Sportschifffahrt. Info für Wassersportler. Main, Main-Donau-Kanal, Donau. Internet:

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1 Sportschifffahrt Info für Wassersportler Main, Main-Donau-Kanal, Donau Allgemeiner Deutscher Automobilclub e.v. Grenzverkehr und Sportschifffahrt Am Westpark 8, München Internet:

2 Inhalt Seite 1. Allgemeines 1 2. Verkehrsvorschriften für Sportboote 1 3. Wichtige Einzelvorschriften für Sportboote und Kleinfahrzeuge 2 4. Verhaltensregeln für die Fahrt 3 5. Benutzung der Bootsanlagen und Schiffsschleusen 5 6. Sicherheitsausrüstung an Bord 6 7. Sonstige Ausrüstungsvorschriften 7 8. Versicherungspflicht für Sportboote 7 9. Benutzung von Funkgeräten Notruf Wetterberichte Ausübung weiterer Wassersportarten Umwelt und Naturschutz Infos zum Chartern Wichtige Anschriften Seekarten und nautische Literatur 11 Tabelle: Schleusenöffnungszeiten und Einsetzstellen 12 Impressum Titelfoto: Main-Donau-Kanal Monument in Beilngries Herausgeber: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.v. (ADAC) Fachbereich: ADAC Grenzverkehr & Sportschifffahrt Leitung Sportschifffahrt-Redaktion: Steffen Häbich Redaktion: Ralf Manglkammer Diese Informationen wurden vom ADAC mit viel Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir nicht übernehmen. Nachdruck auch auszugsweise nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von ADAC Grenzverkehr & Sportschifffahrt gestattet. Redaktionsschluss: Januar 2009

3 1. Allgemeines Dieses Merkblatt soll den Wassersportlern auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau eine Hilfe sein. Es verweist auf wichtige Rechtsvorschriften, die zu beachten sind, und gibt Hinweise und Empfehlungen. Auch auf dem Wasser gibt es verbindliche Regeln für das Verhalten der Freizeitskipper. Sicherheit auf unseren Wasserstraßen lässt sich nur erreichen, wenn sich jeder Verkehrsteilnehmer im Rahmen seiner Verantwortung den Vorschriften und den nautischen Übungen gemäß verhält. Die Kenntnis des Inhalts dieses Merkblattes entbindet den Fahrzeugführer nicht von der Verpflichtung, sich vor Fahrtantritt über die jeweils gültigen Verkehrsvorschriften zu informieren. Die Schifffahrt auf dem Main und Main-Donau-Kanal ist durch die Binnenschifffahrtsstraßen- Ordnung, auf der Donau durch die Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der jeweils gültigen Fassung, sowie durch die dazu erlassenen und bekannt gemachten Einzelanordnungen geregelt. Allen Verkehrsvorschriften voran steht der Grundsatz nach 1.04 der genannten Vorschriften, dass der Schiffsführer alle Maßnahmen zu treffen hat, welche die allgemeine Sorgfalt sowie die berufliche und die wassersportliche Übung gebieten, um die Gefährdung von Menschenleben, die Beschädigung des eigenen sowie anderer Fahrzeuge, die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und jede Beeinträchtigung der Umwelt zu verhüten. Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften notwendig machen. Der Schiffsführer und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, ein Fahrzeug zu führen. 2. Verkehrsvorschriften für Sportboote Für die Beteiligung am Schiffsverkehr auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau gelten im Bereich des Wassersports im Wesentlichen folgende Rechtsvorschriften in der nach dem Stand nachträglicher Änderungen jeweils neuesten Fassung: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 08. Oktober 1998 (BGBl. I S Anlageband). Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741 Anlage A). Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (BinSchUO) vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Sportboot FüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536) Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins (RadarPatEVB) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018) 11 Seite 1

4 Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (BinSchSprFunkV) vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S 4569) Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226) Verordnung über das Wasserskilaufen auf Binnenschifffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung) vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), geändert durch die Verordnung vom 12. August 1998 (BGBI. I S.2199) Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten 10. GSGV vom 18. Dezember 1995 (BGB I S 1936) Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (BinSch-SportbootVermV) vom 18. April 2000 (BGB I S. 572) Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Betriebsanlagenverordnung) im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 15. September 1993 (VkBl. S. 701) Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 29. Juli 1993 (VkBl. S. 658) Daneben gelten die von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd sowie den nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämtern erlassenen Anordnungen, die Regelungen vorübergehender Art enthalten. 3. Wichtige Einzelvorschriften für Sportboote und Kleinfahrzeuge Sportfahrzeuge/Kleinfahrzeuge Sportfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge, die ausschließlich für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden. Sportfahrzeuge sind Kleinfahrzeuge, wenn der Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet weniger als 20 m lang ist. Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen Nach der KIFzKV-BinSch sind Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschinen, deren effektive Nutzleistung 2,21 kw (3 PS) übersteigt und Segelboote über 5,50 m Länge ohne Motor, kennzeichnungspflichtig. Das heißt, sie müssen ein amtliches oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen (Internationaler Bootsschein) führen. Boote, die von dieser Verordnung ausgenommen sind, müssen mit dem Bootsnamen (außen) sowie mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers (innen) versehen sein. Sie können aber freiwillig ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Führerscheinpflicht Führer von Sportfahrzeugen von mehr als 3,68 kw (5 PS) Antriebsleistung benötigen einen Sportbootführerschein-Binnen (bis 15m Bootslänge). Führer von Sportfahrzeugen mit einer Länge größer als 15 m müssen ein Sportpatent bzw. ein Sportschifferzeugnis gemäß der Rheinpatentverordnung (RheinPatV) oder Binnenschifferpatenverordnung (BinnenSchPatentV) besitzen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt Sportbootführerscheine und Funkzeugnisse. 22 Seite 2

5 Eintrag in das Binnenschiffsregister (BSR) / Untersuchungspflichtige Sportfahrzeuge Bei einer Wasserverdrängung von mehr als 10 m 3 bei größter Eintauchung des Schiffes ist der Eigentümer verpflichtet, das Schiff zur Eintragung ins BSR anzumelden. Wenn nicht ein besonders völliger Schiffsrumpf vorliegt, entspricht einer Wasserverdrängung von 10 m 3 bei: Motoryachten einer Länge über alles von ca.11,0 m Segelyachten einer Länge über alles von ca.12,0 m. In diesem Falle ist der Eichschein Voraussetzung zur Eintragung ins BSR. Boote über 20 m Länge oder mehr bzw. deren Produkt aus LxBxT ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt, sind untersuchungspflichtige Sportfahrzeuge und müssen einer detaillierten Inspektion unterzogen werden, bevor eine Eintragung im BSR erfolgen kann. 4. Verhaltensregeln für die Fahrt Grundregeln Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist, und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Rücksichtnahme auf andere Benutzer der Wasserstraßen ist oberstes Gebot. Fahrregeln auf den Binnenschifffahrtsstraßen Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die meist größeren Fahrzeuge mit Maschinenantrieb wegen der Fahrwasserverhältnisse an einen bestimmten Kurs gebunden sind und die Ausweichmöglichkeiten begrenzt sind. Im Folgenden gilt: Kleinfahrzeuge müssen Großfahrzeugen ausweichen. Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser ausreichend breit ist. Überholmanöver dürfen erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie ohne Gefahr ausgeführt werden können. Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit darf dabei nicht überschritten werden. Kurs und Geschwindigkeit dürfen nicht so geändert werden, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht. Fahrgeschwindigkeit Main im Schleusenkanal Gerlachshausen: 8 km/h auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanal bis oberhalb der Eisenbahnbrücke Hallstadt 15 km/h im Wehrarm Volkach: 10 km/h Main-Donau-Kanal Fahrzeuge mit bis zu 1,30 m Tiefgang: 13 km/h Fahrzeuge mit über 1,30 m Tiefgang: 11 km/h Im Übrigen sollte die Fahrtgeschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten oder Verkehrssituationen angepasst sein. Bitte vermeiden Sie im Interesse eines guten Ansehens der Sportschifffahrt in der Öffentlichkeit Geschwindigkeiten, die mit starker Wellenbildung und Lärm nicht nur andere, insbesondere stillliegende Fahrzeuge, sondern auch die im Wasser und am Ufer lebenden Tiere und Pflanzen sowie Spaziergänger auf den Uferwegen und Anlieger unnötig beeinträchtigen. 33 Seite 3

6 Anlegen, Ankern und Festmachen Beim Ankern und Festmachen darf die durchgehende Schifffahrt nicht behindert werden. Der Wellenschlag und die Sogwirkung vorbeifahrender Schiffe sowie eventuelle Schwankungen des Wasserstandes müssen beachtet werden. Anlegen und Festmachen an Fahrwasserbezeichnungen ist verboten. Ebenso dürfen Bäume und Sträucher nicht zum Festmachen benutzt werden. Anker dürfen nur auf folgenden Strecken benutzt werden: von der Abzweigung aus dem Main bis zum Trenndamm des Schleusenbereichs Bamberg (km 6,45), vom Hochwassersperrtor Neuses (km 21,81) bis zur Einmündung der Regnitz unterhalb der Schleuse Hausen (km 32,00), von der Einmündung der Altmühl (km 136,60) bis zur Umschlagstelle Riedenburg (km 149,80), vom Unterwasser der Schleuse Riedenburg (km 151,30) bis Essing (km 161,50), vom Unterwasser der Schleuse Kelheim (km 166,50) bis zur Einmündung in die Donau. Fahrrinnenbezeichnung und -tiefe Soweit die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes schwimmende Schifffahrtszeichen an einzelnen Stellen zur besseren Orientierung für die Schifffahrt auslegt, gilt hierfür folgendes: Die Fahrrinne ist mindestens 36 m breit und von der Abzweigung aus dem Main bis zur Schleuse Bamberg 2,70 m tief. Die Bezeichnung der Fahrrinne erfolgt immer in Fließrichtung des Gewässers (der Talfahrt) gesehen an der rechten Seite mit roten Stumpftonnen mit stumpfen Toppzeichen, an der linken Seite mit grünen Spitztonnen mit spitzen Toppzeichen. Die Tonnen bezeichnen den Rand der Fahrrinne. Eine Fahrrinnenspaltung wird durch waagerecht rot-grün gestreifte Kugeltonnen mit rundem Toppzeichen angezeigt. Hindernisse wie Buhnen, Parallelbauwerke und Kiesbänke in oder an der Wasserstraße werden durch waagerecht rot-weiß oder grün-weiß gestreifte Spierentonnen oder Schwimmerstangen bezeichnet. Schifffahrtszeichen dienen der Sicherheit des Schiffsverkehrs. Es ist daher nicht gestattet, Schifffahrtszeichen (z.b. Tonnen, Hektometerzeichen, Schwimmerstangen, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen. Jeder Schiffsführer ist im Interesse der Sicherheit des Schiffsverkehrs verpflichtet, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben hat, eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt hat, Veränderungen an den Schifffahrtszeichen (z.b. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) festgestellt hat. Durchfahrtshöhen Auf dem Main und dem MDK betragen die geringsten Durchfahrtshöhen 6 m. Einzige Ausnahmen bilden: Löwenbrücke in Bamberg: 5,49 m Kettenbrücke in Bamberg: 5,33 m. 44 Seite 4

7 5. Benutzung der Bootsanlagen und Schiffsschleusen Bootsanlagen für die Sportschifffahrt Alle Anlagen für die Sportschifffahrt dürfen nur am Tage benutzt werden. Die Schiffsschleusen von Eibach bis Kelheim sind mit Schwimmpollern ausgerüstet. Weiterhin gilt: Wenn die Anlagen für die Sportschifffahrt aus besonderen Gründen gesperrt sind (es fehlt dann neben den Zufahrten der weiße Pfeil auf blauem Grund mit dem Zusatz "Bootsschleuse" und die Sperrtafel wird gezeigt), kann die Schiffsschleuse nach Anweisung des Schleusenpersonals für bootsschleusengeeignete Fahrzeuge kostenlos benutzt werden. Hierbei werden die Sportboote entweder in größerer Anzahl oder zusammen mit Großfahrzeugen geschleust. Die Schütze und Tore der Bootsschleusen müssen von den Benutzern unter Beachtung der aushängenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootschleusen und die Ausfahrt ist erst gestattet, wenn die Schleusentore vollständig geöffnet sind und sich der Torantriebsmotor ausgeschaltet hat. Die Benutzer der Bootsschleusen müssen auf die aus der Bootsgasse ausfahrenden Boote Rücksicht nehmen. Beim Füllen und besonders beim Entleeren der Bootsschleuse ist darauf zu achten, dass keine Boote in der Nähe des Ober- und Untertores im Sog- und Strömungsbereich liegen. Beim Steigen oder Sinken des Kammerwasserstandes sind die Halteleinen ordnungsgemäß nachzulassen. Ein Aufhängen des Bootes kann Lebensgefahr bedeuten! Zum Befestigen der Halteleinen sind hierfür vorgesehene Einrichtungen (Plattform- und Nischenpoller) zu benutzen. Die Haltestangen in den Bootsschleusen sind nicht zum Festmachen. Auch die Bootsgassen müssen von den Benutzern unter Beachtung der aushängenden Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die Einfahrt in die Bootsgasse ist nur so lange gestattet, wie die Kontrolllampe "grün" zeigt. In der übrigen Zeit zeigt die Kontrolllampe "rot". Ist die Bootsgasse außer Betrieb, sind die Kontrolllampen gelöscht. Die Benutzung der Bootsgassen ist nur sportlich geübten Wassersporttreibenden zu empfehlen. Es ist verboten, das Schleusengelände außer zur Schleusung, zur Herbeiholung der Schleusenaufsicht oder zum Umtragen zu betreten. Ferner ist es verboten, beim Umtragen den Betrieb der Bootsschleusen und der Bootsgassen zu behindern. Wassermotorrädern ist die Benutzung von Schleusen und Bootsgassen verboten. Benutzung der Schiffsschleusen Kleinfahrzeuge dürfen nur in die Schiffsschleuse einfahren, nachdem der Schleusenbetriebsstelle mitgeteilt wurde, dass die Absicht besteht, die Schiffsschleuse zu benutzen. Die Benutzung der Schiffsschleuse ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung und nach Anweisung der Schleusenbetriebsstelle in den o.g. Ausnahmefällen gestattet. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten: Im Schleusenbereich darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Das Überholen ist verboten. Zum Schutz der Schleusenkammer und des Fahrzeuges müssen Fender benutzt werden. 55 Seite 5

8 Die nutzbare Länge ist an den Kammerwänden gekennzeichnet. Wird diese Kennzeichnung nicht beachtet, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug beim Leeren der Schleusenkammer aufsetzt und beschädigt wird. Außer zur Einfahrt in die Schleuse darf nicht über das am Ufer aufgestellte Halteschild hinausgefahren werden. Kleinfahrzeuge dürfen erst nach den anderen größeren Fahrzeugen nach Aufforderung in die Schiffsschleuse einfahren. In der Schleusenkammer ist ausreichender Abstand zu den Fahrzeugen mit Antriebsmaschine zu halten. Besondere Gefahren an allen Staustufen Das Heranfahren an die Wehre und Kraftwerke ist sowohl vom Oberwasser als auch vom Unterwasser her wegen der damit verbundenen Lebensgefahr verboten. Die Wehröffnungen werden bei stärkerer Wasserführung überströmt und dadurch Fahrzeuge im Oberwasser in gefährlicher Weise zum Wehr hingezogen. Im Unterwasser entstehen gefährliche Walzen und Wirbel, in die ein Kleinfahrzeug leicht hineingerät, aber nicht wieder herauskommt! Deshalb liegt eine genaue Beachtung dieses Verbots im eigenen Interesse der Wassersporttreibenden. Die Einfahrt zu den vorhandenen Anlagen für die Kleinschifffahrt darf nur erfolgen, wenn diese für den Verkehr geöffnet sind, und es muss dabei stets das entsprechende Ufer oder Trennwerk scharf angehalten werden. Nötigenfalls müssen Ruder- oder Paddelboote bei der Ausfahrt nach Oberstrom vom Ufer aus getreidelt werden (an der Leine ziehen). Während der Sommermonate ist im Oberwasser der einzelnen Wehranlagen vom Molenkopf der Bootsschleuse bis zum gegenüberliegenden Ufer eine Reihe gelber Bojen, die einen roten Zylinder mit weißen Querstreifen tragen, ausgelegt. Bei Dunkelheit sind die Sperrzeichen auf der Mole und dem Ufer beleuchtet. Das Befahren der Wasserfläche zwischen dieser Linie und dem Wehr/Kraftwerk ist verboten. Im Unterwasser der einzelnen Wehranlagen wird die Grenze der gesperrten Wasserfläche durch je eine rot-weiß-rote Tafel auf der Unterhafenmole und am gegenüberliegenden Ufer gekennzeichnet. Die Tafel auf der Unterhafenmole wird nachts angestrahlt. Sperrungen Zahlreiche Schleusen auf Main, Main-Donau-Kanal und Donau werden vom Uhr Uhr Sicherheitsüberprüfungen bzw. Reparaturen unterzogen. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Wasser- und Schifffahrtsämtern oder unter 6. Sicherheitsausrüstung an Bord Jeder Skipper sollte dafür sorgen, entsprechend der Bootsgröße ausreichend Rettungsmittel an Bord mitzuführen. Eine sinnvolle auf die Bootsgröße und das Fahrtgebiet abgestimmte Sicherheitsausrüstung dient der Sicherheit der gesamten Besatzung. Empfohlene Mindestausrüstung für Sportfahrzeuge im Binnenbereich: Ohnmachtsichere Rettungsweste mit CE Kennzeichen für jede Person an Bord Rettungsinsel je nach Bootsgröße Rettungsringe eine schwimmfähige Rettungsleine von mindestens 16 m Länge (international vorgeschrieben nach SOLAS 74/83 ist eine Rettungsleine von mindestens 30 m). zwei tragbare Feuerlöscher der Brandklasse ABC entsprechend DIN 14406, amtl. geprüft pyrotechnische Signalmittel 66 Seite 6

9 Schöpfgefäß zum Wasserschöpfen oder eine von Hand bedienbare Bilgen-Pumpe Anker mit ausreichend langer Leine Erste-Hilfe-Ausrüstung Handlampen, davon eine besonders lichtstarke für Notsignale ein aktiver oder passiver Radar-Reflektor Absperrventile an allen Kraftstofftanks eine UKW-Sprechfunkanlage ein Rundfunkempfänger für Wetterberichte Bootshaken für An- und Ablegemanöver sowie eine ausreichende Anzahl Fender zwei Paddel oder Riemen Reservekanister eine rote Flagge, Mindestmaß 60 x 60 cm, zur Kennzeichnung bei Manövrierunfähigkeit Nebelhorn Gewässerkarten 7. Sonstige Ausrüstungsvorschriften Abgas- und Geräuschgrenzwerte für Sportboote / Wassermotorräder Seit 2005 schreibt die neue EU-Richtlinie 2003/44/EG für alle Mitgliedsstaaten neue Abgas- und Geräuschgrenzwerte für Sportboote und Wassermotorräder vor. Die neuen Grenzwerte gelten für das Inverkehrbringen bzw. Inbetriebnehmen von allen neu gekauften Fahrzeugen mit: Selbstzündungs- und Viertakt-Fremdzündungsmotoren seit dem , Motoren mit Zweitakt-Fremdzündungsmotoren seit dem Wichtig: Laut EU-Richtlinie bestehen für Zweitaktmotoren neue Abgasvorschriften, aber kein generelles Fahrverbot. Zweitaktmotoren, die die neuen Grenzwerte überschreiten, konnten noch bis zum in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden und dürfen auch nach dem weiterhin benutzt werden. Seit dem müssen alle Neufahrzeuge, die in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden, die geltenden Grenzwerte der EU-Richtlinie einhalten. 8. Versicherungsempfehlung für Sportboote Eine Bootshaftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch ist der Abschluss einer Versicherung zu empfehlen. Die ADAC-WassersportVersicherung bietet Bootseignern und Skippern einen umfassenden und preiswerten Schutz an: ADAC-WassersportHaftpflicht. Eine ADAC-WassersportHaftpflicht schützt Sie weltweit. ADAC- Mitglieder erhalten bei Abschluss einen Rabatt von 10%. ADAC-WassersportKasko. Beim Abschluss der ADAC-WassersportKasko erhalten Inhaber des Internationalen Bootsscheins/IBS vom ADAC 10% und ADAC-Mitglieder weitere 10% Rabatt. ADAC-Skipperhaftpflicht. Skipper, Crewmitglieder und jede Person, die sich mit Zustimmung des Skippers als Gast an Bord eines Wassersportfahrzeuges aufhält, kann sich durch die ADAC- Skipperhaftpflicht absichern. 77 Seite 7

10 Informationen zur ADAC-WassersportVersicherung unter: per Telefon: (14 Cent/Min. aus dem Festnetz der dt. Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen) oder bei jeder ADAC-Geschäftsstelle. 9. Benutzung von Funkgeräten Sprechfunk auf Binnenschifffahrtsstraßen Ein UKW-Funkgerät ist als Ausrüstungsteil bei Sportbooten auf allen deutschen Binnenschifffahrtsstraßen - außer bei unsichtigem Wetter/Radarfahrt - nicht vorgeschrieben. Ist jedoch ein UKW-Sprechfunkgerät an Bord, sind folgende Punkte zu beachten: Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Ist auf dem Rheinpegel Hochwasserstufe 1 gemeldet, dürfen nur noch Fahrzeuge einschließlich Kleinfahrzeuge ihre Fahrt fortsetzen, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Der Verkehrskreis "Nautischer Informationsdienst" ist auf Empfang zu schalten. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl II S. 1213) und der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß den gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10) entsprechen. Darüber hinaus den Vorschriften der Vereinbarung nach Buchstabe a, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk ( 1.10 Nr. 1 Buchstabe l) erläutert sind, dieser Verordnung und der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569) in der jeweils geltenden Fassung. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff Schiff zugewiesenen Kanal melden. Das Tafelzeichen B.11 weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen. Wichtig: Auf allen mit UKW-Sprechfunk ausgerüsteten Schiffen muss das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk in der jeweils aktuellen Ausgabe vorhanden sein. Auf den Binnenschifffahrtsstraßen Rhein und Mosel muss zusätzlich der Regionale Teil Rhein/Mosel, auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen zusätzlich der für die befahrene Wasserstraße einschlägige Auszug aus dem Regional Teil Deutschland des Handbuches an Bord vorhanden sein. Erhältlich ist das Buch über den Binnenschifffahrts-Verlag GmbH, Postfach , Duisburg, Telefon 0203/ , Telefax 0203/ Der Allgemeine Teil des Handbuchs und der Regionale Teil Rhein/Mosel sind auch auf der Internetseite der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unter als Download-Datei eingestellt. Frequenzzuteilung: Auf allen Binnenschifffahrtsstraßen ist es Pflicht, die Urkunde über die Frequenzzuteilung mitzuführen. ATIS Auf den Binnenschifffahrtsstraßen müssen alle Funkgeräte an Bord mit einem ATIS-Coder ausgerüstet sein. Die Abkürzung "ATIS" steht für Automatic Transmitter Identifikation System, das der automatischen Identifizierung von Schiffsfunkstellen dienen soll. 88 Seite 8

11 Nautischer Informationsfunk (NIF) Auf den Binnenschifffahrtsstraßen steht für den Funkverkehr der Schifffahrt der Verkehrskreis "Nautische Information" (Schiff - Land) zur Verfügung. An den Ufern der Wasserstraßen sind an den Bereichsgrenzen die zu verwendenden Funkkanäle durch UKW-Tafelzeichen angegeben. 10. Notruf Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist der Notruf auf Kanal 10 oder auf dem Kanal des Nautischen Informationsfunk/Schleusenfunk erreichbar. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (z. B. Fahrzeug in Not, Mann über Bord) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Notzeichen Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: bei Nacht: ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; bei Tag: eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. 11. Wetterberichte See- und Wassersportberichte im Internet: Weitere Informationen über: Deutscher Wetterdienst: Telefon: 040 / gebührenpflichtig 12. Ausübung weiterer Wassersportarten Baden Das Baden ist verboten im Bereich bis zu 100 m ober- und unterhalb von Brücken, Wehr- und Wasserkraftanlagen, Schleusen und Hafeneinfahrten. Es ist ebenso verboten, an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen, sich an ihnen festzuhalten oder sie zu erklettern. Alle Wassersportler, insbesondere Motorsportfahrzeuge und Wasserskifahrer, haben gegenüber Badenden größte Aufmerksamkeit und Rücksicht zu üben. Ein generelles Badeverbot existiert nicht. Aufgrund der vorhandenen eingeschränkten Wasserqualität und dem Schiffsverkehr wird aber vom Baden abgeraten. Wasserski Wasserski darf nur auf den Strecken gefahren werden, die durch das Tafelzeichen E.17 gekennzeichnet sind. Grundsätzlich sind diese aufgestellten Tafelzeichen für die Begrenzung der Wasserskistrecken maßgebend, auch wenn veröffentlichte Übersichten andere Strecken ausweisen. Auf den freigegebenen Strecken und Wasserflächen 0,00 0,20 Höhe Bischberg Anschluss an die Wasserskistrecke auf dem Main und 26,25(W) 26,56(W) im Wehrarm der Regnitzstaustufe Forchheim Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist das Wasserskifahren in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt, sofern nicht durch Zusatzschilder unter den Tafelzeichen bestimmte Zeiten festgesetzt sind. Bei verminderter Sicht ist das Wasserskifahren verboten. 99 Seite 9

12 Neben dem Schiffsführer ist das Motorboot mit einer weiteren geeigneten Person zu besetzen, die in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer sowie die Fahrtstrecke zu beobachten. Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schwimmern und Badenden müssen sich die Wasserskifahrer im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten. Schleifenund Slalomfahrten sind dabei untersagt. Wassermotorräder Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserfläche verboten. Dies gilt nicht für Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und für Touren- und Wanderfahrten, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird. Freigegebene Strecken auf dem Main sind: 48,50 49,30 Raum Offenbach/Rumpenheim, rechte Stromseite 168,20 170,00 Raum Trennfeld 206,20 207,60 Raum Neuendorf/Langenprozelten 325,00 326,00 Raum Bergrheinfeld/Grafenrheinfeld 346,30 347,30 Raum Ottendorf/Untertheres Das Führen von Wassermotorrädern ist nur erlaubt in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 Metern. Weitere Sportarten Das Drachenfliegen und das Fallschirmfliegen darf nur mit Genehmigung des zuständigen Wasserund Schifffahrtsamtes betrieben werden. 13. Umwelt und Naturschutz Der Schiffsführer und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Daher sollte die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich gehalten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten vermieden werden. Abfälle dürfen auf keinen Fall ins Wasser geworfen werden, sondern sind an Land ordnungsgemäß zu entsorgen. Darüber hinaus sind die Lebensräume von Pflanzen und Tieren in Gewässern und Feuchtgebieten zu schützen, um den Bestand nicht zu gefährden. 14. Infos zum Chartern Verzeichnis von Charterfirmen Die ADAC-Sportschifffahrt hat Anschriften und Angebote von Charterfirmen in Europa und Übersee nach Ländern zusammengestellt und gibt diese als Merkblatt ohne Werturteil heraus. Angegeben sind die Anschrift, Reviere, Bootsklasse und Preise mit Hinweis auf günstige Konditionen für ADAC- Mitglieder. Allgemeine Tipps zum Chartern ergänzen den Service für Charterkunden. 15. Wichtige Anschriften Aktuelle Länderinformationen erhalten Sie unter: Reiseinformationen unter: Seite 10

13 ADAC-Newsletter Service für ADAC-Mitglieder und Skipper Auf Wunsch bekommen Clubmitglieder vierzehntägig den ADAC-ReiseService-Newsletter mit aktuellen Informationen aus dem Wassersport. Anmeldung unter Bundesnetzagentur Außenstelle Hamburg Sachsenstr. 12 und Hamburg Tel.: (040) Fax: (040) Seekarten und nautische Literatur ADAC-Marinaführer Deutschland / Europa Der ADAC Marinaführer enthält über 1000 Marinas an Flüssen, Seen und Küsten in 16 Ländern Europas, umfangreich geprüft und bewertet. Dazu Hafenkarten, Piktogramme und ausführliche Beschreibungen sowie umfassende Infos zum Ansteuern und Anlegen. Perfekt zum Gebrauch an Bord. Erhältlich ab Mitte Januar 2009 im Handel oder online auf ISBN: Preis: 24,95 Euro (D) Sicherheit auf dem Wasser Die Broschüre ist bestellbar über die Homepage des Bundesministeriums für Verkehr Bau und Stadtentwicklung Die Donau I inkl. Main-Donau-Kanal. Guide für die Sportschifffahrt von Kelheim bis Jochenstein. ISBN: Preis: Euro Wasserwege Handbuch 2008/2009 Doris & Andreas Saal Heel Verlag ISBN: Folgende Gewässerkarten können beim Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg, Erlanger Straße 1, Regensburg, bestellt werden. Die anfallenden Gebühren sowie die Versandkosten sind im Vorgriff per Lastschriftverfahren zu entrichten. Wasser Teil Ausgabe Abschnitt Gebühr Bemerkungen -straße Euro Main I 2002 Km 0 (Mainmündung) km 188 (Staustufe Rothenfels) 39,00 in Ordner geheftete Kartenblätter (etwa DIN A 4) Main II 2003 Km 185 (Staustufe Rothenfels) 39,00 in Ordner geheftete km 387 (Hallstadt) Kartenblätter (etwa DIN A 4) MDK I 2005 Kelheim - Jochenstein 39,00 in Ordner geheftete Kartenblätter (etwa DIN A 4) 1111 Seite 11

14 Schleusen Schleusen Straße Bamberg Am Galgenfuhr 25 Strullendorf An der Schleuse 5a Forchheim Zur Staustufe 32 Hausen Erlangen Kriegenbrunn Nürnberg Hauptstraße Möhrendorfer Weg Schleusenstraße 58 Rheinstraße Eibach Wiener Straße 101 Leerstetten Eckersmühlen Hilpoltstein Bachhausen Berching Altenhofen 30a Fribertshofener Straße 1 Dietfurt Am Kanal 4 Riedenburg An der Schleuse 1 Kelheim Schleusenstraße PLZ Ort Bamberg Strullendorf Forchheim Hausen Erlangen Erlangen Nürnberg Nürnberg Schwanstetten Roth-Haimpfarrich Hilpoltstein Mühlhausen Berching Dietfurt Riedenburg- Haidhof Kelheim-Gronsdorf km Funkkanal 7, , , , , , , , , , , , , , , ,1 78 Telefon/ Telefax Betriebszeiten Montag bis Freitag 06:00-22:00 22:00-06:00 Samstag 06:00-22:00 22:00-06:00 Sonn- und Feiertag 06:00-22:00 22:00-06:00 Nachtschleusung nur nach Voranmeldung Einsetzstellen für Kleinfahrzeuge km Ufer Nächste Ortschaft Bemerkung 45,31 West Erlangen-Büchenbach Wendebecken 57,48 West Fürth-Unterfarrnbach Sportboothafen 65,35 West Nürnberg-Gebersdorf 75,39 Ost Nürnberg-Weiherhaus 76,25 West Nürnberg-Katzwang 79,30 Ost Wendelstein-Neuses 83,03 West Schwanstetten-Oberhembach 83,13 Ost Schwanstetten-Mittelhembach 84,93 Ost Schwanstetten-Schwand 85,90 West Schwanstetten-Meckenlohe 90,00 Ost Roth-Brunnau 95,82 West Hilpoltstein 104,46 West Hilpoltstein-Meckenhausen 107,39 Ost Freystadt-Ohausen 108,53 West Freystadt-Forchheim 114,02 Ost Mühlhausen-Körnersdorf 119,60 West Berching-Sollngriesbach 120,97 Ost Berching 128,40 West Beilngries 134,09 Ost Dietfurt-Ottmaring 136,96 Ost Dietfurt Sportboothafen 142,29 Ost Riedenburg-Meihern 145,20 West Riedenburg-Untereggersberg 146,64 Ost Riedenburg-Oberhofen 152,34 West Riedenburg 155,64 Ost Riedenburg-Prunn Sportboothafen 158,28 Ost Riedenburg-Pillhausen (Kastlhof) Campingplatz 167,00 Ost Kelheim-Gronsdorf Für diese Angaben kann keine Gewähr übernommen werden Seite 12

15 Der ADAC ein starker Club für Wassersportler Nicht nur für Wassersportneulinge, sondern auch für gestandene Skipper ist es wichtig, sich über die aktuellen Veränderungen z. B. zu den Sportbootführerscheinen oder der Sicherheitsausrüstung zu informieren. Die ADAC-Sportschifffahrt ist ein kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Wassertouristik. n Internationaler Bootsschein (IBS) Mit dem IBS vom ADAC haben Sie eine weltweit gültige Bootsregistrierung. Beim Befahren deutscher Binnengewässern gilt er als Ausweis über ein amtlich anerkanntes Kennzeichen. n Wassertouristische Länder-, Revier- und Sachinfos Infos für Skipper zu Sportbootführerscheinen, zum Gebrauchtbootkauf, Flaggenführung und vielem mehr. Als ADAC-Mitglied erhalten Sie diese Merkblätter gratis. n ADAC-Stützpunkte für die Sportschifffahrt im In- und Ausland ADAC-Mitglieder, die ihr Boot beim Club registriert haben, können sich freuen: Das attraktive Stützpunktnetz umfasst mehr als 60 Standorte in acht europäischen Ländern. Je nach Marina erhalten Mitglieder dort Ermäßigung auf Liegeplätze, technische Einrichtungen oder sonstige Serviceangebote. n Charterliste Wer ohne eigenes Boot zu neuen Ufern aufbrechen will, bekommt mit der ADAC- Charterliste wertvolle Tipps zum Boots-Charter in Europa und Übersee. Das Verzeichnis enthält Anschriften, Reviere, Bootsklassen und Preise mit Angaben zu Sonderkonditionen für ADAC-Mitglieder. n Clubartikel Flaggen, Skipper-Caps, Clubjackenabzeichen sowie weitere sportliche Accessoires hält die Kollektion für ADAC-Skipper bereit. n Wassertourismus-Guide (WTG) Optimale und schnelle Törnplanung unter Die Online-Plattform bietet umfangreiche Informationen, z. B. zu Marinas und Revieren, Sportbootschulen, Wassertankstellen und vielem mehr in Deutschland, Skandinavien, Niederlanden und im Mittelmeer. ADAC-Wassersportversicherung n ADAC-Wassersportversicherung Mit dem IBS vom ADAC erhalten Sie beim Abschluss einer ADAC-WassersportKasko 10% Ermäßigung. ADAC-Mitglieder bekommen weitere 10% Rabatt bei Abschluss der ADAC-WassersportHaftpflicht sowie ADAC-WassersportKasko. n ADAC-Marinaführer Der ADAC Marinaführer enthält über 1000 Marinas an Flüssen, Seen und Küsten in 16 Ländern Europas, umfangreich geprüft und bewertet. Dazu Hafenkarten, Piktogramme und ausführliche Beschreibungen sowie umfassende Infos zum Ansteuern und Anlegen. n ADAC-Newsletter für Skipper ADAC-Mitglieder erhalten auf Wunsch vierzehntägig Informationen und Neuigkeiten auch aus dem Bereich Wassertourismus mit dem kostenlosen ADAC-ReiseService- Newsletter. Anmeldung unter Schwerpunkt Reise. n Mehr Informationen unter oder sportschifffahrt@zentrale.adac.de

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