Antrag auf Anerkennung als Zertifizierungssystem nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

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1 BLE Registrier Nr. (wird von der BLE eingetragen) Bearbeitet von: (wird von der BLE eingetragen) DE-B-BLE-BM-ZSy Antrag auf Anerkennung als Zertifizierungssystem nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat 412 Deichmanns Aue Bonn Telefax.: 0228/ Antragsteller/Antragstellerin 1.1 Stammdaten: Name und Rechtsform der Firma: Straße/Hausnummer Postleitzahl/Ort Staat Telefon Telefax 1.2 Zustellungsfähige Anschrift innerhalb der EU: Name: Straße/Hausnummer Postleitzahl/Ort Staat Telefon Telefax 1.3 Bevollmächtigte(r): Name: Straße/Hausnummer Postleitzahl/Ort Staat Telefon Telefax Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die Paragraphen- und Anlagenangaben auf die BioSt-NachV.

2 1.4 Verantwortliche Personen: Inhaber(in)/Geschäftsführer(in)/Vorstand: Name: Straße/Hausnummer Postleitzahl/Ort Qualitätsmanagement: Name: Straße/Hausnummer Postleitzahl/Ort Zertifizierung: Name: Straße/Hausnummer Postleitzahl/Ort Berichte/Mitteilungen/Dokumentation: Name: Straße/Hausnummer Postleitzahl/Ort Sonstige verantwortliche Person: Name: Funktion: Straße/Hausnummer Postleitzahl/Ort Ansprechpartner für die zuständige Behörde: Name: Telefon: 2 Folgende Zertifizierungsstellen sind für dieses Zertifizierungssystem tätig: Name der Zertifizierungsstelle/Registriernummer Räumlicher Geltungsbereich 2

3 3 Die Anerkennung der Zertifizierungssysteme wird nach 33 Absatz 6 Nummer 1 für folgende Arten von Biomasse beantragt: 4 Die Anerkennung des Zertifizierungssystems wird nach 33 Absatz 6 Nummer 2 für folgende Länder oder Staaten beantragt: Alle Mitgliedstaaten der EU Folgende Mitgliedstaaten der EU: k k Folgende Drittstaaten: 5 Die Anerkennung des Zertifizierungssystems wird nach 33 Absatz 6 Nummer 3 für die folgenden Anforderungen der 4 bis 8 beantragt: Anforderungen der 4 bis 8 insgesamt Einzelne Anforderungen nach den 4 bis 8 3

4 6 Anerkennung der elektronischen Datenbank nach 33 Absatz 6 Nummer 4 Die Anerkennung für eine elektronische Datenbank nach 33 Absatz 2 in Verbindung mit 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird - ausschließlich oder - zusätzlich beantragt. Die elektronische Datenbank nach 33 Absatz 2 in Verbindung mit 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a erbringt den Nachweis der Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat. Die elektronische Datenbank umfasst zusätzlich - das Führen eines Massenbilanzsystems nach 16 bis zur letzten Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausstellt, und - das Ausstellen von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit 24 Absatz 5 Für das Ausstellen der Nachhaltigkeits-Teilnachweise soll die elektronische Datenbank der zuständigen Behörde genutzt werden Es werden für die Anerkennung unter anderem folgende Unterlagen vorgelegt: - genaue Prozessbeschreibung - Geschäftsklassenmodell - Datensatzmodell - zur Gewährleistung der Datenintegrität - zur Gewährleistung der Datensicherheit - zur Sicherstellung des unverzüglichen Datenaustausches mit der zuständigen Behörde, anderen Zertifizierungssystemen und stellen sowie weiterer durch die zuständige Behörde anerkannter Datenbanken - zur Sicherstellung des Lesezugriffs für die zuständige Behörde auf die Datenbank - für den Fall, dass Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit 24 Absatz 5 ausgestellt werden, wie mit unwirksamen Nachhaltigkeitsnachweisen nach 20 umgegangen wird. 4

5 7 Kombinierte Anerkennung nach 33 Absatz 6 Die nicht vom Antragsteller erfüllten Anforderungen werden durch folgende Zertifizierungssysteme sichergestellt: 8 Dem Antrag sind für jeden beantragten Staat oder jedes beantragte Land folgende Unterlagen beigefügt: 8.1 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert nach 4 Nähere Bestimmung der Anforderungen, wie sichergestellt wird, dass Biomasse, die zur Herstellung flüssiger Biomasse verwendet wird, nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammt. 8.2 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand nach 5 Nähere Bestimmung der Anforderungen, wie sichergestellt wird, dass Biomasse, die zur Herstellung flüssiger Biomasse verwendet wird, nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammt. 8.3 Schutz von Torfmoor nach 6 Nähere Bestimmung der Anforderungen, wie sichergestellt wird, dass Biomasse, die zur Herstellung flüssiger Biomasse verwendet wird, nicht von Flächen stammt, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren. 8.4 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Geltungsbereich der EU nach 7 Nähere Bestimmung der Anforderungen, wie sichergestellt wird, dass der Anbau der Biomasse zum Zweck der Herstellung flüssiger Biomasse bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen, die in Anhang II Nummer 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe aufgeführt sind, und im Einklang mit den Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 erfolgt. 8.5 Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Nähere Bestimmung der Anforderungen, wie sichergestellt wird, dass die eingesetzte flüssige Biomasse ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 % aufweist oder bei Altanlagen, wie bestimmt wird, dass eine Ölmühle vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde. 5

6 8.6 Massenbilanzsystem Darlegung, wie der Nachweis der Herstellung nach 16 und 17 sichergestellt wird. 8.7 Nachweise/Dokumentation Nennung und Erläuterung, welche Unterlagen Schnittstellen einschließlich aller vor ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht selbst Schnittstelle sind, der Zertifizierungsstelle für die Ausstellung eines Zertifikates zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach 4 bis 8 vorlegen müssen. 8.8 Methoden zur Kontrolle der Nachweise/Dokumentation Beschreibung der Kontrolle dieser Anforderungen bei Schnittstellen, Anbau- und sonstigen Betrieben und Betriebsstätten. 8.9 Risikobewertung zur Kontrolle der Nachweise Beschreibung, wie die Risikobewertung zur Kontrolle der Nachweise erfolgen wird Anforderungen an die Schnittstellen Nähere Bestimmung des Inhalts und Umfangs der von den Schnittstellen nach 26 Absatz 1 Nummer 4 zu führenden Dokumentation Erläuterung wie die Bewertung des Risikos einer falschen Dokumentation in den Stufen hoch, mittel und niedrig erfolgt Beschreibung der Maßnahmen, durch die die Schnittstellen und sonstigen Betriebe und Betriebsstätten unabhängig von gesetzlichen Pflichten zur Mitteilung und Veröffentlichung verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen Beschreibung des Verfahrens, das Schnittstellen, die zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen berechtigt sind, zur Ausstellung dieser Nachweise anwenden müssen Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten, die die Vorgaben eines Zertifizierungssystems nutzen, müssen sich gegenüber diesem schriftlich verpflichten dessen Anforderungen einzuhalten. Das Zertifizierungssystem muss über die schriftliche Erklärung verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. 6

7 8.11 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen Beschreibung wie Zertifizierungsstellen nachweisen müssen, dass sie über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer konkreten Tätigkeiten für das Zertifizierungssystem erforderlich sind, dass sie über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Beschäftigter für die von dem Zertifizierungssystem geforderten Tätigkeiten verfügen und im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen Betrieben und Betriebsstätten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind Beschreibung des Verfahrens, das Zertifizierungsstellen zur Ausstellung von Zertifikaten und zur Kontrolle Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten, in denen Biomasse angebaut oder geerntet wird, anwenden müssen Kontrolle Beschreibung der Sanktionsmaßnahmen, für den Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass eine Schnittstelle, ein Betrieb oder eine Betriebsstätte die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt Beschreibung der weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug Weitere Unterlagen Handelsregisterauszug/Gewerbeschein Beschreibung wie sichergestellt wird, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursachen. 9 Anerkennung der Vorschriften und einschlägigen Normen Von den folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung haben wir Kenntnis und stellen sicher, dass diese im Rahmen unserer Tätigkeit als Zertifizierungssystem erfüllt werden: 9.1 Europäisches Recht Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Diese Vorschrift ist abrufbar über die Internetseite der EU: Nationales Recht Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Diese Vorschriften sind abrufbar über die Internetseite der zuständigen Behörde: 7

8 10 Erklärungen Das Zertifizierungssystem erklärt die unter 10.1 bis aufgeführten Punkte Die zuständige Behörde kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vor Ort in den Zertifizierungssystemen Prüfungen vornehmen. Sie erteilt die Anerkennung als Zertifizierungssystem nur, wenn die geltenden Vorschriften und Verpflichtungen eingehalten werden Die zuständige Behörde kann die Anerkennung unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Erteilung aufheben Die zuständige Behörde kann weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist um - die Aufgaben nach der Verordnung zu erfüllen, - zu überwachen, ob die Anforderungen nach der Verordnung erfüllt werden, oder - die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssystem, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssystemen wird die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde beteiligt Der Entwurf des Zertifizierungssystems sowie Informationen über das Anerkennungsverfahren werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht Die Anerkennung wird im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht Eine vorläufige Anerkennung nach 60 ist auf zwölf Monate befristet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung. Es können aus der vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche abgeleitet werden Die Anforderungen nach den 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse sind unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems näher zu bestimmen, sowie umzusetzen und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten zu kontrollieren. 8

9 10.10 Das Zertifizierungssystem hat den Schnittstellen, Betrieben und Betriebsstätten konkrete Vorgaben für die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu machen. Dies sind u. a. Vorgaben dazu, - welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den 4 bis 8 erfüllen, - welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach 26 Absatz 1 Nummer 4 hat muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen hoch, mittel und niedrig bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von 39 Absatz 3 verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, - welche Daten für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen, - wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass eine Schnittstelle, ein Betrieb oder Betriebsstätte die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass er durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und - welches Verfahren Schnittstellen nach 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen Zertifizierungssysteme müssen Vorgaben machen - wie Zertifizierungsstellen die Erfüllung der Anforderungen nach 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen, - welches Verfahren Zertifizierungsstellen zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und - wie Zertifizierungsstellen die Schnittstellen, die Betriebe und Betriebsstätten, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den 49 bis 51 kontrollieren Das Zertifizierungssystem muss Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorsehen. 9

10 10.13 Zertifizierungssysteme müssen Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, Betrieben und Betriebsstätten, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, schriftlich verpflichten - die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach 26 Absatz 1 zu erfüllen, - im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe und Betriebsstätten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von diesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen, - während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, - Besichtigungen vorzunehmen, - alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Kopien anzufertigen, - die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, - Proben zu ziehen und - dieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben Die konkreten Vorgaben des Zertifizierungssystems dürfen keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursachen Zusätzliche Erklärungen bei Beantragung der Anerkennung einer elektronischen Datenbank gemäß 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nach Punkt 6. Die Zertifizierungsstelle gewährleistet die Datenintegrität und die Datensicherheit. Die Zertifizierungsstelle stellt einen unverzüglichen Datenaustausch mit der zuständigen Behörde, anderen Zertifizierungssystemen und stellen sowie weiteren durch die zuständige Behörde anerkannten Datenbanken sicher. 10

11 11 Verpflichtungen Das Zertifizierungssystem verpflichtet sich, die unter 11.1 bis 11.4 aufgeführten Punkte zu erfüllen Für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen werden folgende Informationen der zuständigen Behörde elektronisch übermittelt: - eine Liste aller Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten, die bei der Herstellung oder Lieferung von Biomasse nach dieser Verordnung dieses Zertifizierungssystem verwenden, einschließlich der Angabe, von welcher Zertifizierungsstelle sie kontrolliert werden, und - eine Liste aller Maßnahmen, die gegenüber Schnittstellen, Betrieben und Betriebsstätten ergriffen worden sind, die die Anforderungen nach dieser Verordnung oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder nicht mehr erfüllt haben Veränderungen der von dem Zertifizierungssystem geführte Liste über Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten werden der zuständigen Behörde monatlich elektronisch mitgeteilt Alle Zertifikate von Schnittstellen, die die Vorgaben des Zertifizierungssystems verwenden, werden auf der Internetseite des Zertifizierungssystems veröffentlicht Alle Änderungen des anerkannten Zertifizierungssystems werden der zuständigen Behörde angezeigt. Ort, Datum... Unterschrift des/der Verantwortlichen, Firmenstempel 11

12 Erläuterungen zum Antrag auf Anerkennung als Zertifizierungssystem nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) 1. Antragsteller / Antragstellerin In 33 BioSt-NachV * ist die Anerkennung von Zertifizierungssystem geregelt. Zertifizierungssysteme werden auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Angaben benennen: - eine natürliche oder juristische Person, die organisatorisch verantwortlich ist, - eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, - Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden, und - die Länder oder Staaten, auf die sie sich beziehen, nachweisen, dass sie - geeignet sind sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG, wie sie in dieser Verordnung näher bestimmt werden, erfüllt werden, - sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt sind und die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewerten, - sie eine angemessene und unabhängige Überprüfung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist, und - sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom , S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 5 entsprechen. Die Vorgaben eines Zertifizierungssystems müssen Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen verwenden. Unter Betriebe und Betriebsstätten sind auch Lieferanten zu fassen, denn Lieferanten sind diejenigen Betriebe, die die Biomasse nach ihrem Anbau bis zum Anlagenbetreiber an den jeweils nächsten Empfänger tatsächlich liefern. Die Vorgaben eines Zertifizierungssystems müssen deshalb auch von den Lieferanten nach der letzten Schnittstelle eingehalten werden. Eine Ausnahme gibt es lediglich im Biokraftstoffbereich. Soweit nach 17Abs.3 das Massenbilanzsystem aller Lieferanten im Biokraftstoffbereich regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem Energiesteuergesetz oder der Überwachung der Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, müssen Lieferanten nicht in einem Zertifizierungssystem sein. Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der BLE übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder in die deutsche Sprache übersetzt werden. Bei einer einfachen Übersetzung in die deutsche Sprache, muss zwingend die deutsche Fassung mit der entsprechenden Unterschrift versehen * Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die Paragraphen- und Anlagenangaben auf die BioSt-NachV Seite 1 von 17

13 sein. Bei einer beglaubigten Übersetzung kann auch die Fassung in der Originalsprache die Unterschrift tragen. Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, wenn sie: - im Rahmen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, - von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder - in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat abgeschlossen hat anerkannt worden sind. Liegen bereits oben genannte Anerkennungen vor, sind diese dem vorliegenden Antrag beizufügen. Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung kombiniert werden. Dies bedeutet, dass wenn ein Antrag auf Anerkennung nach der BioSt-NachV gestellt wird, die Anerkennung unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Biokraftstoffbereich gilt Stammdaten Unter den Stammdaten sind Name und Rechtsform der Firma, die Anschrift und die Kontaktdaten anzugeben Zustellungsfähige Anschrift innerhalb der EU Nach 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist für die Zertifizierungssysteme eine zustellungsfähige Anschrift im Geltungsbereich der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anzugeben. Eine zustellungsfähige Anschrift ist eine Postadresse, welche die rechtlich wirksame Zustellung amtlicher Dokumente durch die BLE sicherstellt. Wenn das Zertifizierungssystem an anderer Stelle operiert als an der vorgelegten Anschrift, ist sie dafür verantwortlich, dass amtliche Dokumente unmittelbar weitergeleitet und rechtzeitig bearbeitet werden. Ein Postfach reicht hierzu nicht aus. Die Angabe von Name, Rechtsform der Firma, Adresse- und Kontaktdaten sind hier zu machen. Als Nachweis sollte ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt werden Bevollmächtigte(r) Falls das Zertifizierungssystem keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, kann eine Person mit ausreichender Zeichnungsvollmacht berechtigt werden, die Postsendungen entgegen zu nehmen und weiterzuleiten. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die bevollmächtigte Person zu üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, um Postsendungen entgegen zu nehmen. Dem Antrag ist eine schriftliche Vollmacht einer natürlichen oder juristischen Person, die für die Zertifizierungssysteme zugestellte Postsendungen entgegen nehmen darf, beizulegen. Die bevollmächtigte Person muss eine ausreichende Zeichnungsvollmacht erhalten Verantwortliche Personen Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, sind der oder die Vertretungsberechtigten möglichst unter Nennung ihrer Funktion (z. B. Geschäftsführer) anzugeben. Seite 2 von 17

14 Sie sind die zentrale Ansprechperson für die BLE. Für den Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstand sind die jeweiligen Privatanschriften anzugeben. Es sind zusätzlich die Namen und dienstlichen Anschriften weiterer Verantwortlichen anzugeben. Hier wird unterschieden zwischen verantwortlicher Person für die Zertifizierung, für das Qualitätsmanagement und für die Berichte / Mitteilungen / Dokumentation. Es können auch sonstige verantwortliche Personen benannt werden. 2. Folgende Zertifizierungsstellen sind für dieses Zertifizierungssystem tätig Hier werden alle Zertifizierungsstellen namentlich aufgeführt, die dieses Zertifizierungssystem verwenden. Sollten die Zertifizierungsstellen bereits durch die BLE anerkannt sein, ist zusätzlich zum Namen auch die Registriernummer der jeweiligen Zertifizierungsstelle sowie der räumliche Geltungsbereich (z. B. EU) anzugeben. Sollte die Zertifizierungsstelle in einem anderem Land als Deutschland anerkannt worden sein, ist dem Antrag zusätzlich eine Kopie des jeweiligen Anerkennungsbescheids beizufügen. Ist eine Zertifizierungsstelle noch nicht anerkannt, muss diese einen gesonderten Antrag auf Anerkennung als Zertifizierungsstelle bei der BLE einreichen. 3. Die Anerkennung des Zertifizierungssystems wird für folgende Arten von Biomasse beantragt Ein Zertifizierungssystem kann für einzelnen Arten von Biomasse (z. B. Rapsöl, Palmöl, Sojaöl u. a.) anerkannt werden. Diese sind hier einzeln aufzulisten. 4. Die Anerkennung des Zertifizierungssystems wird für folgende Länder oder Staaten beantragt Es besteht für die Zertifizierungssysteme die Möglichkeit, die Anerkennung für einzelne Länder oder Staaten zu beantragen. Diese kann sich auf jeweils ein Land bzw. einen Staat oder eine Mehrheit von Ländern bzw. Staaten beziehen, mehrere Staaten können auch ggf. zusammengefasst werden. Die Anerkennung ist für alle Länder oder Staaten zu beantragen, in denen Biomasse im Rahmen des Zertifizierungssystems angebaut, hergestellt oder geliefert werden soll. Bezieht sich das Zertifizierungssystem auf alle Mitgliedstaaten der EU, ist dieses Feld anzukreuzen. Mit Stand 1. Oktober 2009 gehören folgende Staaten zur Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Wird die Anerkennung nur für einzelne Mitgliedsstaaten der EU beantragt ist dieses Feld anzukreuzen. Die entsprechenden Staaten sind aufzuführen. Bezieht sich das Zertifizierungssystem auf Drittstaaten, so sind diese einzeln aufzulisten. Es können aber auch hier mehrere Staaten zusammengefasst werden z. B. alle Mitgliedstaaten der Union Südamerikanischer Nationen (die Union Südamerikanischer Nationen ist eine Staatengemeinschaft der zwölf südamerikanischen Staaten; ihr gehören mit Stand 1. Oktober 2009 folgende Staaten an: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Guyana, Kolumbien, Paraguay, Peru, Suriname, Uruguay und Venezuela) oder alle Mitgliedstaaten des Verbandes Südostasiatischer Staaten, kurz ASEAN (der Verband Südostasiatischer Nationen ist eine internationale Organisation südostasiatischer Staaten; Mitgliedstaaten sind mit Stand Seite 3 von 17

15 1. Oktober 2009 Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam). 5. Die Anerkennung des Zertifizierungssystems wird für die folgenden Anforderungen der 4 bis 8 beantragt Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erfolgt grundsätzlich nach 33 Abs. 1 für alle Anforderungen der 4 bis 8. In diesem Fall ist dieses Feld anzukreuzen. Nach 33 Abs. 6 Nr. 3 besteht die Möglichkeit, die Anerkennung auf einzelne Anforderungen nach den 4 bis 8 zu beschränken (z. B. nur den Schutz von Torfmoor nach 6, nur das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8). Eine Beschränkung auf einzelne Anforderungen der 4 bis 8 ist nur möglich, wenn die Einhaltung der übrigen Anforderungen durch ein anderes Zertifizierungssystem sichergestellt ist. Die Anforderungen des 7 sind nur bei landwirtschaftlicher Tätigkeiten in einem Mitgliedsstaat der EU einzuhalten. 6. Anerkennung der elektronischen Datenbank Eine Möglichkeit, die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, besteht darin, dass alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises in einer elektronischen Datenbank dokumentieren. Beabsichtigt ein Zertifizierungssystem, eine solche Datenbank zu führen, muss sich die Anerkennung des Zertifizierungssystems nach 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) auch auf den Betrieb oder die Nutzung dieser Datenbank beziehen Ausschließliche oder zusätzliche Anerkennung einer elektronischen Datenbank Nach 33 Abs. 6 Nr. 4 besteht die Möglichkeit, die Anerkennung auf den Betrieb einer elektronischen Datenbank nach 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) zu beschränken. In diesem Fall ist unter Nr. 7 anzugeben, welches Zertifizierungssystem die Einhaltung der anderen Anforderungen sicherstellt. Das Zertifizierungssystem kann jedoch auch zusätzlich zur Anerkennung als System, das Anforderungen an Anbau und Herstellung nachhaltiger flüssiger Biomasse sicherstellt, die Anerkennung einer elektronischen Datenbank beantragen Umfang der Datenbank In einer elektronischen Datenbank i. S. v. 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) muss jeder Lieferant den Ort und Datum des Erhalts und der Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises dokumentieren. Darüber hinaus kann die Anerkennung auch für das Führen eines Massenbilanzsystems nach 16 beantragt werden. In diesem Fall muss nicht nur die Weitergabe der Biomasse ab dem Moment der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises in der Datenbank dokumentiert werden. Darüber hinaus muss vom Anbau bis zur Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises jede Weitergabe und Veränderung der Biomasse und die angefallenen Emissionen in der elektronischen Datenbank dokumentiert werden. Die elektronische Datenbank muss in diesem Fall alle Angaben enthalten, die in einem Massenbilanzsystem nach 16 zu dokumentieren sind. Seite 4 von 17

16 Daneben kann die Anerkennung auch für das Erstellen von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach 24 Abs. 5 beantragt werden. Grundsätzlich stellt die BLE für Teilmengen von flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Die Antragstellung bei der BLE erfolgt über eine Webanwendung, zu der registrierte Lieferanten Zugang haben. Beabsichtigt ein Zertifizierungssystem, das eine elektronische Datenbank betreibt, selbst Nachhaltigkeits-Teilnachweise auszustellen, kann dies auf zwei unterschiedliche Weisen erfolgen. Zum Einen besteht die Möglichkeit, als Zertifizierungssystem einen Zugang zur Webanwendung der BLE zu erhalten. Über diesen Zugang kann das Zertifizierungssystem Nachhaltigkeits-Teilnachweise für seine Teilnehmer erzeugen. Zum Anderen können Zertifizierungssysteme selbst Nachhaltigkeits-Teilnachweise erzeugen, ohne die Anwendung der BLE zu nutzen. In diesem Fall ist mit dem Antrag darzulegen wie sichergestellt wird, dass nicht parallel in verschiedenen Datenbanken Teilnachweise für dieselbe Menge Biomasse erzeugt werden. Außerdem hat das Zertifizierungssystem in diesem Fall den Datenaustausch mit allen anderen Betreibern von Datenbanken, die selbst Nachhaltigkeits-Teilnachweise erzeugen, sicherzustellen Mit dem Antrag vorzulegende Unterlagen Um die elektronische Datenbank anerkennen zu können, sind mit dem Antrag folgende weitere Unterlagen vorzulegen. Neben einer allgemeinen Beschreibung ist die Dokumentation der Datenbank sowie der dazugehörigen Anwendung vorzulegen. Diese muss eine detaillierte Prozessbeschreibung sowie ein Geschäftsklassenmodell und ein Datensatzmodell enthalten. Aus diesen Unterlagen muss sich auch ergeben, wie kontrolliert wird, dass jede Lieferung in der Datenbank dokumentiert wird. Daneben ist darzulegen, wie der Datenaustausch mit der BLE und ggf. den Datenbanken anderer Betreiber erfolgen wird, um jede Menge nachhaltiger Biomasse lückenlos rückverfolgen zu können. Ist beabsichtigt, selbst Nachhaltigkeits-Teilnachweise zu erstellen, ist darüber hinaus darzulegen, welche weiteren Maßnahmen zum Datenaustausch mit der BLE und ggf. anderen Datenbanken ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Nachweise nur einmalig geteilt oder zusammengefasst werden können. Außerdem ist in diesem Fall darzustellen, wie der Umgang mit unwirksamen Nachweisen nach 20 erfolgen wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Erstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen über die Anwendung der BLE erfolgt. Schließlich sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, welche Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit, Datenintegrität und Verfügbarkeit getroffen werden. 7. Kombinierte Anerkennung Wird eine Anerkennung nur für die einzelnen Anforderungen der 4 bis 8 oder eine elektronische Datenbank nach 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) beantragt, so kann eine Kombination mit anderen Zertifizierungssystemen gefordert werden, um die übrigen Anforderungen abzudecken. Die entsprechenden Zertifizierungssysteme (einschließlich Registriernummer) sind zu nennen. Wird die Anerkennung auf Kombination mit einem oder mehreren Zertifizierungssystemen beantragt, muss der Antrag detaillierte Regelungen enthalten, wie der Datenaustausch untereinander sichergestellt und umgesetzt wird. Seite 5 von 17

17 8. Dem Antrag sind für jeden beantragten Staat oder jedes beantragte Land folgende Unterlagen beigefügt Nach 3 Abs. 1 besteht der Anspruch auf Grundvergütung nach 27 Abs. 1 Satz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nur, wenn die Anforderungen der 4 bis 8 erfüllt sind. Die Anforderungen für Bonus aus nachwachsenden Rohstoffen nach 27 Abs. 4 Nummer 2 EEG sind in 10 geregelt. Die Nachhaltigkeitsanforderungen gelten für flüssige Biomasse, und zwar unabhängig davon, ob es sich um heimische oder importierte Biomasse handelt. Für flüssige Biomasse aus Abfall- oder Reststoffen, die nicht aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen stammt, gelten die Anforderungen der 4 bis 7 nicht. Der Antragsteller muss an dieser Stelle nachvollziehbar darstellen, wie die Anforderungen an den Flächenschutz sichergestellt werden. Durch die flächenbezogenen Kriterien der 4 bis 6 soll sichergestellt werden, dass keine neuen Flächen, die für den Schutz natürlicher Lebensräume oder bedeutender Kohlenstoffbestände wichtig sind, zusätzlich umgewandelt werden, um Biomasse für die Herstellung von flüssiger Biomasse zur energetischen Nutzung anzubauen Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert nach 4 Es ist von Zertifizierungssystemen nachvollziehbar darzulegen, wie sie sicherstellen, dass die Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse zur energetischen Nutzung verwendet wird, nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammt. Zweck des 4 ist es sicherzustellen, dass Biomasse, die für die Herstellung von flüssiger Biomasse zur energetischen Nutzung verwendet wird, nicht zu einer Zerstörung von Flächen führt, die von besonderer Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt sind. Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben: - bewaldete Flächen nach 4 Abs. 3, - Naturschutzzwecken dienende Flächen nach 4 Abs. 4 oder - Grünland mit großer biologischer Vielfalt nach 4 Abs. 5 Bewaldete Flächen Bewaldete Flächen sind Primärwälder und sonstige naturbelassene Flächen, die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und in denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind. Einheimische Baumarten sind solche, die innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes auf Standorten und unter klimatischen Bedingungen wachsen, an die sie durch ihre natürliche, vom Menschen unbeeinflusste Entwicklung angepasst sind. Naturschutzzwecken dienende Flächen Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der BLE für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind ( 4 Abs. 4 Satz 1). Seite 6 von 17

18 Grünland mit großer biologischer Vielfalt Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand - Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder - kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand nach 5 Es ist von Zertifizierungssystemen nachvollziehbar darzulegen, wie sie sicherstellen, dass Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse zur energetischen Nutzung verwendet wird, nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammt. Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand sind Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später den Status als Feuchtgebiete oder kontinuierlich bewaldete Gebiete hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte nicht mehr haben. Feuchtgebiete Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl II S. 1266) aufgenommen worden sind ( 5 Abs. 3). Kontinuierlich bewaldete Gebiete Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und - mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder - mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Abs. 1 auch bei einer Berechnung nach 8 Abs. 3 aufweist ( 5 Abs. 4) Schutz von Torfmoor nach 6 Es ist von Zertifizierungssystemen nachvollziehbar darzulegen, wie sie sicherstellen, dass Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse zur energetischen Nutzung verwendet wird, nicht von Flächen stammt, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren, es sei denn Anbau und Ernte der Biomasse erfordern keine Entwässerung der Fläche. Zweck des 6 ist es sicherzustellen, dass Biomasse, die für die Herstellung von flüssiger Biomasse zur energetischen Nutzung verwendet wird, nicht aus Torfmooren stammt. Torfmoore sind bedeutende Kohlenstoffspeicher und haben einen hohen Naturschutzwert. Ent- Seite 7 von 17

19 wässerung und Bewirtschaftung führen zur Freisetzung großer Mengen an CO 2 und Verlusten an biologischer Vielfalt. Unter Entwässerung versteht man eine Absenkung des mittleren jährlichen Wasserniveaus aufgrund eines erhöhten Wasserverlusts oder einer reduzierten Wasserzufuhr als Ergebnis menschlicher Aktivitäten oder Installationen, sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Fläche Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Geltungsbereich der EU nach 7 Es ist von Zertifizierungssystemen nachvollziehbar darzulegen, wie sie sicherstellen, dass die Vorgaben des 7 im Geltungsbereich eingehalten werden. Dies ist bei Biomasse aus Drittstaaten nicht zu beachten, da dort die Regelungen der EU über nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht gelten. Der Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstellung von flüssiger Biomasse zur energetischen Nutzung muss bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - gemäß den Bestimmungen, die in Anhang II Nummer 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom , S. 16) aufgeführt sind, und - im Einklang mit den Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Es sind vom Zertifizierungssystem Vorgaben zur Ermittlung und zum Nachweis des Treibhausgas-Minderungspotenzials zu machen. Treibhausgas-Minderungspotenzial ist die Differenz der CO 2 -Emissionen bei der Energiegewinnung zwischen flüssiger Biomasse und fossilen Brennstoffen. Grundsätzlich berechnet jeder Beteiligte der Produktionskette die bei ihm anfallenden Treibhausgas-Emissionen nach den Vorgaben seines Zertifizierungssystems. Zu den eigenen THG-Emissionen addiert er die bei den vorgelagerten Organisationen angefallenen THG-Emissionen. Er gibt diesen Wert zusammen mit den Werten der vorgelagerten Beteiligten an die nachgelagerten Beteiligten weiter. Die letzte Schnittstelle in der Kette muss zusätzlich folgendes berechnen: - das THG-Minderungspotenzial, d.h. wie viele THG-Emissionen gegenüber einer Verwendung von fossilen Kraftstoffen eingespart werden können und - den Bestimmungsort, d.h. bis wohin die flüssige Biomasse noch transportiert werden kann, ohne das geforderte THG-Minderungspotenzial zu unterschreiten Ein Zertifizierungssystem kann die Verwendung von Standardwerten und Teilstandardwerten vorgeben oder zulassen. Der Standardwert ist ein Wert, der unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlich berechneten Werts verwendet werden kann. Der 8 Abs. 4 erlaubt die Berechnung der THG-Einsparung anhand von in Anlage 2 aufgeführten Standardwerten. Seite 8 von 17

20 Die Berechnung der Treibhausgaseinsparung ist in 8 Abs. 3 geregelt. Sie muss grundsätzlich anhand tatsächlicher Werte und aufgrund genauer Messdaten erfolgen. Die Ermittlungsmethode der Messdaten und ggf. die Literaturquellen, aus welchen als genau gemessene Daten geltende Werte zur Berechnung übernommenen wurden, sind zu dokumentieren und entsprechend vorgegebener Aufbewahrungsfristen zu archivieren Massenbilanzsystem Massenbilanzsysteme sind Aufzeichnungen, die eine mengenmäßige bilanzielle Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse sicherstellen. Durch die Bilanzierung nach einem Massenbilanzsystemen wird sichergestellt, dass die Menge der nachhaltigen Biomasse, die einem Gemisch entnommen wird, nicht höher ist als die Menge der nachhaltigen Biomasse, die dem Gemisch zuvor beigefügt wurde. Es ist von Zertifizierungssystemen dafür Sorge zu tragen, dass der Nachweis der Herstellung durch Massenbilanzsysteme lückenlos gewährleistet wird. Hierzu sind auf jeder Stufe der Herstellung und Lieferung Aufzeichnungen zu führen. Das System ist so anzuwenden, dass die Menge nachhaltig erzeugter Biomasse auf jeder Stufe zu identifizieren ist. Durch Aufzeichnungen muss immer eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der Biomasse und der Dokumentation gegeben sein. Dass diese Verbindung gegeben ist, liegt in der Verantwortung der Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten. Die Rückverfolgbarkeit der Biomasse und der diesbezüglichen Angaben muss vom Betrieb nachvollziehbar belegt werden. Die Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten tragen hierfür die Darlegungslast. Zertifizierungssysteme müssen Anforderungen an diejenigen stellen, die ihre Vorgaben verwenden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die Vorgaben eines Zertifizierungssystems müssen dabei auch von den Lieferanten nach der letzten Schnittstelle eingehalten werden. Diese müssen nach 17 Abs. 2 den Erhalt und die Weitergabe der Biomasse, die Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie Ort und Datum, an dem die Biomasse erhalten oder weitergegeben wurden, in einer Datenbank dokumentieren. Soweit im Biokraftstoffbereich das Massenbilanzsystem aller Lieferanten im Biokraftstoffbereich regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem Energiesteuergesetz oder der Überwachung der Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, müssen Lieferanten nicht in einem Zertifizierungssystem sein Nachweise / Dokumente Das Zertifizierungssystem hat sicherzustellen, welche Unterlagen Schnittstellen einschließlich aller vor ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht selbst Schnittstelle sind, der Zertifizierungsstelle zum Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen der 4 bis 8 vorlegen müssen. Um die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen nachzuweisen, können von der Herstellungs- und Lieferkette verschiedene Nachweise genutzt werden. Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise Ab der letzten Schnittstelle erfolgt die Dokumentation der Rückverfolgung zudem in Form von Nachhaltigkeitsnachweisen nach 18 und Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach 24. Seite 9 von 17

21 Mit diesen weist der Anlagenbetreiber die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen der eingesetzten flüssigen Biomasse nach der Verordnung nach. Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden bei Teilung, Zusammenfassung oder ggf. Weitergabe von Mengen flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt wurden, auf Antrag des Inhabers des bzw. der Nachhaltigkeitsnachweise(s) bzw. Teilnachweise(s) ausgestellt. Im Falle der Zusammenfassung mehrerer Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Teilnachweise ist es ausreichend, wenn die hieraus entstehenden Nachhaltigkeits-Teilnachweise die Angaben zu Schnittstelle, Zertifizierungssystem, Art der Biomasse und Anbauland (freiwillig) der für die 2 größten Mengen ausgestellten ursprünglichen (Teil-) Nachweise enthalten. Fließen bei der Zusammenfassung mehr als 2 gleich große Mengen in den entstehenden Nachhaltigkeits-Teilnachweis ein, so werden von diesen Teilmengen jeweils in numerischer ((Teil-) Nachweis-Nummer) bzw. alphabetischer Reihenfolge (übrige Daten) ersten beiden Angaben in den Nachhaltigkeits-Teilnachweis übernommen. Nachhaltigkeitsnachweise werden von Schnittstellen ausgestellt. Nachhaltigkeits- Teilnachweise können insbesondere von der BLE oder von Zertifizierungssystemen ausgestellt werden. Damit Schnittstellen Nachhaltigkeitsnachweise und Zertifizierungssysteme Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausstellen können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Nachhaltigkeitsnachweise Letzte Schnittstellen können einen Nachhaltigkeitsnachweis nach 18 nur ausstellen, wenn sie nachweisen, dass alle vorgelagerten Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten die Anforderungen nach der Verordnung einhalten, und wenn die Lieferkette bis zu der ausstellenden Schnittstelle anhand eines Massenbilanzsystems nachvollziehbar dargestellt ist. Hierzu müssen nach 15 - die Schnittstellen ein Zertifikat haben, welches nach 25 anerkannt ist, und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, - ihnen die vorgelagerten Schnittstellen - jeweils eine Kopie der Zertifikate vorlegen, die nach der Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, - bestätigen, dass die Anforderungen nach den 4 bis 7 bei der Herstellung erfüllt worden sind, - jeweils in g CO 2 eq/mj die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit sie für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials berücksichtigt werden müssen. - die Herkunft der Biomasse muss von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem, das die Anforderungen nach 16 erfüllt, nachgewiesen sein. - die Biomasse muss das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 aufweisen. Schnittstellen müssen nach 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) Kopien aller Nachweise, die sie aufgrund der Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich an die Zertifizierungsstelle, die ihnen das Zertifikat der Schnittstelle ausgestellt hat, übermitteln. Diese Zertifizierungsstellen müssen nach 53 Abs. 1 Nr. 1 der BLE unverzüglich auf elektronischem Wege die Nachhaltigkeitsnachweise übermitteln, damit diese einen Abgleich der Nachweise und der daraus er- Seite 10 von 17

22 teilten Teilnachweise vornehmen kann. Die Pflicht zur Übermittlung der Daten an die BLE kann von den Zertifizierungsstellen auf die Schnittstellen übertragen werden. Sofern die flüssige Biomasse aus einer Altanlage, die vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, stammt, muss sie gemäß 8 Abs. 2 das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Abs. 1 erst ab dem 1. April 2013 einhalten. Es können jedoch Treibhausgasemissionen, etwa durch Verwendung der Standardwerte, angegeben werden, oder das Treibhausgas-Minderungspotenzial kann konkret berechnet werden. Wenn keine Treibhausgasemissionen angegeben sind, besteht gemäß 10 für diese Mengen auch kein Anspruch auf den Bonus nach 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG i. V. m. 10. Um sicherzustellen, dass bei der Vermischung flüssiger Biomasse jede Teilmenge das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Abs. 1 erfüllt, dürfen Teilmengen flüssiger Biomasse aus Altanlagen, für die Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und für die keine Treibhausgasemissionen angegeben sind bzw. die das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Abs. 1 nicht erfüllen, und Teilmengen flüssiger Biomasse, die dieses Treibhausgas- Minderungspotenzial erfüllen und für die Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind, gemäß 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) nicht saldiert werden. Für die Teilmengen aus Altanlagen werden getrennte Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach 24 ausgestellt. Sind jedoch für die Teilmengen aus den Altanlagen die Treibhausgasemissionen angegeben, und erfüllen diese Teilmengen das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Abs. 1, so ist eine Saldierung möglich. Die Berechnung der Treibhausgasemissionen kann unter Verwendung genau gemessener Daten, unter Verwendung von Standardwerten nach Anlage 2 oder unter Verwendung genau gemessener Daten und Standardwerten erfolgen. Auf den Nachweisen kann optional angegeben werden, für welche Verwendung die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann, ohne dass das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Abs. 1 unterschritten wird. Die Treibhausgas-Emissionen dürfen bei einem Einsatz der Biomasse - zur Stromerzeugung 59,1 g CO 2 eq/mj, - in Kraft-Wärme-Kopplung 55,2 g CO 2 eq/mj, - als Kraftstoff 54,4 g CO 2 eq/mj und - zur Wärmeerzeugung 50 g CO 2 eq/mj nicht überschreiten. Nachhaltigkeits-Teilnachweise Nachhaltigkeitsnachweise nach 24 für flüssige Biomasse können auf Antrag des Inhabers geteilt werden. Des Weiteren werden im Falle der Vermischung flüssiger Biomasse, für die Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, für das Gemisch Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt. Grundsätzlich stellt die BLE auf Antrag Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Die Antragstellung bei der BLE erfolgt über eine Webanwendung, zu der registrierte Lieferanten Zugang haben. Die Zugangsdaten erhalten Lieferanten von Zertifizierungssystemen oder der BLE selbst. Nach Eingabe der korrekten Daten des zu teilenden oder zusammenzufassenden Nachweises kann der Nachhaltigkeits-Teilnachweis ohne zeitliche Verzögerung vom Antragsteller heruntergeladen werden und/oder direkt per an den Empfänger versandt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, dass Nachhaltigkeits-Teilnachweise von den Betreibern einer elektronischen Datenbank nach 17 Abs. 2 Nr. 2 ausgestellt werden, wenn die Daten- Seite 11 von 17

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