Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S Änderungen

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1 Seite 1 von Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr ) Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458 Änderungen geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) 75, 75a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) Inhaltsübersicht, 2, 3, 4, 5, 7, 11, 14, 26, 52, 74, 75a, 78a geändert, 73 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318). Inhaltsübersicht, 13, 19, 20, 21, 34, 35, 38, 52, 57, 61 geändert, 78b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 720) 6. 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 379) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Wahlgrundsätze 4 Anzahl der Vertreter 5 Wahlbereiche 6 Wahlperiode 7 Wahlrecht 8 Ausschluss vom Wahlrecht 9 Ausübung des Wahlrechts 10 Wählbarkeit 11 Gliederung der Wahlorgane; Wahlbehörden 12 Wahlleiter und Wahlausschüsse 13 Wahlbekanntmachung des Wahlleiters 14 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

2 Seite 2 von Übertragung von Aufgaben auf das Amt 16 Wahlbezirke Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl 17 Wählerverzeichnis 18 Berichtigung der Wählerverzeichnisse 19 Wahlschein 20 Aufstellung von Wahlvorschlägen 21 Einreichungsfrist 22 Inhalt der Wahlvorschläge 23 Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen 24 Vertrauensperson 25 Mängelbeseitigung 26 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge 27 Stimmzettel Abschnitt 3 Wahlhandlung 28 Öffentlichkeit der Wahl 29 Unzulässige Wahlwerbung und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen 30 Wahrung des Wahlgeheimnisses 31 Stimmabgabe 32 Briefwahl Abschnitt 4 Feststellung des Wahlergebnisses und System der Sitzverteilung 33 Feststellung im Wahlbezirk 34 Ungültige Stimmen 35 Zurückweisung von Wahlbriefen 36 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen 37 System der Sitzverteilung im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich 38 System der Sitzverteilung im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen 39 Ersatzpersonen 40 Bekanntgabe des Wahlergebnisses 41 Benachrichtigung der Gewählten 42 Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung Abschnitt 5 Wahlprüfung, Nachwahl 43 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl 44 Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl 45 Verwaltungsgerichtliche Entscheidung 46 Anfechtung 47 Rechtswirksamkeit der Beschlüsse der Vertretung

3 Seite 3 von Wiederholungswahl 49 Neufeststellung des Wahlergebnisses 50 Nachwahl 51 Ergänzungswahl 52 Wahl aus besonderem Anlass Abschnitt 6 Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern 53 Verlust des Sitzes 54 Nachrücken 55 Folgen des Verbotes einer politischen Partei oder Wählergruppe Abschnitt 7 Unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Landräte 56 Entsprechende Anwendung von Vorschriften 57 Wahltag 58 Einteilung des Wahlgebietes 59 Ausübung des Wahlrechts durch Wahlschein 60 Wahlausschuss 61 Wählbarkeit, Prüfung der Wählbarkeit 62 Wahlvorschläge 63 Tod von Bewerbern, Verlust der Wählbarkeit 64 Durchführung der Wahl 65 Neuwahl 66 Vorzeitiges Ausscheiden des ehrenamtlichen Bürgermeisters aus dem Amt 67 Stimmzettel 68 Stimmabgabe 69 Feststellung des Wahlergebnisses 70 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl 71 Beschluss der Gemeindevertretung über die Gültigkeit der Wahl 72 Verlust der Rechtsstellung des Bürgermeisters Abschnitt 8 Schlussbestimmungen 73 Kreisfreie Städte 74 Ehrenamtliche Mitwirkung 75 Allgemeine Wahlstatistik 75a Repräsentative Wahlstatistik 76 Ordnungswidrigkeiten 77 Durchführungsbestimmungen 78 Fristen und Termine 78a Kosten 78b Übergangsregelung 79 In-Kraft-Treten

4 Seite 4 von 39 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeindevertretungen, der Kreistage sowie der Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern. 2 Begriffsbestimmungen (1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertretungen und die Kreistage. (2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter und die Kreistagsmitglieder. (3) Die Gemeindevertretung kann entsprechend den Regelungen der Kommunalverfassung eine andere Bezeichnung führen. Gleiches gilt für die Gemeindevertreter. (4) Wahlleiter ist in der Gemeinde der Gemeindewahlleiter und im Landkreis der Kreiswahlleiter. (5) Wahlausschüsse sind weisungsunabhängige, überparteiliche Organe, die in den Landkreisen (Kreiswahlausschuss) und in den Gemeinden (Gemeindewahlausschuss) unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus wahlberechtigten Bürgern insbesondere für Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie zur Feststellung und Nachprüfung der Wahlergebnisse gebildet werden. (6) Das Wählerverzeichnis ist ein Verzeichnis der für das jeweilige Wahlgebiet Wahlberechtigten. (7) Wahlgebiete sind für die Gemeindewahl das Gemeindegebiet und für die Kreiswahl das Kreisgebiet. (8) Gemeindewahlbehörden sind für die amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister. Die Amtsvorsteher werden im Fall ihrer Abwesenheit durch den leitenden Verwaltungsbeamten oder den leitenden Verwaltungsangestellten vertreten. 3 Wahlgrundsätze (1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. (2) Die Vertreter werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

5 Seite 5 von 39 (3) Der Wähler hat zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl je drei Stimmen, die er beliebig auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann. (4) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis wählen. 4 Anzahl der Vertreter (1) Die Anzahl der Gemeindevertreter beträgt in den Gemeinden bis zu 500 Einwohnern 7 von 501 bis zu 000 Einwohnern 9 von 001 bis zu 500 Einwohnern 11 von 501 bis zu Einwohnern 13 von bis zu Einwohnern 15 von bis zu Einwohnern 17 von bis zu Einwohnern 19 von bis zu Einwohnern 21 von bis zu Einwohnern 25 von bis zu Einwohnern 29 von bis zu Einwohnern 37 von bis zu Einwohnern 43

6 Seite 6 von 39 von bis zu Einwohnern 45 von bis zu Einwohnern 47 über Einwohner 53. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeindevertreter jeweils um einen Vertreter. (2) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen bis zu Einwohnern 61, über Einwohner 69. In Landkreisen, deren Gebiet sich über eine Fläche von mehr als Quadratkilometer erstreckt, erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Kreistagsmitglieder jeweils um acht. (3) Die Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag die Festlegung treffen, dass sich die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter in der ersten Wahlperiode nach der Neubildung einer Gemeinde in Gemeinden bis zu 500 Einwohner um zwei und in Gemeinden über 500 Einwohner um vier erhöht. (4) Bei der Wahl aus besonderem Anlass ist bei der Anzahl der zu wählenden Vertreter 52 zu beachten. (5) Das Innenministerium bestimmt, dass die für einen von ihm festzusetzenden Stichtag ermittelte Zahl der fortgeschriebenen Bevölkerung zugrundezulegen ist. 5 Wahlbereiche (1) Die Wahl zu den Vertretungen wird in Wahlbereichen durchgeführt. Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche bestimmt die Vertretung. (2) Wahlgebiete mit bis zu Einwohnern können in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Für die Zahl der Einwohner ist der vom Innenministerium nach 4 Abs. 5 festgesetzte Stichtag maßgeblich. (3) Bei der Festlegung der Zahl und der Abgrenzung der Wahlbereiche sind unter Wahrung der Gemeinde- und Ämtergrenzen die örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden nicht durchschneiden.

7 Seite 7 von 39 6 Wahlperiode (1) Die Vertretungen werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Wahltag. (2) Wahltag ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag. (3) Die regelmäßigen Wahlen finden an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Wahltag in der Zeit zwischen dem März und dem 30. Juni statt. 7 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag 2. das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten a) b) im Wahlgebiet ihre Wohnung,bei mehreren Wohnungen nach dem Melderegister ihre Hauptwohnung haben oder sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben, 3. nicht nach 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. (2) Werden in den letzten drei Monaten vor der Wahl Gebietsteile einer Gemeinde oder eines Landkreises in eine oder mehrere andere Gemeinden oder Landkreise eingegliedert, so ist bei der Berechnung der Drei-Monats-Frist nach Absatz 1 Nr. 2 die Dauer der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in der eingegliederten Gemeinde oder dem eingegliederten Landkreis anzurechnen. (3) Bei der Berechnung der Drei-Monats-Frist nach Absatz 1 und 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 8 Ausschluss vom Wahlrecht wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. diejenige Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

8 Seite 8 von 39 9 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt worden ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen. 10 Wählbarkeit (1) Wählbar ist jeder, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und die übrigen Voraussetzungen des 7 erfüllt. (2) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (3) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der 2. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. 11 (1) Wahlorgane sind Gliederung der Wahlorgane; Wahlbehörden der Kreiswahlausschuss und der Kreiswahlleiter für den Landkreis, 2. der Gemeindewahlausschuss und der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde und 3. der Wahlvorstand für den Wahlbezirk. (2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in den Gemeinden ist die Gemeindewahlbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Gemeindewahlbehörde unterstützt den Gemeindewahlleiter bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben. Die Gemeindewahlleiter amtsangehöriger Gemeinden haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den Gemeindewahlbehörden abzustimmen. (3) Die Aufgaben des Landeswahlausschusses werden von dem nach dem Landeswahlgesetz gebildeten Landeswahlausschuss wahrgenommen.

9 Seite 9 von Wahlleiter und Wahlausschüsse (1) Das Amt des Wahlleiters und des Stellvertreters darf nicht ausüben, wer Wahlbewerber, 2. Mitglied eines anderen Wahlorganes oder 3. Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson ist. Der Wahlleiter beruft seinen Stellvertreter. (2) Die Vertretung wählt einen Wahlleiter. Tritt ein Verhinderungsfall nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ein, wählt die Vertretung eine andere Person zum Wahlleiter. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Wahlleiter bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (3) Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden der Wahlleiter als Vorsitzender und vier bis sechs Beisitzer. Für jeden Beisitzer soll möglichst ein Stellvertreter berufen werden. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Wahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. (4) Ein Gemeindewahlausschuss ist auch dann zu bilden, wenn in der Gemeinde lediglich eine Kreiswahl stattfindet. (5) Der Wahlausschuss tagt in öffentlicher Sitzung und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Der Wahlleiter trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in seinem Zuständigkeitsbereich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses und ist berechtigt, in dringenden Fällen für ihn zu handeln; in diesem Fall muss er den Wahlausschuss nachträglich unterrichten. (7) Die Mitglieder der Wahlausschüsse, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. 13 Wahlbekanntmachung des Wahlleiters Der Wahlleiter fordert spätestens am 114. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Er weist in der Bekanntmachung auch auf die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche und die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber ( 22 Abs. 2 Satz 2 und 3) hin.

10 Seite 10 von Wahlvorsteher und Wahlvorstand (1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern, die die Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten beruft; dabei sollen möglichst alle politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Ein Bediensteter der Gemeinde, des Amtes,des Landkreises oder des Landes kann auch dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt. (2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden und nicht die Aufgaben nach 15 Abs. 1 übertragen haben, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr. Der Gemeindewahlausschuss bestimmt hierzu aus der Mitte der Beisitzer einen stellvertretenden Wahlvorsteher; die Gemeindewahlbehörde ergänzt erforderlichenfalls die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 74 Abs. 2 Satz 2 finden auf Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, die nach den Sätzen 1 und 2 Aufgaben des Wahlvorstehers und des Wahlvorstandes wahrnehmen, keine Anwendung. (3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. (4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) 12 Abs. 7 gilt für die Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend. 15 Übertragung von Aufgaben auf das Amt (1) Amtsangehörige Gemeinden können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht aus mindestens vier Beisitzern und dem Amtsvorsteher oder im Verhinderungsfall im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem gewählten Wahlleiter (Absatz 2) als Vorsitzenden. Zu Beisitzern in diesem Wahlausschuss sollen durch die Gemeindewahlbehörde nach Möglichkeit nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf das Amt übertragen haben. Der Wahlausschuss ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. (2) Der Amtsvorsteher ist in den Fällen des 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehindert, die Aufgaben des Gemeindewahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Amtsausschuss eine andere Person zum Wahlleiter.

11 Seite 11 von 39 (3) Die Amtszeit des nach Absatz 2 gewählten Wahlleiters sowie seines Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist. 16 Wahlbezirke (1) Jeder Wahlbereich bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlbehörde den Wahlbereich in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt je Wahlbereich einen oder mehrere Wahlbezirke für die Briefwahl. (2) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke für beide Wahlen dieselben sein. Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl 17 Wählerverzeichnis (1) Die Aufstellung und Führung des Wählerverzeichnisses erfolgt durch die Gemeindewahlbehörde. Für jeden Wahlbezirk ist ein Verzeichnis aufzustellen. (2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann einrecht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), eingetragen ist. (3) Die Gemeindewahlbehörde benachrichtigt spätestens am 2 Tage vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis. 18 Berichtigung der Wählerverzeichnisse (1) Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe zu erheben. (2) Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Entscheidung binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an den Gemeindewahlausschuss zulässig. Der Gemeindewahlausschuss

12 Seite 12 von 39 entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl. Seine Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. 19 Wahlschein (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist, wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist. (3) Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann bei der GemeindewahlbehördeEinspruch eingelegt werden, über den diese unverzüglich entscheidet. 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung ( 18 Abs. 2 Satz 1) und für die Entscheidung über die Beschwerde ( 18 Abs. 2 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch bis zum Ablauf der Auslegung des Wählerverzeichnisses eingelegt worden ist. (1) Wahlvorschläge können einreichen 20 Aufstellung von Wahlvorschlägen politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), 2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), 3. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerber). (2) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen noch Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. (3) Die Wahlvorschläge werden in den Wahlbereichen ( 5) aufgestellt. Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. (4) Ein Wahlberechtigter darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes jeweils für die Gemeinde- und für die Kreiswahl als Bewerber benannt werden. (5) Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer

13 Seite 13 von in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist und seine unwiderrufliche Zustimmung zu seinerbenennung schriftlich erteilt hat. Sind in einem Wahlgebiet weniger als fünf Mitglieder der Partei oder Wählergruppe nach Satz 1 wahlberechtigt, ist für die Aufstellung der Bewerber die nach der Satzung nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Versammlungsteilnehmern vorgeschlagen und in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Ergebnis der Abstimmung enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen; die Unterzeichner haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Satz 3 bis 5 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 21 Einreichungsfrist Wahlvorschläge sind spätestens am 62. Tag vor der Wahl bis Uhr schriftlich beim für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter einzureichen. 22 Inhalt der Wahlvorschläge (1) Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und soweit vorhanden deren Kurzbezeichnung tragen. Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung "Einzelbewerber" und als Zusatz dessen Nachnamen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Wahlleiter einen Zusatz verlangen. (2) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

14 Seite 14 von 39 (3) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Ist der Bewerber parteilos, hat er dies gegenüber dem Wahlleiter durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt nachzuweisen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. (4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von dem für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorgan oder dem oder den Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von ihm selbst unterzeichnet sein. (5) Dem Wahlvorschlag sind auch beizufügen: 2. für Deutsche die Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber ( 10 Abs. 1 und 2), für Unionsbürger a) b) die Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber ( 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1), die Versicherung an Eides statt, dass sie im Herkunftsstaat nicht auf Grund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind ( 10 Abs. 3 Nr. 2). Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. (6) Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe dem zuständigen Wahlleiter ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen. 23 Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen (1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein durch eine Partei oder Wählergruppe benannter Bewerber, der nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann auch bis zur Entscheidung über die Zulassung ( 26 Abs. 1) durch einen anderen Bewerber ersetzt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Wahlvorschläge. (2) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. (3) Änderungen und Rücknahmen bedürfen einer gemeinsamen Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Sämtliche Erklärungen sind dem Wahlleiter gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. 24 Vertrauensperson (1) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die

15 Seite 15 von 39 Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlleiter abberufen oder ersetzt werden. 25 Mängelbeseitigung (1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn bei Parteien oder Wählergruppen der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht worden ist ( 20 Abs. 5), die Frist nach 21 nicht gewahrt ist, bei Parteien oder Wählergruppen der Name der Partei oder der Wählergruppe fehlt ( 22 Abs. 1 Satz 1), der Wahlvorschlag nicht gemäß 22 Abs. 4 unterzeichnet ist. 26 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 40.Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. (2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen und den Erfordernissen der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen. (3) In den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber gestrichen, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen. (4) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson oder der Wahlleiter binnen drei Tagen nach Verkündung Beschwerde erheben. Der Wahlleiter kann dies auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages tun. (5) Über die Beschwerde entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuss, bei Wahlvorschlägen in kreisfreien Städten und in Landkreisen der Landeswahlausschuss. In der

16 Seite 16 von 39 Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu entscheiden. (6) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. 27 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlbereich unter Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt. (2) Die Stimmzettel enthalten die Namen der Bewerber in folgender Anordnung: 2. Bewerber, die für eine der an der letzten Kommunalwahl beteiligten Parteien auftreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl im Landesdurchschnitt erreichten Stimmenzahl, Bewerber, die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten, in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Partei und Wählergruppe, 3. Einzelbewerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens. (3) In Wahlbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik ( 75a) durchgeführt wird, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet. Abschnitt 3 Wahlhandlung 28 Öffentlichkeit der Wahl Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. 29 Unzulässige Wahlwerbung und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

17 Seite 17 von Wahrung des Wahlgeheimnisses (1) Es ist dafür zu sorgen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern. (2) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, einem Mitglied des Wahlvorstandes zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Das Gleiche gilt auch für einen Wähler, der außerstande ist, selbst das Stimmzählgerät zu bedienen. 31 Stimmabgabe (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. (2) Das Innenministerium kann zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmzählgeräte verwendet werden. (3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind. 32 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Gemeindewahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen und von der Gemeindewahlbehörde freigemachten Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein, 2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Ein Wähler, der nicht lesen kann oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet ist. Der Gemeindewahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig;er ist Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches.

18 Seite 18 von 39 (3) Die Wahlbriefe eines Wahlbereiches werden von der Gemeindewahlbehörde dem oder den für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirk(en) zugeleitet. Abschnitt 4 Feststellung des Wahlergebnisses und System der Sitzverteilung 33 Feststellung im Wahlbezirk (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber und 2. auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind. (2) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. (3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben haben. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. 34 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. mehr als drei Kennzeichnungen enthält, 5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 sind alle Stimmen ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem alle Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, jedoch eine Zurückweisung gemäß 35 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. 35 Zurückweisung von Wahlbriefen (1) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn

19 Seite 19 von 39 der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmzettelumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen sind, 4. im Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag enthalten ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. (2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn ein Wähler, der an der Briefwahl teilgenommen hat, verstorben ist, seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet ( 7 Abs. 1 Nr. 2) aufgegeben oder sonst sein Wahlrecht verloren hat. (3) Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt dies als drei ungültige Stimmen. (4) Mehrere Stimmzettel derselben Wahl in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ein Stimmzettel mit drei ungültigen Stimmen. 36 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich fest, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber und 2. auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind. 37 System der Sitzverteilung im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich (1) Der Wahlausschuss stellt die nach 36 festgestellten Stimmzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. (2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen.

20 Seite 20 von 39 Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt. In den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist bei der Feststellung nach Satz 1, ob auf eine Partei oder Wählergruppe mehr als die Hälfte der Sitze entfallen ist, der Sitz des direkt gewählten Bürgermeisters bei der Partei oder Wählergruppe zu berücksichtigen, von der er zur Wahl vorgeschlagen ist. (4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenen Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber. (5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahl. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden, als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber. (6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. (7) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind. 38 System der Sitzverteilung im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen (1) Aufgrund der Wahlergebnisse nach 36 stellt der Wahlausschuss die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe und 2. die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlags (Einzelbewerbers) als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. (2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern aufgrund ihrer Gesamtstimmenzahlen (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß 37 Abs. 2 und 3 zugeteilt. (3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen entsprechend dem Verfahren nach 37 zugeteilt.

21 Seite 21 von 39 (4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlags richtet sich nach 37. Entfallen auf einen Bewerber im Sinne des 20 Abs. 4 rechnerisch mehrere Sitze, wird er bei der Sitzverteilung in dem Wahlbereich berücksichtigt, in welchem er die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber. Bei gleicher Reihenfolge der Bewerber entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind. 39 Ersatzpersonen (1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlags. (2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 38 Abs. 5 Satz 3 findet Anwendung. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich an. Ihre Reihenfolge wird durch die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber entschieden. (3) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest. 40 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt. 41 Benachrichtigung der Gewählten Der Wahlleiter hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss schriftlich zu benachrichtigen und auf die Regelung des 42 hinzuweisen. 42 Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung eine Woche nach öffentlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses ( 40), es sei denn, er

22 Seite 22 von 39 erklärt binnen dieser Woche gegenüber dem Wahlleiter schriftlich, dass er die Wahl nicht annimmt. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung; die Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden. Abschnitt 5 Wahlprüfung, Nachwahl 43 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes und die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. (2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe beim Wahlleiter zu erheben. (3) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 44 Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl (1) Die neue Vertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach 43 in folgender Weise zu beschließen: 2. war ein Vertreter nicht wählbar oder hätte er aus anderen Gründen, die sich aus dem Gesetz oder der Kommunalwahlordnung ergeben, nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, ist die Ungültigkeit seiner Wahl festzustellen und sein Ausscheiden anzuordnen, sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (Wiederholungswahl 48) a) b) wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken, wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke eines Wahlbereichserstrecken, in diesem Wahlbereich, ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen, liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären. (2) An der Beratung und Beschlussfassung nach Absatz 1 können die Mitglieder der Vertretung auch dann mitwirken, wenn sie von der Entscheidung betroffen werden.

23 Seite 23 von Verwaltungsgerichtliche Entscheidung (1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung nach 44 ist dem, der den Einspruch erhoben hat, und dem, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, sowie der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Gegen den Beschluss der Vertretung steht den Beteiligten nach Absatz 1 binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu. (3) Für das Wahlprüfungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die allgemeinen Grundsätze über die verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. 46 Anfechtung Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz sowie den in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. 47 Rechtswirksamkeit der Beschlüsse der Vertretung Beschlüsse der Vertretung, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt. 48 Wiederholungswahl (1) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren aufgrund derselben Wahlvorschläge und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht drei Monate verflossen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die Hauptwahl. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate verflossen, so wird das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert. (2) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt. (3) Wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt, so beginnt die Wahlperiode der neuen Vertretung mit dem Tage der Wiederholungswahl und endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der

24 Seite 24 von 39 allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode. (4) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde setzt den Tag der Wiederholungswahl fest. (5) Die Verteilung der Sitze ist nach dem Ergebnis der Wiederholungswahl zu berichtigen. (6) Ist eine Wahl landesweit ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, bestimmt die Landesregierung den Wahltag. 49 Neufeststellung des Wahlergebnisses (1) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen. (2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der 43 bis 46. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach 45 rechtskräftig aufgehoben, so ist die Anfechtung des neu festgestellten Wahlergebnisses nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweicht. (1) Eine Nachwahl findet statt 50 Nachwahl in einem Wahlgebiet, wenn nach dem Zulassungsverfahren ( 26 Abs. 1) aufgrund der Anzahl der eingereichten oder zugelassenen Wahlvorschläge feststeht, dass mehr als ein Drittel der nach 4 zu besetzenden Mandate unbesetzt bleibt, 2. in einem Wahlbereich ( 5), wenn für diesen Wahlbereich keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden, 3. in einem Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk, wenn dort die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann. (2) Die Nachwahlen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Hauptwahl, die Nachwahlen nach Absatz 1 Nr. 3 einen Monat nach dem Wegfall der Hinderungsgründe an einem von der Rechtsaufsichtsbehörde festzusetzenden Tag abzuhalten. (3) Die Verteilung der Sitze ist nach den Ergebnissen der Nachwahl zu berichtigen.

25 Seite 25 von Ergänzungswahl (1) Scheiden während der Wahlperiode so viele Vertreter aus der Vertretung aus, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach 4 unbesetzt sind, werden die freien Sitze für den Rest der Wahlperiode neu besetzt. (2) Die Wahl findet innerhalb von vier Monaten an einem von der Rechtsaufsichtsbehörde festzusetzenden Tag statt. Wäre eine Ergänzungswahl innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode vorzunehmen, so kann davon abgesehen werden; die Entscheidung trifft die Rechtsaufsichtsbehörde. 52 Wahl aus besonderem Anlass (1) Eine Wahl aus besonderem Anlass findet für den Rest der bisherigen Wahlperiode statt, wenn 2. eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst wird oder aus Anlass der Auflösung oder Neubildung von Gemeinden und einzelner oder aller Landkreise oder der Änderung von Gemeinde- und Landkreisgrenzen nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung eine Wahl erforderlich wird. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit er nicht im Gebietsänderungsvertrag oder gesetzlich festgelegt worden ist. (2) Die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreter in einer Gemeinde, die durch eine Gebietsänderung mehr Einwohner erhält, erhöht sich bis zum Ende der Wahlperiode im gleichen Verhältnis wie die Einwohnerzahl. In dem unmittelbar betroffenen Gebiet findet binnen vier Monaten eine Wahl aus besonderem Anlass gemäß Absatz 1 Nr. 2 statt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Landkreise entsprechend. (3) Im Fall der Neubildung von Gemeinden und Landkreisen bestimmt sich die Anzahl der zu wählenden Vertreter nach 4 Abs. 1 und 2. Findet die Wahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode. Soweit mit der Neubildung eine Auflösung von Gemeinden oder Landkreisen verbunden ist, endet die Wahlzeit der bisherigen Gemeindevertreter und Kreistagsmitglieder mit dieser Auflösung. Abschnitt 6 Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern 53 Verlust des Sitzes (1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz und scheidet aus der Vertretung aus, wenn

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