bestimmungen mittelbar der Gruppe angehörende Gesellschaften); Spezialisten auf dem Seite 2 von 3

40 Gebiet der Informationsvermittlung, Verkaufsförderung, Marktforschung und der auf die Dienstleistungsqualität und auf die Kundenzufriedenheit bezogenen Meinungsforschung; Versicherer, Mitversicherer, Versicherungsagenten, -subagenten, Versicherungs- und Rückversicherungsmakler, Versicherungsvertreter, -broker, - vermittler; Banken, Vermögensverwaltungsgesellschaften, SIM. Die jeweils auf den letzten Stand gebrachte Namenliste kann kostenfrei bei der im Informationsblatt bezeichneten Abteilung angefordert werden. 9 Die Verwendung kann die unter Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe a), der Rechtsvorschriften aufgezählten Vorgänge bedingen: Einsammlung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Verarbeitung, Abänderung, Auswahl, Auswertung, Gegenüberstellung, Benutzung, Verknüpfung, Sperrung, Mitteilung, Löschung und Vernichtung von Daten. Ausgeschlossen ist hingegen die Verbreitung der Daten. 10 Dabei handelt es sich entweder um Geschäfts- bzw. Vertragspartner, die als solche in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Verwendung unserer Datenbestände verantwortlich zeichnen, oder um selbständige natürliche und juristische Personen, die als solche Inhaber der Daten sind, die sogenannte Versicherungskette bilden und dabei organisatorische Aufgaben wahrnehmen (siehe dazu die Fußnote 7, Buchstabe b). 11 Die Rechte der Betroffenen sind unter Artikel 7 bis 10 der Rechtsvorschriften aufgezählt und dort geregelt. Die Löschung und Sperrung der Daten kann bei deren gesetzwidriger Verwendung verlangt werden; die Vervollständigung bei berechtigtem Interesse. Der Einspruch kann hinsichtlich der Verwendung der persönlichen Daten für die Zustellung von Werbematerial, für den Direktverkauf und für Marktanalysen jederzeit erhoben werden, in allen anderen Fällen nur bei berechtigtem Interesse. 12 Die jeweils auf den letzten Stand gebrachte Namenliste der Subjekte, welchen die Daten mitgeteilt worden sind und der Verantwortlichen für deren Verwendung, sowie die Namenliste der Kategorien von Subjekten, die als Beauftragte von den Daten Kenntnis erlangen, kann kostenfrei bei der im Informationsblatt genannten Abteilung angefordert oder auf unserer Internet-Seite eingesehen werden. Seite 3 von 3

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