VERTRAGSBEDINGUNGEN Mod. A001/B TD - Ausgabe 05/2013

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1 Das vorliegende aus KFZ-VERSICHERUNG AUTOSICURA ASSIMOCO MAXI-PAKET - PERSONENKRAFTWAGEN Versicherung der Verkehrshaftpflicht für Personenkraftwagen und anderer Risiken für das Fahrzeug - dem Informationsblatt einschließlich Glossar - den Vertragsbedingungen - dem Informationsblatt zum Datenschutz VERTRAGSBEDINGUNGEN Mod. A001/B TD - Ausgabe 05/2013 bestehende Produktheft ist dem Versicherungsnehmer vor Zeichnung des Vertrages zu übergeben. Vor Zeichnung des Vertrages ist prüfende Einsicht in das Informationsblatt zu nehmen. INHALTSVERZEICHNIS Informationsblatt Seite 1/10 Allgemeine Versicherungsbedingungen Seite 1/26 (allen Abschnitten gemeinsame Bedingungen) Im Paket enthaltene Versicherungen Verkehrshaftpflicht Seite 2/26 Brand Diebstahl Raub Seite 11/26 Zusatzversicherungen Deckung A Scheibenbruch Seite 12/26 Deckung B Elementarereignisse Seite 13/26 Deckung D: Seite 13/26 Soziale und politische Ereignisse Tagegeld bei Diebstahl oder Brand des Fahrzeuges Ersatz der Kosten für das Abschleppen und für die Einstellung des Fahrzeuges Vergütung der Zulassungskosten Vergütung der Eigentumsteuer Vergütung der nicht beanspruchten Prämie Gepäckversicherung Sicherheitsvorrichtungen Diebstahlsicherungsanlage und/oder satellitengestütztes Ortungssystem Zusammenstoß mit nicht versicherten Fahrzeugen Rechtsschutz Seite 17/26 Extras auf Wunsch (der Versicherungsschutz ist erst nach Zahlung der jeweiligen Zusatzprämie gegeben) Kasko (alternativ zur Versicherung gegen Zusammenstoß) Seite 12/26 Zusammenstoß (alternativ zur Kasko-Versicherung) Seite 12/26 Assimoco-Assistance (alternativ zur Versicherung des Straßennotdienstes) Seite 21/26 Straßennotdienst (alternativ zur Assimoco Assistance-Versicherung) Seite 26/26 Informationsblatt zum Datenschutz Seite 1/3

2 INFORMATIONSBLATT VERSICHERUNG DER VERKEHRSHAFTPFLICHT FÜR KRAFTFAHRZEUGE Das vorliegende Informationsblatt ist nach dem von der Aufsichtsbehörde über die Versicherungsgesellschaften, IVASS, vorgegebenen Schema abgefasst. Sein Inhalt unterliegt nicht der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Versicherungsnehmer hat vor Unterzeichnung der Polizze Einsicht in die Versicherungsbedingungen zu nehmen. Die nicht wegen Novellierung des Gesetzes aktualisierten Informationen in diesem Informationsblatt sind der Internet-Seite des Versicherers zu entnehmen. Der Kunde kann den individuellen Kostenvoranschlag für seinen Personenkraftwagen bei allen Assimoco-Verkaufsstellen anfordern. Er kann ihn auch selbst auf der Basis sämtlicher vom geltenden Bonus-/Malus-Tarif vorgesehenen Personalisierungsparameter erstellen bequem von zu Hause aus mit dem auf unserer Internet-Seite zur Verfügung gestellten Formular. A) INFORMATIONEN ÜBER DEN VERSICHERER 1. Allgemeine Informationen a) ASSIMOCO S.p.A. - Genossenschaftliche Versicherungs- und Rückversicherungs-A.G. (in der Folge kurz der Versicherer). Assimoco S.p.A. ist eine Gesellschaft der DZ Bank AG-Gruppe. b) Der Rechtssitz und die Generaldirektion des Versicherers sind in Italien in Segrate (Provinz Mailand) - Centro Direzionale Milano Oltre - Palazzo Giotto - Via Cassanese 224. c) Tel.-Nr.: Fax-Nr.: , Internet-Seite: zertifizierte -Adresse: assimoco@legalmail.it; d) Der Versicherer ist kraft des Dekretes des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom , veröffentlicht im Staatsanzeiger vom , Nr. 195, zur Ausübung der Versicherungstätigkeit zugelassen. Der Versicherer ist unter Nr in dem von der Aufsichtsbehörde IVASS geführten Unternehmensregister eingetragen. 2. Informationen über die Vermögenssituation des Versicherers Nettovermögen Gesellschaftskapital Vermögensreserven , , ,13 Solvabilitätsindex: 193,45% (Der Solvabilitätsindex stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar). Die vorstehenden Daten beziehen sich auf die letztgenehmigte Bilanz. B) INFORMATIONEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG 3. Angebotene Versicherungen Die Verkehrshaftpflicht-Versicherung wird in der Bonus-Malus-Tarifform übernommen. Die Ergänzungsversicherungen für den Personenkraftwagen (Brand-, Diebstahl- und Kaskoversicherung) werden zu dem nach dem Wert des versicherten Fahrzeuges berechneten Gesamtwert gewährt. Die Versicherung gegen Zusammenstoß und die Rechtsschutzversicherung werden auf erstes absolutes Risiko im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme übernommen. Der angebotene Versicherungsschutz im Einzelnen: Versicherbare Risiken Zur Regelung des Versicherungsschutzes siehe Seite 1 von 10 Zur Regelung der Einschränkungen siehe Verkehrshaftpflicht Artikel 11 bis Artikel 28 Artikel 13 und 15 Brand, Diebstahl und Raub Artikel 29 Artikel 48 Schäden am eigenen Fahrzeug Artikel 30 bis Artikel 33 Artikel 32 und 48 Zusatzversicherung Artikel 34 bis Artikel 46 Artikel 48 Rechtsschutz Artikel 60 bis Artikel 71 Artikel 66 Assimoco Assistance Artikel 72 bis Artikel 94 Artikel 72 Straßennotdienst Artikel 95 und 96 Artikel 95 Hinweis: - Die vertraglich vorgesehenen Ruhezeiten der gewährten Versicherungen können die Kürzung der Ersatzleistung oder die Befreiung der Versicherungs.A.G. ASSIMOCO von der Leistungspflicht zur Folge haben. Zu den Einzelheiten wird auf Artikel 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. - In der Verkehrshaftpflicht-Versicherung sind Ausschlüsse aus dem Versicherungsschutz vorgesehen, die den geschädigten Dritten nicht entgegengehalten werden können. In solchen Fällen nimmt die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO begrenzt auf die von ihr wegen der nicht einwendbaren Ausschlüsse aus der Versicherung ausbezahlten Beträge - Rückgriff auf den Verantwortlichen für den Verkehrsunfall, auf den Versicherungsnehmer oder auf den Fahrzeugeigentümer. Zu den Einzelheiten und zum Verzicht auf das Rückgriffrecht wird auf Artikel 13 und 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen.

3 - Die genommenen Versicherungen werden im Rahmen der vom Versicherten gewählten Deckungssumme oder des Fahrzeugwertes gewährt; die jeweils gebührende Ersatzleistung wird um die vom Versicherten gemäß der tabellarischen Übersicht am Schluss dieses Informationsblattes zu übernehmenden Selbstbehalte und/oder Freibeträge gekürzt. Dem besseren Verständnis dienen dabei die nachstehenden Fallbeispiele: Selbstbehalt: Der vertraglich vereinbarte Betrag oder Anteil am ersatzpflichtigen Schaden, den der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte je Versicherungsfall zu tragen hat. Beispiel: Zusatzversicherung Scheibenbruch Versicherter Wert Anerkannter Schaden Selbstbehalt Je Versicherungsfall liquidierbare Ersatzleistung 700,00 500,00 150,00 350,00 Deckungssumme: Der Betrag, der die Höchstleistung des Versicherers je ersatzpflichtiges Schadenereignis darstellt. Beispiel: Verkehrshaftpflicht-Versicherung Versicherter Wert Anerkannter Schaden Je Versicherungsfall liquidierbare Ersatzleistung , , ,00 Der Vertrag wird auf ein Jahr unter Ausschluss der stillschweigenden Erneuerung abgeschlossen Erweiterung der Verkehrshaftpflicht-Versicherung Die Verkehrshaftpflicht-Versicherung wird unter deren Erweiterung auf die Risiken unter Artikel 12 der Versicherungsbedingungen übernommen. 4. Aus der Verkehrshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossene Personen Aus der Verkehrshaftpflicht-Versicherung sind die Schäden, erlitten von den unter Artikel 15 der Versicherungsbedingungen genannten Personen, ausgeschlossen. 5. Erklärungen des Versicherten zu den Risikoumständen; Vertragsauflösung Hinweis: Die ungenauen Erklärungen des Versicherten zu den für die Bewertung des Risikos maßgeblichen Umständen und das Verschweigen solcher Umstände können nach Artikel 1892, 1893 und 1894 des Codice Civile den teilweisen oder vollen Verlust des Rechtes auf die Ersatzleistung sowie die Auflösung des Vertrages zur Folge haben (siehe dazu Artikel 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). 6. Prämien Die vertraglich vereinbarte Prämie bezieht sich auf die einjährige Versicherungsperiode. Die Jahresprämie kann auch in Raten aufgeteilt werden. In einem solchen Fall erhöht sich der Prämienbetrag um 3% bei Aufteilung in Halbjahresraten, um 4% bei Aufteilung in viermonatliche Raten, um 5% bei Aufteilung in dreimonatliche Raten. Die Zahlung kann je nach den von ASSIMOCO vorgesehenen Zahlungsmodi (in bar, mittels Bankscheck, Zirkularscheck, Bankomatkarte, Überweisung an die Agentur, Kreditkarte, Abbuchung vom Bankkonto, Postanweisung) geleistet werden. Die Prämienberechnung erfolgt auf Basis der vom Tarif vorgesehenen Personalisierungsparameter; die von ASSIMOCO dem Vermittler ausbezahlte Provision ist im jeweiligen Prämienbetrag enthalten. An ein Darlehen/einen Finanzierungskredit gekoppelter Vertrag Aus den nachstehenden Informationen sind die auf Grund der Bilanz 2012 ermittelten Kosten zu entnehmen, die der Versicherungsnehmer für das gewählte Produkt zu tragen hat: Prozentualer Anteil an den Kosten für die Verwaltung des Produktes 22% Im Durchschnitt den Vermittlern ausbezahlter Anteil 49% Aus der Anwendung der vorstehenden Prozentsätze auf die von ASSIMOCO im Geschäftsjahr 2012 durchschnittlich eingenommenen Prämien für das gegenständliche Produkt ergibt sich: Durchschnittlich Durchschnittliche, vom Versicherungsnehmer zu tragende Kosten ausbezahlter Anteil Den Vermittlern eingenommene Prämie 176,02 39,20 19,31 Hinweis: Der Kunde hat bei Risikowegfall Anspruch auf Erstattung der eingezahlten und nicht verbrauchten Prämie vor Steuern. Näheres dazu ist den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Artikel 16, 18, 19 und 23) zu entnehmen. 7. Informationen während der Vertragsdauer ASSIMOCO wird dem Versicherungsnehmer mindestens 30 Tage vor Vertragsablauf die Fälligkeitsanzeige des Vertrages zusammen mit den Informationen für dessen etwaige Erneuerung zukommen lassen. Mit der diesbezüglichen Mitteilung, wird der Versicherungsnehmer auch über sein Recht auf Erstattung der Ersatzleistungen, erbracht in der letzten Beobachtungsperiode zur Abfindung von Versicherungsfällen, die die Neueinstufung in eine Malus-Wertungsklasse bewirkt haben, unterrichtet. Für die Zwecke der besagten Neueinstufung werden die Verkehrsunfälle berücksichtigt, für welche dem Lenker des versicherten Seite 2 von 10

4 Fahrzeuges die Hauptschuld oder gleichviel Teilschuld als dem anderen beteiligten Lenker zugeschrieben worden ist, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu welchem die aufgrund der entsprechenden Versicherungsfälle, eingetreten in den letzten fünf jährlichen Beobachtungsperioden, festgestellte Gesamtquote seiner Teilschuld 51% erreicht. In der Mitteilung wird außerdem auf die Möglichkeit der Einholung bei einem Vermittler oder über die Internet-Seite von Informationen über die Erneuerungsprämie aufmerksam gemacht. ASSIMOCO verpflichtet sich zur unverzüglichen Bekanntgabe - auf eigene Kosten - an den Versicherungsnehmer der Neueinstufung des Vertrages in eine niedrigere Wertungsklasse. 8. Bescheinigung über den Schadenverlauf - Wertungsklasse Zusammen mit der Mitteilung unter Absatz 7 übermittelt ASSIMOCO dem Versicherungsnehmer die Bescheinigung über den Schadenverlauf. Dieser sind die von der Verfügung Nr. 4 der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP vorgesehenen Informationen zu entnehmen, sowie die im Versicherungsjahr erreichte Assimoco-Wertungsklasse und die ihr nach der Konvertierungstabelle entsprechende Wertungsklasse. Die Bescheinigung über den Schadenverlauf bleibt dann 5 Jahre lang gültig, wenn es sich dabei um die letztausgestellte handelt. Die nach der letztausgestellten Bescheinigung entsprechend der Konvertierungstabelle erreichte Wertungsklasse kann vom Eigentümer des Fahrzeuges, auf welchen sie sich bezieht - oder von einem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen - für den Abschluss des Versicherungsvertrages für ein weiteres neues Fahrzeug der gleichen Art verwendet werden. Näheres dazu ist dem Artikel 27, Satz 1), der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Die Konvertierungstabelle ist als Instrument für den Vergleich zwischen den von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Verkehrshaftpflicht-Versicherungen gedacht. Die danach zustehende Wertungsklasse richtet sich nach dem im Anhang 2 zur Verfügung Nr. 4 der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP veranschaulichten Schadenverlauf. 9. Verjährung Verlust der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Unter Verjährung ist der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches durch Ablauf der vom Gesetz für dessen Geltendmachung festgesetzten Frist zu verstehen. Dazu wird auf die Regelung in Artikel 2952 des Codice Civile verwiesen, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren ab dem Tag, an dem sich der den Anspruch begründende Vorfall ereignet hat, verjähren. 10. Versicherungssteuer Für die Steuern aus dem Versicherungsverhältnis hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aufzukommen. Die vorgesehene Besteuerung ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Steuersatz Abschnitt Bemerkungen Verkehrshaftpflicht 12,50% Der Steuersatz kann je nach Wahl der jeweiligen Provinz um 3,5 Punkte erhöht oder vermindert werden (zuzüglich 10,50% als Beitrag zum Nationalen Gesundheitsdienst) Brand/Diebstahl 13,50% Schäden am eigenen Fahrzeug 13,50% Zusatzversicherungen 13,50% Rechtsschutz 12,50% Assimoco Assistance 10,00% Straßennotdienst 12,50% C) INFORMATIONEN ÜBER DIE LIQUIDIERUNGSVERFAHREN UND ÜBER REKLAMATIONEN 11. Im Versicherungsfall - Schadenregulierung Bei von der Gegenseite verschuldetem Verkehrsunfall kann der Kunde das Direktregulierungsverfahren in Anspruch nehmen; dabei wird die Schadenregulierung direkt von Assimoco anstatt vom Versicherer der Gegenseite verwaltet. Näheres zur Anwendbarkeit des Direktregulierungsverfahrens ist dem Codice delle Assicurazioni unter Artikel 141, 148, 149 und 150 und den Allgemeinen Vertragsbedingungen unter Artikel 22 zu entnehmen. Hinweis: - Der Versicherungsfall ist unter Verwendung des von der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP gemäß Artikel 143 des Codice delle Assicurazioni genehmigten Schadenberichtes (sogenanntes blaues Formblatt ) anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Angabe der Kenndaten der Polizze und Schilderung des Vorgangs zu erfolgen. - Der unter Beteiligung von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen eingetretene Versicherungsfall ist binnen der dem Eintrittsdatum oder dem Datum, zu welchem der Versicherte davon Kenntnis erhalten hat, darauffolgenden drei Tage anzuzeigen. Zu den Einzelheiten wird auf Artikel 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Der Versicherungsfall unter der Diebstahl-, Brandversicherung, Versicherung der Schäden am eigenen Fahrzeug und unter den Zusatzversicherungen ist binnen der dem Eintrittsdatum oder dem Datum, zu welchem der Versicherte davon Kenntnis erhalten hat, darauffolgenden fünf Tage anzuzeigen. Zu den Einzelheiten wird auf Artikel 51 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. - Mit der Verwaltung der Versicherungsfälle unter Assimoco Assistance ist ACI GLOBAL S.p.A., Via Stanislao Cannizzaro 83/A Rom betraut. Mit der Verwaltung der Versicherungsfälle unter der Rechtsschutzversicherung ist die Seite 3 von 10

5 Aktiengesellschaft D.A.S. - Automobilistica Sinistri S.p.A., Via Enrico Fermi 9/B Verona betraut. Zu den Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter dem jeweiligen Abschnitt verwiesen. Die Liste der für die Schadenliquidierung zuständigen Stellen und deren Kontaktadresse kann auf der Interseite eingesehen werden. Bei Inanspruchnahme des Direktregulierungsverfahrens wird ASSIMOCO dem Kunden nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen - binnen 90 Tagen, wenn der Verkehrsunfall Personenschäden zur Folge hatte - binnen 60 Tagen, wenn durch den Verkehrsunfall nur Schäden an den Fahrzeugen oder Sachschäden entstanden sind - binnen 30 Tagen, wenn durch den Verkehrsunfall nur Schäden an den Fahrzeugen oder Sachschäden entstanden sind und der von beiden Lenkern unterzeichnete Schadenbericht eingereicht worden ist ein Schadenersatzangebot übermitteln oder ihm die Gründe mitteilen, die die Unterbreitung des Angebots unmöglich machen. 12. Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Ausländern Das Direktregulierungsverfahren findet nach Artikel 149 des Codice delle Assicurazioni auf Verkehrsunfälle, in welchen im Ausland zugelassene Fahrzeuge verwickelt waren, keine Anwendung. Für die Verwaltung solcher Versicherungsfälle ist der Versicherer des Schädigers zuständig. War am Verkehrsunfall ein nicht identifiziertes oder ein nicht ordnungsgemäß versichertes Fahrzeug beteiligt, ist der Antrag auf Schadenersatz an den vom Garantiefonds für Verkehrsopfer (Fondo di Garanzia per le vittime della strada), eingerichtet bei CONSAP - Concessionario Servizi Assicurativi Pubblici S.p.A. - benannten Versicherer zu richten. 13. Recht des Versicherungsnehmers auf Erstattung der erbrachten Ersatzleistungen Der Versicherungsnehmer kann die von der Bonus-/Malus-Tarifform je nach Schadenverlauf vorgesehene Prämienerhöhung oder - ermäßigung abwenden bzw. in Anspruch nehmen, indem er sich zur Erstattung der Beträge bereit erklärt, die in der der Vertragserneuerung vorangegangenen Beobachtungsperiode zur endgültigen Abfindung schwebender Versicherungsfälle liquidiert worden sind. Die diesbezügliche Erklärung ist vom Versicherungsnehmer bei Vertragserneuerung unmittelbar oder über den Assimoco-Vermittler entweder an ASSIMOCO abzugeben oder an CONSAP - Concessionario Servizi Assicurativi Pubblici S.p.A. 14.Einsicht in die Akten des Versicherers Der Versicherungsnehmer und der Versicherte können nach Bewertung, Feststellung und Liquidierung der Schäden, die sie betreffen, Einsicht in die dazu vom Versicherer angelegten Akten nehmen. Die Frist für die Stellung des diesbezüglichen Antrags läuft: - vom Zeitpunkt an, zu welchem ASSIMOCO die Vorbereitungen zur Unterbreitung des außergerichtlichen Schadenersatzangebots im Sinne von Artikel 148 oder 149 des Codice delle Assicurazioni abgeschlossen hat; - mit Ablauf der für die Vorlage des Schadenersatzangebots vorgesehenen Frist; - ab Ende des 120sten Tages nach Eintritt des Versicherungsfalles. Nach Artikel 146, Absatz 2, des Codice delle Assicurazioni ist die Ausübung des gegenständlichen Rechts bei Vorliegen von betrügerischen Indizien oder Verhalten ausgeschlossen oder bei anhängigen Gerichtsverfahren erst nach deren Abschluss zulässig. Der Antrag auf Akteneinsicht kann einem beliebigen ASSIMOCO-Büro mittels Einschreiben mit Rückschein oder per Fax übermittelt oder persönlich vorgelegt werden. Stimmt die Anschrift des Empfängers des Antrags weder mit dem ASSIMOCO-Rechtssitz oder mit jener der ASSIMOCO- Generaldirektion überein noch mit jener des lokalen Schadenbüros oder der Verkaufsstelle, bei welcher der Vertrag abgeschlossen worden ist, hat der Empfänger den Antrag dem zuständigen Büro weiterzuleiten; in einem solchen Fall verlängert sich die Frist für die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller um weitere 5 Tage. Der Versicherungsnehmer hat auch die Möglichkeit, den Antrag auf Akteneinsicht direkt dem für dessen Bearbeitung zuständigen Büro Ufficio Gestione Operativa c/o Ufficio Sinistri di Direzione mittels an gestione.sinistri@assimoco.it oder per Fax unter Nr zu senden. Im Antrag sind die dem Schadenfall, auf welchen er sich bezieht, zugewiesene Nummer oder die seiner Identifikation dienlichen Daten unter Nachweis des bestehenden konkreten, persönlichen Interesses anzugeben. Ist ihm die Schadenfall-Nr. nicht bekannt oder verfügt er nicht über die genannten Daten, hat der Antragsteller jedenfalls die Daten und Informationen Gegenstand des Antrags anzuführen, die ASSIMOCO die Identifikation des Faszikels, der sie enthält, ermöglichen. Der Antragsteller muss sich ausweisen; dazu hat er dem Antrag eine Kopie seines Personalausweises beizulegen; daneben, wenn er den Antrag über einen Bevollmächtigten stellt, eine Kopie der Vollmacht oder, wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, eine Körperschaft oder einen Verein handelt, eine Kopie der jeweiligen Satzung. Ist der Antrag auf Akteneinsicht ordnungsgemäß gestellt, so hat ASSIMOCO binnen 15 Tagen nach Eingang dem Antragsteller dessen Annahme unter - Nennung des Leiters des mit der Bearbeitung des Schadenfalles befassten Büros - Angabe des Ortes, an welchem die Akteneinsicht erfolgen kann und - des für die Einsichtnahme in die Akten und für die Anfertigung von Kopien aus den Akten zugestandenen - mit mindestens 15 Tagen bemessenen - Zeitraumes zu bestätigen. Der Antragsteller ist während des besagten Zeitraumes zur Abschrift der eingesehenen Akten oder zur Anforderung gegen Bezahlung des zu den Marktkosten berechneten Preises von Ablichtungen berechtigt. Das Einsichtsverfahren ist jedenfalls binnen 60 Tagen seit Eingang des Antrags abzuschließen. Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat ASSIMOCO die fehlerhaften oder fehlenden Informationen binnen 15 Tagen Seite 4 von 10

6 mittels Einschreiben mit Rückschein oder per Fax bekanntzugeben. In einem solchen Fall tritt eine Unterbrechung der Fristen bis zum Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags ein. Die, auch teilweise, Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht ist dem Antragsteller ebenfalls schriftlich binnen 15 Tagen unter Offenlegung der Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ist sein Antrag, auch teilweise, abgelehnt oder sind ihm die verlangten Unterlagen nicht binnen 60 Tagen seit dem Antragsdatum zur Verfügung gestellt worden, kann der Antragsteller bei der Aufsichtsbehörde IVASS um Schutz seines Rechtes nachsuchen. Soweit in der Verfügung gemäß Ministeriellem Dekret 191/208 nichts anderes bestimmt ist, gilt der Kodex in Sachen Datenschutz (gesetzesvertretendes Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196). 15. Reklamationen Reklamationen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind der Versicherungs-A.G. Assimoco S.p.A. - Ufficio Reclami Premi e Gestione - Centro Direzionale MILANO OLTRE - Palazzo Giotto - Via Cassanese, SEGRATE (MI) schriftlich vorzubringen oder ihr mittels Fax unter Nummer oder mittels an die Adresse ufficioreclamipremi@assimoco.it zu übermitteln. Reklamationen, die die Verwaltung der Versicherungsfälle betreffen, sind der Versicherungs-A.G. Assimoco S.p.A. - Ufficio Reclami Sinistri - Centro Direzionale MILANO OLTRE - Palazzo Giotto - Via Cassanese, SEGRATE (MI) schriftlich vorzubringen oder ihr mittels Fax unter Nummer oder mittels an die Adresse ufficioreclamisinistri@assimoco.it zu übermitteln. Ist der Beanstandung nach seiner Meinung nicht Abhilfe geleistet worden oder hat er binnen 45 Tagen keine Antwort erhalten, kann der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde über die Versicherungsgesellschaften, IVASS - Servizio Tutela degli Utenti - Via del Quirinale, Roma, Beschwerde einlegen oder ihr diese mittels Fax unter Nummer oder übermitteln. Das an die Aufsichtsbehörde IVASS gerichtete Schreiben hat zu enthalten: - Vor-, Zuname und Wohnsitz des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Telefon-Nr., unter welcher er zu erreichen ist; - die Daten der Person oder Firma, deren Leistungen beanstandet werden; - eine kurze Beschreibung des Reklamationsgrundes; - zusammen mit dem Schreiben sind eine Kopie der gegebenenfalls dem Versicherer vorgelegten Reklamation und seiner etwaigen Antwort einzureichen, - des weiteren jede der genaueren Beschreibung des jeweiligen Sachverhalts dienliche Unterlage. Etwaige Auskünfte über das Versicherungsverhältnis sind schriftlich unter folgender -Adresse anzufordern: informazioni@assimoco.it. ASSIMOCO wird die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen binnen 20 Tagen beantworten. Mit dem am 20. März 2010 in Kraft getretenen gesetzesvertretenden Dekret vom 4. März 2010, Nr. 28, ist die Möglichkeit der Einschaltung einer unparteiischen Mediationsstelle, eingetragen im eigens hierfür vorgesehen, vom Justizministerium geführten Verzeichnis, zur Beilegung von zivil- und handelsrechtlichen Streitfragen eingeführt worden. Die Durchführung des Mediationsversuches ist seit dem 20. März 2011 zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens, auch bei Streitigkeiten, die Versicherungsverträge betreffen. Eine Ausnahme bilden die Versicherungsstreitigkeiten, die den Ersatz des Schadens durch einen Verkehrsunfall zum Gegenstand haben; für diese tritt die Pflichtmediation am 20. März 2012 in Kraft. Davon unberührt bleibt das Recht auf Anrufung des Gerichtes. In grenzüberschreitenden Streitfällen kann die vom Netzwerk FIN-NET angebotene außergerichtliche Beilegung in Anspruch genommen werden. Die Einleitung des gleichnamigen Verfahrens ist vom Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde IVASS Via del Quirinale Roma oder direkt bei der zuständigen ausländischen FIN-NET-Schiedsstelle zu beantragen. Nähere Informationen zum FIN-NET-Verfahren sind auf folgender Internet-Seite zu finden: market/finservices-retail/finnet/index en.htm Die Versicherungs-A.G. Assimoco. haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im vorstehenden Informationsblatt enthaltenen Daten und Informationen. Ernst Strackhaar Bevollmächtigter Geschäftsführer GLOSSAR Zubehör: Der Begriff umfasst: - das fest eingebaute serienmäßige Fahrzeugzubehör, einschließlich Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuelle Geräte, enthalten im Listenpreis; - das fest eingebaute nicht zur Serienausstattung gehörige Fahrzeugzubehör, vom Fahrzeughersteller gegen Aufpreis geliefert; - das sonstige vom Fahrzeughersteller oder anderen spezialisierten Unternehmen gelieferte und nach dessen Kauf fest in das Fahrzeug eingebaute Zubehör. Satellitengestützte Diebstahlsicherungsanlage: die im versicherten Fahrzeug eingebaute elektronische Vorrichtung, die mit einem G.P.S.-Satellitenortungssystem (Global Positioning System) und einem durch eine Fernüberwachungszentrale überwachten aktiven Kommunikationssystem via Mobiltelefon oder Satellit verbunden ist. Seite 5 von 10

7 Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuelle Geräte: Radiogeräte, Funktelefone, CD-Leser, Kassettenrecorder, Tonbandgeräte, Freisprecheinrichtungen, Fernsehgeräte und ähnliche Geräte, fest im Fahrzeug eingebaut, einschließlich abnehmbare, mit elektrischer, elektromagnetischer oder mechanischer Sperrvorrichtung ausgestattete Autoradios. Unterschlagung: Die Straftat (gemäß Artikel 646 des Codice Penale), die begeht, wer sich eine Geldsumme oder eine bewegliche Sache in seinem Besitz aus welchem Grund auch immer in der Absicht zueignet, dadurch für sich oder andere rechtswidrig Nutzen zu ziehen. Der Versicherte: ist der Versicherungsnehmer oder - wenn er damit nicht identisch ist - die natürliche oder juristische Person, deren Haftpflicht nach bürgerlichem Recht durch die Verkehrshaftpflicht-Versicherung gedeckt ist. Zu den Versicherten zählen im Sinne des Abschnitts Assimoco Assistance - der Lenker des versicherten Fahrzeuges und die zu dessen Verwendung und Inbetriebnahme berechtigten Personen, im Sinne der Betreuungsdienste unter Artikel 84, 85, 86, 90, 91 die mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Personen. Außergerichtlicher Beistand: Der außergerichtliche Beistand wird zur gütlichen Einigung vor Anrufen des Gerichtes und zur Vermeidung des Prozesses geleistet. Bescheinigung über den Schadenverlauf: Dabei handelt es sich um die Bescheinigung über die Merkmale des versicherten Risikos, die ASSIMOCO dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen hat. Kapitalien - Deckungssummen - Fahrzeugwert und Wert des Zubehörs: Die Beträge, die die vertraglich vereinbarte Höchstgrenze für die Versicherungs- oder Ersatzleistung darstellen. Die Grüne Karte: ist die in den darin aufgeführten Ländern anerkannte internationale Versicherungskarte, die den Versicherungsschutz in der Verkehrshaftpflicht-Versicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes bescheinigt. Assimoco-Wertungsklasse: die von ASSIMOCO dem Vertrag gemäß den Bestimmungen des geltenden Tarifs zugeordnete Wertungsklasse. Wertungsklasse nach der CU-Konvertierungstabelle: die nach der Verfügung vom , Nr. 4, der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP ermittelte Wertungsklasse, vermerkt in der vom Vorversicherer oder von ASSIMOCO zum Ende jedes Versicherungsjahres ausgestellten Bescheinigung über den Schadenverlauf. Der Versicherungsnehmer: ist die natürliche oder juristische Person, die den Versicherungsvertrag abschließt und sich zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Außervertraglicher Schaden: Darunter ist der rechtswidrige Schaden durch eine unerlaubte Handlung zu verstehen: so der Schaden durch Diebstahl, der vom Gast beim Sturz auf einer rutschigen Treppe erlittene Schaden oder im typischen Fall der Schaden durch einen Verkehrsunfall. Das gegebenenfalls zwischen dem Geschädigten und demjenigen, der den Schaden verursacht hat, bestehende Vertragsverhältnis steht in keinem Zusammenhang zum Schadenereignis. Die Wertminderung: ist der prozentuelle Abzug von dem ersatzpflichtigen Schaden, welcher durch Neuanschaffungen zur Instandsetzung des durch den Versicherungsfall beschädigten Fahrzeuges entstanden ist. Der Abzug wird unter Zugrundelegung des Verhältnisses zwischen dem Marktwert und dem Neuwert zum Listenpreis (oder zum offiziellen Preis) des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles ermittelt. Fahrlässiges Verbrechen: Darunter ist das vom Strafgesetzbuch vorgesehene und als solches zur Last gelegte Verbrechen zu verstehen, das ohne Willen und böse Absicht durch Verletzung der Gesetze, der Sorgfaltspflicht, aus Unerfahrenheit oder Unvorsichtigkeit begangen wurde. Vorsätzliches Verbrechen: Als vorsätzlich gelten alle im Strafgesetzbuch nicht in die fahrlässigen oder über die Absicht hinausgehenden Straftaten eingeordneten Verbrechen. Über die Absicht hinausgehendes Verbrechen: Als solches wird das Verbrechen bezeichnet, das schwerere als die vom Täter beabsichtigten Folgen hat. Unerlaubte Handlung: Darunter ist die Handlung zu verstehen, die gegen eine zum Schutz der Allgemeinheit erlassene Rechtsnorm verstößt, oder das Verhalten, das ein absolutes Recht einer Einzelperson verletzt. Nicht als unerlaubte Handlung gilt die Verletzung einer gegenüber bestimmten Personen vertraglich übernommenen Pflicht. Der Selbstbehalt: ist der vertraglich festgesetzte Betrag oder der Anteil am ersatzpflichtigen Schaden, den der Versicherte oder Anspruchsberechtigte je Versicherungsfall zu übernehmen hat. Als Betriebsstörung (Assistance): gilt jedweder plötzlich und unerwartet am Fahrzeug aufgetretene Schaden, auch unbestimmter Art, der - den sofortigen Ausfall des Fahrzeuges bedingt oder die Weiterfahrt ermöglicht, wenn dabei das Risiko der Entstehung weiteren Schadens besteht oder wenn die Weiterfahrt mit Gefahren und/oder schwerwiegenden Hemmnissen für den Versicherten oder den Straßenverkehr verbunden ist. Nicht als Betriebsstörung gelten: die Reifenpanne (ein Reifen), der leergefahrene Tank, der Verlust oder Bruch der Fahrzeugschlüssel, das Versagen des Schlosses, der Fahrzeugstillstand durch den systematischen Rückruf von Produkten seitens des Herstellers, durch die, auch periodische, Wartung des Fahrzeuges, durch Kontrollen oder durch die Montage von Zubehörteilen sowie durch nicht auf Abnutzung, Defekte, Bruch oder Funktionsstörungen zurückzuführenden Arbeiten an der Karosserie. Der Verkehrsunfall: ist das zufällig oder durch Unerfahrenheit oder Fahrlässigkeit oder durch Missachtung der Vorschriften oder Verordnungen bei der Verwendung des versicherten Fahrzeuges im Straßenverkehr eingetretene Ereignis, welches dessen Beschädigung und die dadurch bedingte Unmöglichkeit seiner ordentlichen Benützung zur Folge hat. Die Ersatz- oder Versicherungsleistung: ist der Betrag, den ASSIMOCO dem Versicherten oder Anspruchsberechtigten im Versicherungsfall zu leisten hat. Seite 6 von 10

8 Der Unfall: ist jedes vom Willen unabhängige, infolge einer gewaltsamen und äußeren Ursache bei der Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eingetretene Ereignis, das objektiv feststellbare Körperverletzungen zur Folge hat. Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherungsfall tritt bei Verletzung der Rechtsnormen oder der Rechte Gegenstand des Streitfalles ein. Versichert sind nur die nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetretenen Versicherungsfälle. Der Zeitpunkt des Eintrittes stimmt überein: - bei Einleitung eines Strafverfahrens (Sofortschutz): mit dem Tag, an welchem die Straftat begangen wurde; das Datum ist der Mitteilung zur Interessenwahrung (informazione di garanzia) zu entnehmen, wobei das Zustellungsdatum außer Betracht bleibt; - bei außervertraglichen Schäden (Sofortschutz): mit dem Tag, an welchem der Schaden entstanden ist, wobei das Datum der Geltendmachung des Anspruches auf Schadenersatz außer Betracht bleibt; - bei Streitfällen aus einem Vertrag (90tägige Karenzzeit ab Vertragsabschluss): mit dem Tag, an welchem einer der Vertragspartner erstmals den vertraglich getroffenen Vereinbarungen zuwider gehandelt hat. Fahrlässige Körperverletzungen (Artikel 590 des Codice Penale): Die ohne Willen und Absicht verursachten Personenschäden. Fahrlässige Tötung (Artikel 589 des Codice Penale): Der ohne Willen und Absicht verursachte Tod eines Menschen. Die Beobachtungsperiode: ist die bei Vereinbarung einer Tarifform, die die Neufestsetzung zum Ende jedes Versicherungsjahres der bei Vertragsabschluss angewandten Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, für den Vermerk in der Bescheinigung über den Schadenverlauf der gegebenenfalls eingetretenen Versicherungsfälle relevante Versicherungsperiode. Im ersten Jahr der Dauer der bei ASSIMOCO für das Fahrzeug genommenen Versicherung beginnt die Beobachtungsperiode bei Beginn des Versicherungsschutzes und endet 60 Tage vor Ende des Versicherungsjahres. In den Folgejahren der mit ASSIMOCO ununterbrochen bestehenden Versicherung für das Fahrzeug beginnt die Beobachtungsperiode zwei Monate vor Beginn jedes Versicherungsjahres und endet zwei Monate vor dessen Ende. Polizze: Der Begriff umfasst die Gesamtheit der Urkunden, die den Abschluss des Versicherungsvertrages beweisen. Die Prämie: ist der Betrag, einschließlich gesetzlich vorgeschriebene Gebühren und/oder Steuern, den der Versicherungsnehmer der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO zu leisten hat. Der Betreuungsdienst: ist der versicherte Dienst bzw. der Beistand, den ASSIMOCO dem Versicherten bei Bedarf im Versicherungsfall über die Organisationszentrale zu leisten hat. Strafverfahren: Das Strafverfahren beginnt mit der Zustellung an den Beschuldigten der Mitteilung zur Interessenwahrung (informazione di garanzia) unter Angabe der verletzten Strafnorm und der gesetzlichen Merkmale des Verbrechens (fahrlässiges, über die Absicht hinausgehendes oder vorsätzliches Verbrechen). Wesentlich für die Wirksamkeit der Versicherung ist dabei die vor Eröffnung des Strafprozesses zur Last gelegte Straftat. Straftat: Darunter ist eine nach dem Strafrecht strafbare Tat oder Handlung zu verstehen. Das Strafrecht teilt die Straftaten in Verbrechen (die mit Freiheits- und Geldstrafen bedroht sind) und in Vergehen (die die Festnahme zur Folge haben und mit Bußen belegt werden können) ein. Das Rückgriffrecht: ist das der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO eingeräumte, auf die von ihr an Dritte - wegen der nicht einwendbaren Ausschlüsse aus der Versicherung gemäß Artikel 144, Absatz 2, des Codice delle Assicurazioni oder gemäß den Vertragsbedingungen - ausbezahlten Beträge eingeschränkte Recht, auf den Versicherungsnehmer oder auf die Eigentümer der versicherten Sache Rückgriff zu nehmen. Der Freibetrag: ist der prozentuelle Anteil am ersatzpflichtigen Schaden, für welchen der Versicherte je Versicherungsfall aufzukommen hat. Der Versicherungsfall: ist der Eintritt des versicherten Schadenereignisses Im Sinne des Abschnitts Assimoco Assistance gilt als Versicherungsfall der Umstand oder das Ereignis, eingetreten während der Dauer des Anspruches auf die Betreuungsdienste, der Anlass für ihre Anforderung ist. Verfahrenskosten: Die Verfahrenskosten sind die Prozesskosten. Handelt es sich um ein Strafverfahren, hat der Verurteilte die Verfahrenskosten zu übernehmen bzw. an den Staat zu bezahlen; im Zivilverfahren haben die Parteien für die Verfahrenskosten aufzukommen, wobei die unterliegende Partei bei Abschluss des Verfahrens der Gegenseite die dieser angefallenen Kosten zu ersetzen hat. Die Organisationszentrale: der Aktiengesellschaft ACI GLOBAL S.p.A., mit Rechtssitz in Roma Via Stanislao Cannizzaro 83/A und Nebensitz in Milano - Viale Sarca 336 ist ganzjährig rund um die Uhr mit Dienstleitern, Ärzten, Technikern und Telefonisten besetzt. Sie steht kraft des mit der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO geschlossenen Abkommens deren Versicherten für die telefonische Anforderung der von ihr im Auftrag und auf Kosten von ASSIMOCO organisierten und erbrachten Betreuungsdienste gemäß Polizze zur Verfügung. Recht auf Einsetzung: die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO ist gemäß Artikel 1916 des Codice Civile in die Rechte des Versicherten eingesetzt und dementsprechend berechtigt, die von ihr erbrachte Leistung von dem für das Schadenereignis verantwortlichen Dritten einzufordern. Kundentyp Bank : Arbeitnehmer im Dienst und im Ruhestand, Mitglieder und Geschäftsführer von Genossenschaftsbanken und Raiffeisenkassen, sowie Kunden von Genossenschaftsbanken und Raiffeisenkassen, die damit nachgewiesenermaßen eine seit mindestens einem Jahr bestehende Geschäftsbeziehung (Kontokorrent, Sparbuch, Wertpapierverwaltung und dgl.) unterhalten und deren Versicherungsverhältnis gemäß der Bescheinigung über den Schadenverlauf in den drei dem Vertragsabschluss vorangegangenen Versicherungsjahren schadenfrei verlaufen ist (es sei denn, es handelt sich um ein erstmals zugelassenes oder erstmals nach der Umschreibung auf einen anderen Fahrzeugeigentümer versichertes Fahrzeug). Bei Abschluss des Vertrages ist das Seite 7 von 10

9 Recht auf Zuordnung zum Kundentyp Bank durch Vorlage zweckdienlicher Unterlagen nachzuweisen. Mit seiner unter den Vertrag gesetzten Unterschrift erklärt der Versicherte und/oder Versicherungsnehmer, dass er zur Inanspruchnahme der für den etwaigen in der Polizze vermerkten Berufscode vorgesehenen Bedingungen berechtigt ist. Ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalles, dass die obengenannte Geschäftsbeziehung nicht besteht, übt ASSIMOCO das Rückgriffrecht für den dem gewährten Tarifrabatt entsprechenden prozentualen Anteil an den Beträgen aus, die sie an Dritte wegen der gemäß Artikel 144 des gesetzesvertretenden Dekrets vom , Nr. 209, nicht einwendbaren Ausschlüsse ausbezahlt hat. Vergleich: Der Vergleich wird von den streitenden Parteien durch gegenseitiges Nachgeben zum Zwecke der gütlichen Einigung im Streitfall geschlossen. Der Marktwert: entspricht dem unter Berücksichtigung der Wertminderung ermittelten Wert einschließlich MWSt. des Fahrzeuges, des nicht zur Serienausstattung gehörigen Zubehörs und der gegebenenfalls eingebauten Empfangs-, Sendegeräte und audiovisuellen Geräte. Die Wertminderung ergibt sich aus dem Datum der Erstzulassung, dem Erhaltungszustand, der Abnützung und aus dem Umfang der Ausstattung. Als Wertminderung gilt auch die Streichung des jeweiligen Fahrzeugtyps aus dem Produktionsprogramm des Herstellers. Der Neuwert: entspricht dem Listenpreis gemäß der offiziellen Preisliste des Herstellers, in Italien im Zeitpunkt der Erstzulassung des versicherten Fahrzeuges in Kraft, erhöht um den Listenpreis des Fahrzeugzubehörs und der angekauften Geräte. Der Wert gemäß der Zeitschrift Quattroruote: ist der dort veröffentlichte Wert des fabrikneuen Fahrzeuges oder der dort notierte Wert des gebrauchten Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist im Sinne des Abschnitts Assimoco Assistance der Personenkraftwagen oder das zur Güter-/und oder Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeug oder das Motorrad mit einem Gesamtgewicht einschließlich Nutzlast bis zu 3,5 Tonnen und einer Höhe bis zu 2,80 m, für welchen oder welches die ASSIMOCO genommene Versicherung ordnungsgemäß besteht und die für die Betreuungsdienste vereinbarte Prämie geleistet wurde. Seite 8 von 10

10 Streitfall aus einem Vertrag: Das ist der Streitfall, der sich aus einem von den Parteien, auch Verkehrshaftpflicht mündlich, abgeschlossenen Vertrag ergibt bzw. die Verletzung der vertraglich übernommenen Brand, Pflichten Diebstahl zum Gegenstand und Raub hat. Als Vertrag gilt auch eine Abmachung oder ein Abkommen. Schäden Abschnitt am eigenen Fahrzeug Art. Versicherte Risiken Selbstbehalt Freibetrag Leistungsgrenze Erweiterung der Versicherung auf die Beförderung von Verkehrsopfern Erweiterung der Versicherung auf die strafrechtliche Beschlagnahme des Fahrzeuges Erweiterung der Versicherung auf Regressansprüche Dritter und auf das Mieterrisiko 29 Diebstahl 30 Kasko 31 Zusammenstoß 250,00 je Versicherungsfall Je nach Fahrzeugtyp variabler Betrag Je nach Fahrzeugtyp variabler Betrag 260,00 je Versicherungsfall 210,00 je Versicherungsfall ,00 Fahrzeugwert Fahrzeugwert Je nach Fahrzeugalter 5.000,00 34 Scheibenbruch 150,00 je Versicherungsfall; der Selbstbehalt entfällt bei Erteilung des Auftrags an Carglass oder DOCTOR- GLASS 700,00 je Versicherungsjahr 36 Elementarereignisse 260,00 10% Je nach Fahrzeug-alter/Fahrzeugwert 37 Soziale und politische Ereignisse 260,00 10% Je nach Fahrzeug-alter/Fahrzeugwert Zusatzversicherungen Tagegeld bei Diebstahl oder Brand des Fahrzeuges Ersatz der Kosten für das Abschleppen und für die Einstellung des Fahrzeuges 26,00 je Tag, längstens für 30 Tage 520,00 je Versicherungsjahr 40 Vergütung der Zulassungskosten 260,00 je Versicherungsfall 43 Gepäckversicherung 260,00 je Versicherungsfall 44 Sicherheitsvorrichtungen 1.000,00 je Versicherungsfall 45 Diebstahlsicherungsanlage und/oder satellitengestütztes Ortungssystem 500,00 46 Zusammenstoß mit nicht versicherten Fahrzeugen 500,00 Gerichtlicher und außergerichtlicher Beistand Je Versicherungsfall: Deckungssumme gemäß Polizze Beistand durch einen Dolmetscher 10 Arbeitsstunden Rechtsschutz 60 Übersetzung von im Zuge des Verfahrens aufgenommenen Protokollen u. angelegten Akten 1.000,00 Bevorschussung der Kaution ,00 62 Besuch eines Nachschulungs-kurses zum Aufholen der abgezogen. Führerscheinpunkte 500,00 Ablegen der Führerscheinrevisionsprüfung 1.000,00 Assimoco 74 Pannendienst in Italien 150,00 je Versicherungsfall Seite 9 von 10

11 Assistance - Technische Betreuungsdienste 75 Bergung des von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeuges 200,00 je Versicherungsfall 81 Rücktransport des Fahrzeuges mit LKW 3.000,00 je Versicherungsfall 85 Heimreise der Fahrzeuginsassen / Fortsetzung der Reise 400,00 je in Italien eingetretener Versicherungsfall, 600,00 je im Ausland eingetretener Versicherungsfall Assimoco Assistance - Persönliche Betreuungsdienste 86 Übernachtung in einem Hotel 88 Bevorschussung der unvorhergesehenen Auslagen Übernachtung mit Frühstück im Rahmen von 100,00 je Person/Tag bzw. von 600,00 je Versicherungsfall 600,00 je Versicherungsfall 91 Leichenüberführung 3000,00 je Versicherungsfall Bevorschussung der Kaution für die Freilassung Bevorschussung des Honorars des Rechtsanwaltes 6.000,00 je Versicherungsfall 600,00 je Versicherungsfall 94 Dolmetscher 8 Arbeitsstunden je Vers.fall Straßen-notdienst 95 Abschleppen des Fahrzeuges 200,00 je Versicherungsfall; der Dienst kann bis zu 3mal pro Versicherungsjahr in Anspruch genommen werden Seite 10 von 10

12 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (Allen Abschnitten gemeinsame Bedingungen) Artikel 1 - Pflicht zur Anzeige der Risikoumstände; Risikoerhöhung Werden die Umstände, die die Bewertung des Risikos beeinflussen, vom Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages ungenau angegeben oder verschwiegen, oder beruht die Unmöglichkeit der Bewertung der Risikoänderung auf Verletzung der Anzeigepflicht, ist die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO von der Verpflichtung zur Leistung frei, oder zur Kürzung der Ersatzleistung im Verhältnis der Differenz zwischen der vereinbarten und der Prämie, die ihr bei Kenntnis der tatsächlichen Risikoumstände zugestanden hätte, berechtigt. Davon unberührt bleiben die sonstigen Rechtsfolgen nach Artikel 1892, 1893 und 1898 des Codice Civile. In den Fällen im Anwendungsbereich des Artikels 144 des Codice delle Assicurazioni übt die Versicherungs- A.G. ASSIMOCO das Rückgriffrecht für die Beträge aus, die sie an Dritte wegen der nicht einwendbaren Ausschlüsse gemäß dem besagten Artikel ausbezahlt hat. Artikel 2 - Versicherung bei mehreren Versicherern Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte hat ASSIMOCO schriftlich von den für die Risiken Gegenstand dieses Versicherungsvertrages anderweitig bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt genommenen Versicherungen zu unterrichten. Im Versicherungsfall ist der Versicherungsnehmer oder Versicherte nach Artikel 1901 des Codice Civile gehalten, allen Versicherern unter Nennung der anderen Versicherer Anzeige zu erstatten. Artikel 3 - Zahlung der Prämie; Beginn des Versicherungsschutzes Die Prämie oder erste Prämienrate ist bei Aushändigung der Polizze zur Zahlung fällig; die Folgeprämien oder -raten sind zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen gegen Aushändigung der Quittung, ausgestellt von der Direktion der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO und versehen mit dem Zahlungsdatum und der Unterschrift des Inkassobevollmächtigten, zu leisten. Die Zahlung hat an den vertragsführenden Vermittler zu erfolgen; dieser ist zur Ausstellung des den gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung entsprechenden Versicherungsscheines (certificato di assicurazione) und Versicherungsabschnittes (contrassegno di assicurazione) ermächtigt. Wurde die Prämie oder erste Prämienrate bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz an dem in der Polizze vermerkten Tag von der dort angegebenen Stunde oder, wenn sie nicht angegeben ist, von Uhr an; andernfalls ruht die Versicherung bis um Uhr des Tages, an welchem die Zahlung geleistet wird. Gerät der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämien oder -raten in Verzug, ruht die Versicherung von Uhr des auf den Fälligkeitstermin folgenden fünfzehnten Tages bis um Uhr des Tages, an welchem die Zahlung geleistet wird; davon unberührt bleiben die darauffolgenden Fälligkeitstermine (Artikel 1901 des Codice Civile). Der Versicherungsschutz besteht nicht für Versicherungsfälle, die im Zeitraum zwischen den dem Fälligkeitstermin darauffolgenden 15 Tagen und dem Prämienzahlungsdatum eintreten. Die Prämie bezieht sich auf die einjährige Versicherungsperiode; sie ist unbeschadet des Artikels 1901 des Codice Civile auch dann zur Gänze zu leisten, wenn sie laut Vermerk in der Polizze in Raten aufgeteilt ist. Artikel 4 - Räumlicher Geltungsbereich; Grüne Karte Die Versicherung bezieht sich auf Versicherungsfälle, die im italienischen Staatsgebiet, in der Vatikanstadt, in der Republik San Marino, in den EU-Mitgliedstaaten, in Norwegen, Island, Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, im Fürstentum Monaco, im Fürstentum Andorra, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein eintreten. In den in der Grünen Karte aufgezählten Ländern ist der Versicherungsschutz insoweit gegeben, als das jeweilige internationale Kennzeichen nicht durchgestrichen ist. ASSIMOCO ist zur Ausstellung der Internationalen Versicherungskarte ( Grüne Karte ) gehalten. Die Versicherung besteht zu den Bedingungen und im Umfang, die sich aus den Vorschriften über die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrshaftpflicht-Versicherung des jeweiligen Landes ergeben. Davon unberührt bleibt die darüber hinausgehende Deckung gemäß Polizze. Der Versicherungsschutz gemäß der Grünen Karte beginnt um 0 Uhr des dort angegebenen Tages unabhängig von der Uhrzeit ihrer Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer der Grünen Karte stimmt mit der Versicherungsperiode überein, für welche die Prämie oder Prämienrate geleistet wurde. Im Falle unter Artikel 1901, Absatz 2, des Codice Civile haftet ASSIMOCO auch für Schäden, eingetreten bis um Uhr des auf den Fälligkeitstermin der Prämie oder Prämienrate folgenden fünfzehnten Tages. Tritt der Versicherungsvertrag, für welchen die Grüne Karte ausgestellt wurde, außer Kraft, oder wird er während der Versicherungsperiode vor dem in der Grünen Karte vermerkten Fälligkeitstermin aufgehoben, ist der Versicherungsnehmer zur unverzüglichen Erstattung der Grünen Karte an ASSIMOCO verpflichtet Hat die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO dem Geschädigten wegen Verletzung der Erstattungspflicht Ersatz geleistet, wird sie ihr Rückgriffrecht im Ausmaß der erbrachten Ersatzleistung ausüben. Davon unberührt bleibt die Regelung in Artikel 1 und in Artikel 13. Für den Abschnitt Assimoco Assistance gilt Folgendes: Der angeforderte Betreuungsdienst wird in den nachstehenden Ländern unmittelbar von der Organisationszentrale oder über die unter Vertrag genommenen Gesellschaften erbracht: EU-Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Vereinigtes Königreich, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Ungarn) sowie in der Republik San Marino, in der Vatikanstadt, in Kroatien, Island, Liechtenstein, Norwegen, im Fürstentum Monaco, in der Schweiz, in Andorra, Bosnien Herzegowina, Gibraltar, Mazedonien, Serbien und Montenegro und in der Türkei (beschränkt auf den europäischen Teil). In den übrigen Ländern können die vorgesehenen Betreuungsdienste vom Kunden nach Kontaktaufnahme mit der Organisationszentrale selbst organisiert werden; in diesem Fall hat er Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten in dem unter dem jeweiligen Betreuungsdienst angegebenen Rahmen. Seite 1 von 26

13 Artikel 5 Dauer und Erneuerung des Vertrages Der Vertrag wird auf ein Jahr unter Ausschluss der stillschweigenden Erneuerung abgeschlossen; er endet demzufolge ohne dass es der vorherigen Kündigung bedarf. Hat die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO vor, dem Versicherungsnehmer ein Angebot auf Erneuerung des Versicherungsvertrages zu unterbreiten, stellt sie ihm die neuen Tarife und Versicherungsbedingungen beim vertragsführenden Vermittler zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer kann sich durch Zahlung der vereinbarten Prämie für die Erneuerung entscheiden. ASSIMOCO gewährt die Deckung im Umfang gemäß der vorliegenden Polizze bis zum Zahlungsdatum der Erneuerungsprämie oder bis zum Inkrafttreten des neuen Vertrages, längstens jedoch bis zum 15ten Tag nach dem Fälligkeitstag gemäß Polizze. Nach Ablauf der 15tägigen Nachfrist erlischt der Vertrag automatisch, wenn bis dahin keine Zahlung geleistet worden ist. Artikel 6 - Risikoänderung; Veräußerung des Fahrzeuges (diese Bedingung findet auf die Verkehrshaftpflicht-Versicherung keine Anwendung) Der Versicherungsnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige an ASSIMOCO der während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Risikoänderungen verpflichtet; die Anzeige hat unter Beschreibung der Änderungen zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige an ASSIMOCO der Veräußerung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrzeuges und des Ersatzes desselben durch ein anderes Fahrzeug gehalten; die Anzeige hat unter Angabe der technischen Daten und des Kennzeichens des neuen Fahrzeuges zu erfolgen. Wird das im Versicherungsvertrag bezeichnete Fahrzeug veräußert und nicht durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, steht es dem Versicherungsnehmer frei, sich für die Abtretung des Vertrages an den Erwerber oder für die Beendigung des Vertrages zu entscheiden. Im letztgenannten Fall hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Erstattung des auf die Restlaufzeit der Versicherung entfallenden Prämienanteils vor Steuern. Auf Änderungen, die die Risikoerhöhung oder -minderung zur Folge haben, finden die Bestimmungen des Codice Civile (Artikel 1897 und 1898) Anwendung. Artikel 7 - Änderungen des Versicherungsvertrages Änderungen des Versicherungsvertrages sind nur insoweit wirksam, als sie sich aus der von den Vertragsparteien unterzeichneten Änderungsurkunde ergeben. Artikel 8 - Steuern Für die nach dem Gesetz für den Abschluss des Versicherungsvertrages zu entrichtenden Steuern hat der Versicherungsnehmer aufzukommen. Artikel 9 Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß Artikel 2952 des Codice Civile in zwei Jahren ab dem Tag, an dem sich der den Anspruch begründende Vorfall ereignet hat. Artikel 10 - Schlussbestimmung Das Gesetz und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen in geltender Fassung finden insoweit Anwendung, als mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag keine Sonderregelung getroffen wurde. ABSCHNITT VERKEHRSHAFTPFLICHT ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Artikel 11 - Gegenstand der Versicherung Die von ASSIMOCO übernommene Versicherung besteht nach Maßgabe des Codice delle Assicurazioni und der Durchführungsbestimmungen für die Risiken Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung. Die Ersatzansprüche (Kapital, Zinsen und Kosten) Dritter wegen der ihnen ohne Willen bei Verwendung im Straßenverkehr des in der Polizze bezeichneten Fahrzeuges zugefügten Schäden, werden von ASSIMOCO im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen übernommen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ersatzansprüche wegen Schäden: - aus der Verwendung des Fahrzeuges auf nicht öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Flughafenflächen; - durch den an das Fahrzeug angekoppelten, zum Transport von Gepäck, Geräten und dgl. bestimmten Kleinanhänger. Die aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossenen Risiken sind insoweit nach Maßgabe des Wortlautes unter Erweiterung der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung und unter den Zusatzbedingungen mitversichert, als die Polizze mit einem entsprechenden Vermerk versehen ist. In einem solchen Fall sind die im Polizzendeckblatt eingetragenen Deckungssummen der Befriedigung der Ersatzansprüche aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung vorbehalten, wobei die Leistungspflicht des Versicherers im Sinne der Deckungserweiterung und der Zusatzbedingungen mit dem gegebenenfalls verbleibenden Restbetrag begrenzt ist. Artikel 12 - Erweiterung der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung (auch ohne Vermerk in der Polizze wirksam) Die nachstehenden, aus der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossenen Risiken sind im Rahmen der dafür vereinbarten, nach Befriedigung der dadurch gedeckten Ersatzansprüche verbleibenden Deckungssumme gemäß Polizze mitversichert. Der derart erweiterte Versicherungsschutz umfasst die Erfüllung der Schadenersatzverpflichtungen, die erwachsen: a) den mit dem in der Polizze bezeichneten Fahrzeug beförderten Personen wegen der von ihnen bei dessen Verwendung im Seite 2 von 26

14 Straßenverkehr ohne Willen Dritten zugefügten Schäden; ausgeschlossen sind die Schäden am Fahrzeug; b) dem Versicherten wegen Schäden Dritter, verursacht von seinen minderjährigen oder unmündigen Kindern in ihrer Eigenschaft als Lenker des versicherten Fahrzeuges bei dessen Verwendung im Straßenverkehr ohne sein Wissen. Den minderjährigen und unmündigen Kindern des Versicherten gleichgestellt sind die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, von welchen ihm die Vormundschaft übertragen wurde, auch dann, wenn sie nicht im Besitz der jeweils vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sind; c) dem Versicherungsnehmer oder dem damit nicht identischen Auftraggeber wegen Schäden Dritter, verursacht ohne Willen bei ohne Einsatz von mechanischen Hilfsmitteln oder Vorrichtungen durchgeführten Be- und Entladearbeiten. Als Be- und Entladearbeiten gelten das Beladen des Fahrzeuges mit auf dem Boden abgestellten Sachen und das Entladen des Fahrzeuges durch Abstellen der Sachen auf dem Boden. Ausgeschlossen sind die an den beförderten Sachen, auch ihm Zuge ihrer Übergabe, entstandenen Schäden. Nicht unter den Begriff Dritte fallen die mit dem Fahrzeug beförderten oder an den Be- und Entladearbeiten beteiligten Personen Beförderung von Verkehrsopfern ASSIMOCO ersetzt die Aufwendungen zur Behebung der Schäden an der Innenausstattung des versicherten Fahrzeuges, entstanden durch die gelegentliche Beförderung von Verkehrsopfern vom Ort, an welchem sich der Verkehrsunfall ereignet hat, bis zur nächsten Unfallstation. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen von 260,00 Euro je Versicherungsfall Strafrechtliche Beschlagnahme des Fahrzeuges ASSIMOCO ersetzt die Kosten für das zur Freigabe des beschlagnahmten Fahrzeuges eingeleitete Verfahren gegen Vorlage der ordentlichen Rechnung. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen von 210,00 Euro je Versicherungsfall Regressansprüche Dritter; Mieterrisiko ASSIMOCO haftet im Rahmen von ,00 Euro je Versicherungsfall für die materiellen und unmittelbaren Schäden an den Sachen und Immobilien Dritter durch Brand des versicherten Fahrzeuges. Der derart erweiterte Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Schäden, für welche die Ersatzpflicht nach Maßgabe der im Sinne des Codice delle Assicurazioni genommenen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Nicht unter die Versicherung fallen Schäden durch Explosion ohne Brand, sowie an den Sachen im Besitz des Versicherten, ihm zum Gebrauch überlassen oder zur Verwahrung übergeben. Mitversichert sind die Schäden an den vom Versicherten kraft eines ordentlichen Mietvertrages angemieteten Räumlichkeiten. Artikel 13- Ausschlüsse; Rückgriffrecht ASSIMOCO ist dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, a) wenn der Lenker die jeweils vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt; b) bei Fahrzeugen zu Fahrschulzwecken, wenn der Schüler das Fahrzeug ohne Beistand durch einen nach den gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung ordentlich zugelassenen Fahrlehrer lenkt; c) bei Mietfahrzeugen, vermietet unter Beistellung des Lenkers, wenn der Vermieter nicht im Besitze der behördlichen Genehmigung oder der Lenker nicht mit dem Eigentümer des Fahrzeuges oder einem seiner Arbeitnehmer identisch ist; oder wenn die Vermietung unter Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung erfolgt ist; d) bei Schäden, erlitten von den mit dem Fahrzeug beförderten Personen, wenn deren Beförderung unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung und der Angaben in der Zulassungsbescheinigung (carta di circolazione) erfolgt; oder wenn sich ergibt, dass der Verkehrsunfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu welchem e) der Lenker sich in einem durch Alkohol oder durch den Gebrauch von nach den gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung verbotenen Substanzen mit halluzinogener oder psychotroper Wirkung beeinträchtigten Zustand befand oder mit der Strafe gemäß Artikel 186 und 187 des Codice della Strada in geltender Fassung belegt wurde; In den obenstehenden Fällen, sowie in allen anderen Fällen im Anwendungsbereich des Artikels 144, Absatz 2, des Codice delle Assicurazioni steht der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO das Rückgriffrecht begrenzt auf die Beträge zu, die sie an Dritte wegen der gemäß dem genannten Artikel nicht einwendbaren Ausschlüsse ausbezahlt hat. Im Fall unter Buchstabe e) schränkt die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO ihr Rückgriffrecht auf 500,00 Euro ein. Nicht unter die Versicherung fallen Schäden durch Verwendung des Fahrzeuges zur Teilnahme an Rennen, Leistungswettbewerben, an den dazugehörigen, im jeweiligen Reglement vorgesehenen offiziellen Übungsfahrten oder Proben vor oder nach dem jeweiligen Rennen oder Wettbewerb. Artikel 14 - Verzicht auf das Rückgriffrecht Die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO verzichtet abweichend von Artikel 13 auf ihr Recht, Rückgriff auf den Eigentümer und auf den Lenker des versicherten Fahrzeuges zu nehmen, wenn a) der Versicherungsschutz nicht bestand, weil die jeweils vorgeschriebene Fahrerlaubnis im Besitz des Lenkers bei Eintritt des Versicherungsfalles verfallen war, soweit dieser es ohne Absicht unterlassen hatte, deren Erneuerung zu beantragen. ASSIMOCO wird jedoch dann von ihrem Rückgriffrecht Gebrauch machen, wenn die Fahrerlaubnis bei Eintritt des Versicherungsfalles seit mehr als sechs Monaten verfallen war oder nicht binnen der darauffolgenden sechs Monate durch die dafür zuständige Behörde erneuert wird, wobei der Grund außer Betracht bleibt; es sei denn, bei Unmöglichkeit der Beantragung der Erneuerung der verfallenen Fahrerlaubnis wegen der vom Lenker beim besagten Versicherungsfall erlittenen Verletzungen; b) der Versicherungsschutz nicht bestand, weil die Ausstellung seitens der Präfektur der vom Lenker aufgrund des positiven Ergebnisses der von ihm bei der Generaldirektion des Kraftfahrzeugamtes (Direzione Generale della M.T.C.) abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung erworbenen Fahrerlaubnis bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht erfolgt war. Seite 3 von 26

15 Davon unberührt bleibt die Pflicht des Lenkers, den Nachweis für das positive Prüfungsergebnis zu erbringen. ASSIMOCO wird jedoch dann von ihrem Rückgriffrecht Gebrauch machen, wenn die Fahrerlaubnis nicht ausgestellt wird, wobei der Grund außer Betracht bleibt; c) der Lenker sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigten Zustand befand bzw. mit der Strafe gemäß Artikel 186 und 187 des Codice della Strada in geltender Fassung belegt wurde; in diesem Fall gilt der Verzicht ausschließlich gegenüber dem Eigentümer des Fahrzeuges, wenn es sich dabei um eine juristische Person handelt; d) der Lenker die jeweils vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt oder bei Schäden, erlitten von den beförderten Dritten, wenn deren Beförderung unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen in geltender Fassung oder der Angaben in der Zulassungsbescheinigung erfolgt. Der gegenständliche Verzicht gilt ausschließlich gegenüber der Gesellschaft, die das in ihrem Eigentum stehende oder von ihr geleaste versicherte Fahrzeug einem ihrer Dienst-, Arbeitnehmer oder, auch gelegentlichen, freien Mitarbeiter zum Gebrauch überlassen hat. Der Verzicht ist dann ausgeschlossen, wenn die besagte Gesellschaft vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von den zur Ausübung des Rückgriffrechtes führenden Umständen hatte; e) bei Personenschäden der mit dem versicherten Fahrzeug beförderten, nicht zu dessen oder zum Gebrauch der damit transportierten Sachen verwendeten Personen, wenn deren Anzahl die nach der Zulassungsbescheinigung zulässige Anzahl nicht überschreitet. Artikel 15 - Aus der Verkehrshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossene Personen- und Sachschäden Hat der Lenker des versicherten Fahrzeuges den Verkehrsunfall verschuldet, sind aus der Versicherung die vom Lenker erlittenen Personen- und Sachschäden ausgeschlossen. In einem solchen Fall sind daneben ausgeschlossen die Schäden an den Sachen: a) des Eigentümers und Nutznießers des Fahrzeuges; des Fahrzeugkäufers, wenn der Verkäufer sich das Eigentum am Fahrzeug vorbehalten hat; des Fahrzeugmieters, wenn ihm das Fahrzeug kraft eines Leasing-Vertrages überlassen wurde; b) des nicht gerichtlich getrennten Ehepartners, des Lebensgefährten more uxorio, der Eltern, der ehelichen, unehelichen Kinder und der Adoptivkinder des unter dem ersten Absatz bezeichneten Lenkers und der unter Buchstabe a) genannten Personen, sowie ihrer ehelichen, unehelichen Kinder, Adoptivkinder und ihrer sonstigen Angehörigen und Verwandten bis zum 3. Grad, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder denen sie zum Unterhalt verpflichtet sind, weil ihnen der Versicherte diesen gewohnheitsmäßig zuteil werden lässt; c) der persönlich haftenden Gesellschafter und der Personen, die zu diesen in einem Verhältnis unter Buchstabe b) stehen, wenn es sich beim Versicherten um eine juristische Person handelt. Artikel 16 - Übereignung des Fahrzeuges Die Übereignung des Fahrzeuges oder dessen Übergabe unter Erteilung des Verkaufsauftrags hat unter Abtretung des Versicherungsvertrages an den Erwerber zu erfolgen; es sei denn, der Veräußerer beantragt die Umschreibung des für das veräußerte Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungsvertrages auf ein anderes Fahrzeug in seinem Eigentum oder dessen Auflösung. Gegen Erstattung des auf das veräußerte Fahrzeug lautenden Versicherungsscheines, -abschnittes und der etwaigen Grünen Karte wird ASSIMOCO: a) bei Beantragung der Umschreibung des Versicherungsvertrages auf ein anderes Fahrzeug im Eigentum des Veräußerers oder seines mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehepartners die besagten neuen Versicherungsurkunden für das andere Fahrzeug ausstellen, wobei sie dem Versicherungsverhältnis unter Ersatz des Vertrages die allfällige Minder- oder Mehrprämie vor gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern anrechnet. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Beibehaltung der bis zur Übereignung zustehenden Wertungsklasse, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die aufgrund der vereinbarten Tarifform zu Bedingungen versichert sind, die die Neufestsetzung zum Ende jedes Versicherungsjahres der bei Vertragsabschluss angewandten Prämie nach dem Schadenverlauf vorsehen; b) bei Abtretung des Versicherungsvertrages den Empfang der diesbezüglichen, ihr vom Versicherungsnehmer unverzüglich zu erstattenden Anzeige unter Ausstellung des entsprechenden Anhanges und der besagten neuen Versicherungsurkunden bestätigen. Der Veräußerer hat bis zum Tag der Erstattung der besagten Anzeige für die nach Abtretung des Versicherungsvertrages zur Zahlung fälligen Prämien aufzukommen. Die Stilllegung der Versicherung und die Abänderung des versicherten Risikos sind nach Abtretung des Versicherungsvertrages unzulässig. Der abgetretene Versicherungsvertrag endet mit Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer. Zur Versicherung des damit versicherten Fahrzeuges hat dessen Erwerber einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen. Die Ausstellung durch ASSIMOCO der Bescheinigung über den Schadenverlauf ist ausgeschlossen; c) dann darauf verzichten, dem Erwerber des übereigneten Fahrzeuges die Pflicht auf Eintritt in den abgetretenen Versicherungsvertrag aufzuerlegen, wenn dieser nachweist, dass er für das ihm übereignete Fahrzeug bereits eine Versicherung genommen hat. In einem solchen Fall oder bei Beantragung seiner Auflösung wird der für das veräußerte Fahrzeug abgeschlossene Versicherungsvertrag annulliert, wobei ASSIMOCO dem Versicherungsnehmer den je Tag der Restlaufzeit des Versicherungsvertrages mit 1/360 bemessenen Anteil an der entrichteten Jahresprämie, bereinigt um die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern, rückvergütet. Als Restlaufzeit gilt die vom Tag der Erstattung des Versicherungsscheines, -abschnittes und der etwaigen Grünen Karte bis zum Vertragsende verbleibende Zeitspanne. Handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, für welchen die Prämienaufteilung in Raten vereinbart war, verzichtet ASSIMOCO auf Einforderung der nach Ablauf der im Versicherungsschein vermerkten Gültigkeitsdauer zur Zahlung fälligen Prämienraten. Seite 4 von 26

16 Davon unberührt bleibt die Regelung in Artikel 20. Artikel 17 - Übereignung im Alleineigentum des Fahrzeuges im Miteigentum Der Miteigentümer des Fahrzeuges, der das Alleineigentum daran erworben hat, hat Anspruch auf Zuordnung des Versicherungsvertrages zu der bei Übereignung des Fahrzeuges zutreffenden Wertungsklasse. Artikel 18 - Dauernder Risikowegfall wegen endgültiger Ausfuhr oder Verschrottung des versicherten Fahrzeuges Der Versicherungsnehmer ist zur Anzeige an ASSIMOCO des dauernden Risikowegfalls wegen endgültiger Ausfuhr des versicherten Fahrzeuges gehalten. Die Anzeige hat unter Vorlage der Bescheinigung über die Eintragung im amtlichen Kraftfahrzeugregister (Pubblico Registro Automobili) des Einzugs der Zulassungsbescheinigung, der Kennzeichentafeln sowie der Eigentumsurkunde zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist zur Anzeige an ASSIMOCO des dauernden Risikowegfalls wegen Verschrottung des versicherten Fahrzeuges gehalten. Die Anzeige hat unter Vorlage der Kopie der Bescheinigung - ausgestellt von der zugelassenen Sammelstelle, vom Vertragshändler oder von der Niederlassung des Fahrzeugherstellers - gemäß Artikel 46, Absatz 4, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 5. Februar 1997, Nr. 22 über die Ablieferung des Fahrzeuges zum Zwecke seiner Verschrottung zu erfolgen. Die jeweilige Anzeige ist vom Versicherungsnehmer unter Zurückgabe des Versicherungsscheines, - abschnittes und der etwaigen Grünen Karte zu erstatten. Der Risikowegfall bewirkt die Auflösung des Versicherungsvertrages, wobei ASSIMOCO dem Versicherungsnehmer 1/360 der entrichteten Jahresprämie, bereinigt um die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern, je Tag der Restlaufzeit des Versicherungsvertrages ab Einreichung der im ersten Absatz bezeichneten Unterlagen rückvergütet. Beantragt der Halter des verschrotteten oder endgültig ausgeführten Fahrzeuges die Umschreibung des dafür abgeschlossenen Versicherungsvertrages auf ein anderes Fahrzeug in seinem oder im Eigentum seines mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehepartners, verrechnet ASSIMOCO den nach dem vorstehenden Wortlaut berechneten Anteil an der Jahresprämie gegen die Jahresprämie, die ihr für das neu zu versichernde Fahrzeug gebührt. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Beibehaltung der bis zum Risikowegfall zustehenden Wertungsklasse, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die aufgrund der gewählten Tarifform zu Bedingungen versichert sind, die die Neufestsetzung zum Ende jedes Versicherungsjahres der bei Vertragsabschluss angewandten Prämie nach dem Schadenverlauf vorsehen. Bei Verschrottung oder endgültiger Ausfuhr des Fahrzeuges nach Stilllegung der Versicherung gemäß Artikel 20 findet die damit getroffene Regelung Anwendung. Artikel 19 - Tod des Fahrzeugeigentümers Bei Tod des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges können dessen Erben die Beendigung des Vertrages verlangen. Zu diesem Zweck haben sie die von Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, für Erbangelegenheiten vorgesehene eidesstattliche Ersatzerklärung und die auf den letzten Stand gebrachte, auf ihren Namen ausgestellte Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Der nicht mit dem Fahrzeugeigentümer identische Versicherungsnehmer oder die Erben des Fahrzeugeigentümers haben Anspruch auf Erstattung des je Tag der Restlaufzeit des Versicherungsvertrages mit 1/360 bemessenen Anteils an der entrichteten Jahresprämie, bereinigt um die gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern. Als Restlaufzeit gilt die vom Tag der Vorlage des Versicherungsscheines und -abschnittes zusammen mit den unter dem vorangegangenen Absatz genannten Unterlagen bis zum Vertragsende verbleibende Zeitspanne. Sind der Versicherungsnehmer oder die Erben nicht im Besitz der besagten Unterlagen, gilt der Vertrag vom Tag seiner ursprünglichen Fälligkeit an als aufgelöst. Artikel 20 - Stilllegung der Versicherung während der Vertragslaufzeit Der Antrag auf Stilllegung der Versicherung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist unter Erstattung an ASSIMOCO des Versicherungsscheines, -abschnittes und der etwaigen Grünen Karte zu stellen. Die Stilllegung ist bei Diebstahl des Fahrzeuges ausgeschlossen; in einem solchen Fall wird der Versicherungsvertrag gemäß Artikel 23 aufgelöst. Die Stilllegung tritt am Tag der Erstattung des Versicherungsscheines, -abschnittes und der etwaigen Grünen Karte in Kraft. Bei Stilllegung stellt ASSIMOCO einen einschlägigen Anhang aus, der vom Versicherungsnehmer zu unterzeichnen ist. Die Wiederherstellung des Vertrages und des damit gewährten Versicherungsschutzes kann binnen einem Jahr seit Inkrafttreten der Stilllegung beantragt werden. Bei Fristversäumnis gilt der Vertrag als aufgelöst, wobei die entrichtete und nicht verbrauchte Prämie in das Eigentum von ASSIMOCO übergeht. In den unter Artikel 16, 18 und 19 aufgezählten, während der Stilllegung eingetretenen Fällen wird die entrichtete und nicht beanspruchte Prämie vor gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern auch dann erstattet, wenn das Wirkungsdatum der Stilllegung länger als 12 Monate zurückliegt. Die Wiederherstellung, der durch Ausstellung eines neuen Vertrages stattgegeben wird, kann nur zum Vorteil des im ursprünglichen Vertrag genannten Halters des versicherten Fahrzeuges und unter Anwendung der bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages vereinbarten Tarifform erfolgen. Bei einer Dauer der Stilllegung unter drei Monaten stimmt der Fälligkeitstermin des neuen mit jenem des stillgelegten Vertrages überein. In einem solchen Fall findet auf alle mit dem neuen Vertrag genommenen Versicherungen/Leistungen der bei Beginn des damit gewährten Versicherungsschutzes gültige Tarif Anwendung. Bei einer Dauer der Stilllegung ab drei Monate verlängert sich der Fälligkeitstermin des neuen im Vergleich zu jenem des stillgelegten Vertrages um die der Stilllegung entsprechende Dauer. In einem solchen Fall findet auf alle mit dem neuen Vertrag genommenen Versicherungen der bei Wiederherstellung gültige Tarif Anwendung. Seite 5 von 26

17 Von der nach dem vorstehenden Wortlaut berechneten Prämie wird dem Versicherungsnehmer der Anteil an der für den stillgelegten Vertrag entrichteten und nicht beanspruchten Prämie gutgeschrieben. Die Beobachtungsperiode gilt als für die Dauer der Stilllegung unterbrochen und beginnt ab der Wiederherstellung neu zu laufen. Artikel 21 - Bescheinigung über den Schadenverlauf Die Bescheinigung über den Schadenverlauf wird von ASSIMOCO dem Bescheinigungsempfänger dreißig Tage vor Ende eines jeden Versicherungsjahres übermittelt. Die Ausstellung der Bescheinigung durch ASSIMOCO entfällt bei: - Stilllegung der Versicherung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages; - Verträgen, deren Wirksamkeitsdauer wegen Zahlungsversäumnis einer Prämienrate unter einem Jahr lag; - wegen Veräußerung des versicherten Fahrzeuges abgetretenen Verträgen; - Verträgen, die vor dem jährlichen Fälligkeitstermin aufgelöst oder für nichtig erklärt wurden. Dessen unbeschadet findet bei Diebstahl ohne Wiederbeschaffung, endgültiger Ausfuhr, Übergabe an einen Händler unter Erteilung des Verkaufsauftrages und endgültiger Einstellung des Gebrauchs des versicherten Fahrzeuges Artikel 25 Anwendung. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer hat der Versicherungsnehmer diesem die ihm vom Vorversicherer übergebene Bescheinigung über den Schadenverlauf auszuhändigen. Davon unberührt bleiben die der Tarifform zugrunde liegenden Bedingungen, die die Neufestsetzung der Prämie entsprechend dem Schadenverlauf in der betrachteten Beobachtungsperiode bewirken. Artikel 22 - Anzeige des Versicherungsfalles; Schadenregulierung Der Versicherungsfall ist der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO binnen der dem Eintrittsdatum oder dem Datum, zu welchem der Versicherte davon Kenntnis erhalten hat, darauffolgenden drei Tage unter Verwendung des von der Aufsichtsbehörde ISVAP, inzwischen umbenannt in IVASS, gemäß Artikel 143 des Codice delle Assicurazioni genehmigten Schadenberichtes (sogenanntes blaues Formular ) anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Angabe der Kenndaten der Polizze und Schilderung des Vorfalls zu erfolgen, wobei sämtliche sonst mit dem Formular verlangten Angaben zu machen sind. In der Folge sind ASSIMOCO sobald als möglich alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen über den Versicherungsfall, auch über die Einleitung von gerichtlichen Verfahren, vorzulegen. Bei Verletzung der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles oder zur Vorlage der bezeichneten Unterlagen, ist ASSIMOCO zur Ausübung des Rückgriffrechtes unter voller oder teilweiser Einforderung der den Geschädigten erbrachten Ersatzleistungen befugt. Auf die Regulierung der KFZ-Haftpflichtschäden binnen der Fristen unter Artikel 149, 150, 141 und 148 des Codice delle Assicurazioni finden die nachstehenden Verfahren Anwendung: a) Direktregulierung durch den eigenen Versicherer: waren am Verkehrsunfall zwei identifizierte Kraftfahrzeuge beteiligt und ist für beide die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrshaftpflicht-Versicherung bei einem dem Abkommen über die Direktregulierung beigetretenen Versicherer genommen worden, werden die Schäden am Fahrzeug und an den damit beförderten Sachen im Eigentum des für den Verkehrsunfall nicht oder nur zum Teil verantwortlichen Versicherten oder Lenkers direkt vom eigenen Versicherer reguliert. Das gleiche gilt bei leichten Körperverletzungen (d.h. wenn die Unfallfolgen in einem Invaliditätsgrad bis zu 9% bestehen) des nicht oder nur zum Teil für den Verkehrsunfall verantwortlichen Lenkers, auch dann, wenn daran mit den genannten Fahrzeugen beförderte Dritte beteiligt waren. Aus dem Anwendungsbereich des Abkommens über die Direktregulierung sind ausgeschlossen: - die nicht gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 153/2006 zugelassenen Leichtmotorräder und die landwirtschaftlichen Maschinen im allgemeinen; - Verkehrsunfälle, in welchen im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge verwickelt waren; - die vom beförderten Dritten erlittenen Schäden; deren Regulierung erfolgt nach Artikel 141 des Codice delle Assicurazioni gemäß dem Wortlaut unter Buchstabe b). Nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom , Nr. 254 (betreffend die Direktregulierung der bei Verkehrsunfällen erlittenen Schäden) sind in dem an den Versicherer des verwendeten Fahrzeuges gerichteten Antrag auf Schadenersatz anzugeben: bei Schäden an den Fahrzeugen und sonstigen Sachschäden: - der Vor- und Zuname der Versicherten; - die amtlichen Kennzeichen der zwei im Verkehrsunfall verwickelten Kraftfahrzeuge; - die Firma oder Gesellschaftsbezeichnung der Versicherten; - der Hergang des Verkehrsunfalles; - die Personalien der etwaigen Augenzeugen; - die Anschrift der gegebenenfalls mit den Ermittlungen am Unfallort befassten Polizeibehörde; - der Ort - unter Bezeichnung der Tage und der Uhrzeit - an welchem die beschädigten Sachen zur Besichtigung zwecks Bewertung des Schadens zur Verfügung stehen; bei Personenschäden der Lenker sind des weiteren - das Alter, der Beruf, das Einkommen des Geschädigten und - die Art der von diesem erlittenen Körperverletzungen anzugeben, daneben sind einzureichen: - die Erklärung gemäß Artikel 142 des Codice delle Assicurazioni über den etwaigen Anspruch auf die Leistungen der Träger Seite 6 von 26

18 gesetzlich vorgeschriebener Sozialversicherungen; - das ärztliche Zeugnis über die erfolgte Genesung mit oder ohne Folgen; - das etwaige vom hinzugezogenen Arzt abgegebene rechtsmedizinische Gutachten, abgefasst unter Angabe seines Honorars. Der Antrag auf Schadenersatz ist der Versicherungs-A.G. ASSIMOCO per Einschreiben auszuhändigen oder per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, Telegramm, Fax oder per zu übermitteln. Mit der eigens dazu vorgesehenen Mitteilung legt ASSIMOCO dem Geschädigten - ein angemessenes, gegebenenfalls entsprechend dem Versicherungsvertrag detailliertes Schadenersatz-angebot vor, - oder die Gründe dar, aus welchen er hierzu nicht in der Lage ist. Die Frist für die Mitteilung unter dem vorangegangenen Absatz beträgt: Tage Bei Personenschäden Schäden an den Fahrzeugen oder sonstigen Sachschäden Schäden an den Fahrzeugen oder sonstigen Sachschäden, wenn der eingereichte Schadenbericht von beiden Lenkern unterzeichnet wurde b) Regulierung des vom beförderten Dritten erlittenen Schadens (Artikel 141 des Codice delle Assicurazioni); es sei denn, bei einem zufallsbedingten Schadenereignis. Der vom beförderten Dritten erlittene Schaden wird unabhängig von der Feststellung der Verantwortung für den Verkehrsunfall der Lenker der daran beteiligten Fahrzeuge - durch den Versicherer des Fahrzeuges ersetzt, in welchem er sich bei Eintritt des Verkehrsunfalles befand. Der beförderte Dritte kann den Ersatz des weitergehenden Schadens vom Haftpflichtversicherer des für den Verkehrsunfall nach bürgerlichem Recht verantwortlichen Lenkers verlangen, wenn die für das von diesem geführte Fahrzeug versicherte Deckungssumme die Mindestdeckungssumme übersteigt. Auf den Antrag auf Schadenersatz des beförderten Dritten findet das Regulierungsverfahren unter Artikel 148 des Codice delle Assicurazioni Anwendung. Sind die vorstehenden Verfahren nicht anwendbar, können der Geschädigte oder die Anspruchsberechtigten den Ersatz des Schadens direkt vom Versicherer des Fahrzeuges, dessen Lenker den Verkehrsunfall verschuldet hat, verlangen. Der entsprechende Antrag ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung zu stellen. In einem solchen Fall ist der Versicherte zur Inanspruchnahme des Verfahrens gemäß Artikel 148 des Codice delle Assicurazioni berechtigt. Dazu hat er den Antrag zusammen mit dem in all seinen Teilen ausgefüllten blauen Formular einzureichen, wobei im Antrag anzugeben sind: 1) wenn durch den Verkehrsunfall nur Sachschäden entstanden sind, - die Steuernummer der zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadenersatz berechtigten Personen; - der Ort unter Bezeichnung der Tage und der Uhrzeit an welchem das beschädigte Fahrzeug zur Besichtigung zwecks Bewertung des Schadens zur Verfügung steht. In diesem Fall erbringt der Versicherer des Fahrzeuges, dessen Lenker den Verkehrsunfall verschuldet hat, dem Geschädigten die Ersatzleistung binnen - 30 Tagen seit Empfang des ordnungsgemäß gestellten Antrags, wenn er zusammen mit dem in all seinen Teilen ausgefüllten und von beiden Lenkern unterzeichneten blauen Formular eingereicht worden ist; - 60 Tagen seit Empfang des ordnungsgemäß gestellten Antrags, wenn er zusammen mit dem in all seinen Teilen ausgefüllten und nur vom Antragsteller unterzeichneten blauen Formular eingereicht worden ist.; 2) wenn der Verkehrsunfall Personenschäden zur Folge hatte: - die Steuernummer, das Alter, der Beruf, das Einkommen des Geschädigten und die Art der von ihm erlittenen Körperverletzungen; daneben sind einzureichen: - die Erklärung über den etwaigen Anspruch auf die Leistungen der Träger gesetzlich vorgeschriebener Sozialversicherungen; das ärztliche Zeugnis über die erfolgte Genesung mit oder ohne Folgen oder im Falle des Todes des Geschädigten sein Familienbogen. In diesem Fall erbringt der Versicherer des Fahrzeuges, dessen Lenker den Verkehrsunfall verschuldet hat, dem Geschädigten oder den Anspruchsberechtigten die Ersatzleistung binnen 90 Tagen seit Empfang des ordnungsgemäß gestellten Antrags samt den vorgeschriebenen Unterlagen; hat er jedoch die zur Bewertung des Personenschadens erforderlichen Ermittlungen eingeleitet, hat der Geschädigte diesen zuzustimmen, wobei der Lauf der besagten Frist für deren Dauer gehemmt ist. Artikel 23 - Auflösung des Versicherungsvertrages bei Diebstahl, Raub oder Unterschlagung des Fahrzeuges Der Versicherungsvertrag wird bei Diebstahl, Raub oder Unterschlagung des Fahrzeuges mit Wirkung um Uhr des Tages der diesbezüglichen Anzeige an die zuständige Behörde aufgelöst. Vom Tag der Auflösung an wird der durch Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr entstandene Schaden nach Maßgabe von Artikel 283 des Codice delle Assicurazioni aus dem Garantiefonds für Verkehrsopfer (Fondo di garanzia per le vittime della strada) ersetzt. Bei Auflösung des Vertrages wegen Diebstahl, Raub oder Unterschlagung des Fahrzeuges hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rückvergütung des je Tag der Restlaufzeit des Versicherungsvertrages mit 1/360 bemessenen Anteils an der entrichteten Jahresprämie, bereinigt um die gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern. Als Restlaufzeit gilt die von dem im ersten Absatz bezeichneten Wirkungsdatum der Auflösung bis zum Vertragsende verbleibende Zeitspanne. Die Zweitschrift der unter dem ersten Absatz des vorliegenden Artikels genannten Anzeige an die Behörde ist der Versicherungs- Seite 7 von 26

19 A.G. ASSIMOCO zusammen mit dem Versicherungsschein und der etwaigen Grünen Karte vorzulegen, es sei denn, diese befanden sich der Anzeige zufolge im Fahrzeug. Die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO behält sich die Ausübung des Rückgriffrechts für die Geldbeträge vor, die sie gegebenenfalls für die vom Tag der Auflösung des Versicherungsvertrages, ermittelt nach dem ersten Absatz, bis zum Tag der Vorlage der Zweitschrift der Anzeige an die zuständige Behörde eingetretenen, angezeigten und liquidierten Versicherungsfälle ausbezahlt hat. Artikel 24 - Streitfälle im Versicherungsfall Die Versicherungs-A.G. ASSIMOCO führt die außergerichtlichen und gerichtlichen Streitfälle bei der jeweils für den Ersatzanspruch zuständigen Instanz solange im Namen des Versicherten, wie dies nach ihrem Ermessen zweckdienlich ist. Dazu ist ASSIMOCO berechtigt, Anwälte und Sachverständige zu bestellen. ASSIMOCO übernimmt die strafgerichtliche Verteidigung des Versicherten bis zu der Instanz, die bei Abfindung der Geschädigten zuständig ist. Hat der Versicherte Anwälte oder Sachverständige bestellt, hat er für ihre Kosten aufzukommen. ASSIMOCO haftet weder für Geldstrafen oder -Bußen noch für Strafgerichtskosten. Artikel 25 - Ausstellung der Bescheinigung über den Schadenverlauf bei vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages Die Bescheinigung über den Schadenverlauf wird von ASSIMOCO auf Antrag des Bescheinigungsempfängers gegen Nachweis der Veräußerung, Übergabe an einen Händler unter Erteilung des Verkaufsauftrags, der Verschrottung oder des Diebstahls des versicherten Fahrzeuges oder der endgültigen Einstellung seines Gebrauchs ausgestellt. Die Bescheinigung bezieht sich bei Eintritt des Auflösungsgrundes a) nach Abschluss der Beobachtungsperiode auf das laufende Versicherungsjahr; b) während der Beobachtungsperiode auf das dem Eintritt des Auflösungsgrundes vorangegangene Versicherungsjahr. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt binnen 15 Tagen seit dem Datum des Antrags. Artikel 26 - Ausstellung von Duplikaten des Versicherungsscheines und/oder -abschnittes Bei Abhandenkommen, Entwendung oder Zerstörung des Versicherungsscheines und/oder -abschnittes stellt ASSIMOCO auf Verlangen des Versicherungsnehmers gegen Vorlage der von diesem zum jeweiligen Vorfall abgegebenen Erklärung das gewünschte Duplikat aus. Wird das Duplikat wegen Beschädigung des Versicherungsscheines und/oder -abschnittes angefordert, ist der beschädigte Schein oder Abschnitt vorzulegen. Artikel 27 - Ermittlung der nach der Konvertierungstabelle (CU) zustehenden Wertungsklasse Die nach der Konvertierungstabelle zustehende Wertungsklasse wird folgendermaßen ermittelt: 1) Handelt es sich um ein kraft eines mit ASSIMOCO laufenden Vertrages oder vordem anderweitig versichertes Fahrzeug, für welches die nach der Konvertierungstabelle zustehende Wertungsklasse angegeben wurde, - kann der abzuschließende Vertrag dann der nach der Konvertierungstabelle dem Fahrzeughalter in den vorangegangenen Versicherungsjahren zustehenden Wertungsklasse zugeordnet werden, wenn er sich auf das vordem versicherte oder auf das als Ersatz dafür zu versichernde Fahrzeug bezieht; andernfalls findet auf den abzuschließenden Vertrag die der Konvertierungstabelle entsprechende Wertungsklasse 14 Anwendung oder die nach Satz 2) ermittelte Wertungsklasse bei Zutreffen der dort genannten Merkmale; - wird dem für ein weiteres, von einer natürlichen Person oder von einem mit ihr in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen erworbenes Fahrzeug der gleichen Art des Fahrzeuges Gegenstand der von ihr genommenen Verkehrshaftpflicht-Versicherung abzuschließenden Vertrag der der Konvertierungstabelle entsprechenden Wertungsklasse zugeordnet, die gemäß der für das schon versicherte Fahrzeug zuletzt ausgestellten Bescheinigung über den Schadenverlauf zutrifft. 2) Handelt es sich hingegen um ein kraft eines mit ASSIMOCO laufenden Versicherungsvertrages oder um ein vordem anderweitig versichertes Fahrzeug, für welches die nach der Konvertierungstabelle zustehende Wertungsklasse nicht angegeben wurde, a) wird die Wertungsklasse ermittelt, welcher der Vertrag nach der Anzahl der innerhalb der 5 letzten schadenfrei verlaufenen vollen Versicherungsjahre (berechnet unter Ausklammerung des laufenden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle) zuzuordnen ist (als schadenfrei gelten nur Versicherungsjahre, in welchen ASSIMOCO für die angezeigten Versicherungsfälle, für welche dem Versicherten die Hauptschuld zugeschrieben wurde, weder Ersatzleistungen noch -teilleistungen erbracht hat): Schadenfreie Versicherungsjahre Wertungsklasse N.B.: nicht zu den schadenfreien Versicherungsjahren gerechnet werden jene, für welche der Schadenverlauf in den Vorjahren mit N.A. (nicht versichertes Fahrzeug) oder mit N.D. (nicht verfügbare Information) angegeben worden ist; b) wird die ermittelte Wertungsklasse der Konvertierungstabelle angepasst; die Anpassung erfolgt unter Erhöhung der ermittelten Wertungsklasse um zwei Wertungsklassen je in den letzten 5 Versicherungsjahren (eingerechnet das laufende Seite 8 von 26

20 Versicherungsjahr) angezeigten Versicherungsfall, für welchen dem Versicherten die Hauptschuld zugeschrieben wurde. Artikel 28 - Zusatzbedingungen (nur bei Abschluss der auf eines der bezeichneten Risiken bezogenen Versicherung wirksam) Vorbemerkung Die Versicherung der Risiken Gegenstand der nachstehenden Zusatzbedingungen ist durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, im übrigen durch die gesetzlichen Bestimmungen über die freiwillige Versicherung geregelt. Ist nach den Zusatzbedingungen nichts anderes bestimmt, sind aus dem Begriff Dritte die unter Artikel 129 des Codice delle Assicurazioni aufgezählten Personen ausgeschlossen. Davonunberührt bleiben die weitergehenden Ausschlüsse gemäß den Zusatzbedingungen. A) Fahrzeuge zu Fahrschulzwecken Die Versicherung umfasst die Haftung des Fahrschullehrers. Unter den Begriff Dritte fallen der Prüfungsabnehmer, der Fahrschüler, auch in seiner Eigenschaft als Lenker des versicherten Fahrzeuges (ausgenommen für die Dauer der Prüfungsfahrt), sowie der Fahrlehrer beschränkt auf die Dauer der Prüfungsfahrt des Fahrschülers. B) Versicherung in der Bonus/Malus -Tarifform 1) Die gegenständliche Versicherung wird in der Tarifform Bonus/Malus übernommen. Die Erhöhung oder Herabsetzung der Prämie erfolgt je nach Schadenverlauf innerhalb der Beobachtungsperiode nach 22 Wertungsklassen mit von der Wertungsklasse 1E bis zur Wertungsklasse 18 steigender Prämie bei im übrigen gleichbleibenden Tarifparametern. 2) Ersetzt der Versicherungsvertrag einen mit einem anderen Versicherer abgeschlossenen Vertrag, wird er der Assimoco- Wertungsklasse zugeordnet, die gemäß der nachstehenden Tabelle den vom Vorversicherer in der Bescheinigung über den Schadenverlauf gemachten Angaben zustehenden Wertungsklasse entspricht. Ist die nach der Konvertierungstabelle zustehende Wertungsklasse in der vom Vorversicherer ausgestellten Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht angegeben, wird das zu versichernde Fahrzeug der gemäß Artikel 27 nach der Konvertierungstabelle ermittelten Wertungsklasse bzw. der dieser nach der nachstehenden Tabelle entsprechenden Assimoco-Wertungsklasse zugeordnet. Wertungsklasse gemäß der Bescheinigung über den Schadenverlauf Assimoco- Wertungsklasse Seite 9 von 26 Wertungsklasse gemäß der Bescheinigung über den Schadenverlauf Assimoco- Wertungsklasse Ersetzt der Versicherungsvertrag hingegen einen mit ASSIMOCO abgeschlossenen Vertrag, wird er dann der Assimoco- Wertungsklasse, vermerkt in der Bescheinigung über den Schadenverlauf, zugeordnet, wenn nach deren Ausstellung keine anderweitige Versicherung für das zu versichernde Fahrzeug genommen wurde. 3) Wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht vorgelegt, wird der Vertrag der mit der Wertungsklasse 18 nach der Konvertierungstabelle übereinstimmenden Assimoco-Wertungsklasse 18 zugeordnet. Reicht der Versicherungsnehmer die Bescheinigung nach Abschluss des Vertrages, längstens jedoch binnen der darauffolgenden drei Monate nach, wird ASSIMOCO die Neueinstufung des Vertrages auf der Grundlage der darin enthaltenen Informationen vornehmen, wobei er dem Versicherungsnehmer die etwaige Prämiendifferenz vor gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und/oder Steuern binnen dem Ablaufdatum des Vertrages vergütet oder aufrechnet. Der Versicherungsvertrag wird auch dann der mit der Wertungsklasse 18 nach der Konvertierungstabelle übereinstimmenden Assicomo-Wertungsklasse 18 zugeordnet, wenn die Bescheinigung über den Schadenverlauf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen als verfallen gilt. Dessen unbeschadet finden die Bestimmungen gemäß der Verfügung Nr. 4 der in IVASS umbenannten Aufsichtsbehörde ISVAP Anwendung. 4) Wird die Versicherung für ein weiteres Fahrzeug, eingetragen auf den Nehmer der Verkehrshaftpflicht-Versicherung für ein Fahrzeug der gleichen Art - oder auf einen mit ihm in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen - genommen, wird der Vertrag dann, wenn die laufende Versicherung - anderweitig besteht, der nach der Konvertierungstabelle zustehenden Wertungsklasse zugeordnet, wobei die entsprechende Assimoco-Wertungsklasse nach der Tabelle unter Satz 2) ermittelt wird; - mit ASSIMOCO besteht, der für das schon versicherte Fahrzeug zustehenden Assimoco-Wertungsklasse zugeordnet. 5) Zum Abschluss der Erstversicherung für ein nach dem amtlichen Kraftfahrzeugregister erstmals zugelassenes oder auf einen anderen Fahrzeugeigentümer/-halter umgeschriebenes Fahrzeug hat der Versicherungsnehmer die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges und den dazugehörigen Fahrzeugschein (foglio complementare) oder die Eigentumsurkunde bzw. den Anhang über die Abtretung des Versicherungsvertrages vorzuweisen. Andernfalls wird der Versicherungsvertrag der mit der Wertungsklasse 18 nach der Konvertierungstabelle übereinstimmenden Assimoco-Wertungsklasse 18 zugeordnet.

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