BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN
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- Claudia Bauer
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1 BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Bayer. Staatsministerium des Innern München nur per Über die Landeswahlleiterin an die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden Wahlrundschreiben BTW StMI Nr. 4 Bitte sofort vorlegen! nachrichtlich Regierungen Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen IA Telefon/Fax, Name (089) Zimmer-Nr. München 2582/ Herr Groß Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005; Änderungen und Ergänzungen der Wahlanweisung Gemeinde (WA 3) Anlage überarbeitetes Muster eines Wahlscheinantrags für Internet-Eingabemaske Sehr geehrte Damen und Herren, mit Anordnung vom 21. Juli 2005 hat der Bundespräsident den 15. Deutschen Bundestag nach Art. 68 Abs. 1 GG aufgelöst und mit einer weiteren Anordnung gemäß 16 BWG als Termin für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag den 18. September 2005 bestimmt (BGBl I Nr. 45 vom 23. Juli 2005, S bzw. S. 2170). Wie bereits im Wahlrundschreiben BTW StMI Nr. 2 vom (Rd.-Schr. Nr. 2) unter Nr. 4.1 ausgeführt, gilt für diese vorgezogene Bundestagswahl die Wahlanweisung WA 3 für die Bundestagswahl 2002 (IMBek vom 29. Mai 2002, AllMBl Nr. 7, S. 289), eingestellt im Internet-Angebot der Landeswahlleiterin zur Bundestagswahl 2002 ( unter Berücksichtigung Hausanschrift Öffentl. Verkehrsmittel Telefon: (089) poststelle@stmi.bayern.de Odeonsplatz 3 U3, U4, U5, U6 Telefax: (089) Internet: München 53 (Odeonsplatz)
2 - 2 - der Ausführungen des Rd.-Schr. Nr. 2 (insbesondere des Terminkalenders) entsprechend mit den nachfolgenden Maßgaben. Ferner ist die WA 3 für die Europawahl 2004 (IMBek vom 3. Mai 2004, AllMBl Nr. 5, S. 133, eingestellt im Internet-Angebot der Landeswahlleiterin zur Europawahl 2004 ( hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausführungen ergänzend heranzuziehen, soweit es sich nicht um ausschließlich für die Europawahlen geltende Regelungen handelt. 1. Verordnung über die Abkürzung von Fristen im BWG für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag ( 52 Abs. 3 BWG) Die Verordnung vom 21. Juli 2005 wurde in der vorgesehenen Fassung (vgl. Nr. 2.3 und Anlage 2 Rd.-Schr. Nr. 2) im BGBl I Nr. 45 vom 23. Juli 2005, S veröffentlicht. 2. Neunte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (u.a. Antragsverfahren auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu B IV 3 der WA 3) Die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 30. Juni 2005 wurde im BGBl I Nr. 41, S veröffentlicht. Gegenüber den Ausführungen unter Nrn. 2.5 und 4.4 des Rd.-Schr. Nr. 2 haben sich keine Änderungen ergeben. Besonders hingewiesen wird auf die Abschaffung des Sonderverfahrens für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der auf Anordnung ihres Dienstherrn im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes (keine Zuleitung mehr über die oberste Dienstbehörde, örtlich zuständig ist wie bei Auslandsdeutschen die letzte Wohnsitzgemeinde, vgl. Art. 1 Nrn. 1 bis 4 der Änderungsverordnung). Auf Grund der Änderung der Anlage 4 BWO sind in der Internet-Eingabemaske zur Beantragung eines Wahlscheins (Muster übermittelt von der Landeswahlleiterin per am , eingestellt in das Behördennetz-Angebot des Staatsministeriums des Innern, die fünf Ankreuzkäst-
3 - 3 - chen in Satz 4 zu streichen (vgl. anliegendes Muster). 3. Wählerverzeichnis: keine offensichtliche Unrichtigkeit bei Wegzug aus dem Wahlgebiet (zu B V 2 der WA 3) Der Wegzug eines Wahlberechtigten aus dem Wahlgebiet (Bundesrepublik Deutschland) nach dem 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) stellt keine offensichtliche Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses gem. 23 Abs. 2 BWO dar, die zu einer Streichung aus dem Wählerverzeichnis führt. Die betroffene Person bleibt als Auslandsdeutsche gem. 12 Abs. 2 BWG materiell wahlberechtigt, auch wenn sie ihre Wohnung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt. 4. Wählerverzeichnis: Gruppenauskünfte an Parteien nach Art. 35 MeldeG Die hierzu ergangenen Rundschreiben des Staatsministeriums des Innern (Sachgebiet IC2) vom , und sind im Behördennetz unter eingestellt (vgl. auch WA 3 zur Europawahl 2004, B X 3). Die im IMS vom angekündigte Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern ist im AllMBl Nr. 7 vom , S. 260, veröffentlicht. 5. Erteilung der Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen, Auslandsdeutsche (zu C IV und V der WA 3) Wegen der erheblich verschobenen Fristen für die Zulassung der Wahlvorschläge, die zu einem verkürzten Zeitrahmen (in der Sommerferienzeit) für die Erteilung der Wahlscheine und damit der Ausstellung der Briefwahlunterlagen führen, bitten wir auf eine größtmögliche Beschleunigung bei der Bearbeitung von Wahlscheinanträgen (insbesondere bei Auslandsdeutschen) hinzuwirken. Anfragende Auslandsdeutsche sollten ggf. gebeten werden, sich umgehend ein Antragsformular für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (gilt gleichzeitig als Antrag auf Erteilung von Briefwahlunterlagen, vgl. 16 Abs. 2, 18 Abs. 5, 27 Abs. 5
4 - 4 - BWO) zu beschaffen; sie sollten ferner auf das umfangreiche Informationsangebot des Bundeswahlleiters für Auslandsdeutsche im Internet ( und die dort gebotene Möglichkeit des Herunterladens von Antragsformular und Merkblatt hingewiesen werden. Das Auswärtige Amt hat die Auslandsvertretungen angewiesen, den Wählern im Gastland anzubieten, sich auch die Briefwahlunterlagen von den Wahlämtern (Gemeinden) auf dem amtlichen Kurierweg an die Auslandsvertretungen senden zu lassen. Liegt eine solche Bitte des Antragstellers vor, ist die Sendung mit den Briefwahlunterlagen von der Gemeinde an die Auslandsvertretung wie folgt zu adressieren: Max Mustermann, über Botschaft/Generalkonsulat XY, Berlin. Der Umschlag mit den Briefwahlunterlagen ist in diesen Fällen deutlich sichtbar mit dem Hinweis Wahlunterlagen werden persönlich abgeholt zu kennzeichnen. 6. Ungültigkeitserklärung von Wahlscheinen (zu C VII der WA 3) Hinsichtlich der gem. 28 Abs. 8 Satz 4 BWO anzubringenden Vermerke in den Fällen des 39 Abs. 5 BWG wird auf die Ausführungen unter C VII letzter Absatz der WA 3 zur Europawahl 2004 hingewiesen. 7. Einbindung des Landratsamts in die Wahlvorbereitung, Ermittlung und Weitergabe des Ergebnisses Für kreisangehörige Gemeinden, deren zuständiger Kreiswahlleiter nicht an ihrem Landratsamt, sondern an einem anderen Landratsamt oder einer kreisfreien Gemeinde sitzt, kann der Kreiswahlleiter zur Beschleunigung des Verfahrens einvernehmlich mit den betroffenen Landratsämtern bestimmen, dass die bisherige Einbindung des Landratsamts in die Vorbereitung der Wahl (Vordruckverteilung) und die Ermittlung, Feststellung und Weitergabe des vorläufigen und endgültigen Wahlergebnisses (auf Grund Anordnung durch den Landeswahlleiter, vgl. 71 Abs. 1 Satz 3 BWO) entfällt. In diesen Fällen gelten folgende Regelungen:
5 - 5 - Die Gemeinden und deren Wahl- und Briefwahlvorstände werden unmittelbar vom Kreiswahlleiter (also nicht über das Landratsamt) mit den für sie notwendigen Unterlagen und Vordrucken (Schnellmeldungen, Niederschriften, Stimmzettel) ausgestattet, soweit die Gemeinden nicht selbst die Beschaffung übernehmen (vgl. F III der WA 3). Kreisangehörige Gemeinden sowie die Wahlvorsteher von Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk und ohne Briefwahlvorstand haben das vorläufige Wahlergebnis (Schnellmeldung) nicht über das Landratsamt, sondern unmittelbar dem für sie zuständigen Kreiswahlleiter zu übermitteln (vgl. G III 1 und 2 der WA 3). Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bzw. mit mindestens einem Wahlbezirk und einem Briefwahlvorstand haben die Wahlunterlagen und Zusammenstellungen des endgültigen Ergebnisses unmittelbar dem für sie zuständigen Kreiswahlleiter zu übermitteln; beim Landratsamt erfolgt also keine Prüfung und Zusammenstellung der Ergebnisse der Gemeinden (vgl. G IV der WA 3). Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk und ohne Briefwahlvorstand (sie fertigen keine Zusammenstellung auf V 7) haben die Zahl der Wahlberechtigten ebenfalls unmittelbar dem für sie zuständigen Kreiswahlleiter zu melden (vgl. G IV letzter Absatz der WA 3). Die Vordrucke V 3, V 9 und der Terminkalender (Termin für die Gemeinde: 18.09, nach Uhr Buchst. b) und , Uhr) sind entsprechend anzupassen. 8. Sonstiges In gesonderten Schreiben werden wir die Gemeinden demnächst noch zu folgenden Punkten unterrichten: Vertrag des Bundesministeriums des Innern mit der Deutschen Post AG über die Beförderung der Wahlbriefe (weiterhin entgeltfreie Beförderung der Wahlbriefe innerhalb Deutschlands; vorgesehen sind auch wie bei den letzten Europa- und Bundestagswahlen wieder Sonderzustellungen von Wahlbriefen aus der Freitagnachmittags-/Samstagsleerung durch die Post an die Gemeinden am Wahlsonntag),
6 - 6 - Erstattung der Wahlkosten (Erhebungen bei den Gemeinden etwa im Umfang wie bei der Europawahl 2004, vgl. Wahlrundschreiben Nr. 5/2 vom , jedoch nur bei repräsentativ ausgewählten Gemeinden). Die Landratsämter werden um Unterrichtung der kreisangehörigen Gemeinden gebeten. Die Wahlprogrammanbieter und die Wahlvordruckverlage erhalten eine Kopie dieses Schreibens. Dieses Schreiben wird ebenso wie die vorangegangenen Rundschreiben und die noch folgenden Rundschreiben in das Behördennetz-Angebot des StMI ( ferner in das Internet-Angebot der Landeswahlleiterin ( eingestellt. Mit freundlichen Grüßen gez. Spilarewicz Ministerialrat
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