Frequently asked questions (FAQ) Zum Vorhabenbereich Integrierte Stadtentwicklung" der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020

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1 Frequently asked questions (FAQ) Zum Vorhabenbereich Integrierte Stadtentwicklung" der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 Fragenkomplex zu Ziffer II. Nr. 1.1 Buchstabe c) Eine Stadt beabsichtigt, in dem ausgewählten benachteiligten Stadtquartier eine energieeffiziente Quartierslösung durch Errichtung eines Nahwärmenetzes zu etablieren, wobei jedoch kein öffentliches Gebäude als Ankerprojekt angeschlossen werden soll. Ist dies im Rahmen der Förderung zum Vorhaben Integrierte Stadtentwicklung förderfähig. Ja. Gemäß OP steht die EFRE-Förderung im VHB ISE, IP 4e Energieeffizienz, für Quartierslösungen, wie z. B. der Errichtung von Nahwärmenetzen zur Verfügung. Durch die Anschlussmöglichkeit an das Nahwärmenetz können vor allem bei Einbeziehung vorhandener Altbaubestände die Bewohner von Einsparungen beim Energieverbrauch bzw. den Kosten profitieren. Insgesamt sollen in den benachteiligten Stadtquartieren die Energieeffizienz gesteigert, verstärkt erneuerbare Energien eingesetzt und durch gebäudespezifische Maßnahmen zur Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes ergänzt werden. Im OP EFRE ist die Einrichtung des Nahwärmenetzes in Verbindung mit dem Anschluss öffentlicher Gebäude als sogenannte Ankerprojekte als Beispiel für sehr wirksame Maßnahmen im Hinblick auf die angestrebte CO 2 -Reduzierung dargestellt. Im zweiten Satz von Rd.-Nr. 349 wird, ebenfalls beispielhaft, die hohe Wirksamkeit des Anschlusses von Altbaubeständen an das Nahwärmenetz zur Energieeinsparung beschrieben. Die Formulierung stellt daher nicht zwingend auf Ankerprojekte ab. Entscheidend ist, dass immer ein signifikanter Beitrag zum spezifischen Ziel der IP 4e nämlich der Reduzierung des CO 2 - Ausstosses im Quartier erbracht wird.

2 Zu beachten ist, dass der Anschluss und die aus dem Anschluss resultierenden gebäudespezifischen Maßnahmen nur für öffentliche Gebäude, wie im OP-Text beschrieben, möglich ist. Dies sind die sogenannten Ankerprojekte. Der Anschluss der im Einzugsbereich des Nahwärmenetzes gelegenen Wohngebäude und sonstigen nichtöffentlichen Gebäude ist nicht förderfähig. Ein Anschluss dieser Gebäude an das Nahwärmenetz ist dennoch möglich, jedoch dürfen die dafür anfallenden Kosten nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden. Fragenkomplex zu Ziffer II. Nr. 1.1 Buchstabe d) Kann die Schaffung von Ladestationen/Haltestellen für E-Bikes einschließlich Anschaffung von E-Bikes (zum Verleihen) im Quartier gefördert werden? Gegen die Errichtung von E-Ladestationen im Stadtquartier bestehen keine Bedenken. Umweltschonende Mobilitätsformen zur CO 2 -Reduzierung sind vom OP EFRE abgedeckt. Bei der Anschaffung von E-Bikes muss vom Zuwendungsempfänger sichergestellt werden, dass diese überwiegend im Quartier eingesetzt werden und dafür andere Mobilitätsarten (z. B. Pkw) reduziert werden. Die damit einhergehende Reduzierung des CO 2 -Ausstosses ist nachzuweisen. Frage 2: Wäre auch die Anschaffung von Elektrofahrzeugen für den städtischen Fuhrpark förderfähig? Gegen die Anschaffung von Elektrofahrzeuge für den städtischen Fuhrpark bestehen erhebliche Bedenken. Die Förderung der CO 2 -Reduzierung im Rahmen der Integrierten Stadtentwicklung ist auf ausgewählte Stadtquartiere bezogen. Die erforderlichen konzeptionellen Aussagen zur CO 2 -Reduzierung im Integrierten Handlungskonzept und die darauf aufbauenden Output-Indikatoren sind mit einer allgemeinen Nutzung nicht vereinbar. Eine Beschränkung des Einsatzgebietes von allgemein nutzbaren Fahrzeugen auf das ausgewählte Stadtquartier wäre kaum praktikabel und würde voraussichtlich auf große Akzeptanzprobleme stoßen. Fragenkomplex zu Ziffer II. Nr. 1.1 Buchstabe f) Über die Investitionspriorität 4 e ist im Vorhabenbereich Integrierte Stadtentwicklung auch der Energiemanager förderfähig. Damit soll es gelingen, das Verhalten der Bürger im Hinblick auf eine effiziente Energieverwendung zu beeinflussen und damit einen Beitrag zur wesentlichen Senkung des Energieverbrauchs und des CO 2 -Ausstoßes zu erbringen. Können in diesem Bereich auch sogenannte Energieberater für Kids etabliert werden, die Kinder über die Möglichkeiten des Energiesparens spielerisch informieren? Dabei können Kinder beispielsweise per Fahrrad Strom erzeugen und über einen Stromspeicher ihre Handys oder ähnliches laden. Die Kinder sollen auf Stromfresser hingewiesen werden, es werden Wissensquiz angeboten werden etc. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer an Kinder und Jugendliche gerichteten Energieberatung in Stadtquartieren.

3 Fragenkomplex zu Ziffer IV. Nr. 3.6 Buchstabe b) Maßnahmen aus mindestens zwei Handlungsfeldern der Ziffer II. Nummern 1.1 bis 1.3 sind umzusetzen. Ist es auch Pflicht, min. eine Maßnahme der Ziffern 1.1 a) bis 1.1 c) aus dem Handlungsfeld 1 umzusetzen? Nein. Eine Pflicht, mindestens jeweils eine Maßnahme der Ziffern 1.1 a) bis 1.1 c) aus dem Handlungsfeld 1 umzusetzen, besteht nicht. Hierbei handelt es sich ja ausschließlich um Maßnahmen im Handlungsfeld Energieeffizienz. Gemäß RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 müssen Maßnahmen aus mindestens zwei Handlungsfeldern der Ziffer II. Nummern 1.1 bis 1.3 (Energieeffizienz, Umwelt und Armutsbekämpfung) umgesetzt werden. Dies ist zum Nachweis des integrierten Ansatzes des ausgearbeiteten Maßnahmenbündels im IHK erforderlich. Fragenkomplex zu Ziffer IV. Nr. 3.7 Buchstabe b) Für das betroffene Stadtquartier ist ein kommunales Energiekonzept oder ein nachhaltiger Mobilitätsplan in das gebietsbezogene IHK aufzunehmen, welche die zu fördernden Maßnahmen enthalten. Was ist mit aufnehmen gemeint? Ist die Erstellung dieser Konzepte selbst als förderfähige Maßnahme aufzunehmen? Oder muss eines dieser Konzepte vorab bereits vorliegen? Können ohne vorheriges Vorliegen eins dieser Konzepte keine Maßnahmen der Ziffer II. 1.1 gefördert werden? Soweit eine Stadt im Rahmen des IHK Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Wärmebereich (und damit zur Reduzierung des CO 2 -Ausstosses) bzw. Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter CO 2 -Emissionen plant, müssen sich diese Maßnahmen aus einem kommunalen Energiekonzept bzw. einem nachhaltigen Mobilitätsplan ergeben. Diese Pläne sind dem IHK beizufügen. Die Erstellung dieser Pläne kann als förderfähige Maßnahme in das IHK aufgenommen werden (kommunales Energiekonzept Ziffer II. Nr. 1.1 Buchstabe f) der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020, nachhaltiger Mobilitätsplan Ziffer II. Nr. 1.1 Buchstabe d) der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020). Die Förderfähigkeit der Maßnahmen nach Ziffer II. Nr. 1.1 ist zwingend an das Vorliegen dieser Konzepte gebunden. Soweit die Pläne zum Zeitpunkt der Einreichung des IHK noch nicht vorliegen, ist im Antrag darzustellen, wann mit der Fertigstellung der Pläne gerechnet. Die geplanten Maßnahmen können erst umgesetzt werden, wenn die Pläne (zumindest im Entwurfsstadium) vorliegen und sich die geplanten Maßnahmen daraus ableiten lassen. Soweit die Erstellung der Pläne zur Förderung nach Ziffer II. Nr. 1.1 Buchstabe f) bzw. Ziffer II. Nr. 1.1 Buchstabe d) der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 beantragt werden, sollten diese Projekte zeitnah zu Beginn der Förderperiode umgesetzt werden, um

4 sich daraus ergebende Anschlussprojekte noch vollständig in der Förderperiode umsetzen zu können. Fragenkomplex zu Ziffer IV. Nr. 4.4 Falls eine Maßnahme nach Ziffer II. Nr. 2.1 i. V. m. Nr. 2.2 Buchstabe b) geplant ist, muss die Benachteiligung des Quartiers, in dem sich die Brachfläche befindet, nachgewiesen werden. Nach welchen Kriterien ist ein solches Quartier abzugrenzen? Welche Kriterien/Indikatoren sind für den Nachweis der Benachteiligung heranzuziehen? Bei geplanter einfacher Begrünung (II. 2.2 a) ist dieser Nachweis nicht erforderlich? Soweit eine Maßnahme im Rahmen der IP 6e (Ziffer II. Nr. 2.1 der RL) in Kombination mit IP 9b (Ziffer II. Nr. 2.2 Buchstabe b) geplant ist, muss die Benachteiligung des Quartiers, in dem sich die Brachfläche befindet, anhand entsprechender Kriterien nachgewiesen werden. Vorrangig sind dies die in Ziffer IV. Nr. 3.2 genannten Kriterien. Es müssen hier jedoch nicht sämtliche Kriterien nachgewiesen werden, sondern nur die tatsächlich für die Umsetzung der einzelnen Maßnahme zutreffenden, z. B. Bevölkerungsentwicklung, Leerstand in der Umgebung etc. Eine verbale Beschreibung der Problemlage ist, um darzustellen, wie mit der geplanten Maßnahme den bestehenden Defiziten begegnet werden soll. Ist ein solches Quartier abzugrenzen? Nein, es bedarf keines Beschlusses zu einer Gebietsabgrenzung. Welche Indikatoren sind hierfür heranzuziehen? Für das Ergebnis der Umsetzung der Maßnahme ist ein im Rahmen der IP 9b) zur Verfügung stehender und für die Maßnahme geeigneter Output-Indikator auszuwählen und entsprechend zu bedienen. Bei einer geplanten Nachnutzung als Grünfläche ist dieser Nachweis nicht erforderlich? Eine geplante Begrünung fällt in das Handlungsfeld 4e. Soweit eine solche Maßnahme im Rahmen der IP 6e (Ziffer II. Nr. 2.1 der RL) in Kombination mit IP 4e (Ziffer II. Nr. 2.2 Buchstabe a) geplant ist, muss die Benachteiligung des Quartiers, in dem sich die Brachfläche befindet, nicht nachgewiesen werden. Hier findet der Output-Indikator geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen Anwendung. Dazu wurde das Berechnungs-Tool für Grünflächen erstellt und auf der Homepage der SAB hinterlegt. Fragenkomplex zu Ziffer V. Nr. 2 Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von maximal 80 % der Bemessungsgrundlage. Ändert sich der Fördersatz, wenn sich die Gemeinde in der Haushaltskonsolidierung befindet? In der Förderung nach der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 macht es keinen Unterschied, ob sich die antragstellende Gemeinde in der Haushaltskonsolidierung befindet oder nicht. Gemäß Ziffer V. Nr. 2. erfolgt die Zuwendung als nicht rückzahlbarer

5 Zuschuss in Höhe von maximal 80 % der Bemessungsgrundlage. Der Eigenanteil der Gemeinde beträgt demnach 20 %. Dieser kann gemäß Ziffer VI. Nr. 1.2 der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 teilweise durch andere Mittel ersetzt werden (z. B. Städtebaufördermittel). Die Gemeinde trägt aber mindestens 10 % der zuschussfähigen Ausgaben. Abweichend davon beträgt der von der Gemeinde zu tragende Eigenanteil bei Maßnahmen nach Ziffer II. Nummer 1.1 Buchstaben b) bis d), die ein Dritter durchführt, mindestens 5 % der zuschussfähigen Ausgaben. Bei der Verwendung von Drittmitteln verweisen wir auf Artikel 65 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1303/2013. Demnach kommen für einen Beitrag aus den ESI-Fonds (hier EFRE) nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurden. Soweit sich ein anderer als der Begünstigte (also ein Dritter) an der Maßnahme beteiligt sind diese Mittel auf die Gesamtfinanzierung anzurechnen. Fragenkomplex zu Ziffer VI. Nr. 1.2 Ist eine Kofinanzierung mit anderen Mitteln sowohl im Rahmen des Vorhabens Integrierte Stadtentwicklung als auch dem Vorhaben Integrierte Brachflächenentwicklung möglich? Können hierfür wieder die bislang bekannten Städtebauförderprogramme und das Landesbrachenprogramm eingesetzt werden? Im Rahmen des Vorhabens Integrierte Stadtentwicklung ist eine teilweise Ersetzung des kommunalen Eigenanteils mit anderen Mitteln möglich. Hierfür stehen insbesondere die bislang bekannten Städtebauförderprogramme zur Verfügung, soweit sich die Gebietskulissen entsprechend überlagern. Im Vorhaben Integrierte Brachflächenentwicklung können für eine teilweise Ersetzung des kommunalen Eigenanteils Mittel des Landesbrachenprogramm eingesetzt werden. Fragenkomplex zu Ziffer VI. Nr. 2.1 Wird die Erstellung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepts auch dann gefördert, wenn das Fördergebiet trotz Antragstellung nicht in das EFRE-Programm Integrierte Stadtentwicklung aufgenommen wird (z. B. aufgrund starker finanzieller Überzeichnung)? Nein, das gebietsbezogene integrierten Handlungskonzepts wird nur gefördert, wenn das Fördergebiet in das EFRE-Programm Integrierte Stadtentwicklung aufgenommen wird.

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